Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung

Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - ( § 16 SGB VI)

In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

§ 16 SGB VI verweist hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe auf das SGB IX. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sieht Artikel 3 des Gesetzentwurfs die Aufnahme der Unterstützten Beschäftigung in den Katalog der Teilhabeleistungen vor. Es ist nicht ersichtlich, warum die Unterstützte Beschäftigung keine Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 2 entspricht daher der in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderung.

3. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 2 Satz 5 - neu - SGB IX)

In Artikel 4 Nr. 3 § 38a ist Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

Begründung

Die Unterstützte Beschäftigung wird unterteilt in eine Qualifizierungsmaßnahme und in eine Berufsbegleitungsphase. Während die Maßnahmen innerhalb des Berufsbildungsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen institutionalisiert und standardisiert sind, müssen bei der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung individuelle Lösungen durch den Integrationsberater vor Ort - im Unternehmen, mit den Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen - gefunden werden.

4. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 5 Satz 1 SGB IX)

In Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5 Satz 1 sind nach den Wörtern "Beschäftigung können" die Wörter "neben den Integrationsfachdiensten nach SGB IX" einzufügen.

Begründung

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Träger der Maßnahme Unterstützte Beschäftigung die in § 38a Abs. 5 SGB IX-E genannten Voraussetzungen erfüllen müssen. In der Gesetzesbegründung zu Absatz 5 werden die Integrationsfachdienste als mögliche Träger benannt. Diese müssen im Gesetzestext aber ausdrücklich genannt werden, ihre Erwähnung nur in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus. Gleichzeitig sollte ihre Beauftragung auch im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wie bei ihren sonstigen Aufgaben nach § 110 SGB IX, also ohne zusätzliches Vergabeverfahren möglich sein. Die bisherigen gesetzlichen Aufgaben der Integrationsfachdienste sind mit der Unterstützten Beschäftigung weitestgehend deckungsgleich (vgl. § 110 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 2, 3 und 4 SGB IX). Damit bliebe in den Ländern, die bereits funktionierende Strukturen unter Einbeziehung der Integrationsfachdienste aufgebaut haben, der Weg für deren weitere Beteiligung auch im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung offen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Beauftragung der Integrationsfachdienste müssen nicht vorgesehen werden. Die fachlichen Voraussetzungen für die Integrationsfachdienste sind bereits in § 112 SGB IX vollständig geregelt, der im Übrigen auch Vorbild für die Regelung in § 38a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 4 SGB IX-E für andere Träger war.

Daneben besteht die Möglichkeit, an Stelle eines Integrationsfachdienstes auch andere Träger zu beauftragen, falls diese die aufgeführten Kriterien erfüllen.

Die Integrationsfachdienste stehen nicht mit sonstigen "Trägern" in einem Vergabewettbewerb, sondern sind zunächst einmal ein abstraktes Instrument des SGB IX, das in den §§ 109 ff. SGB IX umfassend geregelt ist.

5. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX)

In Artikel 4 Nr. 3 § 38a ist Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu a:

Die Regelung stellt sicher, dass die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX auch Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein können, Vereinbarungspartner für die gemeinsame Empfehlung nach § 38a Abs. 6 Satz 1 SGB IX-E werden.

Zu b:

Die Regelung stellt sicher, dass die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlung durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen können.

6. Zu Artikel 4 Nr. 4 ( § 40 Abs. 4 SGB IX)

In Artikel 4 Nr. 4 § 40 Abs. 4 sind das Wort "werden" durch das Wort "können" und die Wörter "voll angerechnet." durch die Wörter "angerechnet werden." zu ersetzen.

Begründung

Die Unterstützte Beschäftigung versteht sich als Einarbeitung auf einen konkreten Arbeitsplatz nach dem Grundsatz "erst platzieren, dann qualifizieren". Da es sich bei dieser individuellen betrieblichen Qualifizierung um im Vergleich zum Berufsbildungsbereich einer Werkstatt unterschiedliche Tätigkeiten/Maßnahmen handeln kann, ist eine Anrechnung auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs nur dann zielführend, wenn die aufnehmende Werkstatt ein wirtschaftliches Betätigungsfeld hat, in dem der Betroffene im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung bereits erfolgreich angeleitet wurde.

Fallen die Aufgabenbereiche jedoch auseinander, muss dem behinderten Mensch eine Qualifizierung im Berufsbildungsbereich der aufnehmenden Werkstatt zugestanden werden, um seine individuellen Fähigkeiten und Neigungen erproben zu können. Eine grundsätzliche volle Anrechnung der Zeit einer Unterstützten Beschäftigung auf den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt kann daher nicht in jedem Fall normiert werden, um nicht spätere Wiedereingliederungschancen der Betroffenen zu reduzieren. Dies um so mehr, als es dem Gesetzentwurf an Klarheit fehlt, ob und in welchem Umfang neben der genannten Einarbeitung auf einem konkreten Arbeitsplatz berufliche Vorbereitungs-, Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zum Leistungsumfang gehören, die den nach Umfang und Qualität anerkannten fachlichen Standards des Berufsbildungsbereichs der WfbM entsprechen.

Ebenso muss auch bei Beendigung der unterstützten Beschäftigung ohne Anschlussarbeitsvertrag in gleicher Weise ein Anspruch auf das Berufsbildungsverfahren in der WfbM bestehen, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen einer unterstützten Beschäftigung keine qualitativ gleichwertige berufliche Qualifizierung beinhaltet hatte. Bei der angestrebten Durchlässigkeit der Systeme Unterstützte Beschäftigung und Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist es daher erforderlich dass den Betroffenen immer dann weiterhin die Chance zum Besuch des Berufsbildungsbereiches gegeben wird, wenn die erforderliche (Teil-)Qualifikation für die Tätigkeit in der WfbM im Rahmen der bisherigen unterstützten Beschäftigung nicht erreicht werden konnte, bzw. die Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht die in einer WfbM erforderlichen Bildungsmaßnahmen ersetzen konnten. Eine Anrechnung muss im Einzelfall geprüft und festgelegt werden. Anhaltspunkte für die Dauer der Anrechenbarkeit sollten sich der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß § 2 Abs. 2 WVO (siehe entsprechende Änderung in Artikel 6) entnehmen lassen. So wird sicher gestellt, dass der behinderte Mensch grundsätzlich die Unterstützung erhält, die in seiner individuellen Situation am erfolgversprechendsten ist.

7. Zu Artikel 4 Nr. 5a - neu - (§ 77 Abs. 6 Satz 1 SGB IX)

In Artikel 4 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:

"5a. § 77 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

Folgeänderung:

Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

Begründung

Durch die Einführung von § 38a SGB IX-E wird es bei den Ländern auf Seiten der Integrationsämter zu nicht quantifizierbaren Mehrkosten kommen.

Gleichzeitig befinden sich mittlerweile durch die Auswirkungen der Einführung des SGB II ca. 60 Prozent der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Bereich der Zuständigkeit der ARGEN bzw. Optionskommunen.

Seit Einführung des SGB II kommt der an die Bundesagentur für Arbeit übertragene Anteil aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe nur den schwerbehinderten Menschen zu, die im Bereich des SGB III gefördert werden.

Obwohl die im Rechtskreis des SGB II betreuten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen erheblich höhere Vermittlungsleistungen benötigen erhalten die ARGEN bzw. Optionskommunen keine Zuweisungen.

Zudem führen die veränderte Geschäftspolitik der BA sowie die Vollzugspraxis bei den ARGEN bzw. Optionskommunen zu einer verstärkten Belastung des Teils der Ausgleichsabgabe, der den Ländern zusteht (Vergleiche Bericht der Bundesregierung über die Wirkung der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention - Deutscher Bundestag, Drucksache 016/6044 vom 2. Juli 2007, Seite 12).

Um dieser Entwicklung Rechung zu tragen, wird eine Reduzierung der Mittelzuweisung an den Bund aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe auf 14 Prozent vorgenommen.

Wegen der hohen finanziellen Bedeutung der Zuweisung ist eine formelle gesetzliche Regelung erforderlich.

8. Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 102 Abs. 3a SGB IX)

In Artikel 4 Nr. 7 § 102 ist Absatz 3a wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

In Artikel 5 § 17 ist Absatz 1b wie folgt zu fassen:

Begründung

Die im Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene Ausgestaltung der Leistungen der Berufsbegleitung des Integrationsamtes als Pflichtleistung ist systemwidrig und würde eine Verschärfung der bereits bestehenden Probleme bei der Finanzierung der Aufgaben der Integrationsämter zur Folge haben. Sie sollte deshalb wie alle anderen Leistungen der begleitenden Hilfe, mit Ausnahme der bisher einzigen Ausnahme der Arbeitsassistenz, welche in ihrem Kostenvolumen allerdings überschaubar ist, als Ermessensleistung ausgestaltet werden. Der Bundesgesetzgeber hat den Integrationsämtern in den vergangenen Jahren immer mehr kostenträchtige Aufgaben zugewiesen (institutionelle Förderung;

Förderung von Integrationsprojekten, Übertragung der Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste, Leistungen der Arbeitsassistenz), ohne eine hinreichende dem Aufgabenzuwachs entsprechende Mehrzuweisung von Ausgleichsabgabemitteln vorzunehmen. Insbesondere durch die sinkenden Einnahmen der Ausgleichsabgabe haben viele Integrationsämter bereits Probleme bei der Aufgabenfinanzierung auch im Bereich der Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Da von kontinuierlich steigenden Fallzahlen bei der Berufsbegleitung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung ausgegangen werden kann, würde sich die Haushaltssituation der Integrationsämter bei der Ausgestaltung der Berufsbegleitung als Pflichtleistung nochmals deutlich zu Lasten der anderen Aufgaben verschärfen.

Die Einführung der Berufsbegleitung als Pflichtleistung hätte zudem eine Ungleichbehandlung bei der Förderung für schwerbehinderte Menschen zur Folge, die nicht im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, sondern auf Grund des grundsätzlichen Leistungstatbestandes der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden, was nicht begründbar wäre.

Des Weiteren sollen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungen der Berufsbegleitung insbesondere dazu dienen, die nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten.

Sie dienen der Erfüllung von Aufgaben, welche von Seiten der Integrationsämter derzeit bereits mit Hilfe der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben umfassend und vollständig erreicht werden. Es ist erforderlich, das vorhandene und bewährte Instrumentarium der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben weiterhin zur Grundlage der Leistungsgewährung des Integrationsamtes zu machen was im Wege der vorgeschlagenen Rechtsgrundverweisung auf die Regelungen der begleitenden Hilfe sinnvoll erreicht werden kann. Es wird zudem klargestellt, dass während der Dauer der Maßnahme nach § 38a Abs. 2 SGB IV-E der für diese Leistung zuständige Rehabiliationsträger für die Leistungen der Unterstützten Beschäftigung in Gänze zuständig und kostenpflichtig ist, d. h. sowohl für die Qualifizierungsleistung wie bei Bedarf auch für eine Berufsbegleitung.

Der in § 38a SGB IX-E vorgesehene Terminus der Berufsbegleitung kann beibehalten bleiben. Damit wird für die Rehabilitationsträger in Fällen der Unterstützten Beschäftigung (individuelle betriebliche Qualifizierungsphase) eine der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vergleichbare Leistungsmöglichkeit eröffnet. Zudem wird durch den Verweis auf die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch für die anderen in Frage kommenden Leistungsträger ein Anhaltspunkt zum Leistungsspektrum geschaffen.

9. Zu Artikel 4 Nr. 7a - neu - (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)

In Artikel 4 ist nach Nummer 7 folgende Nummer einzufügen:

Begründung

Im Zusammenhang mit der Unterstützten Beschäftigung ist auch eine klarstellende Regelung bezüglich der Beauftragung der Integrationsfachdienste nach den §§ 109 ff. SGB IX erforderlich. Die Formulierung entspricht der ursprünglich gewollten Rechtslage und der in fast allen Ländern inzwischen geübten Praxis. In der Vergangenheit war aber unklar, ob auch die Träger der Arbeitsvermittlung die Integrationsfachdienste beauftragen können und wer ggf. die Kosten dafür zu tragen hat. Auch die Kostentragung wäre durch die klarstellende Regelung zweifelsfrei geregelt.

Durch den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geplanten Wegfall des § 37 SGB III ist ein erneut notwendig werdender Abstimmungsprozess zur künftigen Finanzierung der Vermittlungsleistungen der IFD nicht auszuschließen. Die Klarstellung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur unterstützten Beschäftigung würde einen solchen vermeiden.

10. Zu Artikel 4 Nr. 10 - neu - ( § 160 SGB IX)

Dem Artikel 4 ist folgende Nummer anzufügen:

Begründung

Die Regelung ist erforderlich, um prüfen zu können, ob sich das neue Förderinstrument (§ 38a SGB IX-E) bewährt hat.

11. Zu Artikel 6a - neu - (§ 26 Abs. 1 BVG)

Nach Artikel 6 ist folgender Artikel einzufügen:

"Artikel 6a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300), wird die Angabe "38" durch die Angabe "38a" ersetzt."

Begründung

Mit dieser Änderung wird geregelt, dass die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht nur die individuelle betriebliche Qualifizierung, sondern auch die Berufsbegleitung erbringen. Es handelt sich hier um eine vergleichbare Regelung wie in Artikel 3 § 35 Abs. 1 SGB II-E.

12. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c - neu - (§ 3 Abs. 5 - neu - AufwErstV)

Artikel 7 Nr. 2 ist folgender Buchstabe anzufügen:

Begründung

Die bisherige Regelung sieht lediglich die Erstattung der Aufwendungen gemäß Aufwendungserstattungs-Verordnung für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI vor. Die Erstattung gegenüber den Integrationsprojekten erfolgt bislang lediglich in Anlehnung an die Aufwendungserstattungsverordnung.

Mit der Neuregelung sollen die Aufwendungserstattungen für die in § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB VI genannten Personenkreise einheitlich und verbindlich geregelt werden. Dies ist systematisch nicht zu beanstanden, begegnet für bestimmte Fallgestaltungen jedoch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand Bedenken.

Eine - wie mit der Gesetzesänderung vorgesehene - quartalsweise Abschlagszahlung an die Integrationsprojekte würde in Fällen mit sehr geringen Erstattungsbeträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen.

Zudem verursacht die mit der Gesetzesänderung vorgesehene Verpflichtung, personelle Veränderungen sofort zu melden, wenn sie wenigstens 10 Prozent der Beschäftigtenzahl entsprechen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AufwErstV), für die Integrationsprojekte mit wenigen Beschäftigten einen unzumutbaren Aufwand.

Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht es, auf vergleichbare Situationen mittels landesrechtlicher Regelungen adäquat zu reagieren.