A
Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),
der Finanzausschuss (Fz) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 12d Abs. 3 Satz 1 AtomG)
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 12d Abs. 3 Satz 1 die Wörter "sowie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und das Bundeskriminalamt" durch die Wörter ", das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder" zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nr. 2 sind in § 12d Abs. 4 Satz 1 die Wörter "Landeskriminalämter, den" sowie die Wörter "sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder," zu streichen.
Begründung
Nach Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes (zu 12d Abs. 3 Satz 1 Atomgesetz) soll das Bundeskriminalamt neben anderen Behörden lesenden Zugriff auf das beim Bundesamt für Strahlenschutz einzurichtende Register über hochradioaktive Strahlenquellen erhalten.
In der Begründung des Gesetzentwurfes ist diesbezüglich ausgeführt, dass es vor dem Hintergrund der terroristischen Bedrohungslage und den nicht auszuschließenden illegalen Bemühungen zur Beschaffung radioaktiver Stoffe erforderlich sei, dass auch das Bundeskriminalamt lesenden Zugriff erhalte. Der lesende Zugriff soll im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens nach § 10 BDSG ausgestaltet werden.
Unter Berücksichtigung der weltweiten terroristischen Bedrohungslage und der Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland als Teil eines weltweiten Gefahrenraumes anzusehen ist, sind neben dem Bundeskriminalamt auch die Landeskriminalämter und die Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern in den Kreis der privilegierten Behörden mit lesendem Zugriff auf o.a. Register aufzunehmen, um diesen Behörden - insbesondere bei Verdachtsfällen auf Proliferation im atomaren Bereich - eine schnelle Auskunft aus v.g. Register zu ermöglichen. Dies erfüllt die Forderung nach dem ganzheitlichen Bekämpfungsansatz, der von den Innenministern von Bund und Ländern als dringend erforderlich für die Bekämpfung der Gefahren des weltweit agierenden Terrorismus sowie der Proliferation angesehen wird.
- 2. Zu Artikel 2 Nr. 5 ( § 17 Abs. 1 StrlSchV)
In Artikel 2 ist Nummer 5 zu streichen.
Begründung
Eine von den vorhandenen Regelungen für den Transport radioaktiver Stoffe abweichende Regelung für den Transport hochradioaktiver Quellen ist nicht erforderlich. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/122/EURATOM sieht eine Genehmigungspflicht nur für Tätigkeiten vor, bei denen eine hochradioaktive Strahlenquelle eingesetzt wird. Beim Transport wird eine Quelle nicht eingesetzt, sondern nur befördert. Die Vorschrift wird von der EU-Kommission und anderen Mitgliedstaaten in diesem Sinne ausgelegt. Eine unterschiedliche Behandlung von Transporten in den Mitgliedstaaten sollte vermieden werden.
Auch im Hinblick auf erhöhte Verwaltungskosten durch die vorgesehene Transportgenehmigung sollte es bei einer 1:1-Umsetzung der Richtlinie bleiben.
- 3. Zu Artikel 2 Nr. 6 bis 7a - neu - (§§ 19, 20 und 21 StrlSchV)
In Artikel 2 sind die Nummern 6 und 7 durch folgende Nummern 6 bis 7a zu ersetzen:
'6. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung(1) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 3 Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe a in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf einer Genehmigung, wenn es sich um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, deren Aktivität das 100fache des Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a überschreitet.
(2) Wer sonstige radioaktive Stoffe nach § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes oder Kernbrennstoffe nach § 2 Abs. 3 des Atomgesetzes nach § 3 Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe b aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, bedarf einer Genehmigung,
- 1. wenn es sich um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, deren Aktivität das 100fache des Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a überschreitet oder
- 2. wenn die Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück das 108-fache der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet.
(3) Eine Genehmigung nach § 3 Abs.1 des Atomgesetzes kann sich auch auf eine genehmigungsbedürftige Verbringung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstrecken; soweit eine solche Erstreckung erfolgt, ist eine Genehmigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erforderlich."
7. § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20
Anzeigepflichtige grenzüberschreitende VerbringungWer keiner Genehmigung nach § 19 bedarf, hat die Verbringung der für die Überwachung nach § 22 Abs. 2 des Atomgesetzes zuständigen Behörde oder der von ihr benannten Stelle spätestens im Zusammenhang mit der Zollabfertigung mit einem von ihr bestimmten Formular anzuzeigen. Bei einer Verbringung in den Geltungsbereich dieser Verordnung hat er nachzuweisen, dass die zu verbringenden radioaktiven Stoffe nach der Verbringung erstmals nur von Personen erworben werden, die eine nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach § 7 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2 erforderliche Genehmigung besitzen. Sofern es sich um hochradioaktive Strahlenquellen handelt, sind zusätzlich die Unterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 4 vorzulegen und das Vorliegen einer Kennzeichnung gemäß § 68 Abs. 1a in geeigneter Form nachzuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die vorübergehende Verbringung zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs."
7a. § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21
Ausnahmen, andere Vorschriften(1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes oder § 19 oder einer Anzeige nach § 20 bedarf es nicht für die Verbringung der in Anlage I Teil B Nr. 1 bis 6 genannten Stoffe.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 1 des Atomgesetzes bedarf es nur einer Anzeige nach § 20, wenn
- 1. bis zu 1 Kilogramm Uran, das auf weniger als 20 Prozent an Uran-235 angereichert ist, oder
- 2. bis zu 10 Kilogramm Uran, das auf weniger als 10 Prozent Uran-235 angereichert ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden soll.
(3) Einer Genehmigung nach § 19 oder einer Anzeige nach § 20 bedarf es nicht
- 1. für die Durchfuhr,
- 2. für die in § 108 geregelte Verbringung,
- 3. für die vorübergehende Verbringung zur eigenen Nutzung im Rahmen eines genehmigten Umgangs, sofern es sich nicht um hochradioaktive Strahlenquellen handelt. Die Verbringung von hochradioaktiven Strahlenquellen nach Satz 1 Nr. 3 bedarf der Anzeige nach § 20.
(4) Die §§ 19 und 20 finden keine Anwendung auf die Verbringung durch die Bundeswehr.
(5) Andere Regelungen über die Verbringung, insbesondere die der Verordnung Nr. 1493/93/EURATOM (ABl. EG 1993 Nr. L 148 S. 1) und der Atomrechtlichen Verbringungsverordnung bleiben unberührt." '
Begründung
Das schon in der alten Fassung schwer zu verstehende Regel-Ausnahme-System der §§ 19 und 20 wird durch die Hinzufügung weiterer Ausnahmen und Rückausnahmen völlig unverständlich. Um die zur Umsetzung der EURATOM-Richtlinie erforderlichen Regelungen in anwenderfreundlicher Form einfügen zu können, muss das System der Vorschriften anders konstruiert werden. Inhaltlich besteht gegenüber der von der Bundesregierung vorgesehenen Fassung kein Unterschied.
Zu Nummer 6 (§ 19)
In § 19 Abs. 1 werden die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht bei der Einfuhr festgelegt. Sie ergeben sich aus der positiven Umkehr des früheren § 20 Abs. 1. Entsprechend regelt Absatz 2, unter welchen Voraussetzungen die Ausfuhr genehmigungsbedürftig ist.
Absatz 3 regelt die Erstreckung einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nach § 3 AtG auf Genehmigungstatbestände nach dieser Verordnung (analog zu § 7 Abs. 2).
Zu Nummer 7 (§ 20)
§ 20 legt die Anzeigepflicht für alle Fälle fest, in denen keine Genehmigungspflicht nach § 19 besteht.
Zu Nummer 7a (§ 21)
§ 21 fasst die Ausnahmen des alten § 19 und des alten § 21 zusammen.
- 4. Zu Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StrlSchV)
In Artikel 2 Nr. 8 Buchstabe a sind in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Wörter "sie, soweit technisch möglich, sowie" durch die Wörter "sie und" zu ersetzen.
Begründung
Eine Kennzeichnung ist schon nach § 68 Abs. 1a nur dann erforderlich, wenn sie technisch möglich ist.
- 5. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a (§ 68 Abs. 1a Satz 2 StrlSchV)
In Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe a ist § 68 Abs. 1a Satz 2 zu streichen.
