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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Vom 18. Dezember 2008
(BGBl. I Nr. 62 vom 23.12.2008 S. 2768)



Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 30 Abs. 2 Nr. 9 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), dessen Eingangssatz zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) und dessen Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit:

Artikel 1
ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 16 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen " § 16 (weggefallen)".

b) Die Angabe zu Anhang V wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anhang V Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Anhang V (weggefallen)".

2. In § 8 Abs. 3 wird nach der Angabe " §§ 8 bis" die Angabe "15, 17 und" eingefügt.

3. In § 9 Abs. 12 wird nach der Angabe " §§ 7 bis" die Angabe "15 sowie 17 bis" eingefügt.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 3" durch die Wörter "der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der in Satz 3 genannten Verordnung" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 4 wird die Angabe " § 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter " § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizinischen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere

  1. die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen,
  2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschließlich solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können,
  3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten,
  4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung,
  5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse.

(2) Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder angeboten und erfolgen als

  1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit,
  2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen während dieser Tätigkeit,
  3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätigkeit,
  4. Nachuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorien 1 und 2 auch nach Beendigung der Beschäftigung,
  5. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 16 Abs. 4.

Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der Regel

  1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes durch den Arzt,
  2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersuchung des Beschäftigten,
  3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse,
  4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
  5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.

Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

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