I.
Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 beschlossen, sich zu den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BT-Drs. 016/8300) und die Begleitgesetze, nämlich das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 016/8488) und das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (BT-Drs. 016/8489), gegen das Grundgesetz verstoßen, insbesondere gegen Artikel 2 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1 und 2, Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Artikel 79 Abs. 3 sowie Artikel 23 Abs. 1 GG, und deswegen nichtig sind
Antragsteller: Herr MdB Dr. P. G.
Antragsgegner:- 1. Der Bundespräsident,
- 2. Deutscher Bundestag, vertreten durch den Präsidenten,
- 3. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin
- 2 BvR 2/08 - p>
Verfassungsbeschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf andere Abhilfe des Herrn MdB Dr. P. G.
gegen
- - das Zustimmungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (BT-Drs. 016/8300),
- - das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 016/8488),
- - das Gesetz über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (BT-Drs. 016/8489)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 20 Abs. 4 GG
- 2 BvR 1010/08 - p>
Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn Prof. Dr. Dr. K. B.
gegen
das Zustimmungsgesetz zum EU-Reformvertrag vom 13. Dezember 2007
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 38 GG
- 2 BvR 1022/08 - p>
- b) Verfahren über den Antrag festzustellen und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon (vgl. BT-Drs. 016/8300) den Deutschen Bundestag in seinen Rechten als legislatives Organ verletzt und deshalb unvereinbar mit dem Grundgesetz ist
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin- 2 BvR 5/08 - p>
Verfassungsbeschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn Dr. D. D. und 52 weiterer Beschwerdeführer
gegen
das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (vgl. BT-Drs. 016/8300)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 1, 23, 38, 79 Abs. 3 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 und 2 GG
- 2 BvR 1259/08 - p>
wie folgt zu äußern:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt seine am 23. Mai 2008 mit der in Artikel 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Zweidrittelmehrheit erteilte Zustimmung zu dem Vertrag von Lissabon - BR-Drs. 275/08(B) - und seinen Begleitgesetzen - BR-Drs. 276/08(B) , 277/08(B) -. Der Vertrag von Lissabon ist nach Überzeugung des Bundesrates verfassungskonform.
- 2. Der Bundesrat tritt dafür ein, dass der Vertrag von Lissabon und seine Begleitgesetze möglichst noch vor den Europawahlen 2009 in Kraft treten können. Der Vertrag von Lissabon stärkt die Handlungsfähigkeit der Institutionen in einer EU mit 27 Mitgliedstaaten und ist notwendig zur Bewältigung der großen Herausforderungen der EU. Zu nennen sind insbesondere die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas und des europäischen Sozialmodells, die Bekämpfung von Terrorismus, schwerer grenzüberschreitender Kriminalität und illegaler Einwanderung, die Energieversorgungssicherheit sowie der Umwelt- und Klimaschutz und eine wirksame Vertretung der Werte und Interessen Europas im internationalen Rahmen.
- 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass eine weitere wesentliche Verzögerung der Revision der europäischen Verträge die Europäische Union in vielen ihrer Aufgabenfelder daran hindern würde, die dringend notwendigen Fortschritte zu erzielen. Die berechtigten Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger in den Mitgliedstaaten, aber auch in den Beitritts- und Nachbarstaaten würden enttäuscht und Europas Stellung in der Welt geschwächt.
- 4. Das Grundgesetz bekennt sich in Satz 1 seiner Präambel und in Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 zur Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europa. Die Zustimmung des Bundesrates am 23. Mai 2008 erfolgte in dem Bewusstsein, dass der Vertrag von Lissabon und seine Begleitgesetze besser als jemals zuvor den Auftrag des Grundgesetzes umsetzen, dass die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mitwirkt, den demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen dem Grundgesetz im Wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet.
- 5. Der Bundesrat betrachtet es nicht als seine Aufgabe, zu den mit den Verfahren 2 BvR 2/08, 2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08 und 2 BvR 1259/08 verbundenen prozessualen Fragen Stellung zu nehmen. Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vertrag von Lissabon teilweise Rechtsmeinungen enthalten, die einer Grundlage im Text des Vertrags von Lissabon entbehren. Hierzu zählt beispielsweise der Versuch, eine Relativierung der Menschenwürde zu konstruieren, obwohl Artikel 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wortgleich mit Artikel 1 des Grundgesetzes den Schutz der Menschenwürde garantiert. Auch der behauptete Verstoß gegen das Friedensgebot und das völkerrechtliche Gewaltverbot ist nicht gegeben, da der Vertrag von Lissabon die Förderung des Friedens in besonderer Weise durch seinen Artikel 3 Abs. 1 EUV n.F. zu dem ersten und wichtigsten Ziel der Europäischen Union erklärt und auf die entsprechenden Festlegungen der UN-Charta Bezug nimmt.
Weiter weist der Bundesrat darauf hin, dass in den vorgenannten Verfahren eine Reihe von verfassungsrechtlichen Rügen erhoben wird, die das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der Überprüfung früherer Revisionen der europäischen Verträge verworfen hat. Diesbezüglich werden auch keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Diese Rügen sind daher aus Sicht des Bundesrates unerheblich.
Im Übrigen erfolgt die Äußerung zu materiellrechtlichen Rügen ungeachtet ihrer Zulässigkeit.
- 6. Der Bundesrat beschränkt sich auf eine Stellungnahme zu folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger:
a) Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die demokratische Legitimation einer supranationalen Einheit wie der Europäischen Union nicht identisch mit der demokratischen Legitimation im Nationalstaat sein kann. Denn unabhängig davon, wie man die Europäische Union von ihrer Rechtsnatur her einordnet, ist unstreitig, dass sie nicht wie ein Nationalstaat organisiert ist und mithin nationale Strukturen auch nicht eins zu eins auf die Europäische Union übertragen werden können. Die demokratische Legitimation der Europäischen Union erfolgt durch die Rückkopplung des Handelns europäischer Organe an die Parlamente der Mitgliedstaaten und durch das von den Bürgern der Mitgliedstaaten gewählte Europäische Parlament. Das Demokratieprinzip wird auf diese Weise durch den Vertrag von Lissabon wesentlich gestärkt.
Im Einzelnen:
aa) Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments
Durch den Vertrag von Lissabon werden die Rechte des Europäischen Parlaments deutlich gestärkt, indem
- - das Mitentscheidungsverfahren zum ordentlichen Rechtsetzungsverfahren erhoben wird und damit dem Europäischen Parlament gleiche Rechte wie dem Rat eingeräumt werden;
- - im Bereich des Haushaltsrechts das Europäische Parlament gemäß Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 EUV n.F. gleichberechtigt mitentscheidet; so hat das Europäische Parlament in Zukunft das Mitentscheidungsrecht über alle Ausgaben der EU, da die Unterscheidung zwischen obligatorischen und nicht obligatorischen Ausgaben aufgehoben wurde;
- - die Wahl des Präsidenten der Europäischen Kommission durch das Europäische Parlament gemäß den Mehrheitsverhältnissen, die sich aus den Europawahlen ergeben, durchgeführt wird und das Kollegium der Europäischen Kommission samt ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 17 Abs. 7 Unterabs. 3 EUV n.F. eines Zustimmungsvotums des Europäischen Parlaments bedarf;
- - die Rechtsmaterien der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den supranationalen Bereich überführt werden und damit das Mitentscheidungsrecht des Europäischen Parlaments grundsätzlich auch für diese Materien eingeführt wird;
bb) Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission
Der Vertrag von Lissabon führt durch die unter Doppelbuchstabe aa ausgeführten Rechte des Europäischen Parlaments gleichzeitig zu einer stärkeren demokratischen Legitimation der Kommission.
cc) Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen
Durch die Einführung öffentlicher Sitzungen des Rates im Legislativbereich wird die Transparenz seiner Entscheidungen erhöht. Damit kann auch eine stärkere Kontrolle der Arbeit der Regierungsvertreter durch die Bürger und die nationalen Parlamente erfolgen.
dd) Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente
Die nationalen Parlamente werden durch das Frühwarnsystem aus eigenem Recht Beteiligte am EU-Gesetzgebungsverfahren (Artikel 12 EUV n.F.). Sie erhalten wichtige Kontrollrechte, die durch ein Klagerecht ergänzt werden. Nach Artikel 5 EUV n.F., Artikel 69 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) i.V.m. dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten sie die Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge und -klage und werden auf diese Weise zum Hüter der mitgliedstaatlichen Souveränität. Auch die regionalen Parlamente, in Deutschland die Landtage, können an dem neuen Frühwarnsystem beteiligt werden.
Weiterhin werden die nationalen Parlamente über Artikel 69 bis 71 AEUV erstmals an der Unionspolitik zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt. Über das sogenannte "Notbremseverfahren" der Artikel 82 Abs. 3 und Artikel 83 Abs. 3 AEUV im Strafrecht erhalten die nationalen Parlamente die Möglichkeit, auf europäische Rechtsakte Einfluss zu nehmen: Nach dem Protokoll Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Union, nach dem Frühwarnsystem sowie aufgrund von Artikel 69 AEUV erhalten sie die Entwürfe für Rechtsakte sowie weitere Materialien des Rechtssetzungsprozesses so frühzeitig, dass für sie die Möglichkeit besteht, in angemessener Weise auf ihren jeweiligen Regierungsvertreter im Rat mit dem Ziele einzuwirken, die "Notbremse" auch tatsächlich zu betätigen. Auch in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust werden die nationalen Parlamente nach Artikel 85 Abs. 1 Satz 4, Artikel 88 Abs. 2 Satz 3 AEUV eingebunden.
Besondere Bedeutung kommt den nationalen Parlamenten zudem noch im Bereich von Passerelle-Klauseln wie Artikel 48 Abs. 7 EUV n.F. und Artikel 81 Abs. 3 AEUV zu, bei denen allein der Widerspruch eines einzelnen nationalen Parlaments den Übergang vom Einstimmigkeits- zum Mehrheitsprinzip verhindert.
Die im Vorfeld der innerstaatlichen Ratifizierung durchgeführten Anhörungen sowie die begleitend gefassten Entschließungen belegen, dass es sich hier nicht um theoretische Einwirkungsmöglichkeiten handelt, sondern diese zusätzlichen Aufgaben erkannt und angenommen wurden - BT-Drs. 016/8917, Ziffer 2; BR-Drs. 275/08(B) -.
ee) Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen
Die Kompetenzen des Ausschusses der Regionen (AdR), dessen Mitglieder entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind, werden durch den Vertrag von Lissabon gestärkt. Gemäß Artikel 263 AEUV erhält der AdR ein Klagerecht zur Wahrung seiner Rechte. Zudem erhält der AdR auch ein Klagerecht zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips.
b) Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit
Durch den Vertrag von Lissabon erlangt die Europäische Union keine eigene Staatlichkeit. Weder zielt der Vertrag von Lissabon auf einen europäischen Bundesstaat noch ebnet er einem solchen implizit den Weg. Die Rolle der Mitgliedstaaten wird vielmehr gestärkt, weil eine wesentlich verbesserte Kompetenzabgrenzung sowie eine politische und gerichtliche Kontrolle europäischer Maßnahmen einer nur sehr begrenzten zusätzlichen Übertragung von Hoheitsrechten gegenüberstehen. Wie weit die Europäische Union auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon von einer Bundesstaatlichkeit entfernt sein wird, wird gerade auch durch die kaum supranational ausgestaltete europäische Außen- und Sicherheitspolitik belegt, bei der die Mitgliedstaaten nur geringe Zugeständnisse an die Europäische Union gemacht haben.
aa) Verbesserte Kompetenzabgrenzung
Gemäß Artikel 4 Abs. 1 EUV n.F. haben grundsätzlich die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit, tätig zu werden. Die Kompetenzen der EU werden durch den Vertrag von Lissabon klarer von denen der Mitgliedstaaten und Regionen abgegrenzt. Es werden hierzu Kompetenzkategorien - ausschließliche, konkurrierende und ergänzende Zuständigkeiten der Europäischen Union - eingeführt. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ermächtigung der EU bei ergänzenden Zuständigkeiten nicht an die Stelle der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten tritt. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung wird darüber hinaus durch die Klarstellung gestärkt, dass Zielbestimmungen im EU-Vertrag keine eigenen Kompetenzen begründen können. Damit wird die Kompetenzabgrenzung transparenter und strikter, was vor allem auch der Wahrung der Rechte der deutschen Länder dient.
bb) Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union
Zwar sieht der Vertrag von Lissabon zum Teil von den Ländern kritisierte Erweiterungen von EU-Kompetenzen (z.B. in den Bereichen Daseinsvorsorge, Sport und Tourismus) vor. Insgesamt werden aber durch den Vertrag von Lissabon nur in begrenztem Umfang zusätzliche Hoheitsrechte auf die Europäische Union übertragen. Insbesondere werden in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Eigenheiten der bisherigen Dritten Säule aufgelöst und einzelne zusätzliche Handlungsmöglichkeiten geschaffen.
Die Zuordnung neuer Aufgaben in der EU in einigen Politikfeldern, wie etwa in den Bereichen Klima- und Energiepolitik, führt nicht zu wesentlichen Kompetenzerweiterungen. So wird der Artikel über den Umweltschutz lediglich ergänzt um Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bekämpfung des Klimawandels, die in bereits bestehende Maßnahmen auf regionaler und internationaler Ebene eingebettet sind. Auch im Energiebereich hat die EU gestützt auf den Binnenmarktartikel bereits jetzt Maßnahmen durchgeführt, die nun lediglich einer klaren Kompetenznorm zugeordnet werden können und dadurch zu höherer Transparenz und Klarheit beitragen.
Diesen begrenzten zusätzlichen Hoheitsrechten stehen eine wesentlich verbesserte Kompetenzabgrenzung sowie politische und gerichtliche Kontrolle gegenüber. Auch nach Übertragung des derzeitigen Artikels 6 Abs. 4 EUV in den neuen Artikel 311 Abs. 1 AEUV gilt die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts im Maastricht-Urteil, dass diese Vorschrift die EU nicht ermächtigt, sich aus eigener Macht die Finanzmittel zu verschaffen, die sie zur Erfüllung ihrer Zwecke für erforderlich erachtet.
cc) Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union
Artikel 4 Abs. 2 EUV n.F. enthält die Anerkennung der Achtung der nationalen Identität, die auch die politische und verfassungsrechtliche Struktur einschließlich der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung umfasst. Damit werden von der Europäischen Union die mitgliedstaatlichen Strukturen anerkannt und dürfen folglich auch nicht angetastet werden.
dd) Recht auf Austritt
Mit dem in Artikel 50 EUV n.F. neu eingefügten ausdrücklichen Recht eines Mitgliedstaates, aus der Europäischen Union auszutreten, wird die dem Lissabon-Vertrag zugrunde liegende Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten in ihrer souveränen Staatlichkeit nicht angetastet werden sollen, zusätzlich unterstrichen.
- 7. Der Bundesrat behält sich weitere Stellungnahmen vor.
II.
Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19. September 2008 weiterhin beschlossen, in den folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen:
- a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass
- - die Antragsgegnerin zu 2. und ihre Mitglieder verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass Abgeordnete des Deutschen Bundestages ihr Abgeordnetenmandat frei und unbeeinträchtigt durch Maßnahmen der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ausüben können,
- - der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. gegen Artikel 46 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue verstoßen und dadurch den Antragsteller zu 1. in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Artikel 46 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. einzustellen,
- - der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. gegen den Grundsatz der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages i.V.m. Artikel 46 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 GG und dem Grundsatz der Verfassungsorgantreue sowie gegen die Grundsätze der Finanzverfassung gemäß den Artikeln 104a ff. GG verstoßen und dadurch den Deutschen Bundestag in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus diesen Vorschriften verletzt haben, indem sie es unterlassen haben, das Bundesamt für Verfassungsschutz anzuweisen, die Beobachtung des Antragstellers zu 1. und weiterer der Antragstellerin zu 2. angehörender Bundestagsabgeordneter einzustellen
Antragsteller:
- 1. Herr MdB B. R.,
- 2. Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegner:
- 1. Bundesministerium des Innern,
- 2. Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin
- 2 BvR 4/07 -
li> - b) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung durch die Nichteinholung der Zustimmung des Deutschen Bundestages zur Veräußerung der Anteile an der Aurelis Real Estate GmbH & Co KG und der Aurelis Management GmbH die Rechte des Deutschen Bundestages aus Artikel 110 i.V.m. Artikel 87e GG verletzt hat
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin- 2 BvR 3/08 -
li> - c) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Bundesregierung dadurch, dass sie nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 keine erneute Zustimmung zur Fortführung des Bundeswehreinsatzes im Kosovo eingeholt hat, Rechte des Deutschen Bundestages verletzt hat
Antragstellerin: Fraktion DIE LINKE im Deutschen Bundestag
Antragsgegnerin: Bundesregierung, vertreten durch die Bundeskanzlerin- 2 BvR 4/08 -
li> - d) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. September 2006 - XI R 26/04 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 bis 8, § 10d Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Satz 5 Halbsatz 2, soweit auf die Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Artikel 20 Abs. 3, Artikel 19 Abs. 4 GG) verfassungswidrig sind.
- 2 BvL 59/06 -
- e) Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die §§ 13b und 33 Abs. 3 und 4 TierSchNutztV (Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung) i.d.F. vom 22. August 2006 (Neubekanntmachung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 22. August 2006, BGBl. I S. 2043), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I S. 2759) nichtig sind
Antragstellerin: Landesregierung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten
- 2 BvF 1/07 -
- f) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Halle vom 5. Dezember 2007 - S 3 AL 647/06 zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 434j Abs. 2 Satz 2 SGB III, eingefügt durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1717), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2006, gegen Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt
- 1 BvL 6/08 -
- g) Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. K. H. und 10 weiterer Beschwerdeführer
gegen
Artikel 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (BayGVBl. S. 641)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 10 GG
- 1 BvR 661/06 - p>
- h) Verfassungsbeschwerden der A. Krankenversicherung AG und 5 weiterer Beschwerdeführer
gegen
- - § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 9 Satz 1, § 53 Abs. 4, 5, 6, § 221 Abs. 1 Satz 1 f. und § 315 SGB V - § 193 Abs. 5 und 6, § 203 Abs. 1 Satz 2 f., § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. Satz 3, § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG
- - § 12 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Abs. 1a bis 1d, Abs. 4b, § 12g VAG
- - § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7, § 10 Abs. 1a und § 13a der Kalkulationsverordnung
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1, - 1 BvR 814/08 Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 GG
- i) Verfassungsbeschwerden
- 1. der V. Krankenversicherung AG,
- 2. der A. Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
gegen
- - § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 213 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
- - GKV-WSG) vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),
- - § 193 Abs. 5, 6, § 203 Abs. 1 Satz 2, 3, § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 i.V.m. Satz 3, § 206 Abs. 1 Satz 1, § 208 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz VVG), eingefügt durch Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
- - § 12 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, Abs. 1a - 1d, 4b, § 12g des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz VAG), eingefügt durch Artikel 44 Nr. 5 Buchstabe a GKG-WSG,
- - § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7, § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, § 13a der Kalkulationsverordnung
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 12 Abs. 1 teilweise i.V.m. Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 1 und 3 GG - 1 BvR 706/08 -
- 1 BvR 837/08 - p>
- j) Verfassungsbeschwerde des Herrn O. S.
gegen
§ 32 Abs. 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 25. November 2007 (GVBl. S. 651)
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG
- 1 BvR 1443/08 - p>
- k) Verfassungsbeschwerde des Herrn D. G.
unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2008 - IV ZR 60/06 -,
- - das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. März 2006 - 12 U 105/05 - und
- - das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 1. April 2005 - 6 O 545/03 -,
mittelbar gegen
die Mitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 15. Oktober 2002 - V-Nr. 2704491368 und die dieser Mitteilung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften der neuen VBL-Satzung vom 19. September 2002, § 79 Abs. 1, BAnz Nr. 1 vom 3. Januar 2003
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 6 und 14 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 3 GG
- 1 BvR 1373/08 - p>
- l) Verfassungsbeschwerde der Frau B. S.
unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. April 2008 - IV ZR 195/07 -,
- - das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2007 - 12 U 130/06 - und
- - das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Mai 2006 - 6 O 28/06 -,
mittelbar gegen
- - die §§ 78 ff. der VBL-Satzung in der Neufassung zum 1. Januar 2001 und
- - die Mitteilung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 15. Oktober 2002
- - V-Nr. 1305557898 -
wegen
Unvereinbarkeit mit Artikel 14 Abs. 1 GG
- 1 BvR 1433/08 - p>