Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetzentwurf sollen Finanzmarktgesetze an zwei EU-Verordnungen angepasst werden, die die Regulierung von Verbriefungen zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). Die Verordnungen gelten ab dem 1. Januar 2019. Die anzupassenden nationalen Rechtnormen sind das Kreditwesengesetz (KWG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die Solvabilitätsverordnung, die Prüfungsberichtsverordnung und die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung.

Zudem sollen im KAGB der Begriff der "bedeutenden Beteiligung" an die Verwendung in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU angepasst sowie eine Änderung zur Vereinfachung des Formerfordernisses beim Antragsverfahren zur Genehmigung oder Änderung der Fonds-Anlagebedingungen eingeführt werden.

B. Lösung

Die Anpassung der nationalen Rechtsnormen an die Vorgaben der unmittelbar geltenden Verordnungen (EU) Nr. 2017/2401 und (EU) Nr. 2017/2402 sowie die dort vorgesehene Ausgestaltung der nationalstaatlichen Regelungen werden durch Änderungen im KWG, VAG, KAGB, WpHG, in der Solvabilitätsverordnung, der Prüfungsberichtsverordnung und der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vorgenommen. Die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU erfolgen durch Änderungen im KAGB und die Vereinfachung des Formerfordernisses beim Antragsverfahren zur Genehmigung oder Änderung der Fonds-Anlagebedingungen durch eine weitere Änderung im KAGB.

C. Alternativen

Keine. Es handelt sich um die Ausführung von europäischen Verordnungen, die fristgerecht zu erfolgen hat. Auch die Vorgaben von europäischen Richtlinien sind umzusetzen.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand infolge des Gesetzes sind für Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Insgesamt wird beim wiederkehrenden Erfüllungsaufwand aufgrund der Anpassung an EU-Regelungen mit einer Belastung der Wirtschaft in Höhe von ca. 235 000 Euro gerechnet. Durch die Änderung in § 163 KAGB entfällt geringfügig Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Es entstehen weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für soziale Sicherungssysteme. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 10. August 2018
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Regierenden Bürgermeister
Michael Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 21.09.18

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Finanzmarktgesetzen an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 und an die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 geänderte Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 1a wird wie folgt geändert:

4. § 2 wird wie folgt geändert:

5. In § 6 wird nach Absatz 1d folgender Absatz 1e eingefügt:

6. § 7b wird wie folgt geändert:

7. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 , so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen. Im Falle einer unrichtigen oder irreführenden Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung."

8. § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

9. § 36 wird wie folgt geändert:

10. § 36a wird wie folgt geändert:

11. § 44 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 47 wird folgender § 48 eingefügt:

" § 48 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

13. § 56 wird wie folgt geändert:

14. § 60c wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 303 wird wie folgt geändert:

5. In § 303a wird nach der Angabe "des § 304 Absatz 3 Nummer 3" die Angabe "oder des § 308c Absatz 1" eingefügt.

6. Nach § 308b wird folgender § 308c eingefügt:

" § 308c Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402

7. § 319a wird wie folgt geändert:

8. § 332 wird wie folgt geändert:

9. § 356 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 19 Nummer 6 Satz 1 werden die Wörter "über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis" gestrichen.

2. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "des Artikels 23 oder des Artikels 33" durch die Wörter "des Artikels 22 Absatz 2" ersetzt.

3. In § 110 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "4 bis 9" durch die Angabe "4 bis 8" ersetzt.

4. § 163 Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben.

5. In § 267 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "4 bis 11" durch die Angabe "4 bis 10" ersetzt.

6. In § 339 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter ", auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1," gestrichen.

7. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

8. In § 345 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe "7 bis 11" durch die Angabe "7 bis 10" ersetzt.

9. In § 351 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "7 bis 11" durch die Angabe "7 bis 10" ersetzt.

10. In § 355 Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe "6 und 10" durch die Angabe "6 und 9" ersetzt.

Artikel 4
Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 1 Absatz 19 Nummer 36 wird nach dem Wort "Verbriefungszweckgesellschaften" die Angabe "im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7" eingefügt.

