Der Deutsche Bundestag hat in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 015/4173 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze - Drucksachen 015/3784, 015/3984 - in der beigefügten Fassung angenommen.
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 49a Fundpapier-Datenbank
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank". - b) Nach der Angabe zu § 89 wird die Angabe "§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank" eingefügt.
- a) Nach der Angabe zu § 49 werden folgende Angaben eingefügt:
- 2. § 15a Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:
(4) Die Behörde, die die Verteilung nach Absatz 3 veranlasst hat, ordnet in den Fallen des Absatzes 3 Satz 3 an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 darf sie dies anordnen. § 50 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung. Die Ausländerbehörde übermittelt das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Stelle, die die Zahl der Ausländer unter Angabe der Herkunftsländer und das Ergebnis der Anhörung der zentralen Verteilungsstelle mitteilt. Ehegatten sowie Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als Gruppe zu melden und zu verteilen. Der Ausländer hat in dieser Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird, längstens jedoch bis zur Aussetzung der Abschiebung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; die §§ 12 und 61 Abs. 1 bleiben unberührt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln, soweit dies nicht auf der Grundlage dieses Gesetzes durch Landesgesetz geregelt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf andere Stellen des Landes übertragen. Gegen eine nach Satz 1 getroffene Anordnung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Die Sätze 8 und 9 gelten entsprechend, wenn eine Verteilungsanordnung aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Rechtsverordnung nach Satz 6 ergeht."
- 3. In § 23a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 6 Nr. 2" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt).
- 3a.In § 24 Abs. 4 Satz 1 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"
§ 50
- Abs. 4 Satz 2 bis 5 des Asylverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung."
- 4. In § 27 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 5. § 31 wird wie folgt geändert:
- 6. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "Sozialhilfe" durch die Wörter "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 7. § 40 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
"1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat oder".
- 8. Nach § 49 werden folgende §§ 49a und 49b eingefügt:
§ 49a Fundpapier-Datenbank
- (1) Das Bundesverwaltungsamt führt eine Datenbank, in der Angaben zu in Deutschland aufgefundenen, von ausländischen öffentlichen Stellen ausgestellten Identifikationspapieren von Staatsangehörigen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (ABI. EG (Nr. ) L 81 S. 1) genannten Staaten gespeichert werden (Fundpapier-Datenbank). Zweck der Speicherung ist die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers und die Ermöglichung der Durchführung einer späteren Rückführung.
- (2) Ist ein Fundpapier nach Absatz 1 in den Besitz einer öffentlichen Stelle gelangt, übersendet sie es nach Ablauf von sieben Tagen unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt, sofern
- 1. sie nicht von einer Verlustanzeige des Inhabers Kenntnis erlangt oder
- 2. sie nicht den inländischen Aufenthalt des Inhabers zweifelsfrei ermittelt oder
- 3. das Fundpapier nicht für Zwecke des Strafverfahrens oder für Beweiszwecke in anderen Verfahren benötigt wird.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 übermittelt die öffentliche Stelle die im Fundpapier enthaltenen Angaben nach § 49b Nr. 1 bis 3 an das Bundesverwaltungsamt zur Aufnahme in die Fundpapier-Datenbank.
§ 49b Inhalt der Fundpapier-Datenbank
- In der Datei nach § 49a Abs. 1 werden nur folgende Daten gespeichert:
- 1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
- a)Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht,
- b) Geburtsdatum und Geburtsort,
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit,
- e) Größe,
- f) Augenfarbe,
- g) Lichtbild,
- h) Fingerabdrücke,
- 2. Angaben zum Fundpapier:
- a) Art und Nummer,
- b) ausstellender Staat,
- c) Ausstellungsort- und -datum,
- d) Gültigkeitsdauer,
- 3. weitere Angaben:
- a) Bezeichnung der einliefernden Stelle,
- b) Angaben zur Aufbewahrung oder Rückgabe,
- 4. Ablichtungen aller Seiten des Fundpapiers,
- 5. Ablichtungen der Nachweise der Rückgabe an den ausstellenden Staat."
- 1. Angaben zum Inhaber des Fundpapiers:
- 8a. In § 51 Abs. 5 werden nach dem Wort "ausgewiesen" ein Komma und das Wort "zurückgeschoben" eingefügt.
- 9. § 63 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung; dies gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Zwangsgeldes."
- 9a. In § 71 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 49 Abs. 3" durch die Angabe " § 49 Abs. 2p ersetzt.
- 10. In § 75 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
9. Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen.
- 11. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 47 und" durch die Angabe "den §§ 47 und 54a sowie" ersetzt.
- 12. In § 89 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 49 Abs. 2, 3 oder 5" durch die Angabe "§ 49 Abs. 2 bis 3 oder 5" ersetzt.
- 13. Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:
§ 89a Verfahrensvorschriften für die Fundpapier-Datenbank
- (1) Das Bundesverwaltungsamt gleicht die nach § 49 erhobenen Daten eines Ausländers auf Ersuchen der Behörde, die die Daten erhoben hat, mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab, um durch die Zuordnung zu einem aufgefundenen Papier die Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers festzustellen soweit hieran Zweifel bestehen.
- (2) Zur Durchführung des Datenabgleichs übermittelt die ersuchende Stelle das Lichtbild oder die Fingerabdrücke sowie andere in § 49b Nr. 1 genannte Daten an das Bundesverwaltungsamt.
- (3) Stimmen die übermittelten Daten des Ausländers mit den gespeicherten Daten des Inhabers eines Fundpapiers überein, so werden die Daten nach § 49b an die ersuchende Stelle übermittelt.
- (4) Kann das Bundesverwaltungsamt die Identität eines Ausländers nicht eindeutig feststellen, übermittelt es zur Identitätsprüfung an die ersuchende Stelle die in der Fundpapierdatenbank gespeicherten Angaben zu ähnlichen Personen, wenn zu erwarten ist, dass deren Kenntnis die Identitätsfeststellung des Ausländers durch die Zuordnung zu einem der Fundpapiere ermöglicht. Die ersuchende Stelle hat alle vom Bundesverwaltungsamt übermittelten Angaben, die dem Ausländer nicht zugeordnet werden können, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten.
- (5) Die Übermittlung der Daten soll durch Datenfernübertragung erfolgen. Ein Abruf der Daten im automatisierten Verfahren ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig.
- (6) Das Bundesverwaltungsamt gleicht auf Ersuchen
- 1. des Bundesamtes fir Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines Ausländers im Asylverfahren und
- 2. einer für die Strafverfolgung oder die polizeiliche Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zur Feststellung der Identität eines Ausländers oder der Zuordnung von Beweismitteln die von dieser Behörde übermittelten Daten mit den in der Fundpapier-Datenbank gespeicherten Daten ab. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
- (7) Die Daten nach § 49b sind zehn Jahre nach der erstmaligen Speicherung von Daten zu dem betreffenden Dokument zu löschen. Entfällt der Zweck der Speicherung vor Ablauf dieser Frist, sind die Daten unverzüglich Ed löschen.
- (8) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden."
- 14. § 90 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
- 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4,
- 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe oder Verstöße gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes,
- 3. die in § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bezeichneten Verstöße, unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen Behörden, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."
- b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 304 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" ersetzt.
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 15. § 98 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "einer räumlichen Beschränkung nach" die Angabe "§ 54a Abs. 2 oder" eingefügt.
- b) In Nummer 3 werden nach der Angabe "§ 46 Abs. 1" die Angabe "§ 54a Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3" eingefügt.
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. entgegen § 54a Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,".
- 16. § 99 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefasst:
"14. zu bestimmen, dass die
- a) Meldebehörden,
- b) Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,
- c) Pass- und Personalausweisbehörden,
- d) Sozial- und Jugendämter,
- e) Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, 0 Bundesagentur für Arbeit,
- g) Finanz- und Hauptzollämter,
- h) Gewerbebehörden,
- i) Auslandsvertretungen und
- j) Träger der Grundsichrung für Arbeitsuchende ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten zu Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind."
- 17. In § 104 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Ausländer, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2004 als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder bei denen in diesem Zeitraum das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt worden ist oder denen in diesem Zeitraum eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BG131. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, haben einen Anspruch auf die einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1, wenn sie nicht vor dem 1. Januar 2005 mit der Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang begonnen haben."
- 18. In § 104 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes in der zuletzt gültigen Fassung besitzen, gilt bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2a des Asylverfahrensgesetzes, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen, als ergangen. Dies gilt nicht, wenn der Widerruf oder die Rücknahme vor dem 1. Januar 2005 erfolgt ist und nicht gerichtlich aufgehoben worden ist."
Artikel 2
Änderung des Ausländerzentralregistergesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I. S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.
- b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Status" ein Komma und die Wörter "zu Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung" eingefügt.
- 2. In § 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Betätigung" ein Komma und die Wörter "den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU" eingefügt.
