A. Problem und Ziel
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 werden unter anderem einige Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgenommen. Diese Änderungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten unter anderem, von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch zu machen. Dabei handelt es sich um die Regelung zur sogenannten Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber. Wie sich in der Praxis gezeigt hat, führte diese Regelung zu einem großen Aufwand für landwirtschaftliche Betriebe und die Verwaltung; die praktischen Auswirkungen waren jedoch gering, insbesondere wurden nur sehr wenige Antragsteller aufgrund dieser Regelung vom Bezug von Direktzahlungen ausgeschlossen.
Eine weitere Änderung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nun festzulegen, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten 5 Jahre nicht nur kein Bestandteil der Fruchtfolge waren sondern auch nicht umgepflügt worden sind.
Um von beiden Optionen Gebrauch zu machen sind die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die InVeKoS-Verordnung anzupassen. Das EU-Recht sieht vor, dass die Europäische Kommission bis zum 31. März 2018 über die insoweit gefassten Beschlüsse zu unterrichten ist.
Des Weiteren bedarf es der Festlegung von Kriterien für den im EU-Recht neu eingeführten Typ "für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (nektar- und pollenreiche Arten)" einer im Umweltinteresse genutzten Fläche (sogenannte ökologische Vorrangflächen).
B. Lösung
Erlass einer Verordnung.
C. Alternativen
Keine. Der Verzicht auf die vorgesehenen Regelungen wäre nicht sachgerecht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnungsänderungen ergibt sich durch den Wegfall von vier Informationspflichten eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von mindestens 676.000 € jährlich. Im Jahr 2018 entsteht durch eine Informationspflicht eine einmalige Belastung in Höhe von 103.000 €.
Onein, one-out
Die durch das Vorhaben verursachte Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft stellt ein "out" ca. 676.000 € dar.
Des Weiteren s i.d.R. gelungen vorgesehen, bei denen es sich um die zwingende 1:1-Umsetzung von EU-Recht handelt, so dass insoweit die Onein-One-out-Regelung keine Anwendung findet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Verordnungsänderungen wird die Verwaltung der Länder in Höhe von 735.000 € jährlich entlastet. Im Jahr 2018 entstehen für die Verwaltung der Länder einmalig zusätzliche Kosten in Höhe von 90.000 €.
F. Weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 23. Februar 2018
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom ...
Es verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 27 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, - des § 17 Absatz 2 und 3 und des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
- - des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 liegt eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf einer landwirtschaftlichen Fläche, die während des gesamten Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, nicht für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c Unterbuchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzt wird, auch dann vor, wenn auf der Fläche
- 1. vor dem 1. Juni eine Mischung gemäß § 32a Absatz 2 oder
- 2. im Jahr 2018 eine Art oder Mischung gemäß § 32a Absatz 3
ausgesät und die Fläche in dem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird."
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Dauergrünland
- (1) Als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, unbeschadet des § 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes, Flächen, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.
- (2) Das Umpflügen einer Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, vom 29. Dezember 2017 bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1.
- (3) Das Umpflügen einer Fläche, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes als Dauergrünland angelegt worden ist und ab diesem Zeitpunkt bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] umgepflügt worden ist, gilt nicht als Umpflügen im Sinne des Absatzes 1."
3. Die §§ 5 bis 9 werden durch folgenden § 5 ersetzt:
" § 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird ab dem Jahr 2018 nicht mehr angewendet."
4. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden die Wörter "an anderer Stelle" jeweils gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "an anderer Stelle" durch das Wort "in" ersetzt.
5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "andere" gestrichen.
6. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "als im Umweltinteresse genutzte Fläche" die Wörter "im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 " eingefügt.
7. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
" § 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
- (1) Auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf während des Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Abweichend von Satz 1 darf ab dem 1. Oktober dieses Jahres eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf dieses Jahres zur Ernte führt, vorbereitet und durchgeführt oder der Aufwuchs durch Schafe oder Ziegen beweidet werden.
- (2) Als im Umweltinteresse genutzte Fläche wird für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) nur berücksichtigt, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat einer Mischung von
- 1. mindestens zehn der in Anlage 5 Gruppe A aufgeführten Arten, die zusätzlich um in Anlage 5 Gruppe B aufgeführte Arten ergänzt sein kann, oder
- 2. mindestens fünf der in Anlage 5 Gruppe A und mindestens 15 der in Anlage 5 Gruppe B aufgeführten Arten etabliert worden ist.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 muss die Aussaat im Antragsjahr bis zum 31. Mai erfolgt sein. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 muss die Aussaat
- 1. im Antragsjahr bis zum 31. Mai oder,
- 2. soweit die Fläche beginnend mit dem Jahr der Aussaat der Mischung in jedem Jahr als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen wurde, vor dem Antragsjahr, jedoch nicht vor dem Beginn des zweiten Kalenderjahres vor dem Jahr der aktuellen Ausweisung der Fläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten), erfolgt sein.
- (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist es im Jahr 2018 für die Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausreichend, wenn sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befindet, der durch Aussaat
- 1. einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme
- a) von Arten, die auch von der Anlage 4 umfasst sind, und
- b) der Arten echter Buchweizen, Sonnenblume, weißer Senf, durchwachsene Silphie oder
- 2. einer Mischung mehrerer der in Anlage 5 aufgeführten Arten etabliert worden ist."
- 1. einer der in Anlage 5 aufgeführten Arten mit Ausnahme
8. § 35 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Auf Anträge für die Kalenderjahre 2015 bis 2017 und deren Abwicklung sind die §§ 5 bis 9 und die Anlage 2 dieser Verordnung in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden."
9. Anlage 2 wird aufgehoben.
10. In den Anlagen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Seradella" durch das Wort "Serradella" ersetzt.
11. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
"Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3)
Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
Botanische Bezeichnung | Deutsche Bezeichnung | |
Gruppe A | ||
Agrostemma githago | Kornrade | |
Anethum graveolens | Dill | |
Borago officinalis | Borretsch | |
Calendula officinalis | Ringelblume | |
Camelina sativa | Leindotter | |
Carthamus tinctorius | Färberdistel, Saflor | |
Centaurea cyanus | Kornblume | |
Coriandrum sativum | Koriander | |
Fagopyrum esculentum | Echter Buchweizen | |
Helianthus annuus | Sonnenblume | |
Lupinus albus | Weiße Lupine | |
Lupinus angustifolius | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine | |
Lupinus luteus | Gelbe Lupine | |
Malva sylvestris | Wilde Malve | |
Medicago lupulina | Hopfenklee (Gelbklee) | |
Melilotus albus | Weißer Steinklee | |
Myosotis arvense | Acker-Vergissmeinnicht | |
Nigella sativa | Echter Schwarzkümmel | |
Ornithopus sativus | Serradella | |
Papaver rhoeas | Klatschmohn | |
Phacelia tanacetifolia | Phazelie | |
Pisum sativum subsp. arvense | Futtererbse (Felderbse, Peluschke) | |
Raphanus sativus | Ölrettich, Meliorationsrettich | |
Reseda luteola | Färber-Wau | |
Silybum marianum | Mariendistel | |
Sinapis alba | Weißer Senf | |
Trifolium alexandrinum | Alexandriner Klee | |
Trifolium incarnatum | Inkarnatklee | |
Trifolium pratense | Rotklee | |
Trifolium resupinatum | Persischer Klee | |
Vicia sativa | Saatwicke | |
Vicia villosa | Zottelwicke | |
Gruppe B | ||
Achillea millefolium | Schafgarbe | |
Agrimonia eupatoria | Kleiner Odermennig | |
Angelica sylvestris | Wald-Engelwurz | |
Anthemis tinctoria | Färber-Hundskamille | |
Campanula trachelium | Nesselblättrige Glockenblume | |
Carduus nutans | Nickende Distel | |
Carum carvi | Kümmel | |
Centaurea jacea | Wiesen-Flockenblume | |
Centaurea scabiosa | Skabiosen-Flockenblume | |
Cichorium intybus | Gewöhnliche Wegwarte | |
Clinopodium vulgare | Wirbeldost | |
Crepis biennis | Wiesen-Pippau | |
Daucus carota subsp. carota | Wilde Möhre | |
Dipsacus fullonum | Wilde Karde | |
Echium vulgare | Gewöhnlicher Natternkopf | |
Epilobium angustifolium | Schmalblättriges Weidenröschen | |
Filipendula ulmaria | Echtes Mädesüß | |
Foeniculum vulgare | Fenchel | |
Hypericum perforatum | Echtes Johanniskraut | |
Isatis tinctoria | Färber-Waid | |
Leonurus cardiaca | Echtes Herzgespann | |
Leucanthemum ircutianum | Fettwiesen-Margerite | |
Leucanthemum vulgare | Margerite | |
Linaria vulgaris | Gewöhnliches Leinkraut | |
Lotus corniculatus | Hornschotenklee | |
Lychnis floscuculi | Kuckucks-Lichtnelke | |
Lythrum salicaria | Gewöhnlicher Blutweiderich | |
Malva moschata | Moschus-Malve | |
Medicago sativa | Luzerne | |
Melilotus officinalis | Gelber Steinklee | |
Oenothera biennis | Gemeine Nachtkerze | |
Onobrychis viciifolia | Saat-Esparsette | |
Origanum vulgare | Gewöhnlicher Dost, Wilder Majoran | |
Pastinaca sativa | Gewöhnlicher Pastinak | |
Pimpinella major | Große Bibernelle | |
Pimpinella saxifraga | Kleine Bibernelle | |
Plantago lanceolata | Spitzwegerich | |
Prunella vulgaris | Gewöhnliche Braunelle | |
Reseda lutea | Gelber Wau | |
Salvia pratensis | Wiesensalbei | |
Sanguisorba minor | Kleiner Wiesenknopf | |
Sanguisorba officinalis | Großer Wiesenknopf | |
Silene vulgaris | Gemeines Leimkraut | |
Silphium perfoliatum | Durchwachsene Silphie | |
Solidago virgaurea | Gewöhnliche Goldrute | |
Tanacetum corymbosum | Ebensträußige Wucherblume | |
Tanacetum vulgare | Rainfarn | |
Thymus pulegioides | Gewöhnlicher Thymian | |
Trifolium hybridum | Schwedenklee (Bastardklee) | |
Trifolium repens | Weißklee | |
Verbascum densiflorium | Großblütige Königskerze | |
Verbascum lychnitis | Mehlige Königskerze | |
Verbascum nigrum | Schwarze Königskerze | |
Verbascum phoeniceum | Violette Königskerze". |
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird aufgehoben.
2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
" § 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
- (1) Der Betriebsinhaber kann den Nachweis, dass eine Fläche, für die im Jahr 2017 die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, aufgrund des § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung für das Jahr 2018 nicht mehr als Dauergrünland zu bewerten ist, schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 führen, jedoch spätestens bis zum 11. Juni 2018.
- (2) Für den Nachweis sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
- 1. Lage und Größe der betroffenen Fläche,
- 2. ein geeigneter Nachweis für das gemäß § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu berücksichtigende Umpflügen.
Von der Beifügung eines Nachweises gemäß Satz 1 Nummer 2 kann abgesehen werden, soweit das Umpflügen durch Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für frühere Jahre nachgewiesen werden soll. Die betreffenden Sammelanträge sind dann anzugeben.
- (3) Für eine bereits vor dem Jahr 2018 und im Jahr 2018 weiterhin zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Fläche, für die im Jahr 2017 nicht die Voraussetzungen für die Bewertung als Dauergrünland im Rahmen der für das Jahr 2017 geltenden Vorschriften über die Direktzahlungen vorlagen, kann ein vor Stellung des Sammelantrags für das Jahr 2018 erfolgtes Umpflügen schriftlich im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 nachgewiesen werden. Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend. Nachweise, die sich aus den Angaben zu den Nutzungscodes für die betroffene Fläche aus den Sammelanträgen für die Jahre bis einschließlich 2018 ergeben, werden von der Landesstelle von Amts wegen berücksichtigt."
3. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Gras" die Wörter "oder Leguminosen" eingefügt.
- b) Der Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
- c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung".
4. In § 11a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i oder j" durch die Wörter "des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, d, f, g, i, j, k, l oder m" ersetzt.
5. In § 21 Absatz 8 werden die Wörter "und § 9 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
6. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen."
- b) Absatz 3a wird aufgehoben.
7. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
"1a. die beabsichtigte Nutzung der Fläche, für die die Genehmigung zur Umwandlung beantragt wird,".
- b) In Nummer 2 wird das Wort "anderen" gestrichen.
8. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Weist der Betriebsinhaber im Sammelantrag für die Zahlung für dem Klima und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe i, j oder m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aus, ist er verpflichtet, die amtlichen Saatgutetiketten der auf den jeweiligen Flächen ausgesäten Kulturpflanzenmischungen, Arten oder Pflanzenmischungen aufzubewahren. Aufzubewahren sind auch die Rechnungen für das ausgesäte Saatgut. Wenn amtliche Saatgutetiketten fehlen, insbesondere bei der Aussaat selbst erzeugter Saatgutnachzuchten, hat der Betriebsinhaber für jede verwendete Kulturpflanzenmischung, Art oder Pflanzenmischung geeignete Nachweise, wie insbesondere Rückstellproben, vorzuhalten."
9. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
- (1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.
- (2) Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.
- (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem (einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung) erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird."
10. Dem § 35 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht erforderlich."
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) werden unter anderem einige Anpassungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgenommen.
Dadurch wird es den Mitgliedstaaten ermöglicht, nun festzulegen, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten fünf Jahre weder Bestandteil der Fruchtfolge waren noch umgepflügt worden sind. Das EU-Recht sieht vor, dass die Europäische Kommission bis zum 31. März 2018 über den insoweit gefassten Beschluss zu unterrichten ist.
Eine weitere Änderung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht mehr anzuwenden. Dabei handelt es sich um die Regelung zur sogenannten Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber. Das EU-Recht sieht vor, dass die Europäische Kommission bis zum 31. März 2018 über den insoweit gefassten Beschluss zu unterrichten ist, wenn dies ab dem Jahr 2018 angewendet werden soll.
Mit der genannten Verordnung wurde neu eine besondere Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche mit einem höheren Gewichtungsfaktor als andere brachliegende Flächen vorgesehen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung soll die Option genutzt werden, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten 5 Jahre weder Bestandteil der Fruchtfolge waren noch umgepflügt worden sind. Des Weiteren wird die Anwendung der Regelungen zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber mit Wirkung ab dem Jahr 2018 aufgehoben. Außerdem werden Kriterien für die Einstufung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land als im Umweltinteresse genutzte Fläche festgelegt.
In der InVeKoS-Verordnung werden in Folge der Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung die Informationspflichten zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers aufgehoben. Außerdem werden Verfahrensvorschriften in Bezug auf den Nachweis des Umpflügens im Hinblick der Einstufung einer Fläche als Dauergrünland eingeführt. Eingeführt wird auch eine Aufbewahrungspflicht für Saatgutetiketten oder ggf. Rückstellproben von Saatgut, dass zur Anlage von ökologischen Vorrangflächen im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 Buchstabe j (stickstoffbindende Pflanzen) oder Buchstabe m (brachliegende Flächen mit Honigpflanzen) benutzt wurde.
III. Alternativen
Die Einführung der Pflugregelung beim Dauergrünland und die Streichung der Vorschriften zum aktiven Betriebsinhaber sind für die Mitgliedstaaten optional, so dass die Alternative bestanden hätte, die Regelungen in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung nicht einzuführen. Dies wäre aber nicht sachgerecht:
Beim Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen über mehr als fünf Jahre mit einem regelmäßigen Umpflügen in kürzeren Zeitabständen handelt es sich üblicherweise um eine intensive ackerbauliche Nutzung. Daher ist es angebracht, die Möglichkeit zu nutzen, dass solche Ackerflächen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich der Definition für Dauergrünland fallen sollen.
Die Regelung zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber führte zu einem großen Aufwand für landwirtschaftliche Betriebe und Verwaltung. Der Nutzen war zumindest unter deutschen Bedingungen jedoch gering. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass nur sehr wenige Antragsteller aufgrund dieser Regelung vom Bezug der Direktzahlungen ausgeschlossen wurden. Daher spricht aus Verwaltungssicht alles für die Nutzung der Option, die Anwendung der Negativliste zu beenden. Dies entspricht der Position des Bundesrates (Beschluss des Bundesrates vom 25.11.2016 - Bundesrats-Drucksache 533/16-Beschluss).
Bei den Änderungen der InVeKoS-Verordnung handelt es sich um notwendige Folgeänderungen.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung dient der Durchführung des EU-Rechts über Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Die Bestimmungen sind mit dem EU-Recht vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die Aufhebung der Regelungen zum aktiven Betriebsinhaber werden die Landwirte von vier Informationspflichten entlastet und die Verwaltungen der Länder von entsprechenden Kontrollaufgaben, so dass die Verordnung auch zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung führt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnungsänderung ist auf Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie geprüft worden. Die Managementregel, wonach eine nachhaltige Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, sondern gleichzeitig umweltverträglich sein muss, wird berücksichtigt.
Mit der Verordnung werden die Vorschriften für die Durchführung der Direktzahlungen ab 2018 in Deutschland geändert. Durch die Einführung der Pflugregelung bei der Dauergrünlandentstehung wird stärker als bisher zwischen ackerbaulichem Gras- oder Grünfutteranbau, für den die Vorschriften zu den ökologischen Vorrangflächen und zur Anbaudiversifizierung gelten, und "klassischem Dauergrünland", das zu schützen ist, differenziert. Es entfällt künftig der Anreiz, zur Vermeidung der Dauergrünlandentstehung vorübergehend andere Kulturen als Gras oder Grünfutterpflanzen anzubauen. Die bessere Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land als eigene Art der im Umweltinteresse genutzte Fläche im Rahmen des Greenings, die das EU-Recht jetzt neu regelt, ist aufgrund § 18 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes in Deutschland ab dem Jahr 2018 anwendbar. Die mit der vorliegenden Verordnung vorgesehene Ausgestaltung unterstützt, dass sich die Art der Vegetationsdecke positiv auf den Beitrag dieser brachliegenden Flächen zur biologischen Vielfalt auswirken kann.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für die Bürgerinnen und Bürger vor.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Den folgenden Angaben liegt die Lohnkostentabelle 2018 zugrunde. Bei den Kosten werden die Lohnkosten für die Landwirtschaft/hohes Qualifikationsniveau (36,20 € pro Stunde) verwendet.
aa) Aktiver Betriebsinhaber
Bei den Angaben zu Fallzahlen und Bearbeitungsdauer wird von den Erfahrungen der Länder mit der bisherigen Durchführung der Regelung ausgegangen.
Durch die Aufhebung der Regelungen zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber werden die landwirtschaftlichen Betriebe entlastet. Konkret handelt es sich um die Aufhebung der bisherigen §§ 5 bis 9 und Anlage 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und die Aufhebung von § 9, § 23 Absatz 3a und § 30 Absatz 1 Sätze 2 und 3 der InVeKoS-Verordnung. Diese sind daher zusammen zu betrachten. Der wegfallende Aufwand beruht auf bisher nach dem EU-Recht obligatorischen Regelungen. Es entfallen vier Informationspflichten.
Mit dem Sammelantrag mussten bisher alle Betriebsinhaber angeben, ob sie eine Tätigkeit auf der Negativliste ausüben bzw. ausdrücklich erklären, dass sie eine solche Tätigkeit nicht ausüben. Betroffen waren alle Antragsteller, etwa 320.000 Betriebe. Bei einen Zeitaufwand von 2 Minuten je Antrag und dadurch Kosten in Höhe von ca. 1,20 € je Betrieb ergibt sich eine Entlastung von 384.000 € jährlich.
Betriebsinhaber, die angaben, keine Tätigkeit auf der Negativliste auszuüben und die mehr als 5.000 € Direktzahlungen erhielten, aber weniger als 38 ha bewirtschafteten, mussten mit dem Sammelantrag zusätzlich angeben, über welche Unterlagen zur Überprüfung der Eigenschaft des aktiven Betriebsinhabers sie verfügen. Ausweislich der Ausführungen zur Einführung der entsprechenden Regelungen (Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes - BR-Drs 010/16 (PDF) ) sind hierdurch etwa 60.000 Betriebe betroffen. Bei einen Zeitaufwand von 2 Minuten je Antrag und dadurch Kosten in Höhe von ca. 1,20 € je Betrieb ergibt sich eine Entlastung von 72.000 € jährlich.
Betriebsinhaber, die angaben, dass sie oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen eine Tätigkeit auf der Negativliste ausübten, waren verpflichtet, dem Sammelantrag geeignete Unterlagen beizufügen zum Beleg, dass sie dennoch als aktiver Betriebsinhaber gelten. Hier ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und damit Kosten in Höhe von 18 € sowie zusätzlich Sachaufwand in Höhe von geschätzt 10 € (Kopien, Porto) je Betrieb auszugehen. Genaue Zahlen über die betroffenen Betriebe liegen nicht vor. Es ist von einer Zahl von etwa 13.000 betroffenen Betrieben auszugehen. Hier ist daher von einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von mindestens 364.000 € auszugehen.
Insgesamt ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungen zum aktiven Betriebsinhaber eine Entlastung der Wirtschaft in Höhe von mindestens 820.000 € jährlich.
bb) Dauergrünland
Vor dem Hintergrund des neuen § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden mit der Änderung der InVeKoS-Verordnung zwei neue Informationspflichten eingeführt.
Der neue § 10a der InVeKoS-Verordnung regelt die Nachweisführung für das Umpflügen von derzeit zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzten Flächen, das gemäß dem neuen § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung dazu führt, dass eine Fläche (jetzt oder künftig) nicht als Dauergrünland zu bewerten ist. Dieser Nachweis kann nur einmal im Zusammenhang mit dem Sammelantrag für das Jahr 2018 geführt werden. Erforderlich ist die genaue Bezeichnung der betroffenen Flächen und die Beifügung eines Nachweises für das Umpflügen.
Zu unterscheiden ist zwischen Fällen, in denen die Fläche nach den bisherigen Regeln als Dauergrünland einzustufen war und den Fällen, bei denen es sich noch um Ackerland handelt. Nach Einschätzung der Länder, ausgehend von der Betriebs- und Agrarstruktur im jeweiligen Land, ist von etwa 13.700 betroffenen Betrieben für die erste Fallgruppe und 3.500 betroffenen Betrieben für die zweite Fallgruppe auszugehen. Der Zeitaufwand kann unterschiedlich sein, je nachdem ob sich das Pflügen bereits aus den Nutzungscodes ergibt oder weitere Nachweise beizufügen sind. Da der Nachweis im Zusammenhang mit dem Sammelantrag 2018 zu führen ist, und sich die Bezeichnung der Flächen aus den Unterlagen zum Sammelantrag ergibt und - sofern auf die Nutzungscodes abgestellt werden kann - nur die Jahreszahlen der entsprechenden früheren Sammelanträge anzugeben sind, wird daher von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 10 Minuten ausgegangen, so dass sich Kosten in Höhe von 6 € je Antrag ergeben. Sollten alle Betriebe von der Nachweismöglichkeit Gebrauch machen, ist daher maximal von Kosten in Höhe von 103.000 € auszugehen.
Der neue § 30a der InVeKoS-Verordnung sieht vor, dass Betriebsinhaber das Umpflügen von Ackerland, das mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bepflanzt ist, künftig der Landesstelle melden müssen, wenn dieses Umpflügen bei der Frage der eventuellen Entstehung von Dauergrünland, berücksichtigt werden soll. Da lediglich die Bezeichnung der Fläche (aus dem Sammelantrag bekannt) und das Datum des Pflügens anzugeben ist, ist für die Meldung von einem Zeitaufwand von etwa 10 Minuten und damit Kosten in Höhe von 6 € je Meldung auszugehen. Nach Angaben der Länder ist von einer jährlichen Fallzahl von ca. 1.500 auszugehen und damit von Kosten in Höhe von 9.000 €.
Vor dem Hintergrund des neuen § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist des Weiteren mit einer gewissen Erhöhung der Zahl der Fälle für die Anwendung des bestehenden Genehmigungsverfahrens für die Umwandlung von Dauergrünland zu rechnen. Mit dieser neuen Regelung stellt auch das Umpflügen von Dauergrünland eine Umwandlung dar. Hier ist je Fall von Kosten in Höhe von 18 € auszugehen (Zeitaufwand von etwa 30 Minuten). Nach Angaben der Länder - ausgehend von den im jeweiligen Land üblichen Bewirtschaftungsformen von Dauergrünland - ist von etwa 7.500 Fällen jährlich und damit Kosten in Höhe von 135.000 € auszugehen.
cc) Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
Zu Kontrollzwecken werden Betriebsinhaber durch § 11 Absatz 1 Nummer 5(neu) der InVeKoS-Verordnung ab dem Jahr 2019 verpflichtet, im Sammelantrag bei Ausweisung einer brachliegenden Fläche mit Honigpflanzen als im Umweltinteresse genutzte Fläche zusätzlich das Jahr der Aussaat anzugeben. Da der Sammelantrag sehr umfangreich ist und ohnehin Angaben zu den ökologischen Vorrangflächen erforderlich sind, fällt die zusätzliche Angabe einer Jahreszahl nicht ins Gewicht, so dass hier ist nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen ist.
Zu Kontrollzwecken werden Betriebsinhaber durch die Neufassung von § 30 Absatz 4 der InVeKoS-Verordnung verpflichtet, die entsprechenden Saatgutetiketten aufzubewahren bzw. sonstige Nachweise wie Rückstellproben vorzuhalten, wenn sie im Sammelantrag eine brachliegende Fläche mit Honigpflanzen oder mit Eiweißpflanzen als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen. Hier ist nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen, da in der Regel handelsübliches Saatgut verwendet wird, das mit Saatgutetiketten versehen sein muss. Die entsprechende Regelung für Zwischenfrüchte besteht bereits.
dd) Onein, one-out
Die durch das Vorhaben verursachte Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft stellt ein "out" in Höhe von mindestens 676.000 € jährlich dar
Mit den Verordnungsänderungen wird von zwei Optionen, die das EU-Recht einräumt, Gebrauch gemacht. Durch die Regelungen zum Dauergrünland ergibt sich eine jährliche Belastung in Höhe von 144.000 €. Durch den Verzicht auf die Anwendung der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber, wird die Wirtschaft um mindestens 820.000 € jährlich entlastet.
Bei den übrigen Regelungen handelt es sich um die zwingende 1:1 Umsetzung von EU-Recht, so dass insoweit die Onein-One-out-Regelung keine Anwendung findet.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
(1) Bund
Dem Bund entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand. Durch den Wegfall der bisher in § 9 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vorgesehenen jährlichen Bekanntmachung, entfällt Aufwand für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Bearbeitung war nach Angaben der Bundesanstalt von einem Arbeitsaufwand von 39 Stunden im mittleren und zwei Stunden im höheren Dienst auszugehen und damit Kosten in Höhe von 1.367 €.
(2) Länder
(a) Aktiver Betriebsinhaber
Durch den Wegfall der Regelungen zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber entsteht bei den Länder ein nicht nennenswerter einmaliger Umstellungsaufwand durch die entsprechende Anpassung der Software und der sonstigen Unterlagen für die Antragstellung und die Antragsbearbeitung im Rahmen der Verwaltungs- und Vorortkontrolle. Durch den Wegfall der Regelungen zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber werden die Länder andererseits dauernd von entsprechenden Kontrollaufgaben entlastet. Es handelt sich - wie bei dem Aufwand für die Wirtschaft - um Aufwand, der bisher nach dem EU-Recht obligatorisch war. Ausgehend von den Erfahrungen der Länder mit der bisherigen Durchführung der Regelung ist von folgender Entlastung auszugehen:
Bei der Kontrolle, ob eine Erklärung hinsichtlich einer Tätigkeit auf der Negativliste angegeben wurde, ist von einem Zeitaufwand von 2 Minuten je Antrag und damit Kosten in Höhe von 1,05 € (Lohnkosten 31,40 € pro Stunde, Lohnkostentabelle 2018, Verwaltung Land/mittlerer Dienst). Bei jährlich etwa 320.000 Anträgen ergeben sich künftig entfallende Kosten von 335.000 €. Es entfällt auch die Prüfung von Unterlagen, die von Betrieben, bei denen ein Fall der Negativliste vorlag, beizufügen waren. Hier ist von einem Zeitaufwand von einer Stunde und damit Kosten in Höhe von 40,80 € (Lohnkostentabelle 2018, Verwaltung Land, gehobener Dienst) je betroffenem Antrag auszugehen. Ausgehend von der Zahl von geschätzt etwa 13.000 betroffenen Anträgen ergibt sich ein wegfallender Aufwand von etwa 530.400 €. Ebenfalls entfällt die Kontrolle der betreffenden Unterlagen von Betrieben zwischen 5.000 € Direktzahlungen und 38 ha landwirtschaftlicher Fläche, die angegeben hatten, keine Tätigkeit auf der Negativliste auszuüben, sofern diese für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden (etwa 3.000 Fälle). Da bei diesen Vor-Ort-Kontrollen das Vorliegen aller Beihilfevoraussetzungen geprüft wird, stellte die Kontrolle der Unterlagen nur einen Teilaspekt dar, so dass von einem Zeitaufwand von 10 Minuten und damit Kosten in Höhe von 6,60 € je Fall (40,30 € Lohnkosten pro Stunde, Durchschnitt Land, Lohnkostentabelle 2018) und damit jährlichen Kosten in Höhe von 20.000 € dar. Durch den Wegfall der Regelungen zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber werden die Länder daher um ca. 885.000 € jährlich entlastet werden.
(b) Dauergrünland
Nach Angaben der Länder hinsichtlich der Fallzahl und der Bearbeitungsdauer ergeben sich folgende Kosten:
Bei den Nachweisen nach § 10a InVeKoS-Verordnung ist von einem Zeitaufwand von etwa 5 Minuten je Betriebsinhaber auszugehen, sofern sich aus den Sammelanträgen geeignete Änderungen der Nutzungscodes ergeben und damit Kosten in Höhe von 2,60 € je Antrag (Lohnkosten 31,40 € pro Stunde, Lohnkostentabelle 2018, Verwaltung Land/mittlerer Dienst). Wird der Antrag nicht auf geänderte Nutzungscodes sondern auf sonstige geeignete Nachweise gestützt, ist für die Prüfung von einem Zeitaufwand von etwa 15 Minuten und damit Kosten in Höhe von 7,80 € je Antrag auszugehen. Ausgehend von einer Fallzahl von 17.200 ist von Kosten von ca. 90.000 € bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand auszugehen. Da ein solcher Antrag nur im Jahr 2018 gestellt werden kann, fallen diese Kosten nur einmal an.
Bei den Meldungen über durchgeführtes Umpflügen nach § 30a der InVeKoS-Verordnung ist von einer Bearbeitungsdauer von etwa 5 Minuten und damit Kosten in Höhe von 2,60 € je Meldung auszugehen (Lohnkosten 31,40 € pro Stunde, Lohnkostentabelle 2018, Verwaltung Land/mittlerer Dienst). Bei einer jährlichen Fallzahl von 1.500 entstehen so Kosten in Höhe von 3.900 €. Vor dem Hintergrund des neuen § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist des Weiteren mit einer gewissen Erhöhung der Zahl der Fälle für die Anwendung des bestehenden Genehmigungsverfahrens für die Umwandlung von Dauergrünland zu rechnen. Hier ist je Fall von einem Zeitaufwand von etwa 30 Minuten und damit Kosten in Höhe von etwa 20 € auszugehen (40,30 € pro Stunde, Lohnkostentabelle 2018, Verwaltung Land/Durchschnitts-Stundensatz). Bei einer jährlichen Fallzahl von 7.500 entstehen damit Kosten in Höhe von 150.000 €.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die vorgesehenen Regelungen sind nicht mit weitergehenden Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme verbunden. Für die Bearbeitung der Sammelanträge und damit zusammenhängender Meldungen werden keine Gebühren erhoben (siehe Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2014 ).
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Verbraucherinnen und Verbraucher. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind ebenfalls nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Verordnung ist nicht vorgesehen. Dies wäre nicht angezeigt, da weder die zu ändernde Verordnung noch die zugrundeliegenden Vorschriften im EU-Recht oder im nationalen Recht befristet sind.
Eine Überwachung und Bewertung der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik wird auf EU-Ebene durch die Kommission durchgeführt werden. Dies ist in Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) geregelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV)
Zu Nummer 1 (§ 2 DirektZahlDurchfV)
Die Regelung des neuen Absatzes 4 in § 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erfolgt vor dem Hintergrund der im EU-Recht jetzt neu vorgesehenen besonderen Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land als im Umweltinteresse genutzte Fläche. Daher soll die Neuanlage einer solchen Fläche dann, wenn diese Fläche zugleich als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen wird, als landwirtschaftliche Mindesttätigkeit auf brachliegenden Flächen anerkannt werden. Es erschiene nicht angemessen, in einem solchen Falle gleichzeitig immer auch noch die Durchführung einer Mindesttätigkeit nach § 2 Absatz 1 (Mähen oder Mulchen) in diesem Jahr zu verlangen, soweit nicht eine der Ausnahmen aus den Absätzen 2 oder 3 des § 2 zur Anwendung kommt. Dies würde ggf. auch dem Ziel der Maßnahme (Bereitstellung von Pollen und Nektar) zuwiderlaufen bzw. wäre ggf. aus Biodiversitätsgründen unerwünscht.
Zu Nummer 2 (§ 2a(neu) DirektZahlDurchfV)
Mit Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Unterbuchstabe i und Buchstabe b (dort Buchstabe a in dem neuen Unterabsatz) der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 wurde in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, dass als Dauergrünland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nur Flächen gelten, die mindestens fünf Jahre lang nicht umgepflügt worden sind, sofern die Flächen durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind (Änderung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h und von Absatz 2, dort der Buchstabe a in dem neu angefügten Unterabsatz 3). Durch diese Änderung soll, um der Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme innerhalb der Union gerecht zu werden, den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Umpflügen, das aus agronomischer und ökologischer Sicht relevant ist, als Kriterium für die Einstufung von Dauergrünland heranzuziehen (vergleiche Erwägungsgrund Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393). Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission bis zum 31. März 2018 ihren gemäß dieser Option gefassten Beschluss mitzuteilen.
Es ist angebracht, diese Option zu nutzen. Dies erfolgt mit dem Absatz 1 des neuen § 2a. Dauergrünland sind bzw. werden damit nur noch solche zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzten (das heißt: damit bewachsenen) Flächen, die seit mindestens fünf Jahren - wie bisher - weder Bestandteil der Fruchtfolge sind (also nur mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt worden sind, wobei - gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 2. Oktober 2014 in der Rechtssache C-47/13 - auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Pflanzenarten dieser Gruppe kein Fruchtwechsel ist) noch - jetzt neu - umgepflügt worden sind. Nach Aussage der Europäischen Kommission ist der Begriff des Umpflügens identisch auszulegen wie der Begriff des Pflügens bei der Regelung zum sogenannten umweltsensiblen Dauergrünland in Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 .
Die Anwendung dieser Option ist sachgerecht. Beim Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen mit einem regelmäßigen Umpflügen in Zeitabständen von weniger als fünf Jahren handelt es sich üblicherweise um eine intensive ackerbauliche Nutzung. Es entstehen nicht die für den Wert von Dauergrünland typischen überwiegend mit dauerhaften Pflanzengemeinschaften aus Gräsern und Kräutern besiedelten Flächen. Ein besonderes Erhaltungsinteresse wie beim klassischen Dauergrünland besteht hier nicht. Stattdessen unterliegen diese Flächen dann den Greening-Vorschriften für Ackerland, nämlich der Anbaudiversifizierung und dem Erfordernis der Bereitstellung von ökologischen Vorrangflächen. Durch die Nutzung dieser Option wird für die Zukunft auch vermieden, dass Landwirte auf solchen Flächen regelmäßig vor Ablauf des fünften Jahres eine andere Ackerkultur anbauen (etwa Getreide), um die Entstehung von Dauergrünland zu vermeiden. Diese Darlegungen gelten im Grundsatz auch für solche Flächen, die 2018 aufgrund der Anwendung dieser Option von Dauergrünland nach der bisherigen Definition in Ackerland umklassifiziert werden.
Andererseits führt diese neue Regelung dazu, dass auch das Umpflügen von Dauergrünland eine Umwandlung darstellt, die dem mit § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes (DirektZahlDurchfG) eingeführten Genehmigungsverfahren unterliegt.
Die Absätze 2 und 3 regeln Übergangsvorschriften für die Anwendung der durch den Absatz 1 geänderten Definition des Begriffs Dauergrünland. Die Vorschriften über die Direktzahlungen schließen derzeit das Umpflügen von Dauergrünland, soweit es nicht dem besonderen Schutz für umweltsensibles Dauergrünland unterliegt, nicht aus. Mit Absatz 2 soll vor diesem Hintergrund verhindert werden, dass es zu Verwerfungen dadurch kommen könnte, dass Flächen, die nach der derzeitigen Definition Dauergrünland sind, im Zeitraum ab der Verkündung der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393, mit der die neue Option für die Mitgliedstaaten im EU-Recht geregelt wird, bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung umgepflügt werden könnten. Denn die Vorschriften über die Genehmigung des Umpflügens von Dauergrünland, das durch die hier vorgesehen Änderung dann auch eine Umwandlung darstellt, sind in diesem Zeitraum noch nicht anwendbar, und damit wären die gepflügten Flächen ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung Ackerland im Sinne der Vorschriften über die Direktzahlungen. Daher soll geregelt werden, dass Umpflügen in dem genannten Zeitraum nicht als Umpflügen gewertet wird. Mit Absatz 3 wird geregelt, dass bei dem sogenannten Ersatzdauergrünland, das gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes angelegt wurde, ein Umpflügen vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht als Umpflügen gewertet wird. Damit soll verhindert werden, dass solches Ersatzdauergrünland vorzeitig und ohne die Anlage von Ersatzdauergrünland umgewandelt worden sein könnte oder bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung noch umgewandelt werden könnte.
Zu den Nummern 3, 8 und 9 (§§ 5 bis 9, 35 und Anlage 2 DirektZahlDurchfV)
Durch den mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 neu eingefügten Absatz 8 wird den Mitgliedstaaten gestattet, die sogenannte Negativliste der Vorschrift über den aktiven Betriebsinhaber nicht mehr anzuwenden. Da bei den Vorschriften zum aktiven Betriebsinhaber zumindest unter deutschen Bedingungen der Nutzen deutlich niedriger ist als der Aufwand für die landwirtschaftlichen Betriebe und die Verwaltung, spricht aus Verwaltungssicht alles für eine Nutzung dieser Option. Dies entspricht auch der Position der Länder und des Bundesrates (vergleiche Nummer 2 des Beschlusses des Bundesrates vom 25.11.2016 - Bundesrats-Drucksache 533/16-Beschluss).
Daher werden die bisherigen Vorschriften der DirektZahlDurchfV zur Durchführung der Negativliste ersetzt durch die Regelung, dass diese ab 2018 nicht mehr angewendet wird (§ 5).
Der neue Absatz 2 in § 35 regelt zur Klarstellung, dass die aufgehobenen §§ 5 bis 9 und Anlage 2 für die Jahre vor 2018 weiterhin in der zuvor jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.
Zu den Nummern 4 und 5 (§§ 21 und 24 DirektZahlDurchfV)
Bei diesen Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 6 (§ 25 DirektZahlDurchfV)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass § 25 nur Regelungen für brachliegendes Land als im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 trifft.
§ 25 trifft keine Regelungen für die jetzt neu eingeführte Art einer im Umweltinteresse genutzte Fläche, nämlich des für Honigpflanzen genutzten brachliegenden Lands (pollen- und nektarreiche Arten) (Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ). Vorschriften für diese Flächen werden in den neuen § 32a und Anlage 5 geregelt.
Zu den Nummern 7 und 11 (§ 32a(neu) und Anlage 5(neu) DirektZahlDurchfV)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 ist in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit dem neuen Buchstaben m eine besondere Berücksichtigung von für Honigpflanzen genutztem brachliegenden Land (pollen- und nektarreiche Arten) als im Umweltinteresse genutzte Fläche dadurch erfolgt, dass diese Art brachliegender Flächen nun gesondert als mögliche im Umweltinteresse genutzte Fläche geregelt ist. In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wurde für solche Flächen gleichzeitig ein höherer Gewichtungsfaktor als für die sonstigen brachliegenden Flächen vorgesehen (1,5 statt 1).
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten einen Entwurf für Regelungen in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 für diesen neuen Typ einer im Umweltinteresse genutzte Fläche vorgestellt (Entwurf Stand 23.01.2018). Dabei geht sie davon aus, dass die Mitgliedstaaten - im Fall der Anwendung - für diesen besonderen Typ brachliegender Flächen bereits nach den geltenden Vorschriften für brachliegende Flächen für das Jahr 2018 einen Stilllegungszeitraum festzulegen haben und für diesen Flächentyp auch die Anforderung "keine landwirtschaftliche Erzeugung" und das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten (vergleiche Artikel 45 Absätze 2, 10a und 10b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ). Nach dem Entwurf haben die Mitgliedstaaten bereits für das Jahr 2018 eine Liste der zulässigen Arten festzulegen und können ab dem Jahr 2019 weitere Anforderungen wie die Verwendung von Artenmischungen vorsehen. Mit einem Inkrafttreten der entsprechenden Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ist frühestens gegen Ende des zweiten Quartals 2018 zu rechnen. Würde dies abgewartet, würden nationale Durchführungsvorschriften in der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung wohl nicht vor dem Ende des dritten Quartals erlassen werden können. Andererseits haben die Betriebsinhaber die ökologischen Vorrangflächen in dem bis zum 15. Mai des Jahres zu stellenden Antrag auf Direktzahlungen auszuweisen.
