Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019

COM (2018) 556 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 235/17 (PDF) = AE-Nr. 170332,
Drucksache 373/17 (PDF) = AE-Nr. 170107,
Drucksache 063/18 (PDF) = AE-Nr. 180206

Europäische Kommission
Brüssel, den 19.7.2018 COM (2018) 556 final

Mitteilung der Kommission Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK
Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019

Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Union zu verlassen, führt zu Unsicherheiten, die Störungen verursachen könnten.

Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50), 29. April 20171

Der Europäische Rat ruft die Kommission, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, auf allen Ebenen die Arbeit zur Vorbereitung auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs fortzusetzen und dabei allen möglichen Ergebnissen Rechnung zu tragen.

Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50), 29. März 20182

Der Europäische Rat appelliert erneut an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein.

Tagung des Europäischen Rates (Artikel 50), 29. Juni 20183

Zusammenfassung:

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat Auswirkungen auf Bürger, Unternehmen und Behörden, und das sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der Europäischen Union. Dazu gehören beispielsweise wieder eingeführte Kontrollen an der (neuen) EU-Außengrenze, Unsicherheiten im Hinblick auf die Gültigkeit von vom Vereinigten Königreich herausgegebenen Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen sowie neue Bedingungen für die Übermittlung von Daten.

Die Europäische Union setzt alles daran, ein Abkommen über einen geordneten Austritt abzuschließen, und sieht den Gesprächen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen zum Vereinigten Königreich erwartungsvoll entgegen.

Es ist jedoch ungewiss, ob ein Abkommen zustande kommt. Und selbst in dem Fall wird das Verhältnis des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Union nicht länger das eines Mitgliedstaats sein und daher grundlegend anders aussehen.

Daher müssen alle Beteiligten auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019 vorbereitet sein. Diese Mitteilung ist vor dem Hintergrund der Aufforderung der Staats- und Regierungschefs der EU-27 zu sehen, die Vorbereitungsanstrengungen auf allen Ebenen zu erhöhen, und soll alle, die möglicherweise vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sein könnten, dazu bewegen, umgehend die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen.

1. Hintergrund

Das Vereinigte Königreich hat beschlossen, die Europäische Union zu verlassen

Am 30. März 20194 wird das Vereinigte Königreich die Europäische Union verlassen und damit zu einem Drittland werden.

Unabhängig vom geplanten Szenario wird der Austritt für die europäischen Bürger, Unternehmen und Behörden erhebliche Störungen verursachen. Der Europäische Rat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Vorbereitungsmaßnahmen getroffen werden müssen. Am 29. Juni 2018 hat er erneut an die Mitgliedstaaten, die Institutionen der Union und alle Beteiligten appelliert, ihre Arbeit zu intensivieren, um auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse gerüstet zu sein.5 In der vorliegenden Mitteilung werden die laufenden Vorbereitungen beschrieben, die bislang in dieser Hinsicht getroffenen Maßnahmen skizziert und auf die verschiedenen noch anstehenden Herausforderungen hingewiesen.

Ein Austrittsabkommen wird derzeit ausgehandelt

Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich verhandeln derzeit über ein Austrittsabkommen. Am 19. März 2018 wurden die Fortschritte dargelegt, die bis dahin in Bezug auf den Rechtstext auf Ebene der Unterhändler erzielt wurden.6 Dazu zählen detaillierte Regelungen für die Übergangsphase, die bis zum 31. Dezember 2020 dauern soll (siehe unten). Weitere Fortschritte wurden in einer gemeinsamen Erklärung der Unterhändler der EU und des Vereinigten Königreichs vom 19. Juni 2018 mitgeteilt.7 Trotz der Fortschritte sind noch wichtige Fragen ungeklärt, etwa der weitere Schutz des "Bestands" an geografischen Angaben im Vereinigten Königreich, die dort während der EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs geschützt waren, oder auch die Standards zum Schutz personenbezogener Daten, die an das Vereinigte Königreich während seiner EU-Mitgliedschaft übermittelt wurden. Auch die Fragen im Zusammenhang mit der laufenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sind noch ungeklärt. Darüber hinaus sind noch Fragen im Zusammenhang mit der Handhabung des Austrittsabkommens ungelöst, etwa die Rolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Bei der Einigung auf eine "Backstop-Option" zur Vermeidung einer harten Grenze in Irland, unabhängig vom Ausgang der Verhandlungen über die künftigen Beziehungen, wurden indes keine Fortschritte erzielt.

Parallel zum Entwurf des Austrittsabkommens haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich zudem Gespräche über eine politische Erklärung zum allgemeinen Einvernehmen über den Rahmen für die künftigen Beziehungen der Union zum Vereinigten Königreich aufgenommen.

Nach aktuellen Plänen sollen sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich im Oktober 2018 auf das Austrittsabkommen und die politische Erklärung zu den künftigen Beziehungen einigen. Dies würde zeitlich gesehen gerade so ausreichen, um den Prozess in der Europäischen Union (Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments) und die Ratifizierung im Vereinigten Königreich rechtzeitig abzuschließen.

Ein Austrittsabkommen abschließen und ratifizieren - ein kompliziertes Unterfangen

Es könnte eine Übergangsphase geben

Sollten sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf den Entwurf des Austrittsabkommens einigen, ist eine Übergangsphase zwischen dem Austrittsdatum (30. März 2019) und dem 31. Dezember 2020 vorgesehen. Während der Übergangsphase würden prinzipiell die Vorschriften der Union (der sogenannte "Besitzstand" der Union, einschließlich internationaler Übereinkommen8) in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet Anwendung finden, wenngleich das Vereinigte Königreich nicht mehr an der Verwaltung und Beschlussfassung der Organe, Einrichtungen oder Agenturen der EU mitwirken würde. Durch eine solche Übergangsphase wären weitere 21 Monate Zeit gewonnen, um sich auf den Tag vorzubereiten, an dem das EU-Recht keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet findet.... aber wir müssen uns auf alle Szenarien vorbereiten

Die Interessenträger und die Behörden auf nationaler und auf EU-Ebene müssen sich auf zwei mögliche Hauptszenarien vorbereiten:

Selbst wenn das Austrittsabkommen ratifiziert und in der Übergangsphase eine Einigung über die künftigen Beziehungen erzielt würde, wäre das Verhältnis des Vereinigten Königreichs zur EU nicht länger das eines Mitgliedstaats der Union. Der Europäische Rat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Drittland nicht dieselben Rechte haben und dieselben Vorteile genießen kann wie ein Mitgliedstaat. Daher ist es auch im Falle des günstigsten Szenarios ganz entscheidend, bestmöglich auf den Moment vorbereitet zu sein, in dem das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird.... und jedes Szenario zieht unterschiedliche Folgen nach sich

Hauptfolgen von Szenario 1: Austritt am 30. März 2019 im Rahmen eines Austrittsabkommens mit einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020

2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge

Die Neuordnung einer Beziehung, die über mehr als vierzig Jahre gewachsen ist, führt unweigerlich zu großen Veränderungen auf allen Ebenen im Umgang mit dem Vereinigten Königreich, auch in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Vorbereitung darauf kann diese Veränderungen, die sich aus der Entscheidung des Vereinigten Königreichs ergeben, zwar nicht verhindern, aber sie soll die damit einhergehenden Folgen abschwächen. Die Europäische Union ist bemüht, bei den Verhandlungen über einen geordneten Austritt mit dem Vereinigten Königreich die Interessen der Union der 27 Mitgliedstaaten zu verteidigen. Ihre Bürger, Unternehmen und Mitgliedstaaten sollten jedoch auch ihrerseits Vorbereitungsmaßnahmen treffen. Daher müssen umgehend verstärkte Vorbereitungsmaßnahmen auf allen Ebenen und unter Berücksichtigung aller möglichen Szenarien ergriffen werden.

Bürger, Unternehmen und Mitgliedstaaten werden in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sein, wobei das Ausmaß der Beeinträchtigungen von vielen Faktoren abhängt, etwa von der Frage, ob ein Austrittsabkommen zustande kommt und wie das künftige Verhältnis zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich aussehen wird.

Sich vorzubereiten, bedeutet, alle möglichen Szenarien durchzuspielen, alle nennenswerten Risiken zu bewerten, Gegenmaßnahmen vorzubereiten und auf mögliche Folgen zu reagieren. Es muss alles Mögliche und Notwendige getan werden, um Gegenmaßnahmen in der Hinterhand zu haben und zu gewährleisten, dass die Interessenträger und Behörden in der Union die Risiken so weit wie möglich abfedern können. Alle Beteiligten müssen sich daher auf die Veränderungen vorbereiten, die der Austritt des Vereinigten Königreichs zwangsläufig mit sich bringen wird.

Bei der Definition der zu ergreifenden Maßnahmen unterscheidet die Kommission zwischen zwei verschiedenen Arten von Maßnahmen: Vorbereitungsmaßnahmen und Notfallmaßnahmen.

a) Vorbereitungsmaßnahmen

Vorbereitungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs ergriffen werden müssen, unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich zustande kommt oder nicht.

So könnten beispielsweise Wirtschaftsakteure, die derzeit auf der Grundlage von Genehmigungen und Bescheinigungen, die von Behörden und Stellen des Vereinigten Königreichs herausgegeben wurden, geschäftlich tätig sind, Vorbereitungsmaßnahmen wie die Beantragung von Genehmigungen und Bescheinigungen aus einem Mitgliedstaat der EU-27 treffen, um einen fortlaufenden Zugang zum EU-Markt zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten könnten Maßnahmen in Betracht ziehen, die den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der sich aus den neuen Grenzkontrollen ergeben würde, und den Zuwachs bei den Anträgen von Wirtschaftsakteuren auf Lizenzen oder Bescheinigungen aus der EU-27 verringern würden.

Beispiele für Vorbereitungsmaßnahmen auf EU-Ebene sind die Verlegung der in London ansässigen dezentralen Agenturen und die Umverteilung von Aufgaben, die derzeit noch Behörden des Vereinigten Königreichs wahrnehmen, auf Behörden der EU-27. Da es nicht möglich ist, ein Drittland mit solchen Unionsaufgaben oder der Beherbergung von Unionseinrichtungen zu betrauen, sind diese Maßnahmen notwendig, ganz unabhängig davon, ob ein Austrittsabkommen mit dem Vereinigten Königreich abgeschlossen wird oder nicht.

b) Notfallmaßnahmen

Das EU-Recht bleibt zwar unverändert, doch müssen aufgrund des ungewissen Ausgangs des Verhandlungsprozesses sämtliche Szenarien durchgespielt werden.

Notfallvorsorge bedeutet, die Maßnahmen zu durchdenken, die erforderlich wären, um die Folgen eines Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne Austrittsabkommen (und somit ohne eine Übergangsphase), die zwangsläufig um das Austrittsdatum (30. März 2019) herum auftreten würden, abzuschwächen.

Notfallmaßnahmen wären im Prinzip vorübergehende Maßnahmen und würden so lange aufrechterhalten, bis die erforderlichen langfristigen Anpassungen vorgenommen wurden. Mit den Notfallmaßnahmen lassen sich weder dieselben Ergebnisse erzielen wie mit einem geordneten, im Rahmen eines Austrittsabkommen ausgehandelten Austritts, noch lässt sich damit die jetzige Situation, in der das Vereinigte Königreich ein Mitgliedstaat ist, wiederherstellen.

Die Notfallvorsorge für das schlimmstmögliche Szenario ist kein Zeichen für mangelndes Vertrauen in die Verhandlungen: Die Kommission scheut weder Kosten noch Mühe, um ein Abkommen zu erzielen. Der Abschluss eines Abkommens ist nach wie vor das Ziel der EU, allerdings ist der Ausgang der Verhandlungen ungewiss.

Bei Notfallmaßnahmen handelt es sich nicht notwendigerweise um Legislativmaßnahmen auf EU-Ebene, sondern diese könnten je nach Zuständigkeitsbereich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Im Zollbereich wäre es beispielsweise grundsätzlich nicht erforderlich, den Zollkodex der Union zu ändern, da dieser bereits Vorschriften für Drittländer enthält. Allerdings könnte die Umsetzung von Notfallmaßnahmen auf nationaler Ebene erforderlich sein, um langen Warteschlangen für Fahrzeuge entgegenzuwirken, die auf das Zollverfahren warten. Die Notfallmaßnahmen sollten im Rahmen des Zollkodex der Union in der Ausarbeitung und Umsetzung aufeinander abgestimmt sein.

3. Wer sollte sich vorbereiten?

Die Vorbereitung für den Austritt des Vereinigten Königreichs betrifft nicht nur die Organe der Europäischen Union. Jeder muss seinen Beitrag dazu leisten: von der EU-Ebene über die nationale und regionale Ebene bis hin zu den Wirtschaftsakteuren. Um für den Austritt gewappnet zu sein und die schlimmsten Folgen eines möglichen Cliffedge-Szenarios abzuschwächen, müssen sich alle Akteure ihrer Verantwortung stellen.

Die Vorbereitung richtet sich in erster Linie an private Akteure, Unternehmen und Selbstständige

Man mag zwar das Gefühl haben, dass sich der Austritt des Vereinigten Königreichs auf einem hohen und recht abstrakten Niveau zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union abspielt" doch werden dessen Folgen für Bürger, Selbstständige und Unternehmen sehr konkret sein. Die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten sind dank des Binnenmarkts eng miteinander verflochten" mit integrierten Lieferketten über die Grenzen hinweg und einem umfangreichen grenzüberschreitenden Dienstleistungsangebot. Der Austritt kann daher weitreichende Folgen für diese Wirtschaftsakteure haben.

Es ist wichtig, dass Unternehmen jeder Größe, auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), umgehend die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen treffen. Private Akteure, Unternehmen und Selbstständige müssen Verantwortung für ihre individuelle Situation übernehmen, die potenziellen Auswirkungen eines Austritts ohne Abkommen auf ihr Geschäftsmodell einschätzen, die notwendigen wirtschaftlichen Entscheidungen treffen und bis zum 30. März 2019 sämtliche erforderlichen administrativen Schritte ausführen. Auch die Bürgerinnen und Bürger, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs betroffen sein werden, sowie die für sie zuständigen Behörden sollten sich auf den 30. März 2019 vorbereiten.

Sie sollten sich mit etwaigen Fragen an die zuständigen Behörden wenden. Wirtschaftsverbänden - sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler/regionaler Ebene - fällt eine zentrale Rolle bei der Weiterleitung von Informationen zur Vorbereitung auf den Brexit an ihre Mitglieder, insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, zu. Eine ähnliche Rolle bei der Information der Bürger kommt auch den Botschaften, Konsulaten und Bürgerämtern zu.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der EU-Rechtsrahmen, der für Drittländer gilt, bereits vorhanden ist und den Interessenträgern bekannt sein sollte. Dieser Rechtsrahmen bleibt am Austrittsdatum unverändert bestehen. Die Kommission hat Hinweise veröffentlicht (siehe unten und Anhang), in denen sie an die Vorschriften erinnert, die Anwendung finden, wenn das Vereinigte Königreich zum Drittland wird.

Die Behörden können zwar Unterstützung und Beratung bereitstellen, um für möglichst viel Klarheit bei den Rechtsvorschriften, die den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zugrunde liegen werden, zu sorgen, und die erforderlichen Änderungen am Rechtsrahmen vornehmen, um sicherzustellen, dass dieser auch in einer Europäischen Union mit 27 Mitgliedstaaten weiterhin reibungslos funktioniert. Der Rechtsrahmen kann jedoch nicht an die besonderen geschäftlichen Interessen eines jeden Einzelnen angepasst werden.

Viele Unternehmen verlagern ihre Geschäftstätigkeit in die EU-27 oder weiten diese auf die EU-27 aus. Andere Unternehmen haben vor den Folgen gewarnt, die ein ungeordneter Brexit auf ihre Geschäftstätigkeiten oder -modelle hätte.

Einige Unternehmen sind beispielsweise besorgt, dass sie eine vom Vereinigten Königreich ausgestellte Genehmigung durch eine von einer Behörde oder Stelle aus der EU-27 ausgestellte Genehmigung ersetzen lassen müssen. Selbstständige könnten verpflichtet sein, eine vom Vereinigten Königreich ausgestellte Bescheinigung durch eine in einem Mitgliedstaat der EU-27 ausgestellte Bescheinigung ersetzen oder ihre im Vereinigten Königreich anerkannten Berufsqualifikationen in einem EU-27-Mitgliedstaat anerkennen zu lassen. Daher wurden sie über Hinweise für Interessenträger (siehe unten) angehalten, so schnell wie möglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Die Europäische Union, nationale und regionale Behörden und Handelsverbände haben Begleitinformationen veröffentlicht und Tools entworfen, um Privatpersonen und Unternehmen zu unterstützen. Es sind jedoch noch weitere Anstrengungen vor allem zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen erforderlich.

Vom innereuropäischen Handel zum Handel mit einem Drittland: Vorbereitung auf neue Verfahren im Umgang mit dem Vereinigten Königreich

International tätige Händler wissen, was der Handel mit Drittländern außerhalb der Europäischen Union bedeutet: Zollanmeldungen, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen usw. Sie sind sich auch der Auflagen bewusst, die erfüllt werden müssen, um Produkte aus Drittländern auf den EU-Binnenmarkt zu bringen, etwa im Hinblick auf die Einfuhrformalitäten, die Einhaltung des geltenden Unionsrechts oder die Konformitätsbewertungsverfahren. Viele Unternehmen haben jedoch keine Erfahrung im Handel mit Drittländern, da sie nur innerhalb des Binnenmarkts, in dem es keine Grenzkontrollen gibt, tätig sind. Es ist daher besonders wichtig, diese Unternehmen zu erreichen, da die Herausforderungen, die durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union entstehen, für sie am größten sind: Sie müssen Verfahren anwenden, die sie nicht kennen, die aber für den Handel mit Drittländern vorgeschrieben sind.10

Informationen über den Handel mit Drittländern sind auf der Website der Kommission zu finden.11 Außerdem haben einige nationale Regierungen, z.B. in Österreich, Irland und den Niederlanden, spezielle Internetportale eingerichtet, um Unternehmen bei der Einschätzung der Auswirkungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU ergeben werden, und/oder mit neuen Verfahren zu helfen (siehe unten).

Eine wichtige Rolle kommt den Mitgliedstaaten, den nationalen und den regionalen Behörden zu

Die Verwandlung des Vereinigten Königreichs in ein Drittland wird erhebliche Auswirkungen auf die Europäische Union als Ganzes haben. Doch die Folgen des Brexit auf einzelne Mitgliedstaaten hängen stark von ihrer Nähe und der Enge ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich ab, beispielsweise in Bezug auf gemeinsame Infrastrukturen oder die Kontrolle des Waren- und Personenverkehrs.

In vielen Politikbereichen teilen sich die Mitgliedstaaten die Gesetzgebungsbefugnis mit der Europäischen Union, und ihre nationalen und regionalen Behörden sind für die Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts zuständig. Nationale Vorschriften und Leitlinien für Interessenträger werden angepasst und erhebliche Investitionen in Personal und Infrastruktur getätigt werden müssen (z.B. für Zölle, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Kontrollen an den Grenzen, für Behörden, die für spezifische Verfahren zuständig sind). Regionale Behörden, insbesondere solche mit Gesetzgebungsbefugnissen, aber auch lokale Behörden sollten in die Vorbereitungen einbezogen werden.

Sachverständige aus den EU27-Mitgliedstaaten werden im Rahmen von Fachseminaren, die von der Kommission ausgerichtet werden, die Einzelheiten zur Vorbereitung auf den Brexit sowie die praktischen Modalitäten erörtern. Diese informellen Seminare bieten der Kommission eine Plattform, um z.B. den Inhalt der Hinweise zu erläutern und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, auf Probleme hinzuweisen, Fragen zu stellen und bewährte Verfahren auszutauschen. Sie tragen auch entscheidend dazu bei, europäische Lösungen für die Problemstellungen zu finden.

Zusätzlich zu den Diskussionen auf EU-Ebene haben mehrere Mitgliedstaaten ein umfassendes Screening ihres nationalen Bedarfs an legislativen Änderungen und anderen Anpassungen ihrer Rechtsinstrumente vorgenommen. Einige haben Instrumente entwickelt, um ihre Wirtschaftsakteure bei der Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs zu unterstützen.

Mithilfe der irischen Website prepareforbrexit.com können KMU ihre Risiken im Zusammenhang mit dem Brexit einschätzen und Informationen über entsprechende Veranstaltungen und Unterstützungsmöglichkeiten finden. Irland unterstützt die Vorbereitung kleiner und mittlerer Unternehmen auf den Brexit auch finanziell mit bis zu 5000 EUR (d.h. für Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Plänen, der Teilnahme an Veranstaltungen, dem Aufbau neuer Kontakte, wenn alternative Anbieter benötigt werden, usw.).

Die niederländischen Behörden haben einen webbasierten Brexit Impact Scanner eingerichtet, den KMU verwenden können, um ihre Risiken und potenziellen Probleme im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs einzuschätzen.... gemeinsam mit den EU-Institutionen, der Europäischen Kommission und den EU-Agenturen

In der Europäischen Union werden Hoheitsrechte der Mitgliedstaaten zusammengeführt, um einen kohärenten Rahmen für die Tätigkeit der Mitgliedstaaten und aller übrigen Beteiligten zu schaffen. Die Union verfügt in einigen Bereichen wie Zoll, Handel und Fischerei über die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz und übt diese Befugnis in anderen Bereichen wie Binnenmarkt, Verkehr, Energie und Sicherheit gemeinsam mit den Mitgliedstaaten aus. Ihre Befugnisse für Vorbereitungs- und Notfallmaßnahmen beschränken sich aber in vielen Fällen auf die Förderung von Diskussionen und Vorbereitungsmaßnahmen der betroffenen Parteien und deren Sensibilisierung.

Die Kommission hat mehrere Bereiche ermittelt, in denen sie Maßnahmen treffen kann:

a) Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente

Der erste Arbeitsbereich umfasst eine eingehende Überprüfung des Besitzstands der Union" um festzustellen, welche Maßnahmen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen und Politikbereichen ergriffen werden müssen, damit die Rechtsvorschriften der Union nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs auch in einer Union mit 27 Mitgliedstaaten reibungslos Anwendung finden.

In der ersten Phase prüfte die Kommission, welche rechtlichen Änderungen vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet werden müssen, und ermittelte acht Regelungen, die unabhängig vom Ergebnis der Austrittsverhandlungen angepasst werden müssen.12 Angesichts des Zeitplans für den Austritt müssen diese Legislativvorschläge rasch vorangebracht und rechtzeitig vor dem 30. März nächsten Jahres angenommen werden.

Es besteht keine rechtliche Notwendigkeit, alle Verweise auf das Vereinigte Königreich oder seine Institutionen und Akteure in den geltenden EU-Rechtsvorschriften zu ändern oder zu streichen. Diese Verweise werden einfach hinfällig und nach dem Austritt überflüssig. Entsprechende Änderungen können vorgenommen werden, wenn die betreffenden Rechtsakte aus anderen Gründen überprüft und aktualisiert werden.

Sollten zusätzliche Maßnahmen notwendig sein, kann die Kommission von den Befugnissen zur Annahme von Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten, die ihr das Europäische Parlament und der Rat in Basisrechtsakten übertragen haben, Gebrauch machen. Dieser Bereich wird derzeit von der Kommission eingehend geprüft.

Beispiele für infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs erforderliche Änderungen der Rechtsvorschriften

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat um vorrangige Behandlung dieser Vorschläge, die den Austritt des Vereinigten Königreichs betreffen.

b) Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs

In Bereichen, in denen die Mitgliedstaaten oder die Beteiligten Maßnahmen treffen müssen, hat die Kommission Ende 2017 Sensibilisierungsmaßnahmen eingeleitet.

Zu diesem Zweck hat sie zahlreiche Hinweise veröffentlicht, in denen sie die rechtlichen und praktischen Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU darlegt. Die Hinweise wurden von den Dienststellen der Kommission, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der zuständigen EU-Agentur, erstellt. Alle Hinweise sind auf der Europa-Website veröffentlicht und sind somit allgemein zugänglich.16

In den Hinweisen wird die Situation in dem betreffenden Bereich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs beschrieben. Dabei wird ausschließlich die Sach- und Rechtslage zugrunde gelegt, die sich nach dem Austritt ergeben würde, wenn kein Austrittsabkommen geschlossen würde. Die Hinweise enthalten keine Interpretation der Verhandlungsergebnisse oder ihrer Auswirkungen auf die Regelungen in einem bestimmten Bereich. Bei etwaigen Änderungen der Rechtslage nach Abschluss eines Austrittsabkommens mit dem Vereinigten Königreich oder aufgrund einer Änderung der betreffenden Rechtsvorschriften werden die Hinweise angepasst oder aufgehoben, wenn sie nicht mehr relevant sind.

Bislang hat die Kommission 68 solcher Hinweise veröffentlicht, in denen u.a. folgende Bereiche behandelt wurden: Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Verkehr, Finanzstabilität und Finanzdienstleistungen, Umwelt, Binnenmarkt, Zoll, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht und berufliche Qualifikationen. In einigen Bereichen werden zu den Hinweisen auch Fragen und Antworten auf der Website der betreffenden Generaldirektion, Kommissionsdienststelle oder EU-Agentur veröffentlicht.

c) Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen

Institutionelle Angelegenheiten und Haushaltsfragen sind weitere wichtige Bereiche, in denen die Kommission prüft, was zu tun ist. In einigen Fällen hat sie bereits die erforderlichen Schritte unternommen. So werden beispielsweise die beiden in London ansässigen Agenturen verlegt. Die Europäische Arzneimittel-Agentur und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde werden nach Amsterdam bzw. Paris umziehen und spätestens am 30. März 2019 dort ihre Tätigkeit aufnehmen.

Es gibt weitere ähnlich gelagerte Fälle, in denen infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU eine Verlegung oder Umverteilung von Aufgaben erforderlich ist. So muss z.B. das Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrum verlegt werden, und die Aufgaben, die bislang von den im Vereinigten Königreich ansässigen Referenzlaboratorien der Union für bestimmte Tierkrankheiten bzw. Lebensmittelsicherheit wahrgenommen werden, müssen auf Laboratorien in den Mitgliedstaaten der EU-27 umverteilt werden. All dies muss bis zum 30. März 2019 abgeschlossen sein, da es nach dem Austrittsdatum, wie bereits erwähnt, auch mit einer Übergangsregelung nicht möglich sein wird, ein Drittland mit solchen Aufgaben der Union oder der Aufnahme von EU-Einrichtungen zu betrauen.

d) Sonstige Arbeitsbereiche

In den sonstigen Arbeitsbereichen umfassen die Vorbereitungen innerhalb der Union einen sehr praktischen Aspekt: die Trennung und Anpassung von Datenbanken und IT-Systemen sowie anderer Kommunikations- und Informationsplattformen, zu denen das Vereinigte Königreich keinen Zugang mehr haben sollte.

Zudem prüft die Kommission, welche Vorbereitungen im Bereich der Außenbeziehungen getroffen werden müssen, und befasst sich in diesem Zusammenhang mit den Auswirkungen des Austritts auf internationale Abkommen, bei denen die EU (ggf. gemeinsam mit oder über EU-Mitgliedstaaten) Vertragspartei ist. Solche Abkommen bestehen in vielen durch Unionsrecht geregelten Politikbereichen. Die Union beabsichtigt, ihre internationalen Partner über den Austritt des Vereinigten Königreichs zu unterrichten, sobald sie über ausreichende Gewissheit hinsichtlich der Ergebnisse der laufenden Austrittsverhandlungen verfügt.

Am 30. März 2019 wird die Vertretung der Europäischen Kommission im Vereinigten Königreich geschlossen und eine Delegation der Europäischen Union im Vereinigten Königreich eröffnet.

4. Schlussfolgerung

Auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union muss sich jeder vorbereiten, unabhängig davon, welches Szenario letztlich eintritt. Der Austritt wird die Beziehung ändern und erhebliche Auswirkungen auf die Bürger und Unternehmen der EU-27 haben; einige Auswirkungen sind unabwendbar.

Daher müssen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, und alle Beteiligten - Bürger, Unternehmen, Mitgliedstaaten und EU-Institutionen - müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sich darauf vorzubereiten und die negativen Auswirkungen des Austritts möglichst gering zu halten.

Die Kommission ersucht das Europäische Parlament und den Rat um vorrangige Behandlung dieser Vorschläge, die den Austritt des Vereinigten Königreichs betreffen, damit die Rechtsakte zum Zeitpunkt des Austritts in Kraft sind.

Die Kommission wird ihre Vorbereitungsmaßnahmen als Angelegenheit höchster Priorität fortsetzen und verstärken. Sie ist bereit, sich im Interesse der 27 Mitgliedstaaten, ihrer Bürger und Unternehmen dem Gang der Verhandlungen anzupassen. Nach der Tagung des Europäischen Rats (Artikel 50) im Oktober 2018 wird sie die Lage erneut prüfen.

Die Herausforderungen und Vorbereitungsmaßnahmen in verschiedenen Bereichen Verkehr, einschließlich Luftfahrt - Vorbereitungen auf den Brexit

Die Union legt für die einzelnen Verkehrsträger (Luft-, Straßen-, Schienen-, See- und Binnenschiffsverkehr) Vorschriften für die Sicherheit und den Zugang zu den EU-Märkten fest. Diese Vorschriften unterscheiden in der Regel zwischen Marktteilnehmern aus der Union und Marktteilnehmern aus Drittländern und ermöglichen denjenigen, die die EU-Anforderungen erfüllen, den Zugang zu den EU-Märkten.

Verkehrsunternehmen aus der EU sollten sorgfältig prüfen, ob die Änderung des Status des Vereinigten Königreichs, das von einem Mitgliedstaat zu einem Drittland wird, Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hat, und sollten die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen ergreifen.

Die Kommission hat 10 Hinweise für den Bereich Verkehr veröffentlicht (Luftverkehr, Flugsicherheit, Sicherheit im Luft- und Seeverkehr, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Qualifikationen von Seeleuten, Seeverkehr, Verbraucherschutz und Fahrgastrechte, Binnenschifffahrt, Industrieprodukte). In diesen Hinweisen wird klar dargelegt, wie sich das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem Rechts- und Regelungsrahmen der Union z.B. im Bereich Flugsicherheit auswirken würde, wenn keine besonderen Vorkehrungen getroffen würden. So erhalten die Beteiligten die erforderliche Klarheit über die Ausgangslage, auf die sie sich einstellen sollten.

Die Kommission wird in absehbarer Zukunft zwei Vorschläge zur Änderung bestehender Verordnungen annehmen, die in jedem Fall geändert werden müssen. Durch die Änderung der Verordnung über die EU-weite Anerkennung von Organisationen, die mit der Überprüfung und Besichtigung von Schiffen betraut sind, wird die Rechtssicherheit erhöht, die Betriebskontinuität für die betroffenen Schiffseigner gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit der Flaggen der EU-27 gewahrt. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe" zielt darauf ab, eine kontinuierliche Verbindung mit dem EU-Netz nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten, wenn dessen Verkehrsinfrastruktur nicht mehr Teil der Union sein wird.

Zoll - Vorbereitungen auf den Brexit

Wenn das Vereinigte Königreich ein Drittland wird und kein Übereinkommen etwas anderes vorsieht, müssen die Zollbehörden in der Union, d.h. die nationalen Zollbehörden, die EU-Vorschriften sowohl für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich als auch für Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich durchsetzen. Dann sind die Formalitäten anzuwenden, die derzeit für den Handel mit Nicht-EU-Ländern gelten, sodass für Warenlieferungen Zollanmeldungen vorzulegen sind und die damit zusammenhängenden Kontrollen zur Einhaltung der Vorschriften durchgeführt werden müssen. Zudem müssen dann Steuern und Abgaben (insbesondere Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern) berücksichtigt werden. Dies steht im Gegensatz zur derzeitigen Situation, in der für den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Rest der Union keine solchen Formalitäten oder Abgaben Anwendung finden.

Die Zollformalitäten bringen für Unternehmen zusätzliche Dokumentations- und Datenanforderungen mit sich, für Zollbehörden mehr Aufwand für die Bearbeitung und Kontrollen, und beide Seiten benötigen Infrastruktur (IT- und physische Infrastruktur), um geeignete risikogestützte Kontrollen zu ermöglichen.

Alle betroffenen Akteure sollten sich auf eine Situation vorbereiten, in der die Warensendungen aus dem Vereinigten Königreich wie auch in das Vereinigte Königreich Zollverfahren und -kontrollen unterliegen.

Die nationalen Verwaltungen haben mit der Vorbereitung auf diese neue Situation begonnen, und planen insbesondere, mehr Personal einzustellen.

Die Kommission hat ihrerseits den derzeitigen Rechtsrahmen und dessen Anwendung sorgfältig geprüft. Parallel zur Veröffentlichung von Hinweisen für Beteiligte hat sie die Mitgliedstaaten auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Handel mit Drittländern aufmerksam gemacht. Zur Sensibilisierung und zur Feststellung etwaiger Probleme wurden Fachseminare mit den EU27-Mitgliedstaaten abgehalten. Ferner wurden, insbesondere über die Wirtschaftskontaktgruppe der Kommission, Gespräche geführt, die Handelsinteressen berühren.

Die EU-Zollbehörden sind in hohem Maße auf komplexe, vernetzte IT-Systeme angewiesen. Die Kommission hat einen Prozess eingeleitet, um sicherzustellen, dass sowohl auf EU-Ebene als auch in den Mitgliedstaaten geeignete Änderungen vorgenommen werden können, um dem veränderten Status des Vereinigten Königreichs Rechnung zu tragen.

Schließlich unterstützt die Kommission den Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren. Dies wäre eine wichtige Maßnahme zur Erleichterung des Handels, die einen relativ freien Warenverkehr unter Zollaufsicht über Landesgrenzen hinweg ermöglichen würde, und ist für Waren, die über das Vereinigte Königreich von einem Teil der Union in einen anderen befördert werden, besonders wichtig.

Finanzdienstleistungen - Vorbereitungen auf den Brexit

Im Laufe der Jahre hat sich das Vereinigte Königreich im Allgemeinen und die Stadt London im Besonderen zu einem wichtigen Finanzdienstleistungszentrum entwickelt, was auch dem Binnenmarkt zu verdanken ist. Viele Wirtschaftsbeteiligte, auch aus Drittländern, haben sich im Vereinigten Königreich niedergelassen und sind im übrigen Binnenmarkt auf der Grundlage des in den EU-Finanzdienstleistungsvorschriften verankerten "Europäischen Passes für Finanzdienstleistungen" tätig.

Diesen Pass wird es nach dem Austritt nicht mehr geben. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus dem Vereinigten Königreich für die EU-27 wird dann durch Drittlandsregelungen des Unionsrechts und den nationalen Rechtsrahmen des jeweiligen Mitgliedstaats der EU-Kunden geregelt. Es wird keinen Zugang zum Binnenmarkt geben. Wirtschaftsbeteiligte aus allen Finanzdienstleistungssektoren müssen sich auf dieses Szenario vorbereiten, wenn sie sicherstellen wollen, dass sie weiterhin ihr derzeitiges Geschäftsmodell anwenden und für ihre Kunden tätig sein können. Hinsichtlich der Vertragskontinuität dürfte derzeit kein allgemeines Problem bestehen, da bestehende Verpflichtungen grundsätzlich auch nach dem Austritt weiter erfüllt werden können. Allerdings muss jede Art von Vertrag separat betrachtet werden.

Die Kommission hat in diesem Bereich acht Hinweise veröffentlicht. Zudem haben die europäischen Aufsichtsbehörden den zuständigen nationalen Behörden und den Marktteilnehmern über eine Reihe von Stellungnahmen umfassende zusätzliche Orientierungshilfen geboten. Die Kommission hat ferner Änderungen einiger der geltenden Aufsichtsregelungen vorgeschlagen, um nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu begegnen. Der Unionsgesetzgeber wird ersucht, diese Vorschläge17 so rasch wie möglich anzunehmen.

Angesichts der möglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität wurde eine technische Arbeitsgruppe unter dem gemeinsamen Vorsitz der Bank of England und der Europäischen Zentralbank eingerichtet. Die Gruppe tritt regelmäßig zusammen und konzentriert sich auf das Risikomanagement im Finanzdienstleistungsbereich in der Zeit um den 30. März 2019. Je nach Thema beteiligen sich weitere Behörden an den Analysen. Die Gruppe wird der Kommission und der zuständigen Behörde im Vereinigten Königreich über ihre Arbeit Bericht erstatten.

Lebensmittelsicherheit - Vorbereitungen auf den Brexit

Wenn das Vereinigte Königreich ein Drittland wird und kein Abkommen etwas anderes vorsieht, gelten die strengen EU-Vorschriften über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Bedingungen und über Kontrollen von Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen für das Vereinigte Königreich wie für jedes andere Drittland.

Für die Einfuhr von Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union werden folgende Regeln gelten:

Zur Information der Wirtschaftsbeteiligten wurden zehn Hinweise veröffentlicht. Ebenso wurden ein Expertenseminar mit EU27-Mitgliedstaaten und Treffen mit Beteiligten veranstaltet.

Arzneimittel - Vorbereitungen auf den Brexit

Nach dem EU-Arzneimittelrecht muss der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels in der EU niedergelassen sein. In einem Drittland hergestellte Arzneimittel werden bei der Einfuhr besonderen Kontrollen unterzogen.

Zulassungsinhaber und Akteure in der Lieferkette müssen sich auf diese Situation vorbereiten und zu diesem Zweck insbesondere sicherstellen, dass die erforderlichen Prüfeinrichtungen in der EU zur Verfügung stehen.

Die Kommissionsdienststellen haben in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur Hinweise und mehrere Orientierungshilfen in Form von Fragen und Antworten veröffentlicht. Zudem fanden ein Expertenseminar mit EU27-Mitgliedstaaten und Treffen mit Beteiligten statt. Schließlich hat die Europäische Arzneimittelagentur im Rahmen ihrer umfassenden Vorbereitungen eine Erhebung zu Arzneimitteln durchgeführt, bei denen Probleme auftreten könnten.

Personenbezogene Daten - Vorbereitungen auf den Brexit

Derzeit können personenbezogene Daten frei zwischen den Mitgliedstaaten der EU verkehren, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung 2016/679) eingehalten wird. Sobald das Unionsrecht nicht mehr für das Vereinigte Königreich gilt, wird die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union in das Vereinigte Königreich immer noch möglich sein, aber spezifischen Bedingungen unterliegen, die im Unionsrecht festgelegt sind.

Unternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten, die derzeit personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, sollten daher wissen, dass dies eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland darstellen wird, und prüfen, ob dies nach den einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zulässig wäre. Wenn das Datenschutzniveau des Vereinigten Königreichs dem EU-Niveau im Wesentlichen entspricht, würde die Kommission einen Angemessenheitsbeschluss fassen, der die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich ohne Einschränkungen gestattet. Diese Entscheidung könnte jedoch erst getroffen werden, wenn das Vereinigte Königreich ein Drittland wird. Die Unternehmen sollten daher prüfen, ob in Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses Maßnahmen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass diese Datenübermittlungen weiterhin möglich sind. Die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten sollten die Unternehmen dabei unterstützen.

Berufsqualifikationen - Vorbereitungen auf den Brexit

Das EU-Recht erleichtert die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die EU-Bürger in anderen EU-Mitgliedstaaten erworben haben.

Bürger, die eine Berufsqualifikation im Vereinigten Königreich erworbenen haben, sollten prüfen, ob es ratsam ist, die Anerkennung einer Berufsqualifikation in der EU-27 zu erlangen, solange das Vereinigte Königreich noch ein Mitgliedstaat ist.

Die Kommission hat Hinweise zu EU-Vorschriften über reglementierte Berufe und die Anerkennung von Berufsqualifikationen veröffentlicht. Sie rät insbesondere EU-Staatsangehörigen, die vor dem Brexit Berufsqualifikationen im Vereinigten Königreich erworben haben, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob eine Anerkennung vor dem 30. März 2019 erforderlich ist.

Europäische Kommission
Brüssel, den 19.7.2018 COM (2018) 556 final

ANNEX
Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019

Anhang: Von den Kommissionsdienststellen pro Themenbereich veröffentlichte Hinweise zur Vorbereitung auf den Brexit (Stand: 18. Juli 2018)1
Themenbereich
GÜTER
1Industrieerzeugnisse
2Arzneimittel (Human- und Tierarzneimittel)
3Pflanzenschutzmittel
4Biozide
5Kraftfahrzeuge
6Land- und forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge, nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
7Industriechemikalien (REACH) (veröffentlicht von der ECHA)
8Umweltzeichen
9Abfälle (ausgenommen Genehmigungen für Verbringungen)
Lebensmittel, FUTTERMITTEL, LEBENDE TIERE und PFLANZEN
10Lebensmittel und ökologische/biologische Erzeugung
11Tierfutter
12GVO
13Natürliches Mineralwasser
14Pflanzenvermehrungsmaterial
15Tierzucht
16Tiergesundheit
17Pflanzengesundheit
ZOLL und INDIREKTE Steuern
18Ursprungsregeln
19Zölle und MwSt.
20Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen
21Handel mit gefährdeten Arten (CITES) (Einfuhr und Ausfuhr)
22Holzeinfuhr
23Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums durch die Zollbehörden
Finanzdienstleistungen
24Abschlussprüfung
25Ratingagenturen
26Vermögensverwaltung
27Nachhandelsdienstleistungen
28Wertpapierdienstleistungen
29Bank- und Zahlungsdienstleistungen
30(Rück-)Versicherung
31Einrichtungen für die betriebliche Altersversorgung
GESELLSCHAFTSRECHT, VERBRAUCHERSCHUTZ, Datenschutz und ZIVILJUSTIZ
32Schutz personenbezogener Daten
33Gesellschaftsrecht
34Internationales Privatrecht
35Verbraucherschutz und Fahrgastrechte
GEISTIGES Eigentum
36Marken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster
37Pflanzensorten
38Urheberrecht
39Ergänzendes Schutzzertifikat
BERUFSQUALIFIKATIONEN
40Berufsqualifikationen
41Qualifikation von Schlachthofpersonal
42Qualifikationen von Tiertransporteuren
43Qualifikationen von Seeleuten
Verkehr
44Luftverkehr (Zugang)
45Flugsicherheit
46Sicherheit im Flug- und Seeverkehr
47Straßenverkehr
48Seeverkehr (Zugang und Sicherheit)
49Schienenverkehr
50Binnenschiffsverkehr
DIGITALES und Informationen
51Namen der Domäne oberster Stufe ".eu"
52Elektronischer Handel (Dienste der Informationsgesellschaft)
53Telekommunikation
54Audiovisuelle Mediendienste
55eIDAS/Vertrauensdienste
56Netzsicherheit
57Geoblocking
Energie
58Euratom-Angelegenheiten
59Strom- und Gasmarkt
60Herkunftsnachweise
SONSTIGES
61Substanzen menschlichen Ursprungs
62Öffentliches Beschaffungswesen
63EU-Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
64Schiffsrecycling
65Europäische Bürgerinitiative
66Fischerei-Besitzstand
67Europäische Betriebsräte
68Geheimschutz in der Wirtschaft (EU-VS)