A. Problem und Zielsetzung
- Im Bereich des gesetzlichen Messwesens stellt das aus historischen Gründen neben dem Einheitengesetz existierende Zeitgesetz eine atypische Sonderregel dar da auch die Sekunde eine der sieben SI-Basiseinheiten ist. Zudem liegen die Zuständigkeiten für das Einheitengesetz bei dem Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) und für das Zeitgesetz beim Bundesministerium des Innern (BMI), obwohl das BMWi die Fachaufsicht über die in beiden Bereichen tätige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) innehat. Ferner sind die Zuständigkeiten der PTB verstreut geregelt: einerseits im Einheitengesetz, andererseits im Zeitgesetz und im Eichgesetz. Sie sind noch dazu als unvollständig bzw. in Widerspruch zur tatsächlichen Praxis anzusehen, da z.B. die Weitergabe der dargestellten Einheiten an Dritte und die Förderung des Wissens- und Technologietransfers im Gesetz keine Erwähnung finden.
- Das Gesetz hat daher einerseits die Konsolidierung und die Konzentration der Regeln und Zuständigkeiten im Bereich der Grundlagen des gesetzlichen Messwesens zum Ziel und dient der Deregulierung. Zum anderen soll es die Bedeutung der PTB für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft verdeutlichen und ihre Zuständigkeiten präzisieren.
B. Lösung
- Es werden das Einheitengesetz und das Zeitgesetz im bisherigen Einheitengesetz (künftig: Einheiten- und Zeitgesetz) ohne materielle Änderungen zusammengeführt.
- Dies führt auch zur pragmatischen Konzentration der Zuständigkeiten nunmehr insgesamt beim BMWi. Zugleich werden wesentliche Vorschriften betreffend Organisation und Aufgabenbereich der PTB vom Eichgesetz in das neue Einheiten- und Zeitgesetz verlagert, das die Basis ihrer Tätigkeiten bildet. Der Aufgabenkatalog der PTB wird insbesondere um die Weitergabe der verwahrten Einheiten an Dritte sowie um die Förderung des Wissens- und Technologietransfers ergänzt. Die Sommerzeitverordnung und die Einheitenverordnung werden per Gesetz angepasst. Ferner werden im Eichgesetz einige redaktionelle Berichtigungen vorgenommen.
C. Alternativen
- Es werden keine Alternativen zur vorgeschlagenen Lösung gesehen. Der Fortbestand der zersplitterten und inkonsequenten Rechtslage im Bereich der Maßeinheiten stünde im Widerspruch zu den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung. Die Zusammenlegung von Einheiten- und Zeitgesetz stellt eine weitere Stufe einer umfassenden Reform des Rechts des gesetzlichen Messwesens dar und wurde bereits mit der Änderung des Eichgesetzes im Februar 2007 angekündigt.
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
- Es entstehen keine Kosten bei Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sodass auch keine Bürokratiekosten entstehen. Im Gegenteil dürfte die Deregulierung und Bündelung der Zuständigkeiten beim BMWi sogar zu einer geringen Kostenreduzierung für Wirtschaft und Verwaltung führen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin Berlin, den 4. Januar 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 15.02.08
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen
Das Gesetz über Einheiten im Messwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 152 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG)"
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Im" die Wörter "amtlichen und" eingefügt.
- b. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden."
- c. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammen hängt. Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 81/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG (Nr. ) L 39, S. 40, 2000 Nr. L 104, S. 89), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG (Nr. ) L 34, S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt."
- d. Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
- "Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben."
- 3. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 wird das Wort "verbieten" durch das Wort "regeln" ersetzt.
- 4. Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 eingefügt:
" § 4 Gesetzliche Zeit
- (1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.
- (2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit.
Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.
" § 5 Ermächtigung zur Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit
- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
- (2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde."
- 5. Der bisherige § 4 wird § 6 und wie folgt gefasst:
§ 6 Physikalisch-Technische Bundesanstalt
- (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Sie ist eine Bundesoberbehörde.
- (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
- 1. die gesetzlichen Einheiten darzustellen, weiterzugeben und die dafür benötigten Verfahren weiterzuentwickeln,
- 2. die gesetzliche Zeit darzustellen und zu verbreiten,
- 3. die Temperaturskala nach der Internationalen Temperaturskala der Internationalen Meterkonvention darzustellen und weiterzugeben,
- 4. die Prototypen der Bundesrepublik Deutschland sowie die Einheitenverkörperungen und Normale aufzubewahren und an die internationalen Prototypen oder Etalons nach der Internationalen Meterkonvention anzuschließen oder anschließen zu lassen,
- 5. die Verfahren bekannt zu machen, nach denen nicht verkörperte Einheiten, einschließlich der Zeiteinheit und der Zeitskalen sowie der Temperatureinheit und Temperaturskalen, dargestellt werden.
Wirkt sie bei der Erfüllung der unter Nr. 1 bis 5 beschriebenen Aufgaben mit Dritten zusammen hat sie die Einheitlichkeit des Messwesens zu sichern.
- (3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
- 1. das Messwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Messwesens zu betreiben,
- 2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens vorzunehmen,
- 3. den Wissens- und Technologietransfer auf diesem Gebiet zu fördern,
- 4. Zur Einheitlichkeit des internationalen Messwesens beizutragen.
- 6. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
" § 7 Kosten für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- (1) Für Nutzleistungen der Physikalisch Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.
- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach Zeitaufwand, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen."
- 7. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden §§ 8 und 9.
- 8. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "§ 6" durch die Angabe "§ 9" ersetzt.
- 10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Eichgesetzes
Das Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
- "§ 12 (weggefallen)"
- b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
"§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt"
- c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
"§ 15 (weggefallen)"
- a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 12 wird aufgehoben.
- 3. § 13 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt"
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die bisherige Nummer 1 entfällt.
- bb) Die bisherige Nummern 2 bis 5 werden zu Nummern 1 bis 4.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 4. § 13a wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- "1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8 bis 10, 21 und 25,"
- b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Gesetzes" das Komma gestrichen.
- c) Nummer 4 wird aufgehoben.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. § 15 wird aufgehoben.
- 6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe "§§ 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe "§§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über die Zeitbestimmung
- Das Zeitgesetz in der Fassung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1110, S. 1262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. September 1994 (BGBl. I S. 2322), wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der Sommerzeitverordnung
Die Sommerzeitverordnung in der Fassung vom 12. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1591) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 4 des Zeitgesetzes" durch die Angabe " § 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.
- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
" § 3
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger für jeweils fünf aufeinanderfolgende Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt."
Artikel 5
Änderung der Einheitenverordnung
Die Einheitenverordnung in der Fassung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2000 (BGBl. I S. 214, 447), wird wie folgt geändert:
- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- "Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung - EinhV)"
- 2. In § 1 Abs. 1 und 3 sowie in § 3 werden die Wörter "des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen" durch die Wörter "des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.
- 3. In § 5 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen" "durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einheiten- und Zeitgesetzes" ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
Das Gesetz zielt auf die Konsolidierung und die Konzentration der Regeln über die gesetzlichen Einheiten und die diesbezüglichen Zuständigkeiten in einem Gesetz als Maßnahme der Deregulierung. Es sollen das Einheitengesetz (MeßEinhG) und das Zeitgesetz (ZeitG) im bisherigen Einheitengesetz (künftig: Einheiten- und Zeitgesetz - EinhZeitG) zusammengeführt werden. Dies ermöglicht zum einen die Konsolidierung zusammengehöriger Gesetze und den Wegfall des Zeitgesetzes als atypischer Sonderregel. Zum anderen führt dies zur pragmatischen Konzentration der Zuständigkeiten für die gesetzlichen Einheiten (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) und für die gesetzliche Zeit (bisher: Bundesministerium des Innern) bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Fachaufsicht über die in beiden Bereichen tätige Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) innehat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie soll in diesen Bereichen nunmehr auch als einheitlicher Ansprechpartner nach außen fungieren.
Gleichzeitig sollen wesentliche Vorschriften betreffend Rechtsnatur, Organisation und Aufgabenbereich der PTB so weit wie möglich vom Eichgesetz in das Einheitengesetz verlagert werden. Auf diese Weise sollen die bislang verstreut geregelten Zuständigkeiten der PTB auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt und im Einheitengesetz als dem allgemeineren Gesetz konzentriert werden. Änderungen der Aufgaben der PTB im Bereich des Eichwesens sind damit nicht verbunden.
Insgesamt stellt das Gesetz somit einen wichtigen Beitrag zur Deregulierung dar. Es soll darüber hinaus die Grundlagen des gesetzlichen Messwesens nach den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung von überflüssigen Vorschriften befreien und einer effizienteren Verwaltung dienen. Das Gesetz ist als eine weitere, notwendige und bereits angekündigte Stufe einer umfassenden Reform der Grundlagen des gesetzlichen Messwesens anzusehen, die mit der Änderung des Eichgesetzes durch Gesetz vom 2. Februar 2007 eingeleitet worden ist. Es verdeutlicht die Bedeutung der PTB als nationales Metrologie-Institut mit wissenschaftlichtechnischen Dienstleistungsaufgaben, das Grundlagenforschung und Entwicklung im Bereich der Metrologie als Voraussetzung für das richtige Messen schlechthin betreibt. Ihre Bedeutung für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft erhält die PTB gerade auch dadurch, dass sie die dargestellten Einheiten weitergibt, Verfahren weiterentwickelt, den Wissens- und Technologietransfer fördert und Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des Messwesens schlechthin vornimmt, um ein richtiges und einheitliches Messen sowohl deutschlandweit als auch im internationalen Kontext zu ermöglichen.
Ferner sollen einzelne Regelungen des Einheitengesetzes im Hinblick auf den aktuellen Stand der EU- und EWR-weiten Harmonisierung aktualisiert werden. Kosten- und Preiswirkungen Da mit dem vorliegenden Gesetzentwurf lediglich bereits existierende Vorschriften konsolidiert bzw. präzisiert werden und da mit dem Übergang der Zuständigkeit für die gesetzliche Zeit (insbesondere Sommerzeit) vom Bundesministerium des Innern auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie lediglich nicht messbare Verwaltungslasten verbunden sind, die innerhalb der Bundesregierung verschoben werden, sind finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen, dürfte die Bündelung der Zuständigkeiten nunmehr beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sogar zu einer geringen Kostenreduzierung führen da ihnen nunmehr ein einheitlicher Ansprechpartner zu Verfügung steht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sodass auch keine Bürokratiekosten entstehen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Mit der Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen (Einheitengesetz) wird Folgendes angestrebt:
- a) die Überführung des Zeitgesetzes in das Einheitengesetz,
- b) die Klärung der Zuständigkeiten der PTB nach dem Einheitengesetz,
- c) die Trennung der Zuständigkeiten der PTB nach Einheitengesetz und Eichgesetz,
- d) die Erleichterung der Umsetzung künftiger EU-Vorgaben im Bereich der Parallelkennzeichnung.
- a) Mit der Zusammenfassung des bisherigen Einheitengesetzes und des Zeitgesetzes im allgemeineren Einheitengesetz wird das Zeitgesetz als eine gesonderte, im Einheitenwesen atypische gesetzliche Regelung entbehrlich. Die Normierung der speziellen Tatbestände für die Messung und Darstellung der Zeit außerhalb des Einheitengesetzes ist nämlich historisch und weniger sachlich bedingt. Bereits seit dem Jahr 1893 und somit vor Inkrafttreten der Vorläufer des Einheitengesetzes existierte ein Reichsgesetz über die Einführung der einheitlichen Zeitbestimmung. Es wurde mit Wiedereinführung der Sommerzeit in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1978 - mithin nach Inkrafttreten des aus dem Jahr 1969 stammenden Einheitengesetzes - durch das Gesetz über die Zeitbestimmung abgelöst. Ein Bedürfnis für eine solche gesonderte Regelung besteht aber nicht mehr, zumal es sich bei der Sekunde um eine der sieben SI-Basiseinheiten handelt. Die Zuständigkeit der PTB nach dem Zeitgesetz für die Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit als spezieller messbarer Größe korrespondiert somit mit den Zuständigkeiten der PTB nach dem Einheitengesetz.
Bereits bei Inkrafttreten des Einheitengesetzes im Jahr 1969 war es zudem erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die bisher in mehreren Gesetzen verstreut enthaltenen Bestimmungen über Einheiten an einer Stelle übersichtlich zusammenzufassen. Diesem Ziel dient nun die Zusammenlegung von Einheitengesetz und Zeitgesetz. Weitere positive Folge dieser Zusammenlegung ist die Verringerung der Anzahl der Rechtsvorschriften. Dies steht im Einklang mit dem von der Bundesregierung verfolgten Ziel der Deregulierung.
Die Zusammenfassung von Einheitengesetz und Zeitgesetz führt zudem zur pragmatischen Konzentration der Zuständigkeiten für die gesetzlichen Einheiten (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) und für die gesetzliche Zeit (bisher: Bundesministerium des Innern) bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Fachaufsicht über die in beiden Bereichen tätige PTB innehat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie soll in beiden Bereichen auch als einheitlicher Ansprechpartner für die Gesellschaft fungieren. Das Gesetz dient daher auch einer effizienteren Verwaltung.
- b) Im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr. 4 Grundgesetz wurde der PTB gemäß Artikel 87 Abs. 3 S. 1 GG in § 4 Nr. 1 MeßEinhG die Zuständigkeit zur Darstellung der gesetzlichen Einheiten übertragen, in § 4 Nr. 2 die Darstellung der Temperaturskala. Diese Aufgabenzuweisungen ergeben jedoch nur dann einen Sinn, wenn die gesetzlichen Einheiten und die Temperatur als Dienstleistung an Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Behörden auch weitergegeben werden. Die Befugnis und Pflicht der PTB zur Weitergabe der Einheiten und der Temperatur wurde im Einheitengesetz nicht explizit aufgeführt, weil sie damals als selbstverständlich angesehen wurde. In § 2 des später erlassenen Zeitgesetzes hingegen wird die PTB explizit mit der Darstellung und Verbreitung der gesetzlichen Zeit beauftragt. Dies macht deutlich, dass eine ausdrückliche Erwähnung auch im Einheitengesetz zweckmäßig ist, und belegt zugleich, dass der Gesetzgeber Darstellung und Weitergabe der Einheiten als zusammenhängende Aufgabe betrachtet. Gleiches gilt auch für die (Weiter-)Entwicklung der für die dafür benötigten Verfahren. Zum Zwecke der Wahrung der Einheitlichkeit im Messwesen hat die PTB die Weitergabe der Einheiten, die (Weiter-)Entwicklung der dafür benötigten Verfahren und die Weitergabe der Temperaturskala daher seit jeher tatsächlich als mit der Darstellung untrennbar verbundene Verfahrensschritte praktiziert. Die Weitergabe der physikalischen Einheiten ist auch in § 2 Abs. 1 der Satzung der PTB vorgesehen.
Dort, wo es ihre Kompetenzen und Kapazitäten erfordern oder als zweckdienlich erscheinen lassen arbeitet die PTB mit Kooperations- und Netzwerkpartnern zusammen. Dies gilt insbesondere im Bereich der chemischen Analytik, wo die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) mit ihrer Kompetenz für Referenzmaterialien eine besondere Bedeutung hat. Weitere Netzwerkpartner für ausgewählte Bereiche sind derzeit das Umweltbundesamt (UBA), das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und die Deutsche Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin (DGKL). Die PTB koordiniert die Zusammenarbeit des Netzwerks in seiner Gesamtheit und stellt die Einheitlichkeit des Messwesens nicht nur auf nationaler, sondern auch auf internationaler Ebene sicher. Die gesetzlichen Zuständigkeiten der Bundeseinrichtungen, mit denen die PTB zusammenwirkt, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Bei der Weitergabe der gesetzlichen Einheiten ist zudem zwischen unterschiedlichen Zielgruppen zu unterscheiden:
Im sogenannten gesetzlich geregelten Bereich des Messwesens wurde schon mit Inkrafttreten des Eichgesetzes der PTB die Aufgabe zugewiesen, die Einheiten zu entwickeln und die Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der Eichbehörden sowie der staatlich anerkannten Prüfstellen messtechnisch anzuschließen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Eichgesetz). Die Kalibrierung ist hier gleichsam Voraussetzung für das Tätigwerden der Vollzugsbehörden.
Im bisher gesetzlich nicht geregelten Bereich wird die Weitergabe der Einheiten im Wesentlichen über die zurzeit über 400 staatlichen und privaten Kalibrierlaboratorien des Deutschen Kalibrierdienstes (DKD) betrieben (sogenannte Rückführungshierarchie). Diese werden von der Akkreditierungsstelle des DKD nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert und sind somit unter anderem verpflichtet, ihre Messmittel auf die nationalen Normale zurückzuführen. Letztere werden von der PTB (und ihren Netzwerkpartnern) bereitgehalten.
Dort, wo höchste Genauigkeit erforderlich ist und kein entsprechendes Kalibrierlabor existiert werden die Messmittel der Unternehmen direkt durch die PTB (oder deren Netzwerkpatrner) kalibriert (Prinzip der Subsidiarität). Bei dieser arbeitsteiligen Vorgehensweise wird sichergestellt, dass die Weitergabe der Einheiten im Sinne der Rückführung auf die nationalen Normale stattfindet. Die Vorbemerkung zum Bundeshaushaltsplan zu Kapitel 0903 berücksichtigt diese tatsächlichen Aufgabenverhältnisse bereits, indem sie eine entsprechende Aufgabenbeschreibung der PTB enthält.
Diese Aufgaben sollen nunmehr auch im Einheitengesetz in Form einer allgemeinen gesetzlichen Aufgabenzuweisung an die PTB, die nationales Metrologie-Iinstitut im Rahmen der Meterkonvention ist, verankert werden, da sie, wie oben ausgeführt, allesamt eine internationale Abstimmung voraussetzen und nur bundeseinheitlich durchgeführt werden können. Eine Regelung in diesem Sinne ist für die Heilkunde bereits in § 32 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes vorhanden, der die Zuständigkeit der PTB für die Sicherung der Einheitlichkeit des Messwesens auf diesem Gebiet vorsieht. Die Klarstellung der gesetzlichen Zuständigkeiten der PTB im Einheitengesetz spiegelt die tatsächliche Praxis wider und schließt eine vorhandene Lücke im Gesetz. Sie schafft nicht nur Rechtsklarheit, sondern wird auch der tatsächlichen Bedeutung gerecht, die der Weitergabe der gesetzlichen Einheiten und der (Weiter-)Entwicklung der dafür benötigten Verfahren bundesweit und international zukommt. Die Aufnahme der Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Zuständigkeitskatalog entspricht zudem der Bedeutung der PTB für Gesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft, die sie dadurch erhält, dass sie durch Mitwirkung in Normungsgremien, Forschungskooperationen, Personalaustausch und die Verwertung von Erfindungen eine wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse ermöglicht.
- c) Die Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten der PTB nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz führen zu Unklarheiten, da z.B. die Zuständigkeit einerseits für die Darstellung der gesetzlichen Einheiten im Einheitengesetz geregelt wurde und andererseits für die Darstellung der physikalischtechnischen Einheiten im Eichgesetz. Auch die physikalischtechnischen Einheiten aber sind als gesetzliche Einheiten anzusehen. Um diese begriffliche Unklarheit zu beseitigen, ist eine klare Trennung der Zuständigkeiten der PTB nach dem Einheitengesetz und nach dem Eichgesetz erforderlich.
Zu diesem Zweck werden Vorschriften aus dem Eichgesetz in das Einheitengesetz überführt.
Das Einheitengesetz dient als allgemeineres Gesetz der Festlegung und Darstellung der gesetzlichen Einheiten und der damit in Zusammenhang stehenden generellen Zuständigkeiten. Das Eichgesetz dagegen regelt als spezielleres Gesetz anwendungs- und technikbezogen die Zuständigkeiten der PTB in Bezug auf die Einheiten in Zusammenhang mit den spezifischen Schutzzielen des gesetzlichen Messwesens wie etwa dem Verbraucherschutz. Regelungen aus dem Eichgesetz, die sich nicht nur auf das Eichwesen beziehen sind daher in das Einheitengesetz zu überführen. Damit in systematischem Zusammenhang stehen die Regelungen zur Rechtsnatur und Organisation der PTB, die folglich ebenfalls in das Einheitengesetz übernommen werden. Diese klare Trennung der Zuständigkeiten nach Einheitengesetz und nach Eichgesetz dient der Rechtsklarheit und beseitigt Mehrfachregelungen. Änderungen der Aufgaben der PTB im Bereich des Eichwesens sind damit nicht verbunden.
Parallel wird erstmalig die Förderung von Wissens- und Technologietransfer auf dem Gebiet des gesetzlichen Messwesens in das Einheitengesetz aufgenommen (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 (E)).
Diese Aufgabe wurde in der Vergangenheit lediglich in allgemeiner Form in der Satzung der PTB geregelt (§ 2 Nr. 4 der Satzung). Entsprechend der hohen Bedeutung des Technologietransfers für das Reformprogramm der Bundesregierung sowie für die Tätigkeit der PTB soll diese Aufgabe aus strategischen Gründen als gesetzliche Aufgabe festgeschrieben werden.
- d) Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, die Parallelkennzeichnung von Produkten in Zukunft unbefristet zu gestatten. Unabhängig davon, ob dieser Vorschlag die Zustimmung der übrigen EU-Rechtsetzungsorgane erfährt, soll die Ermächtigung jedenfalls weniger streng gefasst werden und dem Verordnungsgeber künftig mehr Flexibilität gewähren.
Zu Nummer 1
Mit der neuen Bezeichnung des bisherigen Einheitengesetzes wird die Zusammenführung dieses Gesetzes mit dem bisherigen Zeitgesetz deutlich.
Zu Nummer 2
Zu a), b) und d):
Der Anwendungsbereich des Einheitengesetzes wird konsolidiert und an die Aufnahme des Zeitgesetzes angepasst.
c)
Der Zweck der in § 1 Abs. 3 Satz 2 MeßEinhG enthaltenen Verordnungsermächtigung hat sich angesichts des fortgeschrittenen EU-und EWR-Harmonisierungsprozesses erledigt.
Inzwischen sind die auf den sogenannten SI-Basiseinheiten basierenden gesetzlichen Einheiten des metrischen Systems in allen Mitgliedstaaten zwingend zu verwenden. Aufgrund Art. 1 (b) der Richtlinie 81/181/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen in ihrer derzeitigen Fassung ist es lediglich in Irland und in Großbritannien gestattet, die in Kapitel II des Anhangs genannten althergebrachten Einheiten (z.B. Yard, Pint und Troy Ounce) anstelle der entsprechenden metrischen Größeneinheiten in bestimmten Konstellationen ausschließlich zu verwenden. Änderungen dieser Praxis sind nicht zu erwarten. Der geschilderte gemeinschaftliche Besitzstand wurde für den gesamten Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums übernommen.
Die gesetzlichen EU-Einheiten sollen daher künftig auch im amtlichen und geschäftlichen Verkehr von den und in die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie von dem und in den gesamten Geltungsbereich des Europäischen Wirtschaftsraums verwendet werden. Gleiches gilt für den amtlichen und geschäftlichen Verkehr, der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten zusammenhängt. Eine Ausnahme wird diesbezüglich nur für die eben genannten, in Art. 1 (b) der Richtlinie 81/181/EWG in ihrer jeweils geltenden Fassung i.V.m. Kapitel II ihres Anhangs genannten Einheiten und Staaten gemacht.
Das Inverkehrbringen von Waren nach der Einfuhr hängt mit der Einfuhr nicht mehr unmittelbar zusammen und ist von der Ausnahmebestimmung des Absatz 3 daher nicht erfasst. Die in manchen Bereichen geübte Praxis der Duldung auch anderer Einheiten wird durch diese Neuformulierung nicht berührt.
Zu Nummer 3
Die Änderung der Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 MeßEinhG soll dem Verordnungsgeber größere Flexibilität mit Blick auf die Umsetzung künftiger EU-Vorgaben geben.
Zu Nummer 4
Die Vorschriften entsprechen den §§ 1, 3 und 4 ZeitG mit Ausnahme des bisherigen § 1 Abs. 1 ZeitG, der in den konsolidierten Anwendungsbereich des neuen ZeitEinhG vorgezogen wurde.
Zudem entfällt der bisherige § 1 Abs. 3 ZeitG, da er den Charakter einer Erläuterung hatte, die bei der Formulierung des Zeitgesetzes in der Fassung von 1978 wegen der nur kurze Zeit zurückliegenden Einführung der koordinierten Weltzeit (Universal Coordinated Time, UTC) zum 1. Januar 1972 als erforderlich erachtet worden war, nun jedoch veraltet ist. Die koordinierte Weltzeit wird unter der Verantwortung der Organe der internationalen Meterkonvention vom Bureau International des Poids et Mesures (BIPM) durch statistisch gewichtetes Zusammenführen von Zeitsignalen aus den nationalen Metrologieinstituten gewonnen. Die PTB stellt die Grundlage der gesetzlichen Zeit dadurch sicher, dass sie sich maßgeblich an der Realisierung der koordinierten Weltzeit beteiligt.
Insbesondere die in § 1 Abs. 3 Satz 2 ZeitG formulierte Präzisierung "in Meereshöhe" ist zudem nicht mehr aktuell, da sie aufgrund der mittlerweile um den Faktor 1000 verbesserten Caesiumuhren nicht mehr ausreicht. So hat die Internationale Astronomische Union (IAU) den Zusammenhang zwischen der Zeitskala von Uhren auf der Oberfläche der rotierenden Erde unter Einschluss eines genauen Gravitationspotentials neu spezifiziert. Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 ZeitG enthaltene Regelung zu Schaltsekunden birgt die Gefahr, in Widerspruch mit § 1 Abs. 2 zu geraten. Die International Telecommunications Union (ITU) bereitet in Abstimmung mit den Organen der Meterkonvention einen neuen Vorschlag für die koordinierte Weltzeit vor, der keine Einfügung von Schaltsekunden mehr vorsieht, da Anwendungen wie z.B. Satellitennavigation und Netzwerksynchronisation dies zunehmend erfordern.
Im neuen § 5 wird nunmehr das Bundesministerium für Wirtschaft als Verordnungsgeber eingesetzt um dem Umstand zu entsprechen, dass die Zuständigkeiten für die gesetzlichen Einheiten und für die gesetzliche Zeit nunmehr bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Rechnung gebündelt werden.
Zu Nummer 5
Der neue § 6 entspricht den bisherigen §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Eichgesetz, § 4
Einheitengesetz und § 2 Zeitgesetz, wobei die Weitergabe der Einheiten, die Weiterentwicklung der für die Darstellung und Weitergabe der Einheiten benötigten Verfahren und die Weitergabe der Temperaturskala in Absatz 2 sowie die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in Absatz 3 mit aufgenommen werden. Mit Absatz 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die PTB bei den ihr hiernach übertragenen Aufgaben mit Dritten zusammenwirken kann, wobei sie für die Einheitlichkeit des Messwesens die abschließende Verantwortung trägt.
Zu Nummer 6
Mit der Erweiterung des Zuständigkeitskatalogs der PTB - insbesondere um die Weitergabe der gesetzlichen Einheiten - werden Tätigkeiten ausdrücklich in den Anwendungsbereich des bisherigen Einheitengesetzes eingeführt, für die die PTB bereits in der Vergangenheit Kosten erhoben hat und weiterhin erheben muss (Nutzleistungen). Der Begriff Nutzleistung wird seit mehr als dreißig Jahren für Leistungen an Dritte in diesem Bereich verwandt, zu deren Inanspruchnahme die betroffene Person gesetzlich nicht verpflichtet ist, sondern die sie aus sonstigen Gründen von der PTB erhalten möchte. Hierunter fallen z.B. freiwillige Kalibrierungen, von der Wirtschaft in Auftrag gegebene Forschung auf dem Gebiet des Messwesens, Begutachtungen. Bei der Gebührenbemessung wird daher auf den Aufwand für die einzelne Tätigkeit sowie auf den Wert für die Empfänger der Nutzungsleistung abgestellt.
Die Kostenerhebung für Leistungen der PTB richtet sich nach der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 17. Dezember 1970, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. September 2006 (BGBl. I, Nr. 43 S. 2133). Deren bislang in § 15 Eichgesetz enthaltene Rechtsgrundlage, die keinen spezifisch eichrechtlichen Gehalt aufweist sondern Leistungen der PTB schlechthin betrifft, soll nunmehr parallel zu den in das neue Einheiten- und Zeitgesetz gezogenen Regeln über Rechtsnatur, Organisation und Aufgabenbereich der PTB in das neue Einheiten- und Zeitgesetz verschoben werden. § 7 des Entwurfs wird dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie folglich für alle künftigen Änderungen und Neufassungen der Kostenverordnung über Leistungen der PTB als Ermächtigungsgrundlage dienen.
Zu Nummer 7, 8 und 9
Folgeänderungen.
Zu Nummer 10
Die Vorschriften sind entbehrlich.
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.
Zu Nummer 2 und 3
Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.
Zu Nummer 4
Berichtigung und Folgeänderung.
Zu Nummer 5
Folgeänderung.
Zu Nummer 6 Berichtigung.
Zu Artikel 3
Das Zeitgesetz kann mit der Zusammenführung der Regelungen im Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung aufgehoben werden.
Zu Artikel 4
Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.
Zu Artikel 5
Folgeänderung zur Änderung des Einheitengesetzes.
Zu Artikel 6
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes sowie zur Aufhebung des Zeitgesetzes und zur Änderung der Einheitenverordnung und der Sommerzeitverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einheitengesetzes und des Eichgesetzes sowie zur Aufhebung des Zeitgesetzes und zur Änderung der Einheitenverordnung und der Sommerzeitverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |