Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 14.03.08

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes

§ 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt gefasst:

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenstand und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs im Überblick

1. Durchführungsvorschriften zur Einführung des Europäischen Mahnverfahrens

2. Durchführungsvorschriften zur Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

3. Änderungen aufgrund der Neufassung der Zustellungsverordnung

4. Änderung der Vorschriften über die Auslandszustellung

Aus der Neufassung des § 183 ZPO ergibt sich nunmehr ein klares Rangverhältnis der in § 183 ZPO genannten Zustellungswege. Der Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen wurde klarstellend in das Gesetz aufgenommen, um die Aufmerksamkeit der gerichtlichen Praxis auf die Prüfung dieser Fragestellung zu lenken. Im Rahmen des § 184 ZPO wird der Ermessenspielraum des Prozessgerichts bei der Entscheidung über Folgezustellungen durch Aufgabe zur Post erweitert.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes. Der Entwurf ist mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

IV. Kosten und Preise; geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Überarbeitung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung im Ausland kann zu Entlastungen der Auslandsvertretungen des Bundes führen und damit die Haushaltsausgaben des Bundes in nicht bezifferbarer Höhe senken.

Die Einführung des Europäischen Mahnverfahrens wird zu Einnahmen für die Länder bzw. das Land Berlin führen, deren Höhe von der Zahl der Verfahren abhängt und damit nicht vorhersehbar ist. Aufgrund der Erfahrungen mit dem deutschen Mahnverfahren nach der Zivilprozessordnung ist zu erwarten, dass die beabsichtigte automatisierte Bearbeitung der Europäischen Mahnverfahren das Verhältnis der voraussichtlichen Gebühreneinnahmen zu den Kosten langfristig günstig gestalten wird. Die Schaffung der technischen und personellen Voraussetzungen für die automatisierte Bearbeitung ist jedoch zunächst mit bisher nicht genau quantifizierbaren Investitionen verbunden, deren Refinanzierung von der Anzahl der Verfahren und der Qualität der eingereichten Anträge abhängt.

Der Entwurf der Durchführungsvorschriften zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen belastet den Bund, die Länder und die Kommunen nicht mit zusätzlichen Kosten. Sollte das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung in der Praxis erleichtern, könnte dies zu einer Zunahme der Verfahren führen. Gegenwärtig sind nach einer Auswertung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2004 nur ca. 0,25 % aller in Deutschland geführten erstinstanzlichen Zivilsachen grenzüberschreitend mit einem Streitwert bis 2.000 Euro. Angesichts dieser geringen Anzahl ist nicht zu erwarten, dass ein möglicher Anstieg grenzüberschreitender Verfahren maßgeblich ins Gewicht fallen wird. Die Abschaffung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird eine Kostenentlastung bei den Ländern bewirken. Dieser Entlastungseffekt wird etwaige Mehrkosten durch eine Zunahme der Verfahren aufwiegen.

2. Sonstige Kosten

Keine.

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen keine Kosten. Der Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt aufgrund der Einführung des Europäischen Zahlungsbefehls, der im Unterschied zum deutschen Vollstreckungsbescheid ohne das bisher erforderliche Zwischenverfahren für die Anerkennung und Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckt werden kann, kann vielmehr ebenso zu Entlastungen führen wie die Erleichterungen aufgrund der Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und von im Voraus festgelegten Festgebühren für Zustellungen durch Amtspersonen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.

Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

Von dem Gesetzesvorhaben sind keine Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten.

V. Bürokratiekosten

Der Entwurf enthält keine zusätzlichen Informationspflichten im Sinne des NKR-Gesetzes.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist vor allem durch die Einführung der neuen Abschnitte 5 und 6 im Buch 11 der Zivilprozessordnung und die Anpassungen im Abschnitt 1 im Zusammenhang mit den EG-Verordnungen veranlasst.

Zu Nummer 2

Zu § 183 ZPO-E

Die Neufassung des § 183 ZPO berücksichtigt die Erfahrungen seit Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes und erleichtert die Anwendung der Vorschrift.

Der Vorrang der Zustellung nach bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen wird nunmehr ausdrücklich in § 183 ZPO aufgenommen und mit der Neugliederung der Vorschrift auch inhaltlich aufgegriffen. Die beiden Übermittlungswege, die im Rahmen modernerer völkerrechtlicher Übereinkommen zu gewissen, wenngleich begrenzten Vereinfachungen geführt haben - die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein und die Zustellung im Wege des unmittelbaren Behördenverkehrs -, werden in Absatz 1 zusammengefasst. Die Regelung der konsularischen und diplomatischen Zustellung in einem gesonderten Absatz betont die Subsidiarität dieses Zustellungsweges bei Bestehen völkervertraglicher Vereinbarungen und stellt ihren Hauptanwendungsbereich in den Vordergrund: den vertraglosen Rechtshilfeverkehr.

Absatz 1 Satz 1 verdeutlicht im Zusammenhang mit Satz 2, dass die Vorteile der völkerrechtlich vereinbarten direkten Übermittlungswege zu nutzen sind und, im Zusammenhang mit Absatz 2, dass insbesondere der diplomatische Weg erst eröffnet ist, wenn die einfacheren Übermittlungswege aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen.

Zu Absatz 1

Die Aufnahme des Vorrangs völkerrechtlicher Vereinbarungen in Absatz 1 Satz 1 hat vor allem deklaratorischen Charakter. Es wird klargestellt, dass dieser Grundsatz auch im internationalen Zustellungsverkehr gilt. Damit werden die Grenzen der Befugnisse des (deutschen) Gesetzgebers deutlich, aber auch ausgeschöpft. Er ist an die bestehende völkervertragliche Rechtslage gebunden und kann mit innerstaatlichen Regelungen nicht über diese hinausgehen, wenn er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der deutschen Gerichte nicht gefährden will. Der neue § 183 Abs. 1 ZPO respektiert diese Grenzen, öffnet das deutsche Auslandszustellungsrecht aber grundsätzlich weiter gehenden völkervertraglichen Vereinbarungen, etwa bisher zwar nicht bestehenden, angesichts der technischen Entwicklung aber möglichen Vereinbarungen zum Einsatz moderner Telekommunikationsmittel im internationalen Zustellungsverkehr. Die neue Formulierung des Absatzes 1 stünde aufgrund des Vorrangs völkerrechtlicher Vereinbarungen und der Ausgestaltung des Satzes 2 als "Soll-Vorschrift" der Nutzung neuer Übermittlungswege nicht entgegen.

Satz 2 Halbsatz 1 betont wie bisher den Vorrang der direkten Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein auf der Grundlage bestehender völkerrechtlicher Vereinbarungen. Dieser Weg ist in der Regel einfach, kostengünstig und effektiv. Er berücksichtigt weitgehend ausgewogen die Verfahrensgrundrechte beider Prozess- bzw. Verfahrensparteien, insbesondere den Justizgewährungsanspruch des Klägers bzw. Antragstellers und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beklagten bzw. Antragsgegners.

Die Effizienz dieses Zustellungsweges setzt jedoch eine zeitnahe und sichere Dokumentation des Zustellungsvorgangs voraus. Entgegen ursprünglichen Erwartungen zeigen die praktischen Erfahrungen, dass die Rücksendung des Rückscheins bzw. die ordnungsgemäße Dokumentation der Zustellung an den Adressaten nicht immer sichergestellt ist. Ist die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein gescheitert oder aufgrund konkreter Erkenntnisse von Anfang nicht Erfolg versprechend, wird von ihr abzusehen sein. Satz 2 Halbsatz 1 schreibt die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein daher nicht mehr verbindlich vor. In diesen Fällen ist dann vorrangig über Halbsatz 2 vorzugehen. Völkerrechtliche Vereinbarungen, die die postalische Zustellung grundsätzlich oder unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, sehen alternativ in der Regel den unmittelbaren Verkehr zwischen den Behörden der Vertragsstaaten ohne Einschaltung der Auslandsvertretungen bzw. Außenministerien vor. Für den Fall des Scheiterns der postalischen Zustellung ist insbesondere für die diplomatische Zustellung daher nur unter den in Absatz 2 Satz 2 genannten weiteren Voraussetzungen Raum.

Von einer Ausdehnung der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein über den Bereich völkervertraglicher Vereinbarungen hinaus auf Staaten, die die postalische Zustellung möglicherweise dulden, wurde abgesehen. Da klare, völkerrechtlich belastbare Entscheidungskriterien fehlen und die Tatsachengrundlagen unsicher sind, birgt die postalische Zustellung auf der Grundlage der Annahme einer "Duldung" das hohe Risiko, dass die gerichtliche Entscheidung am Ende des Verfahrens im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird und damit auch nicht vollstreckt werden kann. Gerade aus dieser Perspektive hat das Gericht seine Entscheidung im Rahmen des § 183 ZPO zu treffen; im Anwendungsbereich des § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), der ausweislich seiner Begründung insoweit über den bisherigen § 183 ZPO hinausgehen möchte ist dieser Gesichtspunkt weitgehend ohne Bedeutung. Die Einbeziehung einer angenommenen "Duldungspraxis" würde daher im Ergebnis zu neuen Unsicherheiten in der Anwendung des § 183 Abs. 1 ZPO führen.

Halbsatz 2 entspricht Halbsatz 1 der bisherigen Nummer 2 des § 183 Abs. 1 ZPO. Der unmittelbare Weg über die vom Empfangsstaat benannte(n) Behörde(n) ist komplizierter und umständlicher als die direkte Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein, aber im vertraglichen Rechtshilfeverkehr am weitesten verbreitet. Da er ausschließlich auf völkerrechtlichen Vereinbarungen basiert, ist er ist aus systematischen Gründen in den Absatz 1 aufzunehmen. Die Nachrangigkeit dieses Übermittlungsweges für den Fall der Zuverlässigkeit der Zustellung über Halbsatz 1 wird durch die Stellung dieses Übermittlungsweges in Halbsatz 2 und die Formulierung unterstrichen.

Zu Absatz 2

Die Neufassung des Absatzes 2 berücksichtigt den Umstand, dass die Zustellung über die diplomatischen bzw. konsularischen Vertretungen des Bundes der aufwändigste und umständlichste Weg der Zustellung im Ausland ist. Die Wahl dieses Übermittlungsweges ist angesichts vorhandener Alternativen nur im Ausnahmefall gerechtfertigt. Beispiele sind das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess von 1954 (BGBl. 1959 II S. 1388) und das Haager Abkommen über den Zivilprozess von 1905 (RGBl. 1909 S. 409), die noch im Verhältnis zu einigen wenigen Staaten maßgeblich sind und die Zustellung auf dem konsularischen Weg vorschreiben. Die Angabe von Entscheidungskriterien durch die Formulierung von "Regelbeispielen" wird die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern und das Problembewusstsein erhöhen. Mit der offenen Formulierung der Alternative 3 weist die Regelung die angesichts der möglichen Vielfalt konkreter Einzelfälle erforderliche Flexibilität auf. Besondere Gründe, die die diplomatische Zustellung immer rechtfertigen, sind dabei Zustellungen an ausländische Diplomaten oder Staaten, soweit sie der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt unterliegen. Da in diesem Fall außenpolitische Belange des Bundes berührt sind, ist der diplomatische Weg über das Auswärtige Amt unter Einbeziehung der jeweiligen Landesjustizverwaltung zwingend.

Im Rahmen der Neufassung der Vorschrift war darüber hinaus dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Bund nicht mehr in allen Staaten der Welt Auslandsvertretungen unterhält. In diesen Fällen werden die Aufgaben einer in einem benachbarten Staat residierenden Auslandsvertretung übertragen und von dieser wahrgenommen. Der neue Wortlaut spricht daher nunmehr von der "zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Bundes." Dem Länderteil der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen kann der Rechtsanwender gegebenenfalls nähere Informationen entnehmen.

Zu Absatz 3

Absatz 3 entspricht weitgehend dem bisherigen Absatz 1 Nr. 3. Die bisherige Formulierung besagte, dass eine Zustellung an Bedienstete der deutschen Auslandsvertretungen durch das Auswärtige Amt erfolgt.

Die Neufassung berücksichtigt den Umstand, dass eine Zustellung an Bedienstete der deutschen Auslandsvertretungen in der jeweiligen Auslandsvertretung vorgenommen wird. Aufgrund der neuen Formulierung sind die Zustellungsersuchen an die zuständige Auslandsvertretung zu richten und direkt dorthin zu senden. Davon wird neben einer Verfahrensbeschleunigung auch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes erwartet und datenschutzrechtlichen Belangen besser Rechnung getragen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 3.

Zu Absatz 5

Absatz 5 trägt dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 Rechnung, die die bisher geltende Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ersetzt.

Zu Nummer 3

Zu § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E

Satz 1 in seiner neuen Fassung schließt die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht mehr generell aus, wenn das zuzustellende Schriftstück aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post übersandt werden darf, unabhängig davon, ob dieser potenziell einfachere Zustellungsweg zwar möglich, aber - da im Einzelfall nicht Erfolg versprechend - tatsächlich nicht beschritten wurde. Sie stellt die Entscheidung umfassender als bisher in das Ermessen des Gerichts, ohne die im Hinblick auf den Schutz des Adressaten erforderlichen strengen Voraussetzungen herabzusetzen.

Zu Nummer 4

Zu § 688 Abs. 4 ZPO-E

§ 688 ZPO leitet die Vorschriften zum deutschen Mahnverfahren in Buch 7 der Zivilprozessordnung ein. Mit dem neuen § 688 Abs. 4 ZPO-E wird im vertrauten Umfeld des deutschen Mahnverfahrensrechts die Aufmerksamkeit auf das nunmehr alternativ zur Verfügung stehende Europäische Mahnverfahren gelenkt und das Auffinden der ergänzenden Verfahrensvorschriften erleichtert. Entsprechende Hinweise auf europäische Rechtsakte in § 114, § 183 Abs. 3 und § 363 Abs. 3 ZPO haben sich in der Praxis bewährt.

Zu Nummer 5

Zu § 689 Abs. 2 ZPO-E

Mit der Neufassung des § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird einem Anliegen des Landes Berlin entsprochen. Als zentrales Mahngericht für Berlin und Brandenburg verfügt das Amtsgericht Wedding im Unterschied zum Amtsgericht Schöneberg über die technischorganisatorische Infrastruktur für eine überwiegend automatisierte Bearbeitung von Mahnverfahren. Mit der Verlagerung der bestehenden bundeseinheitlichen Konzentration der Mahnverfahren mit Auslandsbezug, in denen der Antragsgegner einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nicht aber der Antragsteller, will das Land Berlin die beim Amtsgericht Wedding entstandene Kompetenz für eine schnelle und effiziente Bearbeitung dieser Verfahren nutzbar machen. Für den Fall, dass der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, bleibt es bei der Regelung des § 703d ZPO.

Zu Nummer 6

Zu § 794 Abs. 1 Nr. 6 ZPO-E

Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bestimmt, dass sich das Verfahren zur Vollstreckung aus Europäischen Zahlungsbefehlen nach nationalem Recht richtet. Vollstreckungstitel ist dabei nur der Europäische Zahlungsbefehl, der nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vom Gericht für vollstreckbar erklärt wurde, gegen den der Antragsgegner also keinen Einspruch nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erhoben hatte. Die Aufnahme in die Liste der weiteren Vollstreckungstitel bewirkt dass für die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehlen grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften anwendbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zahlungsbefehl in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat erlassen wurde. Denn auch die Vollstreckung aus Europäischen Zahlungsbefehlen, die aus dem EU-Ausland stammen, ist ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich (Artikel 19 der Verordnung); ein in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Europäischer Zahlungsbefehl wird anerkannt und vollstreckt ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.

Zu Nummer 7

Zu § 795 Satz 3 ZPO-E

Die §§ 1093 bis 1096 ZPO-E enthalten einige Sondervorschriften, auf die der neue § 795 Satz 3 ZPO-E hinweist.

Zu Nummer 8

Zu Buch 11 Abschnitt 1

Die Neufassung der Bezeichnung des Abschnitts 1 des Buches 11 beruht auf dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, deren Vorschriften mit Ausnahme einiger Informationspflichten ab dem 13. November 2008 in den Mitgliedstaaten gelten.

Die Neuregelungen der Verordnung erfordern zudem eine Anpassung der Durchführungsvorschriften in der Zivilprozessordnung.

Zu Nummer 9

Zu § 1067 ZPO-E

Mit der Neufassung des § 1067 ZPO-E werden die neue amtliche Bezeichnung und die amtliche Fundstelle der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 in die Regelungen zu ihrer Durchführung aufgenommen.

Zu § 1068 ZPO-E

Anders als Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 räumt die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 den Mitgliedstaaten nicht mehr die Möglichkeit ein, Bedingungen zu formulieren unter denen sie eine Zustellung durch die Post zulassen. Es ergibt sich nunmehr abschließend unmittelbar aus dem Text der Verordnung die Zulässigkeit der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. Das Erfordernis einer ergänzenden innerstaatlichen Regelung ist insoweit entfallen. Die Neufassung des § 1068 ZPO-E trägt dem Rechnung.

Zu Nummer 10

Zu § 1069 ZPO-E

Es handelt sich ausschließlich um Folgeänderungen aufgrund des Inkrafttretens der neuen Verordnung (EG) Nr. 1393/2007.

Zu Nummer 11

Zu § 1070 ZPO-E

Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 regelt nunmehr ausdrücklich die Modalitäten der Verweigerung der Annahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Empfänger. Geschieht dies nicht bereits bei der Zustellung, darf er das Schriftstück binnen einer Woche zurücksenden. Eine Durchführungsbestimmung ist damit überflüssig geworden.

Zu § 1071 ZPO-E

Die Streichung der Vorschrift beruht auf der Neufassung des Artikels 15 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007. Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 erlaubte den Mitgliedstaaten, die unmittelbare Zustellung durch Amtspersonen, Beamte und andere Bedienstete des Empfangsmitgliedstaates durch Abgabe einer Erklärung gegenüber der EU-Kommission auszuschließen. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, bedurfte es einer entsprechenden innerstaatlichen Regelung. Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 verweist bezüglich der Zulässigkeit der unmittelbaren Zustellung dagegen nunmehr allein auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten. Ein Ausschluss der Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten ist aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbotes unzulässig.

Zu Nummer 12 Abschnitt 5

Titel 1

Titel 1 regelt die allgemeinen, die Verordnung ergänzenden Verfahrensvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren. Dazu gehören die innerstaatliche Zuständigkeit,

Regelungen zur maschinellen Bearbeitung und die Zustellung.

Zu § 1087 ZPO-E

Die gerichtsorganisatorische Konzentration der Zuständigkeit für das Europäische Mahnverfahren innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit beim Amtsgericht Wedding in Berlin bietet aus europäischer Sicht den Vorzug der Übersichtlichkeit und Klarheit. Damit wird dem Ziel der Verordnung Rechnung getragen, unbestrittene Geldforderungen einfach und schnell EU-weit durchsetzen zu können.

