umwelt-online: Entscheidung 2006/679/EG über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem "Zugsteuerung/ Zugsicherung und Signalgebung " des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (4)

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7.3 GSM-R-spezifische Umsetzungsregeln

Diese Regeln gelten zusätzlich zu den Regeln in den Abschnitten 7.1 und 7.2.

7.3.1 Streckenseitige Einrichtungen

In folgenden Fällen ist die Ausrüstung mit GSM-R verbindlich vorgeschrieben:

7.3.2 Fahrzeugseitige Einrichtungen

Installation von GSM-R in Fahrzeugen, die eine Strecke befahren, auf der mindestens ein Streckenabschnitt mit Klasse-A-Schnittstellen ausgestattet ist (auch wenn sie einem Klasse-B-System überlagert wird), in folgenden Fällen:

7.3.3 Altsysteme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang B der TSI beschriebenen Funktionen der vorhandenen Systeme sowie ihre Schnittstellen auf dem aktuell geltenden Niveau gehalten werden. Davon ausgenommen sind Änderungen, die zur Behebung sicherheitsrelevanter Fehler dieser Systeme erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Informationen zu den vorhandenen Systemen zur Verfügung. Dadurch soll die Entwicklung und Zertifizierung von Geräten ermöglicht werden, welche die übergreifende Nutzung von Klasse-A-Systemen mit den vorhandenen Klasse-B-Einrichtungen gestatten.

7.4 Sonderfälle

7.4.1 Einleitung

In den nachstehend aufgeführten Sonderfällen gelten entsprechende Sonderregelungen.

Diese Sonderfälle sind zwei Kategorien zuzuordnen: die Bedingungen treffen entweder permanent (Fall "P") oder temporär (Fall "T") zu. In den temporären Fällen wird den betreffenden Mitgliedstaaten empfohlen, das jeweilige Teilsystem entweder bis 2010 (Fall "T"), gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes 19, oder bis 2020 (Fall "T2") anzupassen 20.

In dieser TSI steht die KategorieT "3 " für temporäre Fälle, die noch nach 2020 bestehen werden.

7.4.2 Verzeichnis der Sonderfälle 12

7.4.2.1 Die Kategorie des jeweiligen Sonderfalls ist in Anhang a Anlage 1 angegeben.

Nr. Sonderfall Begründung Dauer
1 Die Abhängigkeit zwischen Achsabstand und Raddurchmesser von Fahrzeugen in Deutschland ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 2.1.5 an gegeben. Bestehende Achszähleinrichtungen P
2 Der maximale Fahrzeugüberhang ("Nase") in Polen eingesetzter Fahrzeuge ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 2.1.6 angegeben. Bestehende Geometrie von Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen T3
3 Der Mindestabstand zwischen den ersten 5 Achsen in Deutschland eingesetzter Züge ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 2.1.7 angegeben. Relevant auf Strecken mit Bahnübergängen T3
4 Der Mindestabstand zwischen der ersten und letzten Achse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in Frankreich und Belgien ("L1") eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 2.1.8 angegeben. Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen gemäß Infrastrukturregister Frankreich T3
Belgien T3
5 Der Mindestabstand zwischen der ersten und letzten Achse eines in Belgien eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 2.1.9 der TSI ZZS für das konventionelle Eisenbahnsystem angegeben. Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen T3
6 Der Mindestraddurchmesser von in Frankreich eingesetzten Fahrzeugen ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 2.2.2 angegeben. Bestehende Achszähleinrichtungen T3
7 Die Mindestachslast von in Deutschland, Österreich und Schweden eingesetzten Fahrzeugen ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 3.1.3 angegeben. Dies ist gemäß Forderung des EBa (Eisenbahn-Bundesamt) relevant auf einigen Hauptstrecken im Gebiet der ehemaligen DR (Deutsche Reichsbahn) mit 42-Hz- und 100-Hz-Gleisstromkreisen. Keine Erneuerung. Für Österreich und Schweden zu vervollständigen. T3
8 Die Mindestmasse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in Frankreich und Belgien (L1) eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 3.1.4 angegeben. Bestehende Gleisfreimeldeeinrichtungen mit Gleisstromkreisen Frankreich T3
Belgien T3
9 Die Mindestmasse eines auf Hochgeschwindigkeitsstrecken (außer "L1") Belgien eingesetzten Einzelfahrzeugs oder Triebzuges ist in Anhang a Anlage 1 Absatz 3.1.5 der TSI ZZS für das konventionelle Eisenbahnsystem angegeben. Die auf Hochgeschwindigkeitsstrecken in eingesetzten Fahrzeuge sind einheitlicher. Im Vergleich zu konventionellen Strecken ist die Schienenoberfläche kleiner. Bewegte oder still stehende Fahrzeuge werden erkannt, wenn die Masse des betreffenden Einzelfahrzeugs oder Triebzuges über 90 t beträgt. T3
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