Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Oktober 2004

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Sechste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen*

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1, des § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3, des § 16 Abs. 2 Satz 1, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie des § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 BGBl. I S. 985), von denen § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 und 3 durch Artikel 40 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verordnung vom ... 2004 (BGBl. I S....), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der

Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

Die Tabelle in § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

LandNeuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg525
Bayern118
Brandenburg9
Hessen48
Mecklenburg-Vorpommern5
Nordrhein-Westfalen2
Rheinland-Pfalz760
Saarland3
Sachsen49
Sachsen-Anhalt9
Thüringen6

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Begründung

A. Allgemeiner Teil

In die Weinverordnung werden Vorschriften über die traditionellen Bezeichnungen und geographischen Angaben für teilweise gegorenen Traubenmost aufgenommen. Die Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Lebensmittel-Überempfindlichkeiten führen können, wird zur Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (ABI. EU (Nr. ) L 308 S. 15) für weinhaltige Getränke und die aromatisierten Erzeugnisse nach der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 geregelt. Des Weiteren werden die Richtlinien 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU 2004 Nr. L 24 S. 65) und die Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 81) umgesetzt. Ferner werden einzelne Kennzeichnungsbestimmungen für Perlwein geändert.

Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005 wird geändert, um Mecklenburg-Vorpommern bei der Verteilung des EU-Kontingents an Neuanpflanzungsrechten mit 5 Hektaren neu zu berücksichtigen und Mehrbedarf in Brandenburg und Sachsen zu decken.

Für den Bund, die Länder oder Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben.

Der Vollzugsaufwand wird sich voraussichtlich im Rahmen des bisherigen Aufwandes halten.

Die mit der Verordnung eingeführte Kennzeichnung bestimmter Stoffe, die zu Überempfindlichkeiten führen können, erfordert eine Änderung der Etiketten. Da eine Übergangszeit von einem Jahr gewährt wird und die Betriebe in der Regel Etiketten jährlich neu beziehen dürfte kein besonderer finanzieller Aufwand für die Betriebe entstehen. Daher sind negative Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Die Verordnung enthält im Wesentlichen Regelungen zur Durchführung und Umsetzung von EG-Recht.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1: Änderung der Weinverordnung

Zu Nummer 1

Redaktionelle Anpassungen der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2

Bei der Entscheidung über die Eignung einer Fläche für die Erzeugung von Qualitätswein b.A. soll die Beteiligung eines Sachverständigenausschusses nicht mehr Pflicht sein.

Die Länder sollen künftig nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie einen Sachverständigenausschuss einsetzen.

Ermächtigungsgrundlage: § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes

Zu Nummer 3

Die Änderung steht im Zusammenhang mit der Nummer 17 und dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU (Nr. ) L 127 S. 81). In der Richtlinie sind für bestimmte Stoffe, deren Inverkehrbringen und Anwendung in der Gemeinschaft verboten sind, die unteren analytischen Bestimmungsgrenzen als Rückstandshöchstgehalte u.a. für Trauben bestimmt. Da keine Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel erlaubt ist und keine Rückstände zugelassen sind, sollen nach der Richtlinie diese Höchstgehalte für die zusammengesetzten und Verarbeitungserzeugnisse gelten, ohne dass Anreicherungs- oder Abreicherungsfaktoren zum Tragen kommen.

Die Regelung des § 13 Abs. 2, wonach die für Weintrauben nach allgemeinem Lebensmittelrecht festgesetzten Höchstwerte bei Erzeugnissen aus Weintrauben unter Berücksichtigung der durch die Herstellung der Erzeugnisse eintretenden Verringerung oder Erhöhung der Gehalte zu beachten sind, ist daher zu modifizieren. In § 13 Abs. 2 und der Anlage 7a wird zwischen den bisher geregelten und den nach der Richtlinie 2004/61/EG verbotenen Stoffe unterschieden. Nach § 13 Abs. 2 Buchstabe a bleibt es für die Wirkstoffe nach Anlage 7a bisheriger Fassung - neu Anlage 7a Abschnitt 1 - bei den mit einer Anreicherungs- oder Abreicherungskomponente abgeleiteten Werten, während nach § 13 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 7a Abschnitt 2 für die neu aufgenommenen Stoffe der für Weintrauben festgesetzte Höchstgehalt für Erzeugnisse aus Weintrauben unverändert gilt.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 4

Das zeitlich befristete Vermarktungsverbot für Qualitätsweine mit Prädikat wird aufgegeben. Die Regelung, dass Qualitätsweine mit dem Prädikat Kabinett nicht vor dem 1. Januar, und Qualitätsweine mit einem höherem Prädikat nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres vermarktet werden dürfen, sollte verhindern, dass die Qualitätsweine mit Prädikat vermarktet werden, ehe sie nach einer gewissen Ausbau- und Lagerungszeit die erforderliche Reife erreicht haben. Die Notwendigkeit dieser Regelung wird nicht mehr gesehen und einer Deregulierung Vorrang eingeräumt, weil die Reife des Weines bei der Qualitätsprüfung mit beurteilt wird und seitens der Betriebe sachgerechte Entscheidungen über den Beginn der Vermarktung zu erwarten sind.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes

Zu Nummer 5

§ 22 Abs. 4 über Mindestzeiten für die Aufbewahrung von Wein, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, wird geändert. Während Qualitätsweine b.A. zwei Jahre aufbewahrt werden müssen, konnten bislang die zuständigen Stellen für Qualitätsweine mit Prädikat vier Jahre Aufbewahrungszeit anordnen. Davon ist kein Gebrauch gemacht worden. Die Anordnungsbefugnis nach Satz 2 entfällt daher mit der Folge, dass die gesetzliche Mindestaufbewahrungszeit für die Qualitätsweine und Qualitätsweine mit Prädikat einheitlich zwei Jahre beträgt. Der Verweis in § 22 Abs. 6 Satz 2 wird entsprechend angepasst.

Ermächtigungsgrundlage: § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 6

Die Vorschriften über Auszeichnungen und andere Angaben bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure sind aufzuheben, nachdem in Titel VI der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU (Nr. ) L 118 S. 1) die bei diesen Erzeugnissen zulässigen Angaben EG-weit bestimmt sind.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes

Zu Nummer 7

Es wird nicht mehr vorgeschrieben, dass für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure die Angaben zur Weinart weiß oder rot zu machen sind, wenn keine engere geographische Herkunftsangabe als "deutsch" verwendet wird. Diese Vorschrift kann im Hinblick auf die nach Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 sehr eingeschränkte Möglichkeit zur Verwendung von geographischen Angaben bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nicht aufrechterhalten werden.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes

Zu Nummer 8

Folgeänderung zu Nummer 4. Der Wortlaut der Vorschrift wird an die Stelle des Verweises

auf § 18 Abs. 10 Satz 2 gesetzt.

Ermächtigungsgrundlage: § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 9

Es werden bezeichnungsrechtliche Vorschriften über teilweise gegorenen Traubenmost aufgenommen damit die landläufigen Bezeichnungen wie Federweißer oder Bremser (weiterhin) verwendet werden dürfen. Die Bezeichnung "Teilweise gegorener Traubenmost" konnte nach früherem Recht durch einen anderen Begriff ersetzt werden, sofern dessen Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat herkömmlich und üblich war. Demgegenüber eröffnet Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 die Möglichkeit alternativer Bezeichnungen nur für Begriffe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geregelt sind.

In § 34c Abs. 1 werden die Alternativbezeichnungen festgelegt, die für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost verwendet werden dürfen. Der Markt für inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ist stark regional geprägt. Um die bestehenden Marktverhältnisse nicht zu beeinträchtigen, werden eine Reihe verschiedener, teils nur regional oder lokal üblicher alternativer Bezeichnungen zugelassen. Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost aus Rotweintrauben darf die Bezeichnung um den Hinweis "Roter" ergänzt werden.

Die Bezeichnungen "Federweißer" und "Sauser", die gegenwärtig auch für teilweise gegorenen Traubenmost aus anderen EU-Staaten verwendet werden, werden in § 34c Abs. 2 für Ware aus anderen EU-Staaten als (alternative oder ergänzende) Bezeichnung erlaubt.

Diese Verwendung ist an die Angabe des Herkunftslandes gebunden, um den Ursprung des Erzeugnisses für den Verbraucher kenntlich zu machen. Eine Herkunftsangabe zu verlangen entspricht im Übrigen der Regelung für Traubenmost in Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

§ 34c Abs. 3 bestimmt die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen zu traditionellen spezifischen Begriffen nach Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002, die zusammen mit einer geographischen Angabe und dem Begriff "Teilweise gegorener Traubenmost" die Verkehrsbezeichnung bilden können. Die Regelung der Namen der geographischen Einheiten in § 34c Abs. 4 dient dieser Möglichkeit, wobei für das (kleine) Marktsegment des teilweise gegorenen Traubenmostes kein eigenes System geographischer Einheiten eingeführt, sondern auf bestehende Einheiten und Namen zurückgegriffen wird. Die Landweingebiete werden unter dem Aspekt herangezogen, dass eine Eignung des teilweise gegorenen Traubenmostes zur Qualitätsweinerzeugung nicht vorausgesetzt werden kann und es deshalb nicht geboten ist, durch einen Verweis auf die Regelung des § 3 des Weingesetzes einen Zusammenhang mit einer Regelung für Qualitätswein herzustellen. Wegen regionaler Gegebenheiten wird allerdings eine vom System abweichende Regelung für teilweise gegorenen Traubenmost aus dem Anbaugebiet Franken getroffen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 10

Buchstabe a Der Anwendungsbereich von § 38 Abs. 1 wird um Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure erweitert. In § 38 Abs. 1 sind die Begriffe bestimmt, mit denen nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hingewiesen werden darf. Nach Artikel 38 Abs. 1 Unterabs. 2 und Artikel 39 Abs. 1 Buchstabe a gelten die Bestimmungen des Artikels 15 sinngemäß für Perlweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure. Die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen (an die Herstellung aus betriebseigenen Erzeugnissen) gelten damit auch für die in § 38 Abs. 1 genannten Begriffe bei Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.

Buchstabe b § 38 Abs. 3 wird umformuliert, um zu verdeutlichen, dass die Regelungsbefugnis nach Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 753/2003 abschließend ausgeübt sein soll. Die Begriffe, mit denen auf die Abfüllung im Weinbaubetrieb, durch einen Zusammenschluss von Weinbaubetrieben oder in einem Betrieb im Erzeugergebiet hingewiesen werden darf, sind die definierten Angaben "Erzeugerabfüllung", "Gutsabfüllung", "abgefüllt durch den Zusammenschluss von Weinbaubetrieben" und "Schlossabfüllung".

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 11

Soweit Tafelwein betroffen ist, kann die Angabe einer Rebsorte, die sich in der Anbaueignungsprüfung befindet, nur bei einem Tafelwein mit geographischer Angabe erlaubt werden. Mit der begrifflichen Präzisierung "Tafelwein mit geographischer Angabe" in § 42 Abs. 2 Nr. 1 wird der Vorschrift über die Rebsortenangabe in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 Rechnung getragen.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 12

Für Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure wird die Codierung der Angabe über den Abfüller oder Einführer erlaubt. Eine Codierung der nach Artikel 38 Absatz 1

Buchstabe a letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 zulässigen Herstellerangabe kann nach dem Gemeinschaftsrecht hingegen nicht gestattet werden.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 2 des Weingesetzes

Zu Nummer 13

Die Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten (AB1. EU (Nr. ) L 308 S. 15) wird für weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein und aromatisierte weinhaltige Getränke und Cocktails umgesetzt.

Durch die Richtlinie 2003/89/EG ist die Richtlinie 2000/13/EG um Bestimmungen zur Kennzeichnung bestimmter Stoffe und daraus hergestellter Erzeugnisse, die Lebensmittel-Überempfindlichkeiten auslösen können, ergänzt worden. Es ist u.a. ein neuer Anhang IIIa mit einem Verzeichnis von Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen aufgenommen worden die als Auslöser von Überempfindlichkeit bekannt sind.

Für die Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, für die ein Zutatenverzeichnis noch nicht vorgeschrieben ist, bestimmt speziell der Artikel 6 Abs. 3a der Richtlinie 2000/13/EG die Verpflichtung zur Angabe der in Anhang IIIa genannten Stoffe. Die Kennzeichnungsverpflichtung gilt nach Artikel 6 Abs. 10 Unterabs. 3 auch für Stoffe, die zu technologischen Zwecken bei der Herstellung verwendet worden und im Enderzeugnis vorhanden sind.

Durch § 46b erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG für weinhaltige Getränke, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, d.h., die Erzeugnisse, die nicht der Verordnung (EG) 753/2002 der Kommission vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse unterliegen. Die Europäische Kommission beabsichtigt eine Umsetzung für Wein und die anderen Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein durch eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002.

Die Regelungen werden unter Berücksichtigung des Artikels 6 Abs. 11 der Richtlinie getroffen. Denn danach kann die Europäische Kommission einen Beschluss treffen, dass bestimmte Stoffe bis zum 25. November 2007 von der Kennzeichnung ausgenommen sind.

Die Zutatendefinition in § 46b Abs. 2 - neu - bezieht deshalb die Möglichkeit einer Freistellung bestimmter Stoffe ein.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes

Zu Nummer 14

Folgeänderungen

Zu Nummer 15

§ 54 Abs. 5 sieht entsprechend Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/89/EG eine Übergangsregelung vor.

Zu Nummer 16

Die Änderung von Anlage 3 zu § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABI. EU 2004 Nr. L 24 S. 65). Nach der Richtlinie sind Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz als neue Süßungsmittel u.a. bei Getränken aus einer Mischung von Bier, Apfelwein, Birnenwein, Spirituosen oder Wein und nicht alkoholischen Getränken zugelassen.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 17

Die Vorschriften in der Anlage 6 Nr. 2 und 3 über Höchstgehalte an gesamter schwefliger Säure in Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und Likörwein werden aufgehoben, da in Anhang V Abschnitt A, H und J g der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gemeinschaftsrechtliche Werte festgelegt sind.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 18

Die Änderung von Anlage 7a dient - wie die Änderung unter Nummer 3 - der Umsetzung der Richtlinie 2004/61/EG. Es wird auf die Erläuterung zur Nummer 3 hingewiesen. Die Anlage 7a wird in zwei Abschnitte gegliedert, die bisherigen Stoffe werden unter Abschnitt 1 erfasst und die nach der Richtlinie verbotenen Stoffe in Abschnitt 2 aufgenommen.

Ermächtigungsgrundlage: § 13 Abs. 3 Nr. 1 und 3 des Weingesetzes

Zu Nummer 19

Die Änderung bezieht sich auf die Einfügung von § 46b über Zutaten, die zu Allergien oder anderen Überempfindlichkeiten führen können. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie anderen Überempfindlichkeiten führen können. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/89/EG (Erläuterung zu Nummer 12). Es wird eine Anlage 12 mit dem Verzeichnis der Zutaten nach Anhang IIIa der Richtlinie 2000/131EG angefügt.

Ermächtigungsgrundlage: § 24 Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Weingesetzes

Zu Artikel 2: Änderung der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2000/2001 bis 2004/2005

Nachdem für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Weinverordnung vom 4. März 2004 das Tafelweingebiet "Stargarder Land" und die Landweingebietsbezeichnung "Mecklenburger Landwein" festgelegt worden sind, wird die Verteilung der Pflanzungsrechte auf die Weinbau treibenden Länder geändert.

Mecklenburg-Vorpommern erhält 5 Hektar Pflanzrechte von Rheinland-Pfalz. Daneben werden aus dem rheinlandpfälzischen Kontingent dem Land Sachsen 30 Hektar und Brandenburg 5 Hektar zur Verfügung gestellt.

Ermächtigungsgrundlage: § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Weingesetzes

Zu Artikel 3: Inkrafttreten

Die Verordnung soll unverzüglich in Kraft treten.