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77 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Verbringungsverordnung"


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Drucksache 202/1/20

... Übereinkommens nach Überführung in die EU-Abfallverbringungsverordnung sind zu evaluieren, bevor weitere Verschärfungen des EU-Rechtsrahmens im Hinblick auf die Verbringung von Kunststoffabfällen diskutiert werden. Diese Diskussion wäre dann im Rahmen der Vertragsstaatenkonferenz des



Drucksache 423/18

... Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung



Drucksache 488/17

... -Abfallverbringungsverordnung. Die gegenüber der Vorschrift der Nachweisverordnung vorgenommenen redaktionellen Änderungen dienen allein der Klarstellung. Nach Satz 1 gilt die POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung nicht für die Verbringung von Abfällen. Der Verbringungsbegriff ist in Artikel 2 Nummer 34 EGAbfallverbringungsverordnung definiert. Erfasst sind im Wesentlichen zwischenstaatliche Transporte von Abfällen. Satz 2 betrifft den Fall, dass Abfälle aus dem Ausland nur zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung in das Inland verbracht werden. Wenn in diesen Fällen auch die endgültige Verwertung oder Beseitigung im Inland erfolgt, kommt die POP-Abfall-ÜberwachungsVerordnung ab dem Abschluss der vorläufigen Verwertung und Beseitigung wieder zur Anwendung. Hintergrund ist, dass dieser zweite Beförderungsvorgang keinen Auslandsbezug mehr aufweist.



Drucksache 340/15

... - Bei der grenzüberschreitenden Verbringung werden die Abfälle gemäß der EUAbfallverbringungsverordnung ohnehin nach einer anderen Systematik (mit anderen Schlüsseln, sogenannten "Baselschlüsseln") als nach der Systematik der AVV bezeichnet. Insoweit spielt die Aufnahme neuer Abfallschlüssel in das Abfallverzeichnis bezüglich des Aufwandes für die Überarbeitung der Papiere für die Abfallverbringung keine Rolle.



Drucksache 581/1/13

... 8. Der Bundesrat bittet im Interesse der Rechtsklarheit, die Änderung der Abfallverbringungsverordnung dazu zu nutzen, Bezüge auf die alte Abfall-Rahmen-Richtlinie



Drucksache 665/1/13

... /EG, Artikel 3 der Verbringungsverordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/1/13




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - AbfAEV

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV

Zu Artikel 1

Zur Folgeänderung:

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2 Nummer 2

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 AbfAEV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - AbfAEV

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu - AbfAEV

6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 9 - neu - AbfAEV

7. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 9 - neu - AbfAEV

8. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - AbfAEV

9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV

10. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AbfAEV

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AbfAEV

12. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu - AbfAEV

13. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV

14. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Nummer 4, 5, 6 AbfAEV

15. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 - neu - AbfAEV

16. Zu Artikel 1 § 13a - neu - AbfAEV

§ 13a
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

17. Zu Artikel 1 Anlage 3 Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Nummer 1.5 - neu - AbfAEV

18. Zu Artikel 1 Anlage 3 Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Nummer 7.1 AbfAEV

19. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 10 Absatz 2 Satz 4 NachwV

20. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 16b NachwV

§ 16b
Mitführungspflicht

21. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV

22. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe c § 19 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 NachwV

23. Zu Artikel 4 Nummer 13 § 23 NachwV

24. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 NachwV

25. Zu Artikel 4 Nummer 16 § 25a Absatz 1 NachwV

27. Zur Verordnung allgemein

28. Zu Artikel 1 §§ 13, 15 AbfAEV


 
 
 


Drucksache 581/13 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im Interesse der Rechtsklarheit, die Änderung der Abfallverbringungsverordnung dazu zu nutzen, Bezüge auf die alte Abfall-Rahmen-Richtlinie



Drucksache 188/13

... Die unzureichende Durchsetzung der Abfallverbringungsverordnung führt dazu, dass große Mengen Abfall illegal in Drittstaaten verbracht werden41. Eine der häufigsten Arten von Abfällen, die so verbracht werden, ist Elektronikschrott, in dem viel Kunststoff enthalten ist. Durch diese Ausfuhren werden die Umweltbelastungen, insbesondere in Ländern mit schlecht entwickelten Abfallbewirtschaftungssystemen, erhöht. Die illegale Verbringung von Kunststoffabfällen bedeutet aber auch einen erheblichen Verlust an potenziellen Ressourcen und vergebene Chancen für das Recycling in Europa.



Drucksache 665/13 (Beschluss)

... /EG, Artikel 3 der Verbringungsverordnung (EG) Nr.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 665/13 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung

1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 2 - neu - AbfAEV

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 1 AbfAEV

Zu Artikel 1

Zur Folgeänderung:

Zu Artikel 2 Nummer 1

Zu Artikel 2 Nummer 2

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 AbfAEV

4. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 4 - neu - AbfAEV

5. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu -, 3 - neu - AbfAEV

6. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 9 - neu - AbfAEV

7. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AbfAEV

8. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b AbfAEV

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 AbfAEV

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 Satz 1, 2 - neu - AbfAEV

11. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Nummer 5 AbfAEV

12. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 - neu - AbfAEV

13. Zu Artikel 1 § 13a - neu - AbfAEV

§ 13a
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

14. Zu Artikel 1 Anlage 3 Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Nummer 1.5 - neu - AbfAEV

15. Zu Artikel 1 Anlage 3 Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG Nummer 7.1 AbfAEV

16. Zu Artikel 4 Nummer 4 § 10 Absatz 2 Satz 4 NachwV

17. Zu Artikel 4 Nummer 7 § 16b NachwV

§ 16b
Mitführungspflicht

18. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 NachwV

19. Zu Artikel 4 Nummer 9 Buchstabe c § 19 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 NachwV

20. Zu Artikel 4 Nummer 13 § 23 NachwV

21. Zu Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 NachwV

22. Zu Artikel 4 Nummer 16 § 25a Absatz 1 NachwV

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu Artikel 1 §§ 13, 15 AbfAEV


 
 
 


Drucksache 72/11

... Seit 2008 arbeitet die Kommission an der Verhütung der rechtswidrigen Ausfuhr oder Ablagerung von Müll, indem sie die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Abfallverbringungsverordnung unterstützt. Sie erwählt Leitlinien für die Verbringung gebrauchter und unbrauchbarer Fahrzeuge. Für den Abfallstrom der Elektro- und Elektronik-Altgeräte hat die Kommission ein neues, ehrgeiziges Sammlungsziel vorgeschlagen, demzufolge 85 % dieses Abfallstroms der Wiedergewinnung wertvoller Rohstoffe zugeführt würden, statt durch unsachgemäße Behandlung verloren zu gehen. Überdies hat sie strengere Regeln für die Einstufung von „gebrauchten“ elektronischen und elektrischen Artikeln für die Versendung vorgeschlagen, denen zufolge die Ausführer solcher Geräte die Funktionstüchtigkeit jedes einzelnen Geräts, das zur Weiterverwendung ausgeführt wird, werden nachweisen müssen.



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Die Präzisierungen der Ausnahmebestimmungen dienen zum einen deren Vollzugstauglichkeit und Rechtssicherheit, zum anderen der EU-rechtlichen Absicherung der kommunalen Überlassungspflichten selbst. Überlassungspflichten sind, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, EU-rechtlich rechtfertigungsbedürftig. Artikel 16 Absatz 1 AbfRRL sieht einerseits für Abfälle zur Beseitigung, anderseits für "gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01), die von privaten Haushaltungen eingesammelt werden ( ... )", eine spezielle Rechtfertigung für Überlassungspflichten vor. Für die gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen gilt im Übrigen Artikel 3 Absatz 5 der Abfallverbringungsverordnung. Danach sind gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen unabhängig davon, ob sie einer Verwertung oder einer Beseitigung zugeführt werden, bei einer Abfallverbringung als Abfälle zur Beseitigung zu behandeln. Diese Regelung bildet auch den Maßstab für innerstaatliche Beförderungen.



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... -Abfallverbringungsverordnung 1013/2006 aufgenommen.



Drucksache 694/10

... Es sind auf multilateraler Ebene sowohl neue Rechtsvorschriften und Abkommen über eine nachhaltige und internationale Grundlage des Zugangs zu Rohstoffen und ihrer Bewirtschaftung notwendig, als auch politische Maßnahmen in Bezug auf Ausfuhrbeschränkungen und Einschränkungen von Exploration und Förderung durch Drittstaaten, insbesondere durch strategische Partnerstaaten und Afrika. Ferner ist im Falle wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder Marktkonzentrationen, die gegebenenfalls eine Gefährdung des Zugangs zu Rohstoffen darstellen, eine uneingeschränkte Anwendung der bestehenden EU-Wettbewerbsregeln erforderlich. Zu fördern sind ferner Abbau- und Verarbeitungstechniken, die zu mehr Ressourceneffizienz, Recycling, Substitution und vermehrtem Einsatz erneuerbarer Rohstoffe beitragen, um auf diese Weise die kritische Abhängigkeit der EU von Primärrohstoffen zu verringern; die Umweltbilanz ist u.a. durch verstärkte Nutzung von Sekundärrohstoffen (Schrott), von Elektro- und Elektronikaltgeräten und von in Drittstaaten ausgeführten Altfahrzeugen zu verbessern; die Abfallverbringungsverordnung ist durchzusetzen; Wiederverwendung oder Recycling von Erzeugnissen und Materialien auf der Grundlage vereinbarter Mindeststandards. Dem effizienten Einsatz von eigenen EU-Ressourcen, von Recycling und einer verstärkten Substitution ist ein Impuls zu geben, um die Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Rohstoffversorgung und -wirtschaft innerhalb der EU zu verbessern. Verstärkte Investitionen in die Entdeckung neuer EU-Rohstoffvorkommen lassen sich – unter gleichzeitiger Sicherstellung der Nachhaltigkeit – durch den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Bodennutzungs- und der maritimen Raumplanung sowie der administrativen Voraussetzungen für die Exploration und Förderung erreichen. Auch die Förderung von Investitionen in neue und effizientere Explorations- und Fördertechniken ist von wesentlicher Bedeutung. In Bereichen wie dem Nahrungsmittelsektor wird der durch Wettbewerb gekennzeichneten lokalen Beschaffung nachhaltiger Rohstoffe durch die EU-Agrarpolitik Rechnung getragen.



Drucksache 16/1/10

... sieht nach § 6 Absatz 9 Satz 2 bereits Verpflichtungen zur Erstellung von Begleitpapieren ab einer in Verkehr gebrachten Menge an Wirtschaftsdünger von jährlich 200 Tonnen Frischmasse vor. Zur Vermeidung eines weiteren Grenzwertes sollte dieser Schwellenwert auch in der Verbringungsverordnung Anwendung finden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/1/10




1. Zur Vorlage insgesamt*

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Aufzeichnungspflicht

§ 4
Meldepflicht

§ 5
Mitteilungspflicht

§ 6
Ergänzende Landesregelungen

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gründe für die Verordnung

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

IV. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

2. Zu § 1 Satz 2 Nummer 3

3. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

4. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

5. Zu § 4


 
 
 


Drucksache 119/10

... -Abfallverbringungsverordnung ist im Wesentlichen (EG-Richtlinien umsetzendes) nationales Recht einschlägig, das nur von nationalen Behörden sinnvoll kontrolliert werden kann.



Drucksache 432/09

... Abfallverbringungsverordnung



Drucksache 48/09

... Abfallverbringungsverordnung -



Drucksache 999/08

... 4. Fehlen die adäquaten Unterlagen gemäß den Nummern 1 und 3 und eine geeignete Verpackung, so betrachten die Behörden der Mitgliedstaaten einen Gegenstand als gefährlichen Elektro- und Elektronik-Abfall und gehen davon aus, dass die Ladung widerrechtlich verbrachte Altgeräte enthält. Unter diesen Umständen werden die zuständigen Behörden unterrichtet und die Ladung wird gemäß den Artikeln 24 und 25 der Abfallverbringungsverordnung behandelt. In den meisten Fällen müssen die für die Verbringung Verantwortlichen die Altgeräte auf ihre Kosten ins Abgangsland zurück bringen und mit einer strafrechtlichen Sanktion rechnen. In den Mitgliedstaaten, in denen die staatlichen Behörden beweisen müssen, dass es sich bei den Gegenständen um Elektro- und Elektronik-Altgeräte und nicht um Elektro- und Elektronikgeräte handelt, dürfte das Fehlen adäquater Unterlagen und Verpackung den Weitertransport der Altgeräte beträchtlich verzögern, solange die notwendigen Nachforschungen laufen, um den Status der verbrachten Gegenstände zu klären.



Drucksache 466/08

... Abfallverbringungsverordnung



Drucksache 277/07

... - Zu § 11 (Umsetzung von internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen): Nummer 1 wird gestrichen, da die dort genannten Ausnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 nicht erlaubt sind. Nummer 2 wird gestrichen, da die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die dort enthaltenen Bestimmungen (Durchsetzung von Verbringungsverboten anderer Staaten) normiert.



Drucksache 383/07 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Schlussfolgerung im Grünbuch (Punkt 2.1), ein Schiff könne sowohl Abfall im Sinne der Abfallverbringungsverordnung als auch ein nach internationalem Seerecht zugelassenes Transportmittel sein, nicht richtig ist. Sowohl nach dem objektiven wie auch nach dem subjektiven Abfallbegriff der



Drucksache 383/07

... -Abfallverbringungsverordnung verboten. Doch in den vergangenen Jahren sind in mehreren Aufsehen erregenden Fällen von europäischen Schiffen, die zum Abwracken nach Südasien verbracht wurden, die Probleme bei der Umsetzung dieser Rechtsvorschriften deutlich geworden.



Drucksache 383/1/07

... 4. Der Bundesrat weist weiter darauf hin, dass die Schlussfolgerung im Grünbuch (Punkt 2.1), ein Schiff könne sowohl Abfall im Sinne der Abfallverbringungsverordnung als auch ein nach internationalem Seerecht zugelassenes Transportmittel sein, nicht richtig ist. Sowohl nach dem objektiven wie auch nach dem subjektiven Abfallbegriff der



Drucksache 10/06

... ist derzeit, dass sie für unterschiedliche Zwecke verwendet werden. In den Richtlinien zum Recycling werden auf ihrer Grundlage Zielvorgaben formuliert, in der Abfallverbringungsverordnung werden sie verwendet, um zu ermitteln, ob die Binnenmarktregeln auf Abfallverbringungen anwendbar sind oder nicht.



Drucksache 4/1/06

... -Abfallverbringungsverordnung.



Drucksache 814/06

... Angesichts der Besonderheiten von metallischem Quecksilber sowie der Tatsache, dass sich wahrscheinlich nur eine begrenzte Anzahl von Einrichtungen für die Lagerung von metallischem Quecksilber eignen wird, dürften Einwände gegen die Verbringung von Quecksilber, das als Abfall betrachtet wird, aufgrund der Nähe, des Vorrangs der Verwertung und der Entsorgungsautarkie, unangebracht sein. Es muss darauf hingewiesen werden, dass es Ziel dieser Verordnung ist, sicherzustellen, dass dieses Quecksilber nicht wieder in den Markt eintritt, was die Rückgewinnung zu einer unerwünschten Option macht. Deshalb wird eine Abweichung von den Bestimmungen der neuen Abfallverbringungsverordnung vorgeschlagen.



Drucksache 245/06

... -Abfallverbringungsverordnung zu führen sind, wurde für die zu führenden Nachweise nicht ausdrücklich auf die Nachweisverordnung verwiesen, sondern allgemein auf "



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.