A. Problem und Ziel
Die Zusatzstoffe Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat sind derzeit befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 zugelassen. Gegen eine erneute befristete Zulassung bestehen aus gesundheitlicher Sicht derzeit keine Bedenken. Daher wird die erneute Zulassung bis zum 31. Dezember 2014 erteilt.
Die nationale Rechtslage wird im Hinblick auf die Reichweite des Verbotes, Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen in den Verkehr zu bringen, redaktionell an das geltende Unionsrecht angepasst.
Das derzeitige nationale Recht der Lebensmittelzusatzstoffe wird schrittweise durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht ersetzt. Aus diesem Grund werden die nationale Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgehoben. Derzeit nimmt die Tabakverordnung auf beide Verordnungen durch gleitende Verweise Bezug. Diese gleitenden Verweise werden durch starre Verweise ersetzt, um für Tabakerzeugnisse die derzeit geltende Rechtslage fortzuschreiben.
B. Lösung
Änderung der Tabakverordnung.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es ist nicht zu erwarten, dass den Bürgerinnen und Bürgern ein messbarer Zeitaufwand entsteht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die vorliegende Verordnung entstehen den betroffenen Herstellern von Tabakerzeugnissen, einschließlich der mittelständischen Herstellerunternehmen, keine Kosten, da sich daraus keine Beschränkung der Verwendung von Stoffen ergibt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Vollzugsaufwand
Für die Verwaltung wird keine neue Informationspflicht oder weitere Vorgabe neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Unmittelbare Auswirkungen auf die Haushalte des Bundes, der Länder und Kommunen sind durch diese Verordnung nicht zu erwarten.
Von den Ländern wurden keine Kosten genannt.
E. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 24. April 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Siebente Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 20 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), die beide durch Artikel 3a des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2010 (BGBl. I S. 851) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist jeweils bis zum Ablauf des in Anlage 1 Teil B Spalte d angegebenen Tages befristet."
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" durch die Wörter "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt.
2. In § 5a wird das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen.
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 Buchstabe d wird das Wort "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung" durch die Wörter "Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist," ersetzt.
- b) In Nummer 13 Buchstabe a wird das Wort "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung" durch die Wörter "Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist," ersetzt.
4. Anlage 1 Teil B wird wie folgt gefasst:
Spalte a | Spalte b | Spalte c | Spalte d |
lfd. Nummer | Stoff | Anwendungsgebiet, Verwendung, Anforderungen | zulässig bis |
1 | Hydroxypropylstärke (E 1440) | Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter(Mundstücks-)belag für Zigaretten | 31.12.2014 |
2 | Acetyltributylcitrat | bis zu 10 Prozent des Erzeugnisses Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag | 31.12.2014 |
Artikel 2
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
In der Anlage 1 zur Tabakverordnung sind Stoffe aufgelistet, die für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen zugelassen sind. Die beiden Zusatzstoffe Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat sind derzeit in Anlage 1 Teil B bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 als Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel beziehungsweise als Weichmacher für Farben und Lacke zugelassen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat gegen die weitere befristete Zulassung der beiden Stoffe keine gesundheitlichen Einwände erhoben. Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat werden daher bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen erneut zugelassen. Die erneuerte Zulassung schließt sich ohne zeitliche Unterbrechung an die vorherige Zulassung an. Sie entspricht ihr hinsichtlich des Umfangs der zugelassenen Verwendungen vollständig.
Im Hinblick auf die Reichweite des Verbotes, Tabakerzeugnisse zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen in den Verkehr zu bringen, wird die gegenwärtige Fassung des § 5a der Tabakverordnung in deutlichere Übereinstimmung mit der geltenden Unionsrechtslage gebracht.
Die europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008, (EU) Nr. 1129/2011, (EU) Nr. 1130/2011, (EU) Nr. 1131/2011 sowie (EU) Nr. 213/2012 ersetzen das derzeitige nationale Recht der Zulassung und des Verkehrs mit Lebensmittelzusatzstoffen durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Es ist beabsichtigt, aus diesem Grund die nationale Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufzuheben. Die Tabakverordnung verweist derzeit in § 1 Absatz 3, in Anlage 1 Teil A Nummer 8 Buchstabe d und Nummer 13 Buchstabe a auf die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung beziehungsweise die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Unbeschadet der Aufhebung dieser Vorschriften für den Verkehr mit Lebensmitteln soll es für Tabakerzeugnisse jedoch bis auf weiteres bei der derzeit geltenden Rechtslage bleiben. Deshalb werden in der Tabakverordnung die bislang gleitenden Verweise in starre Verweise auf die derzeit geltenden Fassungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und Zusatzstoff-Verkehrsverordnung umgewandelt. Durch die Anpassung der Verweise entstehen keine Kosten.
