A. Problem und Ziel
- Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 275 S. 32) verpflichtet, für die zweite Handelsperiode 2008 bis 2012 eine Emissionsobergrenze für die vom Emissionshandel erfassten Anlagen sowie Regelungen für die Zuteilung der Emissionsberechtigungen an die einzelnen Anlagen festzulegen. Zudem ist im Zuge einer Vereinheitlichung des Anlagenbegriffs auf europäischer Ebene eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des Emissionshandels erforderlich. Aus den Vollzugserfahrungen der ersten beiden Jahre seit dem Start des Emissionshandels ergibt sich außerdem der Bedarf zur gesetzlichen Konkretisierung und Klarstellung von einzelnen Regelungen.
B. Lösung
- Mit dem Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden Gesamtzuteilungsmenge und Zuteilungsregeln für die zweite Handelsperiode 2008 bis 2012 gesetzlich festgelegt. Darüber hinaus werden notwendige Anpassungen weiterer Rechtsgrundlagen des Emissionshandels, insbesondere zur Vereinheitlichung des Anwendungsbereichs auf europäischer Ebene und zur Anpassung der Gebührenerhebung für die Bearbeitung von Anträgen für die Kyoto-Projektmechanismen (CDM und JI) an international übliche Standards vorgenommen. Zudem erfolgen Klarstellungen zum Vollzug einzelner Regelungen.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Für den Bund werden in erster Linie Kosten durch den Vollzug des Gesetzes in der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt entstehen. Diese Kosten werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen aus der Reserve für die zweite Periode in voller Höhe refinanziert. Auch die Finanzierung des Vollzugs des Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG) wird mit dem vorliegenden Entwurf des Artikelgesetzes auf eine fast ausschließliche Finanzierung durch Veräußerungen von Emissionsberechtigungen umgestellt. Auf eine Gebührenerhebung wird nur deshalb nicht gänzlich verzichtet, um einen Gebührenwettlauf innerhalb der Europäischen Union zu verhindern.
- Für die Länder entstehen Kosten durch den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, auch hinsichtlich des erweiterten Anwendungsbereichs des Emissionshandels. Durch die Beibehaltung der Anknüpfung an die bereits vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen der betroffenen Anlagen werden die Kosten aber gering gehalten.
E. Sonstige Kosten
- Für die am Emissionshandel beteiligten Unternehmen werden Kosten durch die Beantragung von Zuteilungen für 2008 bis 2012, die jährliche Erstellung und Prüfung der Emissionsberichte sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Verminderung ihrer CO₂-Emisionen oder zum Erwerb von Emissionsberechtigungen entstehen. Im Vergleich stellt der Emissionshandel ein besonders kosteneffizientes Instrument zur Minderung der Treibhausgase dar, indem es dafür sorgt, dass die klimapolitisch erforderlichen Emissionsminderungen dort vorgenommen werden, wo diese am kostengünstigsten generiert werden können. Durch die Vereinfachung des Regelwerks gegenüber der Handelsperiode 2005 bis 2007 wird zudem eine generelle Entlastung der Unternehmen bei der Beantragung der Zuteilung und bei der jährlichen CO₂-Berichterstattung bewirkt.
- Ob bei den Regelungsadressaten infolge der zusätzlichen Kosten einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, lässt sich nur schwer einschätzen. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die Angebotspreise hängt von verschiedenen wettbewerblichen Faktoren ab und kann somit nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um im Vergleich zur Zuteilungsperiode 2005-2007 unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
F. Bürokratiekosten
- Die Ressortabstimmung wurde vor dem 1. Dezember 2006 eingeleitet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. April 2007
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 08.06.07
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
- Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfallen.
§ 2 Anwendungsbereich
- Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken, werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes ersetzt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
- (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
- (2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2007 erfolgt,
- 2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
- 3. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten,
- 4. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal mögliche Produktionsmenge pro Jahr,
- 5. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität aufgrund einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Änderung der Anlage,
- 6. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der erweiterten Kapazität,
- 7. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslastungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich,
- 8. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei- oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen Gasen.
Abschnitt 2
Mengenplanung
§ 4 Nationale Emissionsziele
- (1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach der Entscheidung des Rates 2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. EG (Nr. ) L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) gewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente je Jahr.
- (2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt 453,1 Millionen Berechtigungen pro Jahr. Dies umfasst auch die Berechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 zurückbehalten werden.
- (3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 428,1 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 anteilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenommen sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben, soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 erbracht wurde.
§ 5 Reserve
- (1) 25 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zurückbehalten.
- (2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3 der Erfüllung von Ansprüchen:
- 1. auf Zuteilung von Berechtigungen
- a) für Neuanlagen nach § 9,
- b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sind und soweit diese Ansprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge hinausgehen, sowie
- 2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.
- 1. auf Zuteilung von Berechtigungen
- (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrnehmung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zugewiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. Über die Veräußerung entscheidet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt hiervon unberührt.
- (4) Soweit Berechtigungen in Folge der Aufhebung oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt werden, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4 Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder gelöscht werden.
- (5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis 2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.
Abschnitt 3
Zuteilungsregeln
§ 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
- (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.
- (2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005.
- (3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, bis zum 31. Dezember 2005.
- (4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
- (5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1 in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,
- 1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handelsperiode 2005-2007 durch die zuständige Behörde zugrunde gelegt wurden,
- 2. die der Betreiber auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber von der zuständigen Behörde im Rahmen der Auswertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wurden und
- 3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes berichtet hat.
Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsentscheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, soweit die Angaben des Betreibers nicht den für die Ermittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der Zuteilungsverordnung 2007 oder der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen. Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eingeleitet hat. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperiode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.
- (6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu.
- (7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zuteilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.
- (8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwendung.
- (9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfaktor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2 des Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissionsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000 Berechtigungen pro Jahr.
- (10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007 keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben über die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der jeweils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese Angaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung 2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwendung.
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
- (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13.
- (2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdifferenzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt. In diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1.
- (3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Absatz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 5 des Anhangs 1.
- (4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basisperiode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Absatz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors.
- (5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
- (1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des Anhangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des Anhangs 1.
- (2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zuteilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:
- 1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Emissionsmenge sowie
- 2. die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme entstanden sind.
Bei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode abzuziehen:
- 1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzurechnende Produktionsmenge sowie
- 2. die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme.
- (3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probebetrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanlagen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht.
§ 9 Zuteilung für Neuanlagen
- (1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme entspricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Betriebes eindreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebetriebs werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und den während des Probebetriebs hergestellten Produkteinheiten entspricht.
- (2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zuordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genannten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten durch Rechtsverordnung festlegen.
- (3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert, der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maßgabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der Gesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.
- (4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach Formel 9 des Anhangs 1.
- (5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember 2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitäten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die Anlage im Übrigen bleibt unberührt.
§ 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen
- (1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr der Betriebseinstellung zuviel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
- (2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.
- (3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung.
- (4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der Anlage von einer oder mehrerer seiner Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Januar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme mindestens 80 Prozent der jahresdurchschnittlichen Produktionsmenge der übernommenen Anlage in der Basisperiode beträgt. Der Nachweis nach Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produktionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen. Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht erbracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
- (5) Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember 2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zugeteilt. Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 infolge von Produktionsrückgängen weniger als 20 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Produktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstandszeiten der Anlage wegen der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten beruhen.
- (6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1 ihren Betrieb einstellt und die Voraussetzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen, werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zusätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Betriebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmenden Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode entspricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich.
§ 11 Kuppelgas
- (1) Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kuppelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unberührt.
- (2) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes resultieren. Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 erhalten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultieren. § 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.
- (3) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeblichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abgezogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppelgase zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. § 7 Abs. 4 findet keine Anwendung.
- (4) Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die zuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kuppelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen. Im Falle von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend.
- (5) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den §§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungsstunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zugrunde gelegt. Soweit kein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Im Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
- (6) Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Absatz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 sowie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5 sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
- (7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum 1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine Anzahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht.
§ 12 Besondere Härtefallregelung
- (1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach den §§ 6 oder 7 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 bis 2006 mindestens zehn Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag für jede dieser Anlagen abweichend von den §§ 6 oder 7 eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 3. Bei Anlagen nach § 6 wird der Erfüllungsfaktor angewendet.
- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach Anhang 2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, deren Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 insgesamt mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250 Millionen Euro. Sofern die Gesamtsumme der Zuteilungen nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die betroffenen Anlagen nach den §§ 6 oder 7 den Gegenwert von fünf Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt, wird die über die Zuteilungen nach den §§ 6 oder 7 hinausgehende Zuteilungsmenge anteilig gekürzt.
- (3) War das betreibende Unternehmen zum Abschluss des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Absatz 2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vorschrift als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes. Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
§ 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für
- 1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Berechnungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;
- 2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge und für die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;
- 3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit und die Zuordnung von Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;
- 4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigungen nach § 9 zugrunde zu legen ist;
- 5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Standardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 7.
- 6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3 sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;
- 7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuordnung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anforderungen an den Nachweis des Synthesegaseinsatzes.
- 8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen.
§ 14 Antragsfristen
- (1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.
- (2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.
§ 15 Überprüfung von Angaben
- Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen. Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist.
§ 16 Kosten der Zuteilung
- Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos.
- Die Erhebung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen
§ 17 Ausgabe
- (1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.
- (2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen des § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
§ 18 Erfüllung der Abgabepflicht
- Bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen darf die Anzahl der innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine Anlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten oder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt nicht höher sein als 20 Prozent der für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten Menge an Berechtigungen.
Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 20 Zuständige Behörde
- Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Anhang 1
Berechnungsformeln
Formel 1:
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
EB = EMBP * EF * tP
Formel 2:
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durchschnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO₂, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
EB = EMBP *tP
Formel 3:
Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
EB = P *BMBP *tP
Formel 4:
Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2
BM = | WG * BMG + WS * BMS |
WG + WS |
Formel 5:
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
EB = (PBP-A * BMA + PBP-Q * BMQ ) *tP
Formel 6:
Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
EB = K * S *BM *tP
Formel 7:
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
EB = (KA * BMA + KQ * BMQ ) * S * tP
Formel 8:
Zuteilung für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gegangen sind
EB = K * S *BM * | RTI | * TP |
GTP |
Formel 9:
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb gegangen sind
EB = (KA * BMA + KQ *BMQ ) * S * | RTI | * tP |
GTP |
Erläuterung der Abkürzungen
- BM Benchmark oder Emissionswert je erzeugter Produkteinheit (z. B. in t CO₂-Äquiv./MWh oder t CO₂-Äquiv./t)
- BMa Benchmark für Stromerzeugung (in t CO₂-Äquiv./MWh)
- BMQ Benchmark für Wärmeerzeugung (in t CO₂-Äquiv./MWh)
- BMg Benchmark für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe (in t CO₂-Äquiv./MWh)
- BMs Benchmark für den Einsatz sonstiger Brennstoffe (in t CO₂-Äquiv./MWh)
- EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel. (in t CO₂-Äquiv.)
- EF Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des TEHG
- EMBP Durchschnittliche jährliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode
- GTP Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage)
- K Kapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr oder t pro Jahr)
- KA Kapazität der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
- KQ Kapazität der Nutzwärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
- PBP Durchschnittliche jährliche Produktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
- PBP-A Durchschnittliche jährliche Stromproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
- PBP-Q Durchschnittliche jährliche Wärmeproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
- RTI Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage)
- S Standardauslastungsfaktor
- tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
- Wg Brennstoffenergie der eingesetzten gasförmigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)
- Ws Brennstoffenergie der eingesetzten sonstigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)
Anhang 2 (zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)
Vergleichbarkeit von Anlagen
Anlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen ist.
Kategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließlich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen.
Kategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen.
Kategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen.
Kategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen.
Kategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als integrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen.
Kategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer X unterliegen.
Kategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern XI unterliegen.
Kategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII unterliegen.
Kategorie 11: Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII a unterliegen.
Kategorie 12: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen.
Kategorie 13: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen.
Kategorie 14: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen.
Kategorie 15: Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen.
Kategorie 16: Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVII unterliegen.
Kategorie 17: Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unterliegen.
Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)
Teil A: Produktbezogene Emissionswerte
I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme (thermische Energie)
Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt
- 1. bei Anlagen zur Stromproduktion
- a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
- b) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
- 2. bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
- 3. bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme
- a) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
- b) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
Als Emissionswert je Produkteinheit gilt
- 1. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit
- a) drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- b) vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
- c) fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
- 2. bei Anlagen zur Herstellung von Glas
- a) für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
- b) für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.
III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt
- a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
- c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
- d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nichtkommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.
Teil B: Anwendungsregeln für die Zuteilung für Neuanlagen nach den §§ 8 und 9
- I) Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Festlegung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.
- II) Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.
Anhang 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 und § 9)
Vollbenutzungsstunden
I. Vollbenutzungsstunden
Tätigkeit | Vollbenutzungsstunden pro Jahr |
---|---|
Energieumwandlung und -umformung: Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes | |
Kondensationskraftwerke | 7 500 |
Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle | 8 250 |
Gasturbinenanlagen als "Offene Gasturbine" | 1 000 |
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken | 4 200 |
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung | 3 100 |
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- oder chemischen Industrie | 8 000 |
Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen | 7 500 |
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen Industrie sowie Anlagen zur Herstellung von Bioethanol | 8 000 |
Heizwerke der öffentlichen Fernwärme | 2 500 |
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie, | |
Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleistungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern | 7 500 |
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes | |
Anlagen der Mineralölindustrie | 8 000 |
Kokereien | 8 300 |
Sinteranlagen | 8 300 |
Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung | 8 300 |
Anlagen zur Herstellung von Zement | 7 500 |
Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie | 7 500 |
Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie | 2 500 |
Anlagen zur Herstellung von Glas | 8 000 |
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse | 7 500 |
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff | 8 000 |
Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe | 8 000 |
Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen | 8 000 |
Anlagen zur Herstellung von Ruß | 8 000 |
Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas | 500 |
II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
- 1. Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nr. I. und 8 760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Vollbenutzungsstunden nach Nr. I. und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr. Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine entsprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschränkung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8 760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produktionsmenge mit 8 760 zu multiplizieren.
- 2. Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.
- 3. Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Nr. I entsprechend reduzieren.
- 4. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nr. I für jede Teilanlage gesondert.
- 5. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der Quotient der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der gesamten Brennstoffwärme einen Wert von 0,1 nicht überschreitet.
- 6. Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden der Hauptabnehmer maßgeblich.
Anhang 5 (zu § 4 Abs. 3)
Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
1. Grundsatz
Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.
Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.
a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage
Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multiplikation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nr. 2 ergibt, zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.
Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellenarbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses Anhangs.
b. Bestimmung des Anpassungsfaktors
Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtminderungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach Anwendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.
2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
a. Erzeugung von Strom:
- aa) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,
- bb) 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten
- cc) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung
b. Erzeugung von Wärme:
- aa) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten
- bb) 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
c. Erzeugung von Wellenarbeit
530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.
Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produktstandard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres erfolgt.
3. Bestimmung des Referenzjahres
Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005.
Für Anlagen mit Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nr. 1, Buchstabe a) sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen maßgeblich.
4. Berechnungsformeln
Formel 1:
Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung
EBend = EB * AK
Formel 2:
Berechnung der anteiligen Kürzung
AK = 1 - AF * (1 - ES)
Formel 3:
Bestimmung des Effizienzstandards
ES = | (PSQ * PQ) + (PSA * PA) + (PSW * PW) |
EMRJ |
Formel 4:
Bestimmung des Anpassungsfaktors
AF = | (Σ EB) - BU |
Σ - Σ(ES * EB) |
Erläuterung der Abkürzungen
- AK Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge
- AF Anpassungsfaktor
- BU Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode
- EB Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel.
- EBend Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung
- EMRJ Emissionen der Anlage im Referenzjahr
- ES Effizienzstandard der Anlage
- PA Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
- PQ Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
- PW Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
- PSA Produktstandard für die Erzeugung von Wärme
- PSQ Produktstandard für die Erzeugung von Strom
- PSW Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1) In § 2 Abs. 5 werden die Wörter "nach § 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geänderten Fassung" durch die Wörter "nach § 3 Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" ersetzt.
- 2) Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Festlegungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich."
- 3) Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
- Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5 und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Wechsel in der Person des Verantwortlichen stattgefunden hat.
- 4) § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 werden die Wörter "Die Angaben im Zuteilungsantrag müssen" durch die Wörter "Soweit im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist, müssen die Angaben im Zuteilungsantrag" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "gemacht" durch das Wort "gegeben" ersetzt.
- cc) Folgender Satz 5 wird angefügt: "Sofern die sachverständige Stelle nach Satz 4 Nr. 2
- 1. im Rahmen ihrer Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Anforderungen einer Verordnung nach Absatz 5 Nr. 2 verstoßen hat, oder
- 2. die in Anhang 4 genannten Kriterien nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde die für die Bestellung nach Satz 4 Nr. 2 zuständigen Stellen informieren und die Bekanntgabe widerrufen."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "jeweils bis zum 31. März des Jahres, welches dem Beginn der Zuteilungsperiode vorangeht," durch die Wörter "bis zu den im jeweiligen Zuteilungsgesetz für bestehende Anlagen und Neuanlagen festzulegenden Zeitpunkten" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- c) Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "spätestens drei Monate" gestrichen.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5) § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
Soweit der Verantwortliche im Falle der Aufhebung der Zuteilungsentscheidung zur Rückgabe zuviel ausgegebener Berechtigungen verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde diese Verpflichtung nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.
- 6) In § 14 Abs. 1 Satz 2 die Wörter "und weist Verfügungsbeschränkungen aus" gestrichen.
- 7) § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "30. April" durch die Wörter "31. Januar" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "30. April" durch die Wörter "31. Januar" ersetzt.
- 8) In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern "einer Rechtsverordnung nach" die Angabe " § 8 Abs. 4 oder" eingefügt.
- 9) § 22 wird wie folgt neu gefasst:
§ 22 Kosten von Amtshandlungen nach diesem Gesetz
- (1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode.
- (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung eines Widerspruchs gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9, 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens 25 Prozent.
- (3) Auslagen werden nicht erhoben."
- 10) § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach Satz
- b) Nach dem Wort "Bundesanzeiger" wird eine amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ "
- a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
- 11) In § 25 wird die Ziffer "IX" durch die Ziffer IXb" ersetzt.
- 12) Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt:
§ 26 Übergangsregelung
- (1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Nummern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XIII des Anhangs 1, die ab dem [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] erstmals vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch nach § 9.
- (2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII des Anhangs 1, die ab dem [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] erstmals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes] geltenden Fassung fort.
- (3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008 in seiner bis zum [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] geltenden Fassung fort.
- (4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, gilt § 22 in seiner bis zum [Einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] geltenden Fassung fort."
- 13) Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
Anhang 1
Tätigkeiten Treibhausgas Energieumwandlung und -umformung I Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr CO₂ II Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate CO₂ III Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brennstoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO₂ IV Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO₂ V Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW CO₂ VI Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien CO₂ VII Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle(Kokereien) CO₂ Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung VIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen CO₂ IX Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben CO₂ IXa Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbeitungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO₂ IXb Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwalzen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätigkeit nach Nr. IXa CO₂ Mineralverarbeitende Industrie X Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500 Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen CO₂ XI Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag CO₂ XII Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO₂ XIIa Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO₂ XIII Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt. CO₂ Sonstige Industriezweige XIV Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO₂ XV Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO₂ XVI Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von 50 000 Tonnen oder mehr je Jahr CO₂ XVII Anlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO₂ XVIII Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO₂" - 14) Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Anhang 2
Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5Teil I: Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen
- 1) Die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verordnung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
- 2) Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
- 3) Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten Emissionen nach § 5 verwendet werden.
- 4) Die CO₂-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO₂-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
Teil II: Anforderungen an die Emissionsberichte
- 1) Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.
- 2) Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer Emissionsbericht abzugeben."
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I 2826), zuletzt geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1) § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Artikel 6 des Protokolls,
- b) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
- a) Nach der Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
- 2) § 3 Abs. 7 wird aufgehoben.
- 3) § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: " § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend."
- b) Absatz 10 wird aufgehoben.
- 4) In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "akkreditiert" durch die Wörter "oder den Aufsichtsausschuss akkreditiert" ersetzt.
- 5) In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Dieser Gesetzentwurf dient der Anpassung und Fortentwicklung des Emissionshandelsrechts für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012. Bestandteile des Gesetzentwurfs sind das Zuteilungsgesetz 2012 (Artikel 1) sowie Änderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (Artikel 2) und des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (Artikel 3).
Mit dem Gesetz wird die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EG (Nr. ) L 275 S. 32) für die zweite Handelsperiode 2008 - 2012 umgesetzt. Mit dem gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem sollen die im Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (BGBl. 2002 II S. 966) (im Folgenden: Kyoto-Protokoll) vorgesehenen Verpflichtungen auf kosteneffiziente Weise erfüllt werden. Aufbauend auf den Erfahrungen der ersten Handelsperiode 2005 bis 2007 wird das Emissionshandelssystem durch die im Zuteilungsgesetz 2012 festgelegten Regeln fortentwickelt und seine Effizienz verbessert.
1. Rahmenbedingungen für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012
Die nationale Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG (Emissionshandels-Richtlinie) für die zweite Zuteilungsperiode erfolgt in den Nationalen Allokationsplänen, die der Europäischen Kommission nach Artikel 9 der Emissionshandels-Richtlinie 18 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode vorgelegt werden müssen. Darin legen die Mitgliedstaaten die Gesamtzuteilungsmengen sowie die Regeln für die Allokation der Zertifikate in der Handelsperiode fest. In der Bundesrepublik Deutschland ist zudem eine rechtliche Umsetzung der Nationalen Allokationspläne durch die Verabschiedung eines Zuteilungsgesetzes erforderlich.
Bei der Erstellung der Nationalen Allokationspläne sind die Anforderungen der Emissionshandels-Richtlinie zu berücksichtigen. Die Europäische Kommission prüft die Nationalen Allokationspläne innerhalb von drei Monaten nach deren Vorlage insbesondere hinsichtlich der in Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie festgelegten Kriterien. Die Überprüfung betrifft die Festlegung der Gesamtzuteilungsmenge im Kontext der Verpflichtungen der europäischen Lastenteilungsvereinbarung, die Zuteilungsmethode, den Anwendungsbereich sowie die verschiedenen Zuteilungsregeln. Zudem wird geprüft, ob die Zuteilungen zu Wettbewerbsverzerrungen führen und das Potenzial von Emissionsquellen zur Emissionsverringerung berücksichtigt wird.
Zur Anwendung der in Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie festgelegten Kriterien hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Emissionshandels-Richtlinie eine "Anleitung" erarbeitet. Sie hat dazu im Januar 2004 die so genannte "NAP-Guidance" (Mitteilung der Europäischen Kommission über Hinweise zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgas-Emissions-Zertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates aufgelisteten Kriterien sowie über die Bedingungen für den Nachweis höherer Gewalt; KOM (2003) 830) vorgelegt und im Dezember 2005 für die zweite Zuteilungsperiode aktualisiert und ergänzt (Mitteilung der Europäischen Kommission "Neue Hinweise zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008-2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" vom 22.12.2005; KOM (2005) 703 endgültig). Beide Dokumente verdeutlichen, wie die Kommission die Kriterien des Anhangs III der Emissionshandels-Richtlinie bei der Prüfung anwenden wird und stellt somit eine wichtige Grundlage für das Zuteilungsgesetz 2012 dar.
Deutschland hat den Nationalen Allokationsplan für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 (NAP II) fristgerecht am 30. Juni 2006 der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission zu der Übereinstimmung des NAP II mit den Kriterien des Anhang III der Emissionshandels-Richtlinie ist am 29. November 2006 ergangen. Den Beanstandungen der Europäischen Kommission hat die Bundesregierung durch Änderungen des NAP II Rechnung getragen. Mit dem revidierten NAP II wurden die von der Bundesregierung in den Mitteilungen vom 21. Dezember 2006 und vom 01. Februar 2007 nachträglich notifizierten Änderungen konkretisiert. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Datenerhebung nach der Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) berücksichtigt.
Mit der Umstellung der Zuteilungsmethode für Bestandsanlagen der Energiewirtschaft auf ein Benchmark-System werden die bisherigen Privilegierungen für hocheffiziente Anlagen innerhalb der Zuteilungsmethode berücksichtigt, da die Höhe der Zuteilung dabei unmittelbar von der Effizienz der Anlage abhängt.
Die Änderungen des NAP II betrafen im Wesentlichen die Reduzierung der Gesamtzuteilungsmenge und die Umstellung der Zuteilungsmethode für neuere Anlagen sowie für Bestandsanlagen der Energiewirtschaft auf ein Benchmark-System. Durch diese Umstellung der Zuteilungsmethode werden hocheffiziente Anlagen bereits innerhalb der Zuteilungsmethode privilegiert, da die Höhe der Zuteilung unmittelbar von der Effizienz der Anlage abhängt. Darüber hinaus werden die im ZuG 2007 angekündigten Privilegierungen auf der Basis von Effizienzstandards fortgeführt, soweit dies mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vereinbar ist.
2. Zielsetzungen
Dieses Gesetz leistet einen zentralen Beitrag zur Realisierung der Verpflichtungen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen von 1992 und des Kyoto-Protokolls von 1997 zur Bekämpfung des anthropogenen Treibhauseffekts. Deutschland hat sich im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls in der Lastenteilungsvereinbarung 2002/358/EG2 des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25.04.2002 verpflichtet, seine Treibhausgas-Emissionen im Durchschnitt der Periode 2008 - 2012 um 21 Prozent gegenüber den Emissionen im Referenzjahr 1990 bzw. 1995 zu reduzieren.
Der Emissionshandel leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienten Erreichung dieser Reduktionsverpflichtung. Durch die Festlegung einer absoluten Mengenbeschränkung wird der CO₂-Minderungsbeitrag der vom Emissionshandel erfassten Anlagen gewährleistet. Die Flexibilität des Emissionshandels ermöglicht zudem, dass die vorgegeben Emissionsminderungen kosteneffizient, d.h. durch Nutzung der Vermeidungsmaßnahmen mit den geringsten Vermeidungskosten realisiert wird.
Zusätzliche Kosteneffizienz gewinnt der europäische Emissionshandel durch die Einbeziehung der projektbezogenen Mechanismen Gemeinsame Projektumsetzung (Joint Implementation, JI) und Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM). Diese Ausgestaltung erlaubt der deutschen Wirtschaft, kostengünstigere Emissionsminderungspotenziale durch JI oder CDM auch außerhalb Deutschlands für die Erfüllung der Minderungsvorgaben des Emissionshandels zu nutzen. Des Weiteren soll dieses Gesetz Rahmenbedingungen für den Bau hocheffizienter Anlagen in der Energiewirtschaft und Industrie schaffen. Durch die Modernisierung des Anlagenparks werden wichtige Beiträge zum Klimaschutz mit positiven wachstums- und beschäftigungspolitischen Effekten verbunden.
Mit dem NAP II bzw. dem Zuteilungsgesetz 2012 wird die Struktur der Zuteilungsregeln, vor allem durch Verzicht auf Sonderregeln und Wahloptionen, gegenüber der ersten Handelsperiode deutlich vereinfacht. Transparenz und Kalkulierbarkeit des Systems werden damit erhöht und zugleich Verfahrensaufwand und Kosten sowohl für Anlagenbetreiber als auch für die für das Zuteilungsverfahren zuständige Behörde (Umweltbundesamt) reduziert.
3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
a) Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Die zentrale Frage der Zuteilung von Berechtigungen an Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes soll das Parlament für jede Zuteilungsperiode in einem gesonderten Gesetz regeln. Der vorliegende Entwurf für das Zuteilungsgesetz 2012 legt auf der Basis des Makroplans im NAP II das Mengengerüst an zuzuteilenden Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 fest. Daneben enthält er die einzelnen materiellen Regeln für die Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Kohlendioxid (entsprechend dem Mikroplan im NAP II).
- aa) Mengenplanung
Die Mengenplanung basiert auf dem im Rahmen des NAP II aufgestellten Makroplan und geht von einem allgemeinen nationalen Ziel für die Emission von Treibhausgasen in der Kyoto-Verpflichtungsperiode 2008 - 2012 aus. Dieses Gesamt-Emissionsbudget ergibt sich aus der in der Lastenteilungsvereinbarung festgeschriebenen Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich zu den Treibhausgas-Emissionen des Referenzjahres 1990 bzw. 1995.
Bezogen auf die im Bericht zur Meldung der Basisjahremissionen für das Referenzjahr 1990 bzw. 1995 genannten Treibhausgas-Emissionen in Höhe von 1.232 Mio. t CO₂-Äquivalente bedeutet die Minderungsverpflichtung nach der Lastenteilungsvereinbarung im Mittel der Verpflichtungsperiode 2008-2012 ein Emissionsziel von 973,6 Mio. t CO₂-Äquivalente pro Jahr.
Die Festlegung der Reduktionsziele für die Handelsperiode 2008-2012 basiert auf einer angemessenen Aufteilung der Reduktionsverpflichtungen auf die verschiedenen Sektoren.
In den nicht vom Emissionshandel erfassten Bereichen Verkehr, private Haushalte, Gewerbe/Handel/Dienstleistungen sowie bei den Nicht-CO₂-Emissionen werden die von der Bundesregierung im Klimaschutzprogramm 2005 beschlossenen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Einhaltung der Minderungsziele umgesetzt. Diese Maßnahmen dienen insbesondere der Einhaltung des CO₂-Sektorziels der Sektoren private Haushalte, Verkehr und Gewerbe/Dienstleistungen/Handel von insgesamt 334 Mio. t CO₂ pro Jahr in der Periode 2008-2012. Gemeinsam mit der Senkung der Zuteilungsmenge im Emissionshandelsbereich wird aus heutiger Sicht die Einhaltung des deutschen Klimaschutzziels sicher gewährleistet.
- bb) Zuteilungsmethode und Datenbasis
In der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 erfolgte die Zuteilung für Bestandsanlagen auf Basis historischer Emissionen (sog. "grandfathering"), für Neuanlagen auf der Basis festgelegter Emissionswerte pro Produkteinheit (sog. Benchmark-System). Diese Trennung wird beibehalten. Für Energieanlagen (Tätigkeit I bis V Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes - TEHG) erfolgt die Zuteilung sowohl für Neu- wie auch für Bestandsanlagen auf der Basis eines Benchmark-Systems. Durch die Anwendung des Benchmarking-Systems werden effiziente Anlagen relativ besser gestellt als alte und ineffiziente Anlagen. Dadurch werden die Anreize zur Erneuerung des Anlagenparks erhöht. Die Anwendung eines Benchmarking-Systems ist für Energieanlagen in besonderem Maße geeignet, da die Energieanlagen homogene Produkte herstellen. Darüber hinaus trägt diese Änderung der Zuteilungsmethode auch der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. November 2006 Rechnung, wonach eine Unterscheidung der Zuteilungsregeln allein wegen des Inbetriebnahmedatums der Anlagen mit den Anforderungen der Emissionshandels-Richtlinie nicht vereinbar ist.
Die Zuteilung für Bestandsanlagen des produzierenden Gewerbes (Tätigkeit VI bis XVIII Anhang 1 TEHG), die vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommen wurden, soll auch in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 auf der Basis historischer Emissionen erfolgen. Allerdings wird hierfür eine verlängerte und aktualisierte Basisperiode (2000 - 2005) herangezogen. Die Verlängerung und Aktualisierung der Basisperiode von drei auf sechs Kalenderjahre verbessert die Ermittlung eines repräsentativen jahresdurchschnittlichen Emissionsniveaus, da Auslastungsschwankungen und Sondereinflüsse über den sechsjährigen Bezugszeitraum ausgeglichen werden. Die Emissionsdaten der emissionshandelspflichtigen Anlagen für die Jahre 2003 und 2004 wurden im Jahr 2006 im Rahmen der Datenerhebung auf Grundlage der Datenerhebungsverordnung 2012 (DEV 2012) ermittelt.
- cc) Zuteilungsregeln
Das vorliegende Zuteilungsgesetz legt die Regeln für die Zuteilung der Emissionsberechtigungen für die einzelnen Anlagen verbindlich fest. Die Zuteilung der Emissionsberechtigungen für bestehende und neue Anlagen erfolgt für die Periode 2008-2012 kostenlos. Bestehende Energieanlagen erhalten eine Zuteilung auf der Basis eines festgelegten Emissionswertes pro Produkteinheit und der jahresdurchschnittlichen Produktionsmenge in der Basisperiode. Soweit keine hinreichend repräsentativen Produktionsdaten vorliegen (Neuanlagen ab 2003), wird statt der historischen Produktionsmenge ein Standardauslastungsfaktor verwendet.
Für Bestandsanlagen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Zuteilung der Emissionsberechtigungen auf Basis ihrer historischen Emissionen in der Basisperiode. Grundsätzlich werden die historischen Emissionen um einen Erfüllungsfaktor verringert. Soweit keine hinreichend repräsentativen Emissionsdaten vorliegen (Neuanlagen ab 2003), erfolgt die Zuteilung nach denselben Regeln wie für neuere Anlagen der Energiewirtschaft. Dies gilt auch für Kapazitätserweiterungen in diesem Zeitraum.
Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 neu in Betrieb genommen werden, erhalten ebenfalls eine Benchmark-Zuteilung unter Zugrundelegung eines Standardauslastungsfaktors. Im Falle der Stilllegung von Anlagen werden die Zuteilungsentscheidungen grundsätzlich widerrufen.
- dd) Erfüllungsfaktor und anteilige Kürzung
Der Erfüllungsfaktor für Anlagen der Industrietätigkeiten und die anteilige Kürzung für die Energietätigkeiten sind erforderlich, um die nach den Zuteilungsregeln ermittelte Menge der Zertifikate für die einzelnen Anlagen dem Emissionsziel des Mengenplans anzupassen. Grundlage für die erforderlichen Minderungen ist das Verhältnis zwischen der jährlich zuteilbaren Gesamtmenge in der zweiten Handelsperiode 2008-2012 (453,1 Mio. t CO₂) und den Zuteilungsansprüchen der am Emissionshandel beteiligten Anlagen des produzierenden Gewerbes bzw. der sich für Anlagen der Energiewirtschaft auf Basis der Produktionsmengen in der Basisperiode und einem produktspezifischen Emissionswert (Benchmark) ergebenden Zuteilungen. Industrielle Tätigkeiten werden mit einem festen Erfüllungsfaktor von 0,9875 privilegiert. Das für die Energieanlagen zur Verfügung stehende Emissionsbudget wird durch Abzug der Zuteilungen für Industrieanlagen, der Zuteilungen an Kleinanlagen der Energiewirtschaft, der Reserve sowie der zusätzlichen Zuteilung im Zusammenhang mit der erweiterten Härtefallregel von der Gesamtzuteilungsmenge ermittelt Eine exakte Bestimmung des Budgets für Energieanlagen kann erst nach vollständiger Durchführung des Zuteilungsverfahrens für die zweite Handelsperiode erfolgen.
Darüber hinaus bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch Datenunsicherheiten hinsichtlich der einzelnen Zuteilungsmengen für die Energieanlagen selbst, da derzeit für einen Teil der Anlagen die erforderlichen Produktionsdaten noch nicht vorliegen. Die für die Kalkulation der Zuteilungen notwendigen weiteren Daten werden erst im Rahmen des Zuteilungsverfahrens für die zweite Handelsperiode erhoben und liegen somit Ende 2007 vor. Soweit die Zuteilungen an Bestandsanlagen der Energiewirtschaft das vorhandene Budget überschreiten werden die Zuteilungen anteilig gekürzt, um die Einhaltung des Budgets sicherzustellen.
Ausgenommen von der anteiligen Kürzung sind Neuanlagen mit Inbetriebnahme in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012. Diese Anlagen sind vor Beginn der zweiten Handelsperiode noch nicht bekannt. Zudem werden Bestandsanlagen von der anteiligen Kürzung ausgenommen, sofern sie in der ersten Zuteilungsperiode frühzeitige Emissionsminderungsmaßnahmen nachgewiesen hatten sowie die Anlagen, die einen mit hocheffizienten Neuanlagen vergleichbaren technischen Standard einhalten. Die Einhaltung dieses Standards ist von den Anlagenbetreibern im Zuteilungsverfahren nachzuweisen.
Die zu erwartende höhere Belastung der Energieanlagen begründet sich aus dem geringeren Wettbewerb mit Konkurrenten außerhalb der Europäischen Union. Ein weiterer Grund ist die auf den Energiemärkten bestehende Überwälzungsmöglichkeit der Zertifikatpreise in die Produktpreise.
b) Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Rechtliche Basis der Implementierung des Emissionshandelssystems in Deutschland ist das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die vorgesehenen Änderungen des TEHG betreffen zum einen die im Rahmen der europaweiten Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarte Einbeziehung bestimmter Anlagen mit hohen Kohlendioxid-Emissionen und zum anderen Regelungen zur Verbesserung des Verwaltungsvollzugs.
c) Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Für Projekte im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung (sog. JI-Projekte) wurden auf internationaler Ebene die Voraussetzungen zur Durchführung des internationalen Verfahrens für JI-Projekte (sog. JI-secondtrack-Verfahren) geschaffen. Die Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes (ProMechG) passt das nationale Recht an diese Entwicklung an. Die Kostenregelung des ProMechG wird im Hinblick auf die Refinanzierung von Verwaltungskosten durch die Veräußerung von Emissionsberechtigungen geändert. Damit sollen die Gebühren für die Bewilligung von Projekttätigkeiten deutlich reduziert werden, um insbesondere die Attraktivität der Bundesrepublik als Investorstaat zu erhöhen.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Mit diesem Gesetz werden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Erfüllung der Klimaschutzverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 geschaffen und die materiellen Zuteilungsregeln für diese Zuteilungsperiode festgelegt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass des vorliegenden Gesetzes ergibt sich aus der Kompetenz des Bundes zur konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich der Luftreinhaltung und der Regelung der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 und 11 GG. Die Luftreinhaltung im Sinne von Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG umfasst auch den Schutz der Atmosphäre, der wiederum den Klimaschutz einschließt. Da die Neuregelungen dem Klimaschutz dienen, beruhen sie auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.
Daneben bilden die Regelungen dieses Gesetzes die Rahmenbedingungen für die Entscheidungen der betroffenen Unternehmen, möglichst effiziente Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen und betreffen damit das Recht der Wirtschaft nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Diese Regelungen müssen aus Wettbewerbsgründen und zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit in der Bundesrepublik Deutschland bundeseinheitlich erfolgen. Eine Lösung auf Länderebene würde hingegen keine nationale Mengenplanung ermöglichen und eine Vielzahl von verschiedenen Zuteilungsregeln produzieren. Dies würde die Zielsetzung des Emissionshandels in Deutschland in Frage stellen und führt zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb Deutschlands. Nur eine bundeseinheitliche Regelung kann eine angemessene Umsetzung der Richtlinie sicherstellen. Die vorgesehene bundeseinheitliche Lösung ist daher im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes erforderlich.
III. Gesetzesfolgen
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
Für die Genehmigungserteilung, die Zuteilung von Berechtigungen, die Überwachung der Emissionen, die Prüfung der Emissionsberichte und die Registerführung entstehen dem Bund vor allem Vollzugskosten im Umweltbundesamt, bei dem nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz die "Deutsche Emissionshandelsstelle" eingerichtet wurde. Diese Kosten werden in voller Höhe refinanziert. Dies geschieht überwiegend durch den Verkauf eines Teils der Reserve.
Durch die vorgesehenen Änderungen des TEHG ändert sich der Kreis der vom Emissionshandel erfassten Anlagen. Soweit danach Anlagen nicht mehr emissionshandelspflichtig sind, verringert sich der Aufwand für die Vollzugsbehörden der Länder entsprechend. Dafür entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand bei den Anlagen, die ab der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 erstmals vom Emissionshandel erfasst sind. Sofern durch diese Veränderungen insgesamt ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbleibt, kann dieser aufgrund der Gebührenregelungen der Länder refinanziert werden.
Soweit die Gebietskörperschaften, insbesondere Bund und Kommunen, Anlagen betreiben, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, entstehen Kosten wie bei den übrigen Betreibern.
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Den Betreibern wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eine begrenzte Menge an Berechtigungen zugeteilt. Damit wird die gesamte Minderungsverpflichtung für den Teilnehmerkreis definiert. Die Kosten dieser Minderung hängen von der Gesamtmenge der zugeteilten Berechtigungen und den anlagenspezifischen Vermeidungskosten ab.
Es ist zu berücksichtigen, dass der Emissionshandel nicht nur ein ökologisch wirksames, sondern vor allem auch ein Instrument zur kosteneffizienten Minderung von Treibhausgasen ist. Der gemeinschaftsweite Handel mit Emissionsrechten flexibilisiert die Umsetzung der gegebenen Emissionsbegrenzung und soll dazu beitragen, dass das Gesamtziel zu minimalen Kosten für die Wirtschaft erreicht wird. Hinzu kommt die weitere Möglichkeit einer kostensenkenden Flexibilisierung durch die Nutzung der projektbezogenen Mechanismen JI und CDM. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der Emissionshandel in der Zuteilungsperiode 2008-2012 im Vergleich zu den bestehenden Klimaschutzvereinbarungen mit der Wirtschaft nicht zu zusätzlichen Minderungskosten führt. Studien, die in der Bundesrepublik Deutschland und auf europäischer Ebene vorgelegt wurden, gehen von ganz erheblichen Kostenentlastungen aus.
Die für die Zuteilungsperiode 2008-2012 zugeteilten Berechtigungen werden unentgeltlich an die Betreiber ausgegeben. Kosten werden für den Zukauf von Berechtigungen für Betreiber entstehen, wenn ihre Kohlendioxidemissionen die Menge der kostenlos zugeteilten Berechtigungen überschreiten. Andererseits erzielen Betreiber Gewinne, wenn CO₂-Minderungsmaßnahmen zu Vermeidungskosten unterhalb des Marktpreises für Emissionsberechtigungen realisierbar sind und die dann nicht benötigten Emissionsberechtigungen veräußert werden können. In der Energiewirtschaft können die Belastungen durch den notwendigen Zukauf von Berechtigungen regelmäßig auf die nachfolgenden Handelsstufen abgewälzt werden. Zudem besteht in diesem Bereich häufig die Möglichkeit, kalkulatorische Kosten bei den Angebotspreisen zu berücksichtigen (Einpreisung von Opportunitätskosten). Für die technisch administrative Umsetzung des Emissionshandels werden den Anlagebetreibern Kosten entstehen. Diese Transaktionskosten werden jedoch geringer sein als in der ersten Zuteilungsperiode.
Ob bei den Regelungsadressaten infolge der zusätzlichen Kosten einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, lässt sich nur schwer einschätzen. Eine Überwälzung dieser Kosten auf die Angebotspreise hängt von verschiedenen wettbewerblichen Faktoren ab und kann somit nicht ausgeschlossen werden. Gleichwohl dürften die möglichen Einzelpreisänderungen aufgrund ihrer Gewichtung jedoch nicht ausreichen, um im Vergleich zur Zuteilungsperiode 2005 - 2007 unmittelbare Effekte auf das allgemeine Preis- bzw. Verbraucherpreisniveau zu induzieren.
B. Einzelerläuterungen
Zu Artikel 1
Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
Zu § 1 - Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, nationale Emissionsziele für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 sowie die einzelnen Regeln, nach denen Berechtigungen in Deutschland zugeteilt und ausgegeben werden, verbindlich festzulegen.
