Der Deutsche Bundestag hat in seiner 200. Sitzung am 22. Januar 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 016/11669 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen - Drucksache 016/10485 -
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 13.02.09
Erster Durchgang: Drucksache. 541/08 (PDF)
- 1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit der Mehrheit seiner Mitglieder und" eingefügt.
- 2. Der bisherige Artikel 1 wird Artikel 1 Absatz 1.
- 3. Der neue Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 10 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
"a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, die unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Mindestarbeitsentgelte zu gewähren."
- bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.
- cc) In Satz 2 werden die Wörter "die Mindestarbeitsbedingungen" durch das Wort "Mindestarbeitsentgelte" ersetzt."
- aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt:
- b) In Nummer 10 Buchstabe b wird in Absatz 2 das Wort "unmittelbar" durch die Wörter ",der mit diesem in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht," ersetzt.
- c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
"13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
"Zweiter Abschnitt Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden"."
- d) Die Nummern 14 bis 18 werden wie folgt gefasst:
"14. § 11 wird wie folgt gefasst:
§ 11
Zuständigkeit- Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig."
15. § 12 wird wie folgt gefasst:
§ 12
Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden- Die §§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1. die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 geltenden Mindestarbeitsentgelte geben, und
- 2. die nach § 5 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
- Die §§ 16 bis 19 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes finden Anwendung. § 6 Abs. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Für die Datenverarbeitung, die dem in § 11 genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach § 15 Abs. 2 dient, findet § 67 Abs. 2 Nr. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung."
16. § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13
Meldepflicht- (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, verpflichtet, vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen, die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält. Wesentlich sind die Angaben über
- 1. Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der von ihm im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
- 2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
- 3. Ort der Beschäftigung,
- 4. Ort im Inland, an dem die nach § 14 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
- 5. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift in Deutschland des oder der verantwortlich Handelnden,
- 6. Wirtschaftszweig, in den die Arbeitnehmer entsandt werden sollen, und
- 7. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser oder diese nicht mit dem oder der in Nummer 5 genannten verantwortlich Handelnden identisch ist. Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 unverzüglich zu melden.
- (2) Der Arbeitgeber hat der Anmeldung eine Versicherung beizufügen, dass er seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 einhält.
- (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
- 1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 elektronisch übermittelt werden kann,
- 2. unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann, und
- 3. wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann, sofern die entsandten Arbeitnehmer im Rahmen einer regelmäßig wiederkehrenden Werk- oder Dienstleistung eingesetzt werden oder sonstige Besonderheiten der zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen dies erfordern.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen."
17. § 14 wird wie folgt gefasst:
§ 14
Erstellen und Bereithalten von Dokumenten- (1) Soweit eine Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- (2) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer der gesamten Werk- oder Dienstleistung, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten."
18. § 15 wird wie folgt gefasst:
§ 15
Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden- (1) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter über Meldungen nach § 13 Abs. 1.
- (2) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.
- (3) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach § 18 Abs. 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.
- (4) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, soweit dadurch nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter erkennbar beeinträchtigt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.""
- e) Nach Nummer 18 wird folgende neue Nummer 18a eingefügt:
"18a. Nach § 15 werden die folgenden §§ 16 bis 18 eingefügt:
§ 16
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge- (1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag der in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
- (2) Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 18 zuständigen Behörden dürfen öffentlichen Auftraggebern nach § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und solchen Stellen, die von öffentlichen Auftraggebern zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.
- (3) Öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 fordern im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklärung, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Absatz 1 nicht vorliegen. Im Fall einer Erklärung des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 jederzeit zusätzlich Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbeordnung anfordern.
- (4) Bei Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro fordert der öffentliche Auftraggeber nach Absatz 2 für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung an.
- (5) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.
§ 17
Zustellung- Für die Anwendung dieses Gesetzes gilt der im Inland gelegene Ort der Werk- oder Dienstleistung sowie das vom Arbeitgeber eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Abs.1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung.
§ 18
Bußgeldvorschriften- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt,
- 2. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei einer Prüfung nicht mitwirkt,
- 3. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,
- 4. entgegen § 12 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,
- 6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 3 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 7. entgegen § 13 Abs. 2 eine Versicherung nicht beifügt,
- 8. entgegen § 14 Abs. 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder
- 9. entgegen § 14 Abs. 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags
- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt oder
- 2. einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3 Mindestarbeitsentgelte nicht gewährt.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
- (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 11 genannten Behörden jeweils für ihren Geschäftsbereich.
- (5) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Vollziehung des dinglichen Arrestes nach § 111d der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in § 11 genannten Behörden gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. Die nach Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.""
- f) In Nummer 19 wird jeweils die Angabe "§ 16" durch die Angabe "§ 19" ersetzt.
- a) In Nummer 10 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
- 4. Artikel 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergibt. Die Vorschriften des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage zu dieser Vorschrift ergeben."
- 5. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 2 und 3 eingefügt:
Artikel 2
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. S. 2933) wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" die Wörter "und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" eingefügt.
- 2. § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. das Mindestarbeitsbedingungengesetz."
- 3. In § 16 Abs. 2 werden die Wörter "§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 2 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes," durch die Wörter "§ 23 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes," ersetzt.
Artikel 3
§ 150a Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt geändert worden ist durch Artikel 92 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter "§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter "§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" ersetzt.
- 2. In Nummer 4 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Wörter "§ 5 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes" durch die Wörter "§ 23 Abs. 1 und 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 18 Abs. 1 und 2 des Mindestarbeitsbedingungengesetzes" ersetzt."
- 6. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 4.
- 7. Folgende Anlage zu Artikel 1 Absatz 2 wird angefügt:
Anlage (zu Artikel 1 Absatz 2)
Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
(Mindestarbeitsbedingungengesetz - MiArbG)- Erster Abschnitt
Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten - § 1 Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten
- § 2 Hauptausschuss
- § 3 Aufgabe des Hauptausschusses
- § 4 Fachausschüsse; Rechtsverordnung
- § 5 Zusammensetzung der Fachausschüsse
- § 6 Beisitzer der Fachausschüsse
- § 7 Stellungnahme der Beteiligten
- § 8 Gewährung von Mindestarbeitsentgelten; Geltung von Tarifvertragsrecht
- § 9 Änderung und Aufhebung
- § 10 Geschäftsstelle
- Zweiter Abschnitt
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden - § 11 Zuständigkeit
- § 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
- § 13 Meldepflicht
- § 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
- § 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
- § 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
- § 17 Zustellung
- § 18 Bußgeldvorschriften
- Dritter Abschnitt
Schlussvorschriften - § 19 Evaluation".
- Erster Abschnitt