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Änderungstext
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 62 vom 23.12.2008 S. 2768)
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) und dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit:
Artikel 1
ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen | " § 16 (weggefallen)". |
b) Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen | "Anhang V (weggefallen)". |
2. In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe " §§ 8 bis" die Angabe "15, 17 und" eingefügt.
3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe " §§ 7 bis" die Angabe "15 sowie 17 bis" eingefügt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 3" durch die Wörter "der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.
5. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere
(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als
Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. |
(Stand: 26.04.2021)
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