Zu § 2 - Anwendungsbereich
Nach § 2 umfasst der Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Emission von Treibhausgasen durch diejenigen Anlagen, die jeweils in Anhang 1 zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz genannt sind. Zur Zeit betrifft dies nur die Emission von Kohlendioxid. Satz 2 stellt im Zusammenhang mit der Entscheidung der Europäischen Kommission klar, dass die Geltung von Zuteilungsregeln in den Zuteilungsgesetzen auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt ist, da sich die erforderliche Billigung des Nationalen Zuteilungsplans durch die Europäische Kommission nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie auf die jeweilige Zuteilungsperiode beschränkt. Im Hinblick auf das Zuteilungsgesetz 2007 betrifft diese Beschränkung die Ankündigung von einzelnen Zuteilungsregeln für nachfolgende Zuteilungsperioden, insbesondere für die in § 8 sowie in den §§ 10 bis 12 ZuG 2007 genannten Zeiträume.
Zu § 3 - Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten nach Absatz 1 grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Absatz 2 Nr. 1 bis 3 definiert in Fortführung von § 3 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2007 (ZuG 2007) die Begriffe der Neuanlage, der Inbetriebnahme sowie der Produktionsmenge. Zusätzlich aufgenommen wurden Begriffsbestimmungen für die Begriffe Kapazität, Kapazitätserweiterung, Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung, Standardauslastungsfaktor sowie Kuppelgas.
Die Bestimmung des Kapazitätsbegriffs aus § 2 Nr. 1 Zuteilungsverordnung 2007 wird in Nummer 4 vereinfacht übernommen. Danach ist unter Kapazität die Produktionsmenge pro Jahr zu verstehen, die in Ansehung der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten erreichbar ist. Bei einer Abweichung zwischen der nach der Genehmigungslage zulässigen Produktionsmenge und der tatsächlich möglichen Produktionsmenge ist die nach beiden Faktoren maximal erreichbare Menge maßgeblich.
Eine Kapazitätserweiterung liegt nach Nummer 5 vor, wenn eine genehmigte Änderung der Anlage zu einer Erhöhung der rechtlich und tatsächlich maximalen Produktionsleistung führt. Allein die Änderung der Genehmigungslage ohne eine entsprechende technische Veränderung der Anlage ist danach keine Kapazitätserweiterung im Sinne des Gesetzes. Die Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung wird nach Nummer 6 begrifflich an die Inbetriebnahme einer Neuanlage angepasst. Nummer 7 bestimmt den Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den für die einzelnen Tätigkeiten festgelegten Vollbenutzungsstunden und den nach der Genehmigungslage jährlich möglichen Vollbenutzungsstunden. Für die Berechnung sind die Festlegungen in Anhang 4 maßgeblich.
Die Definition des Kuppelgases grenzt den Anwendungsbereich der Sonderregel für Kuppelgase auf den Bereich der Eisen- und Stahlindustrie ein.
Abschnitt 2: Mengenplanung
Der Abschnitt enthält Vorschriften zur nationalen Planung der Mengen zuzuteilender Berechtigungen. Er geht gemäß dem NAP II von einem allgemeinen nationalen Ziel für die Emission von Treibhausgasen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 aus, welches auf der gemeinschaftsrechtlich festgeschriebenen Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland von 21 % Treibhausgas-Emissionen gegenüber 1990/1995 in der Periode 2008-2012 nach dem Kyoto-Protokoll basiert.
Bezogen auf dieses allgemeine Emissionsziel wird der Beitrag der vom Emissionshandel betroffenen Anlagen zu Erreichung dieser Ziele abgeleitet. Die Festlegung der Gesamtemissionsmenge für den Emissionshandelsbereich muss nach den Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie gleichzeitig gewährleisten, dass auch unter günstigen Annahmen über die zukünftige Entwicklung nicht mehr Emissionsberechtigungen an die betroffenen Anlagen zugeteilt werden, als diese benötigen. Denn bei einer über dem Gesamtbedarf liegenden Zuteilungsmenge würde der Emissionshandel faktisch keine Emissionsvermeidung bewirken, somit würde die klimapolitische Zielsetzung des Instruments verfehlt. Damit würde der Emissionshandel auch seine ökonomische Funktion verlieren, Emissionsverringerungen zu den geringsten Vermeidungskosten zu realisieren.
Für die Festlegung der Gesamtzuteilungsmenge für die zweite Zuteilungsperiode sind somit zwei Kriterien maßgeblich: zum einen die sichere Einhaltung der deutschen Klimaschutzverpflichtung, zum anderen die Projektion des künftigen CO₂-Niveaus unter Berücksichtigung bestehender Minderungspotentiale (insbesondere Steigerung der Energieeffizienz, Modernisierung des Kraftwerkspark, Brennstoffwechsel und Ausbau der Erneuerbaren Energien) sowie des Wirtschaftswachstums in den kommenden Jahren. Maßgeblich für die letztlich erforderliche Emissionsminderung der am Emissionshandel beteiligten Anlagen ist dabei das Verhältnis zwischen der für den Emissionshandelsbereich festgelegten Emissionsobergrenze und dem bisherigen CO₂-Ausstoß der emissionshandelspflichtigen Anlagen.
Zu § 4 - Nationale Emissionsziele
Die Vorschrift legt ein allgemeines nationales Ziel für die Emission von Treibhausgasen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 fest, welches auf der oben genannten gemeinschaftsrechtlich festgeschriebenen Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach dem Kyoto-Protokoll basiert. Dieses Ziel beträgt nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt 973,6 Millionen Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente pro Jahr. Für die emissionshandelspflichtigen Anlagen legt Absatz 2 das jährliche Emissionsziel auf 453,1 Millionen Tonnen fest. Hieraus ergibt sich die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigungen.
Die Vorschrift enthält damit die zentralen klimapolitischen Eckdaten als Rahmenbedingung für den Emissionshandel in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012.
Absatz 3 führt die bereits in § 4 Abs. 4 ZuG 2007 vorgesehene Möglichkeit einer anteiligen Kürzung der Zuteilungsmengen fort. Danach werden die Zuteilungen anteilig gekürzt, wenn am Ende des Zuteilungsverfahrens die Gesamtsumme der bei Anwendung der Zuteilungsregeln zuzuteilenden Berechtigungen höher wäre als die zur Verfügung stehende Gesamtzuteilungsmenge. Die anteilige Kürzung wird jedoch nur auf die Zuteilungen an Anlagen der Energiewirtschaft (Tätigkeiten I-V Anhang 1 TEHG) angewendet, da der Minderungsbeitrag der Anlagen des produzierenden Gewerbes (Tätigkeiten VI-XV Anhang 1 TEHG sowie die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 erstmals emissionshandelspflichtigen Tätigkeiten) bereits durch die Anrechnung eines Erfüllungsfaktors bei der Zuteilung nach historischen Emissionen berücksichtigt ist. Auch die Zuteilungen für Anlagen der Energiewirtschaft, die in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 frühzeitige Emissionsminderungen nachgewiesen haben, werden in Übereinstimmung mit der Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie (Anhang III, Kriterium 7) privilegiert und von einer anteiligen Kürzung ausgenommen.
Anders als bei der anteiligen Kürzung nach § 4 Abs. 4 ZuG 2007 ist die anteilige Kürzung für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 nicht mehr für alle betroffenen Anlagen gleich, sondern wird entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage differenziert angewendet. Damit wird das Effizienzprinzip, das auch der Änderung der Zuteilungsmethode für Energieanlagen zugrunde lag, auf die Ausgestaltung der anteiligen Kürzung übertragen. Nach dem Effizienzprinzip orientiert sich der Maßstab für die staatliche Zuteilung kostenloser Emissionsberechtigungen an den hergestellten Produkten und der Effizienz der Anlage. Je mehr Kohlendioxid-Emissionen eine Anlage zur Herstellung einer bestimmten Produkteinheit verursacht, desto mehr trägt sie zu den Gesamtemissionen in Deutschland bei. Zur Erreichung des deutschen Klimaschutzziels müssen deshalb die Emissionen der ineffizienten Anlagen stärker verringert werden, als bei effizienten Anlagen. Daher erhalten ineffiziente Anlagen weniger kostenlose Berechtigungen zugeteilt als effizientere Anlagen.
Entsprechend diesem Grundsatz erfolgt die anteilige Kürzung der Zuteilungen an Energieanlagen nach Maßgabe der Vorgaben des Anhangs 5 in zwei Schritten. Zunächst wird anhand des Effizienzstandards ermittelt, ob und in welchem Umfang die Anlage der anteiligen Kürzung unterliegt. In einem zweiten Schritt werden die Kürzungsbeträge der betroffenen Anlagen bis zur Erreichung der Gesamtzuteilungsmenge angepasst. Dadurch sind die Zuteilungen an Anlagen, die den in Anhang 5 festgelegten Effizienzstandard erreichen, von einer anteiligen Kürzung nicht betroffen.
Zu § 5 - Reserve
Nach Absatz 1 werden in der Zuteilungsperiode 2008-2012 jährlich 25 Millionen Tonnen von der Gesamtmenge zuteilbarer Berechtigungen für eine Reserve zurückbehalten. Die zuzuteilende Menge, die nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2008-2012 auf die am Emissionshandel beteiligten Anlagen verteilt wird, beträgt somit 428,1 Millionen Tonnen.
Die Reserve dient den in Absatz 2 und 3 genannten Zwecken. Nach Absatz 2 werden aus der Reserve die Ansprüche auf Zuteilungen nach Abschluss des Zuteilungsverfahrens erfüllt.
Hierbei handelt es sich zum einen um Zuteilungen für Neuanlagen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Daneben wird die Reserve auch in Anspruch genommen für die Erfüllung rechtskräftig festgestellter Ansprüche von Anlagenbetreibern auf Erhöhung der Zuteilungsmenge als Ergebnis eines erfolgreichen Rechtsmittelverfahrens. Diese Öffnung der Reserve für mögliche Ansprüche auf Mehrzuteilung korrespondiert mit dem Rückfluss von Berechtigungen durch Minderzuteilungen in Folge des Widerrufs oder der Rücknahme von Zuteilungsentscheidungen. Schließlich dient die Reserve für die Periode 2008-2012 auch dem in § 6 Abs. 3 ZuG 2007 vorgesehenen Ausgleichsanspruch. Die genaue Höhe dieser Ausgleichsmenge steht erst nach Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 fest.
Nach Absatz 3 ist ein Anteil an der Reserve für die Deckung der dem Bund durch Vollzug und Fortentwicklung des Emissionshandels entstehenden Kosten (Systemkosten) vorbehalten. Diese Berechtigungen werden über die Handelsperiode hinweg unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze am Markt angeboten. Bei den zu refinanzierenden Systemkosten handelt es sich insbesondere um die Kosten für die Aufgaben des Umweltbundesamtes in Zusammenhang mit dem Emissionshandel und den projektbezogenen Mechanismen JI und CDM, soweit diese nicht über Gebühreneinnahmen gemäß § 22 TEHG und § 14 ProMechG gedeckt sind, sowie um etwaige staatliche Aufwendungen zur Abwicklung des Ausgleichsmechanismus nach § 6 Abs. 3 ZuG 2007.
Nach Absatz 4 fließen der Reserve Berechtigungen zu, die infolge des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilungsentscheidung nicht ausgegeben oder von Betreibern zurückgegeben werden müssen. Ein möglicher Restbestand der Reserve kann am Ende der Zuteilungsperiode 2008-2012 auf die nachfolgende Zuteilungsperiode übertragen, gelöscht oder veräußert werden.
Für die erste Handelsperiode wurde ein Mechanismus festgelegt, der greift, wenn der dem Reservezweck entsprechende Zuteilungsbedarf die zur Verfügung stehende Reserve übersteigt. Dieser Mechanismus wird nach Absatz 5 auch für die zweite Periode fortgesetzt, um insbesondere Rechtssicherheit für Neuanlagen zu gewährleisten, die erst am Ende der Zuteilungsperiode in Betrieb genommen werden. Demnach kauft eine beauftragte Stelle auf eigene Rechnung zusätzliche Berechtigungen, die sie der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der Zuteilung in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zur Verfügung stellt. Die beauftragte Stelle erhält als Kompensation eine dem Wert der zur Verfügung gestellten Berechtigungen entsprechende Menge an Berechtigungen aus der Reserve der nachfolgenden Zuteilungsperiode zum Verkauf am Markt zugewiesen. Die Regelung der Refinanzierung etwaiger staatlicher Aufwendungen zur Abwicklung des Ausgleichsmechanismus nach Absatz 5 bleibt dem Zuteilungsgesetz für die Zuteilungsperiode ab 2013 vorbehalten.
Abschnitt 3: Zuteilungsregeln
Zu § 6 - Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
Für bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommene Anlagen des produzierenden Gewerbes (Tätigkeiten VI - XV Anhang 1 TEHG sowie die ab der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 neu hinzukommenden Tätigkeiten) wird die Zuteilung auf der Grundlage historischer Emissionen fortgeführt. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 7 Abs. 1 ZuG 2007. Allerdings liegen die für die Zuteilungsentscheidung erforderlichen Daten im Regelfall bereits vor, so dass die Daten über die Brennstoffeinsätze nach Maßgabe des Absatzes 5 verwendet werden können. Zur Berechnung der Emissionsmengen für die Zuteilung können in einer Rechtsverordnung nach § 13 Regelungen zur Vereinheitlichung der anzuwendenden Umrechungsfaktoren bestimmt werden. Diese Vereinheitlichung im Rahmen der Zuteilungsentscheidung bildet die Grundlage für die vorgesehene Vereinheitlichung der Emissionsberichterstattung (Änderung von Anhang 2 TEHG). Die Berechnung der Zuteilungsmenge erfolgt nach der in Anhang 1 genannten Formel 1.
Absatz 2 sieht eine verlängerte und aktualisierte Basisperiode vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005 vor. Gegenüber der Basisperiode in § 7 ZuG 2007 ist die Basisperiode für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 bis zum 31. Dezember 2005 erweitert und aktualisiert. Die Verlängerung der Basisperiode von drei auf sechs Kalenderjahre verbessert die Ermittlung eines repräsentativen jahresdurchschnittlichen Emissionsniveaus, da Auslastungsschwankungen und Sondereinflüsse über den längeren Bezugszeitraum ausgeglichen werden.
Nach Absatz 3 verkürzt sich die Basisperiode bei Anlagen, die im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen wurden. Abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 ZuG 2007 sind die Berücksichtigung des Jahres der Inbetriebnahme und die Notwendigkeit der Hochrechnung des Emissionsaufkommens auf ein volles Betriebsjahr nicht erforderlich, da die Basisperiode auch bei diesen Anlagen mindestens drei Kalenderjahre umfasst.
Absatz 4 entspricht der Vorschrift des § 7 Abs. 6 ZuG 2007.
Absatz 5 regelt die für die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen maßgebliche Datengrundlage. Für bestehende Anlagen, die bereits in der ersten Handelsperiode in den Emissionshandel einbezogen waren, liegen grundsätzlich alle Emissionsdaten aus den Jahren der Basisperiode in verifizierter Form vor. Damit ist im Gegensatz zur ersten Handelsperiode eine doppelte Datenerhebung entbehrlich.
Im Regelfall sind für die Kalenderjahre 2000 - 2002 nach Nummer 1 die Emissionsdaten maßgeblich, die die zuständige Behörde der Zuteilungsentscheidung aus der ersten Handelsperiode zu Grunde gelegt hat. Die Emissionen der Jahre 2003 und 2004 ergeben sich nach Nummer 2 aus der Datenmitteilung des Betreibers im Rahmen der Datenerhebungsverordnung 2012. Die Emissionsdaten für das Jahr 2005 ergeben sich nach Nummer 3 aus der Emissionsberichterstattung nach § 5 TEHG.
Satz 2 ermächtigt die zuständige Behörde, die in Satz 1 genannten Daten zu korrigieren. Da es für den Anspruch auf Zuteilung und die Berechnung der Anzahl der zuzuteilenden Berechtigungen auf die tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Emissionen in der Basisperiode ankommt, ist die Korrektur fehlerhafter Angaben zu den Brennstoffeinsätzen erforderlich. Die Vornahme einer Korrektur setzt voraus, dass die Angaben des Betreibers den für die Abgabe der Daten jeweils einschlägigen rechtlichen Anforderungen der Zuteilungsverordnung 2007, der Datenerhebungsverordnung 2012 oder des § 5 TEHG nicht genügen.
Die Korrekturmöglichkeit nach Satz 2 soll allerdings nicht in endgültig abgeschlossene Vorgänge eingreifen. Daher schließt Satz 3 die Korrekturmöglichkeit der Angaben zu den Brennstoffeinsätzen bei bestandskräftigen Zuteilungsbescheiden aus. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Behörde, den Zuteilungsbescheid nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln aufzuheben. Eine Korrektur der Angaben aus den Emissionsberichten für das Jahr 2005 ist nur möglich, wenn die Behörde zuvor ein Verfahren zu Schätzung der Emissionen nach § 18 Abs. 2 TEHG eingeleitet hat.
Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Korrektur der Zuteilungsbasis wird nach Satz 4 im Rahmen der Rechtsbehelfe gegen die Zuteilungsentscheidung gewährt. Diese Regelung entspricht der für Verfahrenshandlungen allgemein geltenden Regelung des § 44a VwGO und erstreckt die Rechtsfolge auch auf die Korrektur der Datenbasis als verfahrensvorbereitende Handlung.
Soweit über die in Satz 1 genannte Datengrundlage zusätzliche Daten für die Bestimmung des historischen jahresdurchschnittlichen Emissionsaufkommens erforderlich sind, ist die zuständige Behörde gemäß Satz 5 befugt, eine unverzügliche Übermittlung zu verlangen.
Satz 6 stellt klar, dass die Datengrundlage nur für Anlagen maßgeblich ist, die bereits in der ersten Handelsperiode in das Emissionshandelssystem einbezogen waren.
Absatz 6 gewährt den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz vor unverhältnismäßigen Belastungen, die im Einzelfall aus der Einbeziehung in das Emissionshandelssystem folgen können. Die Zuteilungsvorschriften beruhen notwendigerweise auf typisierenden Betrachtungen. Daraus folgt, dass besondere Umstände, wie atypische Einzelfälle oder aber außergewöhnliche Umstände im Einzelfall keine Berücksichtigung finden können. Zwar werden mit der Verlängerung der Basisperiode die Auswirkungen von wartungs- oder reparaturbedingten Emissionsrückgängen bei allen Anlagenbetreibern gleichermaßen vermindert, trotzdem ist nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der Zuteilungsregeln zu einer unzumutbaren Härte führen kann. Entsprechend ihrem Wortlaut gewährt die Vorschrift nur Schutz vor unmittelbar aus der Anwendung der Zuteilungsregeln folgenden, unzumutbaren Konsequenzen. Nicht berücksichtigt werden etwa die Risiken, die die Teilnahme am Wirtschaftsleben für alle Unternehmen gleichermaßen und ungeachtet der Anwendung der Zuteilungsregeln mit sich bringt. Ein Anspruch auf eine zusätzliche Zuteilung ist dagegen anzunehmen, wenn die mangelnde Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Anwendung der Zuteilungsregeln zu einer Ausstattung mit Berechtigungen führen würde, die eine Erfüllung der Abgabepflicht bei gewöhnlichem Produktionsverlauf nicht ermöglichen würde, ohne dass die dafür erforderlichen finanziellen Aufwendungen die Kapitalbasis des Unternehmens aufzehren würden.
Das Vorliegen einer unzumutbaren Härte beurteilt sich im Hinblick auf die Situation des Anlagenbetreibers und im Fall eines Unternehmensverbundes des mit diesem verbundenen Unternehmens. Voraussetzung ist dabei, dass dieses Unternehmen aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund mit seinem Kapital für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss. Ob die Zuteilung zu nicht vertretbaren Folgen führt, lässt sich in diesen Fällen nur bejahen, wenn eine unzumutbare Belastung bei dem zu dem Ausgleich verpflichteten Unternehmen vorliegt, und sich auf den Anlagenbetrieb durchschlägt. Die Menge der zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen findet ihre Grenze in der für den Ausgleich der unzumutbaren wirtschaftlichen Härte erforderlichen Höhe. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, diese Menge unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermitteln. Maßstab für die zusätzliche Zuteilung ist das Emissionsaufkommen, das ungeachtet der besonderen Umstände, die zu einer Unterausstattung geführt haben, als einem gewöhnlichen Produktionsverlauf entsprechend zu unterstellen ist. Für die Ermittlung dieses hypothetischen Emissionsaufkommens kann die zuständige Behörde vorhandene Daten über Emissionen bei gewöhnlichem Produktionsverlauf der betroffenen Anlage heranziehen.
Absatz 7 regelt Sonderfälle von Kapazitätserweiterungen bestehender Anlagen seit 2003.
Diese Anlagen erhalten eine einheitliche Zuteilung nach § 8.
Absatz 8 verweist auf die Sonderregel zur Privilegierung frühzeitiger Emissionsminderungen ("early action") aus der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 nach § 12 ZuG 2007. Soweit Anlagen im Zuteilungsverfahren für die Zuteilungsperiode 2005 - 2007 den Nachweis frühzeitiger Emissionsminderungen nach § 12 Abs. 1 ZuG 2007 erbracht und eine Zuteilung nach dieser Vorschrift erhalten haben, wird bei der Berechnung der Zuteilungsmenge kein Erfüllungsfaktor angewendet.
Absatz 9 enthält eine Privilegierung von Kleinanlagen des produzierenden Gewerbes, für die kein Erfüllungsfaktor angewendet wird. Dies gilt für Anlagen mit durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen von bis zu 25.000 Tonnen in der Basisperiode.
Hintergrund für diese Privilegierung ist die Tatsache, dass viele Kleinanlagen emissionshandelspflichtig sind, deren Anteil an der Gesamtemissionsmenge sehr gering ist.
Bezogen auf die jeweiligen Zuteilungsmengen müssten diese Unternehmen aus der Einbeziehung in den Emissionshandel überproportionale Transaktionskosten tragen.
Diesem Umstand wird durch eine pauschale Freistellung vom Erfüllungsfaktor Rechnung getragen. Dies entspricht auch den Bestrebungen der Europäischen Kommission, die Privilegierung bestimmter Kleinanlagen beispielsweise dadurch zu ermöglichen, dass diese Kleinanlagen ab 2013 vom Anwendungsbereich der Emissionshandels-Richtlinie ausgenommen werden, wenn die Kosten der Einbeziehung dieser Anlage in das Emissionshandelssystem nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Umweltnutzen steht.
Die konkrete Festlegung der durchschnittlichen jährlichen Menge an Kohlendioxid-Emissionen auf 25.000 Tonnen pro Jahr lehnt sich an die Praxis anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an gemeinschaftsweite Untersuchungen an. So waren etwa in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 in den Niederlanden Kleinanlagen, die weniger als 25.000 Tonnen Kohlendioxid pro Jahr emittieren, vom Emissionshandel ausgenommen.
Absatz 9 Satz 3 stellt sicher, dass Anlagen, die geringfügig mehr als 25.000 Tonnen Kohlendioxid emittieren, durch die Anwendung des Erfüllungsfaktors nach Absatz 1 nicht schlechter gestellt werden als Anlagen, die weniger als 25.000 Tonnen emittieren. Bei den nach Satz 3 privilegierten Anlagen wird also auf die Anwendung des Erfüllungsfaktors verzichtet, soweit sich aus dessen Anwendung eine Zuteilungsmenge von weniger als 25.000 Berechtigungen resultiert.
Absatz 10 verpflichtet Betreiber von erstmalig in den Emissionshandel einbezogenen Anlagen, die tatsächlichen jahresdurchschnittlichen Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde anzugeben. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber diese Angaben bereits im Rahmen der Erhebung nach der Datenerhebungsverordnung 2012 übermittelt hat.
Zu § 7 - Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
Anlagen der Energiewirtschaft (Tätigkeiten I - V Anhang 1 TEHG), die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb genommen wurden, erhalten eine Zuteilung auf der Basis eines Benchmark-Systems, wie es in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 bereits für Neuanlagen angewendet wurde. Diese Umstellung der Zuteilungsmethode trägt dem Grundansatz des Emissionshandels besser Rechnung als die Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen: Je mehr Kohlendioxid eine Anlage bei der Herstellung einer Produkteinheit emittiert, desto geringer ist der Grad der Ausstattung mit kostenlos zugeteilten Berechtigungen. Damit bietet der Emissionshandel einen Anreiz, die Gesamtnachfrage nach einem Produkt unabhängig von den Gegebenheiten der Einzelanlagen mit der geringsten Emissionsmenge herzustellen.
Für die Zuteilung an Anlagen der Energiewirtschaft nach Absatz 1 sind die in Anhang 3 festgelegten Emissionswerte pro Produkteinheit sowie die durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Basisperiode maßgeblich. Für Energieanlagen, die Synthesegas aus Kohlevergasung als Brennstoff einsetzen, enthält § 13 Nr. 7 eine Verordnungsermächtigung für eine von Anhang 3 abweichende Zuordnung der anzuwendenden Emissionswerte. Die maßgeblichen Produktionsmengen in der Basisperiode sind für die überwiegende Zahl der Anlagen aus der Datenerhebung nach der DEV 2012 bekannt.
Absatz 2 regelt den Sonderfall, dass in einer Anlage mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, die bei einer isolierten Betrachtung zur Anwendung unterschiedlicher Emissionswerte führen würde. Anders als bei Neuanlagen ist bei bestehenden Anlagen bekannt, zu welchen Anteilen die Brennstoffe eingesetzt wurden. Daher werden die Emissionswerte pro Produkteinheit jeweils in dem Umfang berücksichtigt, der dem Einsatz der Brennstoffe entspricht. Maßgeblich für die Ermittlung der Brennstoffanteile ist der Brennstoffeinsatz in den Jahren 2005 und 2006. Für bestehende Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung enthält Absatz 3 eine gesonderte Regelung, die der für Neuanlagen geltenden Regelung entspricht. Absatz 4 enthält eine Privilegierung von Kleinanlagen der Energiewirtschaft. Kleinanlagen der Energiewirtschaft haben ebenso wie die Kleinanlagen des produzierenden Gewerbes nur einen sehr geringen Anteil an der Gesamtemissionsmenge und müssten bezogen auf die jeweiligen Zuteilungsmengen aus der Einbeziehung in den Emissionshandel überproportionale Transaktionskosten tragen.
Zu § 8 - Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
§ 8 enthält die Zuteilungsregel für Anlagen, die in den Jahren 2003 bis 2007 in Betrieb genommen wurden. Diese Anlagen haben in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 eine Zuteilung nach den §§ 8, 10 oder 11 ZuG 2007 erhalten.
Nach Absatz 1 sind für die Zuteilung für diese Anlagen dieselben Kriterien maßgeblich wie für Neuanlagen nach § 9, also die Kapazität der Anlage, der Emissionswert pro Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 bis 4 und die Standardauslastung nach Anhang 4.
Absatz 2 enthält die Zuteilungsregel für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätserweiterung. Diese Anlagen haben in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 eine Zuteilung für den Bestandsanlagenteil und eine Zuteilung für die Kapazitätserweiterung erhalten. Diese Form der getrennten Zuteilung für die alten und neuen Kapazitäten ist im Falle der Kapazitätserweiterung in den Jahren 2003 - 2005 wegen der Dauer der nun geltenden Basisperiode (2000 - 2005) nicht mehr möglich, da für den Zeitraum seit der Kapazitätserweiterung nur die Emissionen der Gesamtanlage bekannt sind. Daher erfolgt die Zuteilung einheitlich für die ganze Anlage nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. Dabei werden die Kohlendioxidemissionen der Gesamtanlage in der Basisperiode rechnerisch auf den Bestandsanlagenteil und die Kapazitätserweiterung aufgeteilt, da für beide Teilmengen unterschiedliche Zuteilungsregeln anzuwenden sind. Die erste Teilmenge ergibt sich nach Satz 2 aus der entsprechenden Anwendung von Absatz 1 für die Kapazitätserweiterung. Die zweite Teilmenge ergibt sich für Anlagen des produzierenden Gewerbes nach Satz 3 aus einer rechnerischen Ermittlung der Emissionsmenge, die der Bestandsanlage (ohne Kapazitätserweiterung) in der Basisperiode zuzurechnen ist. Zur Berechnung dieser Emissionsmenge wird von den Kohlendioxidemissionen der Gesamtanlage in der Basisperiode zunächst die Emissionsmenge abgezogen, die der Kapazitätserweiterung zuzurechnen ist. Zusätzlich sind die bis zu der Inbetriebnahme der Kapazitätserweiterung entstandenen Kohlendioxidemissionen, insbesondere für einen Probebetrieb, abzuziehen. Die verbleibenden Emissionen bilden die Grundlage zur Berechnung der durchschnittlichen Emissionen der Bestandsanlage in der Basisperiode. Satz 4 regelt die entsprechende Berechnung für Kapazitätserweiterungen von Energieanlagen, wobei die jeweils maßgeblichen Produktionsmengen anzurechnen sind.
Absatz 3 regelt die Zuteilung für Anlagen, die in den Jahren 2005 bis 2007 in Betrieb genommen wurden. Bei diesen Anlagen umfasst die Inbetriebnahme nach Satz 1 auch den Probebetrieb. Satz 2 gilt für solche Anlagen, die in den Jahren 2005 bis 2007 als Ersatzanlagen in Betrieb genommen wurden und in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 eine Zuteilung nach § 10 ZuG 2007 erhalten haben. Nach Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums erhält die Anlage eine Zuteilung nach Absatz 1.
Zu § 9 - Zuteilung für Neuanlagen
Die Menge der zuzuteilenden Berechtigungen für Neuanlagen bestimmt sich nach einem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit (Benchmark), das heißt nach der Menge an Emissionen, die zur Produktion einer Produkteinheit bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erreichen wäre. Da die in § 11 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 4 ZuG 2007 vorgesehene Möglichkeit einer nachträglichen Korrektur der Zuteilungsentscheidung nicht fortgeführt wird, wird nicht auf die Prognose der jahresdurchschnittlichen Emissionsmenge zurückgegriffen. Anstelle des Prognosewertes wird bei der Zuteilung ein Standardauslastungsfaktor in Ansatz gebracht. Der Standardauslastungsfaktor ist in § 3 Abs. 2 Nr. 7 definiert und wird nach Anhang 4 berechnet. Maßgeblich für die Berechnung sind die in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungsstunden für Tätigkeitskategorien. Die Differenzierung der Werte berücksichtigt die technischen Besonderheiten der jeweiligen Tätigkeiten und Produktionsprozesse. Diese Methode der Zuteilung auf der Basis von Vollbenutzungsstunden war bereits im NAP II in der Fassung vom 30. Juni 2006 festgelegt. Gegenüber den dort angegebenen Werten wurden in Anhang 4 einzelne Werte korrigiert und die Anzahl der Tätigkeitskategorien verringert. Dies beruht auf einer Vielzahl von Stellungnahmen, die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Nationalen Allokationsplanes zu dieser Thematik vorgelegt wurden. Nach Satz 2 erfolgt die Zuteilung von Berechtigungen für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme anteilig für die Anzahl der Tage des Betriebes.
Satz 4 trägt der geringeren Auslastung der Anlage im Probebetrieb Rechnung. Für die Zuteilung ist nur die im Probebetrieb tatsächlich hergestellte Produktionsmenge maßgeblich.
Absatz 2 verweist für die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit auf die Festlegungen in Anhang 3 und ggf. in einer gesondert zu erlassenden Rechtsverordnung, in der Emissionswerte für weitere Produkte festgelegt werden können. Angesichts der Vielzahl der möglichen Brennstoffe können in der Rechtsverordnung auch bestimmte andere Brennstoffe zu den in Anhang 3 festgelegten Emissionswerten zugeordnet werden.
Absatz 3 regelt die Festlegung des Emissionswertes pro Produkteinheit, soweit keine Emissionswerte nach Absatz 2 festgelegt sind. Maßgeblich für die Ermittlung dieses Emissionswertes ist die beste verfügbare Technik, die es erlaubt, ein Produkt mit den geringsten Emissionen herzustellen. Im Umfang dieses produktspezifisch erreichbaren Emissionsniveaus ist eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen gerechtfertigt.
Für Neuanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung sieht Absatz 4 eine Zuteilung vor, die einerseits in Ansehung einer technisch vergleichbaren Anlage zur Erzeugung von Strom oder mechanischer Arbeit und daneben in Ansehung einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme erfolgt. Mit dieser bereits im Zuteilungsgesetz 2007 vorgesehenen Regelung sollen negative Anreize verhindert werden, die sich aus einer alternativen Zuteilung nach einem Benchmark für Stromerzeugung oder für Wärmeerzeugung ergeben können.
Nach Absatz 5 finden die Zuteilungsregeln für zusätzliche Anlagen für die Inbetriebnahme neuer Kapazitäten nach dem 31. Dezember 2007 entsprechende Anwendung. Davon unberührt bleiben die Zuteilungsregeln für den bereits bestehenden Teil der Anlage. Die Regelung gilt auch für Anlagen, die im Verlauf der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 aufgrund einer Kapazitätserweiterung erstmalig in das Emissionshandelssystem einbezogen werden.
Zu § 10 - Einstellung des Betriebes von Anlagen
Absatz 1 Satz 1 sieht den Widerruf der Zuteilungsentscheidung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung vor, wenn der Betreiber den Betrieb einer Anlage einstellt.
Satz 2 regelt die Rückgabe der zuviel ausgegebenen Berechtigungen. Maßgeblich ist dabei die Differenz zwischen der ausgegebenen Menge an Berechtigungen und der zur Erfüllung der Abgabepflicht für das Jahr der Betriebseinstellung erforderlichen Anzahl an Berechtigungen.
Die Absätze 2 und 3 entsprechen der Regelung des § 9 Abs. 2 und 3 ZuG 2007.
Absatz 4 sieht einen Ausnahmetatbestand zu Absatz 1 vor. Der Widerruf der Zuteilungsentscheidung unterbleibt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Anlagenbetreiber die Produktion der stillgelegten Anlage durch eine vergleichbare Anlage übernimmt und jährlich einen Nachweis über die tatsächlich erfolgte Produktionsübernahme erbringt. Nachzuweisen ist, dass tatsächlich 80 Prozent der jahresdurchschnittlichen Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode übernommen worden sind. Der Schwellenwert trägt möglichen Auslastungsschwankungen Rechnung.
Die Nachweispflicht bezieht sich jeweils auf die Produktionsmengen eines vollen Kalenderjahres. Daher bleibt das Jahr der Produktionsübernahme unberücksichtigt. Nach Satz 2 ist der Nachweis erstmals für das auf die Anzeige der Produktionsübernahme folgende Jahr zu erbringen.
Wird der erforderliche Nachweis nicht erbracht, wird die Zuteilungsentscheidung für die Anlage, deren Betrieb eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Dieser aufschiebend bedingte Widerruf der Zuteilungsentscheidung stellt keine nachträgliche Anpassung der Zuteilung dar, da auch nach den "Neuen Hinweisen der Kommission zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008 bis 2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" (KOM (2005) 0703) der Widerruf von Zuteilungen im Fall der Betriebseinstellung grundsätzlich zulässig ist.
Nach Absatz 5 Satz 1 erhalten Anlagen, deren Betrieb vor Beginn der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt wurde, keine Zuteilung. Damit werden Zuteilungen ausgeschlossen, die sich als Stilllegungsprämie auswirken. Dies gilt nach Satz 2 auch für faktische Betriebseinstellungen, d.h. für Anlagen, die zwar noch über eine Betriebsgenehmigung verfügen, diese jedoch nicht mehr nutzen oder im Vergleich zum Beginn der Basisperiode nur noch in einem unbedeutenden Umfang ausüben. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Verringerung der jahresdurchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen in den Jahren 2005 und 2006 gegenüber den Jahren 2000 bis 2004 mehr als 80 Prozent beträgt und dieser Rückgang auf einem Produktionsrückgang beruht, der den Schluss auf eine faktische Stilllegung zulässt. Dem Betreiber bleibt die Möglichkeit nachzuweisen, dass der Produktionsrückgang nur auf die Referenzperiode beschränkt ist. Der Nachweis kann im Zuteilungsverfahren beispielsweise dahingehend erbracht werden, dass die Anlage nach Abschluss einer Modernisierungsmaßnahme in den Jahren 2005 und 2006 nunmehr wieder unter Normalauslastung betrieben wird.
Die Regelung in Absatz 6 regelt die Fälle von Produktionsübernahmen nach § 9 Abs. 4 ZuG 2007. Sofern die Voraussetzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9 Abs. 4 ZuG 2007 vorliegen und daher der Widerruf der Zuteilung für die stillgelegte Anlage unterbleibt, erhält die im Antrag nach § 9 Abs. 4 ZuG 2007 bezeichnete Anlage zusätzlich zur Zuteilung nach § 6 oder § 7 eine Zuteilung für die aus der Produktionsübernahme nachgewiesene Mehrproduktion mit dem für Neuanlagen geltenden Emissionswert pro Produkteinheit.
Zu § 11 - Kuppelgas
In Anlagen der Eisen- und Stahlindustrie entstehen verfahrensbedingt Kuppelgase, deren energetische Verwertung immissionsschutzrechtlich geboten ist. Die Kuppelgas erzeugenden und verwertenden Anlagen stehen in einem engen technologischen Verbund, so dass die Zuteilung für die Kuppelgase der Eisen- und Stahlindustrie an die Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlagen möglich ist. Diese Form der Zuteilung für Kuppelgase erfolgt in Übereinstimmung mit der Wahlmöglichkeit, die die so genannte "NAP-Guidance" der Europäischen Kommission vom 7. Januar 2004 den Mitgliedstaaten eröffnet.
Absatz 1 regelt die Grundsätze für die einheitliche Zuteilung bei Kuppelgasen an die Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlagen. Die Berichts- und Abgabepflicht verbleibt jedoch nach wie vor bei den Betreibern der Kuppelgas verwertenden Anlagen, da diese Anlagen nach den zwingenden Vorgaben der Emissionshandels-Richtlinie für die Emissionen verantwortlich sind.
Absatz 2 bestimmt die anwendbaren Zuteilungsregeln für die Zuteilung der Kuppelgase auf Basis historischer Emissionen. Dabei wird zu den eigenen Emissionen der Kuppelgas erzeugenden Anlage die jahresdurchschnittliche Emissionsmenge in der Basisperiode hinzugerechnet, die aus der energetischen Nutzung der weitergeleiteten Kuppelgase in anderen, ebenfalls emissionshandelspflichtigen Anlagen resultiert. Im Gegenzug wird diese Emissionsmenge nach Satz 2 bei den Kuppelgas verwertenden Anlagen abgezogen, soweit diese Anlagen ebenfalls eine Zuteilung nach § 6 erhalten. Dies betrifft im Wesentlichen die Weiterverarbeitungsanlagen an Standorten integrierter Hüttenwerke. Satz 3 schließt die Kleinanlagenprivilegierung nach § 6 Abs. 9 für Anlagen im Anwendungsbereich von § 11 aus, da diese Regelung als Sonderregelung für Kuppelgas verwertende Anlagen vorgeht.
Für Energieanlagen mit einer Zuteilung nach § 7 regelt Absatz 3 die entsprechende Verrechnung des Kuppelgaseinsatzes. Bei diesen Anlagen bleibt die dem Kuppelgaseinsatz zuzurechnende Produktionsmenge bei der Ermittlung der durchschnittlichen Produktionsmenge in der Basisperiode unberücksichtigt.
Die Absätze 4 und 5 enthalten die Regelungen zur Verrechnung des Kuppelgaseinsatzes bei Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen seit 2003. Bei neuen Kuppelgas erzeugenden Anlagen wird nach Absatz 4 der Emissionswert pro Produkteinheit so festgelegt, dass darin auch die Emissionen aus der Verwertung weitergeleiteter Kuppelgase enthalten sind. Damit wird die Kuppelgas erzeugende Anlage so gestellt, als ob die Kuppelgase in der Anlage selbst energetisch genutzt werden.
Absatz 5 regelt die Besonderheiten bei der Zuteilung an neue Anlagen und Kapazitätserweiterungen von Kuppelgas verwertenden Anlagen ab 2003. Auch bei diesen Anlagen bleibt der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. Hierfür wird der maßgebliche Emissionswert entsprechend verringert. Soweit Emissionswerte nach Anhang 3 festgelegt sind, erfolgt die Korrektur anhand der anzuwendenden Standardauslastung. Um den Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt zu lassen, beschränkt sich die Zuteilung auf den Anteil der Hilfs- bzw. Stützfeuerung im Verhältnis zur Gesamtbrennstoffenergie. Auf der Basis der vorhandenen Daten über die tatsächlichen Produktionsverhältnisse ergibt dies eine Festlegung auf 400 Vollbenutzungsstunden.
Die Verfahrensregelungen in Absatz 6 stellen sicher, dass im Zuteilungsverfahren alle notwendigen Daten zur Verrechnung der Kuppelgas-Emissionen vorliegen.
Konkretisierende Regelungen bleiben der Zuteilungsverordnung vorbehalten.
Die Zuteilung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 führt dazu, dass bei Emissionen aus der energetischen Nutzung weitergeleiteter Kuppelgase Zuteilung und Abgabepflicht auseinander fallen. Zur Kompensation der fortbestehenden Abgabepflicht des Betreibers der Kuppelgas verwertenden Anlage begründet Absatz 7 einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gegen den Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage zur kostenlosen Übertragung von Berechtigungen in dem Umfang, wie der Betreiber der Kuppelgas verwertenden Anlage für Emissionen aus der Verwertung dieser Kuppelgase abgabepflichtig ist. Dieser Ausgleichsanspruch beeinflusst die Geschäftsgrundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Anlagenbetreibern, so dass die bestehenden Verträge gegebenenfalls an diese neuen Rahmenbedingungen anzupassen sind.
Zu § 12 Besondere Härtefallregelung
§ 12 enthält eine besondere Zuteilungsregel zur Berücksichtigung von Härtefällen, insbesondere im Bereich mittelständischer Unternehmen. Im Gegensatz zu Unternehmen, die eine Vielzahl von Anlagen betreiben, wirkt sich die Unterauslastung einer Anlage in der Basisperiode bei Unternehmen mit nur wenigen Anlagen wesentlich stärker aus. Diesem Umstand trägt § 12 durch eine besondere Zuteilungsregel für alle Anlagen eines Unternehmens Rechnung. Unabhängig vom Alter der betroffenen Anlagen erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe des für Neuanlagen geltenden Emissionswertes pro Produkteinheit.
Diese erweiterte Härtefallregelung findet Anwendung, wenn für die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen Anlagen in der Basisperiode eine erhebliche Unterauslastung vorlag. Diese Unterauslastung wird ermittelt anhand des Verhältnisses der Produktion im Durchschnitt der Jahre 2000-2004 im Vergleich zur durchschnittlichen Produktion in den Jahren 2005 und 2006. Beträgt der Unterschied über alle Bestandsanlagen hinweg mehr als 10 Prozent, wird auf Antrag für jede dieser Anlagen eine Anzahl an Emissionszertifikaten zugeteilt, die dem Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren 2005 und 2006 sowie dem für eine entsprechende Neuanlage geltenden Emissionswert pro Produkteinheit entspricht. Bei Zuteilungen nach § 6 ist zusätzlich der Erfüllungsfaktor anzuwenden. Zuteilungen nach § 7 unterliegen zusätzlich der anteiligen Kürzung.
Die Inanspruchnahme der erweiterten Härtefallregelung ist auf ein Volumen von maximal 1 Mio. zusätzlich zuzuteilenden Berechtigungen pro Jahr begrenzt. Die Begrenzung ist erforderlich, um die Auswirkungen der zusätzlichen Zuteilungen auf das Zuteilungsbudget in einem überschaubaren Rahmen zu halten. Daher werden Großemittenten mit einer Emissionsmenge von mehr als 1 Mio. t pro Jahr vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen. Eine Ausnahme von dieser Begrenzung gilt nur für Unternehmen mit einem besonders hohen Anteil der CO₂-Kosten an den erzielbaren Produktpreisen. Auch bei diesen Unternehmen findet § 12 keine Anwendung, wenn der Jahresumsatz mehr als 250 Mio. Euro beträgt.
Die Härtefallregelung des § 12 ist auf Unternehmen bezogen. Durch die gesellschaftsrechtlichen Handlungsspielräume zur Schaffung rechtlich verselbständigter Betreibergesellschaften wird das für die Anwendung des § 12 relevante Unternehmen in Absatz 3 genauer konkretisiert. Die Abgrenzung erfolgt in Anlehnung an die Parallelregelungen des Kartellrechts ( § 36 Abs. 2 GWB) und erfasst sämtliche Konzerngesellschaften sowie Beteiligungsgesellschaften.
Zu § 13 - Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
§ 13 enthält die Ermächtigung an die Bundesregierung, Einzelheiten für die Berechnung der Zuteilung in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Zu § 14 - Antragsfristen
Die Vorschrift korrespondiert mit der Änderung von § 10 Abs. 3 TEHG, wonach die Antragsfristen im jeweils gültigen Zuteilungsgesetze geregelt werden. Für Bestandsanlagen ist die Antragsfrist nach Absatz 1 abhängig vom Inkrafttreten der Zuteilungsverordnung 2012. Die vorgesehene Antragsfrist von drei Monaten dient der Erstellung und Verifizierung der Zuteilungsanträge, die über die bereits bekannten Emissions- und Produktionsdaten der Basisperiode hinaus nur noch ergänzende Angaben enthalten müssen.
Die Antragsfrist des Absatz 1 gilt auch für diejenigen Anlagen, die erst im Laufe des Jahres 2007 ihren Probebetrieb aufnehmen. Die Betreiber solcher Anlagen können anhand ihrer Planungsdaten absehen, ob sie noch in den Anwendungsbereich des § 8 fallen werden.
Für Anlagen, die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 in Betrieb genommen werden, muss der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 2 spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden.
Zu § 15 - Überprüfung von Angaben
Die Vorschrift entspricht § 17 ZuG 2007. Satz 1 verpflichtet die zuständige Behörde, alle für die Zuteilungsentscheidung erforderlichen Angaben des Betreibers zu überprüfen.
Angesichts der zeitlichen Gebundenheit der Zuteilungsentscheidung ist eine Nachforderung von Unterlagen im Rahmen des Zuteilungsverfahrens nicht unbefristet möglich. Die zuständige Behörde muss insofern im Hinblick auf eine rechtzeitige Zuteilungsentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt das Antragsverfahren schließen und eine Entscheidung auf Basis der bisher vorgelegten Unterlagen treffen. Satz 3 schränkt daher den Amtermittlungsgrundsatz in dem erforderlichen Umfang ein. Das Umweltbundesamt entscheidet danach über den Umfang des Zuteilungsanspruches auf der Basis der vorliegenden Angaben und Nachweise.
Zu § 16 - Kosten der Zuteilung
Nach § 16 erfolgt die Zuteilung von Berechtigungen für die Zuteilungsperiode 2008-2012 kostenlos. Davon unberührt bleibt die Veräußerung von Berechtigungen nach § 5 Abs. 3, da diese Menge an Berechtigungen von vorneherein nicht für eine Zuteilung zur Verfügung steht. Die Erhebung von Gebühren nach § 22 TEHG bleibt ebenfalls unberührt.
Abschnitt 4: Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen
Zu § 17 - Ausgabe
§ 19 ZuG 2007 wird unverändert fortgeführt. Entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 TEHG ist vorgesehen, dass dem Betreiber jeweils zum 28. Februar eines Jahres gleich große Teilmengen der für die Zuteilungsperiode insgesamt zugeteilten Berechtigungen ausgegeben werden.
Absatz 2 enthält eine aufgrund der nachträglichen Inbetriebnahme von Neuanlagen erforderliche Sonderregelung. Die Ausgabe erfolgt unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung; ergeht die Zuteilungsentscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjahres, so werden zur Verwaltungsvereinfachung Berechtigungen erstmals zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben.
Zu § 18 - Erfüllung der Abgabepflicht
Nach § 6 Abs. 1b TEHG können Verantwortliche ihre Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten in Höhe ihrer jährlichen CO₂-Emisisonen auch durch die Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten (ERU) oder zertifizierten Emissionsreduktionen (CER) erfüllen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der überwiegende Teil der Minderungsverpflichtung Deutschlands durch Maßnahmen im Inland erbracht wird. Daher ist nach § 6 Abs. 1b TEHG vorgesehen, im Zuteilungsgesetz für jede Zuteilungsperiode eine Höchstgrenze für die Möglichkeit der Abgabe von Zertifikaten aus JI- oder CDM-Projekten festzusetzen. Für die Periode 2008-2012 wird diese Höchstgrenze auf maximal 20 Prozent der jeweiligen anlagenbezogenen Zuteilungsmenge in der Zuteilungsperiode festgelegt.
Die Anwendung der Höchstgrenze auf Anlagenebene hat den Vorteil, dass zur Einhaltung der Höchstgrenze auf nationaler Ebene kein zusätzliches Verwaltungsverfahren eingeführt werden muss. Außerdem ist nur durch eine anlagenbezogene Höchstgrenze sicher gestellt, dass auch Verantwortliche, die erst am Ende der Zuteilungsperiode über Zertifikate aus JI- oder CDM-Projekten verfügen, diese Alternative zur Erfüllung der Abgabepflicht nutzen können.
Bei der Erfüllung der jährlichen Abgabepflicht besteht keine Begrenzung. Damit ist ein Betreiber nicht gehindert, am Anfang der Handelsperiode seine Abgabepflicht unbeschränkt mit Zertifikaten aus JI- oder CDM-Projekten zu erfüllen, sofern er dabei über die Zuteilungsperiode hinweg die Grenze von 20 Prozent einhält. Ebenso kann ein Betreiber auch erst am Ende der Handelsperiode seine Abgabeverpflichtung mit einem höheren Anteil solcher Zertifikate erfüllen.
Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften
Zu § 19 - Ordnungswidrigkeiten
Die Vorschrift enthält die erforderlichen Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten.
Zu § 20 - Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist gemäß § 20 TEHG das Umweltbundesamt.
Zu Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Zu Nummer 1 ( § 2 TEHG)
Die Änderung von § 2 Abs. 5 dient der Anpassung an das zwischenzeitlich geänderte Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), das nunmehr in § 3 Abs. 2 eine Begriffsbestimmung für Anlagen im Sinne des EEG enthält. Die Änderung führt nicht zu einer Veränderung des Anwendungsbereichs dieser Ausschlussregelung.
Zu Nummer 2 ( § 3 TEHG)
Die Ergänzung von Satz 2 dient der Klarstellung, dass bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Deckungsgleichheit besteht zwischen der immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage und der Tätigkeit im Sinne des TEHG. Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 7 sowie § 4 Abs. 6 Satz 1. Die klarstellende Ergänzung in Satz 2 führt daher nicht zu einer Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Zu Nummer 3 ( § 4 TEHG)
Nach der geltenden Rechtslage bestehen keine Sonderregeln im Bereich des TEHG für die Fälle des Betreiberübergangs und des Betreiberwechsels. Daher gingen die Rechte und Pflichten des Genehmigungsinhabers mit dem Zeitpunkt des Wechsels auf den neuen Betreiber über. Diese allgemeine Regelung ist mit den europarechtlichen Vorgaben zum Emissionshandelsregister sowie mit den Erfordernissen an die Emissionsberichterstattung nicht vereinbar, da hier für jedes Kalenderjahr eine eindeutige Zuordnung zu einem Verantwortlichen notwendig ist. Die Ergänzung des Satzes 2 legt daher fest, dass der neue Verantwortliche die Berichts- und Abgabepflicht für das gesamte Kalenderjahr übernimmt, in dem der Betreiberwechsel stattgefunden hat. Dieser besondere Pflichtenübergang ist bei den vertraglichen Vereinbarungen zwischen altem und neuem Betreiber zu berücksichtigen.
Zu Nummer 4 ( § 10 TEHG)
- a) Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 erleichtert die Verifizierung von Angaben im Zuteilungsantrag. Nach der bisherigen Regelung muss die sachverständige Stelle alle Angaben im Zuteilungsantrag verifizieren. Durch die Änderung können nunmehr im jeweiligen Zuteilungsgesetz oder der jeweiligen Zuteilungsverordnung für einzelne Angaben Ausnahmen zugelassen werden, insbesondere für solche Angaben, die beim Umweltbundesamt bereits in verifizierter Form vorliegen.
Die Änderung in Absatz 1 Satz 4 dient der Klarstellung, dass es sich bei der Veröffentlichung der sachverständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 um eine Bekanntgabe handelt.
Der neu angefügte Satz 5 erweitert das bisher nur auf nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen bestehende Recht der zuständigen Behörde, die Bekanntgabe eines Sachverständigen als sachverständige Stelle zu widerrufen. Die §§ 48, 49 VwVfG bleiben unberührt.
Die Praxis der Verifizierung von Zuteilungsanträgen durch sachverständige Stellen hat sich im vergangenen Zuteilungsverfahren grundsätzlich sehr bewährt. Dies hat auch eine Auswertung des Umweltbundesamtes über die Tätigkeit der Sachverständigen bestätigt. Allerdings wurden dabei auch offensichtliche Fehlleistungen von Sachverständigen und Beauftragungen entgegen der erforderlichen gutachterlichen Unabhängigkeit erkannt.
Daher sieht Satz 5 als zusätzlichen Widerrufsgrund vor, die Bekanntgabe zu widerrufen, wenn der Sachverständige besonders gravierend gegen seine damit verbundenen Pflichten verstoßen hat oder wenn er die grundlegenden Kriterien nicht erfüllt, die in Anhang 4 für die sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 3 aufgeführt sind. Der zusätzliche Widerrufsgrund ist beschränkt auf sachverständige Stellen nach Satz 4 Nr. 2, da Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen nach § 15 Abs. 9 UAG einer erweiterten Aufsichtspflicht unterliegen, die auch die Tätigkeiten im Anwendungsbereich des TEHG umfasst.
Der zusätzliche Widerrufsgrund nach Satz 5 eröffnet die Möglichkeit, die betroffenen Sachverständigen zur Sicherung des bisher erreichten Niveaus und zum Schutz der übrigen Teilnehmer am Emissionshandel aus dem Kreis der sachverständigen Stellen für die Verifikation von Zuteilungsanträgen auszuschließen. Gegenüber einem vollständigen Widerruf der Zulassung durch die für die Aufsicht über die Sachverständigen zuständige Stelle ist der Widerruf der Bekanntgabe eine mildere Sanktion, da dies nur einen Teilbereich des zugelassenen Tätigkeitsfeldes berührt.
- b) Die bisher in Absatz 3 vorgesehenen, starren Antragsfristen werden zugunsten eines Verweises auf das jeweilige Zuteilungsgesetz geändert. Dies gewährleistet für jede Zuteilungsperiode die notwendige Flexibilität für die Antragsfristen bei Bestands- und Neuanlagen. Nach Ablauf der Antragsfrist besteht nach Satz 2 kein Zuteilungsanspruch mehr. Diese materielle Präklusion von Zuteilungsansprüchen als Rechtsfolge des Satzes 2 bezieht sich für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 auf die Antragsfristen nach § 14 des Zuteilungsgesetzes 2012
Zu Nummer 5 ( § 11 TEHG)
Der neue Absatz 2 enthält eine besondere Zwangsgeldregelung. Zur Durchsetzung der Rückgabepflichten sind die Regelungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts nicht ausreichend. Die Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes entspricht der Regelung des § 5a Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
Zu Nummer 6 ( § 14 TEHG)
Die Änderung von § 14 Abs. 1 Satz 2 dient der Verbesserung der Umlauffähigkeit von Berechtigungen. Die nach derzeitiger Rechtslage bestehende Möglichkeit, im nationalen Emissionshandelsregister Verfügungsbeschränkungen auszuweisen, ist nach den Vorgaben der EG-Registerverordnung (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. EU (Nr. ) L 386 vom 29.12.2004, 1) nicht für alle Mitgliedsstaaten zwingend vorgeschrieben. Eingetragene Verfügungsbeschränkungen können daher bei einer Transaktion der Berechtigung in einen anderen Mitgliedstaat gegebenenfalls verloren gehen.
Dies beeinträchtigt die Richtigkeit des Registers. Daher wird auf die bisher bestehende Möglichkeit verzichtet, insbesondere vertragliche Pfandrechte im Register auszuweisen.
Zu Nummer 7 ( § 18 TEHG)
Die Änderung des Termins für die Pflicht zur Abgabe zusätzlicher Berechtigungen vom 30. April auf den 31. Januar in Absatz 3 dient der Beschleunigung der Verfahren. Kommt der Verantwortliche seiner Abgabepflicht nicht bis zu dem genannten Termin nach, kann die in Satz 2 vorgesehene Anrechnung auf den Ausgabeanspruch bereits zum Ausgabetermin desselben Jahres (28. Februar) vorgenommen werden.
Zu Nummer 8 ( § 19 TEHG)
Der zusätzliche Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand in Nummer 4 sichert die Richtigkeit der Angaben, die im Rahmen einer Datenerhebung nach § 8 Abs. 4 mitzuteilen sind. Die in den kommenden Jahren auf Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 zu erhebenden Daten bilden die Grundlage für die Aufstellung des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2013 - 2017 (NAP III) und dienen der Vorbereitung der Zuteilungsentscheidung für die kommende Zuteilungsperiode. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die betroffenen Anlagenbetreiber die notwendigen Angaben nicht nur vollständig und zutreffend, sondern auch rechtzeitig mitteilen. Die Durchsetzung der Mitteilungspflichten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs ist für die fristgebundene Weiterverwertung der erhobenen Daten nicht ausreichend, so dass eine Bußgeldbewehrung zur Sicherung der Fortentwicklung des Emissionshandels erforderlich ist.
Zu Nummer 9 ( § 22 TEHG)
Die Änderung der Gebührenregelung geht davon aus, dass die Kosten von Amtshandlungen vorrangig durch die Veräußerung von Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 refinanziert werden sollen. Die Gebührenregelung des § 22 erfasst daher nur noch zwei Gebührentatbestände.
Absatz 1 sieht eine Festgebühr von 200 Euro pro Zuteilungsperiode für das Vorhalten eines Kontos im Emissionshandelsregister vor, da der Bearbeitungsaufwand in der Regel für alle Kontoinhaber der gleiche ist. Die Gebührenhöhe entspricht dabei dem zu erwartenden Verwaltungsaufwand.
Nach Absatz 2 wird für erfolglose Widerspruchsverfahren eine Widerspruchsgebühr erhoben. Eine solche Gebühr wurde bereits auf der Basis der EHKostV 2007 erhoben. Der dabei vorgesehene Rahmen für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr entsprechend dem Verwaltungsaufwand (50 bis 4.000 Euro) wurde jedoch nicht ausgeschöpft, so dass der Gebührenrahmen der Widerspruchsgebühr nach Absatz 2 auf 50 bis 2.000 Euro eingeschränkt ist. Der Verwaltungsaufwand ist anhand der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Personalkostensätze und Sachkostenpauschalen zu ermitteln.
Bei der Rücknahme des Widerspruchs wird entsprechend dem Verfahrensstadium des Widerspruchsverfahrens eine Gebühr innerhalb des um 25 Prozent reduzierten Gebührenrahmens erhoben.
Zu Nummer 10 ( § 23 TEHG)
Der angefügte Satz 2 legt den elektronischen Bundesanzeiger als Verkündungsorgan für Bekanntmachungen des Umweltbundesamtes fest. Der Aufwand des Umweltbundesamtes für Veröffentlichungen nach § 23 Satz 2 wird nicht über Gebühren nach § 22 abgegolten.
Zu Nummer 11 ( § 25 TEHG)
Folgeänderung zur Änderung von Anhang 1.
Zu Nummer 12 ( § 26 TEHG)
Der angefügte § 26 enthält eine notwendige Übergangsregelung für den geänderten Anwendungsbereich des Gesetzes. Für die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 erstmals am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen stellt Absatz 1 klar, dass bei diesen Anlagen die Pflicht zur Emissionsberichterstattung, die Abgabepflicht sowie der Zuteilungsanspruch erst für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 gelten.
Umgekehrt gelten nach Absatz 2 die Rechte und Pflichten für diejenigen Anlagen bis zum Ende der laufenden Zuteilungsperiode fort, die in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012 nicht mehr am Emissionshandel teilnehmen.
Absatz 3 trifft eine Übergangsregelung für die Änderung von Anhang 2. Für die Berichterstattung über die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2005 - 2007 ist danach der Anhang 2 in seiner bisherigen Fassung maßgeblich. Die Änderung betrifft erst die Berichterstattung über die Emissionen in der Zuteilungsperiode 2008 - 2012.
Absatz 4 enthält eine Übergangsregelung, die aufgrund der Neufassung des § 22 TEHG notwendig geworden ist. Für die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen, bleiben § 22 TEHG in der bisherigen Fassung sowie die EHKostV 2007 anwendbar, auch wenn diese Amtshandlungen erst nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden.
Zu Nummer 13 (Anhang 1 TEHG)
Die Bundesregierung hat im Nationalen Allokationsplan für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 festgelegt, dass in der zweiten Zuteilungsperiode die von der Europäischen Kommission in der so genannte. "NAP-Guidance" (Mitteilung der Kommission "Neue Hinweise zu den Zuteilungsplänen für den Handelszeitraum 2008-2012 des Systems für den EU-Emissionshandel" vom 22.12.2005; KOM (2005) 703 endgültig) genannten Anlagentypen mit relevanten Kohlendioxid-Emissionsmengen in den Anwendungsbereich des Emissionshandels einbezogen werden sollen. Damit unterstützt die Bundesregierung das Ziel einer stärkeren Harmonisierung des Anwendungsbereichs auf europäischer Ebene, wodurch derzeit bestehende Wettbewerbsverzerrungen durch Unterschiede bei der Erfassung einzelner Anlagentypen in Zukunft vermieden werden. Zusätzlich aufgenommen werden Prozessfeuerungen nach den Nummern IXa, IXb, XII a sowie XVI bis XVIII.
Durch Anwendung von tätigkeitsspezifischen Schwellenwerten wird sichergestellt, dass keine Kleinanlagen zusätzlich in das Emissionshandelssystem einbezogen werden.
Die Änderung der Schwellenwerte für Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse nutzt einen nach der Emissionshandels-Richtlinie bestehenden Umsetzungsspielraum. Nach den bisher gültigen Schwellenwerten waren auch kleinere Anlagen mit einer geringen Produktionskapazität in den Emissionshandel einbezogen. Durch die Änderung soll die Gesamtzahl der insgesamt betroffenen Anlagen der keramischen Industrie verringert werden.
Zu Nummer 14 (Anhang 2 TEHG)
Für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012 ist eine Anpassung des Anhangs 2 erforderlich, da die Europäische Kommission für diese Zuteilungsperiode eine neue Entscheidung nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG getroffen hat. Diese im Juli 2006 beschlossenen neuen "Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgas-Emissionen" (Monitoring-Leitlinien) werden voraussichtlich im Dezember 2006 veröffentlicht. Die Änderungen des Anhangs 2 sollen erst für die Emissionsberichterstattung ab 2008 anwendbar sein. Daher enthält § 26 eine entsprechende Übergangsvorschrift.
Anhang 2 ist wie die bisherige Fassung in zwei Teile untergliedert. Teil I enthält Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen und Teil II Anforderungen an den Emissionsbericht.
Teil I konkretisiert die Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgas-Emissionen. Nach Nummer 1 sind hierfür grundsätzlich die Festlegungen in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG maßgeblich.
Dadurch wird die Entscheidung der Europäischen Kommission insgesamt in deutsches Recht umgesetzt. Dies entspricht der bisherigen Regelung in Anhang 2. Der zweite Halbsatz der Nr. 1 stellt klar, dass ausdrückliche Sonderregeln des nationalen Rechts Vorrang vor den Festlegungen der Monitoring-Leitlinien haben. Die nachfolgenden Nummern 2 bis 4 enthalten solche Sonderregeln.
Nummer 2 legt für die Verwendung von Oxidationsfaktoren generell den Wert 1,0 fest. Die Monitoring-Leitlinien verzichten ausdrücklich auf die Vorgabe von Berechnungsmethoden für die Anwendung von Oxidationsfaktoren (Erwägungsgrund 17 der Monitoring-Leitlinien). Dem Mitgliedsstaat ist danach freigestellt, ob er von den Anlagenbetreibern die spezifische Ermittlung von Oxidationsfaktoren verlangt oder diesen Wert mit 1,0 festlegt. Da in der Bundesrepublik Deutschland bisher der Oxidationsfaktor 1,0 angewendet wurde, legt Nummer 2 diesen Wert auch für die Anwendung in der Emissionsberichterstattung ab dem Jahr 2008 fest.
Die Regelung in Nummer 3 gewährleistet die Konsistenz zwischen der Zuteilungsentscheidung und der Emissionsberichterstattung. Bei der Zuteilung auf der Basis historischer Emissionen muss gewährleistet sein, dass der Betreiber seine historischen Emissionen und die Emissionen in der Zuteilungsperiode nach denselben Berechnungsmethoden ermittelt. Ansonsten würde die Anlage trotz gleich bleibender Emissionsmengen allein durch die Verwendung anderer Rechengrößen bei der Emissionsberichterstattung weniger Emissionen ausweisen können als in der Basisperiode. Um dies zu vermeiden, sollen im Rahmen einer Verordnung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2012 zur Berechnung der Zuteilungsmengen vereinheitlichte Berechnungsmethoden und Rechengrößen festgelegt werden, die dann auch bei der Emissionsberichterstattung verwendet werden müssen.
Der bisherige Teil II des Anhangs 2 konnte weitgehend entfallen, da die Monitoring-Leitlinien die für den Emissionsbericht erforderlichen Angaben tätigkeitsspezifisch und detailliert enthalten, so dass der Verweis auf diese Leitlinien in Nummer 1 ausreicht.
Nummer 2 führt die bisherige Regelung fort, dass für eine einheitliche Anlage nach § 25 TEHG ein einheitlicher Emissionsbericht abzugeben ist.
Zu Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das ProMechG enthält in Teil 2 Regelungen für Projekte im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung (sog. JI-Projekte). Bisher ist dort lediglich das Verfahren für die Durchführung von JI-Projekten ohne Beteiligung von internationalen Gremien geregelt (sog. JI-firsttrack-Verfahren). Für dieses Verfahren gibt es keine internationalen Vorgaben; es wird von den am Projekt beteiligten Staaten eigenständig ausgestaltet. Die Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention (Übereinkommen im Sinne des § 2 Nr. 1 ProMechG) hat zwischenzeitlich den Aufsichtsausschusses für JI-Projekte eingesetzt und das Verfahren zur Prüfung von JI-Projekten durch diesen Ausschuss festgelegt (sog. JI-secondtrack-Verfahren). Dadurch ergibt sich für Projektbeteiligte die Möglichkeit, die Möglichkeit, auch das JI-secondtrack-Verfahren zu nutzen. Mit den Änderungen unter Nr. 1 bis 4 wird das ProMechG für dieses Verfahren geöffnet. Diese Änderungen des ProMechG erweitern den Kreis möglicher Emissionsminderungsprojekte im Ausland.
Zu Nr. 1 (§ 2)
In § 2 Nr. 23 wird der Begriff des Aufsichtsausschusses definiert.
Zu Nr. 2 (§ 3)
Die bisher in § 3 Abs. 7 vorgesehene Sperrklausel, wonach eine Zustimmung nicht erteilt werden darf, wenn entweder der Investorstaat oder der Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen der Nummer 21 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP. 7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (abgedruckt im Anhang zum ProMechG) nicht erfüllt, wird ersatzlos gestrichen. Zweck dieser Regelung war es, eine Situation zu vermeiden, in der ein Projekt bewilligt, validiert und durchgeführt wurde, am Ende jedoch die generierten Zertifikate nicht auf das Konto des Projektträger übertragen werden konnten, weil der Gastgeberstaat die Teilnahmevoraussetzungen für JI-Projekte nicht erfüllt.
Nachdem auf internationaler Ebene das Verfahren zur Einbindung des Aufsichtsausschusses festgelegt wurde und der Aufsichtsausschuss seine Arbeit aufgenommen hat, ist eine neue Situation eingetreten. Über dieses Verfahren können Emissionsminderungen aus JI-Projekten, die in einem Gastgeberstaat, der nicht die Teilnahmevoraussetzungen für JI-Projekte erfüllt, erreicht wurden, durch den Aufsichtsausschuss verifiziert und dann in entsprechender Anzahl vom Gastgeberstaat in Form von ERU übertragen werden, sobald dieser einige wichtige Teilnahmevoraussetzungen erfüllt (vgl. Nummer 24 des Abschnitts D der Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen). Dieser nunmehr bestehenden Möglichkeit stand § 3 Abs. 7 entgegen.
Mit dem Aufheben der Sperrklausel in § 3 Abs. 7 ist das in § 3 für Auslandsprojekte geltende Antragsverfahren für das Verfahren ohne und mit Einbindung des Aufsichtsausschusses eröffnet.
Zu Nr. 3 (§ 5)
Der in Absatz 9 aufgenommene Verweis auf § 3 Abs. 6 ermöglicht eine unverbindliche Befürwortung von JI-Projekten im Inland durch die DEHSt. Damit wird die bereits bestehende Praxis der DEHSt, Inlandsprojekte vorab auf der Grundlage einer Projektskizze (sog. Project Idea Note) auf ihre Zustimmungsfähigkeit zu überprüfen, rechtlich fixiert.
Die Aufhebung von Absatz 10 dient ebenso wie die Aufhebung von § 3 Abs. 7 der bisher ausgeschlossenen Möglichkeit der Einbindung des Aufsichtsausschusses (vgl. Erläuterung zu Nr. 2).
Zu Nr. 4 (§ 7)
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 ist erforderlich, damit auch die vom Aufsichtsausschuss akkreditierten sachverständigen Stellen JI-Projekte validieren und verifizieren können. Auf dieser Grundlage können zukünftig sachverständige Stellen speziell für die Prüfung von JI-Projekten akkreditiert werden.
Zu Nr. 5 (§ 14)
Die Änderung der Gebührenregelung des § 14 ProMechG trägt der Tatsache Rechnung, dass in Deutschland für die Zustimmung zu Projekttätigkeiten auf der Basis der nach § 14 ProMechG erlassenen Gebührenverordnung (ProMechGebV) wesentlich höhere Verwaltungsgebühren erhoben werden als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dies beeinträchtigt die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Investorstaat für die Durchführung von Projekttätigkeiten. Nach § 20 des Zuteilungsgesetzes 2012 können Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen ihre Abgabepflicht auch durch die Rückgabe von Zertifikaten aus Projekttätigkeiten erfüllen. Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Durchführung solcher Projekte werden daher die Verwaltungsgebühren auf ein international vergleichbares Niveau abgesenkt und der insoweit nicht gedeckte Verwaltungsaufwand über die Veräußerung von Berechtigungen nach § 5 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 gedeckt.
Dieser veränderten Zielsetzung der Gebührenregelung tragen die geänderten Bemessungsgrundsätze für die Gebührenfestsetzung in einer Gebührenverordnung Rechnung. Für die Amtshandlungen wird eine Rahmengebühr von 50 bis 600 Euro festgesetzt. Dieser Gebührenrahmen ist einerseits im internationalen Maßstab angemessen, andererseits ist durch einen solchen Gebührenrahmen sichergestellt, dass die zuständige Behörde nicht unberechtigt zur Prüfung noch unausgereifter Projektkonzepte oder unvollständiger Projektunterlagen in Anspruch genommen wird.
Innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens sind die Einzelgebühren in Abhängigkeit von der Projektgröße und dem Verwaltungsaufwand festzulegen. Die Projektgröße bildet sich in der Menge der durch die Projekttätigkeit generierten Zertifikate ab und ist gleichzeitig ein typisierender Maßstab für den zu erwartenden Prüfungsaufwand. Bereits in der ProMechGebV wurden entsprechende Projektgruppen gebildet. Innerhalb der Projektgruppen kann der konkrete Bearbeitungsaufwand bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt werden.
Zu Artikel 4 - Inkrafttreten
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.