A. Problem und Ziel
- Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG, welche die Packungsgrößen nunmehr für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen außer für Wein und Spirituosen liberalisiert. Die - mit Wirkung zum 11. April 2009 aufgehobenen - Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG sahen für eine Reihe von flüssigen und nicht flüssigen Erzeugnissen in Fertigpackungen verbindliche Nennfüllmengen vor. Bei bestimmten Erzeugnissen schlossen sie jede weitere auf nationaler Ebene festgelegte Nennfüllmenge aus. Bei den meisten Erzeugnissen waren neben den gemeinschaftsrechtlichen jedoch auch weitere verbindliche nationale Nennfüllmengen erlaubt; ebenso verbindliche Nennfüllmengen für Erzeugnisse, die gemeinschaftsrechtlich gar nicht erst erfasst worden waren. Die Vorgaben der Fertigpackungsrichtlinien wurden in Deutschland durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Fertigpackungsverordnung umgesetzt und durch weitere autonome verbindliche Packungsgrößen - auch für weitere Erzeugnisse - ergänzt.
- Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-3/99 - Cidre Ruwet) stellen autonome nationale Vorgaben für Nennfüllmengen inzwischen einen Verstoß gegen Artikel 28 EG-Vertrag dar. Mit der Richtlinie 2007/45/EG wurden die Größenreihen für Nennfüllmengen von Erzeugnissen in Fertigpackungen zudem EU-weit vollständig harmonisiert. Daneben sind einzelne Lebensmittelrichtlinien überarbeitet worden. Die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung sind an diese Vorgaben anzupassen.
B. Lösung
- Die im Anhang der Richtlinie 2007/45/EG verbleibenden, EU-weit verbindlichen Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen sollen ohne weitere materielle Änderungen in die Fertigpackungsverordnung übernommen und die nicht gemeinschaftsrechtlich veranlassten nationalen Wertereihen in deren Anlage 1 und 2 aufgehoben werden. Gleichzeitig werden einzelne weitere Vorschriften der Fertigpackungsverordnung an den aktuellen Stand des EU-Rechts angepasst und einige redaktionelle Änderungen vorgenommen. Das geschriebene Fertigpackungsrecht wird daher künftig wieder in vollem Einklang mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts stehen und über aktualisierte Verweisungen verfügen.
C. Alternativen
- Es werden keine Alternativen zur vorgeschlagenen Lösung gesehen. Der Fortbestand der rein nationalen Wertereihen stünde im Widerspruch zur Richtlinie 2007/45/EG und zu Art. 28 EG-Vertrag. Von der durch Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie gewährten Möglichkeit, die in Deutschland bestehenden verbindlichen Packungsgrößen für deutsche Milch- und Zuckererzeugnisse übergangsweise noch für einen längeren Zeitraum zuzulassen, soll kein Gebrauch gemacht werden, da von Seiten der Verbraucherverbände und der Wirtschaft kein entsprechender Bedarf gesehen wird. Etwaige sonstige materielle Änderungen des Fertigpackungsrechts sollen der für einen späteren Zeitpunkt angestrebten umfassenden Modernisierung des Eichrechts vorbehalten bleiben, um eine rechtzeitige Richtlinienumsetzung sicherzustellen.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Es entstehen keine Kosten bei Bund, Ländern und Gemeinden. Die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder sind allenfalls geringfügig und lassen sich nicht quantifizieren.
E. Sonstige Kosten
- Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind derzeit nicht vorhersehbar. Die Hersteller können jedoch künftig schneller auf Verbraucherwünsche reagieren und innovativ tätig werden.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sodass auch keine Bürokratiekosten entstehen.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. April 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung1
Vom ...
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11 und § 19 Abs. 3 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel 392 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der im Anhang dieser Richtlinie unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht."
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden."
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 5 wird aufgehoben.
- 3. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann."
- 4. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden die Wörter "Zucker und" sowie die Wörter "Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen," gestrichen und nach dem Wort "Gramm" die Wörter "oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm" eingefügt.
- b) In Nummer 7 wird die Angabe "§ 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.
- 5. In § 22 Abs. 5 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 60)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Verordnung 1474/2007/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 329 S. 14)" ersetzt.
- 6. In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe "§ 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334)" ersetzt.
- 7. In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter "Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter "Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.
- 8. In § 33 Abs. 6 wird die Angabe "§ 5" gestrichen.
- 9. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe "§ 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1," gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "indem er" werden die Wörter "vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- bb) Die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG (Nr. ) L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG (Nr. ) L 244 S. 60)" wird durch die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG (Nr. ) L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU (Nr. ) L 329 S. 14)" ersetzt.
- 10. § 36 wird aufgehoben.
- 11. Die Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.
- 12. Die Anlage 2 wird aufgehoben.
- 13. Anlage 4a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5d werden die Wörter "Natur- und Hilfsstoffe im Sinne der § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter "Stoffe im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.
- b) Nummer 8a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,
- 14. In Anlage 7 wird Nummer 1.1.2 wie folgt gefasst:
"Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII
- (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.
Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bisherigen Fassung fort."
- (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. April 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1)
Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
1. Nach Volumen verkaufte Erzeugnisse (Angabe der Menge in Milliliter)
Gelbwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml ist ausschließlich die nachstehende Nennfüllmenge zulässig:
ml: 620 |
Likörwein | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 1500 ml sind ausschließlich die sieben nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 375 - 500 - 750 - 1000 - 1500 |
Spirituosen | Im Füllmengenbereich zwischen 100 ml und 2000 ml sind ausschließlich die neun nachstehenden Nennfüllmengen zulässig:
ml: 100 - 200 - 350 - 500 - 700 - 1000 - 1500 - 1750 - 2000 |
2. Begriffsbestimmungen für die Erzeugnisse
Stiller Wein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein [1] (KN-Code ex 2204). |
Gelbwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code ex 2204) mit der Ursprungsbezeichnung "Côtes du Jura", "Arbois", "L"Etoile" und "Château-Chalon" in Flaschen im Sinne von Anhang I Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse [2] |
Schaumwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummern 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 10). |
Likörwein | Wein im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und des Anhangs I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (KN-Code 2204 212204 29). |
Aromatisierter | Wein Aromatisierter Wein im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails [3] (KN-Code 2205). |
Spirituosen | Spirituosen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen [4] (KN-Code 2208). |
- [1] ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- [2] ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 12).
- [3] ABl. L 149 vom 14.6.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
- [4] ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.
Begründung
A. Allgemeines
Mit dem Entwurf der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen soll die Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 17) in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie hat die Deregulierung und den Bürokratieabbau zum Ziel. Dies entspricht dem Prinzip der besseren Rechtsetzung, das nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch auf nationaler Ebene anerkannt ist. Mit der Richtlinie 2007/45/EG werden EU-Bestimmungen aus den siebziger Jahren abgeschafft, die vorschreiben, in welchen Nennfüllmengen Produkte verkauft werden dürfen. Die hierdurch bewirkte Freigabe der Packungsgrößen soll Hindernisse für den Marktzugang von Erzeugnissen in Fertigpackungen abbauen und zu mehr Innovation und Wettbewerb führen.
- 1. Die gemeinschaftlichen Vorgaben über verbindliche Packungsgrößen wurden in Deutschland durch § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) umgesetzt und, da die EU-weite Harmonisierung zunächst nur teilweise erfolgte, durch weitere autonome verbindliche Packungsgrößen (auch für weitere, von den Fertigpackungsrichtlinien zunächst nicht erfasste Produkte) ergänzt. Die Richtlinie 2007/45/EG gibt nunmehr für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen außer für Wein und Spirituosen die Packungsgrößen frei. Die Größenreihen für Nennfüllmengen von Erzeugnissen in Fertigpackungen werden damit EU-weit endgültig vollständig harmonisiert. Für die Hersteller bedeutet die hinzu gewonnene Gestaltungsfreiheit, dass sie mehr Handlungsfreiheit für die Herstellung und Lieferung von Waren haben, die den Geschmack der Verbraucher und Verbraucherinnen treffen. Sie können auf Verbraucherwünsche schnell reagieren und innovativ tätig werden. Die Verbraucher und Verbraucherinnen können künftig von einer größeren und besser auf sie zugeschnittenen Größenauswahl profitieren.
- 2. Richtlinie und Umsetzungsverordnung dienen zugleich der Rechtsvereinfachung und der Abschaffung von nicht mehr erforderlichen Vorschriften sowie der damit einhergehenden Reduzierung des bisherigen Verwaltungsaufwandes.
- a. Feste Verpackungsgrößen sollten bisher dafür sorgen, dass Verbraucher unterschiedliche Größen von Produkten klar voneinander abgrenzen können. Durch ihre Abschaffung wird der gesetzliche Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen aber materiell nicht geschmälert. Der ebenfalls auf EU-Recht beruhende § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV), wonach unter anderem bei Waren in Fertigpackungen sowohl der Endpreis als auch der Preis je Mengeneinheit (z.B. je Kilogramm oder Liter) anzugeben sind, gilt uneingeschränkt fort. Verbraucher und Verbraucherinnen haben hiernach auch in Zukunft die Möglichkeit, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen, miteinander zu vergleichen und anhand dieser Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Für dieses gesetzliche System einer richtigen und vollständigen Verbraucherinformation existiert bereits eine spezifische behördliche Überwachungsstruktur.
- b. Im Fertigpackungsrecht bleiben die Vorschriften über die Füllmengenkennzeichnung und die messtechnischen Anforderungen unverändert, ebenso wie das eichrechtliche Täuschungsverbot (Verbot von Mogelpackungen). Entscheidend für den fertigpackungsrechtlichen Verbraucherschutz ist, dass der Verbraucher aufgrund der Packungsaufschrift jederzeit erkennen kann wie viel die tatsächliche Füllmenge einer Packung beträgt, und dass er durch die Packungsgestaltung in seiner Erwartung nicht irregeleitet wird. Etwaigen verdeckten Preiserhöhungen (durch den Verkauf von geringfügig weniger Inhalt zum gleichen Preis) wird durch das Zusammenspiel dieser Bestimmungen mit denjenigen des Preisangabenrechts ebenfalls weiterhin und in einem angemessenen Verhältnis zur Freiheit der Hersteller vorgebeugt.
- 3. Die im Anhang der Richtlinie verbleibenden, EU-weit verbindlichen Wertereihen für Nennfüllmengen von Fertigpackungen sollen ohne materielle Änderungen in die Fertigpackungsverordnung übernommen und die nicht gemeinschaftsrechtlich veranlassten nationalen Wertereihen in deren Anlagen 1 und 2 aufgehoben werden. Hiermit wird auch die in Deutschland seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache 99/3 ("Cidre Ruwet") praktizierte Duldungspolitik entbehrlich, nach der die rein nationalen Wertereihen der Fertigpackungsverordnung auf rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat hergestellte und vermarktete ausländische Produkte nicht mehr angewendet werden.
Von der in Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie gewährten Möglichkeit, die in Deutschland bestehenden verbindlichen Packungsgrößen für deutsche Milch- und Zuckererzeugnisse übergangsweise noch für einen längeren Zeitraum zuzulassen, soll kein Gebrauch gemacht werden da von Seiten der Verbraucherverbände und der betroffenen Wirtschaft kein entsprechender Bedarf gesehen wird.
Im Übrigen werden einzelne Vorschriften der Fertigpackungsverordnung an den aktuellen Stand der einschlägigen EU-Rechtsakte angepasst. Das geschriebene Fertigpackungsrecht wird daher künftig in vollem Einklang mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts stehen.
Die sonstigen Änderungen der Fertigpackungsverordnung sind ausschließlich redaktioneller Natur. Materielle Änderungen über das für die Umsetzung von EG-Recht Erforderliche hinaus sind nicht vorgesehen und sollen der für einen späteren Zeitpunkt angestrebten umfassenden Modernisierung des Eichrechts vorbehalten bleiben. Kosten- und Preiswirkungen Dem Bund entstehen durch die Änderungen der Fertigpackungsverordnung keine zusätzlichen Kosten.
Die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Länder sind allenfalls geringfügig und lassen sich nicht quantifizieren. Die mit der Abschaffung der Wertereihen einhergehende Reduzierung des bisherigen Verwaltungsaufwandes ist nicht messbar, da die Kontrolle der Einhaltung verbindlicher Packungsgrößen neben der Kontrolle der Kennzeichnung, der messtechnischen Anforderungen und der Täuschungseignung nur einen verhältnismäßig geringen Anteil der behördlichen Tätigkeit einnimmt. Für die Ordnungsbehörden der Länder, welche die Grund- und Endpreisangabe ohnehin kontrollieren müssen, entsteht durch diese Verordnung kein Mehraufwand.
Für die Hersteller bedeutet die durch die Freigabe der Packungsgrößen hinzu gewonnene Gestaltungsfreiheit, dass sie mehr Handlungsfreiheit für die Herstellung und Lieferung von Waren haben, die dem Geschmack der Verbraucher entsprechen. Sie können auf Verbraucherwünsche schnell reagieren und innovativ tätig werden. Ob durch diese entlastenden Wirkungen aber tatsächlich einzelpreiswirksame Kostenschwellen unterschritten werden, die sich reduzierend auf die Angebots- bzw. Erzeugerpreise auswirken, und ob die Adressaten dieser Regelung ihre Kostenüberwälzungsmöglichkeiten in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren Teilmärkten einzelpreisreduzierend ausschöpfen, lässt sich letztlich nicht verbindlich abschätzen, zumal eine technische Produktionsumstellung stets gewisse Investitionskosten verursacht, die sich - je nach Art und Größe des investitionswilligen Unternehmens - schneller oder langsamer amortisieren. Die Verbraucher dürften künftig jedenfalls von einer größeren und besser auf sie zugeschnittenen Größenauswahl profitieren können.
Es werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, sodass keine Bürokratiekosten entstehen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Artikel 1 enthält Änderungen der Fertigpackungsverordnung, die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG erforderlich sind, sowie weitere Anpassungen der Fertigpackungsverordnung an den aktuellen Stand der einschlägigen EU-Rechtsakte und einige redaktionelle Änderungen bzw. Berichtigungen.
Zu Nr. 1
- a) Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 3 und Artikel 6 der Richtlinie 2007/45/EG, mit dem die verbindlichen Packungsgrößen für alle Erzeugnisse in Fertigpackungen außer den im Anhang der Richtlinie unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen aufgehoben werden. Die verbleibenden gemeinschaftsrechtlichen Wertereihen und die einschlägigen Definitionen werden in der neuen Anlage 1 ohne inhaltliche Änderungen in nationales Recht übernommen.
Von der durch Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie gewährten Möglichkeit, die in Deutschland bestehenden verbindlichen Packungsgrößen für deutsche Milch- und Zuckererzeugnisse übergangsweise noch für einen längeren Zeitraum zuzulassen, soll kein Gebrauch gemacht werden da von Seiten der Verbraucherverbände und der betroffenen Wirtschaft kein entsprechender Bedarf gesehen wird.
- b) Der bisherige Ausnahmetatbestand für Lebensmittel, die zu den in § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bezeichneten Zwecken abgegeben werden, ist angesichts der weitgehenden Aufhebung der Wertereihen entbehrlich geworden und aufgrund des zwingenden Charakters der gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Wertereihen auch nicht mehr zulässig. Der neu eingeführte Ausnahmetatbestand für Duty-Free-Geschäfte dient der Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 2007/45/EG.
Zu Nr. 2
Die Sonderregel für Fertigpackungen mit bestimmten Garnen muss aufgrund der Aufhebung der Wertereihen durch Artikel 3 und 6 der Richtlinie 2007/45/EG aufgehoben werden.
Zu Nr. 3
Die Änderung dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2007/45/EG zu Aerosolpackungen. In dessen Absatz 2 wird zum einen die bislang in Artikel 3 Abs. 1 der (aufgehobenen) Richtlinie 80/232/EWG enthaltene Regel festgeschrieben, nach der Aerosolpackungen nicht etwa zwingend doppelt nach Volumen und Gewicht, sondern lediglich nach Volumen gekennzeichnet werden müssen (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 1 der Fertigpackungsverordnung in ihrer geltenden Form).
Zum anderen wird die Regelung des Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 80/232/EWG fortgeführt, nach der auf der Aerosolpackung neben dem Nennvolumen des Erzeugnisses auch das Gesamtfassungsvermögen der Packung selbst anzugeben ist. Diese Regelung war bereits im ehemaligen § 17 Abs. 3 der Fertigpackungsverordnung in ihrer bis zum 27. Juli 2000 geltenden Fassung umgesetzt worden. Die Regelung entfiel jedoch aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens durch die vollständige Aufhebung des § 17 durch die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung vom 28. Juli 2000 (BGBl. I S. 1238). Die Kennzeichnung von Aerosolpackungen mit ihrem Gesamtfassungsvermögen ist aber weiterhin gängige Praxis geblieben, so dass die ausdrückliche (gemeinschaftsrechtskonforme)
Wiedereinführung der Regelung in das deutsche Recht keine neuen Belastungen für die Wirtschaft mit sich bringt.
Zu Nr. 4
- a) Folgeänderung und Anpassungen an geändertes Gemeinschaftsrecht:
In Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EU (Nr. ) L 10 S. 53) wird die Füllmengengrenze, die für die Befreiung von der Pflicht zur Füllmengenkennzeichnung maßgeblich ist, auf 20 Gramm abgesenkt.
Durch Artikel 7 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EU (Nr. ) L 197 S. 19) wird deren Vorgängerrichtlinie 73/241/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 228 S. 23) aufgehoben und somit auch die in deren Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b enthaltene Befreiung der erfassten Erzeugnisse von der Pflicht zur Füllmengenkennzeichnung. Die allgemeinen Regelung aus Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EU (Nr. ) L 109 S. 29) lebt somit wieder auf.
- b) Folgeänderung.
Zu Nr. 5
Folgeänderung.
Zu Nr. 6
Folgeänderung.
Zu Nr. 7
Folgeänderung.
Zu Nr. 8
Folgeänderung.
Zu Nr. 9
- a) Folgeänderung.
- b)
- aa) Klarstellung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 5 EichG und Anpassung an die Formulierung des § 35 Abs. 1 der Fertigpackungsverordnung.
- bb) Folgeänderung.
Zu Nr. 10
Die Vorschrift ist entbehrlich, da die Vorschriften der Fertigpackungsverordnung inzwischen nicht mehr auf DIN-Normen verweisen.
Zu Nr. 11
Folgeänderung zu Nummer 1.
In der neuen Anlage 1 wird der Text des Anhangs der Richtlinie 2007/45/EG wortgleich übernommen.
Zu Nr. 12
Folgeänderung zu Nummer 2.
Zu Nr. 13
- a) Folgeänderung.
- b) Die genannten Erzeugnisse entsprechen den Erzeugnissen, die in § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 29. Oktober 1999 geltenden Fassung aufgeführt sind.
Eine Bezugnahme durch Verweisung ist nicht mehr möglich, da sich der Inhalt des zunächst aufgehobenen und mit Wirkung ab dem 14. Dezember 2000 wieder eingeführten § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung inzwischen völlig geändert hat.
Zu Nr. 14
Folgeänderung bzw. Anpassung an die inzwischen geänderten allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Anforderungen an selbsttätige Waagen gemäß der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU (Nr. ) L 135 S. 1). Für die vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Altgeräte soll es bei der bisherigen Rechtslage verbleiben.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. Der gewählte Zeitpunkt entspricht dem Datum, das von Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 für die tatsächliche Anwendung der Richtlinie vorgegeben ist und das sechs Monate nach dem Zeitpunkt für die rechtliche Umsetzung liegt.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Fertigpackungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EU (Nr. ) L 10 S. 53), der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EU (Nr. ) L 197 S. 19) und der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU (Nr. ) L 135 S. 1), geändert durch Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L S. 81).