- 2a. In § 15 Abs. I Satz 1 wird die Angabe "§ 88 Abs. 2" durch die Angabe "§ 88 Abs. 3" ersetzt.
- 3. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
(1) An die Bundesagentur für Arbeit werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Achten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes, zur Überwachung der zeitlichen und zahlenmäßigen Beschränkungen der Beschäftigungen auf Grund von zwischenstaatlichen Regierungsvereinbarungen und Vermittlungsabsprachen und zur Erhebung und Erstattung von Gebühren neben den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen übermittelt:
- 1. Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status und zu den fir oder gegen den Ausländer getroffenen aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen,
- 2. Angaben zum Asylverfahren."
- b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und es werden die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und es wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
- a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
- 3a. In § 18a werden nach den Wörtern "An die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "die Träger der Grundsicherung Mr Arbeitsuchende" eingefügt.
- 4. § 22 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 88 Abs. 2" durch die Angabe "§ 88 Abs. 3" ersetzt.
- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,".
- c) In Nummer 8 werden nach den Wörtern "die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.
- 4a. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.
- 5. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Antrag" die Wörter "die Rücknahme des Antrags, die Erledigung des Antrags auf andere Weise und die Annullierung des Visums" eingefügt.
- b) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:
H. Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung, einschließlich der Nebenbestimmungen .
- 5a. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 10" durch die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 11" ersetzt.
- 6. In § 31 Abs. 2 wird nach dem Wort "darf" das Wort "nur" gestrichen und folgender Satz angefügt:
"Darüber hinaus steht sie nur für die Datenübermittlungen zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Auslandsvertretungen sowie Ausländerbehörden im Rahmen der Aufenthaltsgewährungen zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes zur Verfügung."
- 7. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 werden nach den Wörtern "die Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.
- b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt sowie folgende Nummer 10 angefügt:
10. die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 284 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Genehmigung ist vor Aufnahme der Beschäftigung einzuholen."
- 2. § 287 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
Zusicherung, Erteilung und Aufhebung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung oder der Arbeitserlaubnis-EU,".
- 3. § 336a Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern,".
- 4. § 404 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags
- 1. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt oder
- 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt,
- 4. entgegen § 284 Abs. 1 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eine Beschäftigung ausübt".
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "§ 284 Abs. 3" durch die Angabe " § 39 Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
- aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 5. In § 405 Abs. 4 werden die Wörter "ohne erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter "ohne Genehmigung nach § 284 Abs. 1 oder ohne Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Zuwanderungsgesetzes
Das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
- 1. Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe b und c, Nr. 7 bis 10 und 12 bis 15 werden aufgehoben.
- 2. Artikel 11 Nr. 15 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) In der Angabe zu § 10 werden nach den Wörtern "ohne Genehmigung" die Wörter "oder ohne Aufenthaltstitel" eingefügt.
- b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
" § 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang".
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Ausländer nicht entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden und".
- b) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
"8. den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,".
- a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- 3. In § 5 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter ,ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung" durch die Wörter "ihren Aufenthaltstitel, ihre Duldung oder ihre Aufenthaltsgestattung" ersetzt.
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Arbeitserlaubnisse und" durch die Wörter "Arbeitsgenehmigungen-EU und Zustimmungen zur Beschäftigung sowie über" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird das Wort "Ausländergesetz" durch das Wort "Aufenthaltsgesetz" ersetzt.
- bb) Am Ende der Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- cc) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
- 5. In § 9 wird nach der Angabe "§ 8 Abs. 1 Nr. 1" die Angabe "Buchstabe a, b oder c" angefügt.
- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "ohne Genehmigung" die Wörter "oder ohne Aufenthaltstitel" eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter " , indem er einen Ausländer, der eine Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt," durch die Wörter "und den Ausländer" ersetzt.
- 7. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11 Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang
- (1) Wer
- 1. vorsätzlich gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder
- 2. eine in a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 oder b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Handelt der Täter in den Fallen des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe."
- (1) Wer
- 8. § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- "1. in den Fallen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe a bis c die Behörden der Zollverwaltung und die zuständigen Leistungsträger jeweils für ihren Geschäftsbereich,
- 2. in den Fallen des § 8 Abs. 1 Nr. I Buchstabe d und e und Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Buchstabe d und e die nach Landesrecht zuständige Behörde,".
Artikel 6
Änderungen sonstiger Gesetze
- 1. In § 306 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe "§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- 2. In § 321 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe "§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- 3. In § 211 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit" durch das Wort "Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" ersetzt und nach der Angabe "§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches" das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.
- 4. § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
"4. den nach Landesrecht fir die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,".
- 5. In § 12 Abs. 6 Nr. 2a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird die Angabe "§ 406 oder § 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch;" durch die Angabe "§ 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes," ersetzt.
- 6a. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerber- leistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden vor der Angabe "eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1" die Wörter "wegen des Krieges in ihrem Heimatland" eingefügt und die Angabe "§ 25 Abs. 4 oder 5" durch die Angabe "§ 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5" ersetzt.
- 6b. § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
- aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt."
- 7. In § 16 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Die nach Absatz 1 Satz 1 gewonnenen Daten dürfen zur Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers an das Bundesverwaltungsamt übermittelt werden, um sie mit den Daten nach § 49b des Aufenthaltsgesetzes abzugleichen. § 89a des Aufenthaltsgesetzes findet - entsprechende Anwendung."
- 8. § 112 Abs. 2 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt gefasst:
"7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen".
- 9. Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird wie folgt geändert:
- a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt".
- b) § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der . Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen."
- c) § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
"2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,".
- d) § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen."
- a) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
Änderungen von Verordnungen
- 1. Die Aufenthaltsverordnung vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst:
"§ 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes".
- b) § 73 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift wird das Wort "Staatsangehörigkeitsbehörden" durch die Wörter "Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes" ersetzt.
- bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- cc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit."
- a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 73 wie folgt gefasst:
- 2. Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) wird wie folgt geändert:
- a0) In § 5 Abs. 4 wird die Angabe "§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 10" durch die Angabe ,§ 29 Abs. 1 Nr. 6 bis 11" ersetzt.
- a) § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:
"23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,".
- bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
- aa) Folgende Nummer 23 wird eingefügt:
- b0) In § 20 Abs. 5 werden nach den Wörtern "Träger der Sozialhilfe" ein Komma und die Wörter "Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende" eingefügt.
- b) Die Anlage wird wie folgt geändert:
- aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- (1) In Spalte A, Buchstabe i) werden nach den Wörtern "Ehegatten" die Wörter "oder des Lebenspartners" eingefügt.
- (2) In Spalte D werden im 15. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
- bbb0) In den Nummern 4, 6 bis 17 sowie 19 werden jeweils in Spalte D die Angabe "Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.
- bbb) In Nummer 10, Spalte A, Anstrich i) werden die Wörter "zu a) bis f)" gestrichen.
- ccc) In Nummer 19, Spalte D werden im 13. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
- ddd) In Nummer 20, Spalte D werden im 14. Anstrich die Wörter "Bundesagentur für Arbeit und" gestrichen.
- aaa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- bb) Abschnitt II, Nr. 28 wird wie folgt geändert:
- aaa) In der Spalte A werden in den Angaben zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche angefügt:
- " Rücknahme des Antrags
- - die Erledigung des Antrags auf andere Weise
- - die Annullierung des Visums".
- bbb) In den Spalten A und B wird in der vorletzten Zeile folgende neue Zeile eingefügt:
"Entscheidungen der Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung
- a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestimmungen/ keine weitere Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/ keine Arbeitgeberbindung - b) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt am
- c) Zustimmungsfreie Beschäftigung bis festgestellt am".
- a) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
- ccc) Spalte D wird wie folgt geändert:
- (1) Die Angabe "Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" wird durch die Angabe "Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.
- (2) Nach dem vorletzten Anstrich wird folgender Anstrich eingefügt:
Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung".
- aaa) In der Spalte A werden in den Angaben zu § 29 Abs. 1 Nr. 6 folgende Anstriche angefügt:
- cc) Abschnitt III, Nr. 30 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Spalte A, Buchstabe a) werden nach dem Wort "Ausweisung" ein Querstrich und die Wörter "Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt" eingefügt und die Angabe "f)" wird durch die Angabe "h)" ersetzt.
- bbb) In Spalte D wird die Angabe "Träger der Sozialhilfe und fin die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" durch die Angabe "Träger der Sozialhilfe, Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen" ersetzt.
- aa) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
Artikel 8
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Die auf Artikel 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Asylverfahrensgesetzes, des AZR-Gesetzes und der AZRG-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
- (1) Artikel 1 Nr. 1, 8 und 13 und Artikel 6 Nr. 7 treten am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft.
Fristablauf: 10.12.04
Erster Durchgang: Drucksache. 662/04 (PDF)