928. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2014
A
Der federführende Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 3 - neu
Dem § 5 Absatz 1 ist folgender Satz anzufügen:
"Abweichend von Satz 2 ist innerhalb des in Absatz 5 genannten Zeitraums ein Umbruch zulässig, wenn der Betriebsinhaber auf Antrag einer Verpflichtung zur Anlage von ein- oder mehrjährigen Blühflächen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen unterliegt und dieser Verpflichtung durch Neuansaat nachkommen muss."
Begründung:
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 beinhalten in mehreren Ländern das Anlegen von Blühoder Schutzstreifen auf brachliegendem einschließlich stillgelegtem Ackerland oder ökologischen Vorrangflächen.
Im Rahmen dieser Maßnahmen besteht unter anderem die Verpflichtung, Pflanzenarten auszusäen, die frostempfindlich sind und deren Aussaat somit nicht bis zum 31. März eines Jahres erfolgen kann, sondern erst später.
Die Anlage von jährlich wechselnden oder mehrjährigen Blühflächen stärkt die agrarökologischen Selbstregulierungskräfte der Agrarlandschaft nachhaltig. Über die Vegetationsperiode hinweg blühende Pflanzen bieten Nahrung und Vermehrungsflächen für eine Vielzahl von blütenbesuchenden Insekten. Daneben dienen sie Wildtieren als Wirts-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen. Blühflächen stellen durch ihre zusätzlichen Strukturen in der Agrarlandschaft auch landschaftsästhetisch in Kombination mit genutzter Fläche einen wertvollen Beitrag dar. Durch den Verzicht auf Bodenbearbeitung sowie auf Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen ergeben sich positive Wirkungen auf Boden und Gewässer.
Soweit keine wichtigen Belange des Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen, ist daher für die relativ häufig in Anspruch genommene Agrarumwelt- und Klimamaßnahme eine Einzelfallprüfung mit erheblichem Verwaltungsaufwand entbehrlich.
2. Zu § 5 Absatz 6 Satz 1
In § 5 Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe "15. Februar" durch die Angabe "15. Januar" zu ersetzen.
Begründung:
Harmonisierung mit anderen Rechtsvorschriften. Die Änderung hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt, da zu diesem Zeitraum keine Nitratauswaschung zu befürchten ist.
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 2
In § 5 Absatz 6 ist Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder von Zwischenfrüchten auf den in Satz 1 genannten Flächen ist zulässig."
Begründung:
Der Passus "zur Vermeidung der Samenbildung" wurde gestrichen, da dies implizieren könnte, dass wirklich nur dann ein Schlegeln etc. erlaubt ist, wenn dadurch eine Samenbildung vermieden wird. Im Dezember/Januar wird jedoch kaum eine Samenbildung stattfinden.
4. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1
In § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter "Der Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Januar 2015" durch die Wörter "Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion sind" zu ersetzen.
Begründung:
"Der Schutz des Bodens vor Erosion" geht deutlich über die Maßnahmen entsprechend Satz 1 in § 6 Absatz 1 (Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Bodenerosion) im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 hinaus. Deshalb ist dieser Satz in der vorliegenden Fassung der AgrarZahlVerpflV fachlich unrichtig.
Der Satz in der geänderten Formulierung dient somit dem klaren Verständnis der gesetzlichen Regelungen.
Die Datumsangabe "ab 1. Januar 2015" ist zu streichen, weil die Inkraftsetzung und Wirksamkeit der gesamten Verordnung in § 11 ab dem 1. Januar 2015 ohne Ausnahmen geregelt ist.
5. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 1
In § 8 Absatz 1 Nummer 1 sind die Wörter "Unterbrechungen durch anderen Bewuchs" durch die Wörter "unbefestigte Unterbrechungen" zu ersetzen.
Begründung:
Hecken und Knicks weisen häufiger kleine Lücken auf, die nicht immer mit Bewuchs versehen sind (z.B. "Übertritte" durch Fußgänger, Trittpfade von Rindern, sonstige Fahrspuren, soweit diese nicht geteert oder betoniert sind). Es ist davon auszugehen, dass die Kommission solche kleineren Lücken auch ohne Bewuchs akzeptiert. Außerdem beeinträchtigen diese die Funktion der Hecken und Knicks im Regelfall nicht.
6. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 8
In § 8 Absatz 1 Nummer 8 sind nach dem Wort "Lesesteinen" die Wörter "von mehr als 5 Metern Länge" anzufügen.
Begründung:
Mit der Einführung einer Mindestlänge auch für Lesesteinwälle (§ 8 Absatz 1 Nummer 8) werden eine Verwaltungsvereinfachung und eine Gleichbehandlung analog den Trocken- und Natursteinmauern (§ 8 Absatz 1 Nummer 7) erreicht. Eine unterschiedliche CC-Einstufung dieser Elemente ist GIS-technisch und naturschutzfachlich nicht gerechtfertigt.
