Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. April 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung1

Vom ...

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Fertigpackungsverordnung

Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 11. April 2009 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1)
Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen

1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)

Gelbwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620
Likörwein Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1000 - 1500
Spirituosen Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1000 - 1500 - 1750 - 2000

2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse

Stiller Wein Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [1] (KN-Code ex 2204).
Gelbwein Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung "Côtes du Jura", "Arbois", "L"Etoile" und "Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse [2]
Schaumwein Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10).
Likörwein Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 212204 29).
Aromatisierter Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails [3] (KN-Code 2205).
Spirituosen Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen [4] (KN-Code 2208).

Begründung

A. Allgemeines

Mit dem Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen soll die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 17) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie hat die Deregulierung und den Bürokratieabbau zum Ziel. Dies entspricht dem Prinzip der besseren Rechtsetzung, das nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene anerkannt ist. Mit der Richtlinie 2007/45/EG werden EU-Bestimmungen aus den siebziger Jahren abgeschafft, die vorschreiben, in welchen Nennfüllmengen Produkte verkauft werden dürfen. Die hierdurch bewirkte Freigabe der Packungsgrößen soll Hindernisse für den Marktzugang von Erzeugnissen in Fertigpackungen abbauen und zu mehr Innovation und Wettbewerb führen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Artikel 1 enthält Änderungen der Fertigpackungsverordnung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG erforderlich sind, sowie weitere Anpassungen der Fertigpackungsverordnung an den aktuellen Stand der einschlägigen EU-Rechtsakte und einige redaktionelle Änderungen bzw. Berichtigungen.

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Die Sonderregel für Fertigpackungen mit bestimmten Garnen muss aufgrund der Aufhebung der Wertereihen durch Artikel 3 und 6 der Richtlinie 2007/45/EG aufgehoben werden.

Zu Nr. 3

Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2007/45/EG zu Aerosolpackungen. In dessen Absatz 2 wird zum einen die bislang in Artikel 3 Abs. 1 der (aufgehobenen) Richtlinie 80/232/EWG enthaltene Regel festgeschrieben, nach der Aerosolpackungen nicht etwa zwingend doppelt nach Volumen und Gewicht, sondern lediglich nach Volumen gekennzeichnet werden müssen (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung in ihrer geltenden Form).

Zum anderen wird die Regelung des Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 80/232/EWG fortgeführt, nach der auf der Aerosolpackung neben dem Nennvolumen des Erzeugnisses auch das Gesamtfassungsvermögen der Packung selbst anzugeben ist. Diese Regelung war bereits im ehemaligen § 17 Abs. 3 der Fertigpackungsverordnung in ihrer bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung umgesetzt worden. Die Regelung entfiel jedoch aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens durch die vollständige Aufhebung des § 17 durch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238). Die Kennzeichnung von Aerosolpackungen mit ihrem Gesamtfassungsvermögen ist aber weiterhin gängige Praxis geblieben, so dass die ausdrückliche (gemeinschaftsrechtskonforme)

Wiedereinführung der Regelung in das deutsche Recht keine neuen Belastungen für die Wirtschaft mit sich bringt.

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Folgeänderung.

Zu Nr. 6

Folgeänderung.

Zu Nr. 7

Folgeänderung.

Zu Nr. 8

Folgeänderung.

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Die Vorschrift ist entbehrlich, da die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung inzwischen nicht mehr auf DIN-Normen verweisen.

Zu Nr. 11

Folgeänderung zu Nummer 1.

In der neuen Anlage 1 wird der Text des Anhangs der Richtlinie 2007/45/EG wortgleich übernommen.

Zu Nr. 12

Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Nr. 13

Zu Nr. 14

Folgeänderung bzw. Anpassung an die inzwischen geänderten allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Anforderungen an selbsttätige Waagen gemäß der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU (Nr. ) L 135 S. 1). Für die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Altgeräte soll es bei der bisherigen Rechtslage verbleiben.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Der gewählte Zeitpunkt entspricht dem Datum, das von Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 für die tatsächliche Anwendung der Richtlinie vorgegeben ist und das sechs Monate nach dem Zeitpunkt für die rechtliche Umsetzung liegt.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter