A. Zielsetzung
Mit dem Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) soll der sich aus der durch den Bundesminister der Verteidigung am 10. September 2003 erlassenen Konzeption für die Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr (KResBw) ergebende Handlungsbedarf durch Änderungen im Wehrpflichtgesetz, im Soldatengesetz, im Wehrsoldgesetz und in Folgegesetzen umgesetzt werden. Zeitlich und inhaltlich überholte Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sollen wegfallen.
Im Wehrpflichtgesetz endet die Dauer der Wehrpflicht für den Spannungs- und Verteidigungsfall künftig einheitlich für alle Laufbahngruppen mit Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Der Anwendungsbereich derjenigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz, die für den Verteidigungsfall vorgesehen sind, wird sich künftig auch auf den Spannungsfall erstrecken. Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird für alle Laufbahngruppen reduziert. Mit dem neu geschaffenen § 6c "Hilfeleistung im Innern" wird die in der KResBw aufgestellte Forderung nach einer freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage gestellt. Zehn Paragrafen des Wehrpflichtgesetzes werden aufgehoben; in weiteren Vorschriften fallen Absätze weg.
Einzelne Regelungen im Rahmen der sich aus der Wehrüberwachung ergebenden Pflichten nach § 24 und die damit einhergehende Almdung als Ordnungswidrigkeit nach § 45 wurden gestrichen, da diese Bestimmungen in der Praxis der Kreiswehrersatzämter keine Rolle mehr spielten.
Im Soldatengesetz soll eine anlassbezogene statusgruppenübergreifende Gleichbehandlung hinsichtlich nachfolgender Dienstpflichten durch eine weitgehende Angleichung der Regelungen des Soldatengesetzes an das Wehrpflichtgesetz erreicht werden. Zugleich sollen bestehende Regelungslücken geschlossen werden. Dazu waren an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes angelehnte neue Abschnitte in das Soldatengesetz einzurücken. Die neuen Abschnitte regeln die Dienstleistungspflichten, dienstliche Veranstaltungen und den Rechtsschutz.
Im Wehrsoldgesetz werden als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung ein Zuschlag für Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve eingeführt und die Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 um zwei Verwendungen ergänzt, damit Reservisten mit Spezialfähigkeiten, die in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzt werden, eine entsprechende "Besondere Vergütung" erhalten können.
Im Arbeitsplatzschutzgesetz
wird § 11 aufgehoben. Künftig haben auch die kurz Wehrdienst leistenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer selbst Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz zu beantragen. Der Wegfall des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes dient der Entlastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, weil ein Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung für kurz Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Weitere Änderungen im Arbeitsplatzschutzgesetz resulieren aus Änderungen in der Sozialgesetzgebung.
B. Lösung
Mit dem SkResNOG sollen das Wehrpflichtgesetz, das Soldatengesetz und das Wehrsoldgesetz im Sinne der vorgenannten Zielsetzung geändert und erforderlich werdende Folgeänderungen vorgenommen werden.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Die vorgesehenen Änderungen im Wehrsoldgesetz für etwa 605 Reserveoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter - Bewerbungen sind zunächst jährlich mit Kosten in Höhe von bis zu 300.000 Euro für die erste Rate des Zuschlages bei Zulassung zur Laufbahn, nach der Beförderung zum Leutnant d.R. in Höhe von bis zu 600.000 Euro für die zweite Rate zu veranschlagen; die Ergänzung der Anlage 2 zu § 8g Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes verursacht Mehrkosten von rd. 7.500 Euro. Die jährlichen Gesamtkosten betragen künftig etwa 907.500 Euro.
Diese Mehrkosten werden aus dem Plafond des Einzelplans 14 erwirtschaftet.
Durch die vorgesehenen weiteren Änderungen der Vorschriften im Wehrpflichtgesetz und im Soldatengesetz sind keine Mehrausgaben zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Entfällt.
E. Sonstige Kosten
Kosten für die Wirtschaft und Auswirkungen auf soziale Sicherungssysteme, die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. Oktober 2004
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dieter Althaus
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schröder
Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes (Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz - SkResNOG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 954), zuletzt geändert durch (den Entwurf eines Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes BR Drucksache 586/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Wehrpflicht
Unterabschnitt 1 Umfang der Wehrpflicht
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
§ 2 (weggefallen)
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
Unterabschnitt 2 Wehrdienst
§ 4 Arten des Wehrdienstes
§ 5 Grundwehrdienst
§ 6 Wehrübungen
§ 6a Besondere Auslandsverwendung
§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
§ 6c Hilfeleistung im Innern
§ 7 Anrechnung von freiwillig geleistetem Wehrdienst und von geleistetem Zivildienst
§ 8 Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
§ 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Unterabschnitt 3 Wehrdienstausnahmen
§ 9 Wehrdienstunfähigkeit
§ 10 Ausschluss vom Wehrdienst
§ 11 Befreiung vom Wehrdienst
§ 12 Zurückstellung vom Wehrdienst
§ 13 Unabkömmlichstellung
§ 13a Zivilschutz oder Katastrophenschutz
§ 13b Entwicklungsdienst
Abschnitt 2 Wehrersatzwesen
§ 14 Wehrersatzbehörden
§ 15 Erfassung
§ 16 Zweck der Musterung
§ 17 Durchführung der Musterung
§ 18 (weggefallen)
§ 19 Verfahrensgrundsätze
§ 20 Zurückstellungsanträge
§ 2a Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung nach der Musterung § 20b Überprüfungsuntersuchung; Anhörung
§ 21 Einberufung
§ 22 (weggefallen)
§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen
§ 24 Wehrüberwachung; Haftung
§ 24a Änderungsdienst
§24b Aufenthaltsfeststellungsverfahren
Abschnitt 3 Personalakten und automatisierte Verarbeitung von Personaldaten
§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger
§ 26 (weggefallen)
§ 27 Verfahrensvorschriften
Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
§ 28 Beendigungsgründe
§ 29 Entlassung
§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung § 29b Verlängerung des Wehrdienstes aus sonstigen Gründen
§ 30 Ausschluss aus der Bundeswehr und Verlust des Dienstgrades
§ 31 Wiederaufnahme des Verfahrens
Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
§ 32 Rechtsweg
§ 33 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 34 Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 35 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§§ 36 bis 41 (weggefallen)
§ 42 Sondervorschriften für Polizeivollzugsbeamte -
§ 42a Grenzschutzdienstpflicht
§ 43 (weggefallen)
§ 44 Zustellung, Vorführung: und Zuführung
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 46 (weggefallen)
§ 47 (weggefallen)
§ 48 Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 49 (weggefallen)
§ 50 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 51 Einschränkung von Grundrechten
§ 52 (weggefallen)"
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird der Teilsatz "Die Wehrpflicht ruht bei Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben," durch den Teilsatz "Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben," ersetzt.
- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter "erlischt oder" gestrichen.
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 3. § 2 wird aufgehoben.
- 4. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Bereitschafts- und Verteidigungsfall" durch die Angabe "Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 5 werden die Wörter "Im Verteidigungsfall" durch die Angabe "Im Spannungs- und Verteidigungsfall" ersetzt.
- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
- 1. den Grundwehrdienst (§ 5),
- 2. die Wehrübungen (§ 6),
- 3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
- 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
- 5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) und
- 6. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall; § 3 Abs. 5 bleibt unberührt."
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b und die Hilfeleistung im Innern nach § 6c."
- bb)Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Freiwilliger Wehrdienst nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 kann auch nach dem Ende der Wehrpflicht bis längstens zum 65. Lebensjahr geleistet werden. Die dazu erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt das Bundesministerium der Verteidigung."
- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 6. § 5 Abs. 1a Satz 2 wird aufgehoben.
- 7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung."
- b) In Absatz 2 werden das Wort "neun" durch das Wort "sechs", die Zahl "15 durch das Wort "neun" und die Zahl "18" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
- c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "den Absätzen 2 bis 5" durch die Angabe "den Absätzen 2 und 3" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 6a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Auslandsverwendung" das Wort "nicht" eingefügt und die Angabe " § 6 Abs. 2 bis 5" durch die Angabe " § 6 Abs. 2 und 3" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
- 9. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
" §6c
HiIfeleistung im Innern
- (1); Zu Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes kann ein gedienter Wehrpflichtiger herangezogen werden, soweit er sich dazu schriftlich bereit erklärt hat.
- (2) Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die Hilfeleistung im Innern nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen anzurechnen ist.
- (3) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung des Wehrpflichtigen und seines Arbeitgebers oder seiner Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.
- (4) Im Übrigen ist § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden."
- 10. § 8 wird wie folgt gefasst:
" §8
Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr; Anrechnung von Wehrdienst und anderen Diensten außerhalb der Bundeswehr
- (1) Wehrpflichtige dürfen sich nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung zu einem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr verpflichten. Dies gilt nicht bei Wehrdienst,. der auf Grund gesetzlicher Vorschrift des Aufenthaltsstaates zu leisten ist.
- (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann im Einzelfall außerhalb der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst oder anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienst auf den Wehrdienst nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil anrechnen. Der Wehrdienst oder der anstelle des Wehrdienstes geleistete andere Dienst soll angerechnet werden, wenn er auf Grund gesetzlicher Vorschrift geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn das Bundesministerium der Verteidigung dem Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr zugestimmt hat.
- (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse auf eine nachgeordnete Stelle übertragen.
- (4) Die Anträge auf Zustimmung zur Ableistung von Wehrdienst außerhalb der Bundeswehr und auf Anrechnung des dort geleisteten Wehrdienstes oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes sind beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Das Kreiswehrersatzamt kann zum Nachweis des Wehrdienstes außerhalb der Bundeswehr oder des anstelle des Wehrdienstes geleisteten anderen Dienstes eine Versicherung des Wehrpflichtigen an Eides statt verlangen."
- 11. § 8a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 12. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 13. In § 11 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "hauptamtliche" durch das Wort "hauptamtlich" ersetzt.
- 14. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hierzu sind beizubringen:
- 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
- 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Wehrpflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet."
- 15. § 13 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 16. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "erster Halbsatz und Satz 3" durch die Angabe "Halbsatz 1" ersetzt.
- 17. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird aufgehoben.
- b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "22, gestrichen.
- 18. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Benehmen mit den kreisfreien Städten und den Landkreisen" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Musterung" die Wörter "auf Verlangen" eingefügt und nach dem Wort "Unterlagen" das Wort "unverzüglich" gestrichen; in Satz 2 Halbsatz 2, wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:
"und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen."
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Musterung" die Wörter "auf Verlangen" eingefügt und nach dem Wort "Unterlagen" das Wort "unverzüglich" gestrichen; in Satz 2 Halbsatz 2, wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter angefügt:
- d) In Absatz 8 Satz 4 werden nach den Wörtern "sie sind" die Wörter "auf Verlangen" eingefügt und das Wort "angeforderte" gestrichen.
- e) Dem Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Die Eignungsuntersuchung und -feststellung ist vor der ärztlichen Untersuchung des Wehrpflichtigen auf seine Tauglichkeit zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Musterung an einem Tag durchführen zu können. Stellt sich bei der ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit des Wehrpflichtigen heraus, sind die über ihn bei der Eignungsuntersuchung erhobenen Daten unverzüglich zu löschen."
- e) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
(10) Bleibt der Wehrpflichtige der Musterung unentschuldigt fern und scheitert eine polizeiliche Vorführung oder verspricht diese keinen Erfolg, ist nach Aktenlage zu entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn sich der Wehrpflichtige nicht untersuchen lässt."
- 19. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- "Das Musterungsverfahren ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Wehrpflichtigen aufgegeben wird. Einem wehrpflichtigen Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch die Musterung entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Wehrpflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung."
- 20. § 20a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- 21. Dem § 20b werden folgende Sätze angefügt:
- "Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch schriftlichen Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung des Tauglichkeitsgrades ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird."
- 22. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "auf Grund der Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.
- bb)Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6."
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird das Wort "Einberufungstermin" durch das Wort "Diensteintrittstermin" ersetzt.
- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 werden das Wort "Verteidigungsfall" durch die Angabe "Spannungs- oder Verteidigungsfall" und das Wort "oder" durch ein Komma ,ersetzt.
bbb) In Nummer 4 werden der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
"5. eine Hilfeleistung im Innern zu erbringen ist."
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 23. § 22 wird aufgehoben.
- 24. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 7 wird aufgehoben.
- b) In dem bisherigen Satz 8 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 81" ersetzt.
- 25. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- §24 Wehrüberwachung; Haftung"
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "von ihrer Musterung an" gestrichen.
- bb) In Satz 3 wird das Wort "Verteidigungsfall" durch die Angabe "Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.
- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 3 wird die Angabe " § 19 Abs. 5 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4" ersetzt.
- bbb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "zurückzugeben" die Angabe "- dabei ist § 19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 anzuwenden -" eingefügt.
- ccc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. die Einberufungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im "Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,"
- ddd) In Nummer 7 wird die Angabe "vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)" gestrichen.
- bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
- d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
- (6a) Die Wehrpflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
- e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe "Musterung," die Angabe "Überprüfungsuntersuchung," eingefügt.
- bb) In Nummer 4 wird die Angabe "(§ 5 Abs. 2)" durch die. Angabe "(§ 5 Abs. 2 Satz 3)" ersetzt.
- f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613)," durch die Wörter "auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes" ersetzt.
- 26. § 24b wird wie folgt gefasst:
- " § 24b
Aufenthaltsfeststellungsverfahren- (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:
- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
- 4. das Geschäftszeichen.
- Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.
- (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:
- 1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen,
- 2. den Wehrersatzbehörden,
- 3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
- 4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,
- 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
- Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen.
- (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 bis 5 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Wehrpflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundes-Verwaltungsamt über das Ende der Wehrpflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
- (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen."
- (1) Kann die für die Wehrpflichtigen zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Wehrpflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Wehrpflichtigen:
- 27. § 28 Nr. 2 wird aufgehoben.
- 28. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 oder Nr. 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,
- 2. eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),
- 3. Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 angeordnet wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist.
- Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
- 1. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Abs. 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
- 2. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles beendet ist,
- 3. sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,
- 4. der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt - in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,
- 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
- 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
- 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
- 8. er unabkömmlich gestellt ist."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"Der Soldat kann entlassen werden, wenn- 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er seine Entlassung beantragt hat, und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Abs. 4 rechtfertigt,
- 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
- 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.
- c) Absatz 5 wird wie foIgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "ist" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.
- bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Halbsatz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2" sowie die Angabe "Absatz 1 Nr. 7 und 9" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 und 8" ersetzt.
bbb) Im Halbsatz 2 wird die Angabe "Bereitschafts- oder Verteidigungsfall" durch die Angabe "Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.
- d) In Absatz 7 wird das Wort "Verteidigungsfall" durch die Angabe "Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.
- 29. § 30 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" ersetzt.
- b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- 30. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "durch die Wehrersatzbehörden" eingefügt.
- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: " § 19 gilt entsprechend."
- c) Absatz 6 wird aufgehoben.
- 31. § 36 wird aufgehoben.
- 32. Die §§ 39 bis 41 werden aufgehoben.
- 33. In § 42a Satz 1 wird die Angabe das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978) geändert worden ist," gestrichen.
- 34. § 43 wird aufgehoben:
- 35. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Gesetzes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Bei einem Minderjährigen ist an diesen selbst zuzustellen. Ein Einberufungsbescheid zu einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c) oder einer Wehrübung, die als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 6 Abs. 6) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden."
- 36. § 45 wird wie folgt gefasst:
§45
Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 17 Abs. 8 Satz 3, auch in Verbindung mit § 2a Abs. 2, oder § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 Satz 1 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
3. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet,
4. entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 zuwiderhandelt oder
6. entgegen § 48 Abs. 2 Nr. 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. .1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt."
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 37. § 46 wird aufgehoben.
- 38. § 48 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 48
Vorschriften für den Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall"
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Nummer 1 werden die Wörter "Im Verteidigungsfall" durch die Angabe "Im Spannungs- und Verteidigungsfall" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "auch im Verteidigungsfall" gestrichen.
cc) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die Wörter "im Verteidigungsfall" gestrichen.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 39. § 49 wird aufgehoben:
- 40. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1, 5 und 6 werden aufgehoben.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. über die Erstattung von Auslagen (§ 19 Abs. 5 Satz 5),"
- b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "Rechtsverordnungen" die Angabe "nach Absatz 1 Nr. 2, 3, und 7" eingefügt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl.1 S. 232, 478), zuletzt geändert durch (Entwurf eines Einsatzversorgungsgesetzes BT Drucksache 15/3416 und eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes BR Drucksache 589/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: " § 44 Eintritt und Versetzung in den Ruhestand"
- b) Die Angabe zu § 51a wird wie folgt gefasst: " § 51a (weggefallen)".
- c) In der Überschrift des Dritten Abschnittes werden die Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- d) Die Angaben zu dem Vierten bis Sechsten Abschnitt werden durch folgende Angaben ersetzt:
"Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59 Personenkreis
§ 60 Arten der Dienstleistungen
§ 61 Übungen
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
§ 63 Hilfeleistungen im Innern
2. Dienstleistungsausnahmen
§ 64 Dienstunfähigkeit
§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
§ 67 Zurückstellung von Dienstleistungen
§ 68 Unabkömmlichstellung
3. Heranziehungsverfahren
§ 69 Zuständigkeit
§.70 Verfahren
§ 71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
§ 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades,
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen
§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
§ 78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
§ 79 Vorführung und Zuführung
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 Konkurrenzregelung
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
- 1. Rechtsweg
- § 82 Zuständigkeiten
- 2. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
- gegen Verwaltungsakte
- nach dem Vierten Abschnitt
§ 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Siebter Abschnitt Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern
§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 89 Mitteilung in Strafsachen
§ 90 Organisationsgesetz
§ 91 Personalvertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter
§ 92 Übergangsvorschriften für die Laufbahnen
§ 93 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen
§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. ,Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
§ 96 (leer)
§ 97 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
§ 98 Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom Datum dieses Gesetzes einsetzen (BGBl. I S. Seitenzahl einsetzen)"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 3 sind 4 werden aufgehoben.
- b) Die Absätze 5 und 6 werden Absätze 3 und 4.
3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "der Wehrpflicht" durch die Wörter "des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: "2. bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Dienstleistungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird,"
- c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
4. In. § 4 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "eine Übung" durch die Angabe "einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4" ersetzt.
5. In § 9 Abs. 2 werden die Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
6. Dem § 17 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
- "Ärztliche Untersuchungsmaßnahmen, die einer ärztlichen Behandlung oder einer Operation im Sinne des Satzes 6 gleichkommen, dürfen nicht ohne Zustimmung des Soldaten vorgenommen werden. Nicht als ärztliche Behandlung oder als Operation im Sinne des Satzes 6 und nicht als Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit gelten einfache ärztliche Maßnahmen, wie Blutentnahmen aus dem Ohrläppchen, dem Finger oder einer Blutader oder eine röntgenologische Untersuchung."
7. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5a wird aufgehoben.
- b) In Absatz 8 werden die Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
8. In § 22 Satz 2 werden die Wörter "disziplinargerichtliches Verfahren" durch die Wörter. "gerichtliches Disziplinarverfahren" ersetzt.
9. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) Die besonderen Vorschriften für die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen werden nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 6 in einer Rechtsverordnung bestimmt."
- b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
11. In § 28 Abs. 6 wird das Wort "Dienstbezüge" durch die Angabe "Geld- und Sachbezüge" ersetzt.
12. In § 31 Satz 2 werden die, Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
13. § 40 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Bewerber für die Laufbahnen der Offiziere mindestens bis zum Abschluss des für sie vorgesehenen Ausbildungsganges oder für eine fest bestimmte Zeit von mindestens drei Jahren und höchstens bis zu einer Dienstzeit von 20 Jahren, für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren."
14. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Eintritt" durch die Wörter "Eintritt oder Versetzung" ersetzt:
- b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Wörter "disziplinargerichtlichen Verfahren" durch die Wörter "gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.
15. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird das Wort "Eintritt" durch die Wörter "Eintritt oder Versetzung" ersetzt.
- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Eintritt" die Wörter "oder die Versetzung" eingefügt.
- c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Verteidigungsfall durch die Angabe "Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt.
- d) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Eintritt" die Wörter "oder der Versetzung" eingefügt.
16. § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- "4. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,"
17. § 51 wird wie folgt gefasst:
" § 51 Wiederverwendung
- (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, unter erneuter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu einer Wiederverwendung von wenigstens einem Jahr und höchstens zwei Jahren herangezogen werden, wenn die Wiederverwendung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist und seit Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind.
- (2) In den Fällen des Absatzes 1 tritt der Berufssoldat mit Ablauf der für die Wiederverwendung festgesetzten Zeit in den Ruhestand.
- (3) § 44 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
- (4) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Berufssoldat wieder dienstfähig geworden, kann er erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wenn seit der Versetzung in den Ruhestand noch keine fünf Jahre vergangen sind und die allgemeine Altersgrenze noch nicht überschritten ist. Beantragt er seine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, ist diesem Antrag unter" den Voraussetzungen des Satzes 1 stattzugeben, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 44 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
- (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 endet der Ruhestand mit der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten.
- (6) Ein Berufssoldat, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden."
18. § 51a wird aufgehoben.
19. § 54 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 wird das Wort "Übungen durch die Angabe "Dienstleistungen nach § 60" ersetzt.
- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
20. In § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter "disziplinargerichtliches Urteil" durch die Wörter "Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren" ersetzt.
21. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
22. In der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die Wörter "auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter "nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
23. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Die Beförderung eines Soldaten, der nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, wird mit der dienstlichen Bekanntgabe an den Soldaten, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsverfügung bestimmten Tag wirksam. § 42 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen, die zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden."
24. Die Abschnitte 4 bis 6 werden wie foIgt gefasst: "Vierter Abschnitt Dienstleistungspflicht
1. Umfang und Arten der Dienstleistungen
§ 59 Personenkreis
- (1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Zu den in § 60 Nr. 2 und 3 genannten Dienstleistungen kann er nur mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung herangezogen werden.
- (2) Ein früherer Berufssoldat oder ein früherer Soldat auf Zeit, der mindestens zwei Jahre in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit gestanden hat, kann
- 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in
- dem er das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn er einen Mannschaftsdienstgrad führt,
- und
- 3. mit seiner freiwilligen schriftlichen Verpflichtung und nach Zustimmung durch das - Bundesministerium" der Verteidigung auch bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat,
- zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- (3) Eine Person, die nicht als Berufssoldat oder als Soldat auf Zeit in einem Wehrdienstverhältnis gestanden hat, kann auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ihr ein höherer Dienstgrad nicht nur für die Dauer der Verwendung verliehen, kann sie auch ohne freiwillige Verpflichtung
- 1. bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 Nr. 1, 4 und 5 genannten Dienstleistungen und
- 2. außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 45. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie einen Mannschaftsdienstgrad führt, zu den in § 60 Nr. 1 und 4 genannten Dienstleistungen
- herangezogen werden.
- (4) Vor Bestandskraft des Heranziehungsbescheides kann die gemäß Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 abgegebene freiwillige schriftliche Verpflichtung allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Der Widerruf ist schriftlich gegenüber der für die Heranziehung zuständigen Stelle zu erklären.
- (5) Nach Bestandskraft des Heranziehungsbescheides ist der Widerruf der Verpflichtungserklärung ausgeschlossen. Die auf Grund einer freiwilligen Verpflichtung Herangezogenen können beantragen, von der Teilnahme entpflichtet zu werden, soweit sie ihren Dienst noch nicht angetreten haben; dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung zur Dienstleistung für sie wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
§60 Arten der Dienstleistungen
Dienstleistungen sind
- 1. befristete Übungen (§ 61),
- 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
- 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
- 4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und
- 5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.
§61 Übungen
- (1) Befristete Übungen dauern grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
- (2) Die Gesamtdauer der Übungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und bei Offizieren höchstens zwölf Monate.
- (3) Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet werden, sind unbefristet. Auf die Gesamtdauer der Übungen nach Absatz 2 werden sie nicht angerechnet; das Bundesministerium der Verteidigung kann eine Anrechnung anordnen.
§ 62 Besondere Auslandsverwendungen
- (1) Besondere Auslandsverwendungen sind Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden.
- (2) Eine besondere Auslandsverwendung ist grundsätzlich jeweils für höchstens sieben Monate zulässig. Sie wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet. Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das für die Heranziehung zuständige Kreiswehrersatzamt auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin.
- (3) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden (§ 59 Abs. 5), kann er aus vorbereitenden Übungen entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bleibt unberührt.
- (4) § 75 Abs. 2 Nr. 1 Ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist.
§63 Hilfeleistungen im Innern
- (1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 des Grundgesetzes.
- (2) Die Hilfeleistung im Innern ist grundsätzlich jeweils für höchstens drei Monate jährlich zulässig. Das Bundesministerium der Verteidigung kann mit Zustimmung der zur Dienstleistung heranzuziehenden Person und ihres Arbeitgebers oder ihrer Dienstbehörde Ausnahmen zulassen. Hilfeleistungen im Innern werden auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Abs. 2 nicht angerechnet.
2. Dienstleistungsausnahmen
§ 64 Dienstunfähigkeit
- Zu Dienstleistungen wird nicht herangezogen, wer dauerhaft nicht dienstfähig ist:
§65 Ausschluss von Dienstleistungen
- Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist.
§ 66 Befreiung von Dienstleistungen
- Von Dienstleistungen sind befreit
- 1. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 2. Geistliche römischkatholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben,
- 3. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römischkatholischen Bekenntnisses, der die Diakonatsweihe empfangen hat, entspricht, und
- 4. Schwerbehinderte Menschen.
§67 Zurückstellung von Dienstleistungen
- (1) Von Dienstleistungen wird zurückgestellt,
- 1. wer vorübergehend nicht dienstfähig ist oder
- 2. wer, abgesehen von den Fällen des § 65, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. ,
- (2) Von Dienstleistungen werden Dienstleistungspflichtige, die sich auf das geistliche Amt (§ 66) vorbereiten, auf Antrag zurückgestellt. Hierzu sind beizubringen:
- 1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
- 2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der Dienstleistungspflichtige auf das geistliche Amt vorbereitet.
- (3) Hat ein Dienstleistungspflichtiger seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt, ist er bis zur WahI zurückzustellen. Hat er die Wahl angenommen, kann er für die Dauer des Mandats nur auf seinen Antrag herangezogen werden.
- (4) Auf Antrag soll ein Dienstleistungspflichtiger von einer Dienstleistung zeitlich befristet zurückgestellt werden, wenn und solange die Heranziehung zur Dienstleistung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt in der Regel vor, wenn
- 1. im Falle der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
- a) die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
- b) für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2. der Dienstleistungspflichtige für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist oder
- 3. die Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
- a) eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- b) ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Diensteintrittstermin das dritte Semester bereits erreicht ist, oder einen zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
- c) eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
- 1. im Falle der Heranziehung des Dienstleistungspflichtigen
- (5) Von Dienstleistungen kann ein Dienstleistungspflichtiger ferner zurückgestellt werden, wenn gegen ihn ein Strafverfahren anhängig ist, in dem Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten ist, oder wenn seine Heranziehung die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
§68 Unabkömmlichstellung
- (1) Zum Ausgleich des personellen Kräftebedarfs für die Aufgaben der Bundeswehr und andere Aufgaben kann ein Dienstleistungspflichtiger im öffentlichen Interesse für Dienstleistungen unabkömmlich gestellt werden, wenn und solange er für die von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht entbehrt werden kann. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Grundsätze, die dem Ausgleich des personellen Kräftebedarfs zu Grunde zu legen sind.
- (2) Über die Unabkömmlichstellung entscheidet die Wehrersatzbehörde auf Vorschlag der zuständigen Verwaltungsbehörde. Das Vorschlagsrecht steht auch den Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, für ihre Bediensteten zu. Die Zuständigkeit und das Verfahren regelt eine Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf oberste Bundesbehörden oder auf die Landesregierungen mit der Befugnis zur Weiterübertragung auf oberste Landesbehörden übertragen werden; die nach dieser Verordnung vorschlagsberechtigte oberste Bundesbehörde oder die Landesregierung kann, soweit Landesrecht dies zulässt, das Vorschlagsrecht auch durch allgemeine Verwaltungsvorschrift regeln. Die Rechtsverordnung regelt auch, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen der Wehrersatzbehörde und der vorschlagenden Verwaltungsbehörde unter Abwägung der verschiedenen Belange auszugleichen sind. Die Rechtsverordnung regelt ferner, für welche Fristen die Unabkömmlichstellung ausgesprochen werden kann und welche sachverständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung und Wirtschaft zu hören sind.
- (3) Der Dienstherr oder Arbeitgeber des Dienstleistungspflichtigen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Unabkömmlichstellung der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Dienstleistungspflichtige, die in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, haben den Wegfall der Voraussetzungen selbst anzuzeigen.
3. Heranziehungsverfahren
§69 Zuständigkeit
- Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.
§ 70 Verfahren
- (1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.
- (2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbehörde schriftlich zu bescheiden.
- (3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.
§71 Ärztliche Untersuchung, Anhörung
- Ungediente Personen, die sich gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 freiwillig zu Dienstleistungen verpflichten wollen, sind vor der Annahme ihrer Verpflichtung hinsichtlich ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Ungediente Dienstleistungspflichtige, die nicht innerhalb von zwei Jahren nach dieser oder nach einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu einer Dienstleistung herangezogen worden sind, sind vor ihrer Heranziehung zu hören und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Sie haben sich hierzu nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung findet § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Das Ergebnis der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen sind durch einen schriftlichen Untersuchungsbescheid mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn eine beantragte Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne ärztliche Untersuchung durchgeführt wird.
§72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen
- (1) Ungediente Dienstleistungspflichtige (§ 59 Abs. 3 Satz 1), die nach § 71 verfügbar sind, werden durch die Kreiswehrersatzämter zu Dienstleistungen herangezogen. Die Art der Dienstleistung sowie Ort und Zeit des Diensteintritts werden durch Heranziehungsbescheid bekannt gegeben. Im Heranziehungsbescheid ist die Dauer der zu leistenden Dienstleistung anzugeben; dies gilt nicht für die Heranziehung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 60 Nr. 5 und zu Übungen als Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs. 3.
- (2) Die Dienstleistungspflichtigen haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen.
- (3) Der Heranziehungsbescheid soll vier Wochen vor dem Beginn der Dienstleistung zugestellt sein. Dienstleistungspflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
- 1. Übungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
- 2. die Heranziehung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft oder zur Sicherung der Operationsfreiheit der Streitkräfte notwendig ist,
- 3. der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
- 4. das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Übungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
- 5. Hilfeleistungen im Innern zu erbringen sind.
§73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen
- Dienstleistungspflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, werden nach Feststellung ihrer Verfügbarkeit durch die Wehrersatzbehörden zu Dienstleistungen herangezogen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und auf Antrag oder, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegen oder dies für eine vorgesehene Verwendung im Wehrdienst erforderlich ist, erneut ärztlich zu untersuchen. Auf die Untersuchung finden § 17 Abs. 4 Satz 3 und 6 bis 8 sowie § 71 Satz 5 und 6 entsprechende Anwendung. Die Dienstleistungspflichtigen haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen und ärztlich untersuchen zu lassen. Sie haben sich entsprechend dem Heranziehungsbescheid zu Dienstleistungen in der Bundeswehr zu stellen. § 72 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
4. Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
§74 Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
- 1. durch Entlassung (§ 75),
- 2. durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
- 3. durch Ausschluss (§ 76).
§75 Entlassung aus den Dienstleistungen
- (1) Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
- 1. die für die Dienstleistung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, es sei denn, Bereitschaftsdienst nach § 61 Abs.,3 wird angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,
- 2. die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 61 Abs. 3 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
- 3. seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles endet,
- 4. der Heranziehungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Dienstleistungsausnahme vorliegt - in den Fällen des § 66 erst nach Befreiung durch das Kreiswehrersatzamt - oder wenn innerhalb des ersten Monats der Dienstleistung im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen, einer bei Diensteintritt bestehenden Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat, bei kürzerer Verwendung für den Zeitraum dieser Verwendung, vorübergehend dienstunfähig ist,
- 5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
- 6. er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist,
- 7. er seiner Aufstellung für die Wahl zum Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
- 8. er unabkömmlich gestellt ist,
- 9. der mit der Dienstleistung verfolgte Zweck entfallen ist und im Falle einer befristeten Übung eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder eine künftige Verwendung nicht erfolgen kann oder
- 10. er körperlich oder geistig dauernd dienstunfähig ist oder die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
- (2) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
- 1. das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere, im Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde und er seine Entlassung beantragt hat,
- 2. gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf, eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
- 3. die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.
- (3) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre.
- (4) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fern hält, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er Dienst geleistet hätte.
- (5) Ist ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ißt die Entlassung bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustandes folgenden Monats hinauszuschieben. Dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.
- (6) Befindet sich ein Soldat, der eine Dienstleistung erbringt, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, endet der Wehrdienst, zu dem er herangezogen wurde, wenn
- 1. die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder
- 2. er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe der Erklärung.
§76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
- (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad.
- (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
5. Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht
§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
- (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis
- als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
- (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die
- 1. dauerhaft nicht dienstfähig sind (§ 64),
- 2. von Dienstleistungen dauernd ausgeschlossen sind (§ 65),
- 3. von Dienstleistungen befreit sind (§ 66) oder
- 4. als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind.
- (3) Dienstleistungspflichtige können in besonderen Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung obliegenden Pflichten ganz oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Heranziehung zu Dienstleistungen nicht in Betracht kommen.
- (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen
- 1. jede Änderung ihrer Wohnung binnen einer Woche, im Spannungs- und Verteidigungsfall binnen 48 Stunden, der zuständigen Wehrersatzbehörde zu melden,
- 2. Vorsorge zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
- 3. sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde persönlich zu melden,
- 4. ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, ihre missbräuchliche Benutzung durch" Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Gegenstände nachzukommen, sie der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden" sowie Verluste unverzüglich zu melden,
- 5. die Dienstleistungsbescheide für den Wehrdienst im Spannungsfall und für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, nicht missbräuchlich zu verwenden, auf Aufforderung der, zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
- 6. sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden; das Grundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt,
- 7. sich auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen, deren Durchführung sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz bestimmt und. für die es einer Zustimmung des Dienstleistungspflichtigen nicht bedarf.
- (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
- (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden
- 1. die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben,
- 2. den Eintritt von Tatsachen, die eine Dienstleistungsausnahme nach den §§ 64 bis 66 begründen,
- 3. den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Dienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens neun Monaten begründen,
- 4. Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Untersuchung gemäß § 71 Satz 1, der letzten Überprüfungsuntersuchung gemäß § 71 Satz 2 und § 73 Satz 2, der Prüfung der Verfügbarkeit oder der Entlassungsuntersuchung, von denen der Dienstleistungspflichtige oder sein Arzt annimmt, dass sie für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit von Belang sind, soweit sie hierzu von der zuständigen Wehrersatzbehörde aufgefordert werden,
- 5. den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
- 6. den Abschluss und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Dienstleistungspflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
- (7) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung von Dienstleistungspflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen auf Grund des Flaggenrechtsgesetzes fahren, können durch Rechtsverordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden.
§78 Aufenthaltsfeststellungsverfahren
- (1) Kann die für die Dienstleistungsüberwachung zuständige Wehrersatzbehörde (ausschreibende Behörde) den ständigen Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen nicht feststellen, übermittelt sie dem Bundesverwaltungsamt zum Zweck der Feststellung des Aufenthaltsortes folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen:
- 1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,
- 2. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3. letzte, der ausschreibenden Behörde bekannte Anschrift und
- 4. das Geschäftszeichen.
- Das Bundesverwaltungsamt hat diese Daten jeweils unter Angabe der ausschreibenden Behörde zu speichern.
- (2) Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten zu dem in Absatz 1 genannten Zweck in regelmäßigen Abständen in einer Datei zusammengefasst folgenden Stellen zu übermitteln:
- 1. den Meldebehörden oder den von ihnen beauftragten Stellen,
- 2. den Wehrersatzbehörden,
- 3. dem Bundesamt für den Zivildienst,
- 4. dem Auswärtigen Amt, das sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck an die Auslandsvertretungen weiterübermittelt,
- 5. den Behörden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind.
- Diese Stellen dürfen die Daten zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt worden sind, speichern und nutzen. Wird diesen Stellen der Aufenthaltsort eines Dienstleistungspflichtigen bekannt, haben sie ihn der ausschreibenden Behörde mitzuteilen, soweit keine besonderen Verwendungsregelungen entgegenstehen. Sodann löschen sie unverzüglich die ihnen vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Daten des Betroffenen. Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt sowie die übrigen Stellen nach Satz 1 davon, dass der Aufenthaltsort festgestellt worden und eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Diese Stellen haben die Daten des Betroffenen nach der Unterrichtung zu löschen. .
- (3) Die ausschreibende Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt rechtzeitig, wenn für einen Betroffenen die Dienstleistungspflicht nach § 59 Abs.- 1 bis 3 endet. Das Bundesverwaltungsamt hat die Daten des Betroffenen spätestens mit Ende der Dienstleistungspflicht zu löschen; Gleiches gilt für die übrigen Stellen nach Absatz 2 Satz 1, die durch das Bundesverwaltungsamt über das Ende der Dienstleistungspflicht unverzüglich zu unterrichten sind.
- (4) Sobald das Bundesverwaltungsamt eine Datei nach Absatz 2 Satz 1 übermittelt, haben die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen die ihnen zuvor übermittelte Datei zu löschen.
§79 Vorführung und Zuführung
- (1) Bei Dienstleistungspflichtigen, die einer angeordneten ärztlichen Untersuchung (§ 71 Satz 3 oder § 73 Satz 4) fernbleiben oder einer Aufforderung der Wehrersatzbehörde, sich persönlich zu melden (§ 77 Abs. 4 Nr. 3), unentschuldigt nicht nachkommen, kann die Vorführung angeordnet werden. Die Polizei ist um Durchführung zu ersuchen.
- (2) Die Polizei kann ersucht werden, Dienstleistungspflichtige, die ihrer Heranziehung unentschuldigt nicht Folge leisten, dem nächsten Feldjägerdienstkommando zuzuführen.
- (3) Die Polizei ist befugt, zum Zwecke der Vorführung oder Zuführung die Wohnung und andere Räume des Dienstleistungspflichtigen zu betreten und nach ihm zu suchen. Das Gleiche gilt, außer zur Nachtzeit, für andere Wohnungen und Räume, wenn sich der Dienstleistungspflichtige einem unmittelbar bevorstehenden Zugriff der Polizei durch Betreten solcher Wohnungen und Räume entzieht. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Absatzes eingeschränkt.
6. Verhältnis zur Wehrpflicht
§ 80 Konkurrenzregelung .
- Unterliegen die in § 59 genannten Personen der Wehrpflicht (§§ 1 und 3 des Wehrpflichtgesetzes), sind die dafür geltenden Bestimmungen vorrangig anzuwenden.
Fünfter Abschnitt Dienstliche Veranstaltungen
§ 81 Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
- (1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
- (2) Zu dienstlichen Veranstaltungen können Personen, die dienstfähig sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zugezogen werden. Während der Wehrdienstleistung stehen sie in einem Wehrdienstverhältnis.
Sechster Abschnitt Rechtsschutz
1. Rechtsweg
§ 82 Zuständigkeiten
- (1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
- (2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
- (3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
2. RechtsbeheIfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
§83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren
- (1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
- (2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 84 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
§85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3), die Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1) und die Anfechtungsklage gegen die Aufhebung des Heranziehungsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Vor der Anordnung ist die Wehrbereichsverwaltung zu hören."
25. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt und die Abschnittsüberschrift wird wie folgt gefasst:
- "Siebter Abschnitt
- Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften"
26. Vor dem bisherigen § 60 wird folgender § 86 eingefügt:
" § 86 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 71 Satz 3, § 73 Satz 4 oder § 77 Abs. 4 Nr. 7 sich einer dort genannten Untersuchung oder Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht,
- 2. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 2, 3 oder 4 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 3. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 2 keine Vorsorge trifft,
- 4. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 3 sich nicht oder nicht rechtzeitig meldet oder
- 5. entgegen § 77 Abs. 4 Nr. 5 einen dort genannten Bescheid nicht sorgfältig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, ihn missbräuchlich verwendet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig, macht.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt."
27. Der bisherige § 60 wird § 87.
28. Der bisherige § 61 wird § 88 und wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe " § 60 Abs. 1" durch die Angabe " § 87 Abs. 1" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe " § 46 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe " § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
29. Der bisherige § 62 wird § 89.
30. Der bisherige § 66 wird § 90.
31. Der bisherige § 70 wird § 91 und in Absatz 3 wird die Angabe " § 76 Abs. 2 Nr. 4" durch die Angabe " § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
32. Der bisherige § 71 wird § 92 und wie folgt gefasst:
" §92 Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
- In der Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 1 kann für die Dauer des Spannungs- oder Verteidigungsfalles bestimmt werden, dass für die bei Eintritt des Spannungs- oder Verteidigungsfalles vorhandenen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die Dienstzeit nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis auf sechs Monate und die Dienstzeit nach Nummer 2 Buchstabe b bis auf ein Jahr verkürzt wird."
33. Der bisherige § 72 wird § 93 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 bis 10 angefügt:
"8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 6),
9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3),
10. die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7 Satz 1)." - b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Abs. 7,"cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 9 und 10 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates."
34. Der bisherige § 73 wird § 94.
35. Der bisherige § 74 wird § 95 und wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird aufgehoben.
- b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
36. Der bisherige § 76 wird § 97.
37. Nach § 97 wird folgender § 98 angefügt:
" § 98 Übergangsvorschrift
aus Anlass des Änderungsgesetzes
vom Datum dieses Gesetzes einsetzen (BGBl. I S. (Seitenzahl einsetzen)
Die Vorschriften des Vierten Abschnitts sind nur auf Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588) in das Dienstverhältnis eines Soldaten berufen worden sind."
Artikel 3 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
§ 1 der Soldatenlaufbahnverordnung vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1111), die durch (Entwurf eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes BR Drucksache 589/04 (PDF) ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 3 wird die Angabe " § 58a Abs. 1" durch die Angabe " § 59 Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
- 2. In Nummer 4 wird die Angabe " § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5" durch die Angabe " § 59 Abs. 1 oder 2" ersetzt:
- 3. In Nummer 6 wird die Angabe, " § 58a Abs. 2" durch die Angabe " § 59 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.
- 4. In Nummer 7 werden die Wörter "frühere Soldatinnen und frühere Soldaten" durch das
- Wort "Personen" und die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 81 Abs. 2" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1518), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 41 des. Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2027), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird das Wort "Tage" durch das Wort "Tag" ersetzt.
- c) In Absatz 6 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 81 Abs. 2" ersetzt.
- d) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
(9) Für die Rückforderung von Bezügen ist. § 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- 2. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Angabe " § 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe " § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5" und die Angabe "Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe "Abs. 4 Nr. 2 und 3" ersetzt.
- 3. In § 8a Abs. 3 Satz 3 werden nach der Angabe " § 8b" die Wörter "und dem Zuschlag für Reserveoffizieranwärter" eingefügt.
- 4. Nach § 8g wird folgender § 8h eingefügt:
" § 8h Reserveoffizierzuschlag
- (1) Soldaten, die zum Reserveoffizier ausgebildet werden, erhalten einen Reserveoffizierzuschlag von 1 500 Euro.
- (2) Der Reserveoffizierzuschlag wird nach der Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve bei Aufnahme der Ausbildung in einem Teilbetrag von 500 Euro und nach der Beförderung zum Leutnant der Reserve in einem weiteren Teilbetrag von 1000 Euro gewährt und zusammen mit dem Wehrsold gezahlt. Der Reserveoffizierzuschlag wird nur einmalig gewährt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend."
- 5. Die §§ 10a und 10 b werden aufgehoben.
- 6. Der Anlage 2 (zu § 8g Abs. 1) werden folgende Abschnitte 9 und 10 angefügt:
"9. Räumen und Vernichten von Munition und besonders gefährliche Munitionserprobungen
- (1) Soldaten mit Berechtigungsschein zum Vernichten von Munition oder mit abgeschlossener Ausbildung als Feuerwerker erhalten, wenn sie auf Truppenübungs- oder Schießplätzen, auf See, bei Erprobungsstellen der Bundeswehr oder gemäß dienstlicher Weisung an sonstigen Plätzen Blindgänger (Munition) räumen oder vernichten, eine besondere Vergütung. Die Tätigkeit muss zum ständigen Aufgabengebiet des Soldaten gehören und von ihm selbst ausgeübt werden. Die besondere Vergütung beträgt täglich 2,87 Euro. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die besondere Vergütung für jede weitere volle Stunde um 0,58 Euro, höchstens jedoch bis zu 5,77 Euro.
- (2) Soldaten erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine besondere Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 1.
10. Tätigkeiten der Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
- (1) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine besondere Vergütung. Die besondere Vergütung beträgt 19,17 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer. Gefahrenbereich ist, der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere
1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,
2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- ,und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtung, Neutralisieren, Phlegmatisieren,
3. Vernichten, Transportbehandlung, Verladen, Transportieren der. unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile.
Die besondere Vergütung darf den Betrag von 287,55 Euro im Monat nicht übersteigen. - (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- oder Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der besonderen Vergütung auf bis zu 191,74 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden.
- (3) Soldaten mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine besondere Vergütung von 11,51 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die besondere Vergütung darf den Betrag von 172,65 Euro im Monat nicht übersteigen.
- (4) Die besonderen Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 613,55 Euro im Monat nicht übersteigen."
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch (Entwurf eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes BR Drucksache 589/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt aufgehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die Wehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitgeber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Arbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Mehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen.
- 2. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: "Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu stellen."
- 3. § 11 wird aufgehoben.
- 4. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter "von drei Jahren" durch die Wörter "von einem Jahr" ersetzt.
- 5. In § 14 Abs. 3 wird die Angabe " § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- 6. § 14a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 werden aufgehoben.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absätze 1 und 2 Satz 1, 2, 4 und 5" durch die Angabe "Absätze 1 und 2 Satz 1, 2 und 4" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für eine Höherversicherung in der" durch das Wort "zur" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit."
- d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.",
- 7. § 14b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung, des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach § 13 Abs. 2 und nach den §§ 13a und 13b des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 4 wird aufgehoben.
- bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Abs. 2, der Bezüge nach § 9 Abs. 2, bei Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit."
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen."
- a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- 8. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
- (5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung im Innern ( § 6c des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."
Artikel 6 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 972, zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "nach § 51 Abs. 2, §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie foIgt geändert:
- a) In Nummer 2 wird die Angabe "( § 40 des Wehrpflichtgesetzes)" gestrichen.
- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. wenn der Wehrpflichtige eine Wehrübung leistet, an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes oder einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes teilnimmt, oder unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall leistet,
Leistungen nach .§§ 13 bis 13d;
diese Leistungen werden auch gewährt bei der Heranziehung zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes."
Artikel 7 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch (Entwurf eines Einsatzversorgungsgesetzes BT Drucksache 15/3416 und eines Soldatengleichstellungsdurchsetzungsgesetzes .BR Drucksache 589/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:
- 1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:.
- "Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden."
- 2. In § 81 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 4" durch die Angabe " § 81 Abs. 2" ersetzt.
- 3. § 82 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt auch für einen ehemaligen Soldaten, der im Anschluss an den Grundwehrdienst zu einer Wehrübung ( § 6 des Wehrpflichtgesetzes), einem freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) oder einer Hilfeleistung im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) herangezogen wurde."
Artikel 8 Änderung des MAD-Gesetzes
In § 14 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe. " § 62 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 9 Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998
Artikel 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666, 3128), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 75" durch die Angabe " § 96" ersetzt.
- b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 75" jeweils durch die Angabe " § 96" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
- 1. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5
Erholungsurlaub der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Dienstleistungen erbringen
- (1) Soldaten, die einen Wehrdienst auf Grund des Wehrpflichtgesetzes erbringen, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 1, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens einen Monat beträgt.
- (2) Entsprechendes gilt für Soldaten, die Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes erbringen."
- 2. In § 8 wird die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 1" ersetzt.
- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 12
Urlaub aus wichtigem Grund der Soldaten, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes Grundwehrdienst leisten".
- b) In Satz 1 werden die Wörter "der Wehrpflicht" durch die Wörter "des Wehrpflichtgesetzes" ersetzt.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 11 Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
§ 2 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- (3) Für Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung, einer Übung, einer besonderen Auslandsverwendung oder einer Hilfeleistung im Innern leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Verhalten sowohl soldatenrechtlich als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt."
Artikel 12 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 2 Abs. 6 des Soldatenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe " § 62 Abs. 1" ersetzt.
Artikel 13 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung
In § 17 Abs. 2 der Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906), die zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 83" ersetzt.
Artikel 14 Änderung der Wehrdisziplinarordnung
In § 95 Abs. 3 und § 144 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 56 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 61" durch die Angabe " § 88" ersetzt.
Artikel 15 Änderung des Wehrstrafgesetzes
In § 2 Nr. 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 5" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 16 Änderung des Zivildienstgesetzes
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom. 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), zuletzt geändert durch (den Entwurf eines Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetzes `BR Drucksache 556/04 (PDF) ), wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 81 (weggefallen)" durch die Angabe " § 81 Übergangsvorschriften aus Anlass des Änderungsgesetzes vom (Datum der Ausfertigung des 2. Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Vorschriften) (BGBl, I S )" ersetzt.
- 2. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 4. § 22a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in fremden Streitkräften" durch die Wörter "außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "Eintritt in fremde Streitkräfte" durch die Wörter "Dienst außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz, 2 werden die Wörter "in fremden Streitkräften" durch die Wörter "außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- 5. In § 57 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe "Abs. 2 oder" gestrichen.
- 6. In § 79 Nr. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
Artikel 17 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
In § 15 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1969 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 67 des Gesetzes vom 5. Mai 2004" (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Angabe " §§ 13, 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe " §§ 13, 14a Abs. 3 und 6" und die Angabe " § 14a Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe " § 14a Abs. 3 und 6" ersetzt.
Artikel 18 Änderung der Sonderurlaubsverordnung
In § 5 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, wird die Angabe 1 Abs. 4" durch die Angabe 81 Abs. 2" ersetzt: "
Artikel 19 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -
§ 26 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 werden die Wörter "länger als drei Tage" gestrichen.
- 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
- "3a. Personen, die auf Grund § 6c des Wehrpflichtgesetzes (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten, gelten als Wehrdienstleistende im Sinne der Nummer 2,".
Artikel 20 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1. In § 16 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe "den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- 2. § 193 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- 3. § 204 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "von länger als drei Tagen" gestrichen und die Angabe
- "den. §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4" durch die Angabe " § 4 Abs. 1 Nr. 6" ersetzt.
- 4. In § 244 Abs. 1 werden die Wörter "von länger als drei Tagen" gestrichen.
Artikel 21 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -
In § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384)"das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Wörter "mehr als drei Tage" gestrichen.
Artikel 22 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung -
In § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, werden die Wörter "mehr als drei Tage" gestrichen und die Angabe "den §§ 51a, 54 Abs. 5 oder § 58a" durch die Wörter "dem Vierten Abschnitt" ersetzt.
Artikel 23 Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, (BGBl. I S. 2848), das zuletzt durch (Gesetz einsetzen) vom (Datum einsetzen) (BGBl. I S. Seitenzahl einsetzen) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- "2. Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst, Zivildienst oder auf Grund von § 6c des Wehrpflichtgesetzes" (Hilfeleistung im Innern) Wehrdienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes leisten,".
Artikel 24 Änderung. der Gesamtbeitragsverordnung
In § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Januar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ",die für länger als drei Tage einberufen waren" gestrichen.
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 3, 10, 18 und 24 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 26 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und des Wehrsoldgesetzes und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Wortlaut des Zivildienstgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht vom 28. September 1961 (BGBl. I S. 1795), die Wehrpflichtverordnung vom 23. November 2001 (BGBl. I S. 3221) und die Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz vom 21. Juni 1971 (BGBl. I S. 843) außer Kraft.
Begründung
Allgemeiner Teil
Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes
Mit der vom Bundesminister der Verteidigung am 10. September 2003 erlassenen Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr (KResBw) sind neue Aufgaben für diesen Personenkreis formuliert worden, die neben der im Mittelpunkt stehenden freiwilligen Beorderung den Ausgleich der durch Einsätze entstehenden Vakanzen in aktiven Truppenteilen vorsehen. Künftig wird angesichts des neuen und erweiterten Aufgabenspektrums der Bundeswehr wieder mit einem vermehrten Einsatz von Reservisten und Reservistinnen zu rechnen sein. Weil Verteidigung heute mehr ist als die herkömmliche Verteidigung an den Landesgrenzen gegen einen konventionellen Angriff, sondern auch als Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der internationalen Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus, der Rettung und Evakuierung sowie der Unterstützung von Bündnispartnern verstanden wird, sind die der Bundeswehr zur Verfügung stehenden Kräfte und Mittel auf diese wahrscheinlicheren Aufgaben auszurichten. Dafür kommen Grundwehrdienst Leistende sowie Reservisten und Reservistinnen auch künftig in ihrer klassischen Rolle, dem Schutz ihres Landes und ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zum Einsatz.
Die Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr
- rückt die freiwillige Beorderung in den Mittelpunkt,
- lässt die Verpflichtung zum Einsatz im Spannungs- und Verteidigungsfall grundsätzlich bestehen und
- will den Einsatz der Reservisten und Reservistinnen auch ohne Rückgriff auf die klassische Mobilmachung auf eine sichere gesetzliche Grundlage stellen.
Inhaltliche Schwerpunkte des Gesetzes
Zu den durch die Forderungen der KResBw sich ergebenden geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen gehören insbesondere:
Wehrpflichtrecht
Das Ende der Wehrpflicht wird für den Spannungs- und Verteidigungsfall einheitlich für alle Laufbahngruppen auf den Ablauf des Jahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, festgesetzt. Dabei wird der Anwendungsbereich dieser neuen Regelung auf den Spannungsfall erweitert. Wegen der geänderten konzeptionellen Rahmenbedingungen für das Aufgabenspektrum der Bundeswehr wird die Bundeswehr nicht mehr über die Befähigung zum schnellen Aufwuchs eines größeren Kräftepotenzials durch die Reservekräfte verfügen. Im Falle einer Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage wird der erforderlich werdende Wiederaufbau der Befähigung zur herkömmlichen Landesverteidigung deutlich mehr Zeit benötigen als bisher. Die bis zum Wiederaufbau erforderlichen Schritte, insbesondere die zeitintensive Ausbildung zur vollen Einsatzbereitschaft, müssen daher künftig bereits in der Phase des Spannungsfalls abgeschlossen werden.
Dies hat zur Folge, dass diejenigen Regelungen im Wehrpflichtgesetz, die für den Verteidigungsfall vorgesehen sind, künftig bereits auf den Spannungsfall anzuwenden sind.
Die Gesamtdauer der Wehrübungen wird für alle Laufbahngruppen reduziert. Dadurch wird die zivile Wirtschaft deutlich entlastet, da keine längeren Vakanzen am Arbeitsplatz der Wehrübenden entstehen.
Mit dem neu geschaffenen § 6c "Hilfeleistung im Innern" wird die in der KResBw aufgestellte Forderung nach einer freiwilligen Verpflichtung zur Hilfeleistung im Inland auf eine klare gesetzliche Grundlage gestellt. Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift geht nicht über die durch Artikel 35 des Grundgesetzes vorgegebenen Grenzen hinaus. Die neue Wehrdienstart stellt den freiwilligen - Einsatz von gedienten Wehrpflichtigen für Verwendungen im Rahmen der Amtshilfe oder zur Hilfeleistung bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall auf eine eigenständige Rechtsgrundlage. Die in solchen Fällen bislang nur mögliche Einberufung zu einer Wehrübung wird damit entbehrlich.
Dieser freiwillige Einsatz und die besondere Auslandsverwendung werden künftig nicht mehr auf die Gesamtdauer der gesetzlich festgelegten Pflichtwehrübungen angerechnet. Die Änderung der bisherigen Regelung ist erforderlich, weil durch die Anrechnung die gesetzlich festgelegte Dauer der Pflichtwehrübungen wegen der Dauer der Auslandsverwendung innerhalb kurzer Zeit überschritten würde. Jede weitere Wehrdienstleistung von Spezialisten würde danach die Zustimmung auf Arbeitgeberseite erfordern. Um dies zu verhindern, ist es daher im Interesse der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bei der Aufgabenerfüllung im Frieden geboten, durch eine Änderung des Wehrpflichtgesetzes von der bisherigen Anrechnung Abstand zu nehmen.
Eine weitere wichtige Komponente des Gesetzentwurfs sind die Vereinfachung und Verschlankung des Gesetzes. Einzelne Vorschriften aus der bisherigen Wehrpflichtverordnung sind in das Wehrpflichtgesetz übernommen worden - § 12 Abs. 2, § 19 Abs. 5, § 20b, § 21 Abs. 1 -, andere, bislang gesetzliche Regelungen werden als" Verfahrensanweisungen fortgelten.
In der Bußgeldvorschrift (§ 45) sind überholte und wegen Unverhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen nicht mehr praktikable Regelungen gestrichen worden. Als Wehrüberwachungsvorschriften bestehen sie aber fort. Die Neufassung des § 45 ist damit lesbarer und verständlicher geworden.
Im Ergebnis wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Aufhebung der Wehrpflichtverordnung den Zielen der am 26. Februar 2003 durch die Bundesregierung beschlossenen Eckpunkte der "Initiative Bürokratieabbau" entsprochen.
Die bisher in § 22 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Aufwendungen ist künftig in § 19 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes enthalten. Mit Inkrafttreten des SkResNOG wird die Erstattung von Auslagen in einer neuen - kurzen - Rechtsverordnung geregelt werden.
Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus erfolgen auch die Aufhebung des § 49 (Erfassung und Musterung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben), das Außerkrafttreten der durch Zeitablauf überholten Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht von, 1961 und die Aufhebung des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zusammen mit der hierzu erlassenen Rechtsverordnung.
Das Soldatengesetz wurde gesetzessystematisch bereinigt.
Durch eine weitgehende Angleichung der Regelungen des Soldatengesetzes an diejenigen des Wehrpflichtgesetzes über nachfolgende Pflichten sollen eine anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg gesichert und bestehende Regelungslücken im Soldatengesetz geschlossen werden. Dafür waren an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes angelehnte neue Abschnitte in das Soldatengesetz einzurücken. Das Soldatengesetz enthält in den neuen Abschnitten dem Wehrpflichtgesetz nachgebildete Vorschriften zu den Dienstleistungsarten, den Dienstleistungspflichten und deren Durchsetzung, den Dienstleistungsausnahmen, dem Heranziehungsverfahren, der Beendigung der Dienstleistung und zum Rechtsschutz.
Im Wehrsoldgesetz wird mit dem neuen § 8h als Maßnahme zur Attraktivitätssteigerung der Reserveoffizierlaufbahn ein Reserveoffizierzuschlag eingeführt.
Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes, des Soldatengesetzes und der anderen wehrrechtlichen Vorschriften stützt sich auf Artikel 73 Nr. 1 des Grundgesetzes.
Der Entwurf ist maskulin formuliert. Dies folgt daraus, dass sich die Wehrpflicht nur auf Männer bezieht. Das Soldatengesetz wird mit dem SkResNOG lediglich ergänzt. Eine vollständige geschlechtergerechte Umformulierung des Soldatengesetzes wird zu gegebener Zeit erfolgen:
Die vorgesehenen Regelungen entsprechen dem Recht der Europäischen Union.
Eine Befristung des Gesetzes (§ 43 Abs.. 1 Nr. 6 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien GGO) erscheint nicht angezeigt. Nach § 44 Abs. 6 GGO ist jedoch vorgesehen, drei Jahre nach Inkrafttreten zu überprüfen, ob sich die geänderten Vorschriften bewährt haben.
Kostendarstellung
Mit der Attraktivitätssteigerung. der Reserveoffizierlaufbahn entstehen Mehrkosten für die Einführung des Zuschlags nach § 8h des Wehrsoldgesetzes (Artikel 4) von rund 900 000 Euro jährlich.
Ina Übrigen wird der Gesetzentwurf für die Wirtschaft keine Kostenauswirkungen haben.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des Wehrpflichtgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Überarbeitung der Inhaltsübersicht unter rechtsförmlichen Gesichtspunkten. Zu Nummer 2 (§ 1)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe bb
§ 1 Abs. 2 Satz 2 ist entbehrlich, weil er lediglich ein Beispiel für die Tatsachen, die ein Verbleiben im Ausland dokumentieren, anführt ("das gilt insbesondere für ..."). Einen über § 1 Abs. 2 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt enthält er nicht.
Zu Buchstabe b
Die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 betreffen vom Wortlaut her ausschließlich das Ruhen der Wehrpflicht gemäß § 1 Abs. 2. Die Fälle des Erlöschens (Entlassung aus der Staatsangehörigkeit sowie Geschlechtsumwandlung) sind von § 1 Abs. 3 nicht erfasst. Sie bedürfen keiner ausdrücklichen Regelung, da sie durch den Regelungsgehalt des § .1 Abs. 1 erfasst sind.
Zu Nummer 3 (§ 2)
Die aufgehobene Vorschrift bestand seit Erlass des Wehrpflichtgesetzes nahezu unverändert. Wegen des Fehlens der erforderlichen Rechtsverordnung, mit der Ausländer und Staatenlose, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und dort ihren ständigen Aufenthalt haben, der Wehrpflicht hätten unterworfen werden können, hatte sie allerdings keine Bedeutung erlangt. Die Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht für Ausländer oder Staatenlose wäre auf verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Bedenken gestoßen. Darüber hinaus regelt das Europäische Übereinkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit, unter welchen Voraussetzungen ein Mehrstaater in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wehrdienst leisten muss.
Zu Nummer 4 (§ 3) Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe c.
Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 39.
Zu Buchstabe c
Mit der Ergänzung."Spannungs- und" soll sichergestellt werden, dass die Wehrpflicht für frühere Soldaten im Mannschaftsdienstgrad nicht erst im Verteidigungsfall, sondern bereits im Spannungsfall wieder auflebt und erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres endet.
Da die ausschließlich für die herkömmliche Landesverteidigung gegen einen konventionellen Angriff vorgehaltenen Fähigkeiten nicht länger benötigt werden, wird die Bundeswehr nach Abschluss der strukturellen Änderungen für die Reservekräfte die Befähigung zum schnellen Aufwuchs eines größeren Kräftepotenzials weitgehend aufgegeben haben. Ein bei Verschlechterung der sicherheitspolitischen Lage erforderlicher Wiederaufbau dieser Befähigung zur Landesverteidigung wird deutlich mehr Zeit benötigen als bisher. Hieraus erwächst die Notwendigkeit, die zum Wiederaufbau erforderlichen Schritte - hier ist insbesondere die zeitintensive Ausbildung zur vollen Einsatzbereitschaft zu nennen - bereits in der Phase des Spannungsfalls abschließen zu können. Dies bedingt, dass frühere Soldaten im Mannschaftsdienstgrad zur Durchführung der Ausbildung zur vollen Einsatzbereitschaft im Spannungs- und Verteidigungsfall bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden können. Darüber hinaus können so die zivil erworbenen Qualifikationen und Berufserfahrungen lebensälterer Reservisten besser für die herkömmliche Landesverteidigung genutzt werden.
Zu Nummer 5 (§ 4) Zu Buchstabe a
§ 4 Abs. 1 dient als neuer Eingangssatz der sprachlichen Klarstellung und zählt zusammen mit den neu angefügten Nummern 3 bis 5 die einzelnen nach Maßgabe der Wehrpflichtgesetzes zu leistenden Arten des Wehrdienstes auf. Der nach den Nummern 3 bis 5 zu leistende Wehrdienst erfolgt in jedem Fall freiwillig.
§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 1 entspricht mit der redaktionellen Änderung dem bisherigen § 4 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1. Zugleich Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Die Legaldefinitionen von "Ersatzreserve" und "Reserve" sind entbehrlich. Das Wehrpflichtgesetz und andere Gesetze verwenden diese Begriffe im Weiteren nicht mehr.
Zu Buchstabe c Zu Buchstabe aa
Die redaktionelle Änderung ist auf die mit § 6c zusätzlich in das Wehrpflichtgesetz aufgenommene Hilfeleistung im Innern abgestimmt.
Zu Buchstabe bb
Für Ungediente und gediente Mannschaften endet die Wehrpflicht mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie das 45. Lebensjahr vollenden. Für Offiziere und Unteroffiziere endet die Wehrpflicht mit dem Ende des Jahres, in dem sie 60 Jahre alt geworden sind. Nur für. Berufssoldaten, die zwischen dem 53. und dem 61. Lebensjahr in den Ruhestand treten, bleibt die Dienstleistungspflicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehen.
Insbesondere im Rahmen von freiwilligen Auslandsverwendungen besteht bei den Mannschaftsdienstgraden, aber auch bei Offizieren und Unteroffizieren, das Interesse und auf Seiten der Streitkräfte der Bedarf, die Heranziehung zu solchen Wehrdienstleistungen auch nach dem Ende der Wehrpflicht zu ermöglichen.
Bislang aufgetretene Rechtsunsicherheiten werden künftig vermieden. Zu Nummer 6 (§ 5)
Mit der Streichung werden den Wehrersatzbehörden ein größeres Maß an Flexibilität eingeräumt und die Möglichkeit geschaffen, noch mehr als bisher auf die persönlichen Bedürfnisse der Wehrpflichtigen einzugehen.
Zu Nummer 7 (§ 6) Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung von § 6 Abs. 1 und der Anfügung des § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die im Einzelfall freiwillig über drei Monate leistbare Wehrübung auf eine konkrete gesetzliche Grundlage gestellt. Bislang war eine solche Ausnahmeregelung lediglich nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz .1 und einer internen Dienstvorschrift möglich.
Zu Buchstabe b
Mit der Neufassung wird die gesetzlich festgelegte Gesamtdauer von. Wehrübungen im Frieden für alle Reservisten auf zwölf Monate für Offiziere (bisher 18 Monate), neun Monate für Unteroffiziere (bisher 15 Monate) und sechs Monate für Mannschaften (bisher neun Monate) festgesetzt.
Die Reduzierung der Gesamtdauer der Wehrdienstleistung für die früheren Soldaten bedeutet eine deutliche Entlastung der zivilen Wirtschaft, da die früheren Soldaten entsprechend länger an ihrem Arbeitsplatz zu Verfügung stehen.
Zu Buchstabe c
Absatz 4
Für diese Vorschrift besteht kein praktisches Bedürfnis mehr.
Absatz 5
Eine Notwendigkeit, die Dauer der Pflichtwehrübungen auf insgesamt drei Monate bei Mannschaften und sechs Monate bei Unteroffizieren in Abweichung der Regelung des § 6 Abs. 2 zu beschränken, wenn die Wehrpflichtigen das 35. Lebensjahr vollendet haben, besteht nicht mehr. Die Gesamtdauer der Wehrübungen ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 reduziert worden. Es ist davon auszugehen, dass der über 35-Jährige geistig und körperlich in der Lage ist, Wehrübungen bis zu der für ihn nach § 6 Abs. 2 geltenden Gesamtdauer der Wehrübungen zu erbringen, selbst wenn er erst nach dem 35. Lebensjahr überhaupt zu Wehrübungen herangezogen wird.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Buchstabe c. Zu Nummer 8 (§ 6a)
Zu Buchstabe a
Eine Anrechnung der freiwillig geleisteten besonderen Auslandsverwendung auf die Dauer der mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 für die einzelnen Laufbahngruppen reduzierten Gesamtdauer der gesetzlich festgelegten Pflichtwehrübungen soll nicht mehr erfolgen. Im Interesse der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bei der Erfüllung der Aufgaben im Frieden ist die Änderung des § 6a Abs. 2 Satz 3 erforderlich, um den notwendigen Ausbildungsbedarf des Führungs- und Funktionspersonals unter den Reservisten nicht zu gefährden und um diejenigen Reservisten in Wehrübungen fortbilden zu können, die an Auslandseinsätzen teilgenommen haben.
Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe c.
Zu Buchstabe b
Klarstellende Ergänzung im Hinblick auf den Spannungs- und Verteidigungsfall. Zu Nummer 9 (§ 6c)
Die am 31. Mai 2003 durch den Bundesminister der Verteidigung erlassenen Verteidigungspolitischen Richtlinien beschreiben den Auftrag, die Aufgaben und die Fähigkeiten der Bundeswehr unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse des 11. September 2001 grundlegend veränderten Sicherheitslage. Sie legen die Grundsätze für die Gestaltung der Verteidigungspolitik fest, bestimmen im Rahmen der gesamtstaatlichen Vorsorgepflicht für die Sicherheit Deutschlands den Auftrag der Bundeswehr, gewichten deren Aufgaben und machen Vorgaben für die Fähigkeiten der Streitkräfte der Zukunft. Als eine der durch die geänderte Sicherheitslage neu zu formulierende Aufgabe beschreiben die verteidigungspolitischen Richtlinien die Beibehaltung der Wehrpflicht in angepasster Form, um den Schutz Deutschlands und seiner Bürgerinnen und Bürger einschließlich der Befähigung zur Rekonstitution sowie die eventuelle Unterstützung bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen zu gewährleisten.
Zum Schutz der Bevölkerung wird die Bundeswehr Kräfte und Mittel entsprechend dem Risiko bereithalten. Auch wenn dies vorrangig eine Aufgabe für Kräfte der inneren Sicherheit ist, werden die Streitkräfte im Rahmen der geltenden Gesetze immer dann zur Verfügung stehen, wenn nur sie über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen oder wenn der Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie kritischer Infrastruktur nur durch die Bundeswehr gewährleistet werden kann. Der sich aus dieser neuen Aufgabe ergebende gesetzliche Regelungsbedarf wurde mit der Anfügung des § 6c als einer neuen Wehrdienstart für Hilfeleistungen im Innern eingearbeitet.
Für die Hilfeleistung im Innern als eine Form der Wehrdienstleistung nach dem Wehrpflichtgesetz gab es bisher keine eigenständige gesetzliche Regelung.
Wehrdienst z.B. im Rahmen der Katastrophenhilfe nach Maßgabe des Artikels 35 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ist keine Wehrübung, sondern kann ein Einsatz sein, in dessen Rahmen bei der Erfüllung des Auftrags Leib und Leben in Gefahr gebracht werden können. Damit sind unter Umständen Auswirkungen auf die Versorgung im Falle von Verletzung oder Tod derartig eingesetzter Reservisten gegeben.
Entscheidend ist daher die eindeutige gesetzliche Unterscheidung zwischen Wehrübungen und Hilfeleistungen im Innern.
Wehrübungen dienen wie der Grundwehrdienst der Gewährleistung der Einsatzfähigkeit für den Verteidigungsfall. Sie sollen den Wehrpflichtigen aus - und weiterbilden.
Eine andere Zielsetzung kennzeichnet die Einberufung zu einer Hilfeleistung im Innern, bei der die Hilfe bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Sinne des Grundgesetzes im Vordergrund steht. Mit der neuen Wehrdienstart der Hilfeleistung im Innern wird daher einer solchen Verwendung eine sichere gesetzliche Grundlage verliehen.
§ 6c Abs. 2 und 3 entsprechen den Regelungen für die besondere Auslandsverwendung nach § 6a Abs. 2 Satz 3 (keine Anrechnung auf die gesetzlich festgelegte Gesamtdauer der Wehrübungen) und der in § 6 Abs. 1 Satz 1 festgelegten grundsätzlich höchstens drei Monate dauernden Wehrübung. Eine Zustimmung des Arbeitgebers bei einem bis zu drei Monate dauernden Einsatz ist nicht erforderlich.
§ 6c Abs. 4 dient der Klarstellung, dass bei der Hilfeleistung im Innern im Übrigen die Regelungen des § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden sind.
Zu Nummer 10 (§ 8)
Die bisherige Formulierung "fremde Streitkräfte" wird von Wehrpflichtigen, deren außerhalb der Bundeswehr geleisteter Wehrdienst auf den Grundwehrdienst angerechnet wurde, als diskriminierend empfunden. Die nicht mehr zeitgemäß erscheinende Formulierung "fremde Streitkräfte" wird deshalb durch die wertfreie Formulierung ,;außerhalb der Bundeswehr" ersetzt.
Zu Nummer 11 (§ 8a)
Die vom Bundesministerium der Verteidigung zu erlassenden Richtlinien für die Festsetzung der Tauglichkeitsgrade haben ihre Ermächtigungsgrundlage in Artikel 65 und 65a des Grundgesetzes. Sie bedürfen nicht der ausdrücklichen Erwähnung im Wehrpflichtgesetz, da den Richtlinien selbst die rechtliche Verbindlichkeit nach außen fehlt.
Die ersatzlose Streichung des § 8a Abs. 1 Satz 2 dient der Bereinigung und Verschlankung des Gesetzes.
Zu Nummer 12 (§ 10) Zu Buchstabe a
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
§ 10 Abs. 2 ist wegen Zeitablaufs überholt.
Zu Nummer 13 (§ 11)
Berichtigung eines Redaktionsfehlers.
Zu Nummer 14 (§ 12)
§ 12 Abs. 2 wird mit dem angefügten Satz 2 um die bislang in § 6 Abs. 2 der Wehrpflichtverordnung enthaltene Regelung erweitert.
Zu Nummer 15 (§ 13)
Die Regelung ist wegen der Verkürzung des Grundwehrdienstes auf mittlerweile neun Monate bedeutungslos geworden. In der Praxis der Wehrersatzbehörden spielt diese Vorschrift keine Rolle mehr.
Zu Nummer 16 (§ 15)
Folgeänderung zu Nummer 18 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb.
Zu Nummer 17 (§ 16) Zu Buchstabe a
Durch die Aufhebung von Satz 1 sollen die Wehrersatzbehörden mehr Flexibilität erhalten. Die Änderung korrespondiert mit Nummer 6.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Nummer 23. Zu Nummer 18 (§ 17)
Zu Buchstabe a
Das mit den Kommunen und Landkreisen herzustellende Benehmen kann sich nach der Novellierung des Wehrpflichtgesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung des Erfassungs- und Musterungsverfahrens vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), mit dem u. a. die Musterungsausschüsse abgeschafft wurden, allenfalls noch auf die Weitergabe der Daten durch die Gemeinden beziehen. Der Gesetzestext war daher den heutigen Gegebenheiten anzupassen.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift ist überflüssig geworden, da die Kreiswehrersatzämter ausschließlich in eigenen Räumen mustern.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Präzisierung im Hinblick auf die Bußgeldbewehrung.
Mit der Ergänzung "und die in der Ladung angegebenen Unterlagen mitzubringen" wird klargestellt, dass die erforderlichen Unterlagen noch am Tage der Musterung vorgelegt werden können. Wegen der bereits in § 17 Abs. 3 Satz 2 den Wehrpflichtigen auferlegten Pflicht, die Unterlagen schon vor der Musterung nach entsprechender Aufforderung durch das Kreiswehrersatzamt vorzulegen, muss sprachlogisch eine weitere Option folgen können. Mit der Ergänzung wird im Gesetz selbst die Möglichkeit, die Unterlagen bei der Musterung vorzulegen, eingeräumt.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der in § 24 Abs. 1 Satz 1. erfolgten Änderung des Beginns der Wehrüberwachung - nunmehr ab Vollendung des 18. Lebensjahres - hat § 17 Abs. 3 Satz 3 keine Bedeutung mehr. Die dort normierten Pflichten stimmen inhaltlich mit § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und .Abs. 7 Nr. 5 überein.
Zu Buchstabe d
Anpassung an den im Nebenstrafrecht üblichen Sprachgebrauch. . Zu Buchstabe e
Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist es aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig, die Wehrpflichtigen vor der ärztlichen Untersuchung einer Eignungsuntersuchung und - feststellung (psychologische Untersuchung) zu unterziehen. Aus verfahrenstechnischen Gründen können Wehrpflichtige jedoch nicht in jedem Fall an einem Tag ärztlich untersucht und danach psychologisch getestet werden. Um zu vermeiden, dass diese Wehrpflichtigen sich ein zweites Mal im Kreiswehrersatzamt vorstellen müssen, soll in diesen Fällen der psychologische Test der ärztlichen Untersuchung vorgezogen werden können. Andernfalls ist das angestrebte Ziel, die Wehrpflichtigen und deren Arbeitgeber möglichst wenig durch staatliche Eingriffe zu belasten, nicht zu erreichen. Die bei dem vorgezogenen psychologischen Test erhobenen Daten werden unverzüglich gelöscht, sofern bei der sich anschließenden ärztlichen Untersuchung die Wehrdienstunfähigkeit der Wehrpflichtigen festgestellt wird. Es ist administrativ sichergestellt, dass Unberechtigte keinen Zugang zu den erhobenen Daten haben.
Zu Buchstabe f
Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die polizeiliche Vorführung mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden ist, der oftmals nicht zum Erfolg geführt hat.
Darüber hinaus sind die Länder berechtigt, die Kosten der Vorführung den Wehrersatzbehörden in Rechnung zu stellen.
Bei der Geltendmachung der Kosten der Vorführung gegenüber dem Wehrpflichtigen bestehen tatsächliche wie rechtliche Hindernisse, die das effektivere Mittel der Musterung nach Aktenlage im Falle des unentschuldigten Fernbleibens erforderlich machen.
Daher wird mit einer Festsetzung der Tauglichkeit nach Aktenlage, die dem Wehrpflichtigen als Folge seines Nichterscheinens zur Musterung in der Ladung angekündigt wird, eine den Erfordernissen einer effektiven und wirtschaftlich handelnden Behörde - hier das Kreiswehrersatzamt - Rechnung tragenden praktikablen Durchsetzung der sich aus der Wehrpflicht ergebenden Pflicht zur Musterung zum Erfolg verholfen.
Dem nach Aktenlage gemusterten Wehrpflichtigen werden insoweit keine Rechtsschutzmöglichkeiten verwehrt, als er nach Dienstantritt zur Leistung des Grundwehrdienstes durch den Truppenarzt aus Anlass der Einstellung untersucht wird. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hält eine Musterungsentscheidung ohne körperliche Untersuchung für unbedenklich, weil im Falle der Einberufung eine Einstellungsuntersuchung durch den Truppenarzt stattfindet.
Zu Nummer 19 (§ 19)
Durch die Neuformulierung des Absatzes 5 wird der Personenkreis umfassender dargestellt, dem anlässlich der Musterung Auslagen und Ausfälle entstehen können.
Redaktionelle Änderung als Folgeänderung zu Nummer 23. Die Ermächtigung zur Regelung der Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten war bisher in § 22 geregelt.
Zu Nummer 20 (§ 20a)
Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 19.
Zu Buchstabe b
Die Vorschrift ist überholt, da die Eignungsuntersuchung und -feststellung in den Räumen der Kreiswehrersatzämter stattfinden.
Zu Nummer 21 (§ 20b)
Diese zusätzlich in das Gesetz aufgenommene Regelung übernimmt sinngemäß die in § 17 Abs. 5 enthaltene Verpflichtung der Wehrersatzbehörde, dem Wehrpflichtigen eine Abschrift des Musterungsbescheides auszuhändigen, auch für die Überprüfungsuntersuchung. Dem
Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Überprüfungsuntersuchung durch einen schriftlichen Bescheid mitzuteilen, üblicherweise durch Versendung mit der Post.
Die bislang in verschiedenen Rechtsnormen (bei der Musterung in § 17 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes - bei der Überprüfungsuntersuchung in § 5 der Wehrpflichtverordnung) geregelten übereinstimmenden Sachverhalte erfahren nunmehr eine auf einer gleichen rechtlichen Ebene erfolgende Regelung. Mit der Bezeichnung des Bescheides als "Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid" wird die Verknüpfung zu § 33 Abs. 4 Satz 2 und § 35 Satz 1 hergestellt.
Zu Nummer 22 (§ 21) Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Für den Bestand des Einberufungsbescheides sind die Einberufungsanordnungen als interne Weisungen nicht beachtlich; sie bilden lediglich die Grundlage für die Bedarfsdeckung.
Wichtigste Voraussetzung für den Einberufungsbescheid ist der vollziehbare Musterungsbescheid. Ist das Musterungsverfahren abgeschlossen, kann der Wehrpflichtige einberufen werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
§ 21 Abs. 1 wird um die Angabe der Dauer des Wehrdienstes mit einem angefügten Satz 3 ergänzt. Mit der Neuregelung wird eine Zersplitterung von Rechtsgrundlagen, in denen der wesentliche Inhalt des Einberufungsbescheides geregelt wurde, aufgegeben. Künftig ist ausschließlich § 21 Abs. 1 für den wesentlichen Inhalt des Einberufungsbescheides maßgeblich.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Redaktionelle Änderung, die darüber hinaus zu einem einheitlichen Sprachgebrauch führen soll. Im Übrigen auch Bezug auf § 21 Abs. 1 Satz 2.
Zu Doppelbuchstabe bb Zu Dreifachbuchstabe aaa Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
§ 21 Abs. 3 Satz 3 wird um die Hilfeleistung im Innern (§ 6c) ergänzt, um eine verzugslose Einberufung zu ermöglichen.
Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe a und Nummer 9. Zu Nummer 23 (§ 22)
Die Aufhebung von § 22 dient der Vereinfachung des Rechts. Das Verfahren bei der Musterung kann administrativ geregelt werden. Einzelne Regelungen aus der Wehrpflichtverordnung sind in § 12 Abs. 2, § 20b Satz 5 und-6 und § 21 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen worden.
Zu Nummer 24 (§ 23)
Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 23.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.
Zu Nummer 25 (§ 24)
Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Buchstabe d.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der Änderung des Beginns der Wehrüberwachung - mit der Vollendung des 18. Lebensjahres - wird an den Beginn der Wehrpflicht - ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres - angeknüpft; dies führt damit zu einem übereinstimmenden Beginn von Wehrpflicht und Wehrüberwachung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Folgeänderung zu Nummer 19.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Redaktionelle Anpassung an § 24 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3. Zu Dreifachbuchstabe ccc
Die in Nummer 5 geregelten Aufbewahrungspflichten bezüglich des Wehrdienstausweises und des Personalstammblatts können wegfallen, da der Wehrpflichtige weder einen Wehrdienstausweis noch ein Personalstammblatt ausgehändigt erhält. Der Wehrdienstausweis ist durch das Personalstammblatt ersetzt worden, das bereits bis zur Einführung der elektronischen Aktenbearbeitung nicht mehr ausgehändigt wurde. Durch die elektronische Aktenbearbeitung ist der Ausdruck des Personalstammblatts entfallen.
Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c. " Zu Dreifachbuchstabe ddd
Die bisherige starre Verweisung wird durch eine gleitende ersetzt. Damit wird berücksichtigt, dass das Sicherheitsüberprüfungsgesetz bereits mehrfach geändert wurde und weitere Änderungen nicht auszuschließen sind.
Zu Doppelbuchstabe bb Folgeänderung zu Buchstabe d. Zu Buchstabe d
Die bislang in § 24 Abs. 6 Satz 4 und 5 geregelte vermögensrechtliche Haftung der Wehrpflichtigen gegenüber dem Bund wird künftig in einem eigenständigen Absatz normiert.
Die in § 24 Abs. 6a geregelte Schadensersatzpflicht des Wehrpflichtigen hebt die Bedeutung und die Rechtsfolgen der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Schädigungen deutlicher hervor. Darüber hinaus wird mit der Neufassung die Haftungsregelung für Wehrpflichtige derjenigen für Zivildienstleistende ( § 34 des Zivildienstgesetzes) und für Soldaten ( § 24 des Soldatengesetzes) angepasst. Dies gilt insbesondere für die Verjährungsfrist, die nach § 78 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, § 24 Abs. 2 Satz 1 des Soldatengesetzes und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes zehn Jahre beträgt, wenn der Dienstherr keine Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat.
Dass Wehrpflichtige hinsichtlich der Verjährungsfristen bislang schlechter gestellt waren als Zivildienstleistende, Soldaten und Beamte, ist mit dem Gleichheitsgedanken nicht vereinbar.
Verwaltungsökonomische Gründe sprechen für eine maximal zehnjährige Verjährungsfrist, da nach Ablauf von über zehn Jahren die Durchsetzung und Verfolgung von Schadensersatzansprüchen in der Praxis in den wenigsten Fällen noch erfolgreich waren.
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Die derzeit geltende Regelung nennt Umstände, die der Wehrpflichtige melden muss und zwar den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von mindestens sechs Monaten zur Folge haben könnten; auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde muss er Erkrankungen, Verletzungen und Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung melden. Die bisherige Fassung macht nicht hinreichend deutlich, dass sich die Mitteilungspflicht auf Veränderungen erstreckt, die sich seit der letzten Überprüfungsuntersuchung nach § 20b ergeben haben. Mit der Ergänzung werden alle Arten der im Gesetz genannten Tauglichkeitsfeststellungen/-überprüfungen erfasst, auf die sich die mitzuteilenden Veränderungen im Gesundheitszustand beziehen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe f
Die Änderung entspricht der heutigen Zitierweise von Gesetzen. Zu Nummer 26 (§ 24b)
Mit der Neufassung des § 24b ist keine inhaltliche Änderung verbunden. § 24b war vielmehr sprachlich und rechtsterminologisch der Weiterentwicklung im Datenschutzrecht anzupassen.
Die in der Praxis bedeutungslose Möglichkeit in Absatz 1 (a.F.), wonach das Bundesverwaltungsamt Dateien zu verändern und zu nutzen hat, wurde auf das Übermitteln reduziert. Damit trägt das Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit Rechnung.
Mit Absatz 2 Satz 3 wird eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 aufgeführten Behörden eingefügt. Insbesondere wird die bereits in der bestehenden Regelung enthaltene Verpflichtung der ausschreibenden Behörde, das Bundesverwaltungsamt über die Feststellung des Aufenthaltsortes und die nicht mehr erforderliche Speicherung zu informieren, in einem eigenständigen Satz 4 deutlich herausgestellt, ebenso wie die in Satz 5 ausdrücklich aufgeführte Löschungspflicht.
In Absatz 3 wird die Löschungspflicht der Daten durch die ausschreibende Behörde und die übrigen in Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Stellen mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Wehrpflicht neu formuliert.
Absatz 4 - bisher Absatz 3 wird neugefasst, da der in der bisherigen Fassung verwendete Begriff der Datei nicht mehr der üblichen datenschutzrechtlichen Terminologie entspricht.
Zu Nummer 27 (§ 28)
Die bisherige Vorschrift hatte nur deklaratorischen Charakter. Die einzelnen Entlassungstat bestände sind in § 29 aufgeführt. Die Aufhebung dient der Deregulierung.
Zu Nummer 28 (§ 29) Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung. Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neufassung nicht verbunden.
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 außerdem Folgeänderungen von Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.
Nummer 10 in der bisherigen Fassung des Absatzes 1 kann wegfallen. Der dort genannte" Entlassungstatbestand spielt in der Praxis keine Rolle. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen Wehrersatzbehörden und den Kommunen bei der Verpflichtung von Wehrpflichtigen als Helfer zum Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz. sind Fälle, in denen Wehrpflichtige trotz bestehender Verpflichtung einberufen worden sind, unbekannt. Etwaige Unstimmigkeiten werden bereits im Vorfeld der Einberufung (Anhörungs- bzw. Widerspruchsverfahren) geklärt.
Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung.
Eine inhaltliche Änderung ist mit der Neufassung nicht verbunden.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Wegfall des § 29 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 beseitigt die mit dem Bundeswehrneuausrichtungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013) .herbeigeführte Änderung der Entlassungszuständigkeit.
Es besteht wieder der Rechtszustand, wie er vor dem Inkrafttreten des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes bestand. Die praktischen Erfahrungen mit der Neuregelung von 2001 legen es nahe, den früheren Rechtszustand wieder herzustellen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Dreifachbuchstabe bbb.
Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.
Zu Buchstabe d
Folgeänderung zu Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a.
Zu Nummer 29 (§ 30)
Zu Buchstabe a Folgeänderung zu Nummer 28.
Zu Buchstabe b
Aufhebung wegen Zeitablaufs.
Zu Nummer 30 (§ 33)
Zu Buchstabe a
Mit der Ergänzung des § 33 Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass von § 33 nur Widersprüche gegen Verwaltungsakte erfasst werden, die von den Wehrersatzbehörden in Ausführung des Wehrpflichtgesetzes erlassen werden.
Der ergänzende Hinweis auf die erlassende Behörde dient der Klarstellung, und trägt derjenigen Rechtsprechung Rechnung, die nur auf den Wortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 abstellt und in den Fällen, in denen Wehrpflichtige, die sich bereits in einem Wehrdienstverhältnis befinden und nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 entlassen werden, die Wehrbeschwerdeordnung nicht für anwendbar hält. Nach dieser Rechtsprechung ist allein ausschlaggebend, dass die Entlassungsverfügung ein Verwaltungsakt nach dem Wehrpflichtgesetz ist, der nur mit dem Widerspruch, nicht aber mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Mit der Klarstellung wird erreicht, dass nur diejenigen Verwaltungsakte mit dem Widerspruch angefochten werden können, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen.
§ 33 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für diejenigen Wehrpflichtigen, die sich bereits in einem Wehrdienstverhältnis befinden. Nach § 190 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung unberührt.
In § 23 Abs. 1 der Wehrbeschwerdeordnung ist geregelt, dass das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens tritt, sofern der Verwaltungsrechtsweg für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis gegeben ist.
Das bedeutet, dass das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung für solche Verwaltungsakte gilt, die auf Grund des Wehrpflichtgesetzes ergehen, aber nicht von den Wehrersatzbehörden, sondern von den für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten erlassen werden.
Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Nummer 23. Zu Buchstabe c
Die Vorschrift ist entbehrlich. Die entsprechende Regelung enthält § 59 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Zu Nummer 31 (§ 36)
Die Vorschrift ist bedeutungslos geworden und kann ersatzlos aufgehoben werden. Zu Nummer 32 (§§ 39 bis 41)
Regelungen über Beförderungen von Soldaten (§§ 39, 40) gehören gesetzessystematisch nicht in das Wehrpflichtgesetz. Entsprechende Regelungen sind jetzt in § 5 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung enthalten.
§ 41 ist überholt. Eine Sonderregelung für Aussiedler ist nicht mehr begründbar. Schwierigkeiten bei der Heranziehung auf Grund mangelnder Deutschkenntnisse oder vor einer beruflichen Anpassung lassen sich über die im Wehrpflichtgesetz vorhandenen Zurückstellungsvorschriften ausgleichen.
Zu Nummer 33 (§ 42a)
Durch die starre Verweisung wird klargestellt, dass das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834) gemeint ist.
Zu Nummer 34 (§ 43)
Die Vorschrift ist unpraktikabel und zeitlich überholt. Das Ausführungsgesetz zu § 43 Abs: 1 ist nie erlassen worden.
Zu Nummer 35 (§ 44)
Die Beschränkung des bisher umfassenden Zustellungsgebots auf nicht begünstigende Bescheide dient der Einsparung von Zustellungskosten; die Neufassung entspricht im Übrigen der Parallelvorschrift des Zivildienstgesetzes (§ 71 Abs. 1 und 2 Satz 1). Die Regelung für Wehrübungen von nicht mehr als drei Tagen Dauer wurde dahingehend präzisiert, dass sie nur für Alarmübungen gilt. Die Vorschriften über die Zustellung durch Eilbrief waren zu streichen, da es diese Versendungsform nicht mehr gibt. An die Stelle der Zustellung mittels Eilbriefes soll mit Blick auf die längere militärisch nutzbare Vorwarnzeit, die heute bei Standardbriefen im Regelfall erreichten kurzen Postlaufzeiten sowie aus Gründen der Portoersparnis die Zustellung mittels Standardbriefes, versehen mit dem Vermerk"Vorrangpost", treten. Die bisherigen Verweisungen auf das Verwaltungszustellungsgesetz und auf die Zustellungsvorschriften der Länder sind lediglich deklaratorisch und daher entbehrlich.
Zu Nummer 36 (§ 45)
Die Bußgeldvorschrift wurde komplett überarbeitet. Unter Berücksichtigung des Verhältnis mäßigkeitsgrundsatzes sind künftig nur noch solche Pflichtenverstöße bußgeldbewehrt, die eine gravierende Regelverletzung darstellen.
Im Übrigen wurden entsprechend dem Bestimmtheitsgebot nach Artikel 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und § 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die einzelnen bußgeldbewehrten Pflichtverstöße jeweils konkretisiert.
Die jetzige Fassung des Bußgeldvorschrift entspricht der heute im Nebenstrafrecht üblichen Darstellungsweise.
Im Übrigen Folgeänderung zu den Nummern 32 und 38 Buchstabe b.
Zu Nummer 37 (§ 46)
Die Vorschrift ist überholt. Die dort verankerte Regelung betrifft ausschließlich das Erfassungsverfahren, das Länderaufgabe ist. Die Länder bestimmen ihre interne Verwaltungsorganisation selbst.
Zu Nummer 38 (§ 48)
Derzeit gelten im Spannungsfall nur die durch § 95 des Verwaltungsverfahrensgesetzes geschaffenen verwaltungsverfahrensmäßigen Erleichterungen für die Wehrersatzbehörden. So müssen Verwaltungsakte nicht begründet werden, auf die vorherige Anhörung kann verzichtet werden, und der Verwaltungsakt gilt bereits am auf die Bekanntmachung folgenden Tage als bekannt gemacht und nicht erst, nach zwei Wochen gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Weil das Verwaltungsverfahrensgesetz bereits gravierende verwaltungsverfahrensmäßige Erleichterungen für den Spannungsfall vorhält, sollen künftig auch die in § 48 Abs. 2 nur für den Verteidigungsfall vorgesehenen Maßnahmen schon im Spannungsfall einsetzen.
Der Spannungsfall gemäß Artikel 80a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes bedeutet eine außenpolitische Konfliktsituation mit internationalen Spannungen, die die Herstellung erhöhter Verteidigungsbereitschaft erforderlich macht, ohne dass der Verteidigungsfall selbst bereits gegeben ist.
Die geänderte Bedrohungs- und Sicherheitslage und in deren Folge die vom Bundesminister der Verteidigung am 21. Mai 2003 erlassenen Verteidigungspolitischen Richtlinien, die die herkömmliche Landesverteidigung nicht mehr als Schwerpunkt der Ausrichtung der Bundeswehr bei den neuen Aufgaben bezeichnen - mit der Konsequenz der weitgehenden Aufgabe der Befähigung der Bundeswehr zur schnellen Mobilmachung eines Verteidigungsumfangs und dem entsprechend deutlich höheren Zeitbedarfs hierfür -, machen es erforderlich, die für den Verteidigungsfall geltenden Vorschriften auf den Spannungsfall zu erweitern.
Zu Nummer 39 (§ 49)
Die Vorschrift, die mit dem Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 28. November 1960 (BGBl. I S. 853) eingefügt und die nur hinsichtlich des Absatzes 1 mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 25. Juli 1967 (BGBl. I S.797) geringfügig geändert wurde, richtete sich in erster Linie an das technisch geschulte Zivilpersonal der "Weißen Jahrgänge", die infolge der seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges bis zum Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes nicht bestehenden Wehrpflicht nicht erfasst und gemustert worden waren. Insbesondere sollte" sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf das ebenfalls zu den "Weißen Jahrgängen" gehörende Zivilpersonal der Bundeswehrverwaltung erstrecken. Um diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur im Verteidigungsfall, sondern schon in Spannungszeiten zu Wehrübungen einberufen zu können, war die Vorschrift des § 49 - damals als § 47c - geschaffen worden.
Inzwischen ist diese Vorschrift überholt und kann aufgehoben werden.
Zu Nummer 40 (§ 50)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung von Nummer 3 und Nummer 39.
Zu Doppelbuchstabe bb
Folgeänderung von Nummer 19, 23 und Nummer 24 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b
Die Erstattung von Auslagen bei der Musterung berührt nicht die Länderinteressen.
Eine Zustimmung des Bundesrates ist daher insoweit nicht erforderlich.
Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung.
Zu Nummer 2 (§ 1) Zu Buchstabe a
Die Absätze 3 und 4 sind im Rahmen einer systematischen Bereinigung in dem neu gefassten Vierten und Fünften Abschnitt aufgegangen.
Zu Buchstabe b Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 2) Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der Klarstellung, dass alle Wehrdienstleistungen auf Grund des Wehrpflichtgesetzes von der Regelung erfasst werden.
Zu Buchstabe b
Die neue Nummer 2 dient der Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte. Deren breit gefasstes Aufgabenspektrum erfordert schon im Frieden eine intensive, auch gemeinsam mit Grundwehrdienst leistenden Soldaten durchzuführende Ausbildung der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früheren Soldatinnen und Soldaten zur Vorbereitung auf Einsätze im In- und Ausland. Damit können Reaktionszeiten der Streitkräfte im Einsatzfall verkürzt werden. Die notwendige gemeinschaftliche Ausbildung hängt wesentlich von einem verlässlichen, zeitgleichen Dienstantritt aller beteiligten Soldatinnen und Soldaten ab. Dies ist nur zu gewährleisten, wenn der Wehrdienst für die zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früheren Soldatinnen und Soldaten mit dem im Dienstleistungsbescheid angegebenen Zeitpunkt beginnt und nicht erst mit dem tatsächlichen Dienstantritt.
Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Buchstabe b. Zu Nummer 4 (§ 4)
Die Änderung dient der Klarstellung, da statt bisher nur pauschal auf Übungen nunmehr konkret über die Verweisung auf § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 auf die für Abgeordnete möglichen freiwilligen Dienstleistungen nach § 60 verwiesen wird.
Zu Nummer 5 (§ 9)
Die Änderung dient der Klarstellung, dass auch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistende Soldaten, die ihren zusätzlichen Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, sich zu ihren Pflichten mit einem feierlichen Gelöbnis bekennen.
Zu Nummer 6 (§ 17)
Die Ergänzung stellt die gesetzliche Verpflichtung klar, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die bereits bisher im Rahmen einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 6 und 7 des Wehrpflichtgesetzes innerhalb des § 17 Abs. 4 zu berücksichtigende Maßgabe ist nunmehr ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen.
Zu Nummer 7 (§ 20) Zu Buchstabe a
Der durch Artikel 3 Nr. 3 des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2294) als Übergangsvorschrift eingefügte Absatz 5a ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
Zu Buchstabe b
Die Änderung stellt klar, dass auch Soldaten, die ihren Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, von der Regelung des Absatzes 8 erfasst werden.
Zu Nummer 8 (§ 22)
Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093).
Zu Nummer 9 (§ 25)
Die Aufhebung der Regelung ist geboten, weil die dort vorgesehene Voraussetzung zur Anwendbarkeit der Vorschrift (keine Entschädigung mit Alimentationscharakter) in den Länderparlamenten nicht mehr gegeben ist. Sie ist auch deshalb geboten, weil von dem Grundsatz abgewichen wird, dass ein gewähltes Parlamentsmitglied, das wegen Unvereinbarkeit seines Amtes im öffentlichen Dienst mit dem Mandat keinen Dienst leistet, keine zusätzlichen Bezüge erhalten darf (BVerfGE 40, 296, 321 ff.).
Zu Nummer 10 (§ 27) Zu Buchstabe a
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen die wesentlichen Teile einer Laufbahnprüfung - dazu zählen die Unteroffizier- und die Offizierprüfungen - im Gleichklang mit den beamtenrechtlichen Vorschriften einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung. Mit der Bezugnahme auf die Absätze 2 bis 6 wird dem Erfordernis nach Inhalt, Zweck und Ausmaß in Verbindung mit dem verfassungsrechtlich und gesetzlich verankerten Leistungsprinzip Genüge getan. Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Bundesministerium der Verteidigung (siehe auch Nummer 33).
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Buchstabe a. Zu Nummer 11 (§ 28)
Redaktionelle Klarstellung. Zu Nummer 12 (§ 31)
Die Änderung stellt klar, dass auch freiwilligen Wehrdienst leistende Soldaten, die ihren Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, die Fürsorge des Dienstherrn zuteil wird.
Zu Nummer 13 (§ 40)
Die Änderung schafft die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes für 25 Jahre in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit zu berufen und bereits vorhandene Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bis zu einer Dienstzeit von 25 Jahren weiter zu verpflichten (§ 40 Abs. 2). Für die Erweiterung der Höchstverpflichtungsdauer besteht im Sanitätsdienst der Bundeswehr ein Bedarf. Auf Grund der langen Ausbildungszeiten der Offiziere des Sanitätsdienstes (Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Tierärztinnen, Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker) reicht die derzeit zulässige Höchstverpflichtungszeit von 20 Jahren nicht aus, um kosten- und zeitintensive Weiterbildungsmaßnahmen effektiv nutzen zu können.
Zu Nummer 14 (§ 43) Zu Buchstabe a
Die Ergänzungen verdeutlichen, dass das Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat auch durch Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 44 Abs. 2 und 3 sowie § 50) endet.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16., August 2001 (BGBl. I S. 2093).
Zu Nummer 15 (§ 44)
Zu den Buchstaben a, b und d
Folgeänderung zu Nummer 14 Buchstabe a.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Nummer 24 und Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe c. Zu Nummer 16 (§ 49)
Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093).
Zu Nummer 17 (§ 51)
In der bisherigen Fassung war neben der Wiederverwendung früherer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (vgl. insbes. Absatz 3) auch deren Heranziehung zu Dienstleistungen (vgl. Absatz 2) geregelt. Durch die Neufassung werden die Regelungen, welche die Dienstleistungen von in den Ruhestand getretenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten betreffen, aus der
Vorschrift herausgenommen und aus systematischen Gründen nunmehr in den neuen Vierten Abschnitt verschoben. Der (unbefristete) Wehrdienst im Verteidigungsfall ist nun auch für den dieser Vorschrift unterfallenden Personenkreis als Dienstleistung und nicht mehr als Wiederverwendung vorgesehen. Außerdem enthält die Neufassung in Absatz 6 eine Klarstellung, da statt bisher nur pauschal auf Übungen nunmehr konkret auf die für Abgeordnete möglichen freiwilligen Dienstleistungen nach § 60 verwiesen wird (siehe hierzu auch Nummer 4).
Zu Nummer 18 (§ 51a)
Die in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen, welche die Dienstleistungen nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten (und damit auch der früheren Berufssoldatinnen) betreffen, sind aus systematischen Gründen in den neuen Vierten Abschnitt übernommen worden.
Zu Nummer 19 (§ 54) Zu Buchstabe a
Die Änderung in Absatz 4 dient der Klarstellung, da statt bisher nur pauschal auf Übungen nunmehr konkret auf die für Abgeordnete möglichen freiwilligen Dienstleistungen nach § 60 verwiesen wird (siehe hierzu auch Nummer 4).
Zu Buchstabe b
Mit der Aufnahme der die Dienstleistungen nicht wehrpflichtiger früherer Soldaten auf Zeit betreffenden Regelungen in den neuen § 59 Abs. 2 ist Absatz 5 entbehrlich geworden.
Zu Nummer 20 (§ 56)
Folgeänderung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl.1 S. 2093).
Zu Nummer 21 (§ 57)
Folgeänderung zu Nummer 19 Buchstabe b.
Zu Nummer 22 (Abschnittsüberschrift)
Folgeänderung zu Nummer 23.
Zu Nummer 23 (§ 58)
Die Änderung stellt in Satz 1 klar, dass auch Beförderungen von freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leistenden Soldaten, die ihren zusätzlichen Wehrdienst nicht "auf Grund der Wehrpflicht", sondern freiwillig leisten, durch dienstliche Bekanntgabe wirksam werden. Die
Änderung in Satz 3 war nötig, weil (vgl. Satz 3 a.F.) die in den bisher genannten Vorschriften in Bezug genommenen Dienstleistungen in den neuen § 60 aufgenommen worden sind.
Zu Nummer 24 (Vierter bis Sechster Abschnitt, §§ 59 bis 85) .
Mit der Neufassung des Vierten Abschnitts werden die bisherigen, die Dienstleistungen betreffenden Vorschriften in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und um erforderliche, die anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg sichernde Vorschriften ergänzt. Im Einzelnen:
Zum 1. Unterabschnitt (Umfang und Arten der Dienstleistungen) Zu § 59 (Personenkreis)
Absatz 1 übernimmt die in der bisherigen Fassung des § 51 enthaltenen, die Dienstleistungen wegen Erreichens der Altersgrenzen in den Ruhestand versetzter oder getretener Berufssoldatinnen und Berufssoldaten betreffenden Regelungen (siehe hierzu auch Nummer 17).
Absatz 2 übernimmt die in der bisherigen Fassung der § 51a und § 54 Abs. 5 enthaltenen, die Dienstleistungen nicht wehrpflichtiger früherer Berufssoldaten und früherer Soldaten auf Zeit betreffenden Regelungen. Neu geregelt wird, dass die Dienstleistungspflicht bei früheren Soldatinnen und nicht der Wehrpflicht unterliegenden früheren Soldaten im Mannschaftsdienstgrad im Spannungs- und Verteidigungsfall über das 45. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf des Monats, in, dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wieder auflebt. Damit wird die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte erhöht, und es wird eine Angleichung an die im Wehrpflichtgesetz vorgesehenen Altersgrenzen mit dem Ziel einer Gleichbehandlung von früheren Soldatinnen und früheren Soldaten über alle Statusgruppen hinweg vorgenommen. Schließlich wird klargestellt, dass Dienstleistungen auch jenseits der Heranziehungsaltersgrenze auf freiwilliger Basis abgeleistet werden können. Nach Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, können Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden.
Absatz 3 übernimmt die in der bisherigen Fassung des § 58a enthaltenen, die Dienstleistungen von Frauen betreffenden Regelungen. Neu geregelt wird auch hier, dass die Dienstleistungspflicht bei früheren Soldatinnen im Mannschaftsdienstgrad im Spannungs- und Verteidigungsfall über das 45. Lebensjahr hinaus bis zum Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, wieder auflebt. Schließlich wird auch hier klargestellt, dass Dienstleistungen auch jenseits der Heranziehungsaltersgrenze auf freiwilliger Basis ,abgeleistet werden können. Nach Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet worden ist, können Dienstleistungen nicht mehr erbracht werden. Solange eine gemäß Satz 1 durch schriftliche Erklärung und deren Annahme zu Stande gekommene Verpflichtung nicht nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 gegenstandslos geworden ist, unterliegt die oder der Betroffene den vom Gesetzgeber ausgestalteten Dienstleistungs- und sonstigen Pflichten nach dem Vierten Abschnitt, der Pflicht zur Ableistung von besonderen Auslandsverwendungen und Hilfeleistungen im Innern jedoch nur, soweit die jeweilige Dienstleistungsart von der abgegebenen Erklärung umfasst ist
Die Absätze 4 und 5 übernehmen die in der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 3 Satz 3 bis 6 enthaltenen Regelungen über den Widerruf einer Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen sowie die Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen unter nunmehriger Berücksichtigung auch des Bereitschafts-, Spannungs- und Verteidigungsfalles und erstrecken diese Regelungen auf Hilfeleistungen im Innern. Der Maßstab ist zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und zur Sicherstellung einer anlassbezogenen Gleichbehandlung über die Statusgruppen hinweg den bestehenden Regelungen über die Zurückstellung und Entlassung im Wehrpflichtgesetz angeglichen worden.
Zu § 60 (Arten der Dienstleistungen)
Die Vorschrift übernimmt die nach geltendem Recht möglichen Dienstleistungen und erweitert diese um den Spannungsfall und Hilfeleistungen im Innern.
Zu § 61 (Übungen)
Absatz 1 bestimmt die Höchstdauer einer auf Grund der Dienstleistungspflicht zu. leistenden befristeten Übung. Über Ausnahmeregelungen in Einzelfällen hat zur Wahrung eines einheitlichen Maßstabs sowie aus finanziellen Gründen das Bundesministerium der Verteidigung zu entscheiden.
Absatz 2 hebt zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte unter Gleichbehandlung aller Statusgruppen die Gesamtdauer der Übungen bei Mannschaften von drei auf sechs, bei Unteroffizieren von fünf auf neun und bei Offizieren von sechs auf zwölf Monate an.
Absatz 3 entspricht unter dem Gesichtspunkt einer anlassbezogenen Gleichbehandlung aller Statusgruppen der Regelung des § 6 Abs. 6 des Wehrpflichtgesetzes und schließt damit eine bisherige Regelungslücke im Soldatengesetz.
Zu § 62 (Besondere Auslandsverwendungen)
Absatz 1 übernimmt die Definition der besonderen Auslandsverwendung aus dem bisherigen § 1 Abs.3 Satz 2.
Absatz 2 entspricht in Satz 1 und Satz 3 dem bisher geltenden Recht (§ 51 Abs. 2 Satz 3 und 4). Nach Satz 2 werden besondere Auslandsverwendungen künftig nicht mehr auf die nach Absatz 3 bestimmte Gesamtdauer für Übungen im Frieden angerechnet.
Absatz 3 schafft für eine besondere Auslandsverwendung. vorbereitende befristete Übungen eine spezielle Entlassungsmöglichkeit für den Fall, dass die Soldatin oder der Soldat von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden ist (siehe auch zu § 59 Abs. 4 und 5).
Absatz 4 entspricht mit dem Ziel einer anlassbezogenen statusgruppenübergreifenden Gleichbehandlung dem Regelungskern des § 6a Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu § 63 (Hilfeleistungen im Innern)
Absatz 1 enthält die Definition der neuen Wehrdienstart "Hilfeleistungen im Innern".
Absatz 2 regelt Näheres zu dieser neuen Dienstleistungsart. Die zeitliche Inanspruchnahme des Dienstleistungspflichtigen soll im Rahmen dieser Wehrdienstart grundsätzlich höchstens drei Monate jährlich betragen, wobei die Angabe des Zeitraumes ("jährlich") nicht auf das Kalenderjahr bezogen ist. Will jemand eine Hilfeleistung im Innern von mehr als drei Monaten Dauer in einem Jahreszeitraum erbringen, bedarf es dazu neben einer Ausnahmegenehmigung durch das Bundesministerium der Verteidigung der Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde der zur Dienstleistung bereiten Person.
Zum 2. Unterabschnitt (Dienstleistungsausnahmen)
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts dienen in erster Linie der Stärkung der Rechtsstellung der Dienstleistungspflichtigen in dem Sinne, dass ihnen Dienstleistungen nur im Rahmen des ihnen noch Zumutbaren abverlangt werden können. Daneben dienen sie auch dem Schutz der Streitkräfte vor Dienstleistungen durch Personen, denen Straftaten zur Last gelegt werden, die die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würden. Bei der Ausgestaltung der einzelnen Dienstleistungsausnahmen wurde zur Sicherstellung einer statusgruppenübergreifenden Gleichbehandlung auf bereits bewährte Regelungen im Wehrpflichtgesetz aufgebaut, soweit sie für den Bereich der Dienstleistungen Bedeutung entfalten.
Zu § 64 (Dienstunfähigkeit)
Die Vorschrift entspricht, abstellend auf die Grundvoraussetzung, dass nur die oder der Dienstfähige zu Dienstleistungen verpflichtet sein soll, § 9 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu § 65 (Ausschluss von Dienstleistungen)
Die Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt des § 10 des Wehrpflichtgesetzes und dient dem Schutz der Streitkräfte vor Dienstleistungen durch Personen, denen besonders schwere Straftaten zur Last gelegt werden.
Zu § 66 (Befreiung von Dienstleistungen)
Die Vorschrift entspricht § 11 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes und enthält Tatbestände, die es rechtfertigen, Dienstleistungspflichtige auf Dauer von weiteren Dienstleistungen freizustellen.
Zu § 67 (Zurückstellung von Dienstleistungen)
Die Vorschrift entspricht § 12 Abs. 1 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes, soweit die dortigen Regelungen für Dienstleistungen Bedeutung entfalten.
Zu § 68 (Unabkömmlichstellung)
Die Vorschrift entspricht § 13 des Wehrpflichtgesetzes." Zum 3. Unterabschnitt (Heranziehungsverfahren) Zu § 69 (Zuständigkeit)
Die Vorschrift schließt eine bisher bestehende Gesetzeslücke im Soldatengesetz und weist die Zuständigkeit für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen sowie das damit in Zusammenhang stehende Verfahren den Wehrersatzbehörden zu.
Zu § 70 (Verfahren)
Absatz 1 regelt die Kostenfreiheit des Verfahrens, die Grundsätze der Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Vierten Abschnitt und verweist hinsichtlich der näheren Einzelheiten zur Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten auf die Aufnahme in eine Rechtsverordnung.
Absatz 2 regelt die Formerfordernisse von Anträgen und Bescheiden.
Absatz 3 regelt die Zustellung vergleichbar § 44 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes. Zu § 71 (Ärztliche Untersuchung, Anhörung)
Die Vorschrift stellt sicher, dass die für die Heranziehung zuständigen Kreiswehrersatzämter auch hinsichtlich des Personenkreises des § 59 Abs. 3 Satz 1 im Rahmen der Einplanung für eine Verwendung sowie im Vorfeld einer tatsächlich beabsichtigten Heranziehung möglichst aktuelle Erkenntnisse über den Gesundheitszustand und damit über die Dienstfähigkeit erhalten Die Vorschrift schließt eine bisher vorhandene Regelungslücke.
Zu § 72 (Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen)
Die Vorschrift regelt die Ausgestaltung des Heranziehungsbescheides und die Gestellungsverpflichtung bezogen auf ungediente Dienstleistungspflichtige einschließlich einer Heranziehungsschutzfrist und insoweit geltender Ausnahmen in Anlehnung an § 21 des Wehrpflichtgesetzes und schließt damit eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz.
Zu § 73 (Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen)
Die Vorschrift regelt die Anhörung, Verfügbarkeitsprüfung und Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen durch die Wehrersatzbehörden in Anlehnung an § 23 des Wehrpflichtgesetzes und schließt damit eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz.
Zum 4. Unterabschnitt (Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades)
Der Unterabschnitt enthält zusammengefasst die Beendigungsgründe für die an die freiwillige Verpflichtung anknüpfenden, kraft Gesetzes nachwirkend zu erbringenden Dienstleistungen des Vierten Abschnitts sowie den Dienstgradverlust bei einer Soldatin oder einem Soldaten im Falle eines Ausschlusses von Dienstleistungen. Mit dem in Aufbau und Systematik an den Vierten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes angeglichenen Unterabschnitt wird eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz geschlossen und Rechtsklarheit für alle Beteiligten geschaffen.
Zu § 74 (Beendigung der Dienstleistungen)
Die Vorschrift bestimmt die drei Arten der Beendigung von Dienstleistungen. Zu § 75 (Entlassung aus den Dienstleistungen)
Nach dem bisher geltenden Recht waren vorzeitige Beendigungen von Dienstleistungen fast ausnahmslos nur nach den im Verwaltungsverfahrensgesetz für die Aufhebung von Verwaltungsakten vorgesehenen Regelungen und nur durch Behörden der Bundeswehrverwaltung möglich. Die Absätze 1 bis 3 begegnen diesen mitunter langwierigen Verwaltungsverfahren durch Einführung von Entlassungsvorschriften, nach denen die Streitkräfte für die Entscheidung über die Entlassung zuständig sind.
Die Vorschrift nimmt bezogen auf Dienstleistungen im Wesentlichen Aufbau und Regelungsgehalt des § 29 des Wehrpflichtgesetzes, ergänzt um eine Entlassung kraft Gesetzes bei Erreichen der für die Heranziehung festgelegten Höchstaltersgrenze, auf und bindet in Absatz 5 die Regelung des bisherigen § 51 Abs. 2 Satz 6 des Soldatengesetzes (entspricht § 29b des Wehrpflichtgesetzes) sowie in Absatz 6 den Regelungsgehalt des § 29a des Wehrpflichtgesetzes ein.
Zu Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, dass es der wegen Ablaufs der für die Dienstleistung festgesetzten Zeit vorgesehenen Entlassung dann nicht bedarf, wenn der Endzeitpunkt der Dienstleistung kalendermäßig bestimmt ist (§ 74 Nr. 2).
Nach Absatz 6 verlängert sich das Wehrdienstverhältnis bei einer Person, die sich zum für sie vorgesehenen Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung befindet, automatisch bis zur Beendigung der stationären truppenärztlichen Behandlung, längstens um drei Monate, soweit die Person nicht schriftlich erklärt, mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Die Regelung trägt der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn Rechnung. Zugunsten der Dienst leistenden Person gelten somit das Wehrsoldgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Unterhaltssicherungsgesetz weiter.
Zu § 76 (Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades)
Absatz 1 regelt den Ausschluss einer Soldatin oder eines Soldaten aus einer laufenden Dienstleistung aus Anlass der Verurteilung wegen besonders schwerer Straftaten sowie den daran anknüpfenden Dienstgradverlust. Er findet seine Entsprechung in § 30 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes.
Nach Absatz 2 gilt in Anlehnung an § 31 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes der Dienstgradverlust als nicht eingetreten, wenn in einem Wiederaufnahmeverfahren ein Urteil ergeht, das einen Dienstgradverlust nicht nach sich zieht.
Zum 5. Unterabschnitt (Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht)
Der Unterabschnitt trägt der Überlegung Rechnung, dass die vorbereitenden Einplanungen für künftige, die Aufwuchs- und Einsatzfähigkeit der Streitkräfte sichernde Verwendungen im gesamten Einsatzspektrum der Bundeswehr nur dann im Bedarfsfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verwirklichen sein werden, wenn den Wehrersatzbehörden möglichst aktuelle Informationen über die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Dienstleistungspflichtigen vorliegen und ein Instrumentarium zur Durchsetzung der Dienstleistungspflicht sowie der damit in Zusammenhang stehenden Nebenpflichten bereitgestellt wird. Die Vorschriften des . Unterabschnitts schließen in Anlehnung an Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz.
Zu § 77 (Dienstleistungsüberwachung; Haftung)
Nach dem bisher geltenden Recht (§ 51a Abs. 1 Satz 2) waren zu Dienstleistungen verpflichtete Personen lediglich verpflichtet, Änderungen ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen. Für verlässliche Einplanungen und Beorderungen zur Sicherung der Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte bedarf es jedoch der Normierung weiter gehender Pflichten, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht übermäßig belasten und angemessen sind. Dieser als Dienstleistungsüberwachung bezeichnete Pflichtenkreis folgt aus der eigentlichen Dienstleistungspflicht. Die Vorschrift entspricht unter Berücksichtigung des Spannungs- und Verteidigungsfalles in Aufbau und Regelungsgehalt § 24 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Nr. 1 des Wehrpflichtgesetzes, soweit die einzelnen Regelungen für die Sicherung der Dienstleistungspflichten von Bedeutung sind.
Zu § 78 (Aufenthaltsfeststellungsverfahren)
Die Vorschrift dient in Anlehnung an den neu gefassten § 24b des Wehrpflichtgesetzes (vgl. Artikel 1 Nr. 26) der sonst nicht möglichen Aufenthaltsfeststellung von Dienstleistungspflichtigen, die ihren Melde- und Anzeigepflichten nicht nachgekommen sind. Die Zuständigkeit zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Dienstleistungspflichtigen liegt beim Bundesverwaltungsamt, das sich zu diesem Zweck der Unterstützung der in Absatz 2 genannten Stellen bedienen kann. Das Verfahren zur Aufenthaltsfeststellung trägt dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenvermeidung und -sparsamkeit Rechnung.
Zu § 79 (Vorführung und Zuführung)
Die Vorschrift dient in Anlehnung an § 44 Abs. 2 bis 4 des Wehrpflichtgesetzes der Durchsetzung des persönlichen Erscheinens der Dienstleistungspflichtigen in den genannten Fällen, insbesondere der Durchsetzung der Verpflichtung zur Dienstleistung selbst.
Zum 6. Unterabschnitt (Verhältnis zur Wehrpflicht) Zu § 80 (Konkurrenzregelung)
Die Vorschrift regelt für Dienstleistungspflichtige, die auch der Wehrpflicht und damit konkurrierenden Regelungen des Wehrpflichtgesetzes unterliegen, die vorrangige Anwendung der für die Wehrpflicht geltenden Vorschriften.
Zum Fünften Abschnitt (Dienstliche Veranstaltungen) Zu § 81 (Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen)
Absatz 1 fügt die Definition der dienstlichen Veranstaltung in das Soldatengesetz ein.
Absatz 2 entspricht unter Erweiterung des bisher möglichen Teilnehmerkreises (u. a. um den Personenkreis des § 59 Abs. 3 Satz 1) dem bisher geltenden Recht (§ 1 Abs. 4).
Zum Sechsten Abschnitt (Rechtsschutz) Zum 1. Unterabschnitt (Rechtsweg) Zu § 82 (Zuständigkeiten)
Die Vorschrift entspricht unter nunmehriger Einbeziehung des Personenkreises des § 59 Abs. 3 Satz 1 dem bisher geltenden Recht (§ 59).
Zum 2. Unterabschnitt (Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt)
Der Unterabschnitt trägt mit seinen Einzelregelungen dem Erfordernis einer zügigen Heranziehung der Dienstleistungspflichtigen im Bedarfsfall zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt bei gleichzeitiger Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung. Durch die Abgleichung mit den dieselbe Interessenlage abdeckenden Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes ist eine anlassbezogene Gleichbehandlung über alle Statusgruppen hinweg sichergestellt. Zudem wird eine bisher insoweit bestehende Regelungslücke im Soldatengesetz geschlossen.
Zu § 83 (Besondere Vorschriften für das Vorverfahren)
Die Vorschrift entspricht dem Regelungsgehalt des § 33 des Wehrpflichtgesetzes, soweit er im Rahmen des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes Bedeutung entfaltet.
Zu § 84 (Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts) Die Vorschrift entspricht dem § 34 des Wehrpflichtgesetzes. Zu § 85 (Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage)
Die Vorschrift entspricht dem auf Dienstleistungen abgestimmten Regelungsgehalt des § 35 des Wehrpflichtgesetzes.
Zu Nummer 25 (Abschnittsüberschrift) Folgeänderung zu den Nummern 24 und 26. Zu Nummer 26 (§ 86)
Die Vorschrift eröffnet in Bezug auf besonders wichtige Pflichten der Dienstleistungsüberwachung, die für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte unabdingbar sind, die Möglichkeit, Pflichtverstöße in den genannten Fällen mit einer Geldbuße zu ahnden. Die Bußgeldbewehrung ist deshalb notwendig, weil der betroffene Personenkreis sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befindet und deshalb die genannten Pflichten nicht im Wege von Befehl und Gehorsam durchgesetzt werden können. Sie hilft damit sicherzustellen, dass diese Pflichten befolgt werden.
Zu Nummer 27 (§ 60)
Folgeänderung zu Nummer 24. Zu Nummer 28 (§ 61)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Nummer 24. Zu Buchstabe b
Berichtigung eines Redaktionsversehens.
Zu Nummer 29 (§ 62) Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Nummer 30 (§ 66) Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Nummer 31 (§70)
Berichtigung eines Redaktionsversehenes und Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Nummer 32 (§ 71)
Der bisherige Absatz 1 ist wegen Zeitablaufs entbehrlich geworden. Im Übrigen Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Nummer 33 (§ 72)
Zu den Buchstaben a und c"
Die Vorschrift war mit Blick auf die neu ins Soldatengesetz aufgenommenen Regelungen hinsichtlich Verordnungen betreffend die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten (§ 70 Abs. 1 Satz 5), die Unabkömmlichstellung (§ 68 Abs. 2 Satz 3) sowie die Übertragung von Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Dienstleistungsüberwachung auf die See-Berufsgenossenschaft und über die Art und Höhe der vom Bund der See-Berufsgenossenschaft zu erstattenden Kosten (§ 77 Abs. 7) in Angleichung an § 50 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes zu ergänzen. Zugleich Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Doppelbuchstabe bb und cc
Mit der Änderung wird die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Verteidigung für den Erlass der Verordnungen über die Unteroffizier- und die Offizierprüfung festgelegt (siehe auch Nummer 10).
Zu Nummer 34 (§ 73) Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Nummer 35 (§ 74)
Folgeänderung zu Nummer 18 und Nummer 19 Buchstabe b.
Zu Nummer 36 (§ 76) Folgeänderung zu Nummer 24.
Zu Nummer 37 (§ 98)
Die Vorschrift enthält mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz eine Übergangsregelung. Die im neuen Vierten Abschnitt normierten Pflichten gelten nur für die nicht wehrpflichtigen Personen, die ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat auf freiwilliger Basis nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründen:
Für Dienstverhältnisse, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind, gilt die bisherige Rechtslage.
Zu Artikel 3 (Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung)
Folgeänderungen zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes).
Zu Artikel 4 (Änderung des Wehrsoldgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1) Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.
Zu Buchstabe b Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 und 24.
Zu Buchstabe d
Spezialgesetzliche Regelung für die Wehrsoldempfänger mit dem Ziel, Klarheit für die Verwaltungspraxis zu schaffen und die Gleichbehandlung von Besoldungs- und Wehrsoldempfängern sicherzustellen.
Zu Nummer 2 (§ 7) Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 28.
Zu Nummer 3 (§ 8a) Folgeänderung zu Nummer 4.
Zu Nummer 4 (§\ 8h)
Die Vorschrift wird unter dem Begriff "Reserveoffizierzuschlag" eingefügt. Dieser Zuschlag wird neben dem bereits bestehenden Reserveunteroffizierzuschlag (§ 8b) nun auch für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve gewährt; die Beträge .liegen der Laufbahn entsprechend höher als bei dem Reserveunteroffizierzuschlag. Die Einführung des Reserveoffizierzuschlages für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve gehört zu den Maßnahmen, die in der "Konzeption für die Reservisten und Reservistinnen der Bundeswehr" vom 10. September 2003 beschlossen wurden. Dieser Zuschlag. soll wesentlich zur Erhöhung der Attraktivität der Reserveoffizierlaufbahn des Truppendienstes beitragen. Nur so kann der absehbar größere Bedarf an Reserveoffizieren gedeckt werden.
Zu Nummer 5 (§§ 10a und 10b)
Die Vorschriften sind wegen Zeitablaufs überholt. Zu Nummer 6 (Anlage 2)
Bei Umwandlung der früheren Aufwandsentschädigungen in Erschwerniszulagen für die Besoldungsempfänger bzw. in besondere Vergütungen für die Wehrsoldempfänger in den Jahren 1998 bis 2000 wurde davon ausgegangen, dass Grundwehrdienstleistende grundsätzlich die für die Gewährung der Erschwerniszulagen nach den §§ 10 oder 11 der Erschwerniszulagenverordnung erforderlichen Qualifikationen für den Umgang mit Munition und Sprengstoff nicht erreichen können. Ferner ist die Zahl der Reservisten, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, äußerst gering, da die mit der Tätigkeit verbundenen Berechtigungsscheine nach drei bzw. nach fünf Jahren ihre Gültigkeit verlieren.
Auf Grund der gewachsenen Auftragsvielfalt bei besonderen Auslandsverwendungen und der damit einhergehenden Personalgestellungsprobleme müssen nun auch Reservisten in den genannten Tätigkeiten verwendet werden, die dann den gleichen Erschwernissen und Belastungen ausgesetzt sind wie die Zeit- und Berufssoldaten. Hier ist eine Gleichstellung durch entsprechende Regelungen im Wehrsoldgesetz geboten.
Die besondere Vergütung ist ein steuerfreier Geldbezug. Die jeweilige Höhe errechnet sich aus dem Betrag der entsprechenden Erschwerniszulage der Erschwerniszulagenverordnung, gekürzt um einen fiktiven Steueranteil in Höhe von 25 Prozent.
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 1)
Satz 1 erster Teilsatz schließt eine Gesetzeslücke. Bei Aufhebung des Einberufungsbescheides vor Diensteintritt muss der Arbeitgeber gleichermaßen geschützt werden wie bei einer vorzeitigen Beendigung des Wehrdienstes.
Satz 2 dient der Harmonisierung der Erstattungsvorschriften. Es ist zweckdienlich, in den §§ 1 und 9 (Nummern 1 und 2) zur Straffung des Verwaltungsverfahrens eine einheitliche Antragsfrist zu normieren. Sechs Monate sind angemessen.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Die Änderung dient der Harmonisierung der Erstattungsvorschriften. Es ist zweckdienlich, in den §§ 1 und 9 (Nummern 1 und 2) zur Straffung des Verwaltungsverfahrens eine einheitliche Antragsfrist zu normieren. Sechs Monate sind angemessen.
Zu Nummer 3 (§ 11)
Der Wegfall des § 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes dient der Entlastung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, weil ein Antrag auf Erstattung der Lohnfortzahlung für kurz Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Künftig kommen für alle Wehrdienst leistende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Privatwirtschaft ausnahmslos Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Betracht. Diese haben die Wehrdienstleistenden selbst zu beantragen.
Zu Nummer 4 (§ 13)
Die Änderung trägt der geänderten Zulassungspraxis zu Aufstiegsfortbildungen Rechnung, wonach keine festen Zeiten der Berufstätigkeiten mehr gefordert werden, wie beispielsweise in § 49 der Handwerksordnung.
Zu Nummer 5 (§ 14)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.
Zu Nummer 6 (§ 14a) Zu Buchstabe a
Änderung auf Grund des Wegfalls der Höherversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
Verlagerung der Antragsfrist in den neuen Absatz 5. Zu Buchstabe b
Verlagerung der Antragsfrist in den neuen Absatz 5. Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Änderung auf Grund des Wegfalls der Höherversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch.
Zu Doppelbuchstabe bb
Verlagert aus dem bisherigen Absatz 5. Zu Buchstabe d
Verlagert aus den bisherigen Absätzen 2 Satz 4 und 4 Satz 3. Es ist zweckdienlich, eine einheitliche Antragsfrist in einem Absatz zu normieren.
Zu Nummer 7 (§ 14b) Zu Buchstabe a
Für alle zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen, die Mitglied einer öffentlichrechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind und in keinem Arbeitsverhältnis stehen, das vom Arbeitsplatzschutzgesetz erfasst wird, gilt die Sonderregelung des § 14b Abs. 1. Danach werden den Versicherten die Beiträge zu ihrer Versorgungseinrichtung in der Höhe erstattet, in der sie nach der Satzung für die Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind und soweit sie die im Gesetz näher bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten.
Nach dem zur Zeit geltenden § 14b Abs. 4 ist allerdings dieser Anspruch auf die Beitragserstattung dann ausgeschlossen, wenn der einberufene Wehrpflichtige "Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsgesetzes" erhält. Diese Regelung soll Doppelleistungen in den Fällen vermeiden, in denen die Altersversorgung anderweitig gesichert ist. Entgegen ihrem Zweck ist diese Bestimmung aber zu weit gefasst, und zwar zu Lasten derjenigen Wehrübenden, die Leistungen nach § 13 Abs. 3 oder § 13c Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten. Die Altersversorgung dieser Wehrübenden ist, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, für die Zeit der Wehrübung anderweitig nicht gesichert. Sie müssen daher, wenn sie nicht Nachteile in ihrer späteren Altersversorgung hinnehmen wollen, ihre Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung aus den Leistungen nach § 13 Abs. 3 oder § 13c Abs. 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes bestreiten, die dafür nicht berechnet sind. Ihnen können bisher Leistungen nur über einen Härteausgleich nach § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Verlagert in den neuen Absatz 4. Zu Doppelbuchstabe bb
Verlagert aus dem bisherigen Absatz 4. Zu Buchstabe c
Verlagert aus dem bisherigen Absatz 2 Satz 4. Es ist zweckdienlich, eine einheitliche Antragsfrist in einem eigenen Absatz zu normieren.
Zu Nummer 8 (§ 16)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24. Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9.
Zu Artikel 6 (Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.
Zu Nummer 2 (§ 2) Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 32.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 5 und 9 und Artikel 2 Nr. 17 bis 19 und 24.
Zu Artikel 7 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 15)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 14 und 15.
Zu Nummer 2 (§ 81) Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.
Zu Nummer 3 (§ 82)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9. Außerdem redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Aufhebung des § 5a des Wehrpflichtgesetzes durch Artikel 1 Nr. 9 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013).
Zu Artikel 8 (Änderung des MAD-Gesetzes)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 und 24.
Zu Artikel 9 (Änderung des Versorgungsreformgesetzes 1998)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.
Zu Artikel 10 (Änderung der Soldatenurlaubsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 3 und 24.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Folgeänderung auf Grund der konstitutiven Neufassung der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784).
Zu Nummer 3 (§ 12)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 3 und 24.
Zu Artikel 11 (Änderung des Bundesdisziplinargesetzes)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 9 und Artikel 2 Nr. 24.
Zu Artikel 12 (Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 und 24.
Zu Artikel 13 (Änderung der Wehrbeschwerdeordnung)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 24.
Zu Artikel 14 (Änderung der Wehrdisziplinarordnung)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 28.
Zu Artikel 15 (Änderung des Wehrstrafgesetzes)
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2.
Zu Artikel 16 (Änderung des Zivildienstgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Änderung des Inhaltsverzeichnisses zur Berichtigung eines Redaktionsversehens. Zu Nummer 2 (§ 9)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b.
Zu Nummer 3 (§ 16)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 15.
Zu Nummer 4 (§ 22a)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 10. Nummer 5 (§ 57)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 36. Zu Nummer 6 (§ 79)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a.
Zu Artikel 17 (Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBl I S. 2205) wurde der Regelungsinhalt des § 14a Abs. 5 des Arbeitplatzschutzgesetzes aufgehoben. Damit war in § 15 Abs. 1 Satz 1 die Verweisung auf § 14a Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes zu streichen.
Zu Artikel 18 (Änderung der Sonderurlaubsverordnung) Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a und Artikel 2 Nr. 24. Zu Artikel 19 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.
Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch. der nicht länger als drei Tage Wehrdienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
Zu Nummer 2
Personen, die im Rahmen des § 6c des Wehrpflichtgesetzes Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen leisten, sollen unter den gleichen Voraussetzungen in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen werden wie Grundwehrdienstleistende und Wehrübende.
Zu Artikel 20 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.
Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.
Zu Buchstabe b
Bereinigung eines Rechtsförmlichkeitsfehlers.
Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a
Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3 sowie Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.
Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht langer als drei Tage Wehrdienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden. .
Zu Buchstabe b
Bislang unterbliebene redaktionelle Folgeänderung aus Artikel 1 Nummer 7 des Bundeswehrneuausrichtungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013). Mit der Novellierung des § 4 des Wehrpflichtgesetzes wurde § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Wehrpflichtgesetzes ersatzlos gestrichen.
Zu Nummer 4
Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.
Zu Artikel 21 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.
Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht länger als drei Tage Dienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die" Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
Zu Artikel 22 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3 sowie Artikel 2 Nr. 18, 19 und 24.
Anstelle der bisher vom Bund zu erstattenden Arbeitgeberanteile sollen künftig die Sozialversicherungsbeiträge auch der nicht länger als drei Tage Dienst Leistenden unmittelbar vom Bund an die Sozialversicherungsträger gezahlt werden.
Dem entspricht die Aufgabe der bisher aus rechtssystematischen Gründen geltenden Einschränkung hinsichtlich des Fortbestehens der Familienversicherung für nicht länger als drei Tage Dienst Leistende.
Zu Artikel 23 (Änderung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt)
Die Änderungen des § 26 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 19 sollen auch nach Inkrafttreten der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgenommenen Änderungen der Norm weitergelten.
Zu Artikel 24 (Änderung der Gesamtbeitragsverordnung)
Folgeänderung zu Artikel 19 (Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -).
Zu Artikel 25 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Regelung ist notwendig, damit auch zukünftig die vorgesehenen Änderungen in den in Bezug genommenen Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung auf der Grundlage der jeweils einschlägigen Ermächtigungen geändert oder aufgehoben werden können.
Zu Artikel 26 (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Vorschrift regelt die Erlaubnis, das Wehrpflichtgesetz, das Soldatengesetz, das Wehrsoldgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz und das Zivildienstgesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen zu dürfen.
Zu Artikel 27 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Verordnung über die Erfassung von Wehrpflichtigen für bestimmte Aufgaben und über die Auskunftspflicht:
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 39.
Wehrpflichtverordnung: Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 23.
Verordnung zu § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 3.