§ 1087 ZPO-E legt für das Europäische Mahnverfahren bundeseinheitlich einen Gerichtsbezirk fest und benennt das Amtsgericht Wedding in Berlin aufgrund der dort vorhandenen Fachkompetenz und technischen Infrastruktur als Spezialgericht. Aus gerichtsorganisatorischer Sicht ist damit der Vorteil verbunden, dass an einem Gericht personelle und organisatorische Ressourcen sowie die technische Infrastruktur für eine kompetente kostengünstige und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls konzentriert werden. Diese Aspekte sind vor dem Hintergrund der angestrebten maschinellen Bearbeitung der Anträge und der damit verbundenen Investitionen nicht nur für die Länder von Bedeutung, sondern werden den Antragstellern unmittelbar zugute kommen.

Für Verfahrensbeteiligte in Deutschland ergibt sich aus der Zuständigkeitskonzentration angesichts der Schriftlichkeit des Verfahrens kein Nachteil daraus, dass nicht ein wohnortnäheres Amtsgericht zuständig ist.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding soll das gesamte Verfahren von der Antragstellung bis zum Erlass und zur Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls übernehmen. Es soll ferner über Anträge auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen nach Artikel 20 der Verordnung entscheiden. Etwa erforderliche Unterlagen wie die über die Durchführung der Zustellung befinden sich bei diesem Gericht. Damit wird eine zeitnahe Prüfung und Entscheidung über den Antrag befördert. Aufgrund seiner Vorbefassung kann dieses zudem am besten beurteilen, ob ein Ausnahmefall nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung vorliegt.

Zu § 1088 ZPO-E

Zu Absatz 1

§ 1088 Abs. 1 ZPO-E nutzt den Spielraum, den Artikel 7 Abs. 5 und 6 sowie Artikel 16 Abs. 4 und 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Satz 2, dem nationalen Gesetzgeber für die automatisierte Bearbeitung im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens einräumen. Damit werden über den Formularzwang der Verordnung hinaus die Voraussetzungen dafür geschaffen, die positiven Erfahrungen mit der maschinellen Bearbeitung der Mahnsachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung weitgehend aufzugreifen.

Die Bearbeitung von auf elektronischem Weg eingereichten Anträgen ist gegenüber Anträgen in Papierform deutlich effizienter. Die in Papierform eingereichten Anträge werden demgegenüber über Scanner erfasst und müssen in der Regel manuell nachbearbeitet werden.

§ 1088 ZPO-E präzisiert daher die in dem Verfahren nach der Verordnung(EG) Nr. 1896/2006 für das Antrags- und Einspruchsformblatt zulässigen Übertragungsformen. Die übermittelte Datei muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Sie ist abhängig von technischen Rahmenbedingungen, die angesichts der dynamischen Entwicklung in diesem Bereich raschen Veränderungen unterliegt. Dem Ansatz in § 690 Abs. 3 und § 130a Abs. 1 ZPO folgend, wird daher keine bestimmte maschinell lesbare Form vorgeschrieben, sondern allein an die Abstimmung auf die technischen Gegebenheiten des Gerichts angeknüpft. Die EU-weite Information der Verfahrensbeteiligten wird über die Erfüllung der Mitteilungspflichten nach Artikel 29 Abs. 1 Buchstabe c gewährleistet. Die Verweisung auf § 130a Abs. 3 ZPO dehnt die Sonderregelung zum Eingang elektronischer Schriftsätze auf den Antrag und den Einspruch im Europäischen Mahnverfahren aus. Dies kann für Fristberechnungen etwa im Zusammenhang mit der Rückwirkung der Hemmung der Verjährung auf den Zeitpunkt der Zustellung von Bedeutung sein. Maßgebend ist danach der Zeitpunkt, in dem die Empfangseinrichtung des Gerichts die Dokumente speichert, nicht jedoch der Zeitpunkt ihres Ausdrucks.

Zu Absatz 2

Die Verordnungsermächtigung in § 1088 Abs. 2 ZPO-E trägt dem Umstand Rechnung, dass die maschinelle Bearbeitung den Aufbau der entsprechenden technischen Infrastruktur beim Amtsgericht Berlin-Wedding voraussetzt, die eine gewisse Vorbereitungszeit erfordert. Mit dem Entwurf soll eine maschinelle Bearbeitung erst dann zugelassen werden, wenn das Land Berlin die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Die Verordnungsermächtigung eröffnet dem Land Berlin den erforderlichen zeitlichen Spielraum.

Zu § 1089 ZPO-E

Nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung(EG) Nr. 1896/2006 ist der Europäische Zahlungsbefehl dem Antragsgegner nach den nationalen Vorschriften unter Berücksichtigung der in den Artikeln 13 bis 15 festgelegten Mindeststandards zuzustellen.

Die Artikel 13 bis 15 verweisen hinsichtlich der Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls unter Festlegung von Mindeststandards auf das Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll.

Die Absätze 1 und 2 bestimmen vor diesem Hintergrund die Modalitäten der Zustellung im Inland und in einem EU-Mitgliedstaat.

Zu Absatz 1

Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung entsprechen den Mindestanforderungen der Verordnung. Absatz 1 verweist deshalb weitgehend auf die Vorschriften zu den Zustellungen von Amts wegen in der Zivilprozessordnung. Die Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Zustellung beruht auf Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung. Danach ist eine Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner nicht zulässig, wenn seine Anschrift nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. Nach Maßgabe der Erwägung 19 der Verordnung wird unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Antragsgegners damit die lediglich auf einer Fiktion beruhende öffentliche Zustellung ausgeschlossen. Eine vergleichbare Regelung ist aus dem deutschen Mahnverfahren in § 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bekannt.

Zu Absatz 2

Aus Gründen der Anwenderfreundlichkeit und Kohärenz des Gemeinschaftsrechts wird für Zustellungen, die in einem anderen Mitgliedstaat zu bewirken sind, auf die europäische Zustellungsverordnung einschließlich der deutschen Durchführungsvorschriften als "lex specialis" verwiesen. Soweit sich hieraus nichts anderes ergibt, gelten auch für diese Zustellung die Vorschriften zu den Zustellungen von Amts wegen.

Titel 2

Titel 2 beinhaltet die ergänzenden Verfahrensvorschriften für den Fall, dass das Europäische Mahnverfahren nach fristgerechtem Einspruch des Antragsgegners in das nationale Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten überzuleiten ist.

Zu § 1090 ZPO-E

§ 1090 ZPO-E beinhaltet die Überleitungsvorschriften zur Abgabe an das zuständige Gericht.

Zu Absatz 1

Absatz 1 holt im Rahmen der Überleitung in das ordentliche Zivilverfahren nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nach. Im deutschen Mahnverfahren hat der Antragsteller bereits im Mahnantrag das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu bezeichnen. Das nach Artikel 7 Abs. 1 für die Antragstellung zwingend vorgeschriebene Formblatt A sieht eine entsprechende Angabe nicht vor. Es ist unter Mitteilung der Gründe für die Zuständigkeit lediglich das Gericht zu bezeichnen, bei dem der Mahnantrag eingereicht wird. Diese Angaben werden bereits keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des nach der Verordnung(EG) Nr. 044/2001 zuständigen Streitgerichts durch das Mahngericht darstellen. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich dem Antragsteller im Europäischen Mahnverfahren bei Überleitung in das innerstaatliche streitige Verfahren Angaben abzunehmen, zu denen er im nationalen Mahnverfahren und im Klageverfahren verpflichtet ist. Eine zeitliche Verzögerung des Fortgangs des Verfahrens, verursacht durch das Mahngericht, ist dadurch nicht zu befürchten. Das Gericht hat dem Antragsteller nach Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung ohnehin zunächst die darin vorgesehenen Mitteilungen zu machen und vor Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht den weiteren Kostenvorschuss nach § 12 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 GKG-E anzufordern. Der rasche Fortgang des Verfahrens liegt damit in den Händen des Antragstellers. Der Antragsgegner ist über die Aufforderung zu unterrichten.

Die Fristsetzung in Absatz 1 Satz 2 steht im Zusammenhang mit Absatz 3. Sie ermöglicht es dem Gericht, auf gegebenenfalls zu erwartende Verzögerungen durch den Auslandsbezug (z.B. verlängerte Postlaufzeiten) zu reagieren und erleichtert die Anwendung des Absatzes 3, für den, abgesehen von der Frist, die für das deutsche Mahnverfahren im Zusammenhang mit der alsbaldigen Abgabe an das Streitgericht entwickelten Grundsätze zur Anwendung gelangen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt die Einzelheiten des Abgabeverfahrens. Die Regelung orientiert sich in Übereinstimmung mit Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung so weit wie möglich an den für das deutsche Mahnverfahren geltenden Vorschriften.

Ebenso wie im deutschen Mahnverfahren besteht ein Informationsbedürfnis der Parteien über den Umstand und den Zeitpunkt der Abgabe des Verfahrens; beides ist daher mitzuteilen.

Etwaige Streitfragen zur Frage der Zuständigkeit sind wie im deutschen Mahnverfahren vor dem Streit-, nicht dem Mahngericht zu klären. Die Abgabeverfügung des Rechtspflegers können die Parteien daher nicht anfechten; sie ist für das Streitgericht allerdings auch nicht bindend. Dies wird durch die Bezugnahme auf § 696 Abs. 5 ZPO-E klar gestellt. Ein Bedürfnis nach einem zusätzlichen Rechtsbehelf zur Anfechtung der Abgabeverfügung besteht vor diesem Hintergrund auch im Fall der Abgabe nach einem Europäischen Mahnverfahren nicht.