Gemäß § 18 Absatz 1 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ist dieser neue Typ einer ökologischen Vorrangfläche in Deutschland bereits im Jahr 2018 anwendbar. Im Hinblick auf eine für die Betriebsinhaber rechtssichere Anwendung bereits im Jahr 2018 und auf eine angemessene Möglichkeit der Anpassung für die Zeit nach 2018 ist es daher sachgerecht und angebracht, bereits jetzt Kriterien für die Einstufung von für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land als im Umweltinteresse genutzte Fläche festzulegen. Dies erfolgt mit § 32a und der Anlage 5. Erforderlichenfalls wären diese Vorschriften nach Erlass der EU-Durchführungsvorschriften für die Zukunft anzupassen.
Mit Absatz 1 wird als Stilllegungszeitraum das ganze Jahr festgelegt. Dies schließt auch eine Beweidung oder Aberntung zur Nutzung aus. Abweichend davon soll eine Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres der Antragstellung zur Ernte führt, ab dem 1. Oktober zulässig sein. Dadurch wird einerseits eine ausreichende Verweildauer auf der Fläche geregelt und andererseits den Landwirten die Möglichkeit eröffnet, die Fläche noch für andere Kulturen mit Ernte im Folgejahr zu nutzen. Ab diesem Zeitpunkt soll, analog der Regelung bei den sonstigen als ökologische Vorrangflächen ausgewiesenen Brachen in § 25 Absatz 1 der Verordnung, auch die Beweidung mit Schafen oder Ziegen zulässig sein.
Absatz 2 regelt in Verbindung mit Anlage 5 zum einen die zulässigen pollen- und nektarreichen Arten. Zum anderen schreibt Absatz 2 vor, dass sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befinden muss, der durch Aussaat einer Mischung aus einer Mindestzahl der in der Anlage 5 aufgeführten Arten etabliert worden ist. Die Verwendung dieser Mischungen wird in Anbetracht dessen geregelt, dass sich die Art der Vegetationsdecke positiv auf den Beitrag dieser brachliegenden Flächen zur biologischen Vielfalt auswirken kann. Damit soll ein Anreiz gegeben werden für einen Pflanzenbestand, der durch zeitlich versetztes Blühen verschiedener Arten über einen längeren Zeitraum Pollen und Nektar bietet. Mit der Formulierung, dass sich auf der Fläche ein Pflanzenbestand befinden muss, der durch Aussaat einer zulässigen Mischung etabliert worden ist, wird nicht verlangt, dass im etablierten Pflanzenbestand jede Art der ausgesäten Mischung vorhanden sein muss. Denn auch bei guter fachlicher Praxis kann es auch unter normalen Bedingungen vorkommen, dass sich nicht jede der ausgesäten Arten etablieren kann. Für die zur Aussaat zu verwendenden Mischungen werden unterschiedliche Vorgaben gemacht, die danach differenzieren, ob von vornherein nur ein einjähriger Anbau erfolgen soll (Nummer 1), oder ein mehrjähriges Belassen der Mischung auf der Fläche mit dem Ziel der mehrmaligen Ausweisung als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land möglich sein soll (Nummer 2). Für den letztgenannten Fall wird - aus Gründen der Praktikabilität und der Kontrollierbarkeit - auch geregelt, dass eine solche Ausweisung dann lückenlos sein muss. Aufgrund des hohen Gewichtungsfaktors entspricht eine lückenlose Ausweisung immer den Interessen der Betriebsinhaber. Geregelt wird auch, dass eine Mischung bei mehrjährigem Belassen auf der Fläche nur in drei aufeinander folgenden Jahren als im Umweltinteresse genutzte Fläche des Typs für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land ausgewiesen werden kann. Damit wird der aufgrund der sich natürlich ergebenden Veränderungen auf den Flächen zu erwartende Rückgang der anfänglich ausgesäten Arten angemessen berücksichtigt.
Absatz 3 trifft eine von Absatz 2 abweichende einfache Regelung für das Jahr 2018. In diesem Jahr soll für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) auch dann als ökologische Vorrangfläche berücksichtigt werden, wenn auf der Fläche ein Pflanzenbestand von einer oder mehreren der in Anlage 5 aufgeführten Arten etabliert worden ist, wobei jedoch der Ausschluss bestimmter Arten als Einzelkultur, deren Anbau in Reinkultur zu Produktionszwecken typisch ist, angemessen erscheint. Die Verwendung von Artenmischungen wird für dieses Jahr also nicht vorgeschrieben. Damit wird - auch entsprechend dem oben angesprochenen Entwurf der Europäischen Kommission - dem Bedarf der Betriebsinhaber, sich auf die neue Regelung einzustellen, Rechnung getragen.
Zu Nummer 10 (Anlagen 3 und 4 DirektZahlDurchfV)
Die Änderung berichtigt ein Redaktionsversehen.
Zu Artikel 2 (Änderung der InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV)
Zu den Nummern 1, 5, 6 und 8 Buchstabe a (§§ 9, 21, 23 und 30 Abs. 1 InVeKoSV)
Da von der Option Gebrauch gemacht werden soll, die Regelungen des Artikels 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Regelungen zur Negativliste beim aktiven Betriebsinhaber) nicht mehr anzuwenden, können auch die entsprechenden Informationspflichten in § 9 (Nummer 1) sowie in § 21 Absatz 8 (Nummer 5), § 23 Abs. 3a (Nummer 6 Buchstabe b) und § 30 Abs. 1 (Nummer 8 Buchstabe a) gestrichen werden.
§ 23 Absatz 3 (Nummer 6 Buchstabe a) wird mit der Neufassung auf den verbleibenden, gemäß dem EU-Recht obligatorischen Anwendungsbereich der Regelung zum aktiven Betriebsinhaber beschränkt.
Zu Nummer 2 (§ 10a neu InVeKoSV)
Durch die neu eingeführte Regelung in § 2a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist bei der Entstehung von Dauergrünland zu berücksichtigen, ob die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzte Fläche in den letzten fünf Jahren umgepflügt worden ist. Trifft dies auf eine Fläche zu, die nach der bisherigen Regelung spätestens ab 2017 als Dauergrünland einzustufen gewesen wäre, kann der Betriebsinhaber einmalig im Jahr 2018 den Nachweis führen, dass die betreffende Fläche gepflügt worden ist und damit als Ackerland einzustufen ist.
§ 10a Abs. 1 und 2 regeln das entsprechende Verfahren.
Entsprechendes gilt für Flächen, die noch nicht als Dauergrünland einzustufen sind, bei denen aber ein bereits erfolgtes Pflügen berücksichtigt werden soll (§ 10a Abs. 3).
Zu den Nummern 3 und 10 (§ 11 Absatz 1 und § 35 InVeKoSV)
Bei der Änderung in Nummer 3 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an geändertes EU-Recht.
Da bei brachliegenden Flächen mit Honigpflanzen als ökologische Vorrangflächen sowohl einjährige als auch mehrjährige Pflanzenmischungen ausgesät werden können, sieht die neue Nummer 5 in § 11 vor, dass bei Ausweisung solcher Flächen auch das Aussaatjahr anzugeben ist.
Der neue Absatz 7 in § 35 legt fest, dass die Angabe des Aussaatjahres bei für Honigpflanzen genutzten Brachflächen im Jahr 2018 noch nicht erforderlich ist.
Zu Nummer 4 ( § 11a Absatz 1 InVeKoSV)
§ 11a enthält die sogenannte Kompensationsregelung. Kann ein Landwirt auf Grund nachträglich eintretender Umstände seine Greening-Verpflichtungen nicht mit den ursprünglich im Sammelantrag genannten Flächen im Sinne des Artikels 46 Abs. 2 Buchstaben a, d, f, g, i oder j erfüllen, kann er eine Änderung beantragen. Durch die Änderung in § 11a wird diese Möglichkeit auch für die mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 neu eingeführten ökologischen Vorrangflächen in Artikel 46 Abs. 2 Buchstaben k, l und m eröffnet.
Zu Nummer 7 (§ 25 InVeKoSV)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 30 Abs. 4 InVeKoSV)
Künftig können auch brachliegende Flächen mit Honigpflanzen als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen werden.
Zu Kontrollzwecken ist es daher erforderlich, dass der Betriebsinhaber die amtlichen Saatgutetiketten aufbewahrt bzw. andere Nachweise wie Rückstellproben vorhält, damit festgestellt werden kann, ob auch tatsächlich Honigpflanzen im Sinne des § 32a Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ausgesät wurden. Aufzubewahren sind künftig auch die Saatgutetiketten von stickstoffbindenden Pflanzen. Bisher galt die Aufbewahrungspflicht nur für Zwischenfrüchte auf ökologischen Vorrangflächen.
Zu Nummer 9 (§ 30a neu InVeKoSV)
Für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Fläche die Voraussetzungen für eine Einstufung als Dauergrünland erfüllt, ist künftig auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Fläche gepflügt worden ist.
Zu Kontrollzwecken ist der Landwirt daher verpflichtet, das Umpflügen einer mit Gras- oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsenen Fläche, die die Voraussetzungen für eine Einstufung als Dauergrünland nicht erfüllt, anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, wird das Umpflügen von der Behörde nicht berücksichtigt, so dass ggf. später von der Entstehung von Dauergrünland ausgegangen wird. Nicht erforderlich ist eine Anzeige, wenn nach dem Umpflügen andere Kulturpflanzen als Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut werden.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der DirektzahlungenDurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung NKR-Nummer 4378, BMEL)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen. |
Wirtschaft Jährliche Entlastung (Saldo): davon aus Informationspflichten (Saldo): Einmaliger Erfüllungsaufwand: davon aus Informationspflichten: | - 676.000 Euro -676.000 Euro 103.000 Euro 103.000 Euro |
Verwaltung Bund Länder Jährliche Entlastung (Saldo): Einm. Erfüllungsaufwand (Mittelwert): | Geringfügige Entlastung. - 735.000 Euro 90.000 Euro |
Umsetzung von EU-Recht | Mit dem Vorhaben wird eine geänderte EU-Verordnung umgesetzt. Die EU- Verordnung beinhaltet Optionen für die Mitgliedstaaten, die es erlauben, von bisherigen Vorgaben abzuweichen oder auch bestehende Vorgaben zu verschärfen. Die Bundesregierung macht von den Möglichkeiten für die Neuregelungen zum Aktiven Betriebsinhaber insoweit Gebrauch, als dass sie den Antragsprozess vereinfacht. Für die Neuregelung zum Dauergrünland macht die Bundesregierung von den Möglichkeiten insoweit Gebrauch, als sie bestehende Regelungen verschärft (zu den genauen Auswirkungen auf den Erfül- lungsaufwand vgl. Ausführungen zu OIOO). |
"One in one out"-Regel | Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 676.000 Euro dar. |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand des vorliegenden Regelungsentwurfs umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Die Schätzungen zum Erfüllungsaufwand basieren überwiegend auf Auskünften der Länder und wurden im Rahmen der Anhörung von Ländern und Verbänden bestätigt. Insbesondere die Schätzung zur Entlastung zugunsten der Wirtschaft wurde im Zuge der Anhörung als sehr robust bewertet. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Verordnungsfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Der vorliegende Verordnungsentwurf setzt Änderungen bei der Abwicklung der EU-Agrarförderung um, die durch die EU-Verordnung (EU) Nr. 2017/2393 ausgelöst werden. Die geänderte EU-Verordnung eröffnet für die Mitgliedstaaten an einigen Stellen Optionen von den bisherigen Regelungen abzuweichen.
So können die Mitgliedstaaten künftig beispielsweise von der bisherigen Regelung zum Nachweis der Eigenschaft eines Aktiven Betriebsinhabers abweichen. Das EU-Recht knüpft den Bezug von Prämien an die Voraussetzung, dass der Empfänger ein Aktiver Betriebsinhaber ist. Der Nachweis dafür wurde bisher über eine Erklärung des Antragstellers erbracht, dass er kein Kriterium der sog. Negativliste erfüllt. Die Negativliste ist eine Aufzählung von Ausschlusskriterien für einen Aktiven Betriebsinhaber. Ziel und Zweck der Negativliste ist es, den förderfähigen Personenkreis auf Antragsteller einzugrenzen, deren landwirtschaftliche Tätigkeit nicht unwesentlich ist. So sind beispielsweise die Betreiber eines Flughafens (auch Sportflughäfen), die Betreiber eines Wasserwerkes oder die Betreiber einer dauerhaften Sport- und Freizeitfläche keine Aktiven Betriebsinhaber und deshalb nicht anspruchsberechtigt. Da der Nutzen der bisherigen Regelung in Deutschland nach dem Dafürhalten des Bundesrates (Beschluss vom 25.11.2016, BR Drucksache. 533/16-Beschluss, Ziffer 2) bisher wesentlich geringer war als der dadurch verursachte Aufwand, entfällt diese Erklärung künftig für die Antragsteller.
Mit dem Regelungsvorhaben wird zudem die Möglichkeit wahrgenommen, die Fördervorschriften für Dauergrünland zu ändern. Als Dauergrünland wird eine Fläche bezeichnet, die über mindestens fünf Jahre mit Gras oder Grünfutterpflanzen bewachsen und nicht Gegenstand einer Fruchtfolge ist. Dauergrünland wird gefördert, da auch Flächen, die dauerhaft mit Gräsern und Kräutern bewachsen sind, als erhaltungs- und damit förderungswürdig angesehen werden. Bisher durfte diese Fläche unter bestimmten Voraussetzungen umgepflügt werden, dies entfällt künftig. Das Umpflügen von Dauergrünland wird damit künftig genehmigungspflichtig. Grund dafür ist, dass bei regelmäßigem Umpflügen davon auszugehen ist, dass die Fläche intensiv genutzt und damit nicht mehr als Dauergrünland erhaltungs- bzw. förderungswürdig ist.
II.1. Erfüllungsaufwand
Die Wirtschaft wird durch das Regelungsvorhaben im Ergebnis jährlich um insgesamt 676.000 Euro entlastet, für sie entsteht außerdem ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 103.000 Euro. Die Verwaltungen der Länder werden durch das Regelungsvorhaben im Ergebnis um 750.000 Euro entlastet; für sie entsteht eine einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 90.000 Euro.
Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Wirtschaft
Durch die Änderungen wird die Wirtschaft insgesamt um 676.000 Euro jährlich entlastet, es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von maximal 103.000 Euro.
Das Ressort setzt bei allen Schätzungen auf der Grundlage von Statistiken des Statistischen Bundesamts als Stundenlohn 36,20 Euro (= hohes Qualifikationsniveau in der Landwirtschaft) an. Den Schätzungen des Ressorts zu den Fallzahlen und zur jeweiligen Bearbeitungsdauer der Landwirte liegen durchgängig Angaben der Länder zugrunde, die im Zuge der Anhörung von den Verbänden bestätigt wurden.
Neuregelungen zum Aktiven Betriebsinhaber
Durch die Änderungen der notwendigen Angaben zum Aktiven Betriebsinhaber entsteht den Landwirten eine jährliche Entlastung von insgesamt rund 820.000 Euro.
Durch den Wegfall der Erklärung im Sammelantrag, dass kein Merkmal der Negativliste erfüllt ist, entsteht eine jährliche Entlastung von etwa 384.000 Euro. Das Ressort geht auf der Grundlage von Länderauskünften davon aus, dass jährlich rund 320.000 Sammelanträge gestellt werden und pro Antrag im Einzelfall etwa 2 Minuten weniger für die Bearbeitung aufzuwenden sind (1,20 Euro pro Antrag).
Weitere 2 Minuten an Arbeitsaufwand im Einzelfall entfallen für Landwirte, die die Negativliste nicht erfüllen, mehr als 5.000 Euro an Direktzahlungen erhalten und weniger als 38 ha bewirtschaften (Gesamtzahl etwa 60.000). Für sie entfällt künftig eine bisher geltende Nachweispflicht für bestimmte Angaben. Die jährliche Entlastung beträgt insgesamt etwa 72.000 Euro.
Betriebsinhaber, die selbst ein Unternehmen sind, das die Kriterien der Negativliste erfüllt oder die mit einem solchen verbunden sind, mussten ihrem Sammelantrag bisher umfangreiche Nachweise dafür beifügen, dass sie doch ein Aktiver Betriebsinhaber sind. Diese Nachweise entfallen künftig; im Einzelfall bedeutet das eine Zeitersparnis von 30 Minuten (18,10 Euro). Dadurch entsteht den bisher betroffenen Betriebsinhabern (etwa 13.000) eine jährliche Entlastung von 364.000 Euro.
Der Deutsche Bauernverband hat im Zuge der Anhörung geäußert, dass die Entlastung der Landwirte insgesamt höher eingeschätzt wird, als im Erfüllungsaufwand dargestellt. Er hat jedoch auf Nachfrage keine eigenen konkreten Schätzungen bzw. Verbesserungsvorschläge vorgelegt.
Neuregelung zum Dauergrünland
Durch die Neureglung entsteht den Betriebsinhabern ein einmaliger Aufwand von maximal 103.000 Euro. Wenn die Betriebsinhaber eine Förderung für Dauergrünland erhalten wollen, haben sie für das Jahr 2018 ausnahmsweise zusätzliche Nachweise zu erbringen. Für die Nachweiserbringung gibt es zwei Optionen: durch den Hinweis auf Nutzungscodes aus vorherigen Sammelanträgen oder durch andere Nachweise. Das Ressort geht davon aus, dass für die Betriebsinhaber im Einzelfall dafür durchschnittlich 10 Minuten Arbeitsaufwand erforderlich sind (6 Euro pro Antrag). Auf der Grundlage von Länderauskünften schätzt das Ressort, dass insgesamt höchstens 17.200 Betriebsinhaber die entsprechenden Nachweise zu erbringen haben.
Künftig müssen Landwirte eine Genehmigung einholen, wenn sie eine Fläche, für die sie aktuell eine Förderung für Dauergrünland erhalten, umpflügen wollen. Das Ressort schätzt auf der Grundlage von Länderauskünften, dass die Landwirte im Einzelfall etwa 30 Minuten für den Antrag auf Genehmigung aufwenden (18,10 Euro). Auf der Grundlage von Auskünften der Länder geht das Ressort außerdem davon aus, dass jährlich etwa 7.500 Landwirte einen solchen Antrag stellen. Insgesamt bedeutet das einen zusätzlichen jährlichen Aufwand von 135.000 Euro.
Ferner wird eine neue Meldepflicht eingeführt, wenn Landwirte eine Fläche umpflügen, die in der Zukunft als Dauergrünland gefördert werden soll. Dass Ressort geht davon aus, dass diese Meldung im Einzelfall etwa 10 Minuten Arbeitsaufwand bedeutet (6 Euro). Auf der Grundlage von Länderauskünften geht das Ressort zudem davon aus, dass jährlich etwa 1.500 Meldungen erfolgen werden, das sind insgesamt 9.000 Euro jährlich.
Verwaltung (Bund, Länder/Kommunen)
Für den Bund entsteht durch den Wegfall einer jährlichen Bekanntmachungspflicht lediglich eine sehr geringfügige Entlastung von rund 1.500 Euro.
Die Verwaltungen der Länder werden um insgesamt 735.000 Euro jährlich entlastet. Neuregelungen zum Aktiven Betriebsinhaber
Die Entlastungen, die durch den Wegfall von Kontrollen zur Eigenschaft eines Aktiven Betriebsinhabers entstehen, beziffert das Ressort auf der Grundlage von Länderauskünften mit insgesamt 885.000 Euro. Davon entfallen auf den Wegfall der Prüfung der allgemeinen Erklärung 335.000 Euro (2 Minuten im Einzelfall, 320.000 Sammelanträge jährlich, Stundenlohn des mittleren Dienstes 31,40 Euro). Auf den Wegfall der Nachweisprüfung bei Betrieben, die die Kriterien der Negativliste erfüllen, entfallen insgesamt etwa 530.400 Euro (60 Minuten im Einzelfall, Fallzahl 13.000, Stundenlohn des gehobenen Dienstes 40,80 Euro). Ferner müssen bei Vor-Ort-Kontrollen von Betrieben, die über 5.000 Euro an Direktzahlungen erhalten und weniger als 38 ha bewirtschaften, bestimmte Aspekte nicht mehr kontrolliert werden. Dadurch entsteht eine jährliche Entlastung von insgesamt rund 20.000 Euro (10 Minuten weniger im Einzelfall, 3.000 Fälle, durchschnittlicher Stundenlohn 40,30 Euro).
Neuregelungen zum Dauergrünland
Die Entlastung wird durch die Neuregelungen zum Dauergrünland teilweise kompensiert. Den Verwaltungen der Länder entsteht dadurch ein zusätzlicher jährlicher Aufwand von voraussichtlich rund 150.000 Euro.
Der zusätzliche Aufwand für die Länder entsteht weit überwiegend aus dem Genehmigungserfordernis für das Umpflügen von Dauergrünland. Das Ressort schätzt, das jährlich etwa 7.500 Betriebsinhaber entsprechende Anträge stellen und eine Bearbeitung im Einzelfall 30 Minuten in Anspruch nimmt. Bei einem durchschnittlichen Stundensatz von 40,30 Euro bedeutet dies einen zusätzlichen jährlichen Aufwand von 150.000 Euro. Ein geringfügiger zusätzlicher jährlicher Aufwand von etwa 4.000 Euro entsteht den Ländern außerdem durch die Registrierung der Meldungen über Umpflügen von Flächen, die in der Zukunft Dauergrünland werden sollen (1.500 Fälle jährlich, 5 Minuten im Einzelfall, Stundensatz mittlerer Dienst 31,40 Euro).
Für die einmalig im Jahr 2018 erforderliche Prüfung von Nachweisen betreffend des Umpflügens fällt für die Verwaltungen der Länder ein Erfüllungsaufwand an, der sich zwischen mindestens 45.000 Euro und höchstens 135.000 Euro bewegt (Mittelwert: 90.000 Euro). Die Spanne ergibt sich daraus, dass den Landwirten zwei verschiedene Nachweis-Möglichkeiten zur Verfügung stehen, nämlich entweder der Verweis auf Nutzungscodes in den Sammelanträgen der Vorjahre oder das Einreichen neuer Nachweise. Der Hinweis auf die Nutzungscodes aus vorherigen Sammelanträgen ist nach Angaben der Länder für die Verwaltung wesentlich weniger zeitaufwendig (5 Minuten im Einzelfall) als die Prüfung anderer Nachweise, wie z.B. Fotos (15 Minuten im Einzelfall, Stundensatz des mittleren Dienstes, jeweils 31,40 Euro). Das Ressort schätzt, dass insgesamt höchstens 17.200 Betriebsinhaber einmalig die erforderlichen Nachweise für das Umpflügen von Dauergrünland zu erbringen haben. Die genannte Spanne bildet damit einerseits den Fall, dass alle Nachweise durch Nutzungscodes und andererseits durch andere Nachweise erbracht werden.
II.2. Umsetzung von EU-Recht
Mit dem Vorhaben wird eine geänderte EU-Verordnung umgesetzt. Die EU-Verordnung beinhaltet Optionen für die Mitgliedstaaten, die es erlauben, von bisherigen Vorgaben abzuweichen oder auch bestehende Vorgaben zu verschärfen. Die Bundesregierung macht von den Möglichkeiten für die Neuregelungen zum Aktiven Betriebsinhaber insoweit Gebrauch, als dass sie den Antragsprozess vereinfacht. Für die Neuregelung zum Dauergrünland macht die Bundesregierung von den Möglichkeiten insoweit Gebrauch, als sie bestehende Regelungen verschärft.
II.3. "One in one Out"-Regel
Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "Out" von 676.000 Euro dar.
Die Entlastung von insgesamt 656.000 Euro jährlich setzt sich dabei aus zwei Komponenten zusammen: Mit den Neuregelungen betreffend den Aktiven Betriebsinhaber nimmt die Bundesregierung eine Option der geänderten EU-Verordnung auf, die eine Entlastung bewirkt (insgesamt 820.000 Euro jährlich). Dieser Betrag ist dem Ressort im Rahmen der One in, one out-Regel als "OUT" anzurechnen. Gleichzeitig nimmt die Bundesregierung jedoch mit der Neuregelung zum Dauergrünland eine Option der geänderten EU-Verordnung auf, die sich belastend auf die Adressaten auswirkt (insgesamt 144.000 Euro jährlich). Dieser Betrag ist dem Ressort deshalb als "IN" anzurechnen. Der in Ansatz gebrachte Betrag von 676.000 Euro stellt den Saldo dar.
III. Ergebnis
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand des vorliegenden Regelungsentwurfs umfassend sowie nachvollziehbar und plausibel dargestellt. Die Schätzungen zum Erfüllungsaufwand basieren überwiegend auf Auskünften der Länder und wurden im Rahmen der Anhörung von Ländern und Verbänden bestätigt. Insbesondere die Schätzung zur Entlastung zugunsten der Wirtschaft wurde im Zuge der Anhörung als sehr robust bewertet. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags deshalb keine Einwände gegen die Darstellung der Verordnungsfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin