A. Problem und Zielsetzung
- Die Aufhebung der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 und das Inkrafttreten der Richtlinie 2007/74/EG machen eine Neufassung der Einreise-Freimengen-Verordnung notwendig.
B. Lösung
- Die mit der Richtlinie 2007/74/EG festgelegten Bestimmungen über die Befreiung von Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern, wenn die Waren von Personen eingeführt werden, die aus Drittländern einreisen sind zum 1. Dezember 2008 in nationales Recht umzusetzen. Dazu bedarf es einer Rechtsverordnung.
C. Alternative
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Die finanzielle Auswirkungen für den Bund durch den Erlass der Verordnung lassen sich nicht genau beziffern. Hilfsweise kann nur auf die Einnahmen aus den so genannten pauschalierten Einfuhrabgaben abgestellt werden. Im Jahr 2006 wurden nach aktuellen Erhebungen 1,49 Millionen Euro pauschalierte Einfuhrabgaben festgesetzt. Gemäß § 29 Absatz 1 ZollV kann bis zu einem Warenwert von 350 Euro pauschaliert werden. Unter Zuhilfenahme dieser Daten ist mit Mindereinnahmen in der Größenordnung von maximal 1,2 Millionen Euro zu rechnen. Verringernd wirkt sich aus, dass bei der Ermittlung des Betrages nicht zwischen den verschiedenen Verkehrsarten differenziert wurde und die Abgaben für nichtkommerzielle Sendungen inbegriffen sind, die aber von der Änderung nicht betroffen sind. Erhöhend könnte sich auswirken, dass im Einzelfall Waren, die wegen Überschreitung des Wertes und ihrer Unteilbarkeit bislang voll zu versteuern waren, nunmehr befreit sind und dass Reisende statt der Pauschalierung eine genaue Abgabenberechung fordern.
E. Sonstige Kosten - Auswirkungen auf die Wirtschaft
- Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Für die Bürger und Bürgerinnen oder die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 26. September 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende
- Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung - EF-VO) 1
Vom ...
Auf Grund
- - des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), der durch Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) neu gefasst worden ist,
- - des § 5 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
- - des § 31 Nr. 15 Buchstabe d des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 21 Nr. 4 des Biersteuergesetzes 1993, der durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 20 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 19 Nr. 10 Buchstabe d des Kaffeesteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2199), der durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist,
- - des § 150 Nr. 1 Buchstabe d und des § 178 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichen bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von denen § 150 Nr. 1 zuletzt durch Artikel 3 Nr. 15 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) neu gefasst worden ist, und
- - des § 66 Abs. 1 Nr. 19 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534)
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Gegenstand, Begriffsbestimmungen
- (1) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingeführt werden, sind nach Maßgabe dieser Verordnung von Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes befreit.
- (2) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1. Drittland: ein Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist; das Fürstentum Monaco gilt nicht als Drittland; das Fürstentum San Marino gilt nicht als Drittland in Bezug auf die Verbrauchsteuern;
- 2. Drittlandsgebiet: ein Gebiet, in dem die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU (Nr. ) L 347 S. 1, 2007 Nr. L 335 S. 6), zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 44 S. 11), oder die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG (Nr. ) L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. EU (Nr. ) L 359 S. 30), nicht gilt;
- 3. Flug- oder Seereisende: Passagiere, die im Luftverkehr oder im Seeverkehr reisen; ausgenommen sind die Binnenschifffahrt sowie die private nichtgewerbliche Luftfahrt und die private nichtgewerbliche Seefahrt;
- 4. private nichtgewerbliche Luftfahrt oder private nichtgewerbliche Seefahrt: die Nutzung eines Luftfahrzeugs oder eines Wasserfahrzeugs für den Seeverkehr durch Eigentümer oder Mieter; nicht dazu gehören Fahrzeuge, die für gewerbliche Zwecke, insbesondere für die entgeltliche Beförderung von Passagieren oder Waren oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen oder für behördliche Zwecke genutzt werden;
- 5. persönliches Gepäck: sämtliche Gepäckstücke, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gepäckstücke, die derselben Zollstelle später gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden; anderer Kraftstoff als der Kraftstoff im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht als persönliches Reisegepäck;
- 6. Reisemitbringsel: Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch, für ihre Familienangehörigen oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen;
- 7. Zigarillos: Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm;
- 8. Grenzgebiet: Gemeinden an der deutschschweizerischen Grenze, die in der deutschen Zollgrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2 des deutschschweizerischen Abkommens vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (BGBl. 1960 II S. 2161, 2283) gelegen sind;
- 9. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen: Personen, die zur Ausübung ihrer gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit an den Tagen, an denen sie arbeiten, die Grenze überschreiten.
§ 2 Höchstmengen und Wertgrenzen
- (1) Je Reisenden sind Reisemitbringsel (§ 1 Nr. 6) im Rahmen der folgenden Mengen- und Wertgrenzen von den Einfuhrabgaben befreit:
- 1. Tabakwaren:
- a) 200 Zigaretten oder
- b) 100 Zigarillos oder
- c) 50 Zigarren oder
- d) 250 Gramm Rauchtabak oder
- e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren;
- 2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke:
- a) ein Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr oder zwei Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent oder eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren,
- b) vier Liter nicht schäumende Weine und
- c) 16 Liter Bier;
- 3. Arzneimittel: die dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechende Menge;
- 4. Kraftstoffe: für jedes Motorfahrzeug
- a) die im Hauptbehälter befindliche Menge und
- b) bis zu zehn Liter in einem tragbaren Reservebehälter;
- 5. andere Waren:
- a) bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro;
- b) für Flug- bzw. Seereisende bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro;
- c) für Reisende unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
- 1. Tabakwaren:
- (2) Der Wert einer Ware darf bei der Anwendung der Wertgrenzen nach Absatz 1 Nr. 5 nicht aufgeteilt werden.
- (3) Der Wert des persönlichen Gepäcks von Reisenden, das vorübergehend eingeführt wird oder nach vorübergehender Ausfuhr wieder eingeführt wird, und der Wert der Arzneimittel nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben bei der Anwendung der Warenwerte nach Absatz 1 Nr. 5 unberücksichtigt.
- (4) Die Abgabenbefreiung im Seeverkehr hängt davon ab, ob das Wasserfahrzeug zuletzt aus einem Hafen ausgelaufen ist, der sich in einem Drittland oder Drittlandsgebiet befindet.
- (5) Die Abgabenbefreiung nach Absatz 1 ist ausgeschlossen für
- 1. Waren, die durch ihre Art oder Menge darauf schließen lassen, dass eine Einfuhr aus gewerblichen Gründen erfolgt,
- 2. Tabakwaren sowie Alkohol und alkoholhaltige Getränke, die von Reisenden unter 17 Jahren eingeführt werden,
- 3. Kraftstoffe, die nicht unter Absatz 1 Nr. 4 fallen.
§ 3 Sonderfälle
- (1) Bei Einfuhren durch
- 1. Personen mit Wohnsitz im Grenzgebiet, die an einem Ort einreisen, der weniger als 15 Kilometer Luftlinie von der Grenze ihrer Gemeinde entfernt ist, und deren Reise im Drittland oder Drittlandsgebiet nicht nachweislich über einen Umkreis von 15 Kilometer Luftlinie um den Ort der Einreise hinausgeführt hat,
- 2. Grenzarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmerinnen,
- 3. Personen, die beruflich oder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beförderungsmitteln oder auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen von Behörden tätig sind oder Reisegesellschaften oder dergleichen begleiten und in dieser Eigenschaft üblicherweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen ist die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auf
- a) 40 Zigaretten oder
- b) 20 Zigarillos oder
- c) 10 Zigarren oder
- d) 50 Gramm Rauchtabak oder
- e) eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren
beschränkt und für Alkohol und alkoholhaltige Getränke ausgeschlossen. Die Abgabenbefreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ist unabhängig von der Verkehrsart auf Waren bis zu einem Warenwert von insgesamt 90 Euro beschränkt; davon dürfen nicht mehr als 30 Euro auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs entfallen. Die Abgabenbefreiung darf nur einmal am Tag in Anspruch genommen werden.
- (2) Die Abgabenbefreiung ist ausgeschlossen für Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einer Freizone des Kontrolltyps I (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) oder die Personen, die in einer Freizone des Kontrolltyps I wohnen bei der Einreise aus der Freizone des Kontrolltyps I mit sich führen.
- (3) Reist eine Person mit einem privaten nichtgewerblichen Wasserfahrzeug ein, so hängt die Abgabenbefreiung für Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke davon ab, dass die Waren nachweislich nicht als Schiffsbedarf nach § 27 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449, 1994 I S. 162), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3002), in der jeweils geltenden Fassung bezogen worden sind.
- (4) In den Fällen, in denen Tabakwaren, Alkohol und alkoholhaltige Getränke als Mundvorrat nach § 14 der Zollverordnung abgabenfrei bleiben oder die Abgabenbefreiung für Mundvorrat nach Absatz 4 dieser Vorschrift ausgeschlossen ist hängt die Abgabenbefreiung davon ab, ob Reisende das Schiff endgültig oder für mehr als drei Tage verlassen.
- (5) Reisende, die aus der Schweiz über den Bodensee einreisen, gelten nicht als Seereisende.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einreise-Freimengen-Verordnung vom 3. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3377), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 21), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Begründung
A. Allgemeines
Die Richtlinie 069/169 EWG regelt die Mengen und Werte der Waren, die Reisende aus Drittländern und Drittlandsgebieten im persönlichen Reisegepäck in die EU einführen dürfen, ohne Einfuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern bezahlen zu müssen. Deutschland hat die Richtlinie in der Einreise-Freimengen-Verordnung (EFVO) umgesetzt. Seit ihrem Erlass 1969 ist die Richtlinie 17 Mal geändert worden. Um der Entwicklung der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, Werte zu aktualisieren und besondere Probleme einzelner Mitgliedstaaten zu lösen, wurde die Richtlinie grundlegend überarbeitet und modernisiert. Mit dem Entwurf der Verordnung zur Neufassung der Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden soll die Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 346 S. 6) in nationales Recht umgesetzt werden.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Die Begriffbestimmungen umreißen den Anwendungsbereich der Rechtsverordnung.
Bei den Begriffsbestimmungen verweist die Rechtsverordnung insbesondere auf die jeweiligen Definitionen der Richtlinie 2007/74/EG und stellt damit die Übereinstimmung der Begriffsbestimmungen im EU-Recht und im nationalen Recht sicher.
Zu § 2 - Höchstmengen und Wertgrenzen
§ 2 setzt Kapitel II, Abschnitte 1 bis 3 der Richtlinie 2007/74/EG um.
Der bisher geltende Schwellenwert für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern von 175 Euro wurde entsprechend der Inflation und um den Verwaltungsaufwand für Reisende und Zollbehörden so gering wie möglich zu halten angehoben. Gleichzeitig wurde eine Differenzierung zwischen Flug- und Seereisenden einerseits und Landreisenden andererseits eingeführt. Die allgemeine Anhebung des Schwellenwertes ist gerechtfertigt, da auf diese Weise der Realwert zum Zeitpunkt der letzten Festsetzung (1994) wiederhergestellt wird.
Die Mengengrenzen für Parfüm, Kaffee und Tee wurden abgeschafft, da nur wenige Mitgliedstaaten auf diese Waren eine Verbrauchsteuer erheben und sie damit nicht mehr dem tatsächlichen Muster der Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der EU entsprechen. Der angehobene Schwellenwert umfasst nun auch diese Waren. Auch dies war bei der Findung des neuen Schwellenwertes zu berücksichtigen.
Um Missbrauch zu vermeiden, macht Deutschland erstmals auch von der Möglichkeit der fakultativen Reduzierung des Schwellenwertes für Reisende unter 15 Jahren Gebrauch.
Die Mengengrenzen für Tabakwaren und Alkohol sowie alkoholische Getränke (ausgenommen nicht schäumende Weine und Bier) wurden beibehalten (§ 2 EF-VO (alt)).
Die Richtlinie 69/169/EWG enthält keine Mengengrenze für Bier, obwohl dieses in einigen Mitgliedstaaten hoch besteuert wird. Dagegen gelten für die Einfuhr aller anderen alkoholischen Getränke feste Mengen. Insbesondere ist die Einfuhr von Wein auf 2 Liter beschränkt, obwohl diese in mehreren Mitgliedstaaten verbrauchsteuerfrei ist. Die Einführung einer Mengengrenze für Bier ist daher gerechtfertigt. Um bei den alkoholischen Getränken eine gewisse Kohärenz zu gewährleisten wird die Mengengrenze für Wein von 2 auf 4 Liter erhöht.
Die Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten Goldlegierungen und -plattierungen der Positionen 7108 und 7109 des Zolltarifs von der Befreiung ausschließen können wurde gestrichen, da sie nach der geltenden MwSt-Regelung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Zu § 3 - Sonderfälle
§ 3 setzt Kapitel III der Richtlinie 2007/74/EG um, stellt gegenüber § 3 EF-VO a. F. aber keine materiell rechtliche Neureglung dar.
Zu § 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 bestimmt den Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung und das Außerkrafttreten der geltenden Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 703:
Entwurf einer Verordnung über die Einfuhrabgabenfreiheit von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden (Einreise-Freimengen-Verordnung)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. a. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt die bislang in einer EG-Verordnung enthalten war. Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaft und Verwaltung eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Färber |
Vorsitzender | Berichterstatterin |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/74/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Befreiung der von aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführten Waren von der Mehrwertsteuer und dem Verbrauchsteuern (ABl. EU (Nr. ) L 346 S. 6).