Die Verordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die vorgesehenen Änderungen beinhalten Regelungen, die mit dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vereinbar sind. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zum gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Verordnungsentwurf betroffen sind.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe a
Die Bestimmung folgt aus einer redaktionellen Änderung. Bislang regelte § 1 Absatz 1 Satz 2 den Zeitpunkt, an dem die befristete Zulassung der in Anlage 1 Teil B aufgeführten Stoffe endete. Dabei galt für alle befristet zugelassenen Stoffe das gleiche Datum. Künftig wird das Datum, an dem die befristete Zulassung eines Stoffes endet, in der Anlage 1 Teil B selbst geregelt. Dadurch ist es möglich, für jeden befristet zugelassenen Stoff jeweils spezifisch das Ende der befristeten Zulassung festzulegen.
Nummer 1 Buchstabe b
Die Bestimmung ändert den bislang gleitenden Verweis auf die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in § 1 Absatz 3 Tabakverordnung. Der gleitende Verweis wird durch einen starren Verweis ersetzt. Zugelassene Tabakzusatzstoffe müssen auch in Zukunft den Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, entsprechen.
Nummer 2
Die Bestimmung hat eine redaktionelle Änderung zum Gegenstand. Der Begriff "gewerbsmäßig" wird aus dem Wortlaut der Norm gestrichen.
§ 5a der Tabakverordnung dient der Umsetzung von Artikel 8 (in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4) der Richtlinie 2001/37/EG, der ein Verbot des Inverkehrbringens von Tabak zum oralen Gebrauch ohne die Einschränkung auf gewerbsmäßige Aktivitäten vorsieht. Aufgrund von Hinweisen aus den Ländern, dass die gegenwärtige Fassung der Norm in der marktüberwachungsbehördlichen Praxis zu divergierenden Vollzugsmaßnahmen führt, wird die Formulierung in deutlichere Übereinstimmung mit der geltenden Unionsrechtslage gebracht.
Nummer 3 Buchstabe a
Die Bestimmung ändert den bislang gleitenden Verweis auf die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in Anlage 1 Teil A Nummer 8 Buchstabe d. Der gleitende Verweis wird durch einen starren Verweis ersetzt. Die in der Vorschrift genannten Paraffine müssen den Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, entsprechen.
Nummer 3 Buchstabe b
Die Bestimmung ändert den bislang gleitenden Verweis auf die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung in Anlage 1 Teil A Nummer 13 Buchstabe a. Der gleitende Verweis wird durch einen starren Verweis ersetzt. Die in der Vorschrift genannten Farbstoffe müssen den Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung in der Fassung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, entsprechen.
Nummer 4
Die Anlage 1 Teil B wird redaktionell neu gefasst. Jeder befristet zugelassene Stoff wird unter einer laufenden Nummer (Spalte a) mit seiner Bezeichnung (Spalte b) genannt. Sofern die Verwendung eines Stoffes nicht allgemein zugelassen ist, werden in Spalte c die zugelassene Verwendung, spezifische Anforderungen, Höchstkonzentrationen, etc. geregelt. In Spalte d wird für jeden Stoff das Datum angegeben, an dem seine befristete Zulassung endet. Die Zulassung endet jeweils mit Ablauf des genannten Tages.
Die Bestimmung legt zudem den 31. Dezember 2014 als neuen Zeitpunkt fest, an dem die befristete Zulassung für die Stoffe Hydroxypropylstärke (E 1440) und Acetyltributylcitrat abläuft.
Artikel 2
Regelt das Inkrafttreten.
Satz 1 regelt ein rückwirkendes Inkrafttreten dieser Verordnung hinsichtlich der Erneuerung der Zulassung der beiden Zusatzstoffe Hydroxypropylstärke und Acetyltributylcitrat. Die gegenwärtige befristete Zulassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2012. Um einen nahtlosen Übergang ohne zeitliche Unterbrechung der Zulassung zu gewährleisten, ist ein Inkrafttreten der Bestimmung ab dem 1. Januar 2013 erforderlich, jedenfalls soweit diese beiden Stoffe betroffen sind.
Alle übrigen Teile der Verordnung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2425:
Entwurf der Siebten Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | keine Auswirkungen |
Verwaltung | keine Auswirkungen |
Wirtschaft | keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben sollen zwei bis zum 31.12.2012 für die Herstellung von Tabakerzeugnissen befristet zugelassene Zusatzstoffe für zwei weitere Jahre bis zum 31.12.2014 erneut befristet zugelassen werden. Zudem sollen die bislang gleitenden Verweise auf die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in starre Verweise auf die derzeit geltenden Fassungen umgewandelt werden.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgern, Wirtschaft und Verwaltung, da es ausschließlich die geltende Rechtslage fortschreibt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin