Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 21. Februar 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 25. Januar 2008 dem Bundesrat zugeleitet.
Die Vorlage ist von der Kommission am 28. Januar 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 566/86 = AE-Nr. 860541,
Drucksache 038/93 = AE-Nr. 930084 und
Drucksache 135/07 (PDF) = AE-Nr. 070204 sowie AE-Nr. 030710
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
Allgemeiner Kontext
Die Überarbeitung der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug1 (Spielzeugrichtlinie) wurde in der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire2 angekündigt.
Die Richtlinie 88/378/EWG wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet. Die Vielzahl unterschiedlicher Sicherheitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten hatte zu Hemmnissen für Handel und Vermarktung geführt. Damit einher ging die Erkenntnis, dass eine immer größer werdende Zahl unterschiedlicher nationaler Sicherheitsregelungen innerhalb der EU den Verbrauchern in der EU, insbesondere den Kindern, nicht gerade einen wirksamen Schutz gegen die beim Umgang mit Spielzeug bestehenden Gefahren bot. Die Richtlinie war die erste EG-Richtlinie, in der das 1985 eingeführte "neue Konzept" auf Massenkonsumgüter angewandt wurde. Das "neue Konzept" bestand im Kern darin, sich in den Rechtsvorschriften auf die wesentlichen sicherheitsbezogenen Anforderungen zu beschränken und die technischen Spezifikationen der die wesentlichen Anforderungen erfüllenden Produkte in harmonisierten Normen festzulegen.
Seit 1988 wurde die Richtlinie lediglich einmal im Hinblick auf die CE-Kennzeichnung
geändert3.
Zwar hat sich die Spielzeugrichtlinie im Allgemeinen bewährt, indem sie für sichere Produkte und die Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten sorgte, im Laufe der Zeit sind jedoch einige Mängel zutage getreten, die eine Bewertung des bestehenden rechtlichen Rahmens notwendig machen.
Eine gründliche Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie erscheint angebracht, um Folgendes zu erreichen:
- - Aktualisierung und Ergänzung der bestehenden Bestimmungen, um Sicherheitsproblemen zu begegnen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Spielzeugrichtlinie unbekannt waren;
- - Verbesserung von Umsetzung und Durchsetzung der Spielzeugrichtlinie in der gesamten Europäischen Union;
- - Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie;
- - Sicherstellung der Übereinstimmung mit den allgemeinen Maßnahmen, die im gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten vorgesehen sind4, und Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe.
Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
Der Vorschlag ist ein Schlüsselelement für die Gewährleistung des freien Verkehrs von Spielzeug innerhalb der Europäischen Union und leistet einen Beitrag zum Verbraucherschutz, indem gleichzeitig für ein EU-weit einheitliches Niveau von Spielzeugsicherheit gesorgt wird.
Die mit der Überarbeitung angestrebten Ziele stehen im Einklang mit der EU-Strategie für Beschäftigung und Wachstum wie auch mit der Gemeinschaftspolitik der besseren Rechtsetzung und der Rechtsvereinfachung. Übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung von Qualität und Effizienz der Sicherheitsvorschriften für Spielzeug und die Vereinfachung der geltenden Rechtsvorschriften sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Marktüberwachungsbehörden.
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen
Die Überarbeitung, die seit 2003 erörtert wird, war Gegenstand einer umfassenden Anhörung insbesondere im Rahmen der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug; darin einbezogen waren die Behörden der Mitgliedstaaten und andere Interessenträger wie die Industrie, Verbraucherorganisationen und Normungsgremien.
Im Mai 2007 fand eine öffentliche Anhörung statt, bei der alle interessierten Parteien aufgefordert wurden, ihre Anmerkungen zu den Punkten vorzulegen, für die in den Erörterungen der Sachverständigengruppe ein Änderungsbedarf ermittelt wurde. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung wurden veröffentlicht unter http://ec.europa.eu/enterprise/toys/public_consultation.htm . Mehr als 1 500 Antworten gingen ein: 91 Prozent davon stammten von Privatpersonen, 9 Prozent wurden im Namen von Organisationen, Einrichtungen oder Unternehmen eingereicht.
Die öffentliche Anhörung bestätigte die Notwendigkeit, die Richtlinie zu überarbeiten und insbesondere ihre Durchsetzung und Umsetzung zu verbessern sowie ihren Geltungsbereich und ihre Begriffe zu klären. Einig war man sich auch über eine Aktualisierung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf bestimmte Gefährdungen.
Wenngleich die Reaktionen in ihrer überwiegenden Mehrheit von Personen stammten, die sich selbst als Privatpersonen bezeichneten, ließen die Art oder die thematische Ausrichtung der Kommentare doch vermuten, dass ein Teil dieser individuellen Antworten von Personen eingereicht wurde, die in unterschiedlich starkem Umfang am Spielzeuggeschäft beteiligt sind (Groß- oder Einzelhändler, Unternehmensleiter usw.)
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Drei Studien wurden von unabhängigen Beratern für die Zwecke dieser Überarbeitung durchgeführt: eine allgemeine Folgenabschätzung, eine spezifische Folgenabschätzung zur Überarbeitung der chemischen Anforderungen sowie eine spezifische Studie über bestimmte Chemikalien in Spielzeug, die Elemente für die Überarbeitung der chemischen Anforderungen der Richtlinie liefern sollte. Die Studien sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu.enterprise/toys/index_en.htm .
Folgenabschätzung
Fünf Optionen für eine Überarbeitung wurden ermittelt:
- - Aufhebung der Richtlinie 88/378/EWG,
- - kein Tätigwerden der Kommission, d. h. Beibehaltung des Status Quo,
- - Selbstregulierung, Leitlinien, Empfehlungen,
- - eine neue Richtlinie nach dem "alten Konzept",
- - eine so weit überarbeitete Richtlinie, dass der Verkehr von sicherem Spielzeug im EU-Binnenmarkt gewährleistet wird.
Die fünfte Option wurde bevorzugt, da sie geeignet und angemessen erscheint, die festgestellten Probleme zu beheben, ohne dass das bewährte System grundlegend geändert werden muss. Bei der Option 5 wird ein angemessenes Verhältnis zwischen neuen Kosten (Verwaltungs- und Befolgungskosten) für den betroffenen Wirtschaftszweig einerseits und dem Nutzen für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern andererseits gewahrt.
Innerhalb der Option "Anpassung der Richtlinie im erforderlichen Umfang" wurden mehrere Unteroptionen ermittelt und eingehend bewertet, die unterschiedlich strenge Bestimmungen beinhalten:
- - Verschärfung der Sicherheitsanforderungen für Spielzeug
- - neue Bestimmungen über die chemischen Anforderungen,
- - strengere Anforderungen für Gefahrenhinweise,
- - Änderungen der Anforderungen im Hinblick auf die Gefahr der Atemnot,
- - Klärung der Erstickungsgefahr,
- - Präzisierung der Kriterien der wesentlichen Sicherheitsanforderungen,
- - besondere Anforderungen für Spielzeug in Lebensmitteln.
- - Verbesserung der Durchsetzung und der Wirksamkeit der Richtlinie
- - Änderungen am technischen Dossier im Hinblick auf Informationen über Chemikalien,
- - Änderungen an den Informationen zur CE-Kennzeichnung
und Rückverfolgbarkeit, - - Änderungen an den Konformitätsbewertungsverfahren.
Die Kommission hat, wie in ihrem Arbeitsprogramm vorgesehen, eine ausführliche Folgenabschätzung vorgenommen.
3. Rechtliche Aspekte
Wichtigste Elemente der Überarbeitung
3.1. Höhere Sicherheitsanforderungen
3.1.1. Chemische Stoffe in Spielzeug
Das Kernstück der Überarbeitung sind höhere Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von Chemikalien in Spielzeug. Außerdem zielt die Überarbeitung auf die Aktualisierung der Anforderungen für elektrische Eigenschaften sowie für physikalische und mechanische Merkmale im Zusammenhang mit der Erstickungsgefahr ab.
Für chemische Stoffe in Spielzeug sieht die Richtlinie vor, dass Spielzeug den allgemeinen Chemikalienvorschriften der Gemeinschaft einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) entsprechen muss.
Die wichtigste Neuerung der Überarbeitung ist die Einführung spezifischer Regeln für als krebserzeugend erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestufte Stoffe (KEF-Stoffe) in Spielzeug. Der Vorschlag sieht vor, dass Spielzeuge und Bestandteile von Spielzeugen oder für Kinder zugängliche mikrostrukturell unterscheidbare Teile von Spielzeugen keine KEF-Stoffe der Kategorien 1, 2 und 3 enthalten dürfen5. Dieses Verbot gilt für KEF-Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 %, mit Ausnahme einiger KEF-Stoffe, für die in den bestehenden Rechtsvorschriften bereits eine geringere Konzentration vorgesehen ist. Der Vorschlag sieht allerdings die Möglichkeit einer Befreiung von diesem Verbot vor, wenn der Stoff vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss bewertet und für die Verwendung in Spielzeug als annehmbar befunden wurde. KEF-Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen allerdings nur zugelassen werden, wenn es keine geeigneten Alternativstoffe gibt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Lieferanten von Produkten, in denen Stoffe insbesondere der KEF-Kategorien 1 oder 2 enthalten sind, nach der REACH-Verordnung verpflichtet sind, genügend Informationen vorzulegen, um einen sicheren Umgang mit dem Produkt zu ermöglichen. Diese Bestimmungen bleiben von der Überarbeitung der Spielzeugrichtlinie unberührt und werden daher weiterhin auch für Spielzeug gelten.
Die Richtlinie verbietet die Verwendung bestimmter allergener Stoffe und bestimmter Duftstoffe bzw. schreibt die Kennzeichnung solcher Stoffe vor. Dieses Konzept steht auch im Einklang mit der Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel.
Um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen, sieht die Richtlinie eine Aktualisierung bestimmter in Spielzeug verwendeter chemischer Stoffe und eine Anhebung der Grenzwerte für diese Stoffe vor. Der Verweis auf die Bioverfügbarkeit (d. h. das lösliche Extrakt, das von toxikologischer Bedeutung ist) wird in dem Vorschlag durch "Migration" im Sinne der Norm EN 71-3 ersetzt.
3.1.2. Gefahrenhinweise
Nach der geltenden Richtlinie muss Spielzeug mit gut lesbaren Hinweisen zur Verringerung der bei seiner Verwendung auftretenden Gefahren versehen sein. Die überarbeitete Fassung sieht eine Ergänzung dieser Vorschriften vor, indem die Gefahrenhinweise, soweit für den sicheren Umgang erforderlich, benutzerbezogene Beschränkungen enthalten müssen wie Mindest- und Höchstalter der Benutzer, die Fähigkeiten der Benutzer von Spielzeug, Höchstoder Mindestgewicht der Benutzer sowie den Hinweis, dass das Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Ferner soll vorgeschrieben werden, in den Verkaufsstellen Gefahrenhinweise anzubringen, in denen das Mindest- und Höchstalter der Benutzer angegeben wird. Die neuen Maßnahmen sollen die Effizienz der Unfallverhütung verbessern. Ausführlichere praktische Anweisungen wird eine Anleitung enthalten, die zusammen mit den verschiedenen Interessenträgern und den Behörden der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Erkenntnisfortschritts in Wissenschaft und Technik abgefasst werden wird.
3.1.3. Gefahr der Atemnot und der Erstickung
Die Gefahr der Atemnot, das heißt die Gefahr des Verschluckens oder Einatmens von Kleinteilen, wird gegenwärtig für Spielzeug geregelt, das für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist. Die überarbeitete Richtlinie sieht die Ausweitung dieser Vorschriften auf Spielzeug vor, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, wie etwa Spielzeuginstrumente, auch wenn es für Kinder von mehr als 36 Monaten gedacht ist.
Die Erstickungsgefahr, definiert als Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums, wird bereits von der derzeitigen Richtlinie abgedeckt. Die vorgeschlagenen neuen Maßnahmen sehen eine Ausweitung der betreffenden Definition auf die Blockierung der Atemwege innerhalb des Mund- und Nasenraums vor, um den Gefahren Rechnung zu tragen die von neuen Spielzeugen wie etwa Spielzeugen mit Saugnäpfen ausgehen. Die Erstickungsgefahr wird für alle Spielzeuge berücksichtigt, nicht nur solche, die für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sind.
3.1.4. Spielzeug in Lebensmitteln
Die derzeitige Richtlinie sieht keine besonderen Bestimmungen für Spielzeug in Lebensmitteln vor. Die betreffenden Produkte müssen den allgemeinen Anforderungen der Richtlinie entsprechen, was Kleinteile und Gefahrenhinweise betrifft. Es ist angebracht, eine Bewertung der von Spielzeug in Lebensmitteln ausgehenden Gefahr auf Grundlage des Vorsorgeprinzips6 vorzunehmen.
In der überarbeiteten ??? Richtlinie ist vorgesehen, dass
- i) Spielzeug in einer Verpackung in Verkehr gebracht werden muss, durch die es von den Lebensmitteln, denen es beigefügt ist, getrennt wird,
- ii) von der Verpackung selbst keine Erstickungsgefahr ausgehen darf (dass sie also den Sicherheitstest "Zylinder für Kleinteile" bestehen muss), und
- iii) Spielzeug verboten wird, das so fest mit Lebensmitteln verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug selbst zugänglich wird.
3.1.5. Festlegung der allgemeinen Sicherheitsanforderung
Die derzeitigen Sicherheitsanforderungen haben zu Auslegungsschwierigkeiten geführt, insbesondere da die allgemeine Sicherheitsanforderung für die "vorhersehbare" Verwendung eines Spielzeugs unter Berücksichtigung des "üblichen Verhaltens von Kindern" gilt, was zu einer engen Auslegung bei Sicherheitsfragen führen kann.
Die Klarstellung der allgemeinen Sicherheitsanforderung ist von wesentlicher Bedeutung, ist sie doch die einzige Rechtsgrundlage für die Rücknahme von gefährlichem Spielzeug vom Markt, wenn eine neue Gefahr zutage tritt, das heißt eine Gefahr, die zuvor nicht bekannt war und für die es daher auch keine spezifische Norm gibt. Ein Beispiel aus jüngerer Zeit für eine solche Gefahr, die zuvor nicht bekannt war und für die bislang noch keine Normen existieren, ist die Gefahr, die von bestimmten starken Magneten ausgeht.
Daher ist vorgesehen, in der allgemeinen Sicherheitsanforderung auf das "Verhalten" von Kindern Bezug zu nehmen, damit sichergestellt wird, dass bei der Entwicklung von Spielzeug das oftmals unvorhersehbare Verhalten von Kindern berücksichtigt wird, um so eine größere Produktsicherheit zu erzielen.
3.2. Wirksamere und kohärentere Durchsetzung der Richtlinie
3.2.1. Verstärkung der Marktüberwachung durch die Mitgliedstaaten
In Kapitel VI des Vorschlags werden die Pflichten der Mitgliedstaaten zur Marktüberwachung gemäß der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG verstärkt, indem die Marktüberwachungsbehörden einige besondere Befugnisse erhalten (Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten der Wirtschaftsakteure, Recht auf Anforderung von Informationen bei den notifizierten Stellen, Recht auf Erteilung von Anweisungen an die notifizierten Stellen, Recht auf Anforderung von Unterstützung durch andere Mitgliedstaaten). Zudem sollen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Zusammenarbeit zwischen ihren Martküberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren eigenen Behörden und der Kommission sowie den jeweiligen Gemeinschaftsagenturen zu gewährleisten.
3.2.2. Informationen über Chemikalien im technischen Dossier
Der Vorschlag sieht eine Aktualisierung der Unterlagen vor, die die Hersteller und Importeure von Spielzeug zur Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden bereithalten müssen. Es wurde geprüft, welche Informationen neben einer ausführlichen Beschreibung von Entwicklung und Herstellung des Spielzeugs in die technischen Unterlagen aufgenommen werden sollten. Es wird vorgeschlagen, dass das technische Dossier Auskunft über die Bestandteile von Spielzeug und die im Spielzeug enthaltenen Materialien geben muss.
3.2.3. CE-Kennzeichnung
und ihre Anbringung
Die Richtlinie berücksichtigt die ausführlichen Regelungen zur CE-Kennzeichnung
, die im allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten vorgesehen sind.
Darüber hinaus wird in der überarbeiteten Fassung aus der derzeitigen Richtlinie die Bestimmung übernommen, dass die CE-Kennzeichnung
entweder am Spielzeug selbst oder auf der Verpackung oder, im Falle von kleinem Spielzeug, auf einem Etikett oder einem Begleitzettel angebracht werden muss. Eine Neuerung wurde hinzugefügt:
Die CE-Kennzeichnung
ist stets auf der Verpackung anzubringen, wenn die Kennzeichnung des verpackten Spielzeugs von außen nicht sichtbar ist. Diese Bestimmung, mit der die Sichtbarkeit der CE-Kennzeichnung verbessert wird, dient der Erleichterung der Marktüberwachung.
3.2.4. Sicherheitsbewertung
Neu in die Richtlinie aufgenommen wurde die Pflicht, die Gefahren, die von einem Spielzeug ausgehen können, zu analysieren und diese Gefahrenanalyse den Marktüberwachungsbehörden - im Rahmen des technischen Dossiers zu dem Spielzeug - zur Verfügung zu stellen. Mit dieser neuen Bestimmung soll eine zuverlässige und dauerhafte Grundlage für die Gefahrenanalyse geschaffen werden, die von der Industrie im Rahmen des Verfahrens der Entwicklung und Vermarktung neuer Erzeugnisse bereits vorgenommen wird, um die Sicherheit der Erzeugnisse zu prüfen und ihre Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu gewährleisten.
3.3. Angleichung an den allgemeinen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten
Am 14. Februar 2007 verabschiedete die Kommission ihre Vorschläge für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sowie einen Beschluss über die Vermarktung von Produkten7. In dem Verordnungsvorschlag werden die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgesetzt.
Der vorgeschlagene Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten enthält Standardartikel, die in künftigen Richtlinien nach dem "neuen Konzept" zu verwenden sind.
Nach dem Kommissionsvorschlag werden die Vorschriften der Verordnung für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Regeln zur Marktüberwachung auch für die Akkreditierung im Spielzeugsektor und für die Marktüberwachung von Spielzeug an den Außengrenzen gelten. Um die Übereinstimmung mit anderen sektorspezifischen Produktvorschriften zu gewährleisten, wurden die folgenden horizontalen Bestimmungen des vorstehend genannten Beschlusses in die überarbeitete Richtlinie übernommen: Begriffsbestimmungen, allgemeine Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Konformitätsvermutung, formale Einwände gegen harmonisierte Normen, Vorschriften für die CE-Kennzeichnung
, Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren sowie Bestimmungen über Verfahren zur Behandlung von Produkten, mit denen eine Gefahr verbunden ist. Auch die Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen kann, werden unter Verweis auf den vorgeschlagenen horizontalen Beschluss festgelegt. Die Erfahrung hat gelehrt, dass die beiden gemäß der Richtlinie 88/378/EWG möglichen Verfahren (interne Fertigungskontrolle und EG-Baumusterprüfung in Kombination mit dem Verfahren zur Prüfung der Konformität mit der Bauart) und die Bedingungen ihrer Anwendung für die Spielzeugbranche geeignet sind und daher beibehalten werden sollten.
3.4. Klarstellung des Geltungsbereichs und der Begriffe der Richtlinie
Um Herstellern und einzelstaatlichen Behörden die Anwendung der Richtlinie einfacher zu machen wird ihr Geltungsbereich geklärt, indem die Liste der nicht unter die Richtlinie fallenden Produkte ergänzt wird, vor allem was neue Produkte wie Videospiele und Peripheriegeräte betrifft. Zusätzlich zur Übernahme der in den vorgeschlagenen Standardartikeln enthaltenen Begriffsbestimmungen sollten einige neue Definitionen aufgenommen werden, die speziell für die Spielzeugbranche relevant sind: Funktionsspielzeug, Aktivitätsspielzeug, Trampolin, Gefährdung, Gefahr, Schaden, Erstickung und bauartbedingte Geschwindigkeit.
Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, das Verhältnis zwischen der Spielzeugrichtlinie und der Produktsicherheitsrichtlinie zu klären. Die Produktsicherheitsrichtlinie gilt gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 2 insoweit für Spielzeug, als es in der Spielzeugrichtlinie keine spezifischen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Um der Klarheit und der Rechtssicherheit willen werden im Vorschlag zur Spielzeugrichtlinie die Artikel der Richtlinie 2001/95/EG aufgeführt, die für Spielzeug gelten.
Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 95 EG-Vertrag.
Subsidiaritätsprinzip
Die Richtlinie 88/378/EWG ist eine Richtlinie zur vollständigen Harmonisierung, die auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags erlassen wurde und die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes für Spielzeug zum Gegenstand hat. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften dürfen keine zusätzlichen Bestimmungen für die Sicherheit von Spielzeug enthalten die eine Änderung des Produkts erfordern oder die Bedingungen für sein Inverkehrbringen berühren würden. Daher fallen Überarbeitungen der Bestimmungen der Richtlinie 88/378/EWG, soweit sie die Sicherheitsanforderungen für Spielzeug oder die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Spielzeug betreffen, in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag findet keine Anwendung.
Die Überarbeitung zielt darauf ab zu klären, welche Produkte in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, nicht aber, diesen Geltungsbereich zu erweitern oder auf andere Weise zu ändern. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag auch hier keine Anwendung.
Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ist mithin nur im Hinblick auf die anderen Punkte der Überarbeitung erforderlich, insbesondere was die Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der Richtlinie anbelangt. Es hat sich gezeigt, dass eine kohärente und wirksame Durchsetzung und eine Überwachung des Marktes von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können. Folglich liegt es nahe, einige obligatorische gemeinsame Mindestanforderungen festzulegen. Der Vorschlag hätte zur Folge, dass diese Tätigkeit weiterhin in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt; es werden jedoch einige allgemeine, EU-weite Anforderungen eingeführt, um Gleichbehandlung, gleiche Bedingungen für die Wirtschaftsakteure und ein vergleichbares Schutzniveau für die Bürger in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Änderungen gehen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Damit die Vorteile des Binnenmarktes in der Spielzeugbranche zum Tragen kommen können müssen jegliche Änderungen der bestehenden Richtlinie auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Wenn die Mitgliedstaaten im Alleingang handeln würden, käme es zu einer immer größer werdenden Zahl von Sicherheitsanforderungen, die die bisherigen Erfolge des Binnenmarkts beeinträchtigen und in Frage stellen und mit großer Wahrscheinlichkeit bei Verbrauchern und Herstellern gleichermaßen zu Verwirrung führen würden. Die Folgen könnten höhere Preise für die Verbraucher sein, denn die Hersteller wären gezwungen, wieder länderspezifische Vorschriften einzuhalten, und es käme zu Unklarheiten bei der Sicherheit von Spielzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat gekauft wurde.
Die Änderungen der Richtlinie führen allesamt nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die Behörden. Bei einigen der in Betracht gezogenen Änderungen geht es darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne wichtige neue, mit Kosten verbundene Anforderungen einzuführen. Bei Änderungen von größerer Tragweite hat es die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste Lösung für die Probleme zu finden.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag sieht die Einsetzung eines Regelungsausschusses vor. Die Auswirkungen auf den Haushalt werden in dem diesem Vorschlag beigefügten Finanzbogen dargelegt.
5. Weitere Angaben
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
Mit dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug aufgehoben.
Europäischer Wirtschaftsraum
Der Vorschlag ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission8,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses9,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen10,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug12 wurde im Rahmen der Schaffung des Binnenmarkts angenommen, um das Sicherheitsniveau von Spielzeug in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und Hemmnisse im Spielzeughandel zwischen den Mitgliedstaaten abzubauen.
- (2) Die Richtlinie 88/378/EWG stützt sich auf die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über ein neues Konzept auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung formulierten Grundsätze. Daher enthält sie lediglich die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Spielzeug, während technische Einzelheiten vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) und vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften13 geregelt werden. Aufgrund der Konformität mit diesen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, ist die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 088/378 zu vermuten. Das Prinzip der Konformitätsvermutung hat sich in der Spielzeugbranche bewährt und sollte beibehalten werden.
- (3) Durch die technische Entwicklung auf dem Spielzeugmarkt haben sich jedoch neue Probleme der Spielzeugsicherheit ergeben, die zu wachsender Besorgnis bei den Verbrauchern geführt haben. Zur Berücksichtigung dieser Entwicklung und zur Klärung des Rechtsrahmens für die Vermarktung von Spielzeug sollten bestimmte Teile der Richtlinie 88/378/EWG überarbeitet und verbessert, und im Interesse der Klarheit sollte die Richtlinie durch eine Neufassung ersetzt werden.
- (4) Für Spielzeug gelten ebenfalls die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit14, die spezifische sektorale Rechtsvorschriften ergänzt, und insbesondere das gemeinschaftliche System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX), das in dieser Richtlinie vorgesehen ist.
- (5) Der Beschluss [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten15 enthält gemeinsame Grundsätze und Musterbestimmungen für Rechtsvorschriften auf der Grundlage des neuen Konzepts. Um Konsistenz mit anderen Produktvorschriften der einzelnen Sektoren zu gewährleisten, sollten bestimmte Vorschriften dieser Richtlinie an den Beschluss angepasst werden, sofern sektorale Besonderheiten keine andere Lösung erfordern. Daher sollten bestimmte Begriffsbestimmungen, die allgemeinen Pflichten der Wirtschaftsakteure, das Prinzip der Konformitätsvermutung, die Bestimmungen für formale Einwände gegen harmonisierte Normen, die Vorschriften für die CE-Kennzeichnung
, die Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und Notifizierungsverfahren und die Verfahren zur Behandlung gefährlicher Produkte an diesen Beschluss angepasst werden. - (6) Um den Herstellern und den nationalen Behörden die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern sollte ihr Geltungsbereich geklärt werden, indem die Liste der Produkte, die nicht in ihren Geltungsbereich fallen, insbesondere bestimmte neue Produkte wie Videospiele und Datenendgeräte, vervollständigt wird.
- (7) Zum leichteren Verständnis und im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Richtlinie sollten bestimmte Begriffe, die für die Spielzeugbranche spezifisch sind, neu gefasst werden.
- (8) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten Maßnahmen ergreifen, die gewährleisten, dass sie nur Spielzeuge in Verkehr bringen, die mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. In dieser Richtlinie ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorgesehen, die der Rolle am Liefer- und Vertriebsprozess Beteiligten entspricht.
- (9) Da bestimmte Aufgaben nur vom Hersteller wahrgenommen werden können, muss klar zwischen dem Hersteller und den in der Vertriebskette nachgeschalteten Akteuren unterschieden werden. Außerdem muss zwischen Importeur und Händler unterschieden werden, da der Importeur Spielzeuge aus Drittländern auf den Gemeinschaftsmarkt bringt. Er muss dafür sorgen, dass diese Spielzeuge die in der Gemeinschaft geltenden Anforderungen erfüllen.
- (10) Weil der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens für Spielzeug geeignet. Importeure und Händler erfüllen eine Vertriebsfunktion und haben keinen Einfluss auf den Herstellungsprozess. Aus diesem Grund sollte die Konformitätsbewertung auch weiterhin die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben.
- (11) Da es sich bei Importeuren und Händlern um nachgeschaltete Akteure handelt, können sie unter normalen Umständen nicht dazu verpflichtet werden, selbst zu gewährleisten, dass Entwurf und Herstellung des Spielzeugs mit den geltenden Vorschriften übereinstimmen. Ihre Pflichten zur Gewährleistung der Konformität des Spielzeugs sollten auf bestimmte Kontrollen beschränkt bleiben, durch die sie sich vergewissern, dass der Hersteller seinen Pflichten nachgekommen ist; so überprüfen sie beispielsweise ob das Spielzeug mit der vorgeschriebenen Konformitätskennzeichnung versehen ist und ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden. Allerdings kann sowohl von den Importeuren als auch von den Händlern erwartet werden, dass sie mit der gebührenden Sorgfalt auf die geltenden Anforderungen achten, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
- (12) Falls ein Importeur oder ein Händler ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Spielzeug so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den geltenden Anforderungen auswirkt, sollte er als Hersteller angesehen werden.
- (13) Da Händler und Importeure dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der nationalen Behörden eingebunden werden und zur aktiven Mitwirkung bereit sein, indem sie den zuständigen Behörden alle nötigen Informationen zu dem betreffenden Spielzeug geben.
- (14) Durch die Rückverfolgbarkeit eines Spielzeugs über die gesamte Lieferkette hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert es den Marktüberwachungsbehörden, den Wirtschaftsakteur ausfindig zu machen, der für die Abgabe nichtkonformer Spielzeuge verantwortlich ist.
- (15) Bestimmte in der Richtlinie 88/378/EWG enthaltene wesentliche Sicherheitsanforderungen sollten aktualisiert werden, damit dem seit Verabschiedung der Richtlinie erfolgten technischen Fortschritt Rechnung getragen wird. Insbesondere war es bei den elektrischen Eigenschaften aufgrund des technischen Fortschritts möglich den in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwert von 24 Volt zu überschreiten und zugleich die Sicherheit des betreffenden Spielzeugs zu gewährleisten.
- (16) Um Kinder vor kürzlich erkannten Gefahren zu schützen, ist es ferner notwendig, neue wesentliche Sicherheitsanforderungen einzuführen. Es ist insbesondere erforderlich, die Bestimmungen für chemische Stoffe in Spielzeug zu ergänzen und zu aktualisieren. Diese Bestimmungen sollten vorschreiben, dass Spielzeuge den allgemeinen Rechtsvorschriften über Chemikalien entsprechen müssen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission16. Diese Bestimmungen sollten jedoch auch an die besonderen Bedürfnisse von Kindern angepasst werden, die eine Gruppe besonders schutzbedürftiger Verbraucher bilden. Daher sollten neue Einschränkungen für Stoffe vorgesehen werden, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe17 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (k/e/f-Stoffe) eingestuft sind, sowie für Duftstoffe in Spielzeugen unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren, die diese Stoffe für die menschliche Gesundheit bergen können. Die spezifischen für bestimmte Substanzen in der Richtlinie 88/378/EWG festgelegten Grenzwerte sollten aktualisiert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.
- (17) Mit den allgemeinen und spezifischen chemischen Anforderungen dieser Richtlinie sollen Kinder vor Gesundheitsschäden durch gefährliche Stoffe in Spielzeugen geschützt werden, während umweltrelevante Eigenschaften von Spielzeug durch auch für Spielzeug geltende allgemeine umweltrechtliche Vorschriften geregelt werden, insbesondere durch die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle18, die Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten19, die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte20, Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle und die Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments21 und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG22.
- (18) Spezifische Sicherheitsanforderungen sollten gemäß dem Vorsorgeprinzip festgelegt werden um potenziellen spezifischen Gefahren zu begegnen, die von Spielzeugen in Lebensmitteln ausgehen, da die Verbindung von Spielzeug und Lebensmittel eine Erstickungsgefahr verursacht, die sich von der vom Spielzeug allein ausgehenden Gefahr unterscheidet und der spezifische Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene deshalb nicht Rechnung tragen.
- (19) Da Spielzeuge vorhanden sein oder entwickelt werden können, die Gefahren mit sich bringen denen keine spezielle in dieser Richtlinie festgelegte Sicherheitsanforderung Rechnung trägt, muss eine allgemeine Sicherheitsanforderung als Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen derartige Spielzeuge geschaffen werden. Entsprechend sollte die Sicherheit von Spielzeugen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vorgesehenen und der vorhersehbaren Verwendung des Produkts festgelegt werden, wobei das Verhalten von Kindern zu berücksichtigen ist, die in der Regel nicht dieselbe Sorgfalt an den Tag legen wie der durchschnittliche Erwachsene.
- (20) Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit bei der Verwendung von Spielzeug sind die Bestimmungen für Spielzeug beigefügte Warnhinweise zu ergänzen.
- (21) Die CE-Kennzeichnung
ist das Zeichen für die Konformität eines Spielzeugs und das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Daher sollten in dieser Richtlinie allgemeine Grundsätze für die Verwendung der CE-Kennzeichnung und die Vorschriften für ihre Anbringung formuliert werden. - (22) Herstellern und Nutzern muss deutlich gemacht werden, dass mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung
an einem Spielzeug dessen Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften erklärt wird und dass der Hersteller die volle Verantwortung hierfür übernimmt. - (23) Für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
sollten Vorschriften erlassen werden, die ausreichende Sichtbarkeit der Kennzeichnung gewährleisten und so die Marktüberwachung von Spielzeugen erleichtern. - (24) Um die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen zu gewährleisten, müssen geeignete Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt werden, die von den Herstellern einzuhalten sind. Um die rechtlichen Verpflichtungen des Herstellers, die die Sicherheit von Spielzeugen gewährleisten sollen, zu ergänzen, sollte in die Richtlinie die ausdrückliche Verpflichtung aufgenommen werden, eine Berwertung der verschiedenen von einem Spielzeug möglicherweise ausgehenden Gefahren sowie eine Bewertung der möglichen Exposition diesen Gefahren gegenüber vorzunehmen, und die Hersteller sollten verpflichtet werden, diese Sicherheitsbewertung in ihren Unterlagen aufzubewahren, damit die Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben effizient durchführen können. Vom Hersteller in Eigenverantwortung durchgeführte interne Fertigungskontrollen zur Konformitätsbewertung haben sich in den Fällen als angemessen erwiesen, in denen er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind und die alle Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken. Wo keine harmonisierten Normen vorliegen, sollte das Spielzeug einer Prüfung durch Dritte (EG-Baumusterprüfung) unterzogen werden. Das sollte auch gelten, wenn eine oder mehrere der angewandten Normen mit einer Einschränkung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden oder wenn der Hersteller diese Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat. Der Hersteller soll ferner die Möglichkeit haben das Spielzeug der EG-Baumusterprüfung zu unterziehen, wenn der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
- (25) Da innerhalb der Gemeinschaft ein einheitliches Leistungsniveau der notifizierten Stellen, die Konformitätsbewertungen bei Spielzeugen durchführen, zu gewährleisten ist und diese Stellen ihre Aufgaben gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen sollen, sind Anforderungen festzulegen, die um Notifizierung im Rahmen dieser Richtlinie nachsuchende Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen haben. Ferner sollten die Bereitstellung geeigneter Informationen über derartige Stellen und ihre Überwachung geregelt werden.
- (26) Damit ein einheitliches Qualitätsniveau bei der Durchführung der Konformitätsbewertung gewährleistet ist, müssen außerdem Anforderungen festgelegt werden die von den für die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten verantwortlichen Behörden zu erfüllen sind.
- (27) Die Marktüberwachung von Spielzeugen in den Mitgliedstaaten unterliegt den Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG. Um bei der Marküberwachung in allen Mitgliedstaaten ein zufriedenstellendes Niveau zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2001/95/EG zu Marktüberwachungsmaßnahmen verbessert und den bestehenden Pflichten und Befugnissen sollten weitere hinzugefügt werden.
- (28) In der Richtlinie 88/378/EWG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das es der Kommission ermöglicht, zu prüfen, ob die Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen ein Spielzeug, das seiner Meinung nach nicht den Anforderungen entspricht, gerechtfertigt ist. Im Interesse von mehr Transparenz und kürzeren Bearbeitungszeiten muss das bestehende Schutzklauselverfahren verbessert werden, damit es effizienter wird und das in den Mitgliedstaaten vorhandene Fachwissen genutzt wird.
- (29) Zur Ergänzung des bestehenden Systems sollte ein Verfahren eingeführt werden, mit dem die Interessengruppen über geplante Maßnahmen gegen Spielzeuge informiert werden können, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere schützenswerte öffentliche Interessen darstellen. So könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren frühzeitig gegen solche Produkte einschreiten.
- (30) In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahme einhellig annehmen, sollte die Kommission nicht weiter tätig werden müssen.
- (31) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.23
- (32) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die chemischen Anforderungen in bestimmten klar abgegrenzten Fällen anzupassen und für k/e/f-Stoffe in bestimmten Fällen Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und den Wortlaut spezifischer Warnhinweise für bestimmte Spielzeugkategorien anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie und/oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
- (33) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie festlegen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- (34) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich durch die Festlegung harmonisierter Sicherheitsanforderungen ein hohes Sicherheitsniveau für Spielzeug zu sicherzustellen und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Sicherheit von und den freien Verkehr mit Produkten innerhalb der Gemeinschaft festgelegt, die offensichtlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden, nachfolgend als "Spielzeuge" bezeichnet.
Die in Anhang I aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie.
- 2. Diese Richtlinie gilt nicht für folgende Spielzeuge:
- (a) Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung,
- (b) Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung;
- (c) mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge,
- (d) Spielzeugdampfmaschinen,
- (e) Schleudern und Steinschleudern.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- (1) "Bereitstellung auf dem Markt": jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.
- (2) "Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt.
- (3) "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickelt und herstellt bzw. entwickeln und herstellen lässt.
- (4) "Händler": jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt.
- (5) "Importeur": jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.
- (6) "Wirtschaftsakteure": Hersteller, Importeure, Händler und Bevollmächtigte.
- (7) "harmonisierte Norm": Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannten europäischen Normungsgremien nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG verabschiedet wurde.
- (8) "Akkreditierung": in der Bedeutung, die in der Verordnung (EG) Nr. [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] zur Festlegung der Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festgelegt wurde24.
- (9) "Rücknahme vom Markt": jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.
- (10) "Rückruf": jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endverbraucher bereits bereitgestellten Spielzeugs abzielt.
- (11) "Aktivitätsspielzeug": Spielzeug zur Verwendung im Haushalt und so gestaltet dass es das Gewicht eines Kindes oder mehrerer Kinder tragen kann ausgenommen Aufsitzfahrzeuge, das für Kinder zum Darauf- oder Darinspielen bestimmt ist, wie beispielsweise Schaukeln, Rutschen, Karusselle, Kletterrahmen, Trampoline, Planschbecken und aufblasbare Spielzeuge, die keine Wasserspielzeuge sind.
- (12) "Ersticken": Ergebnis einer Blockierung der Atemwege innerhalb oder außerhalb des Mund- und Nasenraums durch Unterbrechung des Luftstroms aus Nase und Mund durch Gegenstände, die im Mund oder Kehlkopf oder über dem Eingang zu den unteren Atemwegen festsitzen.
- (13) "Schaden": eine körperliche Verletzung oder eine Gesundheitsbeeinträchtigung.
- (14) "Gefahr": die mögliche Ursache eines Schadens.
- (15) "Risiko": die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht und die Schwere des Schadens.
Kapitel II
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Artikel 3
Pflichten der Hersteller
- Die Hersteller sorgen dafür, dass ihre Spielzeuge gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Artikel 9 und in Anhang II entworfen und hergestellt werden.
- 1. Die Hersteller stellen gemäß Artikel 20 technische Unterlagen zusammen und führen das gemäß Artikel 18 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. Wurde mit einem solchen Verfahren nachgewiesen, dass das Spielzeug den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller die in Artikel 14 genannte EG-Konformitätserklärung aus und bringen die in Artikel 16 Absatz 1 dargestellte Konformitätskennzeichnung an.
- 2. Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EG-Konformitätserklärung ab dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens 10 Jahre lang auf.
- 3. Bei Serienfertigung sorgen die Hersteller durch geeignete Verfahren dafür, dass eine dauerhafte Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Produkts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Spielzeugs verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen. Die Hersteller prüfen soweit zweckmäßig Stichproben von in Verkehr befindlichen Spielzeugen, führen Untersuchungen durch, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis von Beschwerden und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.
- 4. Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Spielzeuge eine Typen-, Chargen-, Modelloder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, dass die erforderlichen Angaben auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen gemacht werden.
- 5. Die Hersteller geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Spielzeugs nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
- 6. Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Spielzeugs herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten davon unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
- 7. Die Hersteller händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 4
Bevollmächtigte
- 1. Die Hersteller können jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person schriftlich zu ihrem Bevollmächtigten bestellen, der in ihrem Namen bestimmte Aufgaben bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Hersteller aufgrund dieser Richtlinie wahrnimmt.
- 2. Die Erfüllung der Pflichten aus Artikel 3 Absatz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen gehören nicht zu den Aufgaben eines Bevollmächtigten.
- 3. Hat ein Hersteller einen Bevollmächtigten bestellt, nimmt dieser mindestens folgende Aufgaben wahr:
- (a) Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von 10 Jahren;
- (b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Spielzeugs;
- (c) auf Verlangen der zuständigen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren, die mit den zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 5
Pflichten der Importeure
- 1. Importeure berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen.
- 2. Bevor sie ein Spielzeug in Verkehr bringen, überprüfen die Importeure, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde.
Sie überprüfen, ob der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, ob das Spielzeug mit der/den erforderlichen Konformitätskennzeichnung(en) versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller die Anforderungen von Artikel 3 Absätze 5 und 6 erfüllt hat.
Stellt ein Importeur fest, dass das Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Artikel 9 und in Anhang II übereinstimmt, kann er es erst in Verkehr bringen, nachdem es in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht wurde.
- 3. Die Importeure geben ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug selbst oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Spielzeug beigefügten Unterlagen an.
- 4. Solange sich ein Spielzeug in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Importeure sicher dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den geltenden Anforderungen von Artikel 9 und Anhang II nicht beeinträchtigen.
- 5. Importeure, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Spielzeug nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten davon unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
- 6. Die Importeure halten 10 Jahre lang eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
- 7. Die Importeure händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 6
Pflichten der Händler
- 1. Händler berücksichtigen die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein Spielzeug in Verkehr bringen.
- 2. Bevor sie ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Spielzeug mit der/den erforderlichen Konformitätskennzeichnung(en) versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und ob der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 3 Absätze 5 und 6 bzw. von Artikel 5 Absatz 3 erfüllt haben. Stellt ein Händler fest, dass ein Spielzeug nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Artikel 9 und in Anhang II übereinstimmt, kann er es erst auf dem Markt bereitstellen, nachdem es in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gebracht wurde. Der Händler unterrichtet den Hersteller oder den Importeur darüber.
- 3. Solange sich ein Spielzeug in seiner Verantwortung befindet, stellt der Händler sicher dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den geltenden Anforderungen von Artikel 9 und Anhang II nicht beeinträchtigen.
- 4. Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Spielzeug nicht den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entspricht, ergreifen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und vom Endverbraucher zurückzurufen. Sie unterrichten davon unverzüglich die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
- 5. Die Händler händigen den zuständigen nationalen Behörden auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Spielzeugen verbunden sind.
Artikel 7
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten
- Ein Importeur oder Händler, der ein Spielzeug unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt, unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel 3.
- Ein Importeur oder Händler, der ein Spielzeug so verändert, dass sich dies auf dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Artikel 9 und in Anhang II auswirkt, unterliegt für diese Veränderungen den Verpflichtungen für Hersteller gemäß Artikel 3.
Artikel 8
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
- Die Wirtschaftsakteure müssen jeden anderen Wirtschaftsakteur benennen können:
- (a) von dem sie ein Spielzeug bezogen haben,
- (b) an den sie ein Spielzeug abgegeben haben.
- Sie müssen über geeignete Systeme und Verfahren verfügen, mit denen sie den Marktüberwachungsbehörden diese Informationen 10 Jahre lang auf Verlangen vorlegen können.
Kapitel III
Konformität des Spielzeugs
Artikel 9
Wesentliche Sicherheitsanforderungen
- 1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass nur solche Spielzeuge auf dem Markt bereitgestellt werden, die die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, die in Absatz 2 (allgemeine Sicherheitsanforderung und in Anhang II (besondere Sicherheitsanforderungen) aufgeführt sind.
- 2. Spielzeuge dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern die Sicherheit der Benutzer oder Dritter nicht gefährden.
Die Fähigkeiten der Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden sind insbesondere bei solchen Spielzeugen zu berücksichtigen, die aufgrund ihrer Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bestimmt sind.
Die auf dem Spielzeug oder der Verpackung angebrachten Etiketten sowie die beiliegende Gebrauchsanleitung müssen die Benutzer oder Aufsichtspersonen ausreichend auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Schadensrisiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.
- 3. Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen während ihrer vorhersehbaren und normalen Gebrauchsdauer erfüllen.
Artikel 10
Warnungen
- 1. Wo es für den sicheren Gebrauch dienlich ist, sind in Warnhinweisen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Benutzereinschränkungen gemäß Anhang V Teil A anzugeben. Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wiedergegebenen Warnungen zu verwenden.
- 2. Der Hersteller versieht das Spielzeug selbst, das daran befestigte Etikett und ggf. die dem Spielzeug beigefügte Gebrauchsanweisung mit sichtbaren, klar lesbaren und zutreffenden Warnungen. An ohne Verpackung verkauften kleinen Spielzeugen sind geeignete Warnungen zu befestigen. Warnungen mit Angabe des Mindest- und Höchstalters der Benutzer müssen lesbar und sichtbar sein und an der Verkaufsstelle unübersehbar angebracht werden.
- 3. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Warnungen und Sicherheitshinweise ganz oder teilweise in ihrer eigenen Amtssprache oder ihren eigenen Amtssprachen gehalten sind, wenn die Spielzeuge auf ihrem Hoheitsgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden.
Artikel 11
Freier Warenverkehr
- Die Mitgliedstaaten dürfen auf ihrem Hoheitsgebiet das Bereitstellen von Spielzeugen auf dem Markt nicht behindern, wenn sie dieser Richtlinie entsprechen.
Artikel 12
Konformitätsvermutung
- Bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist von einer Konformität mit den Anforderungen in Artikel 9 und Anhang II auszugehen, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
Artikel 13
Formale Einwände gegen harmonisierte Normen
- 1. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen von Artikel 9 und Anhang II nicht voll entspricht, so kann die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) unter Angabe der Gründe mit dieser Frage befassen. Der Ausschuss nimmt dazu umgehend Stellung.
- 2. Anhand der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen zu belassen, mit Vorbehalt zu belassen oder zu streichen ist.
- 3. Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium und erteilt ihm erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der fraglichen harmonisierten Normen.
Artikel 14
EG-Konformitätserklärung
- 1. Die EG-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Artikel 9 und Anhang II genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.
- 2. Die EG-Konformitätserklärung enthält mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben und ist ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Die EG-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III.
- 3. Mit der Ausstellung der EG-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Spielzeugs.
Artikel 15
Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
- 1. Auf dem Markt bereitgestellte Spielzeuge müssen die CE-Kennzeichnung
tragen. - 2. Die CE-Kennzeichnung
darf vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigen angebracht werden. Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Richtlinie. - 3. Die Mitgliedstaaten nehmen bei Spielzeugen, die die CE-Kennzeichnung
tragen, an, dass sie die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. - 4. Die CE-Kennzeichnung
ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Spielzeugs mit den geltenden Anforderungen bescheinigt. - 5. Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Kennzeichnung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie durch eigene Vorschriften zu regeln, die eine Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung
vorsehen oder heben solche Vorschriften auf. - 6. Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung
verwechselt werden kann, auf Spielzeugen ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Spielzeugen angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. - 7. Spielzeuge, die keine CE-Kennzeichnung
tragen und die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen, dürfen auf Handelsmessen und Ausstellungen ausgestellt werden sofern eine ihnen beigefügtes Schild eindeutig anzeigt, dass sie die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen und nicht zum Verkauf oder zur unentgeltlichen Abgabe bestimmt sind.
Artikel 16
Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
- 1. Die CE-Kennzeichnung
besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: - 2. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung
müssen die Proportionen der Abbildung in Absatz 1 gewahrt werden. - 3. Wird in einschlägigen Rechtsvorschriften keine bestimmte Größe der CE-Kennzeichnung
festgelegt, so gilt eine Mindestgröße von 5 mm. - 4. Die CE-Kennzeichnung
ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Spielzeug, einem daran befestigten Etikett oder der Verpackung anzubringen. - 5. Bei kleinen Spielzeugen und Spielzeugen, die aus kleinen Teilen bestehen, kann die CE-Kennzeichnung
wahlweise auf einem Etikett oder einem beigefügten Heft angebracht werden. Ist dies beim Verkauf von Spielzeugen mit warentragenden Theken-Präsentationsverpackungen technisch nicht möglich, so ist die Information an der Präsentationsverpackung anzubringen. - 6. Ist die CE-Kennzeichnung
eines verpackten Spielzeugs von außen nicht erkennbar, so ist sie wenigstens auf der Verpackung anzubringen. - 7. Die CE-Kennzeichnung
wird vor dem Inverkehrbringen des Spielzeugs angebracht. Dahinter kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt.
Kapitel IV
Konformitätsbewertung
Artikel 17
Sicherheitsbewertungen
- Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse des chemischen physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefährdungpotenzials sowie eine Bewertung der möglichen Exposition diesem gegenüber durch.
Artikel 18
Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
- 1. Bevor Hersteller Spielzeuge auf dem Markt bereitstellen, müssen sie die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen dass die Spielzeuge die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Artikel 9 und Anhang II erfüllen.
- 2. Hat der Hersteller die harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, angewendet, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Modul A in Anhang I des Beschlusses/der Entscheidung [...] an.
- 3. Das Spielzeug wird in folgenden Fällen der EG-Prüfung gemäß Artikel 19 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Modul C in Anhang I des Beschlusses/der Entscheidung [...] unterzogen:
- (a) wenn keine harmonisierten Normen, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich worden ist und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen für das Spielzeug abdecken, existieren;
- (b) wenn die unter Buchstabe a genannten Normen existieren, der Hersteller sie aber nicht nicht oder nur teilweise angewendet hat;
- (c) wenn die unter Buchstabe a genannten Normen oder eine solche Norm nur mit einem Vorbehalt veröffentlicht worden ist;
- (d) wenn der Hersteller der Ansicht ist, dass Art, Gestaltung, Konstruktion oder Zweckbestimmung des Spielzeugs eine Überprüfung durch Dritte erfordern.
Artikel 19
EG-Baumusterprüfung
- 1. Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der Bescheinigung über die EG Baumusterprüfung ist nach den Verfahren in Modul B Anhang I des Beschlusses/der Entscheidung [...]zu verfahren. Die EG-Baumusterprüfung ist gemäß den Vorgaben von Modul B Absatz 2 2. Spiegelstrich (Kombination von Baumuster und Entwurfsmuster) durchzuführen. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels Anwendung.
- 2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung muss eine Beschreibung des Spielzeugs und die Angabe des Ortes der Herstellung einschließlich der Anschrift enthalten.
- 3. Führt eine nach Artikel 21 notifizierte Konformitätsbewertungsstelle (im Folgenden "notifizierte Stelle" genannt) die EG-Baumusterprüfung durch, so bewertet sie nötigenfalls gemeinsam mit dem Hersteller die vom Hersteller gemäß Artikel 17 durchgeführte Analyse des von dem Spielzeug ausgehenden Gefahrenpotenzials.
- 4. Die EG-Baumusterprüfungsbescheinigung enthält einen Verweis auf diese Richtlinie, ein farbiges Bild und eine klare Beschreibung des Spielzeugs einschließlich seiner Abmessungen sowie eine Liste der durchgeführten Prüfungen mit einem Verweis auf den jeweiligen Prüfbericht.
Die Bescheinigung ist bei Bedarf jederzeit zu überprüfen, insbesondere bei Änderungen des Fertigungsverfahrens, der Rohstoffe oder der Bestandteile des Spielzeugs, wenigstens aber alle fünf Jahre.
Sie wird zurückgezogen, falls das Spielzeug die wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Artikel 9 und Anhang II nicht erfüllt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre notifizierten Stellen keine EG-Baumusterprüfbescheinigung für Spielzeuge ausstellen, für die eine Bescheinigung versagt oder zurückgezogen worden ist.
- 5. Die Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die EG-Baumusterprüfverfahren werden in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die notifizierte Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache verfasst.
Artikel 20
Technische Unterlagen
- 1. Die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die einschlägigen wesentlichen Anforderungen von Artikel 9 und von Anhang II erfüllen und insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Unterlagen enthalten.
- 2. Vorbehaltlich der Bestimmung von Artikel 19 Absatz 5 werden die technischen Unterlagen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst.
- 3. Auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats legt der Hersteller eine Übersetzung der maßgeblichen Teile der technischen Unterlagen in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats vor. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde die technischen Unterlagen oder eine Übersetzung von Teilen dieser Unterlagen von einem Hersteller anfordert, kann sie dafür eine Frist von in der Regel 30 Tagen setzen, sofern nicht eine kürzere Frist gerechtfertigt ist, weil ein ernstes und unmittelbares Risiko vorliegt.
- 4. Kommt der Hersteller seinen Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2 und 3 nicht nach so kann die Marktüberwachungsbehörde von ihm verlangen, dass er auf eigene Kosten und innerhalb einer bestimmten Frist von einer notifizierten Stelle eine Prüfung durchführen lässt, um die Einhaltung der harmonisierten Normen und die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen zu überprüfen.
Kapitel V
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 21
Notifizierung
- Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
- Von Stellen, die gemäß der Richtlinie 88/378/EWG notifiziert wurden, wird angenommen, dass sie für die Zwecke dieser Richtlinie notifiziert sind.
Artikel 22
Notifizierende Behörden
- 1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke dieser Richtlinie und für die Überwachung der notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27, zuständig ist.
- 2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von ihren nationalen Akkreditierungsstellen im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. [...] ausgeführt werden.
- 3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nichtstaatliche Stelle delegiert, durch Unteraufträge an sie vergibt oder sie ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person und für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein.
Artikel 23
Anforderungen an notifizierende Behörden
- (1) Die notifizierende Behörde erfüllt die Anforderungen der Absätze 2 bis 7.
- (2) Die notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
- (3) Die notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
- (4) Die notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Mitarbeitern getroffen wird, die nicht mit den Mitarbeitern identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
- (5) Die notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die von Konformitätsbewertungsstellen ausgeübt werden, noch Beratungsleistungen anbieten oder erbringen.
- (6) Die notifizierende Behörde trifft geeignete Vorkehrungen, um die Vertraulichkeit der erlangten Informationen sicherzustellen.
- (7) Der notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
Artikel 24
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
- Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über seine nationalen Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
- Diese Informationen werden von der Kommission veröffentlicht.
Artikel 25
Anforderungen an notifizierte Stellen
- 1. Eine Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung gemäß dieser Richtlinie die Anforderungen der Absätze 2 bis 11.
- 2. Die Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
- 3. Bei einer Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht.
- 4. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre höchste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter sind weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installationsbetrieb, Käufer, Besitzer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch der Bevollmächtigte einer dieser Parteien. Sie wirken weder direkt an Entwurf, Herstellung/Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte mit, noch vertreten sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien.
Sie üben weder eine Beratungsfunktion für die Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert wurden, noch für die Produkte aus, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden sollen. Dies schließt nicht aus, dass ein Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Konformitätsbewertungsstelle ebenso möglich ist wie die Verwendung von einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Arbeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind.
Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigstellen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungsarbeit nicht beeinträchtigen.
- 5. Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter führen die im Rahmen der Konformitätsbewertung anfallenden Tätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die vom Ergebnis ihrer Arbeit betroffen sind.
- 6. Die Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die einer solchen Stelle nach Artikel 19 zufallen und für die sie notifiziert wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Die Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art/Kategorie von Produkten, für die sie notifiziert wurde, über die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Ihr stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
- 7. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungsarbeit zuständig sind, besitzen:
- (a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert wurde,
- (b) eine zufrieden stellende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Konformitätsbewertungen verbunden sind, und die entsprechende Autorität, um solche Bewertungen durchzuführen,
- (c) angemessene Kenntnisse zum Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der einschlägigen Gemeinschaftsrechtsvorschriften und ihrer jeweiligen Durchführungsvorschriften,
- (d) die erforderliche Fähigkeit zur Erstellung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
- 8. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstelle, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.
Die Vergütung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
- 9. Die Konformitätsbewertungsstelle schließt eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
- 10. Informationen, von denen Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 19 oder einer ihrer nationalen Durchführungsvorschriften Kenntnis erlangen, unterliegen der beruflichen Schweigepflicht (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaates, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben). Eigentumsrechte werden geschützt.
- 11. Die Konformitätsbewertungsstelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der nach Artikel 36 eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. sorgt dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Richtschnur an.
Artikel 26
Konformitätsvermutung
- Kann eine Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, dass sie die Kriterien der harmonisierten Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, ist anzunehmen, dass sie die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.
Artikel 27
Zweigstellen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
- 1. Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einer Zweigstelle, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder die Zweigstelle die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.
- 2. Die Konformitätsbewertungsstelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
- 3. Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einer Zweigstelle übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.
- 4. Die Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder der Zweigstelle und die von ihm/ihr gemäß Artikel 19 ausgeführten Arbeiten für die nationalen Behörden bereit.
Artikel 28
Anträge auf Notifizierung
- 1. Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung gemäß dieser Richtlinie bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist.
- 2. Dem Antrag legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Produkts/-e bei, für das/die die Stelle Kompetenz beansprucht, sowie gegebenenfalls eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...] ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des Artikels 25 dieser Richtlinie erfüllt.
- 3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt.
Artikel 29
Notifizierungsverfahren
- 1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen des Artikels 25 erfüllt haben.
- 2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
- 3. Eine Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden Konformitätsbewertungsmodul/-en und Produkt/-en sowie die betreffende Bescheinigung der Kompetenz.
- 4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 28 Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die zur Überprüfung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind.
- 5. Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.
Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieser Richtlinie gelten nur solche Stellen.
- 6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zudem jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
Artikel 30
Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
- 1. Die Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft notifiziert ist erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
- 2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.
Artikel 31
Änderungen der Notifizierung
- 1. Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in Artikel 25 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie. Sie unterrichtet davon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
- 2. Bei Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit eingestellt hat, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihre Dossiers entweder von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 32
Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen
- 1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
- 2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
- 3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten Informationen vertraulich behandelt werden.
- 4. Stellt die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Artikel 33
Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
- 1. Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 19 durch.
- 2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden und insbesondere die Größe der Unternehmen und die relative Komplexität der bei Spielzeug eingesetzten Technik berücksichtigt wird.
- 3. Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass der Hersteller die in Artikel 9 und in Anhang II festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, fordert sie ihn auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt die in Artikel 19 Absatz 4 genannte EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht aus.
- 4. Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt danach im Verlauf der Überwachung der Konformität fest, dass ein Spielzeug die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder nimmt sie zurück.
- 5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, beschränkt die notifizierte Stelle alle Bescheinigungen, setzt sie aus oder nimmt sie zurück.
Artikel 34
Meldepflichten der notifizierten Stellen
- 1. Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde:
- (a) jede Versagung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme von EG-Baumusterprüfbescheinigungen,
- (b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben,
- (c) jedes Auskunftsersuchen, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
- (d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.
- 2. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die gemäß dieser Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Artikel 35
Erfahrungsaustausch
- Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 36
Koordinierung der notifizierten Stellen
- Die Kommission sorgt dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.
- Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.
Kapitel VI
Marktüberwachung
Artikel 37
Allgemeine Verpflichtung zur Organisation der Marktüberwachung
- Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung des in den Verkehr gebrachten Spielzeugs gemäß Artikel 6, 8 und 9 der Richtlinie 2001/95/EG. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen finden Artikel 38, 39 und 40 dieser Richtlinie Anwendung.
Artikel 38
Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden
- 1. Die Marktüberwachungsbehörden können von den betroffenen Wirtschaftsakteuren alle Informationen verlangen, die sie für die Zwecke einer effizienten Marktüberwachung für erforderlich halten, einschließlich der in Artikel 20 erwähnten technischen Unterlagen.
- 2. Die Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Stelle verlangen, Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich der Prüfberichte und technischen Unterlagen vorzulegen.
- 3. Die Marktüberwachungsbehörden sind dazu berechtigt, die Räumlichkeiten der betreffenden Wirtschaftsakteure zu betreten, wenn sie dies für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung von Spielzeug gemäß Artikel 37 für erforderlich halten.
Artikel 39
Anweisungen an die notifizierte Stelle
- 1. Stellt die Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem bestimmten Spielzeug keine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Artikel 9 und Anhang II besteht, so weist sie gegebenenfalls die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Produkt zurückzuziehen.
- 2. Falls erforderlich und insbesondere in den Fällen gemäß Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2 weist die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.
Artikel 40
Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung
- 1. In allen Fragen, die von Spielzeug ausgehende Gefahr betreffen, gewährleisten die Mitgliedstaaten eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren eigenen Behörden, der Kommission und den betreffenden Gemeinschaftsagenturen.
- 2. Für die Zwecke von Absatz 1 leisten die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaates auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe, indem sie Informationen oder Unterlagen bereitstellen, indem sie geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durchführen oder indem sie sich an Untersuchungen beteiligen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.
Kapitel VII
Schutzklauselverfahren
Artikel 41
Schutzklausel, Verfahren zur Behandlung von Spielzeug, von dem Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene
- 1. Sind die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG tätig geworden oder haben sie hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in dieser Richtlinie geregeltes Spielzeug die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen gefährdet, beurteilen sie gemeinsam mit den betroffenen Wirtschaftsakteuren, ob das betreffende Spielzeug alle in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das Spielzeug nicht die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, fordern sie den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen Frist, die sie festsetzen können, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Spielzeugs mit diesen Anforderungen herzustellen es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.
- 2. Sind die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats beschränkt unterrichten sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
- 3. Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Spielzeuge erstrecken, die er in der Gemeinschaft auf dem Markt bereitgestellt hat.
- 4. Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken das Spielzeug vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von derartigen Maßnahmen.
- 5. Die mit der Unterrichtung nach Absatz 4 übermittelten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben enthalten, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Spielzeugs, die Herkunft des Spielzeugs, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:
- (a) Das Spielzeug erfüllt die Anforderungen hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen nicht.
- (b) Die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 12 Absatz 1 die Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft.
- 6. Die Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von allen erlassenen Maßnahmen und übermitteln jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität des Spielzeugs sowie über ihre Einwände, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme widersprechen.
- 7. Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen das betreffende Spielzeug, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Artikel 42
Schutzklauselverfahren der Gemeinschaft
- 1. Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine nationale Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die betroffenen Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor.
Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung trifft die Kommission eine Entscheidung und gibt an, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht.
Die Kommission richtet ihre Entscheidung an alle Mitgliedstaaten und teilt sie ihnen und dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit.
- 2. Hält sie die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme Spielzeug vom Markt genommen wird. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission davon.
Wird die nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt gehalten, muss der betreffende Mitgliedstaat sie zurücknehmen.
- 3. Wird die nationale Maßnahme für gerechtfertigt gehalten und wird die Nichtkonformität des Spielzeugs gemäß Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe b mit Mängeln der harmonisierten Normen begründet, befassen die Kommission oder der Mitgliedstaat den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss mit der Frage.
Artikel 43
RAPEX-Meldungen
- Handelt es sich bei einer in Artikel 41 Absatz 4 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG mit Hilfe des Schnellinformationssystems RAPEX gemeldet werden muss, so ist eine getrennte Notifizierung gemäß Artikel 41 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie nicht mehr erforderlich, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- (a) In der RAPEX-Meldung wird darauf hingewiesen, dass auch die vorliegende Richtlinie die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt.
- (b) Die in Artikel 41 Absatz 5 genannten Belege liegen der RAPEX-Meldung bei.
Artikel 44
Formale Nichtkonformität
- 1. Unbeschadet Artikel 41 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt:
- (a) Die Konformitätskennzeichnung wurde nicht gemäß Artikel 15 oder 16 angebracht.
- (b) Die Konformitätskennzeichnung wurde nicht angebracht.
- (c) Die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt.
- (d) Die EG-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt.
- 2. Besteht die Nichtkonformität gemäß Unterabsatz 1 weiter, trifft der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Spielzeugs auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Kapitel VIII
Ausschussverfahren
Artikel 45
Änderungen und Durchführungsmaßnahmen
- 1. Die Kommission kann folgende Teile dieser Richtlinie ändern, um sie an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen:
- (a) Anhang II, Teil III, Nummer 7 und Nummer 8
- (b) Anhang V.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- 2. Die Kommission kann darüber entscheiden, ob Stoffe oder Zubereitungen, die in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend der Kategorien 1, 2 und 3 eingestuft sind, in Spielzeug verwendet werden dürfen.
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 46
Ausschuss
- 1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
- 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 Buchstabe a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Kapitel IX
Besondere Verwaltungsvorschriften
Artikel 47
Berichterstattung
- Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission drei Jahre nach dem in Artikel 53 Absatz 2 genannten Datum des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie und danach alle fünf Jahre einen Bericht über deren Anwendung.
- Dieser Bericht enthält eine Beurteilung der Situation im Hinblick auf die Sicherheit von Spielzeug und eine Beurteilung der Wirksamkeit dieser Richtlinie sowie eine Übersicht über die Marktüberwachungstätigkeiten des Mitgliedstaates.
- Die Kommission erstellt und veröffentlicht eine Zusammenfassung der nationalen Berichte.
Artikel 48
Transparenz und Vertraulichkeit
- Bei Erlass von Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie durch die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission finden die in Artikel 16 der Richtlinie 2001/95/EG festgelegten Bestimmungen über Transparenz und Vertraulichkeit Anwendung.
Artikel 49
Begründung von Maßnahmen
- Alle gemäß dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen zum Verbot oder zur Beschränkung des Inverkehrbringens eines Spielzeugs oder zum Rückruf eines Spielzeugs müssen ausführlich begründet werden.
- Die Maßnahmen werden dem Betroffenen unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.
Artikel 50
Sanktionen
- Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen, bei schweren Verstößen gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen spätestens zu dem in Artikel 53 genannten Datum mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
Kapitel X
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 51
Anwendung der Richtlinien 85/374/EWG und 2001/95/EG
- 1. Diese Richtlinie lässt die Anwendung der Richtlinie 85/374/EWG unberührt.
- 2. Die Richtlinie 2001/95/EG findet gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 2 auf Spielzeug Anwendung. Anwendbare Artikel der Richtlinie 2001/95/EG sind die in den Artikeln 37, 43 und 48 der vorliegenden Richtlinie genannten Artikel sowie Artikel 10, 11 und 13 der Richtlinie 2001/95/EG
Artikel 52
Übergangsfrist
- Die Mitgliedstaaten dürfen nicht das Inverkehrbringen von Spielzeug behindern, das den Bestimmungen der Richtlinie 88/378/EWG entspricht und das vor Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie oder maximal 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten in Verkehr gebracht wurde.
Artikel 53
Umsetzung
- Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis spätestens ..... nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
- Sie wenden diese Vorschriften ab dem [...] an.
- Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
- Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 54
Aufhebung
- Die Richtlinie 88/378/EWG wird zu dem im 2. Absatz von Artikel 53 genannten Datum aufgehoben.
- Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf diese Richtlinie.
Artikel 55
Inkrafttreten
- Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 56
Adressaten
- Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
Anhang I
Liste von Produkten, die insbesondere im Sinne dieser Richtlinie (Artikel 2 Absatz 1) nicht als Spielzeug gelten
- 1. Dekorative Gegenstände für festliche Anlässe und Feierlichkeiten;
- 2. Produkte für erwachsene Sammler, sofern auf dem Produkt oder seiner Verpackung ein sichtbarer und leserlicher Hinweis angebracht ist, wonach das Produkt für Sammler, die mindestens 14 Jahre alt sind, bestimmt ist. Zu dieser Kategorie gehören:
- (a) original- und maßstabsgetreue Kleinmodelle,
- (b) Bausätze von original- und maßstabsgetreuen Kleinmodellen,
- (c) Folklore- und Dekorationspuppen und ähnliche Artikel,
- (d) historische Nachbildungen von Spielzeug,
- (e) Nachahmungen echter Schusswaffen;
- 3. Sportgeräte einschließlich Rollschuhen, Inlineskates und Skateboards für Kinder mit einem Körpergewicht über 20 kg;
- 4. Fahrräder, Roller und andere Fortbewegungsmittel, die als Sportgeräte konzipiert sind oder die für die Fortbewegung auf öffentlichen Straßen oder öffentlichen Wegen bestimmt sind;
- 5. elektrisch betriebene Fahrzeuge, die zur Fortbewegung auf öffentlichen Straßen und Wegen oder auf den öffentlichen Gehsteigen bestimmt sind;
- 6. Wassersportgeräte zur Verwendung in tiefem Wasser und Schwimmlernmittel für Kinder, wie Schwimmsitze und Schwimmhilfen;
- 7. Puzzlespiele mit mehr als 500 Teilen;
- 8. mit Druckgas betriebene Gewehre und Pistolen mit Ausnahme von Wassergewehren sowie Bogen zum Bogenschießen, die über 120 cm lang sind;
- 9. Feuerwerkskörper einschließlich Amorces, die nicht speziell für Spielzeug bestimmt sind;
- 10. Produkte und Spiele mit spitz zulaufenden Wurfgeschossen, wie Pfeilspiele, bei denen Pfeile mit Metallspitzen verwendet werden;
- 11. funktionelle Lernprodukte, wie Kochherde, Bügeleisen und andere funktionelle Produkte, die mit einer Nennspannung von mehr als 24 Volt betrieben und ausschließlich für didaktische Zwecke zur Verwendung unter Aufsicht eines Erwachsenen verkauft werden; Als "funktionelles Produkt" wird ein Produkt bezeichnet, das auf die gleiche Art und Weise wie ein Produkt, ein Gerät oder eine Anlage funktioniert und benutzt wird, die zum Gebrauch durch Erwachsene bestimmt sind und bei denen es sich um ein maßstabsgetreues Kleinmodell eines derartigen Produkts oder Gerätes bzw. einer derartigen Anlage handeln kann.
- 12. Produkte, die für den Unterricht an Schulen und für sonstige Ausbildungssituationen unter der Aufsicht eines erwachsenen Ausbildners bestimmt sind, wie wissenschaftliche Geräte;
- 13. elektronische Geräte wie Personalcomputer und Spielkonsolen zum Zugriff auf interaktive Software und angeschlossene Peripheriegeräte, sofern die elektronischen Geräte oder die angeschlossenen Peripheriegeräte nicht speziell für Kinder konzipiert und für diese bestimmt sind, wie speziell konzipierte Personalcomputer, Tastaturen, Joysticks oder Lenkräder;
- 14. interaktive Software für Freizeit und Unterhaltung wie Computerspiele und ihre Speichermedien (etwa CDs);
- 15. Schnuller für Säuglinge;
- 16. Leuchten, die von Kindern für Spielzeug gehalten werden können;
- 17. elektrische Transformatoren für Spielzeug.
Anhang II
Besondere Sicherheitsanforderungen
I. Physikalische und mechanische Eigenschaften
- 1. Spielzeug und Teile davon und bei befestigten Spielzeugen deren Befestigungen müssen die erforderliche mechanische Festigkeit und gegebenenfalls die erforderliche Standsicherheit besitzen, um Beanspruchungen bei ihrem Gebrauch standzuhalten, ohne dass durch Bruch oder Verformung die Gefahr von Körperverletzungen entsteht.
- 2. Zugängliche Ecken, vorstehende Teile, Seile, Kabel und Befestigungen eines Spielzeugs sind so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr von Verletzungen bei ihrer Berührung so gering wie möglich ist.
- 3. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass die durch die Bewegung bestimmter Teile gegebene Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist.
- 4. Spielzeuge und Teile davon müssen die Gefahr des Erstickens ausschließen, die insbesondere durch Strangulation oder anderweitige Einwirkungen entsteht. Bei der Verpackung, in der Spielzeug in den Einzelhandel gelangt, muss die Gefahr der Strangulation oder des Erstickens durch eine Blockierung der Atemwege außerhalb des Mund- und Nasenraums ausgeschlossen sein. Spielzeug und seine Bestandteile sowie die abnehmbaren Teile von offensichtlich für Kinder unter 36 Monaten bestimmtem Spielzeug müssen so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden können. Dies gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist, in den Mund genommen zu werden, sowie für dessen Bestandteile und ablösbaren Teile. In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss mit einer eigenen Verpackung versehen sein. Diese Verpackung muss in ihrem Lieferzustand so groß sein, dass sie nicht verschluckt und/oder eingeatmet werden kann. Spielzeug, das mit einem Lebensmittel so verbunden ist, dass das Lebensmittel erst verzehrt werden muss, damit das Spielzeug zugänglich wird, wird untersagt.
- 5. Spielzeug, das zur Benutzung im flachen Wasser bestimmt oder dazu geeignet ist, ein Kind auf dem Wasser zu tragen oder über Wasser zu halten, ist so zu gestalten und herzustellen, dass die Gefahr eines Nachlassens der Schwimmfähigkeit des Spielzeugs und des dem Kind gebotenen Haltes bei der für das Spielzeug empfohlenen Benutzungsart so gering wie möglich ist.
- 6. Spielzeug, zu dessen Innerem Zugang besteht und das somit einen geschlossenen Raum für den Benutzer bildet, muss einen Ausgang besitzen, den die vorgesehenen Benutzer leicht von innen öffnen können.
- 7. Spielzeug, das seinen Benutzern Beweglichkeit verleiht, ist nach Möglichkeit mit dem Spielzeugtyp angepassten Bremsvorrichtungen zu versehen, die der Bewegungsenergie des Spielzeugs angemessen sind. Diese Vorrichtung muss von den Benutzern leicht und ohne die Gefahr, dass sie durch Schleudern zu Fall kommen, oder ohne die Gefahr sonstiger schädlicher Wirkungen für Benutzer oder Dritte, gebraucht werden können. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von elektrisch angetriebenen Aufsitzfahrzeugen muss so beschränkt werden, dass die Verletzungsgefahr so gering wie möglich ist. Die "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" ist die repräsentative Betriebsgeschwindigkeit, die ein Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und seiner physikalischen Merkmale erreichen kann.
- 8. Form und Aufbau von Projektilen und die Bewegungsenergie, die diese beim Abschuss durch ein hierfür vorgesehenes Spielzeug entfalten können, sind so zu wählen, dass für den Benutzer des Spielzeugs oder für Dritte unter Berücksichtigung der Art des Spielzeugs keine Verletzungsgefahr besteht.
- 9. Spielzeug ist so herzustellen, dass
- (a) die höchste und niedrigste Temperatur, die von allen zugänglichen Außenseiten erreicht wird, bei Berührung keine Verletzung verursacht;
- (b) Flüssigkeiten, Dämpfe und Gase in dem Spielzeug keine so hohen Temperaturen oder Drücke erreichen, dass bei ihrem Entweichen - soweit dieses Entweichen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Spielzeugs unerlässlich ist - Verbrennungen oder sonstige Körperschäden verursacht werden können.
- 10. Spielzeug, das dafür konzipiert ist, ein Geräusch abzugeben, soll so gestaltet und hergestellt sein, dass das Geräusch dem Gehör von Kindern nicht schadet.
- 11. Aktivitätsspielzeug soll so hergestellt sein, dass die Gefahr des Quetschens oder Einklemmens von Körperteilen oder des Einklemmens von Kleidungsstücken sowie die Gefahr von Stürzen und Stößen und die Ertrinkungsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.
II. Entzündbarkeit
- 1. Spielzeug darf in der Umgebung des Kindes keinen gefährlichen entzündbaren Gegenstand darstellen. Es muss daher aus Materialien bestehen, die eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllen:
- (a) Sie fangen bei direkter Einwirkung einer Flamme, eines Funkens oder einer anderen möglichen Zündquelle kein Feuer.
- (b) Sie sind schwer entzündbar (d. h. die Flamme erlischt, sobald die Entzündungsursache nicht mehr besteht).
- (c) Nachdem sie Feuer gefangen haben, brennen sie langsam und ermöglichen nur eine langsame Ausbreitung des Feuers.
- (d) Ungeachtet der chemischen Zusammensetzung des Spielzeugs sind sie mechanisch behandelt, um den Abbrand zu verlangsamen.
- (e) Solche brennbaren Materialien dürfen keine Entzündungsgefahr für andere im Spielzeug verwendeten Materialien darstellen.
- 2. Spielzeug, das aufgrund von für seinen Gebrauch notwendigen Eigenschaften gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG enthält, insbesondere Materialien und Ausrüstung für chemische Experimente, Modellbau, Modellieren aus Plastik oder Keramik, Emaillieren sowie fotografische und ähnliche Arbeiten, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten, die entzündbar werden können, wenn nicht entzündbare Bestandteile sich verflüchtigt haben.
- 3. Spielzeug außer Amorces darf bei Gebrauch gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz weder explosiv sein noch explosive Teile oder Stoffe enthalten.
- 4. Spielzeug, insbesondere chemische Spiele und Spielzeuge, darf keine Stoffe oder Zubereitungen enthalten:
- (a) die in vermischtem Zustand entweder durch chemische Reaktionen oder Erhitzung oder durch Vermischung mit oxidierenden (brandfördernden) Stoffen explodieren können;
- (b) die flüchtige und an der Luft entzündbare Verbindungen enthalten, die ein entzündbares oder explosives Gemisch mit Luft bilden können.
III. Chemische Eigenschaften
- 1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es bei Gebrauch gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz die menschliche Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Zubereitungen, aus denen es besteht, nicht schädigen kann.
- 2. Spielzeug muss den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für bestimmte Gruppen von Erzeugnissen bzw. über das Verbot der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen entsprechen. Spielzeug, bei dem es sich selbst um Stoffe oder Zubereitungen handelt, muss auch den Vorschriften der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG25 für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen entsprechen.
- 3. Unbeschadet der geltenden Einschränkungen gemäß Nummer 2 erster Satz ist in Spielzeug die Verwendung von Stoffen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (k/e/f) eingestuft wurden, in Einzelkonzentrationen verboten, die die einschlägigen Konzentrationsgrenzwerte erreichen oder überschreiten, welche für die Einstufung von Zubereitungen aus diesen Stoffen im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG aufgestellt wurden, es sei denn, diese Stoffe sind in für Kinder körperlich nicht zugänglichen, aufgrund ihrer Mikrostruktur unterscheidbaren Spielzeugkomponenten oder -teilen enthalten.
- 4. Stoffe und Zubereitungen, die gemäß der Richtlinie 67/548/EWG als k/e/f der Kategorien 1 und 2 eingestuft sind, dürfen in Spielzeug unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
- 4.1. Der zuständige wissenschaftliche Ausschuss hat die Verwendung des Stoffs geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet; es wurde eine Entscheidung im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 getroffen.
- 4.2. Es gibt einer dokumentierten Analyse der Alternativen zufolge keine geeigneten Alternativstoffe. Ihre Verwendung in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verboten. Die Kommission beauftragt den zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss mit einer Neubewertung dieser Stoffe oder Zubereitungen, sobald Sicherheitsbedenken auftreten, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach dem Datum, an dem die Entscheidung im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 getroffen wurde.
- 4.3. Ihr ihre Verwendung in Erzeugnissen für Verbraucher ist nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verboten.
- 5. Stoffe oder Zubereitungen, die nach der Richtlinie 67/548/EWG als k/e/f der Kategorie 3 eingestuft wurden, dürfen in Spielzeug verwendet werden, wenn die Verwendung des betreffenden Stoffs vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss geprüft und insbesondere im Hinblick auf eine Exposition als sicher bewertet wurde, nachdem eine Entscheidung im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 getroffen worden ist, und sofern ihre Verwendung in Erzeugnissen für Verbraucher nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verboten ist.
- 6. Kosmetikspielzeug wie Puppenschminke muss den Vorschriften der Richtlinie 76/768/EWG für Zusammensetzung und Etikettierung entsprechen.
- 7. Spielzeug darf keinen der folgenden allergenen Duftstoffe enthalten:
(1) Alantwurzel (Inula helenium)
(2) Allylisothiocyanat
(3) Benzylcyanid
(4) 4-tert-Butylphenol
(5) Chenopodiumöl
(6) Cyclamenalkohol
(7) Diethylmaleat
(8) Dihydrocumarin
(9) 2,4-Dihydroxy-3-methylbenzaldehyd
(10) 3,7-Dimethyl-2-octen-1-ol (6,7-Dihydrogeraniol)
(11) 4,6-Dimethyl-8-tertbutylcumarin
(12) Dimethylcitraconat
(13) 7,11-Dimethyl-4,6,10-dodecatrien-3-on
(14) 6,10-Dimethyl-3,5,9-undecatrien-2-on
(15) Diphenylamin
(16) Ethylacrylat
(17) Ficus carica (Feigenblätter), frisch und in Zubereitungen
(18) trans-2-Heptenal
(19) trans-2-Hexenaldiethylacetal
(20) trans-2-Hexenaldimethylacetal
(21) Hydroabietylalkohol
(22) 4-Ethoxyphenol
(23) 6-lsopropyl-2-decahydronaphthalinol
(24) 7-Methoxycoumarin
(25) 4-Methoxyphenol
(26) 4-(p-Methoxyphenyl)-3-buten-2-on
(27) 1-(p-Methoxyphenyl)-1-penten-3-on
(28) Methyltrans-2-butenoat
(29) 6-Methylcumarin
(30) 7-Methylcumarin
(31) 5-Methyl-2,3-hexandion
(32) Costuswurzelöl (Saussurea lappa Clarke)
(33) 7-Ethoxy-4-methylcumarin
(34) Hexahydrocumarin
(35) Perubalsam (Myroxylon pereirae Klotzsch)
(36) 2-Pentylidencyclohexanon
(37) 3, 6, 10-Trimethyl-3, 5, 9-undecatrien-2-on
(38) Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth.)
Allerdings dürfen Spuren dieser Stoffe vorhanden sein, sofern dies auch bei Einhaltung der guten Herstellungspraxis technisch unvermeidlich ist. Ferner müssen folgende allergenen Duftstoffe angegeben werden, wenn sie Spielzeug in Konzentrationen von mehr als 0,01 GHT zugesetzt werden:
(1) Amyl-Zimtaldehyd
(2) Amylcinnamylalkohol
(3) Anisylalkohol
(4) Benzylalkohol
(5) Benzylbenzoat
(6) Benzylcinnamat
(7) Benzylsalicylat
(8) Zimtaldehyd
(9) Cinnamylalkohol
(10) Citral
(11) Citronellol
(12) Cumarin
(13) Eugenol
(14) Farnesol
(15) Geraniol
(16) Hexylzimtaldehyd
(17) Hydroxycitronellal
(18) Hydroxymethylpentylcyclohexencarboxaldehyd
(19) Isoeugenol
(20) Lilial (in der Kosmetikrichtlinie unter Eintrag 83 bezeichnet als: 2-(4-tert-Butylbenzyl)propionaldehyd.
(21) d-Limonen
(22) Linalool
(23) Methylheptincarbonat
(24) 3-Methyl-4-(2,6,6-trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-3-buten-2-on
(25) Eichenmoosextrakt
(26) Baummoosextrakt
Die folgenden Migrationsgrenzwerte dürfen von Spielzeug oder Spielzeugbestandteilen, die für Kinder beim Gebrauch gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz zugänglich sind, nicht überschritten werden:
Element | mg/kg in trockenen, brüchigen, staubförmigen oder geschmeidigen Spielzeugmaterialien | mg/kg in flüssigen oder haftenden Spielzeugmaterialien |
---|---|---|
Aluminium | 5625 | 1406 |
Antimon | 45 | 11,3 |
Arsen | 7,5 | 1,9 |
Barium | 4500 | 1125 |
Bor | 1200 | 300 |
Cadmium | 3,8 | 0,9 |
Chrom(III) | 37,5 | 9,4 |
Chrom(VI) | 0,04 | 0,01 |
Cobalt | 10,5 | 2,6 |
Kupfer | 622,5 | 156 |
Blei | 27 | 6,8 |
Mangan | 1200 | 300 |
Quecksilber | 15 | 3,8 |
Nickel | 75 | 18,8 |
Selen | 37,5 | 9,4 |
Strontium | 4500 | 1125 |
Zinn | 15000 | 3750 |
organisches Zinn | 1,9 | 0,5 |
Zink | 3750 | 938 |
Diese Grenzwerte gelten nicht für Spielzeug, das beim Gebrauch gemäß Artikel 9 Absatz 2 erster Unterabsatz durch seine Zugänglichkeit, seine Funktion, sein Volumen oder seine Masse jegliche Gefährdung durch Saugen, Lecken, Schlucken oder längeren Hautkontakt eindeutig ausschließt.
IV. Elektrische Eigenschaften
- 1. Bei elektrischem Spielzeug darf die Versorgungsspannung höchstens 24 Volt betragen und an keinem zugänglichen Teil dürfen 24 Volt überschritten werden. Die innere Spannung darf 24 Volt nur dann überschreiten, wenn sichergestellt ist, dass die Kombination von Spannung und Stromstärke auch bei defektem Spielzeug keine Gefahr bildet oder keinen schädlichen Stromschlag verursacht.
- 2. Teile von Spielzeug, die mit einer Stromquelle verbunden sind, die einen Stromschlag verursachen kann, oder mit einer solchen in Berührung kommen können, sowie Kabel und andere Leiter, durch die diesen Teilen Strom zugeführt wird, müssen gut isoliert und mechanisch geschützt sein, um die Gefahr eines Stromschlags auszuschließen.
- 3. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass alle unmittelbar zugänglichen Außenflächen keine Temperaturen erreichen, die bei Berührung Verbrennungen verursachen.
- 4. Bei voraussehbaren Fehlerzuständen muss Spielzeug Schutz vor elektrischen Gefahren bieten, die von einer Stromquelle ausgehen.
- 5. Elektrisches Spielzeug muss angemessenen Schutz vor Brandgefahren bieten.
- 6. Elektrisches Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder und sonstige durch die Betriebsmittel erzeugte Strahlungen auf das für den Betrieb notwendige Maß beschränkt werden; ferner muss Spielzeug nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und den einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sicher betrieben werden.
- 7. Spielzeug mit einem elektronischen Steuersystem ist so zu gestalten und herzustellen, dass es auch dann sicher betrieben werden kann, wenn es bei dem elektronischen System zu Störungen kommt oder wenn dieses wegen eines Defekts in ihm selbst oder aufgrund äußerer Einflüsse ausfällt.
- 8. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass von ihm keine Gesundheitsgefahren oder Verletzungsrisiken für Augen oder Haut durch Laser, Leuchtdioden (LED) oder andere Arten von Strahlung ausgehen.
- 9. Der Transformator für elektrisches Spielzeug darf keinen Bestandteil des Spielzeugs bilden.
V. Hygiene
- 1. Spielzeug ist so zu gestalten und herzustellen, dass es die Anforderungen an Hygiene und Sauberkeit erfüllt, damit jegliches Infektions-, Krankheits- und Kontaminationsrisiko vermieden wird.
- 2. Textilspielzeug für Kinder unter 36 Monaten muss waschbar sein und die Sicherheitsanforderungen auch nach dem Waschen erfüllen.
VI. Radioaktivität
Spielzeug muss allen einschlägigen im Rahmen von Kapitel III des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erlassenen Vorschriften entsprechen.
Anhang III
EG-Konformitätserklärung
- 1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des Spielzeugs)
- 2. Name und Anschrift des (Bevollmächtigten des) Herstellers:
- 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller:
- 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Spielzeugs zwecks Rückverfolgbarkeit):
- 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ..........
- 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
- 7. Die notifizierte Stelle (Name, Kennnummer) ... hat ... (Beschreibung ihrer Mitwirkung) ... und folgende Bescheinigung ausgestellt: .... ....
- 8. Zusätzliche Angaben:
Unterzeichnet für und im Namen von: ..................
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Name, Funktion) (Unterschrift)
Anhang IV
Technische Unterlagen
Die in Artikel 20 genannten technischen Unterlagen umfassen insbesondere Folgendes, sofern für die Bewertung relevant:
- (a) eine ausführliche Beschreibung von Gestaltung und Herstellung, einschließlich einer Liste mit den in Spielzeug verwendeten Bestandteilen und Materialien sowie die Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten);
- (b) die gemäß Artikel 17 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en);
- (c) eine Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens;
- (d) eine Kopie der EG-Konformitätserklärung;
- (e) die Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte;
- (f) eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat;
- (g) Prüfberichte und eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller die interne Fertigungskontrolle nach Artikel 18 Absatz 2 anwendet;
- (h) eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller das Verfahren der EG-Baumusterprüfbescheinigung und der Konformität mit der Bauart gemäß Artikel 18 Absatz 3 durchlaufen hat;
- (i) eine Farbabbildung des Spielzeugs.
Anhang V
Gefahrenhinweise (Artikel 10)
Teil A
Allgemeine Gefahrenhinweise
Die Benutzereinschränkungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 beinhalten wenigstens das Mindest- oder Höchstalter der Benutzer sowie gegebenenfalls die erforderlichen Fähigkeiten der Benutzer von Spielzeug, das Höchst- oder Mindestgewicht der Benutzer sowie den Hinweis, dass das Spielzeug ausschließlich unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf.
Teil B
Besondere Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften für die Benutzung bestimmter Spielzeugkategorien
1. Spielzeug, das nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt ist
Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte, muss einen Gefahrenhinweis tragen, beispielsweise: "Achtung: Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet." oder "Achtung: Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet." oder das Wort "Achtung" zusammen mit der folgenden Abbildung: [Piktogramm]
Diese Gefahrenhinweise müssen durch einen kurzen Hinweis - der auch aus der Gebrauchsanweisung hervorgehen kann - auf die besonderen Gefahren ergänzt werden die diese Einschränkung begründen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Spielzeug, das aufgrund seiner Funktion, seiner Abmessungen, seiner Merkmale und Eigenschaften oder aus anderen zwingenden Gründen ganz offensichtlich nicht für Kinder unter 36 Monaten bestimmt sein kann.
2. Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten
Solches Spielzeug muss den Vermerk tragen: "Achtung: Nur für den Hausgebrauch."
Diesem Spielzeug muss eine Gebrauchsanweisung beiliegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp- oder Sturzgefahr bestehen kann.
Ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können. Es ist anzugeben, wie die Aufstellungsfläche beschaffen sein muss.
3. Funktionelles Spielzeug
Der Ausdruck "funktionelles Spielzeug" bezeichnet Spielzeug, das, gegebenenfalls als verkleinertes Modell, dieselben Funktionen erfüllt und so benutzt wird wie ein Produkt, eine Ausrüstung oder eine Einrichtung, die für Erwachsene bestimmt ist.
Funktionelles Spielzeug oder seine Verpackung muss den Vermerk "Achtung! Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen." tragen.
Ihm muss darüber hinaus eine Gebrauchsanweisung beiliegen, die die Anweisungen für die Verwendung sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den - näher zu bezeichnenden - Gefahren aussetzt, die normalerweise mit dem Gerät oder Produkt verbunden sind, deren verkleinertes Modell oder Nachbildung das Spielzeug darstellt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.
4. Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Gemische enthält; chemisches Spielzeug
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen, die in den Gemeinschaftsrichtlinien über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen vorgesehen sind, muss die Gebrauchsanweisung für Spielzeug, das an sich schon gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält, auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln verweisen, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.
Neben den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Angaben muss chemisches Spielzeug auf der Verpackung den Vermerk "Achtung! Nur für Kinder über ... Jahren (1). Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen." tragen.
Als chemisches Spielzeug gelten hauptsächlich: Kästen für chemische Versuche,
Kästen für Kunststoff-Vergussarbeiten, Miniaturwerkstätten für Keramik-, Emailund photographische Arbeiten und vergleichbares Spielzeug, das zu einer chemischen Reaktion oder vergleichbaren Stoffänderung während des Gebrauchs führt.
5. Schlittschuhe, Rollschuhe, Inline-Skates, Skate-Boards, Roller und Spielzeugfahrräder für Kinder
Werden diese Produkte als Spielzeug verkauft, so müssen sie folgenden Vermerk tragen:
- "Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.".
Außerdem ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden.
Angaben zur geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) sind ebenfalls zu machen.
6. Wasserspielzeug
Wasserspielzeug im Sinne von Anhang II Abschnitt I Nummer 5 muss folgenden Gefahrenhinweis tragen:
- "Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.".
(1) Das Alter ist vom Hersteller festzulegen.
7. Spielzeug in Lebensmitteln
In Lebensmitteln enthaltenes Spielzeug oder zusammen mit einem Lebensmittel angebotenes Spielzeug muss folgenden Gefahrenhinweis tragen:
- "Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen."
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1 ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.
- 2 KOM (2003) 0071 endg.
- 3 Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993, ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.
- 4 Vorschlag für eine Verordnung über Akkreditierung und Marktüberwachung, KOM (2007) 37 endg. vom 14.2.2007. Vorschlag für einen Beschluss über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, KOM (2007) 53 endg. vom 14.2.2007.
- 5 KEF-Stoffe werden in die Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft, je nachdem, in welchem Umfang krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften in ihnen nachweisbar sind. Kategorie 1: "Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken", Kategorie 2: "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten", Kategorie 3: "Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben, über die jedoch ungenügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen".
- 6 Mitteilung der Kommission KOM/2000/1 endg.
- 7 Siehe Fußnote 4.
- 8 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 9 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 10 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 11 ABl. C [...], [...], S. [...].
- 12 ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom
- 30.8.1993, S. 1).
- 13 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
- 14 ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.
- 15 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 16 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).
- 17 ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 850).
- 18 ABl. 114 vom 27.4.2006, S.9.
- 19 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.
- 20 ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
- 21 ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.
- 22 ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.
- 23 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- 24 ABl. L [...] vom [...], S. [...].
- 25 ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1-68.