A. Problem und Ziel
Durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelungen für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABI. L 135 vom 24.05.2016, S. 1) werden das bisherige Schulobst- und -gemüseprogramm sowie das Schulmilchprogramm zu einem neuen Schulprogramm zusammengefasst. Auf nationaler Ebene waren die Programme bislang getrennt im Schulobstgesetz und der Schulmilch-Durchführungsverordnung geregelt. Durch die Aufhebung dieser Regelungen und Neuregelung dieses Bereiches im Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch werden die nationalen Voraussetzungen zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2016/791 geschaffen.
B. Lösung
Beschluss des vorliegenden Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entstehen durch den Gesetzentwurf keine Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich kein zusätzlicher, über die bisherigen Regelungen des Schulobstgesetzes und der Schulmilch-Durchführungsverordnung hinausgehender, Verwaltungsaufwand.
Der vorgesehene Erlass des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch dient der 1:1 Umsetzung von EU-Recht und enthält keine Regelungen, die über die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelungen für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen hinausgehen. Eine Kompensation des Erfüllungsaufwands im Sinne der one in, one out-Regel ist daher nicht erforderlich.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 12. August 2016
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG) mit Begründung und Vorblatt.
Fristablauf: 23.09.16
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil die Länder bis Ende November 2016 eine rechtliche Grundlage für die Erarbeitung ihrer nationalen Strategien benötigen, um zeitnah mit der Einführung des neuen EU-Schulprogramms zum Schuljahr 2017/2018 beginnen zu können.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse, Bananen und Milch sowie Milcherzeugnissen an Kinder (Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)
- 1. nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABI. L 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/791 vom 11. Mai 2016 (ABI. L 135 vom 24.05.2016, S. 1) geändert worden ist,
- 2. nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. L 346 vom 20.12.2013, S. 12), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/795 vom 11. April 2016 (ABI. L 135 vom 24.05.2016, S. 115) geändert worden ist,
- 3. nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/247 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms (ABI. L 46 vom 23.2.2016, S. 1),
- 4. nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/248 der Kommission vom 17. Dezember 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und zur Festlegung der vorläufigen Aufteilung dieser Beihilfe (ABI. L 46 vom 23.2.2016, S. 8) sowie
- 5. der zur Durchführung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften nach den Artikeln 24 oder 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 erlassenen Rechtsakte der Europäischen Kommission, durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1. Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitt es und die §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen.
- 2. Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.
- 3. Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.
- 4. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 3 Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- (1) Die Teilnahme am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
- (2) Das Land übermittelt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 dem Bundesministerium vor dem Schuljahr, in dem mit dem Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Unionsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen.
- (3) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/247, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 mitzuteilen.
§ 4 Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Länder
- (1) Die für das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse bereitgestellte Unionsbeihilfe wird vom Bundesministerium auf die Länder
- 1. für den Bereich von Schulobst- und -gemüse unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland
- 2. für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen
- a) für die Schuljahre 2017/2018 bis 2019/2020 einschließlich anhand eines kombinierten Verteilerschlüssels, der sich für zu 75 vom Hundert aus dem jeweiligen Anteil der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland und zu 25 vom Hundert aus dem in Satz 2 bestimmten Verteilerschlüssel für Schulmilch zusammensetzt,
- b) ab dem Schuljahr 2020/2021 unter entsprechender Anwendung des Artikels 23a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland verteilt. Der in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichnete Verteilerschlüssel für den Bereich von Schulmilch und -milcherzeugnissen bestimmt sich für das jeweilige Schuljahr nach dem Anteil der Länder an der der Bundesrepublik Deutschland gewährten Unionsbeihilfe für Schulmilch und -milcherzeugnisse in dem diesem Schuljahr um zwei Schuljahre vorangegangenen Schuljahr. Unionsbeihilfen, die von einzelnen Ländern nicht abgerufen werden, werden nach den Schlüsseln des Satzes 1 auf die teilnehmenden Länder verteilt. Soweit eine Neuzuweisung der Unionsbeihilfe erfolgt, wird deren Verteilung auf die teilnehmenden Länder nach den Schlüsseln des Satzes 1 vorgenommen, wenn die von einem oder mehreren Ländern beantragten Mittel über den neu zugewiesenen Betrag hinausgehen.
- (2) Das Bundesministerium ermittelt unter Berücksichtigung der Meldung nach § 3 Absatz 1 den auf jedes teilnehmende Land entfallenden Anteil an der Unionsbeihilfe und gibt den Ländern die voraussichtliche Höhe der auf sie entfallenden Unionsbeihilfe nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
- (3) Auf Grund der abschließenden Mitteilung der Europäischen Kommission über die Höhe der Unionsbeihilfe für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Mitgliedstaaten berechnet das Bundesministerium die endgültige Höhe der auf die Länder entfallenden Unionsbeihilfe. Dabei wird ein höherer Betrag für Deutschland nach dem Schlüssel des Absatzes 1 Satz 1 auf die Länder verteilt, die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 mitgeteilt haben, dass sie zusätzliche Mittel in Anspruch nehmen wollen. Das Bundesministerium gibt den Ländern das Ergebnis nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 bekannt.
- (4) Die Länder können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse gewähren.
§ 5 Mitteilungspflichten
Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Oktober jedes Jahres die Angaben zum vergangenen Schuljahr mit, die zur Erfüllung der Meldepflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 genannten Rechtsakten obliegen.
§ 6 Verordnungsermächtigung
- (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und die Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und die Bekanntgaben nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 3 vorzunehmen sind. Bei den Fristen zur Mitteilung nach § 3 Absatz 1 und zur Übermittlung nach Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach § 3 und die Verteilung der Unionsbeihilfen nach § 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
§ 7 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen des Bundes nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 8 Übergangsvorschriften
- (1) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 ist das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I 258) geändert worden ist, in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.
- (2) Für die Gewährung der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe im Rahmen der Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für die dem Schuljahr 2017/2018 vorangegangenen Schuljahre ist die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 (BGBI. I S. 827) in der Fassung, die für das jeweilige Schuljahr gegolten hat, weiter anzuwenden.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Gleichzeitig treten das Schulobstgesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3152), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2014 (BGBl. I 258) geändert worden ist, und die Schulmilch-Durchführungsverordnung vom 21. Mai 2015 (BGBI. I S. 827) außer Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Es ist wünschenswert, die Ziele des bisherigen Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms weiter zu verfolgen und dem Rückgang des Verzehrs von Obst und Gemüse sowie Milch und Milcherzeugnissen in der Ernährung von Kindern in der Phase, in der ihre Essgewohnheiten geprägt werden, entgegenzutreten. Durch die Zusammenlegung des Schulmilchprogramms mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm mit dem Ziel, neben Obst und Gemüse auch Milch und Milcherzeugnisse an Kinder in Bildungseinrichtungen abzugeben, sollen junge Verbraucherinnen und Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst, Gemüse und Milch zu entwickeln und diese Produktgruppe auch später in ihrem Speisenplan angemessen zu berücksichtigen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Auf EU-Ebene erfolgt durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelungen für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABI. L 135 vom 24.05.2016, S. 1 eine Zusammenlegung der bisherigen Beihilfen für Schulobst- und -gemüse einerseits und Schulmilch andererseits. Für die gemeinsame Durchführung des EU-Schulprogramms bedarf es daher einer gesetzlichen Aktivität auf Bundesebene. Für das von den Ländern durchzuführende, von der Unionsbeihilfe finanzierte Schulprogramm muss ein bundeseinheitlicher Rahmen geschaffen werden. Der Bund muss in die Lage versetzt werden, seine Strategie als Mitgliedstaat an die Kommission weiterzugeben, wofür es wiederum eines geregelten Ablaufs der Teilnahme der Länder am Schulprogramm bedarf. Mit dem EU-Schulprogramm wird ab dem Schuljahr 2017/2018 insgesamt eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 250 Mio. Euro jährlich, verteilt auf die getrennten Budgets für Schulobst- und -gemüse in Höhe von 150 Mio. Euro jährlich und Schulmilch in Höhe von 100 Mio. Euro jährlich, zur Verfügung gestellt. Die Verteilung der Budgets an die Mitgliedstaaten findet nach unterschiedlichen Schlüsseln statt, da eine unmittelbare Anwendung des bisher für Schulobst- und -gemüse geltenden Schlüssels (Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder im betreffenden Mitgliedstaat) zur Verteilung von Schulmilch zu extremen Einbußen einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich der Förderung von Schulmilch führen würde. Daher wird der sog. historische Schlüssel weiterhin einbezogen. Auch auf nationaler Ebene erfolgt eine Regelung der Verteilung der Beihilfe an die Länder zunächst anhand unterschiedlicher Verteilerschlüssel für Schulobst- und -gemüse und Schulmilch. Der historische Schlüssel für die Verteilung der Schulmilch wird dabei allerdings über die Dauer von sechs Jahren, was der Dauer entspricht, für die die Länder zunächst eine Strategie einreichen müssen, abgeschmolzen. Damit sollte das Ziel erreicht werden, nach einer Übergangszeit, einen einheitlichen Verteilungsschlüssel für beide zur Verfügung stehenden Budgets anwenden zu können. Dies gilt gleichermaßen der Realisierung der Durchführung eines kohärenten Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit den beiden Programmteilen Schulobst- und -gemüse sowie Schulmilch, das für alle Beteiligten möglichst effizient, zielorientiert und unbürokratisch ausgestaltet werden sollte.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz für die Ablösung des Schulobstgesetzes als auch der Schulmilchdurchführungsverordnung und Einführung des LandwirtschaftserzeugnisseSchulprogrammgesetzes zur Umsetzung des EU-Schulprogramms ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung). Eines der Hauptziele der Zusammenlegung der bisherigen Programme besteht darin, den Rückgang des Obst-, Gemüse- und Milchverbrauchs umzukehren. Dies soll mit dem Schulprogramm dadurch geschehen, dass durch die Abgabe von Obst und Gemüse sowie Milch junge Verbraucherinnen und Verbraucher Geschmack an Obst, Gemüse und Milch finden und dadurch zukünftig der Verbrauch dieser Produkte gesteigert werden soll.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der vorliegende Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Auf nationaler Ebene erfolgt eine Regelung der Verteilung der Beihilfe an die Länder zunächst anhand unterschiedlicher Verteilerschlüssel für Schulobst- und -gemüse und Schulmilch. Für einen Übergangszeitraum von 3 Jahren wird der historische Schlüssel bei der Verteilung des Schulmilchbudgets Berücksichtigung finden (§ 4 Abs. 1 Nr. 2a). Damit sollte das Ziel erreicht werden, nach einer Übergangszeit, einen einheitlichen Verteilungsschlüssel für beide zur Verfügung stehenden Budgets anwenden zu können. Dies gilt gleichermaßen der Realisierung der Durchführung eines kohärenten Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit den beiden Programmteilen Schulobst- und -gemüse sowie Schulmilch, das für alle Beteiligten möglichst effizient, zielorientiert und unbürokratisch ausgestaltet werden sollte.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf entspricht dem Grundsatz der Nachhaltigkeit. Mit der Beteiligung der Länder am EU - Schulprogramm sollen junge Verbraucherinnen und Verbraucher veranlasst werden, Geschmack an Obst, Gemüse und Milch zu entwickeln und diese Produktgruppe auch später in ihrem Speisenplan angemessen zu berücksichtigen. Dadurch kann ein Beitrag zu einer gesunden und ausgewogenen Ernährung und damit auch zum Rückgang des Anteils der Menschen mit Adipositas geleistet werden. Damit ist vor allem der Nachhaltigkeitsindikator 14e einschlägig. Mit der Nachhaltigkeit des Gesetzentwurfs gehen generell auch vorteilhafte Auswirkungen auf kommende Generationen einher. Spezifische demografische Auswirkungen hat der Gesetzentwurf dagegen nicht. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind nicht zu erwarten.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger.
Für die Wirtschaft entstehen durch den Gesetzentwurf keine Informationspflichten und kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung ergibt sich kein zusätzlicher, über die bisherigen Regelungen des Schulobstgesetzes und der Schulmilch-Durchführungsverordnung hinausgehender, Verwaltungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten sind nicht ersichtlich. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte, da das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse den Obst-, Gemüse- und Milchverzehr bei Jungen und Mädchen gleichermaßen fördert.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Gesetz ist nicht befristet. Das Instrument der Evaluierung ist im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht vorgesehen, da dieses Instrument bereits in den diesem Gesetz zugrunde liegenden EU Durchführungsrechtsakten vorgesehen ist.
B. Besonderer Teil
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch
Zu Artikel 1
Zu § 1:
Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung des EU-Schulprogramms durch die Länder.
Zu § 2:
Auf das Gesetz sind die Vorschriften des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) anwendbar, die zur Durchführung des Schulprogramms des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen erforderlich sind. Hierzu regelt § 2 Satz 1, dass das Gesetz ein Gesetz im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 MOG darstellt, allerdings mit spezifischen Maßgaben. Teil dieser Maßgaben ist, dass lediglich die Regelungen des Ersten und Zweiten Abschnitts sowie der §§ 33 und 36 MOG insoweit für anwendbar erklärt werden, soweit diese sich auf die Gewährung von Vergünstigungen beziehen. Die in diesen Vorschriften des MOG befindlichen Verordnungsermächtigungen werden auf die Landesregierungen delegiert, mit der Möglichkeit, sie weiter auf die oberste Landesbehörde zu übertragen. Damit ist es den Ländern möglich, die erforderlichen Regelungen zur Durchführung des EU-Schulprogramms des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 2016/791 zu erlassen.
Zu § 3:
§ 3 dient der Vorbereitung der Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfe auf die am Schulprogramm teilnehmenden Länder und der Beantragung der Unionsbeihilfe bei der Europäischen Kommission. Da die Teilnahme an dem EU-Schulprogramm den Ländern freigestellt ist, kann es sein, dass nicht alle Länder die bereitgestellten Mittel abfragen. In diesem Fall werden die Restmittel auf die an dem Programm teilnehmenden Länder nach dem in § 4 dieses Gesetzes festgelegten Schlüssel verteilt. Daher ist es erforderlich, dass ein Land, das an dem EU-Schulprogramm teilnehmen möchte, dies dem Bundesministerium rechtzeitig im Laufe des Vorjahres mitteilt, damit das Bundesministerium berechnen kann, wie hoch der Anteil der Unionsbeihilfe ist, die auf die teilnehmenden Länder entfällt. Die hierfür geltende Frist wird in einer gesonderten Verordnung geregelt, zu der § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes ermächtigt.
Das Bundesministerium muss der EU-Kommission mit Einreichung der nationalen Strategie mitteilen, ob Deutschland beabsichtigt, auch eventuell vorhandene Restmittel zu verwenden, die dadurch entstehen, dass nicht alle Mitgliedstaaten an dem EU-Schulprogramm teilnehmen oder bereitgestellte Mittel nicht im vollen Umfang in Anspruch nehmen. Daher ist es erforderlich, dass die Länder dem Bundesministerium mit Einreichung ihrer Strategie als Teil der nationalen Strategie mitteilen, ob sie entsprechende Restmittel in Anspruch nehmen möchten. Die Frist hierfür wird durch eine eigenständige Verordnung geregelt. Dasselbe gilt für etwaige Änderungen der Strategien durch die Länder.
Zu § 4:
Die Verteilung der Beihilfe auf die Mitgliedstaaten erfolgt für den Bereich Schulobst- und gemüse nach der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der Regionen sowie für Schulmilch zusätzlich nach dem sog. historischen Schlüssel der bisherigen Nutzung. Die nationale Verteilung greift für den Bereich Schulobst- und -gemüse den Verteilschlüssel der Anzahl der sechs- bis zehnjährigen Kinder auf, konkretisiert jedoch im Bereich der Schulmilch die Einbeziehung des historischen Schlüssels für einen Übergangszeitraum von drei Jahren, um eine einheitliche Durchführung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu ermöglichen und den Ländern langfristig Planungssicherheit zu gewährleisten. Ab dem Schuljahr 2020/2021 erfolgt die Verteilung der Schulmilchbeihilfe anhand des jeweiligen Anteils der Länder an sechs- bis zehnjährigen Kindern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anzahl der Kinder in der Zielgruppe wird jeweils aus aktuellem Datenmaterial von STATIS für die Länder ermittelt.
Das Bundesministerium gibt den Ländern die vorläufige Aufteilung der Mittel bekannt, damit die teilnehmenden Länder eine entsprechende Basis für die Erarbeitung ihrer regionalen Strategie als Teil der nationalen Strategie haben. Auch diese Frist wird durch Rechtsverordnung geregelt.
Nach der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die endgültige Aufteilung der Mittel berechnet das Bundesministerium die Höhe des Betrages, den die Länder erhalten und gibt ihnen dies entsprechend bekannt. Die Fristen regelt eine Rechtsverordnung.
Die Bekanntgaben des Bundesministeriums an die Länder sind Mitteilung ohne Regelungscharakter, da der den Ländern zustehende Anteil an der Unionsbeihilfe sich verbindlich aus dem jeweiligen Beschluss der Europäischen Kommission und dem gesetzlich festgelegten Verteilerschlüssel ergibt.
Den Ländern wird außerdem die Möglichkeit eingeräumt, zusätzlich zur Unionsbeihilfe nationale Beihilfen für die Finanzierung des Schulprogramms für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewähren.
Zu § 5:
§ 5 regelt die gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Meldepflichten nach den in § 1 genannten Rechtsakten.
Zu § 6:
§ 6 enthält die Ermächtigung zur Übertragung der Verteilung der Unionsbeihilfe auf die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung sowie die Verordnungsermächtigung für die Festlegung der Fristen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 S. 3.
Zu § 7:
§ 7 regelt die Möglichkeit der Verkündung der Rechtsverordnung auch im Bundesanzeiger.
Zu § 8:
§ 8 regelt die Fortgeltung des Schulobstgesetzes und der Schulmilchdurchführungsverordnung für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017.
Zu § 9:
Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten des Gesetzes nach seiner Verkündung sowie die Aufhebung des Schulobstgesetzes und der Schulmilchdurchführungsverordnung, da deren Programme ab dem Schuljahr 2017/2018 durch das Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt werden.