Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung
(Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/8739 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG) - Drucksachen 18/8045, 18/8345 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Gesetzlicher Vertreter

§ 4 Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Werden ein oder mehrere Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds übertragen, so ist bei der Übertragung der Teilwert anzusetzen. Die Übertragung von einem oder mehreren Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen eines Anlegers in das Vermögen eines Investmentfonds gilt als Veräußerung zum gemeinen Wert. Die Sätze 1 und 2 sind unabhängig davon anzuwenden, ob bei der Übertragung der Wirtschaftsgüter neue Investmentanteile ausgegeben werden.

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6 Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7 Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8 Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9 Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10 Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11 Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12 Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13 Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14 Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15 Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16 Investmenterträge

§ 17 Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18 Vorabpauschale

§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20 Teilfreistellung

§ 21 Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte in dem prozentualen Umfang nicht abgezogen werden, wie auf die Erträge eine Teilfreistellung anzuwenden ist. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. Für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder von Erträgen aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds ausreichend.

§ 22 Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23 Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24 Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Wenn Investmentfonds oder ihre Anleger der Besteuerung nach Kapitel 2 unterlegen haben, so ist ein Wechsel zur Besteuerung nach Kapitel 3 ausgeschlossen.

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25 Getrennte Besteuerungsregelungen

Die Vorschriften des Kapitels 2 sind auf Spezial-Investmentfonds und deren Anleger nicht anzuwenden, es sei denn, in Kapitel 3 werden abweichende Bestimmungen getroffen.

§ 26 Anlagebestimmungen

Ein Spezial-Investmentfonds ist ein Investmentfonds, der die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung nach § 15 Absatz 2 und 3 erfüllt und in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die nachfolgenden weiteren Voraussetzungen (Anlagebestimmungen) verstößt:

10. Die Anlagebestimmungen gehen aus den Anlagebedingungen hervor.

§ 27 Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28 Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29 Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30 Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31 Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32 Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33 Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34 Spezial-Investmenterträge

§ 35 Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36 Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37 Ermittlung der Einkünfte

Der Spezial-Investmentfonds ermittelt die Einkünfte des Spezial-Investmentfonds entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 23 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes und gliedert sie nach den steuerlichen Wirkungen beim Anleger. Dabei sind insbesondere die Einkünfte gesondert auszuweisen, bei denen beim Anleger die Regelungen nach den §§ 42 bis 47 zur Anwendung kommen.

§ 38 Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39 Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40 Abzug der Allgemeinkosten

§ 41 Verlustverrechnung

§ 42 Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44 Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.

§ 45 Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46 Zinsschranke

§ 47 Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48 Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49 Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50 Kapitalertragsteuer

§ 51 Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52 Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53 Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54 Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55 Bußgeldvorschriften

§ 56 Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Absatz 2a Satz 4 wird die Angabe "Satzes 2" durch die Angabe "Satzes 3" ersetzt.

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 6 wird wie folgt geändert:

6. Nach § 13 Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt:

7. In § 18 Satz 1 wird das Wort "Investmentkommanditgesellschaft" durch das Wort "Personengesellschaft" ersetzt.

8. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2017 als Investmentfonds nach § 1 Absatz 1b Satz 2."

9. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

10. Folgender § 24 wird angefügt:

" § 24 Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:

" § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer".

2. § 20 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

4. § 43 wird wie folgt geändert:

5. § 43a wird wie folgt geändert:

6. § 44 wird wie folgt geändert:

7. § 44a wird wie folgt geändert:

8. § 44b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgeführte Steuer auf Ausschüttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Ausschüttungen nach § 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten."

9. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

10. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

In § 32 Absatz 3 Satz 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, werden die Wörter " § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 4 Nummer 8 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch die Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"h) die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind."

2. § 10 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln."

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 24 angefügt:

(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 Nummer 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. die Besteuerung von Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds sowie die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Investmentfonds, soweit es nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes zuständig ist. Daneben stellt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung den für die Besteuerung von Investmentfonds, Spezial-Investmentfonds oder deren Anlegern zuständigen Landesfinanzbehörden seine Erkenntnisse über ausländische Rechtsformen und ausländisches Recht zur Verfügung;".

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort "Einkommensteuergesetzes" die Wörter "mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes" eingefügt.

2. Dem § 6 wird folgender Absatz 16 angefügt:

(16) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden."

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

In § 1 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, werden die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

In § 8 Absatz 1 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531) geändert worden ist, werden die Wörter " § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten