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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1306/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 durch Verlängerung des Geltungszeitraums der Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absätze 1 und 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission 2 wurde erlassen, nachdem über das Auftreten einer neuen, auf enterische Coronaviren zurückzuführenden Tierseuche bei Schweinen in Nordamerika berichtet worden war, die durch neu auftretende porzine Alphacoronaviren, darunter Erreger der Epizootischen Virus- Diarrhoe, und ein neues porzines Deltacoronavirus verursacht wurde. Die genannte Durchführungsverordnung enthält Maßnahmen zum Schutz vor der Einfuhr von Sendungen mit lebenden Zucht- und Nutzschweinen in die Union aus Gebieten, in denen die durch diese Viren verursachte Seuche vorkommt, um dafür zu sorgen, dass die Ursprungsbetriebe die notwendigen Garantien bieten und die Einschleppung der durch diese Viren verursachten Epizootischen Virus-Diarrhoe in die Union verhindert wird. Diese Schutzmaßnahmen sollen bis zum 12. Januar 2015 gelten.

(2) Laut dem wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority, EFSA) von 2014 3 ("EFSA-Gutachten") sind infizierte Tiere, deren Kot, Futter und mit Kot kontaminierte Gegenstände Matrizen, die Berichten zufolge diese Viren übertragen. Das EFSA-Gutachten enthält weitere wissenschaftliche Daten zur Stützung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 eingeführten Schutzmaßnahmen. In den Drittländern, die von der neuen, auf enterische Coronaviren zurückzuführenden und durch neu auftretende porzine Alphacoronaviren, darunter Erreger der Epizootischen Virus-Diarrhoe und der porzine Deltacoronavirus, verursachten Tierseuche bei Schweinen betroffen sind, hat sich die epidemiologische Lage hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung dieser porzinen Entero-Coronaviren seit Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 nicht geändert.

(3) In Anbetracht des EFSA-Gutachtens und der Entwicklung der Seuchenlage sollten die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 eingeführten Schutzmaßnahmen bis Ende Oktober 2015 verlängert werden. Der Geltungszeitraum der genannten Durchführungsverordnung sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 wird das Datum "12. Januar 2015" durch das Datum "31. Oktober 2015" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2014

1) ABl. Nr. L 268 vom 24.09.1991 S. 56.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom 10. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderungen für die Verbringung von Schweinen in die Union (ABl. Nr. L 203 vom 11.07.2014 S. 91).

3) EFSa Journal 2014;12(10):3877.


ENDE

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