Der Deutsche Bundestag hat in seiner 151. Sitzung am 13. März 2008 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/8523 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Anpassungsgesetz) - Drucksache 016/8307 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 25.04.08
Erster Durchgang: Drucksache. 008/08 (PDF)
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- "e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende Angaben eingefügt:
- " § 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
- § 27d Einziehung" ".
- "e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende Angaben eingefügt:
- b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- "6a. Dem § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel angebotene gefährliche Zubereitung, die vom privaten Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kennzeichnung käuflich erworben werden kann." "
- "6a. Dem § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:
"12a. In § 19b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (ABl. EG (Nr. ) L 145 S. 35)" durch die Angabe "Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU (Nr. ) L 50 S. 28)" ersetzt."
- d) In Nummer 18 Buchstabe b wird dem neu zu fassenden Absatz 1 nach Satz 2 folgender neuer Satz angefügt:
"Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, bestehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Pflichten zwischen dieser Behörde und den zuständigen Landesbehörden."
- e) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
"22. § 26 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 werden aufgehoben.
- bb) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
"5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2 Satz 1 für einen gefährlichen Stoff, eine gefährliche Zubereitung oder ein Biozid-Produkt wirbt,".
- cc) Die Nummern 6 bis 7 werden wie folgt gefasst:
"6. einer Rechtsverordnung nach § 16d oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buchstabe a c oder d, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
- b) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder c) § 17 Abs. 5 zuwiderhandelt soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,".
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6, 6b, 7 Buchstabe a Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort "Anmeldestelle" durch die Wörter "Bundesstelle für Chemikalien" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird aufgehoben."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- f) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
"23. In § 27 Abs. 2 wird die Angabe "eine in § 26 Abs. 1 Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete Handlung" durch die Angabe "eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung" ersetzt. "
- g) In Nummer 24 wird der äußere Rahmentext wie folgt gefasst:
"24. Nach § 27a werden folgende §§ 27b und 27c eingefügt:" und nach § 27b folgender § 27c angefügt:"
§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht obwohl er weiß, dass der gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht verwendet werden soll. (2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe." - h) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
"25. Der bisherige § 27b wird § 27d."
- i) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
"26. Im neuen § 27d werden die Angabe "§ 27" durch die Angabe "den §§ 27,
27b Abs. 1 bis 4 oder § 27c" und die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11" durch die Angabe " § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5 Satz 1" ersetzt. "
- j) Nummer 27 wird wie folgt gefasst:
"27. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 bis 7 und 9 werden aufgehoben.
- b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:
"Abweichend von § 12a Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Biozid-Produkte, die lediglich einen Wirkstoff enthalten, ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union, dass der in ihnen enthaltene Wirkstoff in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des Zulassungsverfahrens, des Registrierungsverfahrens oder des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 weiter in den Verkehr gebracht und verwendet werden längstens jedoch bis zu der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG, die in der jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Richtlinie der Kommission zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme eines Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgelegt ist. Enthalten Biozid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt endet, der in der Richtlinie der Kommission über die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG festgesetzt ist. Die Sätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn ein vollständiger Antrag auf Zulassung, Registrierung oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Zulassungsstelle vorgelegt worden ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulassung von Biozid-Produkten, wenn auf eine Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 Bezug genommen werden soll, sofern diese Zulassungsanträge zusammen mit dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 in Verbindung mit den §§ 12b und 12d gestellt werden; über diese Zulassungsanträge entscheidet die Zulassungsstelle nach der Entscheidung über den Zulassungsantrag, mit dem die Rahmenformulierung verbunden wird."
- bb) In dem neuen Satz 6 werden jeweils die Wörter "Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" sowie die Angabe
"§ 5 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe "§ 2 Abs. 6 Nr. 1" ersetzt.
- cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:
"Der Abschnitt IIA findet bis zum 14. Mai 2010 keine Anwendung auf Biozid-Produkte, die als Wirkstoffe ausschließlich Lebens- oder Futtermittel im Sinne des Artikels 6 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl. EU L 325 S. 3) enthalten, die nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, sofern die Biozid-Produkte der Produktart 19 des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG angehören." "
- aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:
- a) Nummer 1 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- 2. Artikel 4 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 4
Änderung der Chemikalien-VerbotsverordnungDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:
- 1. § 7 wird wie folgt gefasst:"
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt
- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
- 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt."
- 2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
- (2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
- (3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
- (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar." "
- 1. § 7 wird wie folgt gefasst:"
- 3. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 5 eingefügt:
"Artikel 5
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert,
- 3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,
- 4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,
- 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder
- 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben."
- 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."
- 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Die bisherigen Artikel 5 und 6 werden die Artikel 6 und 7.