Gemäß Bund-/Länder-Leitfaden zur Erstellung, Pflege und Aktualisierung des Referenzsystems für das InVeKoS-GIS in Deutschland, rev. 2, Stand 2. Juni 2012 (Pkt. 3.6 Landschaftselemente), wurden Trocken- und Natursteinmauern und Lesesteinwälle als ein lineares Element (CC-LE-Typ = NT) in das Landschaftselementekataster der Länder aufgenommen. Unabhängig davon, ob es sich um eine Mauer oder einen Wall handelt, wurde der LE-Typ = NT unter CC-Schutz gestellt. Eine Untersetzung, ob es sich um eine Mauer oder einen Wall handelt, wurde nicht vorgenommen. Die Datengrundlage für die Unterscheidung liegt somit nicht vor. Eine Abgrenzung von Lesesteinwällen gegenüber Trocken- und Natursteinmauern ist auf digitalen Orthofotos, die die Basis für die Erstellung des jeweiligen Flächenreferenzsystems sind, nicht erkennbar und damit nicht möglich. Eine Unterscheidung ist ausschließlich mit einer aufwändigen terrestrischen Vor-Ort-Überprüfung möglich.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ferner nicht nachvollziehbar, warum für Trocken- und Natursteinmauern und Lesesteinwälle unterschiedliche Längenangaben für die Unterschutzstellung gelten sollen. CC-Schutz und demzufolge das Beseitigungsverbot sollten sowohl für Trocken- und Natursteinmauern als auch für Lesesteinwälle gleichermaßen ab einer Länge von mehr als 5 Metern gelten.
7. Zu § 8 Absatz 3
§ 8 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:
(3) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit dem darauf gestützten Landesrecht gilt entsprechend bei
- 1. Hecken und Knicks,
- 2. Bäumen in Baumreihen,
- 3. Feldgehölzen und
- 4. Einzelbäumen."
Begründung:
Die Europäische Kommission vertritt die Rechtsauffassung, dass die Umsetzung des Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich des Schnittverbots für Hecken und Bäume während der Brut- und Nistzeit lediglich diejenigen Landschaftselemente umfasst, die bereits durch diesen Standard nach den Maßgaben des Absatzes 1 geschützt werden. Gemäß Artikel 94 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind keine Mindestanforderungen durch die Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen sind. Dies muss im Rechtstext der vorliegenden Verordnung klar zum Ausdruck kommen. Durch die vorgeschlagene Ergänzung zu § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden die vom Schnittverbot betroffenen Landschaftselemente konkret bezeichnet. Auf diese Weise wird Rechtsklarheit geschaffen. Ein weitergehender fachrechtlicher Schutz von Hecken und Bäumen durch das maßgebliche Naturschutzrecht bleibt unberührt.
Die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gelten lediglich auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 94 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2014. Diese Rechtsauffassung teilt die Europäische Kommission. Vor dem Hintergrund, dass gemäß Artikel 94 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Mitgliedstaaten keine Mindestanforderungen festlegen dürfen, die nicht in Anhang II vorgesehen sind, ist § 8 Absatz 3 Satz 2 den Vorgaben des Unionsrechts entsprechend anzupassen und zu streichen. Die Geltung der Verpflichtungen aus § 8 Absatz 3 dürfen nach dem Wortlaut des Unionsrechts nicht auf Waldflächen im Sinne des Artikels 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgedehnt werden.
8. Zu Anlagen 2 und 3
- a) Anlage 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "(Fundstelle: BGBl. I 2009, 396)" ist zu streichen.
- bb) In der Tabelle "Wassererosionsgefährdungsklasse" ist die Spalte 2 zu streichen.
- b) Anlage 3 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Die Angabe "(Fundstelle: BGBl. I 2009, 397)" ist zu streichen.
- bb) In der Tabelle "Winderosionsgefährdungsklasse" ist die Spalte 2 zu streichen.
Begründung:
Zu Buchstaben a und b, jeweils Doppelbuchstabe aa: Der Klammerausdruck zur Fundstelle ist entbehrlich.
Zu Buchstabe a Doppelbuchstaben bb:
Die in Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen stehen im Widerspruch zu den Bezeichnungen der gemäß Fußnote 1 zu Grunde liegenden DIN1 19708. Sowohl die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 als auch CCWasser2 entsprechen der Einstufung "sehr hohe Erosionsgefährdung" gemäß DIN 19708. Zudem kann die Bezeichnung der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 mit "Erosionsgefährdung" den Eindruck erwecken, dass alle nicht in die Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 als auch CCWasser2 eingeteilten Flächen keine Erosionsgefährdung aufweisen. Die nicht eingeteilten Flächen können jedoch bis hin zu "hohe Erosionsgefährdung" gemäß DIN 19708 zu charakterisieren sein.
Als Bezeichnung kann auch die Wassererosionsgefährdungsklasse entsprechend Spalte 1 verwendet werden. Die inhaltlichen Regelungen der Verordnung bleiben durch die Streichung unberührt.
Zu Buchstabe b Doppelbuchstaben bb:
Auch hier ist eine gesonderte "Bezeichnung" nicht erforderlich.
B
- 9. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.