Der Deutsche Bundestag hat in seiner 49. Sitzung am 17. Juni 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/2169 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Drucksache 17/1684 -
unter Berücksichtigung des Änderungsantrags auf Drucksache 17/2191 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 3 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011" werden die Wörter "und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.
- bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "vom Hundert" die Wörter "bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.
- cc) In Nummer 5 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011" werden die Wörter "und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.
- dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010."
- b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen." "
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Nach der Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt: 21a. § 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "vom Hundert" die Wörter "bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt.
- b) In Nummer 3 wird das Wort "Rentenbeginn" durch das Wort "Leistungsbeginn" ersetzt und nach der Angabe "2011" werden die Wörter "und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010" eingefügt."
- a) Nach der Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches SozialgesetzbuchDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:
"§ 208 (weggefallen)".
- b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:
"§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze".
- a) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:
- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird aufgehoben.
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 3. § 143 Absatz 9 wird aufgehoben.
- 4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter "/Verwaltungsstelle Cottbus" gestrichen.
- 5. § 208 wird aufgehoben.
- 6. Nach § 210 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei sind. Beiträge werden nicht erstattet,
- 1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
- 2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich."
- 7. § 232 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben."
- 8. § 282 wird wie folgt gefasst:
" § 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- (1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind.
- (2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben und am (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten) aufgrund des § 7 Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten) geltenden Fassung nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hatten können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2015 gestellt werden."
- 9. Dem § 286d wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten) aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 in der bis zum (einsetzen: Tag vor Inkrafttreten) geltenden Fassung das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand." "
- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 3 Nummer 19 wird wie folgt geändert:
- a) Nach § 225 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereinigungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversicherungsamt die Berufsgenossenschaften zum 1. Januar 2011."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
"(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung."
- a) Nach § 225 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- 4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma nach den Wörtern "vom Hundert" durch die Wörter "; gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stiefkind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in ihren Haushalt aufgenommen haben," ersetzt. "
- b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt, wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet."
- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4."
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
- 5. In Artikel 5 Nummer 5 werden in § 83a Satz 2 die Wörter "§ 42a Satz 2 bis 5" durch die Wörter "§ 42a Satz 2 bis 6" ersetzt.
- 6. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 6a eingefügt:
"Artikel 6a
Änderung des UnfallversicherungsmodernisierungsgesetzesIn Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch..... geändert worden ist, wird die Angabe "2012" durch die Angabe "2014" ersetzt."
- 7. Nach Artikel 6a wird folgender Artikel 6b eingefügt:
"Artikel 6b
Änderung des GKV-WettbewerbsstärkungsgesetzesIn Artikel 46 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist wird die Angabe "2011" durch die Angabe "2012" ersetzt."
- 8. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 0 vorangestellt: 0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe "§ 21 Abs. 6" durch die Wörter "§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 Satz 2" ersetzt."
- b) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den Wörtern "erfolgter Eheschließung" die Wörter "mit einem Landwirt nach § 1 Absatz 2, dessen Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festgestellt war" eingefügt.
- c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- "1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat." "
- "1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- 9. Nach Artikel 8 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden das Wort "darf" durch das Wort "ist" und die Wörter "aufgehoben werden" durch das Wort "aufzuheben" ersetzt."
- 10. In Artikel 10 Nummer 3 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- 11. Dem Artikel 12 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 4 Nummer 4 tritt rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft.
Fristablauf: 09.07.10
Erster Durchgang: Drucksache. 152/10 (PDF)