Der Deutsche Bundestag hat in seiner 161. Sitzung am 25. Februar 2005 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 015/4952 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz JKomG)- Drucksache 015/4067
in beigefügter Fassung angenommen.
Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert :
a) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:
§ 130b Gerichtliches elektronisches Dokument".
b) Die Angabe zu § 143 wird wie folgt gefasst:
" § 143 Anordnung der Aktenübermittlung".
c) Die Angabe zu § 190 wird wie folgt gefasst:
" § 190 Einheitliche Zustellungsformulare
d) Die Angabe zu § 292a wird gestrichen.
e) Nach der Angabe zu § 297 werden folgende Angaben eingefügt:
§ 298 Aktenausdruck
§ 298a Elektronische Akte".
f) Nach der Angabe zu § 371 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente".
g) Nach der Angabe zu § 416 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments".
h) Die Angabe zu § 659 wird wie folgt gefasst:
" § 659 Formulare"
i) Die Angabe zu § 703c wird wie folgt gefasst:
- " § 703c Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung".
2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht ein tritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
- (2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 2a. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- "1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
- b) bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;".
- c) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
- "2. a) für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten höchsten durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Regelsatzes für den Haushaltsvorstand;
- b) bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person 70 vom Hundert des unter Buchstabe a genannten Betrages;".
- c) Nach Absatz 1 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
"Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Das Bundesministerium der Justiz gibt jährlich die vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie anstelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist. "
- d) Der bisherige Absatz 1 Satz 4 wird Absatz 2.
- e) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
3. In § 117 Abs. 3 und 4 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare" ersetzt.
3a. In § 120 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Nr. 2 Satz 1" durch die Angabe ,Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2" ersetzt.
4. In § 128a Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Ton" die Wörter "an den Ort, an dem sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger während der Vernehmung aufhalten, und" eingefügt.
5. In § 129a Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "übersenden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
6. Dem § 130a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen."
7. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
" § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen."
8. In § 133 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "Das gilt nicht" die Wörter "für elektronisch übermittelte Dokumente sowie` eingefügt.
9. § 137 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
10. In § 143 wird das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
11. Dem § 160a wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Die endgültige Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 130b ist möglich."
12. Dem § 164 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden."
13. § 166 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
14. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Gerichtstafel" die Wörter "oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist" eingefügt.
- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden."
15. In § 189 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" und das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.
16. § 190 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: " § 190 Einheitliche Zustellungsformulare".
- b) Das Wort "Vordrucke" wird durch das Wort "Formulare" ersetzt.
17. In § 195 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt und die Wörter "zu übergebende" gestrichen.
18. In § 221 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.
19. Dem § 253 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
- "Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird."
20. § 292a wird aufgehoben.
21. Nach § 297 werden die folgenden §§ 298, 298a eingefügt:
§ 298 Aktenausdruck
(1) Von einem elektronischen Dokument (§§ 130a, 130b) kann ein Ausdruck für die Akten gefertigt werden.
(2) Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten,
- 1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
- 2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
- 3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(3) Das elektronische Dokument ist mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu speichern.
§ 298a Elektronische Akte
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind."
22. § 299 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, gewährt die Geschäftsstelle Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, durch Wiedergabe auf einem Bildschirm oder Übermittlung von elektronischen Dokumenten. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet werden. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
- b) In Absatz 4 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort ,Dokumente" ersetzt.
23. Dem § 313b wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden."
24. § 315 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird das Wort "übergeben" jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt;
"Werden die Prozessakten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument _festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
25. § 317 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
- c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130b) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen."
- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
26. Dem § 319 Abs. 2 und dem § 320 Abs. 4 werden jeweils folgende Sätze angefügt:
- "Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
27. Dem § 340a wird folgender Satz angefügt:
- Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.
28. In § 362 Abs. 2 wird das Wort ,;übersendet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
29. Nach § 371 wird folgender § 371a eingefügt:
" § 371a Beweiskraft elektronischer Dokumente
(1) Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
(2) Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend."
30. In § 377 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "übersandt" durch das Wort ,übermittelt" ersetzt.
31. § 411 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- "Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten der Geschäftsstelle zu übermitteln."
32. Nach § 416 wird folgender § 416a eingefügt:
§ 416a Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich."
33. § 647 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird das Wort "Vordrucks durch das Wort Formulars` ersetzt.
- b) In Nummer 5 werden das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" und das Wort "Vordruck" durch das Wort "Formular" ersetzt.
34. In § 648 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Vordrucks` durch das Wort "Formulars" ersetzt.
35. In § 657 wird das Wort "Vordrucke"durch das Wort "Formulare" ersetzt.
36. § 659 wird wie folgt geändert:
- a) die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,§ 659 Formulare":
- b) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare" ersetzt.
37. § 692 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 5 werden das Wort "Vordrucke" durch das Wort Formulare" und das Wort Vordruck" durch das Wort "Formular" ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden vor dem Punkt die Wörter "oder eine elektronische Signatur " eingefügt.
38. § 696 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden den nach dem Wort "tritt" ein Komma und die Wörter "sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird," eingefügt.
- b) Es wird folgender Satz angefügt: " § 298 findet keine Anwendung."
39. § 699 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Übergabe" durch das Wort ,Übermittlung" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "übergeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
- c) In Satz 3 werden nach dem Wort "angeheftet" die Wörter "oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt" eingefügt.
40. In § 702 Abs. 1 und § 703c Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort "Vordrucke" durch das Wort "Formulare" ersetzt.
41. Dem § 734 werden folgende Sätze angefügt:
- "Werden die Prozessakten elektronisch geführt, so ist der Vermerk in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
42. In § 754 wird nach dem Wort "schriftlichen" ein Komma und das Wort "elektronischen" eingefügt und das Wort "Übergabe"durch das Wort "Übermittlung ersetzt.
43. Dem § 758a wird folgender Absatz 6 angefügt
- (6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden: "
44. Dem § 760 wird folgender Satz angefügt:
- "Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten der durch Wiedergabe auf einem Bildschirm."
45. § 813 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter "in der Niederschrift über die Pfändung" werden durch die Wörter "in dem Pfändungsprotokoll" ersetzt.
- b) Folgende Sätze werden angefügt:
Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden."
46. Dem § 829 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden."
47. § 948 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) Das Wort "Bundesanzeiger" wird durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.
47a. In § 1006 Abs. 2 werden nach dem Wort Gerichtstafel" die Wörter "oder Einstellung in das Informationssystem" eingefügt.
48. Dem § 1009 wird folgender Satz angefügt:
- "Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen."
49. § 1031 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" und das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt:
- c) In Absatz 3 wird das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.
50. § 1047 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schriftstücken" durch das Wort "Dokumenten" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
51. In § 1054 Abs. 4 wird das Wort ""übersenden" durch das Wort " übermitteln" ersetzt.
52. Im Übrigen werden ersetzt:
- a) in § 127 Abs. 3 Satz 5 und § 331 Abs. 3 Satz 1 das Wort "übergeben" jeweils durch das Wort "übermittelt",
- b) in §§ 176, 181 Abs. 1, § 182 Abs. 1 und § 193 das Wort ,Vordruck" jeweils durch das Wort "Formular
- c) in § 174 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 2, § 624 Abs. 4 und § 1048 Abs. 3 das Wort "Schriftstück" jeweils durch das Wort "Dokument",
- d) in § 806a Abs. 1, § 827 Abs. 2, § 854 Abs. 2, § 1043 Abs. 2, § 1046 Abs. 1 und § 1049 Abs. 1 das Wort "Schriftstücke" jeweils durch das Wort "Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
- e) in §§ 187, 950, 956, 1014, 1017 Abs. 2, § 1020 Satz 3 und § 1022 Abs. 1 Satz 3 das Wort "Bundesanzeiger" jeweils durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger".
Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl_ 1 S. 3987), wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Satz 5 wird das Wort "zuzusenden" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
2. Nach § 55 werden folgende §§ 55a und 55b eingefügt:
" § 55a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
§ 55b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist. Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente" die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."
3. § 56a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort ,Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Aushang an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist und durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger sowie in den im Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Tageszeitungen. Sie kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Bei einer Entscheidung genügt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung. Statt des bekannt zu machenden Dokuments kann eine Benachrichtigung öffentlich bekannt gemacht werden, in der angegeben ist, wo das Dokument eingesehen werden kann. Eine Terminbestimmung oder Ladung muss im vollständigen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden."
- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Schriftstück" durch das Wort "Dokument" ersetzt.
4. § 58 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche die Wörter "oder elektronische` eingefügt.
5. In § 59 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen eingefügt.
6. § 65 Abs: 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 wird das Wort "Bundesanzeiger" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger` ersetzt.
- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen."
- c) Im neuen Satz 6 wird das Wort "Bundesanzeiger durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
7. In § 81 Abs. 2 werden nach dem Wort "sollen" die Wörter "vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
8. In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)" durch die Wörter"der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)" ersetzt.
9. § 86 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort "übersenden` durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
- b) In Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort "Urkunden" die Wörter ,;oder elektronischen Dokumente" eingefügt.
10. § 86a wird aufgehoben.
11. § 87 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;"
- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Urkunden die Wörter oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten" eingefügt.
12. In § 87b Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "vorzulegen" die Wörter "sowie elektronische Dokumente zu übermitteln` eingefügt.
13. § 99 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Akten" ein Komma und die Wörter "der Übermittlung der elektronischen Dokumente" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Vorlage" ein Komma und das Wort "Übermittlung" sowie nach dem Wort "Akten" ein Komma und die Wörter "der elektronischen Dokumente" eingefügt.
- cc) In Satz 5 werden nach dem Wort "vorzulegen" ein Komma und die Wörter "die elektronischen Dokumente zu übermitteln" eingefügt.
- dd) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
"Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden."
- ee) In Satz 9 werden nach dem Wort "Akten" ein Komma und die Wörter "elektronischen Dokumente" eingefügt.
- ff) In Satz 10 werden das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Akten" ein Komma und die Wörter "elektronischen Dokumente" eingefügt.
14. § 100 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- (2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet der der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 87a Abs. 3 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch die nach § 67 Abs. 1 und 3 bevollmächtigte Person erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach Absatz 1 und 2 nicht gewährt."
15. In § 116 Abs. 2 wird das Wort "übergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
16. § 117 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird das Wort "übergeben" jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
- b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
17. Dem § 118 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
18. Dem § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
Artikel 3
Änderung der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262, 2002 1 S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 47 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "übersenden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt,
2. Nach § 52 werden folgende §§ 52a und 52b eingefügt:
" § 52a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung- auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
§ 52b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist: Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."
3. § 55 wird" wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist."
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.
4. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 wird das Wort "Bundesanzeiger" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- "Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen." c) Im neuen Satz 6 wird das Wort "Bundesanzeiger" durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
5. In § 62 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort "schriftlichen" ein Komma und das Wort "elektronischen" eingefügt.
6. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter"ein von ihm bestimmter Richter (Berichterstatter)" durch die Wörter "der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter)" ersetzt:
7. In § 68 Satz 3, § 71 Abs. 2, § 77 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "übersenden" jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
8. § 77a wird aufgehoben.
9. § 78 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen."
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann Bevollmächtigten, die zu den in § 3 Nr. 1 und § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen gehören, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 79a Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort "Schriftstücke" wird durch das Wort Dokumente er setzt.
10. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;"".
- b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten" eingefügt.
11. § 79b Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist."
12. In § 82 wird die Angabe " §§ 358 bis 377" durch die Angabe " §§ 358 bis 371, 372 bis 377" ersetzt.
13. In § 85 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
14. § 86 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Akten" ein Komma und die Wörter "zur Übermittlung elektronischer Dokumente" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden im ersten Teilsatz nach dem Wort "Urkunden" ein Komma und die Wörter "elektronischer Dokumente" und im letzten Teilsatz nach dem Wort "Akten" ein Komma und die Wörter "die Übermittlung elektronischer Dokumente" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Auf Antrag eines Beteiligten stellt der Bundesfinanzhof in den Fällen der Absätze 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Auf Aufforderung des Bundesfinanzhofs hat die oberste Aufsichtsbehörde die verweigerten Dokumente oder Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige oberste Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes einer Übergabe oder Übermittlung der Dokumente oder der Akten an den Bundesfinanzhof entgegenstehen, wird die Vorlage nach Satz 3 dadurch bewirkt, dass die Dokumente oder Akten dem Bundesfinanzhof in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 3 vorgelegten oder übermittelten Dokumente oder Akten und für die gemäß Satz 6 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 78 nicht. Die Mitglieder des Bundesfinanzhofs sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheimgehaltenen Dokumente oder Akten und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes."
15. In § 89 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "und elektronischen Dokumenten" eingefügt.
16. In § 104 Abs. 2 wird das Wort "übergeben" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
17. § 105 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird das Wort "übergeben" jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
- b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
- "Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
18. Dem § 107 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
19. Dem § 108 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
- "Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
20. Dem § 120 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung."
21. In § 150 werden nach dem Wort "Finanzämter" die Wörter "und Hauptzollämter" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) , zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl.1 S. 718), wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "oder schriftlich" durch die Wörter ", schriftlich oder elektronisch" ersetzt.
2. In § 62 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt
3. Nach § 65 werden folgende §§ 65a und 65b eingefügt:
" § 65a
(1) Die Beteiligten können dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung. Genügt das Dokument nicht den Anforderungen, ist dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versehen.
§ 65b
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Dokumente, die nicht der Form entsprechen, in der die Akte geführt wird, sind in die entsprechende Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Originaldokumente sind mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(4) Ist ein in Papierform eingereichtes Dokument in ein elektronisches Dokument übertragen worden, muss dieses den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Übertragung vorgenommen worden ist: Ist ein elektronisches Dokument in die Papierform überführt worden, muss der Ausdruck den Vermerk enthalten, welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokuments ausweist, wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist und welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt sind, sind für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit dem eingereichten Dokument zu zweifeln."
4. § 66 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter ,oder elektronische" eingefügt.
5. § 75 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 wird das Wort "Bundesanzeiger` durch die Wörter ;,elektronischen Bundesanzeiger" ersetzt.
- b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: "Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations - und Kommunikationssystem erfolgen."
6. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vorbehaltlich des § 65a Abs. 2 Satz 2" eingefügt.
7. In § 104 Satz 1 wird das Wort "übersendet" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
8. In § 106 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Urkunden" die Wörter "sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente" eingefügt.
9. § 108a wird aufgehoben.
10. § 119 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften nicht verpflichtet, wenn die zuständige oberste Aufsichtsbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischer Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes nachteilig sein würde oder dass die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimgehalten werden müssen."
- b) In Absatz 2 werden im ersten Halbsatz nach dem Wort ;,Urkunden" ein Komma und die Wörter "elektronische Dokumente" und im letzten Halbsatz nach dem Wort ;,Akten" ein Komma und die Wörter "die Übermittlung elektronischer Dokumente" eingefügt.
11. § 120 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "übersendende" durch das Wort "übermittelnde" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann einem Bevollmächtigen, der zu den in § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 bezeichneten natürlichen Personen gehört, die Mitnahme der Akte in die Wohnung oder Geschäftsräume, der elektronische Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet oder der Inhalt der Akten elektronisch übermittelt werden. § 155 Abs. 4 gilt entsprechend. Bei einem elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten ist sicherzustellen, dass der Zugriff nur durch den Bevollmächtigten erfolgt. Für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Für die Versendung von Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Gewährung des elektronischen Zugriffs auf Akten werden Kosten nicht erhoben, sofern nicht nach § 197a das Gerichtskostengesetz gilt."
- c) In Absatz 4 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
12. § 134 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "übergeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
13. Dem § 137 werden folgende Sätze angefügt:
- "Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 65b Abs. 4 erteilt werden. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 65a Abs. 3) erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe der Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Gerichtssiegels zu enthalten. Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen."
14. Dem § 138 werden folgende Sätze angefügt:
- "Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
15. Dem § 139 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden."
16. In § 158 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder nicht schriftlich" die Wörter ,;oder nicht in elektronischer Form" eingefügt.
17. Dem § 160a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden."
18. Dem § 164 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden."
19. In § 170a Satz 1 werden das Wort "Übergabe" durch das Wort "Übermittlung" und das Wort "zuzuleiten" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 11a Abs. 4 und § 46a Abs. 8 Satz 1 und2 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare ersetzt.
2. Dem § 46b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
- "Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen."
3. Nach § 46b werden folgende §§ 46c und 46d eingefügt:
" § 46c Gerichtliches elektronisches Dokument
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen."
§ 46d Elektronische Akte
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt Werder können sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden:
(2) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument übertragen werden. Die Unterlagen sind, sofern sie in Papierform weiter benötigt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.
(3) Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Unterlagen in ein elektronisches Dokument übertragen worden sind."
- 4. In § 50 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Übergabe" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
- 5. In § 60 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 wird das Wort "übergeben"jeweils durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
- 6. § 63 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Übersendung" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
- b) In Satz 1 werden nach dem Wort "übersenden" die Wörter "oder elektronisch zu übermitteln" eingefügt.
- c) In Satz 2 werden nach dem Wort "Urteilsabschriften" die Wörter "oder das Urteil in elektronischer Form" eingefügt und das Wort "übersenden" durch das Wort "übermitteln" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S.1.074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 15....), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum Ersten Buch die Angabe "Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung §§ 33 bis 41" durch die Angabe "Vierter Abschnitt. Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten §§ 33 bis 41a" ersetzt.
- 2. In der Überschrift vor § 33 werden die Wörter "Gerichtliche Entscheidungen und ihre Bekanntmachung" durch die Wörter ;,Gerichtliche Entscheidungen und Kommunikation zwischen den Beteiligten" ersetzt.
- 3. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
§ 41a
(1) An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Von dem elektronischen Dokument ist unverzüglich ein Aktenausdruck zu fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder Verfahren beschränkt werden."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch ... , wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe "Elfter Abschnitt. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen" folgende Angaben eingefügt:
"Zwölfter Abschnitt
Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
§ 110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten
§ 110b Elektronische Aktenführung
§ 11Oc Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte
§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
§ 110e Durchführung der Beweisaufnahme"
2. § 49b wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Kornma ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird nach dem Wort "tritt" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. § 478 Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet."
3. In § 49d Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "der Verwaltungsbehörde" gestrichen und nach dem Wort "Wiedergabe" die Wörter "inhaltlich und bildlich" eingefügt.
4. § 51 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- "Für die Heilung von Zustellungsmängeln gilt § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes."
5. Dem § 107 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
- "Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, beträgt die Pauschale 5 Euro."
6. Nach § 110 wird folgender Zwölfter Abschnitt eingefügt:
- "Zwölfter Abschnitt. Elektronische Dokumente und elektronische Aktenführung
§110a Erstellung und Einreichung formgebundener und anderer elektronischer Dokumente bei Behörden und Gerichten
(1) An die Behörde oder das Gericht gerichtete Erklärungen, Anträge oder deren Begründung, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument eingereicht werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen und für die Bearbeitung durch die Behörde oder das Gericht geeignet ist. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach § 110b zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenausdruck z fertigen.
(2) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Behörden und Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(3) Behörden im Sinne dieses Abschnitts sind die Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden sowie die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.
§110b Elektronische Aktenführung
(1) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Akten elektronisch geführt werden oder im behördlichen Verfahren geführt werden können sowie die hierfür geltenden organisatorischtechnischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen. Die Zulassung der elektronischen Aktenführung kann auf einzelne Behörden, Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(2) Zu den elektronisch geführten Akten eingereichte und für eine Übertragung geeignete Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften) sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.
(3) Elektronische Dokumente, die nach Absatz 2 hergestellt wurden, sind für das Verfahren zugrunde zü legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(4) Enthält das nach Absatz 2 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 2 Satz 2 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen Vermerk darüber;
- 1. dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
- 2. ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat, kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Dies gilt nicht für in Verwahrung zu nehmende oder in anderer Weise sicherzustellende Urschriften, die als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung oder dem Verfall unterliegen (§§ 22 bis 29ä, 46 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 94, 111 b bis 111 n der Strafprozeßordnung). Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von den Sätzen 1 und 3 bestimmt werden, dass die Urschriften weiter aufzubewahren sind.
§110c Erstellung und Zustellung elektronischer Dokumente durch Behörden und Gerichte
(1) Behördliche oder gerichtliche Dokumente, die nach diesem Gesetz handschriftlich zu unterzeichnen sind, können als elektronisches Dokument erstellt werden, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Satz 1 gilt auch für Bußgeldbescheide, sonstige Bescheide sowie Beschlüsse, die außerhalb einer Verhandlung ergehen. Wird ein zu signierendes elektronisches Dokument automatisiert hergestellt, ist statt seiner die begleitende Verfügung zu signieren. Ein Urteil ist zu den Akten gebracht, wenn es auf dem dazu bestimmten Datenträger gespeichert ist:
(2) Die Zustellung von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde kann abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 auch als elektronisches Dokument entsprechend § 174 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung erfolgen; die übrigen Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft entsprechend § 41 der Strafprozeßordnung kann auch durch Übermittlung der elektronisch geführten Akte erfolgen.
§ 110d Aktenausdruck, Akteneinsicht und Aktenübersendung
(1) Von einem elektronischen Dokument kann ein Aktenausdruck gefertigt werden. § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Vorhandene Vermerke nach § 110b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sind wiederzugeben. Ausfertigungen und Auszüge können bei einem als elektronischen Dokument vorliegenden Urteil entsprechend § 275 Abs. 4 der Strafprozeßordnung anhand eines Aktenausdrucks und bei einem in Papierform vorliegenden Urteil entsprechend § 317 Abs. 5 der Zivilprozessordnung als elektronisches Dokument oder durch Telekopie gefertigt werden.
(2) Akteneinsicht kann gewährt werden durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten, deren Wiedergabe auf einem Bildschirm oder durch Erteilung von Aktenausdrucken. Für die Übermittlung ist die Gesamtheit der Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen; sie sind gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Dem Verteidiger kann nach Abschluss der Ermittlungen auf Antrag Akteneinsicht auch durch die Gestattung des automatisierten Abrufs der elektronisch geführten Akte gewährt werden; Satz 2 Halbsatz 1 ist nicht anzuwenden. § 488 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der Strafprozeßordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und die Kennung der abrufenden Stelle bei jedem Abruf zu protokollieren sind und es einer Protokollierung eines Aktenzeichens des Empfängers nicht bedarf.
(3) Die Übersendung der Akte zwischen den das Verfahren führenden Stellen erfolgt durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder Aktenausdrucken. Werden Aktenausdrucke übermittelt, gelten für diese § 110b Abs. 3 und für die Speicherung der elektronischen Dokumente § 110b Abs. 2 Satz 3 entsprechend.
§110e Durchführung der Beweisaufnahme
(1) Soweit ein elektronisches Dokument eine Urkunde oder ein anderes Schriftstück wiedergibt oder an Stelle eines solchen Schriftstücks hergestellt wurde, ist es hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme wie ein Schriftstück zu behandeln. Einer Vernehmung der einen Vermerk nach § 110b Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1 verantwortenden Person bedarf es nicht.
(2) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es für die Durchführung der Beweisaufnahme eine zusätzlich zum elektronischen Dokument aufbewahrte Urschrift hinzuzieht. Ist die Übersendung der Akte nach § 110d Abs. 3 Satz 1 durch Übermittlung von Aktenausdrucken erfolgt, gilt Satz 1 entsprechend."
Artikel 8
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In § 19 werden die Wörter "oder dem Kapitalverkehrsteuerrecht" und die Wörter "oder im Handelsregister" gestrichen.
2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt
" § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben."
3. Dem § 42 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden."
4. In § 64 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Abs.1 Nr. 5" durch die Angabe " § 3 Abs.1 Nr. 8" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl 15. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl I S. 502) wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1 wird das Wort "Schriftstücks" durch das Wort "Dokuments" ersetzt.
2. Dem § 174 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- (4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. In diesem Fall sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, unverzüglich nachgereicht werden."
3. In § 305 Abs. 5 wird das Wort "Vordrucke" jeweils durch das Wort "Formulare" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999 (BGBl. 1 5. 530, 2000 1 S. 149) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
- "Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht."
2. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
- "Das Verzeichnis kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Von einem Verzeichnis in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entspricht."
Artikel 11
Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts nach Beendigung des Verfahrens
(Schriftgutaufbewahrungsgesetz - SchrAG)
§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Schriftgut der Gerichte des Bundes und des Generalbundesanwalts, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern.
(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind Aktenregister, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden, Akten und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Filme, Schallplatten, Tonträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind. Satz 1 gilt für elektronisch geführte Akten und Dateien entsprechend.
(3) Die Regelungen des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Strafprozeßordnung , auch in Verbindung mit § 49c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, sowie die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchivgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden allgemeinen Aufbewahrungsfristen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Ermächtigung auf das Bundesministerium der Justiz, das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesministerium der Verteidigung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung insoweit übertragen, dass diese Bundesministerien Regelungen nach Satz 1 für das Schriftgut ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs treffen können.
(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der allgemeinen Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
- 1. das Interesse der Betroffenen, dass die zur ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
- 2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
- 3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren beteiligter Personen, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
- 4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.
Artikel 12
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:
1. Nach § 11 wird folgender § 12 wird eingefügt:
" § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen."
2. In § 30 Abs. 2 werden die Wörter "durch die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter" durch die Wörter "nach § 12" ersetzt.
3. In § 52 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter: "durch den Bundesanzeiger und die im Gesellschaftsvertrag für die Bekanntmachung der Gesellschaft bestimmten anderen öffentlichen Blätter" durch die Wörter "in den Gesellschaftsblättern" ersetzt.
4. In § 58 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "durch die in § 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter", in Nummer 3 derselben Bestimmung und in § 65 Abs. 2 werden die Wörter "in den öffentlichen Blättern" jeweils durch die Wörter "in den Gesellschaftsblättern" ersetzt.
5. In § 75 Abs. 2 werden die Angaben " §§ 272, 273 des Handelsgesetzbuchs" durch die Angaben " §§ 246 bis 248. des Aktiengesetzes" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Abgabenordnung
In § 360 Absatz 5 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 1 S. 61), die zuletzt durch Artikel...des Gesetzes vom (BGBl I S ) geändert worden `ist, wird das Wort "Bundesanzeiger" jeweils durch die Wörter "elektronischen Bundesanzeiger` ersetzt.
Artikel 14
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5 die Angabe " § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument" eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument
- (1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.
- (2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
- (3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
3. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter "und die Auslagen für die Versendung" durch die Wörter "sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung" ersetzt.
4. In § 12 Abs. 4 werden die Wörter "der Ablichtung eines" durch die Wörter "einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des" ersetzt.
5. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort "Versendung" die Wörter "und die elektronische Übermittlung" eingefügt.
6. In § 19 Abs. 4 werden die Wörter "und die Auslagen für die Versendung" durch die Wörter "sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung" ersetzt.
7. In § 28 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
- (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumenten pauschale.
- (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat."
8. In § 61 Satz 1 werden die Wörter § 130a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" gestrichen.
9. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt.
10. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2114 werden im Gebührentatbestand die Wörter "der Ablichtung eines" durch die Wörter "einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des" ersetzt.
- b) Nummer 9000 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter "und Ablichtungen" durch die Wörter Ablichtungen und Ausdrucke" und die Wörter "von Ablichtungen" durch die Wörter "von Mehrfertigungen" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "und Ablichtungen" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
- bb) Die Anmerkung wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Ablichtung" die Wörter "oder ein vollständiger Ausdruck" eingefügt.
bbb) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Ablichtung" die Wörter "oder ein Ausdruck" eingefügt.
ccc) In Absatz 3 werden nach dem Wort ;,Ablichtung" die Wörter "oder den ersten Ausdruck" eingefügt.
- aa) Der Gebührentatbestand wird wie folgt geändert:
- c) Nummer 9003 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
"9003 | Pauschale für | |
1. die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung | 12,00EUR | |
2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag | 5,00 EUR" | |
(1) Die Hin- und Rücksendung der Akten gelten zusammen als eine Sendung. (2) Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 2115 zu erheben ist. |
(2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird die Angabe "1. Geltungsbereich" durch die Angabe "1. Geltungsbereich, elektronisches Dokument" ersetzt.
2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:
" §1 Geltungsbereich".
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
-
" § 1a
Elektronisches Dokument(1) Soweit für Anträge und Erklärungen in der Angelegenheit, in der die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen, Ausdrucke" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt,
6. In § 51 Abs. 5 wird das Wort ;,Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke ersetzt.
7. § 55 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort " Abschriften" durch die Wörter Ablichtungen und Ausdrucken" ersetzt.
- b) In Absatz 2 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
8. In § 73 wird jeweils in der Überschrift und in den Absätzen 1, 3 und 5 das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" ersetzt.
9. In § 77 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
10. In § 89 wird jeweils in der Überschrift und in Absatz 1 das Wort "Abschriften" durch das Wort "Ablichtungen" ersetzt.
11. § 107a Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter "oder Abschrift" durch die Wörter ", eine Ablichtung oder ein Ausdruck" ersetzt.
- b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter "oder Abschrift" durch die Wörter ", der Ablichtung oder des Ausdrucks" ersetzt.
12. § 126 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird das Wort "Abschrift" durch das Wort "Ablichtung" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird das Wort "Abschriften" durch das Wort ,Ablichtungen" ersetzt.
13. In § 132 wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen oder Ausdrucke" ersetzt.
14. § 136 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder Ablichtungen"durch die Wörter", Ablichtungen oder Ausdrucke" ersetzt.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "und Ablichtungen" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "oder Ablichtungen" durch die Wörter", Ablichtungen oder Ausdrucke" und die Wörter "oder Ablichtung" durch die Wörter "eine Ablichtung oder ein Ausdruck" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Ablichtung" die Wörter "oder ein vollständiger Ausdruck" eingefügt.
bbb) in Buchstabe c werden nach dem Wort "Ablichtung" die Wörter "oder ein Ausdruck" eingefügt.
15. In § 152 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "und Ablichtungen" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke"
16. In § 154 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "die Berechnung in Abschrift" durch die Wörter "eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung" ersetzt.
(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl: 1 S. 623), zuletzt geändert durch .:. , wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- Auf die Erinnerung und die Beschwerde sind die §§ 5a und 66 Abs. 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden." -
2. Nummer 700 der Anlage wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
"700 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ablichtungen und Ausdrucke, a) die auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden, b) die angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen: |
|
für die ersten 50 Seiten je Seite : | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1 genannten Ablichtungen und Ausdrucke: | ||
je Datei | 2,50 EUR" | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist bei Durchführung eines jeden Auftrags und für jeden Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. (3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 zu erheben ist. |
(4) Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter ,;oder Abschriften" durch die Wörter ", Ablichtungen oder Ausdrucke" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
- c) In Absatz 4 werden die Wörter "und Abschriften" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
- d) In Absatz 6 wird das Wort "Abschriften" durch die Wörter "Ablichtungen oder Ausdrucke" ersetzt.
2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "und Abschriften" durch die Wörter ", Ablichtungen und Ausdrucke` ersetzt.
3. § 13 Abs.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- "Die §§ 1a und 14 Abs: 3 bis 10 der Kostenordnung gelten entsprechend.
4. Nummer 102 der Anlage wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
,102 | Beglaubigung von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Wird die Ablichtung oder der Ausdruck von der Behörde selbst hergestellt, so kommt die Dokumentenpauschale (§ 4) hinzu. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. |
0,50 EUR für jede angefangene Seite, mindestens 500 EUR" |
(5) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl.1 S. 718, 776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die Angabe " § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument" eingefügt.
2. In § 4 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt.
3. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:
" §4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, sind anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Anspruchsberechtigte herangezogen worden ist, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite, für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken 2 Euro je Seite ersetzt. Die Höhe der Pauschale ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Ablichtungen" durch die Wörter "Ablichtungen und Ausdrucke" ersetzt.
5. In § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort "Farbausdrucke" durch das Wort "Ausdrucke" ersetzt.
6. In § 14 werden nach dem Wort "Landesbehörde" ein Komma und die Wörter "für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde," eingefügt und die Wörter ;,die von ihr bestimmte Stelle" durch die Wörter "eine von diesen bestimmte Stelle" ersetzt.
(6) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl.15.718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12a die Angabe " § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument" eingefügt.
- 2. § 1.1 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 3. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
" § 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, sind anzuwenden. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(2) Soweit für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Dasselbe gilt im Fall der Beratungshilfe, soweit nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat."
- 4. In § 33 Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "die §§ 129a und 130a der Zivilprozessordnung gelten entsprechend" durch die Wörter " § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend" ersetzt.
4a. § 56 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Abs. 3 bis 8 entsprechend."
- 5. Nummer 7000 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
"7000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Ablichtungen und Ausdrucke a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren, d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: für |
|
die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite | 0,50 EUR | |
für jede weitere Seite | 0,15 EUR | |
2. für die Überlassung von elektronisch l,. capcR..l1611G1 I Dateien Oilstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei. Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. |
250 EUR |
Artikel 15
Änderung der Bundesnotarordnung
Dem § 15 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs. 4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt. Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1. April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht."
Artikel 15a
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Blatt" die Wörter "oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem" eingefügt.
- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Einrückung" die Wörter "oder Veröffentlichung nach Absatz 1" eingefügt.
- 2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben.
- 3. In § 168 Abs. 2 werden nach dem Wort "Blatt" die Wörter "oder elektronische Informations- und Kommunikationssystem" eingefügt.
Artikel 15b
Änderung des Deutschen Richtergesetzes
In § 76b Abs. 5 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19: April 1972 (BGBl. I S. 713); das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach dem Wort "Richter" die Angabe ,;bis zum 31. Dezember 2004" gestrichen.
Artikel 15c
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Schriftstücke" durch das Wort "Dokumente" ersetzt. "
- 2. In Absatz 2 wird das Wort "Schriftstücke" jeweils durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
Artikel 15d
Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 48 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 19 dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 15e
Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Nach § 29 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, wird folgender § 30 angefügt:
" § 30
Für Artikel 1 Nr. 2a und Nr. 3a des Justizkommunikationsgesetzes vom ... (einsetzen: Datum der Ausfertigung dieses Gesetzes und Fundstelle im BGBl.) gilt folgende Übergangsvorschrift:
Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug."
Artikel 16
Inkrafttreten
(1).Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Artikel 11 tritt am ersten Tag des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.