Begründung
Der Satz hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz für die Vergabe von Identifizierungsnummern wird bereits in § 23 Abs. 3 Nr. 3 AtG (Artikel 1 Nr. 3) geregelt. Da grundsätzlich erlaubt ist, was nicht verboten ist, kann sich der Importeur einer nicht mit einer Identifizierungsnummer versehenen Quelle auch ohne diese Regelung vom Bundesamt für Strahlenschutz eine Identifizierungsnummer zuteilen lassen. Der Fall dürfte ohnehin sehr selten sein, da eine Verbringung nach § 20 und § 22 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV ohnehin nur für gekennzeichnete Quellen möglich ist und die Identifizierungsnummern aus Strahlenschutzgründen in aller Regel vom Hersteller aufgebracht werden müssen, der dann auch gleich eine eigene Nummer aufbringen kann. Eine Pflicht, Identifizierungsnummern des Bundesamtes für Strahlenschutz zu verwenden, besteht (auch für deutsche Hersteller) nicht. Außerdem ist nicht ersichtlich, warum die Regelung auf das Verbringen aus einem Nicht-Mitgliedstaat beschränkt ist und an ein Genehmigungserfordernis geknüpft ist. Sollte ein Importeur für eine aus einem Mitgliedstaat zu verbringende Quelle, die aus irgendeinem Grund noch keine Identifizierungsnummer verfügt, eine solche benötigen, sollte er sich ebenfalls an das Bundesamt für Strahlenschutz wenden können.
- 6. Zu Artikel 2 Nr. 14 ( § 69a StrlSchV)
In Artikel 2 Nr. 14 ist in § 69a die Angabe "Buchstabe a oder b" zu streichen.
Begründung
Durch die Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Nr. 36 Buchstabe a und b wird die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft ausgenommen. Dies würde dazu führen, dass ein deutscher Importeur, der eine Quelle z.B. von Frankreich nach Deutschland verbringt, diese nicht zurücknehmen müsste, wohl aber, wenn er sie aus der Schweiz importiert hat. Die Richtlinie 2003/122/EURATOM regelt in Artikel 6 Buchstabe e die Pflicht des Besitzers, die ausgediente Quelle an den Lieferanten zurückzugeben, an eine anerkannte Stelle abzugeben oder an einen anderen zugelassen Besitzer weiterzugeben. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar wohl nicht unbedingt, eine Rücknahmepflicht des Lieferanten festzulegen, solange sie andere Rückgabemöglichkeiten eröffnen. Würden allerdings andere Mitgliedstaaten die Rücknahmepflicht ausschließlich für Lieferanten (und nicht, wie in § 69a vorgesehen, auch für Hersteller) festlegen, wäre ein deutscher Besitzer einer aus einem Mitgliedstaat verbrachten Quelle in seinen Rückgabemöglichkeiten stark eingeschränkt.
- 7. Zu Artikel 2 Nr. 16 ( § 70a Abs. 1 StrlSchV)
In Artikel 2 Nr. 16 sind in § 70a Abs. 1 nach der Angabe " § 12d Abs. 2" die Wörter "des Atomgesetzes" einzufügen.
Begründung
Klarstellung des Bezuges.
- 8. Zu Artikel 2 Nr. 16 ( § 70a Abs. 3 StrlSchV)
In Artikel 2 Nr. 16 ist § 70a Abs. 3 zu streichen.
Begründung
Die Regelung ist entbehrlich. Der Auskunftsanspruch des Betroffenen ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs. 1 BDSG.
- 9. Zu Artikel 2 Nr. 17 Buchstabe a (§ 71 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV)
In Artikel 2 Nr. 17 ist Buchstabe a wie folgt zu ändern:
- a) Im Einleitungssatz ist die Angabe "Sätze 2 bis 5" durch die Angabe "Sätze 2 bis 4" zu ersetzen.
- b) In § 71 Abs. 1 ist Satz 4 zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 2 Nr. 10 Buchstabe c ist in § 33 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe bbb die Angabe "Sätze 2 und 5" durch die Angabe "Satz 2 und 4" zu ersetzen.
Begründung
Die Anzeigepflicht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 trifft den Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Der neue Satz 2 (unverzügliche Meldung mit elektronischem Standarderfassungsblatt) ist dagegen neutral formuliert ("ist mitzuteilen"). Auf Grund des neuen § 33 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe bbb hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die Schutzvorschrift eingehalten wird. Dieser kann die Meldung allerdings nicht erstatten, wenn er von dem Verlust nicht unterrichtet ist (z.B. wenn einem angestellten Ingenieur auf der Baustelle die Messsonde gestohlen wird). Dieses Problem soll der neue Satz 4 lösen, indem es der zuständigen Landesbehörde die Pflicht auferlegt, das Abhandenkommen mittels Standarderfassungsblatt dem Register zu melden. Diese Pflicht geht jedoch ins Leere, da der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 die Aufsichtsbehörde gar nicht informieren muss, es vielmehr ausreicht, die Polizei zu informieren.
Der Satz ist darüber hinaus überflüssig, da sich aus Satz 2 i.V.m. § 33 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe bbb die Pflicht des Strahlenschutzverantwortlichen ergibt, dafür zu sorgen, dass bei einem Verlust einer hochradioaktive Quelle unverzüglich eine Person unterrichtet wird, die Zugriff auf das elektronische Standarderfassungsblatt hat.
- 10. Zu Artikel 2 Nr. 20 Buchstabe a und c (§ 117 Abs. 3a bis 3c und 21a bis 21d StrlSchV)
Artikel 2 Nr. 20 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstaben a und c sind in § 117 Abs. 3a bis 3c und 21b bis 21d jeweils die Wörter "und deren Aktivität am einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung überschreitet" zu streichen.
- b) In Buchstabe c sind in § 117 Abs. 21a Satz 2 die Wörter "Strahlenquellen nach Satz 1, deren Aktivität am einsetzen: Datum des Inkrafttretens des Artikels 2 so hoch ist, dass bei Berücksichtigung des radioaktiven Zerfalls die Aktivität am 31. Dezember 2007 noch die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3a der Strahlenschutzverordnung überschreitet," durch das Wort "Sie" zu ersetzen.
Begründung
Der Einschub ist überflüssig und führt bei den Quellen, die ihre Eigenschaft als hochradioaktive Quellen bereits vor dem 31. Dezember 2007 verlieren, dazu, dass die Übergangsvorschriften nicht anwendbar sind.
- 11. Zu Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe a (Anlage III)
In Artikel 2 Nr. 21 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
- 'a) In der Erläuterung zur Spalte 1 werden die Buchstaben c) und d) wie folgt gefasst:
- "c) "**)" Uran in der chemischen Form UO3, UF4, UCl4 und sechswertige Uranverbindungen,
- d) "***)" Uran in allen nicht unter **) genannten Verbindungen." '
Begründung
Durch die Neufassung entfallen die bisherigen Buchstaben c und d der Erläuterung zu Spalte 1 der Tabelle 1 StrlSchV.
- 12. Zu Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b (Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a Radionuklid Sb-125+)
In Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b ist in Anlage III Tabelle 1 Spalte 10a für das "Radionuklid Sb-125+" die Angabe "E+1" zu streichen.
Begründung
Bereinigung eines redaktionellen Fehlers. Die Werte der Spalte 10a sollen den Werten der Empfehlung der Strahlenschutzkommission vom 12. Februar 1998 für die Rezyklierung von Metallschrott entsprechen - vgl. BR-Drs. 207/01(Beschluss) Ziffer 23 Buchstabe c.
- 13. Zu Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b (Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 Radionuklide Hg-195m, Hg-197m)
In Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe b ist in Anlage III Tabelle 1 Spalte 1 bei den Nukliden "Hg-195m+" und "Hg-197m" der Zusatz "anorg./org." beziehungsweise "org.,anorg." zu streichen.
Begründung
Da jede chemische Verbindung einschließlich der Elementverbindung selbst organisch oder anorganisch ist (und auch alle Auftretensformen gemeint sind - sonst würde ein Tabelleneintrag für die sonstigen Formen fehlen), ist der Zusatz überflüssig. Da dies das einzige Auftreten der Abkürzungen "org." und "anorg" in der Tabelle war, ist eine Erläuterung in der Begründung zur Tabelle überflüssig. (Bei dem Nuklid S-35 ist das Wort "organisch" ausgeschrieben.)
B
- 14. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik,
der Gesundheitsausschuss,
der Ausschuss für Kulturfragen und
der Wirtschaftsausschussempfehlen dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.