Für den Fall der Durchführung des streitigen Verfahrens gelten die Kosten des Europäischen Mahnverfahrens als Kosten des Rechtsstreits. Bezüglich der Gerichtsgebühren ist die Regelung nach Artikel 25 der Verordnung zwingend.

Die Bezugnahme auf § 696 Abs. 2 ZPO erklärt sich aus der angestrebten maschinellen Bearbeitung der Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls.

Ebenso wie im deutschen Mahnverfahren soll die teilweise oder vollständige Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung möglich sein. Aufgrund der Einstufigkeit des Europäischen Mahnverfahrens ist das Vorliegen eines Titels ausgeschlossen. Die Überleitung in das streitige Verfahren setzt einen Einspruch des Antragsgegners voraus. Dieser wiederum steht dauerhaft der Vollstreckbarerklärung nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung entgegen.

Der Verweis auf § 698 ZPO stellt auch für die Abgabe nach Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens klar, dass sich die Abgabe innerhalb eines Gerichts nach den allgemeinen Regeln vollzieht.

Zu Absatz 3

Um den Antragsteller im Europäischen Mahnverfahren nicht gegenüber dem Antragsteller nach dem deutschen Mahnverfahren zu benachteiligen, ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit weitgehend übereinstimmend zu regeln. Es gibt keinen sachlichen Grund für eine abweichende oder den Verzicht auf eine Regelung.

Zu § 1091 ZPO-E

Die Vorschrift schließt die Präzisierung des Artikels 17 Abs. 2 der Verordnung ab. Sie beinhaltet die Klarstellung, dass entsprechend der für das deutsche Mahnverfahren geltenden Regelung für die Einleitung des Streitverfahrens nach Abgabe an das Streitgericht zu verfahren ist. Im Unterschied zum nationalen Mahnverfahren war aufgrund der Besonderheiten des Europäischen Mahnverfahrens die Möglichkeit der Rücknahme des Einspruchs nicht vorzusehen. Will der Antragsgegner das Verfahren kostengünstig beenden bleibt ihm die Möglichkeit, den Anspruch nach § 307 ZPO anzuerkennen.

Titel 3

Titel 3 enthält die Durchführungsbestimmungen zum Rechtsbehelf der Überprüfung des vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen nach Artikel 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006. Sie sind nur auf Europäische Zahlungsbefehle anwendbar die im Inland erlassen wurden; dies folgt aus dem Wortlaut von Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung, der von einer Überprüfung durch das zuständige Gericht "des Ursprungsmitgliedstaats" spricht.

Zu § 1092 ZPO-E

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 ergeht die Entscheidung über die Anträge wegen fehlender Verteidigungsmöglichkeit (Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung) oder Missbrauchs des Verfahrens (Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung) durch Beschluss. Im Interesse der Rechtssicherheit soll der Beschluss nicht anfechtbar sein.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass der Antragsteller zum Schutz des Gläubigers die Tatsachen, die nach seiner Auffassung den Antrag nach Artikel 20 Abs. 1 oder 2 der Verordnung begründen glaubhaft machen muss.

Zu Absatz 3

Absatz 3 stellt klar, dass das Europäische Mahnverfahren beendet ist, wenn das Gericht den Überprüfungsantrag für begründet hält und den Zahlungsbefehl daher nach Artikel 20 Abs. 3 der Verordnung für nichtig erklärt. Das Verfahren wird nicht wie nach einem fristgerechten Einspruch nach Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung in ein reguläres Zivilverfahren übergeleitet.

Ist der Antrag nach Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung erfolgreich, liegt also ein Missbrauch des Verfahrens vor, wäre die Überleitung in einen regulären Zivilprozess nicht angemessen. Sinnvoll erschiene eine Fortsetzung nur im Falle eines Antrags nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung wegen fehlender Verteidigungsmöglichkeit; der Antrag nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung entspräche dann einem unverschuldet verspätet erhobenen Einspruch.

Eine Behandlung als verspäteter Einspruch würde allerdings bedeuten, dass es anschließend zu einem streitigen Zivilverfahren kommt. Die Überleitung in ein solches Verfahren sieht die Verordnung abschließend jedoch nur bei einem fristgerecht eingelegten Einspruch vor. Insofern unterscheidet sich das Europäische Mahnverfahren vom europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen. Dort ist bereits ein streitiges Zivilverfahren anhängig, das nach einem erfolgreichen Überprüfungsantrag fortgeführt werden kann (vgl. § 1104 ZPO-E).

Zu Absatz 4

Absatz 4 schließt die Anwendung der Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumen der Einspruchsfrist nach Artikel 16 Abs. 2 der Verordnung aus. Da der Antrag nach Artikel 20 der Verordnung bereits der Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO ähnelt, soll eine Wiedereinsetzung nach der Zivilprozessordnung daneben nicht zulässig sein; die Regelungen der Verordnung sind insoweit abschließend.

Titel 4

Titel 4 enthält ergänzende Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung aus Europäischen Zahlungsbefehlen, die im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassen wurden. Die Vollstreckung setzt dabei stets voraus, dass der Zahlungsbefehl nach Artikel 18 der Verordnung für vollstreckbar erklärt wurde; erst damit liegt ein Vollstreckungstitel vor.

Zu § 1093 ZPO-E

Nach der Vorschrift entfällt die Vollstreckungsklausel als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Für Zahlungsbefehle aus anderen Mitgliedstaaten ist dies - wie Aber auch im nationalen Mahnverfahren ist nach § 796 Abs. 1 ZPO eine Klausel für den Vollstreckungsbescheid in der Regel nicht mehr erforderlich. Die vollständige Abschaffung für im Inland erlassene Europäische Zahlungsbefehle vermeidet eine Inländerdiskriminierung. Die Vollstreckbarerklärung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erfüllt zudem auch die Zwecke, die nach §§ 724, 725 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel hat.

Weiterhin zu prüfen sind dagegen kraft der Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften in § 795 Satz 1 ZPO insbesondere die sonstigen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO. Ebenfalls findet gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung die Erinnerung nach § 766 ZPO statt.

Die nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung vorzulegenden und gegebenenfalls zu übersetzenden Unterlagen umfassen den Europäischen Zahlungsbefehl selbst (Formblatt E nach Anhang V) und die Erklärung über die Vollstreckbarkeit (Formblatt G nach Anhang VII).

Zu § 1094 ZPO-E

Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bestimmt, dass der Vollstreckungsgläubiger gegebenenfalls eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls vorzulegen hat. Wegen der starken Strukturierung der Formblätter E und G wird eine Übersetzung nur ausnahmsweise erforderlich sein, etwa wenn der Zahlungsbefehl individuelle Angaben in den Feldern "Sonstige Angaben" enthält. In Übereinstimmung mit der für den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen geltenden Durchführungsvorschrift des § 1082 ZPO schließt § 1094 ZPO-E die von der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 eingeräumte Möglichkeit aus, neben der eigenen Amtssprache weitere Sprachen zuzulassen.

Zu § 1095 ZPO-E

Dem Schuldner stehen in der Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Zahlungsbefehl grundsätzlich die gleichen Rechtsbehelfe zur Verfügung wie bei einem sonstigen Vollstreckungstitel nach der Zivilprozessordnung. Er ist insbesondere nicht auf die Rechtsbehelfe nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung beschränkt. Diese Bestimmungen der Verordnung zielen nach ihrem Wortlaut, der den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen weitgehend entspricht, auf die grenzüberschreitende Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat. Für die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls in dem Mitgliedstaat, in dem er erlassen wurde, enthält die Verordnung - anders als die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (dort Artikel 15 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23) - keine Regelungen.

Zu Absatz 1

Absatz 1 Satz 1 stellt in diesem Sinne klar, dass der Schuldner entsprechend § 707 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne oder gegen Sicherheitsleistung aus einem inländischen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen kann, wenn er einen Antrag auf Überprüfung nach Artikel 20 der Verordnung gestellt hat. Ihm stehen damit ähnliche Möglichkeiten zur Verfügung wie er sie nach Artikel 23 der Verordnung im Falle einer grenzüberschreitenden Vollstreckung hätte. Der Verweis auf § 707 ZPO ist sachgerecht, weil der Rechtsbehelf nach Artikel 20 der Verordnung den Charakter einer Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme nach der Zivilprozessordnung hat.

Satz 2 weist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Schutzantrag dem Gericht zu, das auch in der Sache entscheidet. Dies entspricht der Zuständigkeitsverteilung nach § 707 ZPO. Dieses Gericht kann am ehesten beurteilen, ob und unter welchen Bedingungen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung geboten ist; hierbei wird es berücksichtigen, ob bei summarischer Prüfung der Antrag nach Artikel 20 der Verordnung Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig gestellt wurde.

Zu Absatz 2

Absatz 2 regelt in Anlehnung an das nationale Mahnverfahren die Präklusion von Einwendungen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage. Richtet sich die Klage gegen einen Vollstreckungsbescheid, dann müssen nach § 796 Abs. 2 ZPO die Gründe für eine Einwendung nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sein und dürfen durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

Eine unmittelbare Entsprechung zum deutschen Vollstreckungsbescheid kennt die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 nicht. Auch der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl unterscheidet sich vom Vollstreckungsbescheid, weil er sofort unanfechtbar ist. Die Regelung in Absatz 2 stellt deshalb darauf ab, dass die Einwendung nach Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls entstanden ist und eine Anfechtung mittels Einspruchs nach Artikel 16 der Verordnung nicht mehr in Betracht kommt. Zulässig ist damit insbesondere der Einwand der Erfüllung, wenn der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls zahlt, aber keinen Einspruch einlegt und der Gläubiger gleichwohl die Vollstreckung betreibt. Gleichzeitig ist klar, dass der Antragsgegner primär die Möglichkeit des Einspruchs nutzen muss.

Unberührt von der Präklusion bleibt das Verfahren der Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen nach Artikel 20 der Verordnung.

Zu § 1096 ZPO-E

Zu Absatz 1

Die Bestimmungen der Artikel 22 Abs. 1 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 sind den Regelungen des Kapitels IV der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen nachgebildet. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 kann daher auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 verwiesen werden. In diesem Sinne ist gemäß § 1096 ZPO-E für Anträge nach Artikel 22 Abs. 1 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006, die den Bestimmungen der Artikel 21 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 entsprechen, betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren die Regelung des § 1084 ZPO anzuwenden.

Zu Absatz 2

Der Antrag nach Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung, mit dem der Schuldner den Einwand der Zahlung geltend machen kann, ähnelt dagegen der Vollstreckungsabwehrklage.

Insoweit wird daher auf die entsprechende Regelung für den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - § 1086 Abs. 1 ZPO - verwiesen.

Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung betrifft allerdings nur den Fall, dass der Antragsteller durch Entrichtung des zuerkannten Betrags befriedigt wird. Erlischt oder vermindert sich die zuerkannte Forderung auf andere Weise (z.B. wenn der Antragsgegner die Aufrechnung erklärt), kann der Antragsgegner solche Einwendungen im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt die Regelung für den Europäischen Vollstreckungstitel (§ 1086 Abs. 1 ZPO) entsprechend. Die Einbeziehung der Präklusionsregel in § 1095 Abs. 2 ZPO-E stellt sicher dass im Klageverfahren nur solche Einwendungen geprüft werden, die nicht schon im Ursprungsstaat berücksichtigt werden konnten. Es handelt sich somit nicht um eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in der Sache, die nach Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung unzulässig wäre (vgl. zu der entsprechenden Regelung beim Europäischen Vollstreckungstitel die Begründung zum Durchführungsgesetz auf BR-Drs. 088/05 (PDF) , S. 30).

Zu Nummer 13 Abschnitt 6

Titel 1

Zu § 1097 ZPO-E

Zu Absatz 1

Für die Einleitung des Verfahrens muss sich der Kläger nach Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des im Anhang I der Verordnung aufgeführten Klageformblatts A bedienen. Die Verordnung enthält jedoch keine Angaben dazu, in welcher Form und auf welchem Weg das Formular bei Gericht einzureichen ist. Die Wahl der Mittel überlässt sie vielmehr den Mitgliedstaaten, die nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gehalten sind, der Europäischen Kommission die innerstaatlich zulässigen Übertragungsformen mitzuteilen. Einen Formularzwang enthält die Verordnung auch für die Klageerwiderung. Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 muss der Beklagte dafür das im Anhang III der Verordnung enthaltene Antwortformblatt C verwenden. Auf welche Art und Weise dieses Formular dem Gericht zu übermitteln ist, lässt die Verordnung ebenfalls offen.

Absatz 1 enthält eine Präzisierung der in dem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 für das Klageformblatt und das Antwortformblatt zulässigen Übertragungsformen. Diese gelten gleichermaßen für sämtliche Anträge oder Erklärungen der Parteien. Möglich ist nach Absatz 1 neben der Einreichung der Formulare und anderer Anträge oder Erklärungen als Originalschriftsatz auch deren Übersendung als Telekopie (Telefax) oder unter den Voraussetzungen des § 130a ZPO als elektronisches Dokument.

Die nach Absatz 1 möglichen Versendungsarten sind damit gegenüber § 129 ZPO eingeschränkt der etwa auch die Übermittlung per Telegramm erlaubt. Solche Übertragungsformen sollen mangels praktischer Relevanz in dem vereinfachten, grenzüberschreitenden Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 keine Anwendung finden. Nicht möglich ist nach Absatz 1 Satz 1 und 2 außerdem die Einreichung des Klageformblatts oder Antwortformblatts sowie anderer Anträge und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 129 Abs. 2, § 129a ZPO. Zwar steht es den Parteien im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 frei, den Prozess ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Auf eine Protokollierung bei der Geschäftsstelle sind sie jedoch nicht angewiesen, da jedenfalls für die Klage und deren Erwiderung ein Formularzwang besteht. Die Formblätter sind in allen Amtssprachen der Europäischen Union erhältlich und mit Ausfüllhinweisen versehen.

Zu Absatz 2

Wie innerstaatlich mit Klagen zu verfahren ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fallen, regelt Absatz 2. Nimmt der Kläger die Klage trotz des Hinweises nach Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nicht zurück, so ordnet diese Vorschrift die Fortsetzung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts an.

Bei der Fortsetzung der Klage nach dem innerstaatlichen Prozessrecht ist nach Absatz 2 für eine weitere Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 kein Raum.

Zu § 1098 ZPO-E

Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 räumt einer Partei zu ihrem Schutz die Möglichkeit ein, die Annahme eines Schriftstückes zu verweigern, wenn es nicht in einer ihr verständlichen oder am Ort der Zustellung gängigen Sprache abgefasst ist. Die Zustellung ist dann unwirksam. Diese Bestimmung entspricht Artikel 8 Abs. 1 der bisher geltenden Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellungsverordnung). Binnen welchen Zeitraums die Annahme nachträglich verweigert werden kann, besagt Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 indes nicht. Zur Durchführung dieser Regelung sieht § 1098 Satz 1 ZPO-E eine Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung von einer Woche vor. § 1098 ZPO-E entspricht dem bisherigen § 1070 ZPO, der eine Durchführungsbestimmung zu Artikel 8 Abs. 1 der bisher geltenden Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 enthielt. § 1098 ZPO-E wird Rechtssicherheit schaffen.

Die Beurteilung einer angemessenen Frist zur Annahmeverweigerung und die Feststellung des Zustellzeitpunkts bliebe andernfalls richterlichem Ermessen überlassen.

Außerdem fördert die Regelung den Verzicht auf Übersetzungen, die von den Gerichten sonst vorsorglich angefordert werden könnten, nur um Unsicherheiten über den Zustellzeitpunkt zu vermeiden.

Die Frist zur Annahmeverweigerung beträgt eine Woche ab Empfang des Schriftstücks. Sie ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 19 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Die Frist entspricht auch der in der neuen Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) für die Annahmeverweigerung vorgesehenen Zeitspanne.

Zum Schutz des Adressaten ist die Frist des § 1098 Satz 2 ZPO-E als Notfrist ausgestaltet.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 i. V. m. §§ 233 ff. ZPO ist daher möglich. Darüber hinaus ist der Zustellungsempfänger gemäß § 1098 Satz 3 ZPO-E über die Folgen einer Versäumung der Frist zur Annahmeverweigerung zu belehren. § 1098 Satz 2 und 3 ZPO-E entsprechen insoweit § 1070 Satz 2 und 3 ZPO.

Zu § 1099 ZPO-E

Zu Absatz 1

Gemäß Artikel 5 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 gelten für die Erhebung und das Verfahren der Widerklage die Bestimmungen über die Klage entsprechend. Der Begriff der Widerklage ist ausweislich des Erwägungsgrunds 16 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 im Sinne des Artikels 6 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 zu verstehen und setzt einen Ursprung in demselben Vertrag oder Lebenssachverhalt wie die Klage voraus. Außerdem muss eine Widerklage nach Artikel 5 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sein.

Wie innerstaatlich mit Widerklagen jenseits dieses Verständnisses zu verfahren ist, stellt § 1099 Abs. 1 ZPO-E klar. Sie sind durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Ausgenommen davon sind die Fälle des Artikels 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Diese Bestimmung ordnet für eine Widerklage, deren Betrag die Streitwertgrenze von 2.000 Euro nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 überschreitet eine gemeinsame Fortsetzung der Klage und der Widerklage nach dem innerstaatlichen Prozessrecht an. Eine Abweisung als unzulässig kommt hier nicht in Betracht.

Zu Absatz 2

§ 1099 Abs. 2 ZPO-E bestimmt, wie das Gericht im Falle des Artikels 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung mit der Klage und der Widerklage zu verfahren hat. Der Prozess wird nach den Regeln der Zivilprozessordnung in der Lage fortgeführt, in der er sich zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung befunden hat. So gelten etwaige bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Prozesshandlungen oder Erklärungen der Parteien sowie Entscheidungen des Gerichts oder Beweisergebnisse fort.

Zu § 1100 ZPO-E

Zu Absatz 1

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 mittels Videokonferenz oder anderer Mittel der Kommunikationstechnologie durchgeführt werden. Die Anwendung solcher technischer Medien steht unter dem Vorbehalt ihrer tatsächlichen Verfügbarkeit und, wie in Erwägungsgrund 20 klargestellt, abweichender innerstaatlicher Regelungen. Als Durchführungsvorschrift zu Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ermöglicht es § 1100 Abs. 1 ZPO-E den Parteien bzw. ihren Vertretern, sich in Anlehnung an § 128a Abs. 1 ZPO während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort als dem des erkennenden Gerichts aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, insbesondere rechtswirksame Anträge zu stellen. Gemäß § 1100 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E i. V. m. § 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO wird die Verhandlung per Videokonferenz, also durch Übertragung von Bild und Ton, an den Ort, an dem sich die Parteien bzw. ihre Vertreter aufhalten, und zeitgleich in das Sitzungszimmer gesendet. § 1100 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E i. V. m. § 128a Abs. 3 ZPO schließt die Möglichkeit einer Aufzeichnung der Übertragung aus und ordnet zugleich die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Verhandlung per Videokonferenz an.

Im Gegensatz zu § 128a Abs. 1 ZPO erfordert die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung nach § 1100 Abs. 1 ZPO-E weder einen Antrag noch das Einverständnis der Parteien, denn Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 enthält diese einschränkenden Voraussetzungen nicht. Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wäre die Notwendigkeit eines Antrags oder Einverständnisses auch unzweckmäßig. Eine Partei hätte es dann in der Hand, eine mündliche Verhandlung vor dem Prozessgericht zu erzwingen und auf diese Weise einen unverhältnismäßigen Zeitaufwand oder Reisekosten zu verursachen, die den Gegner von der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte abhalten könnten. Freilich wird das Gericht über den Einsatz technischer Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen befinden und dabei Verfahrensgrundsätze wie die des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens zu beachten haben.

Zu Absatz 2

§ 1100 Abs. 2 ZPO-E schließt die Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung nach § 275 ZPO aus. Die Regelung hat deklaratorischen Charakter und soll dem Richter die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erleichtern. Diese sieht vor, dass nach formularmäßiger Einleitung des Verfahrens durch den Kläger zunächst der Beklagte gemäß Artikel 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 Gelegenheit zur Klageerwiderung erhält, bevor das Gericht einen Termin bestimmt. Die Anordnung einer mündlichen Verhandlung vor Eingang der Klageerwiderung und ohne Kenntnis ihres Inhalts gestattet die Verordnung nicht. Dies folgt aus Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, wonach der Richter immer erst nach Eingang der Klageerwiderung entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist.

Zu § 1101 ZPO-E

Zu Absatz 1

Nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 bestimmt das Gericht die Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme, die im Rahmen der für die Zulässigkeit von Beweisen geltenden Bestimmungen erforderlich sind. Der Richter kann demnach die Beweisaufnahme nach freiem Ermessen bestimmen, solange er etwaige für die Zulässigkeit von Beweisen geltende Vorschriften beachtet. Diese Zulässigkeitseinschränkungen enthält Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Zur Reduzierung der Verfahrenskosten lässt Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 einen Beweis durch Sachverständige oder eine mündliche Zeugen- oder Parteivernehmung vor dem erkennenden Gericht nur unter Berücksichtigung der dadurch anfallenden Kosten zu. Ist ein solches Beweismittel (z.B. ein Sachverständigengutachten) aber im Einzelfall erforderlich, ist der Beweis also nicht in gleicher Weise mittels kostengünstigerer Beweismittel zu führen, kann das Gericht den teureren Beweis erheben. Auch Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 soll der Geringhaltung der Verfahrenskosten dienen und gibt dem einfachsten und kostengünstigsten Beweismittel den Vorrang. § 1101 Abs. 1 ZPO-E stellt als Durchführungsvorschrift zu Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 die vorgenannten Grundsätze klar. Danach kann das Gericht im Freibeweisverfahren vorgehen, solange Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichts anderes bestimmt.

Zu Absatz 2

§ 1101 Abs. 2 ZPO-E enthält eine Durchführungsvorschrift für die Beweisaufnahme im Wege der Videokonferenz. In Anlehnung an § 128a Abs. 2 ZPO kann das Gericht Zeugen, Sachverständigen oder Parteien gestatten, sich während der Vernehmung an einem anderen Ort als dem des erkennenden Gerichts aufzuhalten. Entsprechend § 1100 Abs. 1 ZPO-E bedarf es dafür keines Einverständnisses der Parteien. Gemäß § 1101 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E i. V. m. § 128a Abs. 3 ZPO sind überdies eine Aufzeichnung der Übertragung sowie eine isolierte Anfechtung ihrer Anordnung ausgeschlossen. Auf die Begründung zu § 1100 ZPO-E wird ergänzend Bezug genommen.

Zu § 1102 ZPO-E

Das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 wird grundsätzlich schriftlich durchgeführt. Eine Schriftsatzfrist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht ist nicht zu bestimmen. Gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 muss das Gericht binnen 30 Tagen ab Entscheidungsreife seine Entscheidung erlassen. Innerhalb dieser Frist kann das Urteil zu jedem beliebigen Zeitpunkt ergehen.

Einer Verkündung bedarf es nicht. Das gilt nach Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 auch, sofern ausnahmsweise mündlich verhandelt wurde. Gleichwohl ist es dem Gericht freigestellt, ob es den Erlass durch die Übergabe des Urteils an die Geschäftsstelle oder durch Verkündung bewirkt. § 1102 ZPO-E stellt dies fest und enthält zugleich die Anordnung, dass das Urteil an Verkündungs Statt zuzustellen ist, um Wirksamkeit zu erlangen.

Zu § 1103 ZPO-E

Der Fall der Säumnis ist in Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geregelt.

Erwidert eine Partei nicht binnen der dafür vorgesehenen Frist von 30 Tagen auf die Klage bzw. die Widerklage, hat das Gericht ein Urteil nach Lage der Akten zu erlassen.

Keine ausdrückliche allgemeine Regelung enthält die Verordnung jedoch für den Fall, dass eine Partei eine andere ihr gesetzte Schriftsatzfrist ungenutzt verstreichen lässt oder nicht zu einer ausnahmsweise anberaumten mündlichen Verhandlung erscheint. § 1103

Satz 1 ZPO-E ordnet an, dass auch in diesen Fällen eine Entscheidung nach Aktenlage zu erlassen ist. Da die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 weder ein Versäumnisurteil noch eine Geständnisfiktion kennt, bestimmt § 1103 Satz 2 ZPO-E, dass die Anforderungen des § 251a ZPO an eine Entscheidung nach Lage der Akten, etwa die Notwendigkeit einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung, nicht gelten.

Zu § 1104 ZPO-E

Einen besonderen Rechtsbehelf enthält Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 für den Fall, dass der Beklagte ohne sein Verschulden gehindert war, rechtzeitig auf die Klage zu erwidern, und infolgedessen gemäß Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ein Urteil gegen ihn ergangen ist. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, kann der Beklagte eine Überprüfung des Urteils vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaates beantragen. Der Antrag hat keinen Devolutiveffekt. § 1104 ZPO-E ist Durchführungsnorm für die innerstaatliche Ausführung dieser Urteilsüberprüfung.

Bejaht das Gericht die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, hilft es dem Antrag ab, indem es gemäß § 1104 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E das Verfahren in der Lage fortführt, in der es sich vor Erlass des Urteils befunden hat. Hat die vom Beklagten beantragte Überprüfung der Entscheidung in der Sache Erfolg, ist das Urteil gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nichtig. Diese Rechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein; einer Aufhebung des Urteils bedarf es nicht.

Zum Schutz des Beklagten vor unrechtmäßigen Maßnahmen aus dem unwirksamen Titel sieht § 1104 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E vor, dass das Gericht auf seinen Antrag die Nichtigkeit durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen hat.

Da die Entscheidung in der Regel eilbedürftig sein wird, genügt nach § 1104 Abs. 2 ZPO-E für die Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Glaubhaftmachung.

Titel 2

Titel 2 enthält ergänzende Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen in Deutschland ergangen sind sowie für solche, die in anderen Mitgliedstaaten bestätigt worden sind und in Deutschland ohne vorherige Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckt werden sollen.

Zu § 1105 ZPO-E

Zu Absatz 1

§ 1105 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E enthält ergänzende Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung im Inland aus Titeln, die in dem Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in Deutschland ergangen sind. Für diese Vollstreckungsfälle gilt Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 findet ergänzend die Zivilprozessordnung, insbesondere deren Buch 8, Anwendung.

Im Gegensatz zu § 708 ZPO bedarf es nach Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 keines ausdrücklichen Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit. § 1105 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E schreibt diese Tenorierung der vorläufigen Vollstreckbarkeit vor. Damit wird die Zwangsvollstreckung aus einer im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Entscheidung erleichtert und verdeutlicht, dass diese Titel vollstreckungsrechtlich anderen im Inland erlassenen Urteilen gleichstehen.

Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 erlaubt eine Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung schon vor Eintritt der Rechtskraft. Ein Schutz des Vollstreckungsschuldners wird gemäß Artikel 15 Abs. 2 i. V. mit Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 bewirkt. Nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 kann der Schuldner eine Beschränkung der Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen, die Bestimmung einer Sicherheitsleistung oder unter besonderen Umständen die Aussetzung der Vollstreckung verlangen, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wurde oder noch zulässig ist oder eine Überprüfung des Urteils nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 beantragt wurde. Diese Schuldnerschutzbestimmung ist abschließend und gegenüber § 712 ZPO und § 719 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 707 ZPO speziell. Da deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht deckungsgleich sind, ordnet § 1105 Abs. 1 Satz 2 ZPO-E die Unanwendbarkeit der §§ 712, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO an. Eines Ausschlusses des § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO bedarf es nicht, da diese Regelung bereits systematisch unanwendbar ist, denn die Verordnung kennt keine Versäumnisurteile. Auf die Begründung zu § 1103 ZPO-E wird insoweit verwiesen.

Da eine Vollstreckung aus einem in dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil vorbehaltlich eines Antrags nach Artikel 15 Abs. 2 i. V. m.

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ohne Sicherheitsleistung erfolgt, sind solche Bestimmungen, die eine Sicherheitsleistung voraussetzen, bereits systematisch unanwendbar. Zu nennen sind etwa §§ 709 Satz 1, 710, 711, 713 und 714 ZPO. Ein ausdrücklicher Ausschluss dieser Vorschriften ist daher nicht erforderlich. Für den Fall, dass das Gericht gemäß Artikel 15 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ausnahmsweise die Leistung einer Sicherheit anordnet, wird deren Höhe nach § 709 Satz 2 ZPO zu bestimmen sein.

Zu Absatz 2

§ 1105 Abs. 2 ZPO-E regelt das Verfahren im Falle eines Antrags nach Artikel 15 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Gemäß § 1105 Abs. 2 Satz 1 ZPOE ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Die Zuweisung an das Hauptsachegericht entspricht der Zuständigkeitsordnung der Zivilprozessordnung. Dort entscheidet über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO sowie über Schutzanträge des Schuldners im Sinne des § 712 ZPO ebenfalls das in der Hauptsache befasste Gericht.

Da Entscheidungen über einen Antrag nach Artikel 15 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in der Regel eilbedürftig sein werden, sind sie gemäß § 1105 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E im Wege einstweiliger Anordnung zu erlassen. In berechtigten Fällen, etwa auf Grund neuen Vorbringens, ermöglicht diese Entscheidungsform zudem eine jederzeitige Abänderung durch das Gericht. Nach § 1105 Abs. 2 Satz 3 ZPO-E sind Entscheidungen nach Artikel 15 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in Anlehnung an § 707 Abs. 2 Satz 2 und § 1084 Abs. 3 ZPO unanfechtbar. Wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens lässt § 1105 Abs. 2 Satz 4 ZPO-E eine Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 15 Abs. 2 i. V. m. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 genügen.

Zu § 1106 ZPO-E

Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung aus einem in Deutschland ergangenen Urteil in einem anderen Mitgliedstaat ist allein die Bestätigung als im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangener Titel. Die Bestätigung wird von dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers ausgestellt. § 1106 ZPO-E enthält eine Durchführungsvorschrift für diese Bestätigung.

Zu Absatz 1

§ 1106 Abs. 1 ZPO-E regelt die innerstaatliche Zuständigkeit zur Ausstellung von Bestätigungen im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 und Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 von dem Gericht auszustellen, dem innerstaatlich auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 724 ZPO obliegt. Die Bestätigung entspricht einer Vollstreckungsklausel im Sinne des § 724 ZPO, denn sie hat die Funktion, den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu dokumentieren. Funktionell zuständig für die Ausstellung der Bestätigung ist der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 11 RPflG-E. Auf die dortige Begründung wird Bezug genommen.

Zu Absatz 2

Gemäß § 1106 Abs. 2 Satz 1 ZPO-E muss der Vollstreckungsschuldner im Verfahren über die Bestätigung angehört werden. Diese Anhörung ist notwendig, denn sie kann anders als bei einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht nachgeholt werden. Im Gegensatz zu der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sieht die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 nämlich keine Möglichkeit der Berichtigung oder des Widerrufs der Bestätigung vor. Da im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ein fristgebundener Widerruf der Bestätigung (wie in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 i. V. m. § 1081 Abs. 2 ZPO) nicht vorgesehen ist, bedarf es andererseits keiner förmlichen Zustellung der Bestätigung.

Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, gelten gemäß § 1106 Abs. 2 Satz 2 ZPO-E wie in den Fällen eines Europäischen Vollstreckungstitels nach § 1080 Abs. 2 ZPO die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend.

Zu § 1107 ZPO-E

Die Vollstreckung aus einem im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteil ist ohne Vollstreckbarerklärungsverfahren möglich. Ein in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Titel wird anerkannt und vollstreckt, ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Mit Abschaffung des Exequaturverfahrens entfällt auch das Erfordernis einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO. In diesem Sinne stellt § 1107 ZPO-E für die Vollstreckung eines im Ausland ergangenen Titels nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 klar, dass eine Bestätigung die innerstaatliche Vollstreckungsklausel ersetzt. Für die Vollstreckung gelten im Übrigen die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung im Inland. So sind insbesondere die weiteren Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO zu beachten. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung findet die Erinnerung nach § 766 ZPO statt.

Zu § 1108 ZPO-E

Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 bestimmt, dass der Vollstreckungsgläubiger gegebenenfalls eine Übersetzung der Bestätigung als im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangener Titel vorzulegen hat.

Die Notwendigkeit einer Übersetzung wird insbesondere dann bestehen, wenn das für die Bestätigung vorgesehenen Formblatt D ergänzende, individuelle handschriftliche Angaben enthält. In Übereinstimmung mit der für den Europäischen Vollstreckungstitel vorgesehenen Durchführungsvorschrift des § 1082 ZPO schließt § 1108 ZPO-E die von der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eingeräumte Möglichkeit aus, neben der eigenen Amtssprache weitere Sprachen für die Ausstellung oder Übersetzung der Bestätigung zuzulassen. Im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 bedarf die Übersetzung jedoch keiner Beglaubigung. Ausreichend ist nach Artikel 21 Abs. 2 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 eine Übersetzung durch eine dafür befugte Person.

Das spricht § 1108 ZPO-E aus.

Zu § 1109 ZPO-E

Die Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 sind den Regelungen des Kapitels IV der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 nachgebildet.

Besonderheiten des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sind in den Vorschriften der §§ 1105 bis 1108 ZPO-E berücksichtigt. Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 kann im Übrigen auf die entsprechenden Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 verwiesen werden. In diesem Sinne ist gemäß § 1109 Abs. 1 ZPO-E für Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007, die den Bestimmungen der Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 entsprechen, betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren die Regelung des § 1084 ZPO anzuwenden. § 1109 Abs. 2 ZPO-E ordnet an, dass die Bestimmung des § 1086 ZPO über die Vollstreckungsabwehrklage entsprechend gilt.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu § 20 Nr. 7 RPflG-E

§ 20 Nr. 7 RPflG-E orientiert sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Europäischen Mahnverfahrens und seiner Überleitung in das streitige Verfahren an der entsprechenden Regelung für das deutsche Mahnverfahren in § 20 Nr. 1 RPflG. Die Verordnung überlässt es ausweislich ihres Erwägungsgrundes 16 dem nationalen Gesetzgeber, ob die Prüfung des Antrages auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls durch einen Richter vorzunehmen ist oder nicht. Bei der Prüfung des Antrags handelt es sich im Wesentlichen um eine Prüfung der Schlüssigkeit der Angaben im Antragsformblatt, nicht jedoch um eine weitergehende rechtliche Prüfung der Begründetheit. Ausgeschlossen werden sollen vor allem offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge. Einer darüber hinausgehenden rechtlichen Prüfung der Begründetheit stehen die formalisierten, zum Zwecke der maschinellen Bearbeitung mit sogenannten Codes versehenen Kurzangaben im Antragsformblatt und der Umstand der Einseitigkeit des Vortrags der Anspruchsvoraussetzungen entgegen.

Die weit reichenden rechtlichen Folgen und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses im Verfahren der Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls in Ausnahmefällen nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 verlangen demgegenüber eine Prüfung durch den Richter.

Die Durchführung des streitigen Verfahrens im Anschluss an das Europäische Mahnverfahren unterliegt denselben Anforderungen wie das nach Durchführung eines Mahnverfahrens nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Zu Nummer 2

Zu § 20 Nr. 11 RPflG-E

Die Ausstellung einer gerichtlichen Bestätigung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 soll gemäß § 20 Nr. 11 RPflG-E dem Rechtspfleger übertragen werden. Das entspricht der Aufgabenverteilung für eine Bestätigung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004. Die Zuweisung dieser Aufgabe auf den Rechtspfleger entspricht außerdem der gesetzgeberischen Tendenz, nichtspruchrichterliche Aufgaben zunehmend dem Rechtspfleger zu übertragen. Freilich besteht auch hier die Möglichkeit einer Vorlage an den Richter nach § 5 RPflG sowie einer Bearbeitung durch den Richter nach § 6 RPflG.

Zu Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 schließt arbeitsrechtliche Streitigkeiten in ihren Anwendungsbereich ein. Den Besonderheiten des Verfahrens vor den Arbeitsgerichten wird durch ergänzende Verfahrensbestimmungen im Arbeitsgerichtsgesetz Rechnung getragen.

Zu Nummer 1

Zu § 13a ArbGG-E

Die Ergänzung des § 13a ArbGG beruht auf dem Umstand, dass die Vorschriften des Buches 11 der Zivilprozessordnung mit der Aufnahme der ergänzenden Bestimmungen zur Durchführung des Europäischen Mahnverfahrens in Verfahren vor den Arbeitsgerichten nicht mehr uneingeschränkt gelten. Die Einzelheiten waren im Besonderen Teil der Verfahrensvorschriften zu regeln.

Zu Nummer 2

Zu § 46b ArbGG-E

Die ergänzenden Bestimmungen zum Europäischen Mahnverfahren gehören systematisch in den Dritten Teil des Arbeitsgerichtsgesetzes. Das Europäische Mahnverfahren versteht sich als fakultatives Alternativangebot zum Mahnverfahren nach nationalem Recht. Es kann wie das deutsche Mahnverfahren das Urteilsverfahren ersetzen bzw. diesem vorausgehen. Der Systematik des Arbeitsgerichtsgesetzes folgend sind die ergänzenden Verfahrensvorschriften daher in den Unterabschnitt mit den Vorschriften für den Ersten Rechtszug aufzunehmen.

Innerhalb der Vorschriften des Ersten Unterabschnittes weist das Europäische Mahnverfahren ausschließlich zu den Bestimmungen des deutschen Mahnverfahrens einen inhaltlichen Zusammenhang auf. Folgerichtig werden die für das Europäische Mahnverfahren erforderlichen ergänzenden Bestimmungen in § 46b ArbGG-E geregelt.

Wie bereits beim deutschen Mahnverfahren kann weitgehend auf die Regelungen im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten verwiesen werden. Die Unterschiede zwischen dem Verfahren vor den ordentlichen und den Arbeitsgerichten haben jedoch Abweichungen bei der Frage der Zuständigkeit und der Überleitung in das streitige Verfahren zur Folge.

Zu Absatz 1

Absatz 1 verweist auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum Europäischen Mahnverfahren und konkretisiert § 13a ArbGG. Die Verweisung ist nicht zwingend erforderlich erleichtert aber das Auffinden der maßgeblichen Regelungen und damit die Anwendung der Vorschrift.

Zu Absatz 2

Absatz 2 greift die Zuständigkeitsregelung für das deutsche arbeitsgerichtliche Mahnverfahren auf. Abweichend vom Mahnverfahren in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Arbeitsgericht zuständig, das für eine entsprechende, im Urteilsverfahren erhobene Klage zuständig wäre. Zu beachten sind die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 044/2001 sowie ergänzend die Vorschriften der Zivilprozessordnung, gegebenenfalls auch eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung. Im Hinblick auf die funktionelle Zuständigkeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber dem Verfahren vor den ordentlichen Gerichten. Über § 9 Abs. 3 ArbGG gilt auch für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten der neue § 20 Nr. 7 RPflG.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält von § 1090 ZPO-E abweichende Regelungen für die Überleitung des Mahnverfahrens in das streitige Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Aufgrund der Regelung in Absatz 2 ist das Mahnverfahren bereits vor dem für das streitige Verfahren zuständigen Gericht anhängig. Dem Antragsteller ist daher ohne weitere Zwischenschritte die Begründung des geltend gemachten Anspruchs aufzugeben. Im Unterschied zu § 46a ArbGG bedarf es seitens des Antragstellers keines Antrags auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 verlangt für die Überleitung des Europäischen Mahnverfahrens in das streitige Verfahren neben dem fristgerechten Einspruch das Fehlen eines Antrags des Antragstellers, das Verfahren im Fall des Einspruchs des Antragsgegners zu beenden. Sieht der Antragsteller von der Abgabe der Erklärung nach Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung ab, genügt es, ihm die Begründung des Anspruchs aufzugeben. Er wird in diesem Fall die Durchführung der mündlichen Verhandlung (Güteverhandlung nach § 54 ArbGG) wünschen, um dem Verfahren Fortgang zu geben. Reicht der Antragsteller die Anspruchsbegründung nicht fristgerecht bei Gericht ein, tritt die Rückwirkung der Rechtshängigkeit nach § 46a Abs. 5 ArbGG nicht ein. Termin zur mündlichen Verhandlung wird nur auf Antrag des Antragsgegners anberaumt. Geht auch ein solcher Antrag nicht ein, wird das Verfahren nicht weiter betrieben und die Gerichtsakte nach sechs Monaten entsprechend der Aktenordnung weggelegt.

Zu Nummer 3

Zu §§ 46c bis 46e ArbGG-E

Es handelt sich ausschließlich um Folgeänderungen, die auf die Aufnahme der Regelung zum Europäischen Mahnverfahren zurückzuführen sind. Die bisherigen §§ 46b bis 46d ArbGG wurden inhaltlich nicht geändert.

Zu Artikel 4

Das Europäische Mahnverfahren und das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollen in die geltenden Regelungen des Gerichtskostengesetzes eingepasst werden. Dabei sollen die Regelungen für das Mahnverfahren nach der Zivilprozessordnung auf das Europäische Mahnverfahren ausgedehnt werden und für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen die Vorschriften für Zivilprozessverfahren Anwendung finden.

Die notwendige Ergänzung von § 1 GKG und die Erwartung weiterer Änderungen durch besondere europäische Verfahren soll zum Anlass genommen werden, die Vorschrift in mehrere Absätze aufzuteilen. Dies macht Folgeänderungen in den §§ 22 und 48 GKG erforderlich.

Da die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen in Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 eine Zustellung des Klageformblatts innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts vorschreibt, darf die in § 12 Abs. 1 GKG festgelegte Vorwegleistungspflicht für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen keine Anwendung finden. Daher soll dieses Verfahren in den Katalog des § 12 Abs. 2 GKG eingestellt werden. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen als normales Zivilprozessverfahren fortgeführt, besteht für ein Absehen von der Vorwegleistungspflicht keine Veranlassung mehr. Auch zur Vermeidung von Missbräuchen ist es erforderlich, dass das Gericht - ähnlich wie bei der Klageerweiterung - weitere gerichtliche Handlungen bis zur Zahlung der Verfahrensgebühr zurückstellt.

Für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollen Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 2 KV GKG anfallen, das Verfahren kostenrechtlich also wie eine normales Zivilprozessverfahren behandelt werden.

Zwar dürfte es aufgrund des Charakters des Verfahrens seltener zu einer mündlichen Verhandlung kommen als bei Verfahren nach § 495a ZPO. Dieser Vereinfachung kann jedoch eine größere Komplexität des Falls gegenüberstehen, weil das Gericht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unter Umständen ausländisches Recht und ausländische Rechtsprechung heranziehen muss.

Auch rechtspolitische Gründe gebieten eine Privilegierung des neuen Verfahrens nicht.

Anderenfalls entstünde für Inkassobüros und andere Inhaber zahlreicher Kleinforderungen ein Anreiz, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen oder im Ausland ansässige Mittelsmänner einzuschalten, nur um das kostengünstige Verfahren nutzen zu können.

Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen soll deshalb im Gerichtskostenrecht wie ein gewöhnliches Zivilverfahren erster Instanz behandelt werden.

Das gilt auch dann, wenn der Antrag gemäß Artikel 4 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird. Für die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 16, 17 Abs. 2 der Verordnung gelten ebenfalls keine Besonderheiten.

Lediglich in Nummer 1211 KV GKG ist eine redaktionelle Anpassung erforderlich. In Nummer 1 des Gebührentatbestandes sind die Zeitpunkte, bis zu denen eine Klage gebührenbegünstigt zurückgenommen werden kann, festgelegt. Eine vergleichbare Situation wie im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ist im Verfahren nach § 495a ZPO gegeben. Deshalb soll als Zeitpunkt, bis zu dem die Klage noch gebührenprivilegiert zurückgenommen werden kann, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet die Übermittlung des schriftlichen Urteils an die Geschäftsstelle festgelegt werden. Findet ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung statt, wirkt sich die Rücknahme nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr kostenrechtlich aus (vgl. Nummer 1211 Nr. 1 Buchstabe a KV GKG).

Die im Übrigen vorgeschlagenen Änderungen des Gerichtskostengesetzes sind rein redaktioneller Natur.

Zu Artikel 5

Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind nur eingeschränkt erforderlich.

Die Erweiterung des § 18 Nr. 8 RVG-E hat klarstellenden Charakter. Mit der Änderung von § 19 Nr. 5 RVG-E werden die außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens gebührenrechtlich - ähnlich wie bei der Gehörsrüge - als Teil des zugrunde liegenden Verfahrens behandelt.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Nummer 3104 VV RVG ist nicht vorgesehen. Dieser Gebührentatbestand sieht in einigen Fällen die Zubilligung einer Terminsgebühr für schriftliche Verfahren vor. Gegen eine Aufnahme des europäischen Verfahrens über geringfügige Forderungen spricht nämlich, dass die mündliche Verhandlung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung die Ausnahme bilden soll und vom Gericht unanfechtbar abgelehnt werden kann, während sie im ordentlichen Verfahren nur mit Einverständnis der Parteien entfallen kann und im Verfahren nach § 495a Satz 2 ZPO durch einen entsprechenden Antrag erzwingbar ist. Daraus folgt nämlich, dass sich der Auftrag des Rechtsanwalts im Verfahren über geringfügige Forderungen grundsätzlich auf die Mitwirkung in einem schriftlichen Verfahren beschränkt.

Zu Artikel 6

Zu § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E

Der Gläubiger muss durch den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ebenso wie durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung einen durch Verjährung drohenden Rechtsverlust abwenden können. Soweit sich aus den Vorschriften über das Europäische Mahnverfahren und den Auslandsbezug keine Besonderheiten ergeben, gelten dieselben Regeln. Eine nicht vertretbare Belastung des Gläubigers mit den Risiken des Zustellungsverfahrens wird über § 167 ZPO ausgeschlossen. Nur unter dieser Voraussetzung stellt das Europäische Mahnverfahren eine gleichwertige Alternative zum deutschen Mahnverfahren dar.

Zu Artikel 7

Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Im Hinblick auf die verschiedenen Zeitpunkte, ab denen die europäischen Rechtsakte anwendbar sind, ist eine differenzierte Regelung erforderlich.

Zu Absatz 1

Die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 31. Dezember 2006 in Kraft.

Mit Ausnahme bestimmter Informationspflichten gelten die Bestimmungen der Verordnung ab dem 12. Dezember 2008. Zu diesem Zeitpunkt müssen die innerstaatlichen Durchführungsvorschriften wirksam werden. Dem trägt Absatz 1 Rechnung.

Zu Absatz 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 trat am 30. Dezember 2007 in Kraft (vgl. Artikel 26 Abs. 1 der Verordnung). Die Vorschriften der Verordnung, mit Ausnahme einiger Informationspflichten, gelten ab dem 13. November 2008. Dieses Datum soll wegen des Sachzusammenhangs auch für das Inkrafttreten der neuen Vorschriften über die Auslandszustellung (§§ 183, 184 ZPO-E) maßgeblich sein.

Die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen trat nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 1. August 2007 in Kraft, Artikel 29 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007. Mit Ausnahme einiger Informationspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission gelten ihre Bestimmungen gemäß Artikel 29 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 erst ab dem 1. Januar 2009. Die verfahrensrechtlichen Durchführungsvorschriften können daher erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werden.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 272:
Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter