Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 2 Nummer 8
In § 2 Nummer 8 ist die Angabe "Artikel 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261)" durch die Angabe "Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768)" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Berichtigung.
2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 4 - neu -
Dem § 5 Absatz 4 ist folgender Satz anzufügen:
- In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens verzichten.
Begründung
Es gibt Ausnahmesachverhalte, bei denen die Vorlage von Gutachten entbehrlich ist.
Das ist z.B. bei Sachverhalten der Fall, für die in anderen Ländern bereits Ausnahmezulassungen erteilt wurden. Auch bei vergleichbaren Ausnahmesachverhalten, wie Anträgen von Fahrzeugführern zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ohne gültigen ADR-Schein, kann die Vorlage von Gutachten im Einzelfall entbehrlich sein. Ferner müssen für Einmaltransporte häufig kurzfristig Ausnahmen erteilt werden, so dass keine Zeit für ein Gutachten bleibt. Hier können auch Aussagen von Polizei, Feuerwehr, Gewerbeaufsicht etc. als Entscheidungshilfe genutzt werden. Zudem sind auch Fälle denkbar, in denen die Erstellung eines Gutachtens zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, insbesondere wenn von formellen Vorschriften abgewichen wird (z.B. Verwendung von Gefahrzetteln).
Es soll im Ermessen der für die Ausnahme zuständigen Behörde liegen, ob auf ein Gutachten verzichtet werden kann. Von dem Grundsatz der Vorlage eines Gutachtens soll nicht abgewichen werden.
3. Zu § 12 Satz 1 Nummer 5
In § 12 Satz 1 Nummer 5 sind die Wörter "die Prüfung der Tanks" durch die Wörter "bei der Prüfung der Tanks" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Berichtigung. Mit der Änderung wird der Wortlaut des § 6 Absatz 5 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn wieder hergestellt. Die in der Verordnung vorgesehene Textänderung hätte die ungewollte Folge, dass nicht wie bisher die Zuständigkeit für die Prüfung der elektrischen Ausrüstung bei der Prüfung der Tanks nach den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR geregelt würde, sondern die Zuständigkeit für die Prüfung der Tanks nach diesen Absätzen selbst. Diese Zuständigkeit ist aber bereits in § 12 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung enthalten.
4. Zu § 19 Absatz 2 Nummer 9 und 9a - neu - und § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe i und i1 - neu -
- a) § 19 Absatz 2 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Nummer 9 sind nach dem Wort "auszurüsten" die Wörter "und die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 einzuhalten" zu streichen.
- bb) Nach Nummer 9 ist folgende Nummer 9a einzufügen:
"9a. die Prüffristen nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.4 einzuhalten;"
- b) § 37 Absatz 1 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Buchstabe i sind nach dem Wort "ausrüstet" die Wörter "oder eine Prüffrist nicht einhält" zu streichen.
- bb) Nach Buchstabe i ist folgender Buchstabe i1 einzufügen:
"i1) Nummer 9a eine Prüffrist nicht einhält,"
Begründung
Mit dieser Änderung wird der bisherige Rechtszustand beibehalten.
5. Zu § 28 Nummer 10 Buchstabe a
In § 28 Nummer 10 Buchstabe a ist nach der Angabe "Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2" die Angabe "Buchstabe a und c" einzufügen.
Begründung
Die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung ist in Nummer 10 Buchstabe b bereits explizit aufgeführt.