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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Eichgesetzes

Vom 2. Februar 2007
(BGBl. Nr. 3 vom 07.02.2007 S. 58)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Ausschankmaße".

b) Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe vorangestellt:

" § 13a Kostenerhebung".

c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 (weggefallen)".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter "sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen," angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Angabe "Absätzen 1 bis 2".

2a. In der Überschrift des zweiten Abschnittes,in der Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Schankgefäße" durch das Wort "Ausschankmaße" ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1werden nach dem Wort "zuständig" die Wörter "oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt" eingefügt.

4. § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird nach dem Wort "prüfen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.

c) Die Nummer 5 wird angefügt.

4a. Dem Fuenften Abschnitt wird der § 13a vorangestellt.

4b. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt,durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren und Auslagen für
  1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,
  2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,
  3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
 "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen."

5. In § 19 Abs. 1Nr. 4 werden nach der Angabe " § 21 Satz 1" die Wörter "oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung" eingefügt.

6. § 22

§ 22 Ermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

wird aufgehoben.

6a. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort "Kraftdroschken" durch das Wort "Kraftfahrzeugen" ersetzt.

7. In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden jeweils

a) die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" und

b) die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter "Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

8. In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12 , 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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