A. Problem und Ziel
- Die Änderungsverordnung dient der weiteren Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).
- Zur Übertragung dieser europarechtlichen Standards auf Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose sowie zur Anpassung des Aufenthaltsrechts an die bereits für deutsche Reisepässe sowie Dienst- und Diplomatenpässe geltenden Standards betreffend die maschinenlesbare Personaldatenseite, das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium und das digitale Antragsverfahren werden durch die vorliegende Verordnung die entsprechenden Regelungen in der Aufenthaltsverordnung geschaffen.
B. Lösung
- Mit der Umsetzung der inhaltlichen Vorgaben aus der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 wird die Anpassung des deutschen Ausländerrechts an das Gemeinschaftsrecht vorgenommen. Die Anpassung erfolgt in Anlehnung an die bereits durchgeführte Passgesetznovellierung, die Passverordnung und die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung. Wie bereits im Passrecht wird die Verwendung eines vollständig elektronischen Antragsverfahrens zur Gewährleistung einer hinreichenden Datenqualität der Fingerabdrücke und Lichtbilder verbindlich vorgeschrieben. Den Kommunen wird durch entsprechende Übergangsregelungen der dafür erforderliche Zeitrahmen eingeräumt. Die vorgenommenen Rechtsanpassungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Schaffung von Regelungen zur Ausgestaltung des Datenerfassungs-, Qualitätssicherungs- und Datenübermittlungsverfahrens, zu den technischen Einzelheiten sowie zur Datenspeicherung und -nutzung. Der Entwurf schafft die hierfür erforderlichen Rechtsgrundlagen. Die gesetzliche Verordnungsermächtigung des § 99 Absatz 1 Nummer 13a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wurde durch das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz), das zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, neu in das Aufenthaltsgesetz eingefügt.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Den Ausländerbehörden werden durch den mit der Umsetzung einhergehenden höheren Verwaltungsaufwand Kosten entstehen, die sich aus der zusätzlichen Aufnahme der elektronischen Fingerabdrücke in den Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und Reiseausweis für Staatenlose ergeben. Diese Kosten sind im Wesentlichen durch die geltenden Gebühren abgedeckt. Die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge und eines Reiseausweises für Staatenlose wurden bereits mit dem Artikel 7 Absatz 4 Nummer 17 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) an die im Passrecht festgesetzte Gebühr für einen deutschen Reisepass mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium angepasst.
- Für die erstmalige Zertifizierung sind Mehrausgaben in Höhe von insgesamt rund300 000 Euro zu erwarten, die aus dem Einzelplan 06 gedeckt werden. Dieser Gesamtbetrag ist auf 30 Verfahrensentwickler berechnet, für die dem Bundeshaushalt jeweils ca. 10 000 Euro an Zertifizierungs- und Reisekosten in Abhängigkeit von der Bereitstellung bereits zertifizierter Komponenten entstehen.
2. Vollzugsaufwand
- Die digitale Erfassung des Lichtbilds und die Abnahme der Fingerabdrücke im Rahmen der Neuregelungen zur weiteren Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 verursachen bei den Ausländerbehörden lediglich einen geringen Mehraufwand
E. Sonstige Kosten
- Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Kosten zur Konformitätsprüfung der zu verwendenden Hard- und Software sollen im Rahmen der Vertragsanbahnung zwischen Hersteller und Ausländerbehörde vom Hersteller freiwillig übernommen werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft. Auf Grund der Ex- ante-Schätzung ist durch die Neuregelung zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 für die betroffenen Unternehmen eine Nettobelastung in Höhe von 2160 Euro zu erwarten.
- Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
- Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft.
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 22. April 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom ...
Es verordnen auf Grund
- - des § 69 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) die Bundesregierung sowie
- - des § 99 Absatz 1 Nummer 5, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, von denen Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort "Ausländer" die Wörter "im Ausland" angefügt.
- b) Nach der Angabe zu § 61 wird die Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2 wie folgt gefasst:"
Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz".
- c) Nach der Angabe zur Überschrift zu Abschnitt 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:"
Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
§ 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
§ 61e Qualitätsstatistik
§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
§ 61h Übergangsregelungen". - d) Die Angaben zu den bisherigen Unterabschnitten 1 und 2 des Abschnitts 2 des Kapitels 5 werden die Angaben zu den Unterabschnitten 2 und 3.
- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- 1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Absatz 1),
- 2. der Notreiseausweis (§ 13 Absatz 1),
- 3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Absatz 3),
- 4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Absatz 4),
- 5. die Schülersammelliste (§ 1 Absatz 5),
- 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Absatz 2),
- 7. das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Absatz 8).
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig.
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben; in begründeten Fällen können sie auch mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium sind höchstens sechs Jahre gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres. Eine Verlängerung dieser Passersatzpapiere ist vor Ablauf der Gültigkeit bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres zulässig; es ist jeweils ein aktuelles Lichtbild einzubringen."
- (1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:
- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 eingefügt:
- (2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- 1. Familienname und ggf. Geburtsname,
- 2. den oder die Vornamen,
- 3. Doktorgrad,
- 4. Tag und Ort der Geburt,
- 5. Geschlecht,
- 6. Größe,
- 7. Farbe der Augen,
- 8. Wohnort,
- 9. Staatsangehörigkeit.
- (3) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich enthalten:
- 1. die Abkürzung "PT" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
- 2. die Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland,
- 3. den Familiennamen,
- 4. den oder die Vornamen,
- 5. die Seriennummer des Passersatzes, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Passersatznummer zusammensetzt, die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann und bei vorläufigen Passersatzpapieren aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern besteht,
- 6. die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
- 7. den Tag der Geburt,
- 8. die Abkürzung "F" für Passersatzpapierinhaber weiblichen Geschlechts und "M" für Passersatzpapierinhaber männlichen Geschlechts,
- 9. die Gültigkeitsdauer des Passersatzes,
- 10. die Prüfziffern und
- 11. Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über die Person des Passersatzpapierinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
Jedes Passersatzpapier erhält eine neue Seriennummer.
- (4) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) sind Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Ausnahme der in § 6 Satz 2 und § 7 genannten Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen, auf dem das Lichtbild, die Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger, die Angaben zur Qualität der Abdrücke und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben gespeichert werden.
Die gespeicherten Daten sind nach dem Stand der Technik gegen unbefugtes Auslesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine bundesweite Datenbank der biometrischen Daten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
- (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 werden in Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium bei Antragstellern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Fingerabdrücke gespeichert. Die Unterschrift durch den Antragsteller ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Passersatzes das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
- (6) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Das Gleiche gilt für Passersatzpapiere nach Absatz 1 Nummer 3 und 4, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen."
- (2) Passersatzpapiere nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 enthalten neben der Angabe der ausstellenden Behörde, dem Tag der Ausstellung, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Seriennummer sowie dem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers des Passersatzpapiers ausschließlich folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Inhaber des Passersatzpapiers:
- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 7 und 8.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 5 Absatz 5 werden nach dem Wort "Ausländer" die Wörter "ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" eingefügt.
- 4. § 6 wird wie folgt gefasst:"
§ 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,
1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
- 2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3. um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder
- 4. wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen."
- 5. In § 7 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Reiseausweis für Ausländer" die Wörter "ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium" eingefügt.
- 6. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem abschließenden Punkt die Wörter "der auch nach Verlängerung zwölf Monate nicht überschreiten darf" eingefügt.
- 7. In der Überschrift des § 11 werden nach dem Wort "Ausländer" die Wörter "im Ausland" angefügt.
- 8. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 werden die Wörter "einschließlich der nachträglichen Einbeziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder in das Dokument soweit das zulässig ist" gestrichen.
- 9. Die Überschrift des Abschnitts 2 des Kapitels 5 wird wie folgt gefasst:"
Abschnitt 2
Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz". - 10. Dem Unterabschnitt 1 des Abschnitts 2 des Kapitels 5 wird folgender Unterabschnitt 1 vorangestellt: "
Unterabschnitt 1
Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium§ 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Passersatzpapieren mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- (1) Die Fingerabdrücke werden in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers des Antragstellers im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passersatzpapiers gespeichert. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrücke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.
- (2) Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Dokumenteninhaber Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren. Die bei der Ausländerbehörde gespeicherten Fingerabdrücke sind spätestens nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.
§ 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
- (1) Die Ausländerbehörde hat durch technische und organisatorische Maßnahmen die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sicherzustellen.
- (2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke sowie zu deren Qualitätssicherung dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
- (3) Die Einhaltung des Standes der Technik wird vermutet, wenn die eingesetzten Systeme und Bestandteile den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Diese Technischen Richtlinien sind vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
- (4) Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Passersatzpapieren dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die dafür erforderlichen Angaben und die biometrischen Merkmale außer bei den zuständigen Ausländerbehörden zu speichern. Entsprechendes gilt für die zur Ausstellung des Passersatzes erforderlichen Antragsunterlagen sowie für personenbezogene fotografische Datenträger (Mikrofilme).
- (5) Eine zentrale, alle Seriennummern umfassende Speicherung darf nur bei dem Dokumentenhersteller und ausschließlich zum Nachweis des Verbleibs der Passersatzpapiere erfolgen. Die Speicherung der übrigen in § 4 Absatz 2 genannten Angaben und der in § 4 Absatz 4 genannten biometrischen Daten bei dem Dokumentenhersteller ist unzulässig, soweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der Herstellung des Passersatzes dient; die Angaben sind anschließend zu löschen.
- (6) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Abweichend von Satz 1 dürfen die Seriennummern verwendet werden:
- 1. durch die Ausländerbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien,
- 2. durch die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Passersatzpapiere, die für ungültig erklärt worden sind, abhanden gekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.
- (7) Die Absätze 4 bis 6 sowie § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 61a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend für alle übrigen, durch deutsche Behörden ausgestellten Passersatzpapiere für Ausländer.
§ 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
- (1) Nach der Erfassung werden sämtliche Antragsdaten in den Ausländerbehörden zu einem digitalen Datensatz zusammengeführt und an den Dokumentenhersteller übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken und - soweit vorhanden - zu den Lichtbildern, die Behördenkennzahl, die Versionsnummern der Qualitätssicherungssoftware und der Qualitätssollwerte, den Zeitstempel des Reiseausweisantrags sowie die Speichergröße der biometrischen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmittelbar zwischen Ausländerbehörde und Dokumentenhersteller oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
- (2) Zum Signieren und Verschlüsseln der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate nach den Anforderungen der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstellten Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung zu nutzen. Der Dokumentenhersteller hat geeignete technische und organisatorische Regelungen zu treffen, die eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten Antragsdaten ausschließen.
- (3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 erfolgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaustauschformats gemäß den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der jeweils gültigen Fassung. § 61b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
- (4) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungsstellen erfolgt, finden die Absätze 1 bis 3 auf die Datenübermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Dokumentenhersteller entsprechende Anwendung. Die Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Datensicherheit und Datenschutz ein den in Absatz 1 Satz 5 genannten Anforderungen entsprechendes Niveau aufweisen. Die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
§ 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
- (1) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Technischen Richtlinien ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vor dem Einsatz der Systeme und Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Hersteller und Lieferanten von technischen Systemen und Bestandteilen, die in den Ausländerbehörden zum Einsatz bei den in § 61b Absatz 1 und 2 geregelten Verfahren bestimmt sind, beantragen spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid nach Satz 1.
- (2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte und für das Verfahren nach dieser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis der Prüfung in einem Prüfbericht. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stellt auf Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbescheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519) in der jeweils gültigen Fassung richten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle erhoben werden, trägt der Antragsteller.
§ 61e Qualitätsstatistik
- Der Dokumentenhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die sowohl in der Ausländerbehörde als auch beim Dokumentenhersteller ermittelt und vom Dokumentenhersteller ausgewertet werden. Der Dokumentenhersteller stellt die Ergebnisse der Auswertung dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zur Verfügung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik hinsichtlich der Vorgaben zur zentralen Qualitätssicherungsstatistik.
§ 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
- (1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den Passersatz nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Passersatzpapier im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf personenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke
- 1. der Grenzkontrolle,
- 2. der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im polizeilichen Fahndungsbestand geführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt haben, dürfen vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2 keine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.
- (2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beim automatischen Lesen des Passersatzes nicht in Dateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.
§ 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
- (1) Das Passersatzpapier kann auch im nichtöffentlichen Bereich als Ausweis und Legitimationspapier benutzt werden.
- (2) Die Seriennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist.
- (3) Das Passersatzpapier darf weder zum automatischen Abruf personenbezogener Daten noch zur automatischen Speicherung personenbezogener Daten verwendet werden.
- (4) Beförderungsunternehmen dürfen personenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren Zone des Passersatzes elektronisch nur auslesen und verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwirkung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Reiseverkehr und zur Übermittlung personenbezogener Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.
§ 61h Übergangsregelungen
- (1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. Juni 2010 weiterführen.
- (2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. Juni 2010 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde."
- 11. Die bisherigen Unterabschnitte 1 und 2 des Abschnitts 2 des Kapitels 5 werden die Unterabschnitte 2 und 3.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 29. Juni 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
Die Änderung der Aufenthaltsverordnung ist zur Anpassung der Rechtslage im Hinblick auf deutsche Passersatzpapiere (Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose) an die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und zur Einführung eines digitalen Antragsverfahrens notwendig. Im Aufenthaltsgesetz wurde die erforderliche Verordnungsermächtigung durch das Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) geschaffen.
Für deutsche Staatsbürger und Staatsbürgerinnen werden bereits seit dem 1. November 2007 Pässe und Passersatzpapiere grundsätzlich mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium, in dem ein Lichtbild und zwei Fingerabdrücke des Antragstellers bzw. der Antragstellerin enthalten sind, ausgegeben. Die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 wird damit insoweit bereits umgesetzt. Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose werden seit dem 1. November 2007 ebenfalls mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgegeben, das bislang jedoch nur das Lichtbild enthält.
Zum vollständigen Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 müssen hier ebenfalls Fingerabdrücke in das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eingebracht werden. Weiterhin müssen die Dokumente eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthalten. Die Umsetzungsfrist läuft am 28. Juni 2009 ab. Vor diesem Hintergrund müssen die entsprechenden Regelungen in der Aufenthaltsverordnung angepasst werden.
II. Finanzielle Auswirkungen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Den Ausländerbehörden werden Kosten auf Grund des geringen Mehraufwands, der sich aus der Aufnahme der Fingerabdrücke in den Reiseausweis für Ausländer, Reiseausweis für Flüchtlinge und Reiseausweis für Staatenlose ergibt, entstehen. Diese Kosten sind im Wesentlichen durch die Antragsgebühren abgedeckt. Die Ausstattung der Ausländerbehörden mit Fingerabdruckscannern und der notwendigen Erfassungs-und Qualitätssicherungssoftware durch den Dokumentenhersteller soll ebenfalls über die Gebühr finanziert werden, da die Erfassung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke bereits ein Teil der Produktion des biometrischen Passersatzpapiers ist. Die Gebühren für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, Reiseausweises für Flüchtlinge und Reiseausweises für Staatenlose wurden bereits mit dem Artikel 7 Absatz 4 Nummer 17 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) an die im Passrecht festgesetzte Gebühr für einen deutschen Reisepass mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium angepasst.
2. Sonstige Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, wird nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Kosten zur Konformitätsprüfung der zu verwendenden Hard- und Software sollen im Rahmen der Vertragsanbahnung zwischen Hersteller und Ausländerbehörde vom Hersteller freiwillig übernommen werden. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
3. Bürokratiekosten der Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft. Durch die Änderung der Aufenthaltsverordnung werden die Unternehmen verpflichtet, für die technischen Systeme und Bestandteile, die in den Ausländerbehörden für die Datenerfassung, Qualitätssicherung und Antragsdatenübermittlung bis spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Inbetriebnahme beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Konformitätsbescheid zu beantragen. Diese Antragstellung stellt für den jeweiligen Gerätebzw. Softwarehersteller eine Informationspflicht dar, deren Befolgung auf Grund der Komplexität des Vorgangs einen Zeitaufwand von drei Stunden mit Arbeitskosten in Höhe von 40 Euro/Stunde mit sich bringt. Daraus resultieren Kosten in Höhe von insgesamt rund 120 Euro pro Antragstellung. Eine verlässliche Exante-Schätzung der Bürokratiekosten über die Häufigkeit dieser Antragstellung pro Jahr kann nicht abgegeben werden. Es kann jedoch eher von einer relativ geringen Anzahl von Antragstellern und Antragstellerinnen ausgegangen werden. Denn es existieren nach dem Wissen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik lediglich zwei Gerätehersteller, ca. zwölf Softwarehersteller und ein Dokumentenhersteller. Damit würden, wenn die o. g. Beteiligten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik pro Jahr einen Konformitätsbescheid beantragen, Bürokratiegesamtkosten in Höhe von ca. 2 160 Euro entstehen.
4. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder abgeschafft.
5. Informationspflichten für die Verwaltung
Für die Verwaltung werden drei Informationspflichten neu eingeführt und keine Informationspflichten geändert oder abgeschafft. Diese neuen Informationspflichten sind im Einzelnen:
Informationspflicht (Regelungstext) | Paragraph |
---|---|
Auf Verlangen hat die Ausländerbehörde dem Ausländer Einsicht in seine im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zu gewähren. | § 61a Absatz 2 AufenthV |
Die Datenübermittlung von den Ausländerbehörden an den Dokumentenhersteller zum Zweck der Dokumentenherstellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher Antragsdaten, erfolgt durch elektronische Datenübertragung. | § 61c Absatz 1 Satz 1 AufenthV |
Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen. (Konformitätsbescheid). | § 61d Absatz 1 Satz 1 AufenthV |
III. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen sind nicht zu erwarten.
Die bisherigen und die geänderten Bestimmungen betreffen Männer und Frauen sowohl unmittelbar als auch mittelbar in gleicher Weise.
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Überschrift zu Abschnitt 2 des Kapitels 5 wird neu gefasst. Der neue Unterabschnitt 1 nebst §§ 61a bis 61h wird eingefügt. Die bisherigen Unterabschnitte 1 und 2 des Abschnitts 2 zu Kapitel 5 werden die Unterabschnitte 2 und 3.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Mit Einführung der Fingerabdruckerfassung und deren Speicherung im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Reiseausweises für Ausländer / für Flüchtlinge / für Staatenlose wird das bisherige papiergebundene Antragsverfahren weitgehend durch ein digitales Antragsverfahren ersetzt. Das neue elektronische Antragsverfahren stellt dann das Regelantragsverfahren dar. Dabei werden die üblichen Daten zur Person, das Lichtbild und die Fingerabdrücke elektronisch erfasst, qualitätsgeprüft und zu einem elektronischen Datensatz zusammengefügt, der dann auf elektronischem Weg dem Dokumentenhersteller übermittelt wird. Somit werden diese Reiseausweise zentral durch den Dokumentenhersteller produziert und der jeweiligen Ausländerbehörde auf dem Postwege zwecks Aushändigung an den Inhaber übersandt.
Mit der Neufassung des § 4 sind folgende Änderungen verbunden:
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 2)
Nach Artikel 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 bleiben Rechte und Vergünstigungen, die den Flüchtlingen und Staatenlosen unabhänigig von den genannten Abkommen gewährt werden, unberührt. Dieser völkerrechtliche Grundsatz ermöglicht die Ausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose mit einer für den Antragsteller günstigeren Gültigkeitsdauer als die genannten Abkommen vorgeben. Im Hinblick darauf und angesichts der höheren Gebühren für Passersatzpapiere mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium im Vergleich zu vorläufigen Passersatzpapieren wird aus Sicherheitsgründen eine Gültigkeit dieser Reiseausweise von bis zu drei Jahren festgelegt.
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 3)
Mit dieser Konkretisierung soll deutlich gemacht werden, dass entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 vorläufige Reiseausweise für Ausländer / für Flüchtlinge / für Staatenlose generell kein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium enthalten und mit einer maximalen Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgestellt werden dürfen.
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 4 und 5)
Mit Blick auf die Meistbegünstigungsklausel nach Artikel 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 und des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 ist die Einschränkung "soweit die in § 1 Absatz 3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungsdauer vorsehen" entbehrlich und kann gestrichen werden. Die Ausstellung von Reiseausweisen für Kinder ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium bis zum zwölften Lebensjahr begegnet anders als bei Erwachsenen nach Satz 2 keinen Sicherheitsbedenken. Der in der abschließenden Beratung befindlichen Vorschlag einer Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten sieht vor, dass Kinder unter zwölf Jahren keine Fingerabdrücke abgeben müssen. Die Regelungen der Aufenthaltsverordnung, die die Passersatzpapiere für Kinder betreffen, werden, werden daher nach Inkrafttreten der Neuregelung erneut überarbeitet werden müssen.
Zu Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Satz 6)
Mit der Anfügung des Satzes 6 wird klargestellt, dass ein an ein Kind vor Vollendung des zwölften Lebensjahres ausgestellter Reiseausweis ohne elektronisches Speicher-und Verarbeitungsmedium bis höchstens zur Vollendung des zwölften Lebensjahres verlängert werden darf. Damit eine Identifizierung des Kindes anhand eines solchen Reiseausweises auch nach der Verlängerung gewährleistet ist, wird ein aktuelles Lichtbild unter Verwendung des Aufklebers "Verlängerung" in den Reiseausweis eingebracht.
Zu Buchstabe b (§ 4 Absätze 2 bis 6)
Mit dem aufgenommenen Absatz 2 werden die wesentlichen Angaben im Reiseausweis für Ausländer / für Flüchtlinge / für Staatenlose in Anlehnung an die Regelung des § 4 Absatz 1 PassG benannt. Reiseausweise werden nur in maschinenlesbarer Form nach dem internationalen Standard der ICAO ausgestellt. Die zu verwendenden einheitlichen Muster sind bereits in § 58 und den jeweiligen Anlagen festgelegt.
In Absatz 3 werden in Anlehnung an § 4 Absatz 2 PassG die in der maschinenlesbaren Zone zu nennenden Abkürzungen und Bestandteile aufgeführt. Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass und in welcher Weise sich die Seriennummer in den einzelnen Passersatzpapierarten aus unterschiedlichen Komponenten zusammensetzt.
Die Ersetzung des Wortes "fortlaufend" durch "zufällig" knüpft an das bestehende Verfahren an, das zur Verhinderung des unbemerkten Auslesens der im Chip gespeicherten Daten durch unberechtigte Dritte gewählt wurde. Danach ist das Lesen dieser Daten nur dann möglich, wenn zuvor ein elektronischer Schlüssel nach einem öffentlich bekannten Verfahren aus Daten der gedruckten maschinenlesbaren Zone des Passersatzpapiers gebildet wurde. Nur mit einem solchen Schlüssel kann auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten zugegriffen werden. Zur Generierung dieses elektronischen Schlüssels werden Passersatznummer, Ablaufdatum des Passersatzpapiers und Geburtsdatum des Inhabers aus der maschinenlesbaren Zone optisch ausgelesen. Um unbefugte Zugriffe durch einfaches Ausprobieren möglicher Kombinationen von Passersatznummern, Ablaufdaten und Geburtsdaten zu erschweren, ist es notwendig, dass die Passersatznummer zufällig vergeben wird, so dass es keinen erkennbaren Zusammenhang zwischen Passersatznummer und Ablaufdatum gibt, wie es bei einer fortlaufenden Vergabe eher der Fall ist. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung in Entsprechung zum Passrecht darüber hinaus vor, dass Seriennummern auch Buchstaben enthalten können.
Absatz 4 verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 und legt fest, dass die dort aufgeführten Reiseausweise mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium zu versehen sind. Die Vorschrift entspricht § 4 Absatz 3 des Passgesetzes.
Die bereichsspezifische nationale Rechtsgrundlage zur Erhebung und Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ist § 82 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Die Regelung in Absatz 5 Satz 1 trägt - in Analogie zu § 4 Absatz 4a PassG - dem Umstand Rechnung, dass eine Abnahme von Fingerabdrücken bei Personen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres unpraktikabel und nicht erforderlich ist. In diesen Fällen wird im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Reiseausweises für Kinder nur das Lichtbild gespeichert. Die Altersgrenze von sechs Jahren gewährleistet, dass Pässe ohne Fingerabdrücke - bei einem Gültigkeitszeitraum von sechs Jahren - nicht über die Vollendung des zwölften Lebensjahres hinaus gültig bleiben. Satz 2 enthält eine Sonderregelung für die Unterschriftsleistung durch Kinder.
Absatz 6 bestimmt, dass die genannten Passersatzpapiere mit dem Hinweis ausgestellt werden können, dass die Personaldaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Damit wird die gleich lautende Regelung für einen Ausweisersatz in § 78 Absatz 6 Nummer 10 AufenthG auch für bestimmte Passersatzpapiere gelten.
Soweit die Personendaten durch entsprechende Urkunden oder Dokumente nachgewiesen worden sind, darf der Hinweis nicht in die in Absatz 6 genannten Passersatzpapiere aufgenommen werden.
In einem Reiseausweis für Flüchtlinge und Staatenlose darf der Vermerk nur dann angebracht werden, wenn die Ausländerbehörde ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers hat und eine ihm zumutbare Mitwirkung zu keiner Klärung führt oder dem Flüchtling bzw. Staatenlosen die Beschaffung von Identitätsnachweisen unzumutbar ist und sich seine Identität auch nicht durch weitere Ermittlungen aufklären lässt. Der Umstand, dass die persönlichen Daten lediglich auf Angaben des Antragstellers beruhen, rechtfertigt für sich genommen die Anbringung des Vermerks noch nicht. Ernsthafte Zweifel können sich insbesondere auf Grund neuer Tatsachen, etwa durch Vorlage gefälschter Dokumente, ergeben. Unzumutbarkeit liegt insbesondere bei einer Gefährdung des Antragstellers und seiner Familienangehörigen im Rahmen der Dokumentenbeschaffung im Heimatland vor. Die Beweisnot eines Flüchtlings bei der Beschaffung von Identitätsnachweisen ist ebenfalls zu berücksichtigen. Eine Mitwirkungshandlung ist unzumutbar, durch die sich ein Flüchtling gegen seinen Willen erneut dem Schutz des Staates seiner Staatsangehörigkeit unterstellen muss und in deren Folge die Flüchtlingseigenschaft erlischt (§ 72 Absatz 1 Nummer 1 AsylVfG).
Zu Buchstabe c (§ 4 Absätze 7 und 8)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 3 (§ 5 Absatz 5)
Bei Reiseausweisen für Ausländer mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ist eine Verlängerung aus technischen Gründen nicht möglich. Dies erfordert eine Klarstellung in der Verordnung.
Zu Nummer 4 (§ 6)
Auf Grund der Einführung von Passersatzpapieren mit und ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium muss die Vorschrift des bisherigen § 6 AufenthV für im Inland auszustellende Reiseausweise für Ausländer eine differenzierende Regelung erhalten, die zwischen dem zentral produzierten elektronischen Reiseausweis für Ausländer mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (Satz 1 Nr. 1 und 2) und dem dezentral ausgestellten Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Satz 2 Nr. 3 und 4) unterscheidet.
Denn einem Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen entsprechenden Aufenthaltstitel - einschließlich des neu eingefügten Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" - besitzt, wird in der Regel nach § 8 ein zehn bzw. sechs Jahre gültiger Reiseausweis für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Einem Ausländer hingegen, dessen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in Kürze beendet ist, oder in begründeten Fällen einem Asylbewerber, dem ein Reiseausweis für Ausländer erteilt werden soll, wird in der Regel lediglich ein dezentral ausgestellter Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium mit einer Gesamtgültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden.
Zu Nummer 5 (§ 7)
Das elektronische Antragsverfahren wird auf die Ausländerbehörden im Bundesgebiet beschränkt. Die deutschen Auslandsvertretungen nehmen an diesem Verfahren nicht teil. Daher werden die deutschen Auslandsvertretungen keine Reiseausweise für Ausländer mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium ausstellen, sondern lediglich dezentral ausgestellten Reiseausweise für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium mit der entsprechend verkürzten Gesamtgültigkeitsdauer
Zu Nummer 6 (§ 8 Absatz 2)
Satz 2 stellt klar, dass die Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium nur bis zu einer maximalen Gültigkeit von zwölf Monaten zulässig ist.
Zu Nummer 7 (§ 11)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 5.
Zu Nummer 8 (§ 48 Absatz 1 Nummer 13)
Die Eintragung eines Kindes in das elterliche Dokument ist nicht mehr vorgesehen.
Damit erhält jede Person unabhängig vom Alter ein eigenes Personaldokument. Mit dieser Änderung wird der international weitgehend üblichen Gepflogenheit gefolgt.
Darüber hinaus ist auch diese Maßnahme eine Konsequenz aus dem gestiegenen internationalen und nationalen Sicherheitsbedürfnis.
Zu Nummer 9 (Kapitel 5, Abschnitt 2 - Überschrift)
Die nachfolgend eingefügten Vorschriften beinhalten analog zum Passrecht Regelungen über die technischen Anforderungen und Verfahren zur elektronische Datenerfassung im Rahmen der Antragstellung eines mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestatteten Reiseausweises für Ausländer, Reiseausweises für Flüchtlinge und Reiseausweises für Staatenlose. Die Neufassung der Überschrift ist eine Folgeänderung dieser Rechtsanpassung.
Zu Nummer 10 (Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1)
Mit dem eingefügten Unterabschnitt 1 werden die technischen Anforderungen des digitalen Antragsverfahrens zur Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Passersatzpapieren mit einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium allgemein in die Aufenthaltsverordnung aufgenommen.
Die §§ 61a bis 61h stützen sich auf das Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) eingeführte Verordnungsermächtigung des § 99 Absatz 1 Nummer 13a des Aufenthaltsgesetzes zur Einführung digitaler Antragsverfahren in den Ausländerbehörden.
Die Regelung in § 61a Absatz 1 entspricht § 4 Absatz 4 des Passgesetzes. Die Anzahl der Fingerabdrücke, die Art des Abdrucks und die Vorgabe welche Finger zu nehmen sind, ergeben sich nicht unmittelbar aus der EG-Verordnung, sondern aus den zu der EG-Verordnung gehörenden technischen Spezifikationen. Schließlich trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass es Fälle gibt, bei denen es trotz vorhandener Finger unmöglich ist, Fingerabdrücke abzunehmen.
§ 61a Absatz 2 Satz 1 konkretisiert die europarechtliche Vorgabe des Einsichtsrechts des Dokumenteninhabers in die in dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten Daten und dient dem Ziel, die Akzeptanz eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums bei den Inhabern durch ein Überprüfungsrecht zu erhöhen.
§ 61a Absatz 2 Satz 2 verpflichtet die Ausländerbehörde, die auf Grund der bereichsspezifischen Grundlage des § 82 Absatz 5 Satz 2 AufenthG vorübergehend zur Dokumentenherstellung gespeicherten Fingerabdrücke nach Aushändigung des Dokuments zu löschen.
Durch § 61b Absatz 1 werden die Ausländerbehörden verpflichtet, die erforderliche Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten.
§ 61b Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 6a Absatz 2 Satz 1 PassG hinsichtlich der Datenerfassung sowie der Qualitätsprüfung und -sicherung der erhobenen Antragsdaten.
Hiermit wird das digitale Antragsverfahren eingeführt. In Analogie zum Passrecht stellt auch in den Ausländerbehörden die Erfassung der Fingerabdrücke einen technischen Vorgang dar, der für alle Beteiligten neu ist. Die EG-Verordnung sieht zwingend die Speicherung der biometrischen Merkmale "Fingerabdruck" und "Gesichtsbild" in elektronischer Form im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Passersatzpapiers vor. Diese dient dem späteren Abgleich der im Passersatzpapier gespeicherten biometrischen Merkmale mit den Vergleichsmerkmalen, die etwa im Rahmen von Kontrollen nach §§ 48, 49 Absatz 1 AufenthG vor Ort erhoben werden. Der Abgleich wird umso genauer sein, je besser die Qualität der jeweiligen Merkmale ist. Vor diesem Hintergrund kommt bereits der Qualitätsprüfung bei der Erfassung der biometrischen Daten besondere Bedeutung zu. Dies gilt insbesondere für den Fingerabdruck, da von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerbehörden daktyloskopische Fachkenntnisse nicht erwartet werden können.
Eine Erfassung der Fingerabdrücke sowie die Überprüfung ihrer Qualität sind daher nur auf elektronischem Weg sinnvoll. Zur Vermeidung von Qualitätseinbußen im weiteren Verfahren ist auch die Übermittlung der Antragsdaten an den Dokumentenhersteller auf elektronischem Wege gemäß § 61c vorgesehen. Die Umsetzung des digitalen Antragsverfahrens muss mittels technischer Systeme und Bestandteile erfolgen, die dem Stand der Technik entsprechen. Entsprechen die technischen Systeme und Bestandteile den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, wird nach § 61b Absatz 3 vermutet, dass sie auf dem Stand der Technik sind. Die Technischen Richtlinien werden vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Das digitale Antragsverfahren nach § 61b Absatz 2 und 3 entspricht im Wesentlichen dem des § 6a Absatz 2 des Passgesetzes unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aufenthaltsrechts.
§ 61b Absatz 4 bis 7 enthält weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen, die denjenigen in § 16 Absatz 2 bis 5 des Passgesetzes entsprechen.
§ 61c regelt die Übermittlung sämtlicher Reiseausweisantragsdaten und bei der Reiseausweisbeantragung anfallender technischer Daten von der Ausländerbehörde an den Dokumentenhersteller im Wege der elektronischen Datenübertragung.
In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die Datenübermittlung auch die von der Ausländerbehörde zu erstellenden Qualitätswerte umfasst. Letztere dienen der Erstellung einer Qualitätsstatistik durch den Dokumentenhersteller. Sie ist erforderlich, um zuverlässige Angaben darüber zu erlangen, ob die Qualität der im Antragsverfahren erhobenen Daten ausreicht, um bei späteren Kontrollen beim 1:1-Abgleich zuverlässige Ergebnisse zu gewährleisten. Erforderlichenfalls sollen die Ergebnisse genutzt werden, um Verbesserungen punktuell oder am Gesamtsystem durchzuführen.
Insbesondere anonymisierte Qualitätsinformationen, die in den Ausländerbehörden ohnehin anfallen, sollen künftig an den Dokumentenhersteller übermittelt werden. Die biometrischen Daten sind vor Übermittlung zu kodieren. Die Einzelheiten der zu übermittelnden Daten bestimmen sich nach den für die Produktionsdatenerfassung, -qualitätsprüfung und -übermittlung maßgeblichen Technischen Richtlinien. Diese werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Absatz 1 Satz 3 schreibt vor, dass die Datenübermittlung durch elektronische Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet erfolgt.
Absatz 1 Satz 5 sieht vor, dass die Ausländerbehörden die Daten an den Dokumentenhersteller zur Sicherstellung von Datenschutz und Datenvertraulichkeit in signierter und verschlüsselter Form zu übertragen haben. Zum Signieren und Verschlüsseln ist eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende zertifikatsbasierte Public-Key-Infrastruktur (PKI) im Sicherungsverbund der PKI der öffentlichen Verwaltung (Verwaltungs-PKI) einzusetzen. Public-Key-Infrastrukturen stellen diejenigen Sicherheitsmechanismen zur Verfügung, die die Authentizität der absendenden Stelle (elektronische Signatur), die Integrität der zu übertragenden Antragsdaten (elektronische Signatur) sowie die Vertraulichkeit der zu übertragenden Antragsdaten (Verschlüsselung) gewährleisten können. Demnach werden die Antragsdaten mit einem sog. privaten Schlüssel der Ausländerbehörden signiert (Authentizität und Integrität) und mit einem zweiten, sog. öffentlichen, Schlüssel des Dokumentenherstellers verschlüsselt (Vertraulichkeit). Die Speicherung des notwendigen Schlüsselmaterials nebst zugehörigen Zertifikaten erfolgt in personalisierten Hardware-Sicherheitsumgebungen (Signaturkarten). Der Dokumentenhersteller kann abweichend hiervon auch softwarebasierte Signaturzertifikate verwenden. Die Ausländerbehörde und der Dokumentenhersteller haben zu gewährleisten, dass ausschließlich gültige Zertifikate benutzt werden können. Die Umsetzung erfordert die Konzeption einer eigenen PKI innerhalb des Sicherungsverbundes der Verwaltungs-PKI. Dies beinhaltet den Aufbau und Betrieb einer eigenen Zertifizierungsstelle mit den notwendigen Strukturen und Abläufen entsprechend der Sicherheitsleitlinie der Verwaltungs-PKI (Sicherheitsleitlinien in der Wurzelzertifizierungsinstanz der Verwaltung). Mit der Einbettung der PKI in die Verwaltungs-PKI werden bestehende Strukturen der öffentlichen Verwaltung genutzt, die ein Niveau garantieren, das der Sicherheit der Antragsdaten angemessen ist. Die auf den jeweiligen Stand der Technik ausgerichtete Sicherheitsleitlinie gewährleistet die Aufrechterhaltung des geforderten Sicherheitsniveaus. Die im Sicherungsverbund zusammengefassten Mitglieder sind zur Einhaltung der Sicherheitsleitlinie verpflichtet.
Absatz 3 enthält die technische Grundentscheidung sowohl für das zu verwendende XML-basierte Datenaustauschformat als auch für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport.
Absatz 4 stellt klar, dass im Falle einer Datenübermittlung über Vermittlungsstellen sich die Anforderungen an das Verfahren zur Datenübermittlung zwischen Ausländerbehörde und Vermittlungsstelle nach dem jeweiligen Landesrecht richten.
§ 61d Absatz 1 Satz 2 gibt eine Frist für die rechtzeitige Beantragung eines vorgeschriebenen Konformitätsbescheids zum Nachweis der in § 61b Absatz 2 festgelegten Anforderungen vor.
Zuständig für die Erteilung des Konformitätsbescheids ist nach § 61d Absatz 2 Satz 3 das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Während die Erteilung des Bescheids selbst als hoheitliche Aufgabe durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik vorgenommen wird, erfolgt die vorangehende Prüfung zur Entlastung der öffentlichen Hand nach § 61d Absatz 2 Satz 1 durch private Prüfstellen, die eigens hierfür beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannt werden. Einzelheiten der Prüfung werden in der Technischen Richtlinie geregelt.
§ 61d Absatz 2 Satz 4 stellt zudem klar, dass der Antragsteller die Kosten der Erteilung des Konformitätsbescheids trägt.
Zur Bewertung der Qualität der in den Ausländerbehörden erhobenen Daten schreibt § 61e die Erstellung einer zentralen Qualitätsstatistik durch den Dokumentenhersteller vor, die die von den Ausländerbehörden mit den Antragsdaten übermittelten Qualitätswerte enthält. Darüber hinaus werden auch Qualitätswerte zu Lichtbildern und Fingerabdrücken, die der Dokumentenhersteller selbst ermittelt hat, in die Statistik eingehen. Für Fingerabdruckdaten werden von den Ausländerbehörden der Index der Aufnahme des ausgewählten Fingers, für jedes aufgenommene Fingerbild ein technischer Qualitätswert sowie für jeden paarweisen Vergleich zwischen zwei Fingerbildern ein vergleichender Qualitätswert erfasst und an den Dokumentenhersteller übermittelt und dort zentral gespeichert. Die gespeicherten Daten entsprechen den vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik für die Qualitätssicherung festgelegten Richtlinien. Die Werte werden in dem darin festgelegten Format übermittelt und gespeichert.
Für Gesichtsdaten werden von den Ausländerbehörden Werte zur Kopfhaltung, zur Bildhöhe und Bildbreite, zum Verhältnis zwischen Kopfbreite und Bildbreite sowie zwischen Kopfhöhe und Bildhöhe, der Position der Augen, der horizontalen Gesichtszentrierung, Augenabstand, korrekter Belichtung, Farbraum, Farbtiefe und Auflösung erfasst, an den Dokumentenhersteller übermittelt und dort zentral gespeichert.
Diese Werte entsprechen ebenfalls den oben genannten Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik und werden in dem dort festgelegten Format übermittelt und gespeichert. Beim Dokumentenhersteller werden die oben genannten Kriterien durch zentrale Qualitätssicherungsmodule anhand der übermittelten digitalen Passbilder und Fingerabdruckbilder erneut gebildet (zentrale Statistik). Neben den gemessenen Qualitätswerten werden die in den Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegten Daten über die verwendeten Software-Module und Algorithmen erhoben und gespeichert.
Das Verfahren kommt ohne personenbezogene Daten aus und ist somit datenschutzrechtlich unbedenklich. Dabei werden zum einen die Lichtbilder anhand der aktuellsten Version der Qualitätssicherungssoftware (QS-Software) überprüft. Eine zentrale Ermittlung der Qualitätswerte der Lichtbilder mit der neuesten Version der QS-Software ausschließlich zu statistischen Zwecken ist geboten, weil mangels Verpflichtung der Ausländerbehörden in der Praxis nicht jedes Lichtbild bereits in der Ausländerbehörde mit der QS-Software abgeglichen wird. Die beabsichtigte Statistik wird aber nur dann aussagekräftig sein, wenn auch diejenigen Bilder einbezogen werden, die ohne QS-Software von den Ausländerbehörden akzeptiert wurden. Zum anderen ist ein zentraler Vergleich von Fingerabdrücken unterschiedlicher Personen vorgesehen, sog. "Imposter-Matches". Hintergrund ist, dass sich eine noch höhere Aussagekraft zur Qualität der biometrischen Daten, insbesondere zur potentiellen Leistungsfähigkeit des biometrischen Gesamtsystems, erzielen lässt, wenn nicht nur die Werte aus einem Abgleich mit der QS-Software berücksichtigt werden, sondern auch Werte aus einem Abgleich der biometrischen Daten untereinander. Die Einzelheiten der Erhebung, Weiterleitung und Auswertung der Statistikdaten bestimmen sich nach den Technischen Richtlinien.
§ 61f regelt die Verwendung des Passersatzes im öffentlichen Bereich und entspricht im Wesentlichen § 17 des Passgesetzes.
§ 61g regelt die Verwendung des Passersatzes im nichtöffentlichen Bereich und entspricht § 18 des Passgesetzes.
§ 61h legt Übergangsregelungen fest, um die Funktionsfähigkeit der Ausländerbehörden zu gewährleisten und die Nutzung von bereits vor Inkrafttreten der Verordnung bestehenden elektronischen Antragsverfahren und Erfassungssystemen vorübergehend ohne Konformitätsbescheid zu ermöglichen.
Zu Nummer 11 (Kapitel 5, Abschnitt 2, Unterabschnitte 2 und 3 AufenthV)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 10.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Verordnung tritt am 29. Juni 2009 und damit erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 in Kraft, um zu gewährleisten, dass bei Inkrafttreten die technischen Voraussetzungen für die geregelten Verfahren vorliegen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 880:
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt.
Das Ressort hat die Informationspflicht und den daraus resultierenden bürokratischen Aufwand für die Unternehmen nachvollziehbar dargestellt.
Danach sieht der Verordnungsentwurf für Unternehmen ein Verfahren zur Beantragung eines Konformitätsbescheids vor. Die Kosten pro Antragsstellung wurden auf rund 120 Euro beziffert. Ferner geht das Ressort von etwa 18 Antragsverfahren pro Jahr aus. Vor diesem Hintergrund werden die jährlichen Bürokratiekosten auf 2.160 Euro geschätzt.
Das Verfahren beruht auf einem bereits bewährten Konformitätsbewertungsverfahren. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |