Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes KOM (2011) 650 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 571/94 = AE-Nr. 941782,
Drucksache 852/01 = AE-Nr. 013158,
Drucksache 179/11 (PDF) = AE-Nr. 110225 und AE-Nr. 090644

Brüssel, den 19.10.2011 KOM (2011) 650 endgültig 2011/0294 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1212 endgültig}
{SEK(2011) 1213 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

1.1. Hintergrund und Ziele

Seit Mitte der 1980er Jahre bildet die Politik des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) den politischen Rahmen für den Aufbau von Infrastrukturen, die für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts sowie für die Gewährleistung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und für eine bessere Zugänglichkeit aller Gebiete in der EU sorgen sollen. Dies führte im Jahr 1992 zur Aufnahme einer eigenen Rechtsgrundlage für transeuropäische Netze in den Vertrag von Maastricht und im Jahr 1994 zur Annahme einer Liste von 14 Großvorhaben auf der Tagung des Europäischen Rates in Essen.

Im Jahr 1996 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die ersten Leitlinien zur Festlegung der TEN-V-Politik und -Infrastrukturplanung1. In Anbetracht der EU-Erweiterung und der erwarteten Veränderungen der Verkehrsströme wurden diese Leitlinien im Jahr 2004 beträchtlich überarbeitet2. Außerdem wurde die Liste der 14 vorrangigen Vorhaben erweitert.

Mehrere Finanzierungsinstrumente und andere, nichtfinanzielle Instrumente wurden geschaffen, um die Verwirklichung der Vorhaben zu erleichtern. Dazu gehören die TEN-Finanzverordnung 3, der Kohäsionsfonds, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und Darlehen der Europäischen Investitionsbank in Verbindung mit Koordinierungsinitiativen der Kommission.

Im Jahr 2010 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat im Interesse der Klarheit mit dem Beschluss Nr. 661/2010/EU eine Neufassung der TEN-V-Leitlinien4.

Die Verkehrsinfrastruktur innerhalb der Europäischen Union ist an sich heute gut entwickelt. Sie ist aber sowohl geografisch als auch innerhalb der Verkehrsträger und zwischen ihnen noch immer fragmentiert. Das Hauptziel dieser neuen Leitlinien, die den Beschluss Nr. 661/2010/EU ersetzen werden, ist die Schaffung eines vollständigen und integrierten transeuropäischen Verkehrsnetzes, das alle Mitgliedstaaten und Regionen umfasst und die Grundlage für eine ausgewogene Entwicklung aller Verkehrsträger bildet, damit deren jeweilige Vorteile zur Geltung kommen und mit diesem Netz der größtmögliche europäische Mehrwert erzielt wird.

Angesichts der Herausforderungen, vor denen die TEN-V-Politik steht und die auch im Weißbuch "Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum - Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem"5 ("das Weißbuch") aufgezeigt wurden, wird in diesen Leitlinien eine langfristige Strategie für die TEN-V-Politik bis 2030 bzw. 2050 festgelegt.

1.2. Behandelte Fragen

Fünf Hauptprobleme müssen auf EU-Ebene gelöst werden:

Erstens sind fehlende Verbindungen, insbesondere grenzüberschreitende Abschnitt e, ein großes Hindernis für den freien Waren- und Personenverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen wie auch mit ihren Nachbarländern.

Zweitens bestehen große und hartnäckig fortbestehende Unterschiede in der Qualität und Verfügbarkeit von Infrastrukturen zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten (Engpässe). Verbessert werden müssen vor allem die Ost-West-Verbindungen durch Schaffung neuer Verkehrsinfrastrukturen und/oder Instandhaltung, Wiederherstellung oder Aufrüstung bestehender Infrastrukturen.

Drittens sind die Verkehrsinfrastrukturen zwischen den Verkehrsträgern fragmentiert. Was die Gewährleistung multimodaler Anschlüsse angeht, sind viele Güterterminals, Personenbahnhöfe, Binnenhäfen, Seehäfen, Flughäfen und städtische Knoten der Aufgabe nicht gewachsen. Da es diesen Knoten an multimodalen Kapazitäten mangelt, wird auch das Potenzial des multimodalen Verkehrs zur Beseitigung von Infrastrukturengpässen und zur Schließung von Verbindungslücken nur unzureichend ausgeschöpft.

Viertens sollten Investitionen in Verkehrsinfrastrukturen dazu beitragen, das Ziel der Senkung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen bis 2050 um 60 % zu erreichen.

Schließlich haben die Mitgliedstaaten insbesondere auf dem Gebiet der Interoperabilität noch immer unterschiedliche Betriebsvorschriften und Anforderungen, was weitere Hemmnisse und Engpässe in den Verkehrsinfrastrukturen verursacht.

1.3. Aktionsbereiche

Dieser Vorschlag dient dem Auf- und Ausbau eines vollständigen transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) bestehend aus Infrastrukturen für den Schienen-, Binnenschiffs-, Straßen-, See- und Luftverkehr und soll dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen.

Der erste Aktionsbereich zur Verwirklichung dieser Ziele ist die "Konzeptplanung". Ausgehend von den Beiträgen aus der öffentlichen Konsultation der interessierten Kreise kam die Kommission zu dem Schluss, dass das transeuropäische Verkehrsnetz am besten im Zuge eines Zwei-Ebenen-Konzepts aufgebaut werden kann, das ein Gesamtnetz und ein Kernnetz umfasst.

Das Gesamtnetz bildet die grundlegende Ebene des TEN-V. Es besteht aus allen vorhandenen und geplanten Infrastrukturen, die den Anforderungen der Leitlinien entsprechen. Das Gesamtnetz soll bis spätestens 31. Dezember 2050 fertiggestellt sein.

Das Kernnetz überlagert das Gesamtnetz und besteht aus dessen strategisch wichtigsten Teilen. Es bildet das Rückgrat des multimodalen Mobilitätsnetzes und konzentriert sich auf all jene TEN-V-Bestandteile, die den höchsten europäischen Mehrwert aufweisen, denn es dient der Herstellung noch fehlender grenzüberschreitender Verbindungen, der Beseitigung der Hauptengpässe und dem Aufbau multimodaler Knoten. Das Kernnetz soll bis spätestens 31. Dezember 2030 fertiggestellt sein.

Der zweite Aktionsbereich betrifft die Durchführungsinstrumente. Die Kommission hat hierzu das Konzept der Kernnetzkorridore unter angemessener Einbeziehung der Schiengüterverkehrskorridore6 ausgearbeitet. Diese Korridore bilden den Rahmen für die koordinierte Verwirklichung des Kernnetzes. Vom Umfang her werden sich die Kernnetzkorridore im Prinzip auf drei Verkehrsträger und auf mindestens drei Mitgliedstaaten erstrecken. Soweit möglich sollen sie eine Verbindung mit einem Seehafen herstellen. Inhaltlich werden die Kernnetzkorridore eine Plattform für ein Kapazitätsmanagement, Investitionen, Bauarbeiten und die Koordinierung multimodaler Umschlaganlagen sowie für die Einführung interoperabler Verkehrsmanagementsysteme bieten.

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

Der Vorschlag fügt sich in die von der Kommission in ihrem Weißbuch angekündigte Verkehrspolitik ein. Er wird ausdrücklich als Teil der Initiative 34 in Bezug auf das Kernnetz einer strategischen europäischen Infrastruktur genannt7.

Diese Leitlinien folgen insbesondere der im Weißbuch dargelegten Strategie: Beseitigung der großen Hemmnisse und Engpässe in den Schlüsselbereichen der Verkehrsinfrastruktur. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen europäischen Verkehrsraums mit besseren Verkehrsdiensten und einem vollständig integrierten Verkehrsnetz, der die unterschiedlichen Verkehrsträger miteinander verknüpft und einen tiefgreifenden Wandel der Verkehrsmuster bei der Beförderung von Personen und Gütern herbeiführt. Dieser Wandel ist notwendig, damit die angestrebte Senkung der durch das Verkehrswesen verursachten Treibhausgasemissionen bis 2050 um 60 % erreicht werden kann.

Ohne die Unterstützung durch ein angemessenes Netz und ein intelligenteres Konzept für dessen Nutzung wird keine größere Änderung beim Verkehr möglich sein. Die Planung und Errichtung von Infrastrukturen gilt als entscheidendes Element für die Entwicklung eines nachhaltigen Verkehrssystems.

Außerdem wird der Vorschlag zur Verwirklichung der politischen Ziele beitragen, die in der Mitteilung der Kommission "Eine Digitale Agenda für Europa"8 formuliert wurden, indem er die Einführung intelligenter Verkehrssysteme unterstützt. Er ist zudem eine der Maßnahmen der von der Kommission im April vorgeschlagenen Binnenmarktakte9, denn die Netze sind das Rückgrat des Binnenmarkts und spielen eine Schlüsselrolle bei der Förderung eines flüssigen und effizienten Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Überdies wurde die Förderung eines nachhaltigen Verkehrswesens als eines der Mittel erkannt, das es ermöglichen wird, eine der drei Hauptprioritäten der von der Kommission am 3. März 2010 beschlossenen Strategie Europa 2020 für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum10 zu verwirklichen, nämlich ein nachhaltiges Wachstum, indem vor allem in grenzüberschreitenden Abschnitt en und intermodalen Knoten (Großstädte, Häfen, Logistikplattformen) kritische Engpässe beseitigt werden.

Außerdem trägt der Vorschlag zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts in der EU bei, der - wie der wirtschaftliche und sozialen Zusammenhalt - ebenfalls zu den politischen Zielen der EU gehört.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission führte von Februar 2009 bis Juni 2010 eine breite und intensive öffentliche Konsultation der interessierten Kreise durch.

Den Beginn des Konsultationsprozesses markierte die Annahme eines Grünbuches, mit dem die Kommission die Diskussion über die zentralen Herausforderungen und wichtigsten Ziele der TEN-V-Politik und mögliche Wege zu ihrer Bewältigung eröffnete11.

Ausgehend von den Beiträgen der interessierten Kreise setzte die Kommission sechs Expertengruppen ein, die zwischen November 2009 und April 2010 eine Reihe wichtiger Aspekte des künftigen TEN-V-Ausbaus analysierten 12. Die Empfehlungen der Expertengruppen wurden in ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen aufgenommen, das am 4. Mai 2010 zur öffentlichen Diskussion gestellt wurde13.

Zu dieser öffentlichen Konsultation gingen insgesamt über 530 Beiträge ein. Eine deutliche Mehrheit der Teilnehmer befürwortete die Möglichkeit eines neuen Zwei-Ebenen-Konzepts für die TEN-V-Planung, das ein Gesamtnetz als grundlegende Ebene und ein Kernnetz bestehend aus dessen strategisch wichtigsten Teilen vorsieht.

Im Oktober 2009 und im Juni 2010 fanden in Neapel bzw. Zaragoza Konferenzen der Minister bzw. der interessierten Kreise statt.

Im Februar 2011 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen 14 vor, in dem die Methoden und die Planungs- und Durchführungsszenarios weiter ausgearbeitet wurden.

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation interessierter Kreise pflegt die Kommission über den Ausschuss für die Überwachung der Leitlinien und den Informationsaustausch, der durch Entscheidung Nr. 1692/96/EG eingesetzt wurde, ständige Kontakte mit den Mitgliedstaaten. Durch diesen Ausschuss, der seit 2010 monatlich zusammentritt, wurden die Mitgliedstaaten über die Forschritte und die Inhalte des Überarbeitungsprozesses auf dem Laufenden gehalten.

Außerdem organisierten die Kommissionsdienststellen mehrere bilaterale und multilaterale Gesprächsrunden mit den Mitgliedstaaten, um die Entwicklung des Gesamtnetzes im Detail zu erörtern und die Hauptmerkmale des Kernnetzes zu vorzustellen.

Überdies wurden in separaten Sitzungen, auf Konferenzen und über die EU-Koordinatoren auf den Sitzungen zu ihren jeweiligen vorrangigen Vorhaben weitere Kontakte zu einzelnen interessierten Seiten aufgenommen.

2.3. Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wurden vier Einzelziele zur Lösung des Problems eines fragmentierten Netzes ermittelt.

Im Hinblick auf eine stärkere Koordinierung der EU-Planung ist das erste Ziel:

Daraus ergeben sich zwei Politikoptionen:

Beide Optionen bringen im Vergleich zum Ausgangskonzept beträchtliche Verbesserungen, und zwar sowohl in Bezug auf die Wirksamkeit der Umsetzung als auch auf die wirtschaftlichen, sozialen und Umweltauswirkungen. Option 2 verspricht dank der stärkeren Koordinierung sowohl auf der Planungs- als auch der Durchführungsebene insgesamt eine größere positive Wirkung.

2.4. Methodik für den Entwurf des Kernnetzes

Der in diesem Vorschlag enthaltene Entwurf des Kernnetzes ist das Ergebnis einer gemeinsam vereinbarten Methodik 15 und wurde in zwei Schritten entwickelt.

Der erste Schritt war die Festlegung der Hauptknoten:

Der zweite Schritt bestand in der Verknüpfung dieser Hauptknoten durch multimodale

Verkehrsverbindungen (Straßen, Schienen, Binnenwasserstraßen) je nach bestehenden Voraussetzungen und Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der Wirksamkeit und Effizienz sowie vorzugsweise unter Einbeziehung vorhandener Infrastrukturen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

Die vorgeschlagene Verordnung soll den Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes aufheben und ersetzen.

Der Vorschlag sieht hauptsächlich Folgendes vor:

3.2. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 172 AEUV. 3.3. Subsidiaritätsprinzip

Für den koordinierten Ausbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes zur Unterstützung der Verkehrsflüsse innerhalb des europäischen Binnenmarktes sowie zur Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in Europa sind Maßnahmen auf der Ebene der Europäischen Union erforderlich, da solche Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht getroffen werden können. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Abschnitt e.

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und fällt in den Handlungsbereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes gemäß Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen sind ausdrücklich auf die europäische Dimension der Verkehrsinfrastrukturnetze beschränkt.

3.5. Wahl des Instruments

Die derzeit geltenden TEN-V-Leitlinien wurden als ein Beschluss des Europäischen

Parlaments und des Rates vorgeschlagen und angenommen. Dieser Beschluss war konkret an die Mitgliedstaaten gerichtet, wodurch die Leitlinien in ihrer Gesamtheit für alle Mitgliedstaaten Verbindlichkeit erlangten.

Die Mitgliedstaaten sind zwar traditionell die Hauptakteure im Bereich des Aufbaus und der Verwaltung von Verkehrsinfrastrukturen, aus der aktuellen Entwicklung ergibt sich jedoch, dass sich dies nun nach und nach ändert, denn zunehmend werden auch lokale und regionale Behörden, Infrastrukturbetreiber, Verkehrsunternehmen und andere öffentliche und private Stellen zu wichtigen Akteuren der Infrastrukturentwicklung.

Da neben den Mitgliedstaaten nun weitere Akteure an der Planung, am Aufbau und am Betrieb des transeuropäischen Verkehrsnetzes beteiligt sind, muss dafür gesorgt werden, dass die Leitlinien für alle verbindlich sind. Die Kommission hat deshalb eine Verordnung als Rechtsinstrument für diesen Vorschlag gewählt.

Überdies soll der Vorschlag für den Zeitraum bis 2050 gelten. Daher ist es schwierig, alle Arten von Akteuren vorauszusehen, die über diesen Zeitraum an der Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes beteiligt sein könnten.

3.6. Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

5. Fazilität "CONNECTING EUROPE"

Im Zusammenhang mit ihrer Mitteilung über den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2017 kündigte die Kommission die Schaffung eines neuen Instruments auf EU-Ebene an, nämlich der Fazilität "Connecting Europe", die zur Finanzierung der für die EU vorrangigen Verkehrs-, Energie- und digitalen Breitbandinfrastrukturen dient. Die Fazilität wird Infrastrukturen unterstützen, die eine europäische oder eine Binnenmarktdimension aufweisen, und die EU-Fördermittel auf vorrangige Netze konzentrieren, die bis 2020 verwirklicht sein müssen und bei denen ein Eingreifen der EU am notwendigsten ist. Die Fazilität wird für den Zeitraum 2014-2020 eine Gesamtmittelausstattung von 50 Mrd. EUR haben. Davon entfallen 31,7 Mrd. EUR auf den Verkehrssektor, von denen wiederum 10 Mrd. EUR für im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähige Verkehrsinfrastruktur-Investitionen innerhalb der Mitgliedstaaten bestimmt sind. Außerdem schlägt die Kommission vor, dass Infrastrukturprojekte von EU-Interesse, die durch Nachbarschafts- und Beitrittsländer verlaufen, künftig im Rahmen der neuen Fazilität "Connecting Europe" koordiniert und verstärkt werden sollten18.

Zusammen mit der Fazilität "Connecting Europe" werden die vorliegenden Leitlinien die Prioritäten für die europäische Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturen vorgeben.

6. Vereinfachung

Der Vorschlag trägt zur Vereinfachung bestehender Vorschriften bei. Durch das neue Korridorkonzept und die Einrichtung von Korridorplattformen kann die Projektvorbereitung gestrafft werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über Leitlinien der Union für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses19, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen20, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 4
Ziele des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Artikel 5
Ressourcenschonendes Netz

Mitgliedstaaten und gegebenenfalls regionale und lokale Behörden, Infrastrukturbetreiber, Verkehrsunternehmen sowie andere öffentliche und private Stellen planen, entwickeln und betreiben das transeuropäische Verkehrsnetz auf ressourcenschonende Weise durch:

Artikel 6
Zwei -Ebenen -Struktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes

Artikel 7
Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Artikel 8
Zusammenarbeit mit Drittländern

Kapitel II
das Gesamtnetz

Artikel 9
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 10
Prioritäten

Die Union, die Mitgliedstaaten, Infrastrukturbetreiber und andere Projektträger achten beim Aufbau des Gesamtnetzes insbesondere auf Maßnahmen, die notwendig sind für

Artikel 11
Karten

Die Schienenstrecken, die Teil des Gesamtnetzes sind, sind in den Karten in Anhang I verzeichnet.

Artikel 12
Infrastrukturkomponenten

Artikel 13
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

Artikel 14
Rahmen für den vorrangigen Infrastrukturaufbau

Zusätzlich zu den Prioritäten in Artikel 10 achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger bei der Förderung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere auf

Abschnitt 2
Binnenschifffahrtsinfrastruktur

Artikel 15
Karten

Die Binnenwasserstraßen und Binnenhäfen, die Teil des Gesamtnetzes sind, sind in den Karten in Anhang I verzeichnet.

Artikel 16
Infrastrukturkomponenten

Artikel 17
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

Artikel 18
Rahmen für den vorrangigen Infrastrukturaufbau

Zusätzlich zu den Prioritäten in Artikel 10 achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger bei der Förderung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere auf

Abschnitt 3
Straßenverkehrsinfrastruktur

Artikel 19
Karten

Die Straßen, die Teil des Gesamtnetzes sind, sind in den Karten in Anhang I verzeichnet.

Artikel 20
Infrastrukturkomponenten

Artikel 21
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

Die Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber sorgen in ihrem Verantwortungsbereich dafür, dass

Artikel 22
Rahmen für den vorrangigen Infrastrukturaufbau

Zusätzlich zu den Prioritäten in Artikel 10 achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger bei der Förderung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere auf

Abschnitt 4
Seeverkehrsinfrastruktur

Artikel 23
Karten

Die Seehäfen, die Teil des Gesamtnetzes sind, sind in den Karten in Anhang I verzeichnet.

Artikel 24
Infrastrukturkomponenten

Artikel 25
Meeresautobahnen

Artikel 26
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

Artikel 27
Rahmen für den vorrangigen Infrastrukturaufbau

Zusätzlich zu den Prioritäten in Artikel 10 achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger bei der Förderung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere auf

Abschnitt 5
Luftverkehrsinfrastruktur

Artikel 28
Karten

Die Flughäfen, die Teil des Gesamtnetzes sind, sind in den Karten in Anhang I verzeichnet.

Artikel 29
Infrastrukturkomponenten

Artikel 30
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

Artikel 31
Rahmen für den vorrangigen Infrastrukturaufbau

Zusätzlich zu den Prioritäten in Artikel 10 achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger bei der Förderung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere auf

Abschnitt 6
Infrastruktur für den multimodalen Verkehr

Artikel 32
Karten

Die Güterterminals und Logistikplattformen, die Teil des Gesamtnetzes sind, sind in den Karten in Anhang I verzeichnet.

Artikel 33
Infrastrukturkomponenten

Die Güterterminals oder Logistikplattformen erfüllen mindestens eines der folgenden Kriterien:

Artikel 34
Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur

Artikel 35
Rahmen für den vorrangigen Infrastrukturaufbau

Zusätzlich zu den Prioritäten in Artikel 10 achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger bei der Förderung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse insbesondere auf

Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 36
Städtische Knoten

Die Mitgliedstaaten und andere Projektträger streben mit dem Aufbau des Gesamtnetzes in städtischen Knoten Folgendes an:

Artikel 37
Intelligente Verkehrssysteme

Artikel 38
Güterverkehrsdienste

Die Union, die Mitgliedstaaten und andere Projektträger berücksichtigen insbesondere Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die über die Infrastrukturen des Gesamtnetzes effiziente Güterverkehrsdienste erbringen und zur Reduzierung der Kohlenstoffdioxidemissionen beitragen. Diese Vorhaben sollen folgende Ziele haben:

Artikel 39
Neue Technologien und Innovation

Das Gesamtnetz muss mit der Entwicklung und Einführung modernster Technik Schritt halten. Damit werden folgende Ziele verfolgt:

Artikel 40
Sichere Infrastrukturen

Die Mitgliedstaaten und andere Projektträger achten gebührend darauf, dass die Verkehrsinfrastrukturen ein hohes Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr bei der Beförderung von Personen und Gütern gewährleisten.

Artikel 41
Klimaresistenz der Infrastrukturen und Ausfallsicherheit

Bei der Infrastrukturplanung achten die Mitgliedstaaten und andere Projektträger auf eine gebührende Berücksichtigung der Risikobewertungen und Anpassungsmaßnahmen zur angemessenen Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel insbesondere in Bezug auf Niederschläge, Überschwemmungen, Stürme, hohe Temperaturen und Hitzewellen, Dürren, den Anstieg des Meeresspiegels und Küstenüberschwemmungen, in Übereinstimmung mit allen Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts.

Soweit zutreffend wird die Widerstandfähigkeit der Infrastrukturen gegenüber Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen in Übereinstimmung mit den Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts gebührend berücksichtigt.

Artikel 42
Umweltschutz

Die Mitgliedstaaten und anderen Projektträger führen zu Plänen und Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durch, insbesondere gemäß der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten 55, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen56, der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik 57, der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme 58 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten59, um negative Auswirkungen auf die Umwelt zu verhindern oder - wenn dies nicht möglich ist - zu mindern, beispielsweise Landschaftszerstückelung, Bodenversiegelung, Luft- und Wasserverschmutzung sowie Lärm, und um die biologische Vielfalt wirksam zu schützen.

Artikel 43
Barrierefreie Zugänglichkeit für alle Benutzer

Die Verkehrsinfrastrukturen erlauben eine barrierefreie Mobilität und Zugänglichkeit für alle Benutzer, insbesondere für ältere Menschen, für Personen mit eingeschränkter Mobilität und für behinderte Personen.

Kapitel III
das Kernnetz

Artikel 44
Festlegung des Kernnetzes

Artikel 45
Anforderungen

Artikel 46
Aufbau des Kernnetzes

Artikel 47
Knoten des Kernnetzes

Kapitel IV
Verwirklichung des Kernnetzes durch Kernnetzkorridore

Artikel 48
Allgemeiner Zweck der Kernnetzkorridore

Artikel 49
Begriff der Kernnetzkorridore

Artikel 50
Liste der Kernnetzkorridore

Artikel 51
Koordinierung der Kernnetzkorridore

Artikel 52
Leitung der Kernnetzkorridore

Artikel 53
Korridorentwicklungsplan

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 54
Überarbeitung und Berichterstattung

Artikel 55
Ausschuss

Artikel 56
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 57
Überprüfung

Bis spätestens 31. Dezember 2023 überprüft die Kommission die Verwirklichung des Kernnetzes; dabei bewertet sie die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und die bei der Umsetzung erzielten Forschritte.

Artikel 58
Einheitliche Kontaktstelle

Die Mitgliedstaaten können eine Behörde als einheitliche Kontaktstelle benennen, welche - insbesondere bei grenzüberschreitenden Vorhaben - die Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Unionsrecht erleichtert und koordiniert.

Artikel 59
Verzögerte Fertigstellung des Kernnetzes

Artikel 60
Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und der Unionspolitik

Die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen berücksichtigen die einschlägige Unionspolitik insbesondere in den Bereichen Wettbewerb, Marktzugang, Umweltschutz, Gesundheit, nachhaltige Entwicklung und öffentliches Auftragswesen.

Artikel 61
Förderung und Bewertung

Die Kommission fördert und bewertet die Fortschritte ihrer Politik des transeuropäischen Verkehrsnetzes und deren Gesamtdurchführung.

Artikel 62
Aufhebung

Der Beschluss Nr. 661/2010/EU wird aufgehoben.

Für alle auf der Verordnung (EG) Nr. 680/0761 beruhenden Finanzierungsbeschlüsse gilt der Beschluss Nr. 661/2010/EU fort.

Artikel 63
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident