Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV - Antrag des Freistaates Bayern -

840. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2007

A

Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 1 Satz 2)

Artikel 1 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:

" § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Es wird auf die Begründung zu § 11 Abs. 1 Satz 2 des Änderungsvorschlags verwiesen.

Die Änderungen im Vorblatt folgen aus der inhaltlichen Umgestaltung des Verordnungsantrags.

B