Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts
PStRG - Personenstandsrechtsreformgesetz
Vom 19. Februar 2007
(BGBl. I Nr. 5 vom 23.02.2007 S. 122)
Artikel 1
PStG - Personenstandsgesetz
wie eingefügt
Artikel 2
Änderung von Bundesgesetzen
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen." |
(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister." |
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "dem Standesbeamten" durch die Wörter "dem Standesamt" ersetzt.
b) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklärung zuständig. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem anderen Standesamt zu übertragen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig." |
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesamt der Namensänderung anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt entsprechend." |
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, | "1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Personenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,". |
2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf, | "1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,". |
(5) Transsexuellengesetz
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburtenregister,
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister". |
(6) Bundesvertriebenengesetz
In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "dem Standesbeamten" durch die Wörter "dem Standesamt" ersetzt.
(7) Konsulargesetz
Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.02.2021)
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