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Verordnung (EU) 2016/795 des Rates vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 115)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung der Beihilfen.
(2) In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates 1 ist der Betrag der Unionsbeihilfe im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms und des Schulmilchprogramms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgesetzt, sind bestimmte Vorschriften für den Umfang der Beihilfe und die Zuweisung an die Mitgliedstaaten im Falle des Schulobst- und -gemüseprogramms festgelegt und ist die für die Beihilfe in Betracht kommende Höchstmenge von Erzeugnissen im Falle des Schulmilchprogramms festgesetzt.
(3) Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2016/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geänderten Fassung sieht einen neuen gemeinsamen Rahmen für die Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und frischen Erzeugnissen des Bananensektors (im Folgenden "Schulobst und -gemüse") sowie von Milch und Milcherzeugnissen (im Folgenden "Schulmilch") an Kinder in Bildungseinrichtungen (im Folgenden "Schulprogramm") vor.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für begleitende pädagogische Maßnahmen zur Förderung der Abgabe und Verteilung von Schulobst und -gemüse und Schulmilch sowie Unionsbeihilfe für die Deckung bestimmter mit dieser Abgabe und Verteilung zusammenhängender Kosten vor. Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte eine Obergrenze für die Unionsbeihilfe für die Finanzierung dieser begleitenden pädagogischen Maßnahmen und der damit zusammenhängenden Kosten festgesetzt werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Trinkmilch und laktosefreier Trinkmilch an Kinder in Bildungseinrichtungen vor und gestattet den Mitgliedstaaten, die Abgabe bestimmter Milcherzeugnisse zusätzlich zu derartiger Trinkmilch sowie der in Anhang V der vorgenannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse vorzusehen. Während die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keinen Höchstbetrag für Unionsbeihilfe für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorsieht, beschränkt sie jedoch Unionsbeihilfe auf den Milchbestandteil der in Anhang V der vorgenannten Verordnung aufgeführten nicht landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Damit das reibungslose Funktionieren dieser Beihilfe und die flexible Verwaltung des Schulprogramms gewährleistet sind, sollte für diesen Milchbestandteil einen Höchstbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden.
(6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legt einen jährlichen Gesamtbetrag für die der gesamten Union gewährten Unionsbeihilfe und objektive Kriterien für die Zuweisung dieses Gesamtbetrags an die einzelnen Mitgliedstaaten fest. Daher sollte für jeden Mitgliedstaat jährlich eine vorläufige Mittelzuweisung festgelegt werden. Damit Mitgliedstaaten mit einer geringen Bevölkerungsgröße ein kosteneffizientes Programm einführen können, sollte ein Mindestbetrag der Unionsbeihilfe festgelegt werden, auf den die Mitgliedstaaten Anspruch haben. Da Kroatien der Union am 1. Juli 2013 beigetreten ist, sollte das Kriterium der bisherigen Nutzung der Unionsbeihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen an Kinder für Kroatien erst ab dem 1. August 2023 gelten.
(7) Um die effiziente und gezielte Nutzung der Unionsbeihilfen sicherzustellen, sollte innerhalb der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Grenzen die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Umschichtung nicht beanspruchter vorläufiger Mittelzuweisungen an andere Mitgliedstaaten vorgesehen werden, wobei der in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte übergeordnete jährliche Grenzwert der Unionsbeihilfe nicht überschritten werden darf.
(8) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Höchstbetrags der Unionsbeihilfe für jede Nebenkostenkategorie, die vorläufige Aufteilung der Unionsbeihilfe auf die Mitgliedstaaten nach einem sechsjährigen Übergangszeitraum, die - falls erforderlich und nach entsprechender Evaluierung - neue vorläufige Aufteilung, die für die Durchführung dieser Umverteilung der vorläufigen Mittelzuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Maßnahmen und die endgültige Mittelzuweisung für jeden Mitgliedstaat. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ausgeübt werden.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013
(Stand: 18.01.2023)
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