Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen
(Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz)

Vom 20. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 63 vom 24.12.2008 S. 2846)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 2 Änderung des Zuwanderungsgesetzes

Artikel 2a Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Artikel 2b Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 4 Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung Artikel 4a Evaluation

Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung".

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

(1) Einem geduldeten Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat und der Ausländer

  1. im Bundesgebiet
    1. eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat oder
    2. mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder
    3. als Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausgeübt hat, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und
  2. über ausreichenden Wohnraum verfügt,
  3. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,
  5. behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
  6. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
  7. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 1 wird ohne Vorrangprüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entschieden. § 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 und, in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 7 des Asylverfahrensgesetzes, auch abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2 erteilt werden."

3. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter "dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter "der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.

4. § 20 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Ausübung" durch das Wort "Aufnahme" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung."

4a. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl "500 000" durch die Zahl "250 000" ersetzt.

5. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Buchstabe d" durch die Angabe "Buchstabe e" ersetzt.

6. In § 49 Abs. 10 wird die Angabe "8" durch die Angabe "9" ersetzt.

7. In § 52 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe "25a" durch die Angabe "25" ersetzt.

8. In § 55 Abs. 2 wird nach der Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. gegenüber einem Arbeitgeber falsche oder unvollständige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,".

9. In § 79 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 87 Abs. 5 oder nach § 90 Abs. 4" durch die Angabe " § 87 Abs. 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt.

10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt:

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