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Regelwerk, EU 2009

Entscheidung 2009/561/EG der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/679/EG hinsichtlich der Umsetzung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) des Teilsystems Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5607)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 60)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Empfehlungen der Europäischen Eisenbahnagentur zum strategischen europäischen Bereitstellungsplan (ERA-REC-02-2009-ERTMS) vom 23. Februar 2009,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Jede technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) sollte aufzeigen, welche Strategie zur Umsetzung der TSI angewandt wird und welche Etappen zu durchlaufen sind, um schrittweise von der derzeitigen zur endgültigen Situation zu gelangen, in welcher die Einhaltung der TSI die Regel sein soll.

(2) In der Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems 2 wurden die TSI für das Teilsystem "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems festgelegt.

(3) Im Einklang mit Artikel 3 der Entscheidung 2006/679/EG haben die Mitgliedstaaten einen nationalen Umsetzungsplan für die TSI des Teilsystems "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" erstellt und diesen der Kommission notifiziert.

(4) Auf der Grundlage dieser nationalen Pläne sollte ein Entwurf des Gesamtplans der Union nach den in Kapitel 7 des Anhangs der Entscheidung 2006/679/EG aufgeführten Grundsätzen erstellt werden.

(5) In Kapitel 7 des Anhangs der Entscheidung 2006/679/EG ist festgelegt, dass der Gesamtplan der Union mittels eines Änderungsverfahrens der TSI in Form eines Anhangs beigefügt und als strategischer europäischer Bereitstellungsplan bezeichnet wird.

(6) Aus der Richtlinie 2008/57/EG geht hervor, dass TSI den notwendigen Rahmen schaffen können, um zu entscheiden, ob die bestehenden Teilsysteme erneut genehmigt werden müssen und welche Fristen hierfür gegebenenfalls gelten.

(7) Die Strategie zur Umsetzung der TSI "Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung" sollte sich nicht nur auf die Übereinstimmung der Teilsysteme mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, ihrer Erneuerung oder ihrer Umrüstung geltenden TSI stützen, sondern sollte auch im Rahmen einer koordinierten Umsetzung entlang paneuropäischer Korridore, die die wichtigsten europäischen Güterverkehrsräume verbinden, durchgeführt werden. Da Interoperabilität nur dann erzielt wird, wenn die Korridore vollständig ausgerüstet sind, sollten für Erneuerung oder Umrüstung der Teilsysteme geeignete Fristen im strategischen europäischen Bereitstellungsplan vorgesehen werden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten alle Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass ein externes spezifisches Übertragungsmodul für ihre Klasse-B-Altsysteme gemäß Anhang B der TSI verfügbar ist.

(9) Im Allgemeinen können die Projekte im Rahmen des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) und insbesondere die im strategischen europäischen Bereitstellungsplan vorgesehenen Strecken von der Gemeinschaft mit Mitteln des TEN-V-Programms oder aus anderen Beihilfeprogrammen der Gemeinschaft bezuschusst werden.

(10) Eine angemessene finanzielle Unterstützung ist von wesentlicher Bedeutung, um die ERTMS-Einführung in dem im strategischen europäischen Bereitstellungsplan vorgesehenen Umfang und innerhalb der dort festgelegten Fristen zu gewährleisten. Der Plan kann daher angepasst werden, um der Verfügbarkeit von Finanzmitteln Rechnung zu tragen.

(11) Die Hersteller von ERTMS-Bordausrüstungen haben bestätigt, dass sie spätestens 2015 der neuen (als baseline 3 bezeichneten) Norm entsprechende Bordausrüstungen liefern können. Lokomotiven, die dann ausgeliefert werden und für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt sind, sollen daher generell mit ERTMS ausgerüstet sein.

(12) Die Entscheidung 2006/679/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses über die Eisenbahninteroperabilität und -sicherheit im Einklang

- hat folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang zu der Entscheidung 2006/679/EG wird wie folgt geändert:

1. Die Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 werden durch den Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

2. In Abschnitt 7.4.2.3

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