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Bund

Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2011 S. 205)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf die Artikel 10 und 30 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird für die Europäische Union eine Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit ihren Verwendungsbedingungen festgelegt.

(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") hat die Sicherheit von Steviolglycosiden, die aus den Blättern der Steviarebaudiana- Bertoni-Pflanze extrahiert werden, als Süßungsmittel bewertet und am 10. März 2010 2 ihre Stellungnahme dazu abgegeben. Die Behörde hat für Steviolglycoside eine annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake, ADI) von 4 mg/kg Körpergewicht/Tag, berechnet als Stevioläquivalente, festgelegt. Nach konservativen Schätzungen der Exposition gegenüber Steviolglycosiden sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern wird die ADI bei der vorgeschlagenen Verwendungshöchstmenge wahrscheinlich überschritten.

(3) Aufgrund der Schlussfolgerung der Behörde legten die Antragsteller im September 2010 überarbeitete Verwendungen zur Prüfung durch die Behörde vor. Eine Erklärung zu einer neuen Expositionsbewertung 3 wurde im Januar 2011 veröffentlicht. Die Schlussfolgerung fiel trotz der überarbeiteten Verwendungen sehr ähnlich aus: Sowohl bei Erwachsenen als auch bei Kindern könne die ADI bei Verbrauchern, die große Mengen konsumieren, überschritten werden. Den Hauptbeitrag zu der zu erwartenden Gesamtexposition gegenüber Steviolglycosiden leisten nicht alkoholische aromatisierte Getränke (Erfrischungsgetränke).

(4) Angesichts der Notwendigkeit, neue brennwertverminderte Produkte in Verkehr zu bringen, sollte die Verwendung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel bei geeigneten Verwendungshöchstmengen zugelassen werden. Angesichts des möglicherweise erheblichen Beitrags, den Erfrischungsgetränke zur Aufnahme von Steviolglycosiden leisten, sollte eine niedrigere Verwendungsmenge für aromatisierte Getränke als die von der Behörde geprüfte, zuvor vorgeschlagene Verwendungsmenge festgelegt werden.

(5) Die Kommission wird von Herstellern und Verwendern von Steviolglycosiden nach deren Zulassung Angaben über die tatsächliche Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes anfordern. Die Kommission wird diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich machen. Erforderlichenfalls wird die Kommission die Behörde um Durchführung einer neuen, detaillierteren Expositionsbewertung ersuchen, wobei die tatsächlichen Verwendungen von Steviolglycosiden in den verschiedenen Lebensmittel-Unterkategorien und der Verzehr von normalen gegenüber brennwertverminderten Lebensmitteln berücksichtigt werden sollen.

(6) Die Behörde hat die ADI für Steviolglycoside in ihrer Stellungnahme als Stevioläquivalente ausgedrückt. Auch die Exposition gegenüber Steviolglycosiden durch die Nahrung wurde als Stevioläquivalente ausgedrückt. Daher sollten auch die Verwendungshöchstmengen als Stevioläquivalente ausgedrückt werden. Die höchstzulässigen Mengen an Steviolglycosiden werden als Summe aller in den Spezifikationen genannten Steviolglycoside ausgedrückt und können anhand der in den Spezifikationen genannten Umrechnungsfaktoren in Stevioläquivalente umgerechnet werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union 4 gelten die Steviolglycoside (E 960) betreffenden Einträge in Anhang II Teil B und Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2011

1) ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008 S. 16.

2) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to food on the safety of steviol glycosides for the proposed uses as a food additive. The EFSa Journal (2010); 8(4):1537.

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