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Regelwerk, EU 2001, Lebensmittel - EU Bund

Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung

(ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 53;
VO (EU) 1021/2013 - ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 2,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so dass nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die durch die jeweiligen Richtlinien geregelten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.

(2) Die Richtlinie 73/437/EWG des Rates vom 11. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten 4 wurde damit begründet, dass es durch die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über einige Zuckerarten zu unlauterem Wettbewerb kommen und dadurch der Verbraucher irregeführt werden könnte, mit den entsprechenden direkten Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des gemeinsamen Marktes.

(3) Mit der Richtlinie 73/437/EWG wurde daher das Ziel verfolgt, Begriffsbestimmungen und gemeinsame Vorschriften für die Zusammensetzung, Verpackung und Etikettierung dieser Erzeugnisse festzulegen, um ihren freien Verkehr in der Gemeinschaft zu gewährleisten.

(4) Die Kommission beabsichtigt, so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch vor dem 1. Juli 2000, vorzuschlagen, dass in die Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen in Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen 5 eine Reihe von Nenngewichten der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Erzeugnissen aufgenommen werden.

(5) Die Richtlinie 73/437/EWG sollte neugefasst werden, damit die Vorschriften für die Produktions- und Vermarktungsbedingungen für bestimmte Zuckerarten für den menschlichen Gebrauch leichter zu verstehen sind, und auch, um sie den allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere den Vorschriften über die Etikettierung, die Farbstoffe und andere zugelassene Zusatzstoffe, die Extraktionslösemittel und die Analyseverfahren, anzupassen.

(6) Vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sind die allgemeinen Etikettierungsbestimmungen für Lebensmittel anzuwenden, wie sie in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 niedergelegt sind.

(7) Gemessen an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags kann das Ziel der Festlegung gemeinsamer Begriffsbestimmungen und Vorschriften für die betreffenden Produkte und der Anpassung der Bestimmungen an die allgemeinen Lebensmittelvorschriften der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; aufgrund der Art dieser Richtlinie kann dieses Ziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 7 erlassen werden.

(9) Um neue Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, für die betreffenden Erzeugnisse einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse.

Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die in Teil A des Anhangs genannten Erzeugnisse in Form von Staubzucker, Kandiszucker und Zuckerhüten.

Artikel 2

Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen und Ausnahmen für die in Teil a des Anhangs der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

  1. Unbeschadet der nachstehenden Ziffer 5 sind die in Teil A des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnung gemäß Teil A Ziffer 2 des Anhangs kann ebenfalls für die Bezeichnung des dort unter Ziffer 3 genannten Erzeugnisses verwendet werden. Jedoch können

sofern dadurch die Verbraucher nicht irregeführt werden können.

  1. Bei vorverpackten Erzeugnissen mit einem Gewicht von weniger als 20 g braucht das Nettogewicht nicht auf dem Etikett angegeben zu werden.
  2. Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup ist in der Etikettierung der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

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