Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt
- a) Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, für behinderte Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf eine weitere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gesetzlich zu verankern. Der Grundsatz "erst platzieren, dann qualifizieren" ist grundsätzlich geeignet, Möglichkeiten zur Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erschließen. Dies gilt insbesondere für Absolventen aus Förderschulen, die auf Grund ihrer Behinderung allgemeine schulische und berufliche Bildungsziele trotz besonderer Förderung und Begleitung nicht erreichen können bzw. für Absolventen, für die eine andere berufsfördernde Maßnahme wegen dieser Einschränkungen ausgeschlossen ist und bei denen bereits eine wesentliche Behinderung festgestellt wurde sowie Abbrecher/Abgänger des Berufsvorbereitungsjahres bei drohender oder vorliegender wesentlicher Behinderung.
Insoweit kann der neue Fördertatbestand Unterstützte Beschäftigung (UB) einen wichtigen Beitrag zur Intensivierung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen leisten, damit in stärkerem Maße als bisher Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen ihren Lebensunterhalt im allgemeinen Arbeitsmarkt erarbeiten zu können.
- b) Der Bundesrat bedauert, dass die Bundesregierung die von den Ländern im Vorfeld gemachten konkreten Vorschläge mit dem Ziel, das Konzept einer besseren Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben noch wirksamer umzusetzen nicht in das Gesetzesvorhaben aufgenommen hat.
So ist aus Sicht der Länder insbesondere das Fehlen einer rechtlich eindeutigen Zielgruppenbeschreibung und -zuordnung problematisch, um auch für Menschen, die dauerhaft vollständig erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI sind, mit entsprechenden Unterstützungsleistungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Alternative zu einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen anbieten zu können. Weiterhin fehlt ein aus Sicht der Länder notwendiges Instrumentarium einer Zugangssteuerung in Form einer gesetzlichen Verankerung eines "Clearing-Verfahrens" für alle behinderten Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Förderschulen oder Regelschulen.
- c) Der Bundesrat kritisiert, dass die Bundesregierung in diesem Gesetzesvorhaben nicht die Forderung der Länder zur Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben aufgenommen hat. Die 84. ASMK hatte die Bundesregierung aufgefordert, die Zahlung der Länder von bisher 30 Prozent aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds auf 14 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe zu reduzieren. Des Weiteren sollte geregelt werden, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Grund des Rückgangs der von ihr betreuten schwerbehinderten Menschen nur eine Zuweisung in Höhe von 10 Prozent des Aufkommens der Ausgleichsabgabe für den bisherigen Förderzweck erhält. Maßgeblich für das Anliegen der Länder, den Verteilungsschlüssel zu ändern, war und ist, dass die dem jetzigen Verteilungsschlüssel zu Grunde liegenden Vorstellungen, insbesondere die mit dem von der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe-Verordnung vorgegebene Einsatz der Ausgleichsabgabemittel zwischenzeitlich nicht mehr den tatsächlichen Aufgaben entspricht. So haben die Änderungen bezüglich SGB III und SGB II zur Folge, dass fast zwei Drittel der arbeitslos gemeldeten schwerbehinderten Menschen nicht mehr Leistungen nach dem SGB III in Anspruch nehmen können, die Bundesagentur für Arbeit nach wie vor 26 Prozent der Ausgleichsabgabemittel erhält und auf die Integrationsämter der Länder neue Verantwortlichkeiten wie die Werk- und Wohnstättenförderung, die Strukturverantwortung für Integrationsfachdienste, die Kofinanzierungen des Bundesprogramms "Job 4000" sowie Unterstützung von SGB-II-Trägern übertragen worden sind. Die Zielsetzung des Gesetzentwurfs zur Einführung Unterstützter Beschäftigung, möglichst viele Menschen mit Behinderung so zu qualifizieren und ggf. im Beruf zu begleiten dass eine dem Lohnanspruch entsprechende Arbeitsleistung erbracht werden kann, wird nicht in jedem Fall erreicht werden können. Im Gegensatz zur Annahme des Gesetzentwurfs, nach der die individuelle betriebliche Qualifizierungsphase zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen führen wird, bei denen keine weitere Unterstützung mehr erforderlich ist, haben die Integrationsämter der Länder, die seit vielen Jahren Übergänge aus Schulen und Werkstätten fördern die Erfahrung gemacht, dass die ganz überwiegende Zahl der Vermittelten längerfristige Unterstützung und Lohnkostenzuschüsse für ihre Arbeitgeber bedürfen. Insoweit kommen weitere finanzielle Belastungen auf die Integrationsämter zu, die ebenfalls eine Neuordnung der Leistungen an den Ausgleichsfonds erfordert.
- d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, in enger Abstimmung mit den Ländern in einem umfassenden Gesetzesvorhaben die gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft von Anfang an bei Erziehung, Bildung, Ausbildung, Arbeit und Wohnen zu ermöglichen und die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen bzw. zu verbessern.
2. Zu Artikel 2 Nr. 2a - neu - ( § 16 SGB VI)
In Artikel 2 ist nach Nummer 2 folgende Nummer einzufügen:
- "2a. In § 16 wird die Angabe "38" durch die Angabe "38a" ersetzt."
Begründung
§ 16 SGB VI verweist hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe auf das SGB IX. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sieht Artikel 3 des Gesetzentwurfs die Aufnahme der Unterstützten Beschäftigung in den Katalog der Teilhabeleistungen vor. Es ist nicht ersichtlich, warum die Unterstützte Beschäftigung keine Teilhabeleistung der gesetzlichen Rentenversicherung werden soll. Die vorgeschlagene Ergänzung des Artikels 2 entspricht daher der in Artikel 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Änderung.
3. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 2 Satz 5 - neu - SGB IX)
In Artikel 4 Nr. 3 § 38a ist Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
- "Dies gilt besonders dann, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg nicht anders erreicht werden kann."
Begründung
Die Unterstützte Beschäftigung wird unterteilt in eine Qualifizierungsmaßnahme und in eine Berufsbegleitungsphase. Während die Maßnahmen innerhalb des Berufsbildungsbereichs der Werkstatt für behinderte Menschen institutionalisiert und standardisiert sind, müssen bei der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Unterstützen Beschäftigung individuelle Lösungen durch den Integrationsberater vor Ort - im Unternehmen, mit den Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen - gefunden werden.
4. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 5 Satz 1 SGB IX)
In Artikel 4 Nr. 3 § 38a Abs. 5 Satz 1 sind nach den Wörtern "Beschäftigung können" die Wörter "neben den Integrationsfachdiensten nach SGB IX" einzufügen.
Begründung
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Träger der Maßnahme Unterstützte Beschäftigung die in § 38a Abs. 5 SGB IX-E genannten Voraussetzungen erfüllen müssen. In der Gesetzesbegründung zu Absatz 5 werden die Integrationsfachdienste als mögliche Träger benannt. Diese müssen im Gesetzestext aber ausdrücklich genannt werden, ihre Erwähnung nur in der Gesetzesbegründung reicht nicht aus. Gleichzeitig sollte ihre Beauftragung auch im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wie bei ihren sonstigen Aufgaben nach § 110 SGB IX, also ohne zusätzliches Vergabeverfahren möglich sein. Die bisherigen gesetzlichen Aufgaben der Integrationsfachdienste sind mit der Unterstützten Beschäftigung weitestgehend deckungsgleich (vgl. § 110 Abs. 2 Nr. 1, 1b, 2, 3 und 4 SGB IX). Damit bliebe in den Ländern, die bereits funktionierende Strukturen unter Einbeziehung der Integrationsfachdienste aufgebaut haben, der Weg für deren weitere Beteiligung auch im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung offen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Beauftragung der Integrationsfachdienste müssen nicht vorgesehen werden. Die fachlichen Voraussetzungen für die Integrationsfachdienste sind bereits in § 112 SGB IX vollständig geregelt, der im Übrigen auch Vorbild für die Regelung in § 38a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 4 SGB IX-E für andere Träger war.
Daneben besteht die Möglichkeit, an Stelle eines Integrationsfachdienstes auch andere Träger zu beauftragen, falls diese die aufgeführten Kriterien erfüllen.
Die Integrationsfachdienste stehen nicht mit sonstigen "Trägern" in einem Vergabewettbewerb, sondern sind zunächst einmal ein abstraktes Instrument des SGB IX, das in den §§ 109 ff. SGB IX umfassend geregelt ist.
5. Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 38a Abs. 6 Satz 1 und 2 SGB IX)
In Artikel 4 Nr. 3 § 38a ist Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Satz 1 ist die Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5" zu ersetzen.
- b) In Satz 2 ist die Angabe "§ 13 Abs. 6 und 7" durch die Angabe "§ 13 Abs. 4, 6 und 7" zu ersetzen.
Begründung
Zu a:
Die Regelung stellt sicher, dass die Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX auch Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein können, Vereinbarungspartner für die gemeinsame Empfehlung nach § 38a Abs. 6 Satz 1 SGB IX-E werden.
Zu b:
Die Regelung stellt sicher, dass die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlung durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen können.
6. Zu Artikel 4 Nr. 4 ( § 40 Abs. 4 SGB IX)
In Artikel 4 Nr. 4 § 40 Abs. 4 sind das Wort "werden" durch das Wort "können" und die Wörter "voll angerechnet." durch die Wörter "angerechnet werden." zu ersetzen.
Begründung
Die Unterstützte Beschäftigung versteht sich als Einarbeitung auf einen konkreten Arbeitsplatz nach dem Grundsatz "erst platzieren, dann qualifizieren". Da es sich bei dieser individuellen betrieblichen Qualifizierung um im Vergleich zum Berufsbildungsbereich einer Werkstatt unterschiedliche Tätigkeiten/Maßnahmen handeln kann, ist eine Anrechnung auf die Dauer des Berufsbildungsbereichs nur dann zielführend, wenn die aufnehmende Werkstatt ein wirtschaftliches Betätigungsfeld hat, in dem der Betroffene im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung bereits erfolgreich angeleitet wurde.
Fallen die Aufgabenbereiche jedoch auseinander, muss dem behinderten Mensch eine Qualifizierung im Berufsbildungsbereich der aufnehmenden Werkstatt zugestanden werden, um seine individuellen Fähigkeiten und Neigungen erproben zu können. Eine grundsätzliche volle Anrechnung der Zeit einer Unterstützten Beschäftigung auf den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt kann daher nicht in jedem Fall normiert werden, um nicht spätere Wiedereingliederungschancen der Betroffenen zu reduzieren. Dies um so mehr, als es dem Gesetzentwurf an Klarheit fehlt, ob und in welchem Umfang neben der genannten Einarbeitung auf einem konkreten Arbeitsplatz berufliche Vorbereitungs-, Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zum Leistungsumfang gehören, die den nach Umfang und Qualität anerkannten fachlichen Standards des Berufsbildungsbereichs der WfbM entsprechen.
Ebenso muss auch bei Beendigung der unterstützten Beschäftigung ohne Anschlussarbeitsvertrag in gleicher Weise ein Anspruch auf das Berufsbildungsverfahren in der WfbM bestehen, sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen einer unterstützten Beschäftigung keine qualitativ gleichwertige berufliche Qualifizierung beinhaltet hatte. Bei der angestrebten Durchlässigkeit der Systeme Unterstützte Beschäftigung und Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist es daher erforderlich dass den Betroffenen immer dann weiterhin die Chance zum Besuch des Berufsbildungsbereiches gegeben wird, wenn die erforderliche (Teil-)Qualifikation für die Tätigkeit in der WfbM im Rahmen der bisherigen unterstützten Beschäftigung nicht erreicht werden konnte, bzw. die Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht die in einer WfbM erforderlichen Bildungsmaßnahmen ersetzen konnten. Eine Anrechnung muss im Einzelfall geprüft und festgelegt werden. Anhaltspunkte für die Dauer der Anrechenbarkeit sollten sich der Stellungnahme des Fachausschusses gemäß § 2 Abs. 2 WVO (siehe entsprechende Änderung in Artikel 6) entnehmen lassen. So wird sicher gestellt, dass der behinderte Mensch grundsätzlich die Unterstützung erhält, die in seiner individuellen Situation am erfolgversprechendsten ist.
7. Zu Artikel 4 Nr. 5a - neu - (§ 77 Abs. 6 Satz 1 SGB IX)
In Artikel 4 ist nach Nummer 5 folgende Nummer einzufügen:
"5a. § 77 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Die Integrationsämter leiten 14 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter."
Folgeänderung:
Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch Artikel 28 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:
(1b) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen der Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach Abschluss der Maßnahme nach § 38a Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Die Leistungserbringung richtet sich nach den Regelungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Angabe "Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 1b" ersetzt.
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:
- 2. In § 18 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 und Absatz 1a" durch die Angabe "Absatz 1, Absatz 1a und Absatz 1b" ersetzt."
- 3. § 36 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Integrationsämter leiten den in § 77 Abs. 6 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Anteil des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zum 30. Juni eines jeden Jahres an den Ausgleichsfonds weiter.
- 4. § 41 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Zuweisungen an die Bundesagentur für Arbeit zur besonderen Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben, insbesondere durch Eingliederungszuschüsse und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, und zwar ab 2009 jährlich in Höhe von 10 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichsabgabe," "
Begründung
Durch die Einführung von § 38a SGB IX-E wird es bei den Ländern auf Seiten der Integrationsämter zu nicht quantifizierbaren Mehrkosten kommen.
Gleichzeitig befinden sich mittlerweile durch die Auswirkungen der Einführung des SGB II ca. 60 Prozent der arbeitslosen schwerbehinderten Menschen im Bereich der Zuständigkeit der ARGEN bzw. Optionskommunen.
Seit Einführung des SGB II kommt der an die Bundesagentur für Arbeit übertragene Anteil aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe nur den schwerbehinderten Menschen zu, die im Bereich des SGB III gefördert werden.
Obwohl die im Rechtskreis des SGB II betreuten arbeitslosen schwerbehinderten Menschen erheblich höhere Vermittlungsleistungen benötigen erhalten die ARGEN bzw. Optionskommunen keine Zuweisungen.
Zudem führen die veränderte Geschäftspolitik der BA sowie die Vollzugspraxis bei den ARGEN bzw. Optionskommunen zu einer verstärkten Belastung des Teils der Ausgleichsabgabe, der den Ländern zusteht (Vergleiche Bericht der Bundesregierung über die Wirkung der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention - Deutscher Bundestag, Drucksache 016/6044 vom 2. Juli 2007, Seite 12).
Um dieser Entwicklung Rechung zu tragen, wird eine Reduzierung der Mittelzuweisung an den Bund aus dem Aufkommen der Ausgleichsabgabe auf 14 Prozent vorgenommen.
Wegen der hohen finanziellen Bedeutung der Zuweisung ist eine formelle gesetzliche Regelung erforderlich.
8. Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 102 Abs. 3a SGB IX)
In Artikel 4 Nr. 7 § 102 ist Absatz 3a wie folgt zu fassen:
- (3a) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen der Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung nach § 38a Abs. 3 nach Abschluss der Maßnahme nach § 38a Abs. 2 erbringen. Die Leistungserbringung richtet sich nach den Regelungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben"
Folgeänderung:
In Artikel 5 § 17 ist Absatz 1b wie folgt zu fassen:
- (1b) Das Integrationsamt kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Leistungen der Berufsbegleitung bei Unterstützter Beschäftigung nach § 38a Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nach Abschluss der Maßnahme nach § 38a Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. Die Leistungserbringung richtet sich nach den Regelungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben."
Begründung
Die im Gesetzentwurf in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene Ausgestaltung der Leistungen der Berufsbegleitung des Integrationsamtes als Pflichtleistung ist systemwidrig und würde eine Verschärfung der bereits bestehenden Probleme bei der Finanzierung der Aufgaben der Integrationsämter zur Folge haben. Sie sollte deshalb wie alle anderen Leistungen der begleitenden Hilfe, mit Ausnahme der bisher einzigen Ausnahme der Arbeitsassistenz, welche in ihrem Kostenvolumen allerdings überschaubar ist, als Ermessensleistung ausgestaltet werden. Der Bundesgesetzgeber hat den Integrationsämtern in den vergangenen Jahren immer mehr kostenträchtige Aufgaben zugewiesen (institutionelle Förderung;
Förderung von Integrationsprojekten, Übertragung der Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste, Leistungen der Arbeitsassistenz), ohne eine hinreichende dem Aufgabenzuwachs entsprechende Mehrzuweisung von Ausgleichsabgabemitteln vorzunehmen. Insbesondere durch die sinkenden Einnahmen der Ausgleichsabgabe haben viele Integrationsämter bereits Probleme bei der Aufgabenfinanzierung auch im Bereich der Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Da von kontinuierlich steigenden Fallzahlen bei der Berufsbegleitung im Rahmen der unterstützten Beschäftigung ausgegangen werden kann, würde sich die Haushaltssituation der Integrationsämter bei der Ausgestaltung der Berufsbegleitung als Pflichtleistung nochmals deutlich zu Lasten der anderen Aufgaben verschärfen.
Die Einführung der Berufsbegleitung als Pflichtleistung hätte zudem eine Ungleichbehandlung bei der Förderung für schwerbehinderte Menschen zur Folge, die nicht im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung, sondern auf Grund des grundsätzlichen Leistungstatbestandes der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden, was nicht begründbar wäre.
Des Weiteren sollen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Leistungen der Berufsbegleitung insbesondere dazu dienen, die nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten.
Sie dienen der Erfüllung von Aufgaben, welche von Seiten der Integrationsämter derzeit bereits mit Hilfe der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben umfassend und vollständig erreicht werden. Es ist erforderlich, das vorhandene und bewährte Instrumentarium der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben weiterhin zur Grundlage der Leistungsgewährung des Integrationsamtes zu machen was im Wege der vorgeschlagenen Rechtsgrundverweisung auf die Regelungen der begleitenden Hilfe sinnvoll erreicht werden kann. Es wird zudem klargestellt, dass während der Dauer der Maßnahme nach § 38a Abs. 2 SGB IV-E der für diese Leistung zuständige Rehabiliationsträger für die Leistungen der Unterstützten Beschäftigung in Gänze zuständig und kostenpflichtig ist, d. h. sowohl für die Qualifizierungsleistung wie bei Bedarf auch für eine Berufsbegleitung.
Der in § 38a SGB IX-E vorgesehene Terminus der Berufsbegleitung kann beibehalten bleiben. Damit wird für die Rehabilitationsträger in Fällen der Unterstützten Beschäftigung (individuelle betriebliche Qualifizierungsphase) eine der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vergleichbare Leistungsmöglichkeit eröffnet. Zudem wird durch den Verweis auf die begleitende Hilfe im Arbeitsleben auch für die anderen in Frage kommenden Leistungsträger ein Anhaltspunkt zum Leistungsspektrum geschaffen.
9. Zu Artikel 4 Nr. 7a - neu - (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
In Artikel 4 ist nach Nummer 7 folgende Nummer einzufügen:
- "7a. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "oder der Rehabilitationsträger" durch die Wörter ", der Agenturen für Arbeit, der Rehabilitationsträger oder der Träger der Grundsicherung" ersetzt."
Begründung
Im Zusammenhang mit der Unterstützten Beschäftigung ist auch eine klarstellende Regelung bezüglich der Beauftragung der Integrationsfachdienste nach den §§ 109 ff. SGB IX erforderlich. Die Formulierung entspricht der ursprünglich gewollten Rechtslage und der in fast allen Ländern inzwischen geübten Praxis. In der Vergangenheit war aber unklar, ob auch die Träger der Arbeitsvermittlung die Integrationsfachdienste beauftragen können und wer ggf. die Kosten dafür zu tragen hat. Auch die Kostentragung wäre durch die klarstellende Regelung zweifelsfrei geregelt.
Durch den im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente geplanten Wegfall des § 37 SGB III ist ein erneut notwendig werdender Abstimmungsprozess zur künftigen Finanzierung der Vermittlungsleistungen der IFD nicht auszuschließen. Die Klarstellung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zur unterstützten Beschäftigung würde einen solchen vermeiden.
10. Zu Artikel 4 Nr. 10 - neu - ( § 160 SGB IX)
Dem Artikel 4 ist folgende Nummer anzufügen:
- "10. § 160 wird wie folgt gefasst:
§ 160 Überprüfungsregelung
- Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über die Umsetzung und Wirkung der Unterstützten Beschäftigung und legt zum 30. Juni 2011 einen Zwischenbericht vor. Zum 30. Juni 2014 erfolgt ein weiterer Bericht in dem auch gegebenenfalls zu treffende Maßnahmen vorgeschlagen werden."
Begründung
Die Regelung ist erforderlich, um prüfen zu können, ob sich das neue Förderinstrument (§ 38a SGB IX-E) bewährt hat.
11. Zu Artikel 6a - neu - (§ 26 Abs. 1 BVG)
Nach Artikel 6 ist folgender Artikel einzufügen:
"Artikel 6a
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
In § 26 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300), wird die Angabe "38" durch die Angabe "38a" ersetzt."
Begründung
Mit dieser Änderung wird geregelt, dass die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nicht nur die individuelle betriebliche Qualifizierung, sondern auch die Berufsbegleitung erbringen. Es handelt sich hier um eine vergleichbare Regelung wie in Artikel 3 § 35 Abs. 1 SGB II-E.
12. Zu Artikel 7 Nr. 2 Buchstabe c - neu - (§ 3 Abs. 5 - neu - AufwErstV)
Artikel 7 Nr. 2 ist folgender Buchstabe anzufügen:
- "c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Die nach Landesrecht zuständige Stelle und die Träger der Integrationsprojekte können ein von Absatz 2 abweichendes Verfahren vereinbaren." "
Begründung
Die bisherige Regelung sieht lediglich die Erstattung der Aufwendungen gemäß Aufwendungserstattungs-Verordnung für behinderte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI vor. Die Erstattung gegenüber den Integrationsprojekten erfolgt bislang lediglich in Anlehnung an die Aufwendungserstattungsverordnung.
Mit der Neuregelung sollen die Aufwendungserstattungen für die in § 162 Abs. 1 Nr. 2 und 2a SGB VI genannten Personenkreise einheitlich und verbindlich geregelt werden. Dies ist systematisch nicht zu beanstanden, begegnet für bestimmte Fallgestaltungen jedoch im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand Bedenken.
Eine - wie mit der Gesetzesänderung vorgesehene - quartalsweise Abschlagszahlung an die Integrationsprojekte würde in Fällen mit sehr geringen Erstattungsbeträgen zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen.
Zudem verursacht die mit der Gesetzesänderung vorgesehene Verpflichtung, personelle Veränderungen sofort zu melden, wenn sie wenigstens 10 Prozent der Beschäftigtenzahl entsprechen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AufwErstV), für die Integrationsprojekte mit wenigen Beschäftigten einen unzumutbaren Aufwand.
Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht es, auf vergleichbare Situationen mittels landesrechtlicher Regelungen adäquat zu reagieren.