3. Dem § 5 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b und c sowie von Artikel 29 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 , soweit diese Verordnung Rechte und Pflichten enthält, die die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes betreffen. Die Bundesanstalt ist befugt, alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um zu überwachen, ob die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 und die auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und technischen Durchführungs- und Regulierungsstandards der Europäischen Kommission eingehalten werden. Insbesondere kann sie die in den Artikeln 30, 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 genannten Befugnisse ausüben."

4. Dem § 9 wird folgender Absatz 13 angefügt:

(13) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 , so unterrichtet sie die gemäß dieser Verordnung zuständigen Stellen entsprechend. Handelt es sich dabei um eine unrichtige oder irreführende Meldung im Sinne des Artikels 27 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich die zuständige Behörde der insoweit gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 benannten ersten Anlaufstelle. Wird die Bundesanstalt als zuständige Stelle über einen möglichen Verstoß gegen die Artikel 6 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 informiert, handelt sie unter Beachtung des Verfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 dieser Verordnung."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

6. § 29 wird wie folgt geändert:

7. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden vor den Wörtern "erfüllt hat." die Wörter "und nach den Artikeln 6 bis 9 und 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 " eingefügt.

8. In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 " die Wörter "und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 " eingefügt.

9. In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern "der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 " die Wörter "und nach den Artikeln 5 bis 9, 18 bis 27 und 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 " eingefügt.

10. § 340 wird wie folgt geändert:

11. § 341a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Nach § 64 Absatz 3 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. 1 S. 2708), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. 1 S. 3202) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

"Näheres zur Geeignetheit von Verbriefungen und den im Zusammenhang mit der Beurteilung der Geeignetheit geltenden Pflichten regelt Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35)."

Artikel 6
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2016 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Januar 2018 (BGBl. I S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 31 wird wie folgt geändert:

3. § 37 wird wie folgt gefasst:

" § 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen

Artikel 8
Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung

§ 5 Absatz 1 der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I. S. 2460) wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit dem Gesetzentwurf sollen Finanzmarktgesetze an zwei EU-Verordnungen angepasst werden, die die Regulierung von Verbriefungen zum Gegenstand haben. Dabei handelt es sich um die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017 2017, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). Die Verordnungen gelten ab dem 1. Januar 2019. Die anzupassenden nationalen Rechtnormen sind das Kreditwesengesetz (KWG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die Solvabilitätsverordnung, die Prüfungsberichtsverordnung und die Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 schafft einen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte ("simple, transparent and standardised", "STS") Verbriefungen und enthält zudem Regelungen zu sonstigen Verbriefungen. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 trägt den neuen Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht bezüglich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen Rechnung und passt die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für Institute, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, an.

Zudem sollen im KAGB der Begriff der "bedeutenden Beteiligung" an die Verwendung in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU angepasst sowie eine Änderung zur Vereinfachung des Formerfordernisses beim Antragsverfahren zur Genehmigung oder Änderung der Fonds-Anlagebedingungen eingeführt werden.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Verordnungen (EU) Nr. 2017/2401 und (EU) Nr. 2017/2402 gelten ab dem 1. Januar 2019 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die in diesen Verordnungen enthaltenen neuen Regelungen und Änderungen bestehenden europäischen Rechts machen Anpassungen im KWG, VAG, KAGB, WpHG, der Solvabilitätsverordnung, der Prüfungsberichtsverordnung und der Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung erforderlich.

Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, zu bestimmten Bereichen eigene Regelungen einzuführen. Die Erfüllung dieser Vorgaben erfolgt sektoral in den einzelnen Finanzmarktgesetzen (KWG, VAG, KAGB). Die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bezüglich Dritter, die die Erfüllung STS-Kriterien überprüfen (Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ) sowie bezüglich bestimmter realwirtschaftlicher Unternehmen als sogenannte Originatoren oder ursprüngliche Kreditgeber werden im KWG verortet. Aus Artikel 29 Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ergibt sich, dass realwirtschaftliche Unternehmen nur unter bestimmten Bedingungen einer Aufsicht hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 unterliegen, etwa wenn sich diese aktiv und regelmäßig am Verbriefungsgeschäft beteiligen. Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zur Schaffung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen auffordert, wird diese Verpflichtung durch die §§ 36, 36a, 48, 56 und 60c KWG, in den §§ 303, 303a, 308c, 319a und 332 VAG und in den §§ 5, 340 und 341a KAGB erfüllt. Die nach der Verordnung zu bestimmenden zuständigen Behörden werden in § 6 KWG, § 295 VAG und § 5 KAGB geregelt. Weitere Vorgaben betreffen u.a. die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden und Meldepflichten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber Europäischen Aufsichtsbehörden.

Die Änderungen in Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) passen zum einen den Begriff der "bedeutenden Beteiligung" an einer Verwaltungsgesellschaft an die Vorgabe der Richtlinie 2009/65/EG an. Dadurch wird auch ein Gleichlauf zu den parallelen Regelungen im KWG und im VAG geschaffen. Zum anderen wird das Antragsverfahren auf Genehmigung sowie zur Änderung der Anlagebedingungen dadurch vereinfacht, dass der Antrag sowie deren Änderung künftig nicht mehr von den Geschäftsleitern unterschrieben werden muss, sondern auch von bevollmächtigten Vertretern gestellt werden kann.

III. Alternativen

Keine. Es handelt sich um die Ausführung von europäischen Verordnungen, die fristgerecht zu erfolgen hat. Auch die Vorgaben von europäischen Richtlinien sind umzusetzen.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft). Eine bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ( Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere da die Befugnisse der Aufsichtsbehörde einheitlich ausgestaltet sein müssen, um möglichen Gefahren für die Finanzstabilität in allen Ländern entgegenwirken zu können. Für Bußgeldvorschriften ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zudem aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des GG (Strafrecht).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Abschaffung des Unterschriftserfordernisses vereinfacht den Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen oder deren Änderung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Wirkungen des Vorhabens zielen auf eine nachhaltige Entwicklung, weil sie die Integrität und Transparenz des Finanzmarkts zum Ziel haben und damit das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarkt erhalten. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es ergeben sich unmittelbar durch dieses Gesetz keine Mehreinnahmen und keine Veränderungen bei den Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand des Bundes.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand ergibt sich ausschließlich aus der Anpassung an europarechtliche Vorgaben. Die im Folgenden genannten Beträge sind die Gesamtsummen des jeweils prognostizierten Erfüllungsaufwands, die nach einem Standardkostenmodell geschätzt wurden. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die angegebenen Beträge auf den Zeitraum eines Kalenderjahres.

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Gesetz dient im Wesentlichen der Anpassung des nationalen Rechts an die Verordnungen (EU) Nr. 2017/2401 und (EU) Nr. 2017/2402 . Die Kosten, die der Wirtschaft hierdurch entstehen, wurden bereits im Impact Assessment EU-seitig bedacht. Darüber hinaus entsteht der Wirtschaft wiederkehrender Erfüllungsaufwand durch die Erweiterung der Pflichten des Abschlussprüfers im Bereich des VAG und des KWG (Artikel 1 und 2). Diese Kosten werden auf ca. 180 000 EUR für das VAG und 55 000 EUR für das KWG geschätzt. Für das KAGB (Artikel 3) werden insoweit aktuell keine weiteren Kosten erwartet.

Die Anpassung in § 1 Absatz 19 Nummer 6 KAGB in Artikel 3 setzt verbindliche Richtlinienvorgaben um. Hierdurch entsteht ein marginaler Erfüllungsaufwand, da mit der Anpassung lediglich die Begriffsbestimmung der "bedeutenden Beteiligung" gemäß den Vorgaben aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) der Richtlinie 2009/65/EG /EU und aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ah) der Richtlinie 2011/61/EU weiter gefasst wird.

Zu diesem Tatbestand ändert sich aufgrund der Anpassung der Definition für den § 19 Abs. 1 KAGB nur die Fallzahl; sie ist um den Wert 1 zu erhöhen. Es entsteht der Wirtschaft pro Fall ein Erfüllungsaufwand in Höhe von 100 EUR. Der eine Fall mehr bedeutet also einen zusätzlichen Erfüllungsaufwand von 100 EUR.

Durch die Änderung in § 163 KAGB entfällt geringfügig Erfüllungsaufwand.

Regelungen, die auf EU-Recht basieren
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
GesetzParagrafInhaltKomple- xitätZeit in Min.FallzahlErfüllungsaufwand gesamt
KWG§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe jKontrolle der Einhaltung der Vorgaben der Anforderungen der Artikel 6 bis 9, 18 bis 26, 27 Abs. 1 und 4 der VO (EU) 2017/2402 durch den Abschlussprüferhoch7353055.125,00 €
VAG§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8Beachtung STShoch720100180.000,00 €
235.125,00 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand235.125,00 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand0,00 €
Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft235.125,00 €
Informationspflichten Wirtschaft
Wiederkehrende Informationspflichten
GesetzParagrafInhaltKomplexi tätZeit in Min.FallzahlInformationspflichten gesamt
KAGB§ 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 § 1 Abs. 19 Nr. 6 STS-AnpGAbsichtsanzeige über den Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an einer externen OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaftmittel01100,00 €
100,00 €
Wiederkehrende Informationspflichten100,00 €
Einmalige Informationspflichten0,00 €
Informationspflichten Wirtschaft100,00 €
Erfüllungsaufwand gesamt
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft235.125,00 €
Wiederkehrende Informationspflichten Wirtschaft100,00 €
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht235.225,00 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Einmaliger Erfüllungsaufwand i.e.S. Wirtschaft0,00 €
Einmalige Informationspflichten Wirtschaft0,00 €
Erfüllungsaufwand inkl. Informationspflicht0,00 €

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Erfüllungsaufwand entsteht hier insbesondere für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Sie muss künftig bei Originatoren, Sponsoren, ursprünglichen Kreditgebern, Verbriefungszweckgesellschaften und Dritten im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung überwachen. Dabei wird aktuell erwartet, dass entsprechende Fälle ausschließlich im Bereich des KWG auftreten (Artikel 1). Diesbezüglich werden wiederkehrende Mehrkosten für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Höhe von ca. 280 000 EUR erwartet. Für den Bereich des VAG und KAGB (Artikel 2 und 3) werden aktuell keine weiteren Kosten der Verwaltung erwartet.

Hinsichtlich des Artikels 3 dieses Gesetzes entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand durch die Anpassung der Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 6 KAGB. Hier ist für den § 19 Abs. 2 KAGB die Fallzahl um den Wert 1 zu erhöhen. Laut Datenbank entsteht der Verwaltung pro Fall ein Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2 500 EUR. Damit entsteht der Verwaltung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 2 500 EUR.

Erfüllungsaufwand Verwaltung
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand
GesetzParagrafInhaltKomplexitätZeit in Min.FallzahlErfüllungsaufwand gesamt
KWG§ 6 Abs. 1e Nr.
1
Aufsicht über Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften iSd Art. 29 Abs. 4 der VO(EU) 2017/2402 bzgl. der Art. 6-9 dieser Verordnung.hoch505530204.525,30 €
KWG§ 6 Abs. 1e Nr.
2
Aufsicht über Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften iSd Art. 29 Abs. 5 der VO (EU) 2017/2402 bzgl. der Art. 18 - 27 dieser Verordnunghoch50551068.175,10 €
KWG§ 6 Abs. 1e Nr.
3
Aufsicht über Dritte iSd Art. 28 der VO (EU) 2017/2402 bzgl. des Art. 28 dieser VOhoch505516.817,51 €
KWG§ 7b Abs. 4 Nr. 8Meldung an ESMA bei Erteilung einer Erlaubnis zur Wiederverbriefung nach Art. 8 Abs. 2 der VO (EU) 2017/2402einfach1502161,00 €
KAGB§ 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 § 1 Abs. 19 Nr. 6 STS-AnpGSchriftliche Bestätigung des Eingangs der Anzeige durch Bundesanstaltmittel012.500,00 €
282.178,91 €
Wiederkehrender Erfüllungsaufwand282.178,91 €
Einmaliger Erfüllungsaufwand0,00 €
Erfüllungsaufwand Verwaltung 282.178,91 €

5. Weitere Kosten

Im Rahmen der Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entstehen den bereits über die Umlage zur Finanzierung herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche keine zusätzlichen Kosten. Gleiches gilt grundsätzlich für andere Wirtschaftsunternehmen; insbesondere mittelständische Unternehmen und soziale Sicherungssysteme. Einzelne Fälle von bislang noch nicht erfassten Verbriefungszweckgesellschaften, Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern oder Dritten im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 , die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterfallen, machen gegebenenfalls noch Anpassungen der Regelungen zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht notwendig.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der Geltungsdauer der gesetzlichen Regelungen ist nicht vorgesehen. Eine Befristung des Gesetzes hinsichtlich der auf Vorgaben von EU-Verordnungen beruhenden Regelungen ist nicht möglich; die im Hintergrund stehenden Verordnungsvorgaben gelten unbefristet.

Für die auf der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 beruhenden Regelungen nimmt gemäß Artikel 46 der Verordnung die Europäische Kommission eine Überprüfung der Verordnung bis zum 21. Januar 2022 vor. Eine Evaluation der nationalen Vorschriften, die diese an die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 anpassen, erfolgt, wenn die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 anlässlich der Überprüfung durch die Europäische Kommission geändert wird.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Inhaltsübersicht wird an die Änderungen der Überschriften der §§ 1a, 36, 44 und 60c angepasst und um die Überschrift des neuen § 48 ergänzt.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Absatz 27

Die Änderung in Absatz 27 ist eine redaktionelle Anpassung, die wegen einer Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 notwendig wird. Die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Anwendung interner Bemessungsansätze zu verwenden, ergibt sich nunmehr aus Artikel 265 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 .

Zu Absatz 35

Die Änderung dient der Aufnahme neuer Definitionen in das KWG für die Begriffe "Verbriefungsposition" (Nummer 62), "Wiederverbriefung" (Nummer 63) und "Verbriefungszweckgesellschaft" (Nummer 66), da diese Begriffe für die notwendigen Anpassungen des KWG aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 erforderlich sind. Die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 führt außerdem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zusätzlich die Definition für den Begriff "ursprünglicher Kreditgeber" (Nummer 14a) ein. Dieser wird zukünftig im KWG ebenfalls verwendet; eine Anpassung des Absatzes 35 ist insoweit aber nicht notwendig, da die neu eingeführte Definition vom bestehenden Wortlaut des § 1 Absatz 35 bereits erfasst wird.

Zu Nummer 3 (§ la)

Die Änderung des § 1a Absatz 1 und 2 ist eine notwendige redaktionelle Änderung, da der Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 durch Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ersetzt wird. Diese Anpassung wird in § 1a nachvollzogen.

Zu Nummer 4 (§ 2)

Die Änderung des § 2 Absatz 7a und 9a ist eine notwendige redaktionelle Änderung, da der Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 durch Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ersetzt wird. Diese Anpassung wird in § 2 nachvollzogen.

Zu Nummer 5 (§ 6)

Der neu eingefügte Absatz 1e führt Artikel 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bestimmt selbst die zuständigen Behörden für die Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 festgelegten Verpflichtungen an institutionelle Anleger.

Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 regelt selbst die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Sponsoren bezüglich der Anforderungen der Artikel 6 bis 9 der Verordnung.

Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bestimmt ebenfalls selbst die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, soweit es sich dabei um bereits nach den Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beaufsichtigte Unternehmen handelt, bezüglich der Erfüllung der in den Artikeln 6 bis 9 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen.

Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 verlangt von den Mitgliedstaaten die Benennung einer zuständigen Behörde für die Originatoren, ursprünglichen Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften, die ihren Sitz in der Union haben, die aber nicht bereits von Absatz 3 erfasst werden. Insoweit benennt § 6 Absatz 1e Nummer 1 die Bundesanstalt grundsätzlich als zuständige Behörde und bestimmt, dass von ihr insoweit die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 überwacht wird.

Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 erfordert zudem die Benennung einer zuständigen Behörde für die Beaufsichtigung aller Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, unabhängig davon, ob diese ansonsten unter Absatz 2 oder 3 der Verordnung fallen, in Bezug auf die Einhaltung der Anforderung der Artikel 18 bis 27 der Verordnung.

§ 6 Absatz 1e Nummer 2 benennt insoweit ebenfalls die Bundesanstalt als zuständige Behörde.

Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 verlangt darüber hinaus die Benennung einer zuständigen Behörde für die Beaufsichtigung von Dritten im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bezüglich der Einhaltung der Anforderung dieses Artikels. Insoweit benennt § 6 Absatz 1e Nummer 3 ebenfalls die Bundesanstalt als zuständige Behörde. Gemäß der Regelung des Absatzes 1e wird damit die Bundesanstalt als zuständige Behörde bezüglich aller in Artikel 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 genannten Fällen benannt.

Diese Zuständigkeit nimmt sie dabei nach den Vorgaben des KWG wahr, soweit sich nicht durch die Regelungen des § 295 Absatz 1 Nummer 4 VAG oder § 5 Absatz 11 des KAGB der Vorrang der Regelungen dieser Gesetze ergibt. Im Bereich des VAG kann sich hierbei auch ergeben, dass die zuständige Behörde die für ein Versicherungsunternehmen zuständige Landesaufsichtsbehörde ist. Die Formulierung des Absatzes 1e dient dazu, alle nicht durch die Regelungen des VAG oder des KAGB erfassten Anwendungsfälle von den Regelungen des KWG zu erfassen, auch wenn es sich um bisher noch nicht der Aufsicht unterstehende Unternehmen handelt, die als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber tätig werden. Diese Unternehmen unterliegen nach Artikel 29 Absatz 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 jedoch nur unter bestimmten Bedingungen einer Aufsicht hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 , etwa wenn sich diese aktiv und regelmäßig am Verbriefungsgeschäft beteiligen und sie damit in Bezug auf diese Aktivitäten zu Finanzmarktakteuren werden.

Im Rahmen der Zuständigkeit des Absatzes 1e überwacht die Bundesanstalt auch, ob beteiligte Verbriefungszweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 erfüllen.

Zu Nummer 6 (§ 7b)

Zu Absatz 4 Nummer 8 und 9

Die Vorschrift des Absatzes 4 Nummer 8 bestimmt, dass die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde melden muss, sofern sie im Einzelfall eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 erlaubt. Damit wird der Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachgekommen.

Die Vorschrift des Absatzes 4 Nummer 9 bestimmt, dass die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde alle Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen melden muss, die auf Verstößen gegen die Regelungen des Kapitels 4 ("Einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen") der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 beruhen. Dies setzt die Vorgaben aus Artikel 27 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 um.

Zu Absatz 6

Der neu eingefügte Absatz 6 führt Artikel 36 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Zu Nummer 7 (§ 8)

Der neue Absatz 10 führt Artikel 36 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus. Er regelt darüber hinaus, dass die Bundesanstalt entsprechend den Vorgaben des Artikels 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 handelt, soweit sie selbst von anderen Behörden über entsprechende Verstöße informiert wird.

Zu Nummer 8 (§ 29)

Die Streichung in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d erfolgt, da die Artikel 404 bis 409 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 gestrichen werden. Die den gestrichenen Artikeln entsprechenden Regelungen finden sich zukünftig in Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .

Die Ergänzung in Buchstabe j stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob das Unternehmen seinen zentralen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachkommt. Gemäß der Artikel 29 Absatz 2, 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 haben die national zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 6 bis 9 sowie 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zu überwachen. Die Artikel 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bringen dabei neue Anforderungen für die sogenannten "einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen". Im Rahmen dieser Verbriefungsart ist von der zuständigen Behörde also auch deren Einhaltung zu überwachen. Eine solche Überwachung durch die Bundesanstalt erfolgt auf regelmäßiger Basis auch durch eine entsprechende Kontrolle der Jahresabschlüsse der beaufsichtigten Unternehmen durch die Abschlussprüfer. Bei einem Verstoß gegen Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 greift die auf Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zurückgehende Bußgeldnorm des § 56 Absatz 5b KWG. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Normen durch den Abschlussprüfer ist insoweit von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für die Überwachung des Artikels 8, der besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde an ESMA vorsieht. Die Aufnahme des Artikels 5 bezüglich der Sorgfaltspflichten von institutionellen Anlegern ist eine redaktionelle Anpassung an die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 , da es sich insoweit um den bisherigen Artikel 406 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. Die Aufnahme des Artikels 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 dient der Berücksichtigung von Verbriefungen, die vor dem 1. Januar 2019 emittiert worden sind. Die Regelungen legen insoweit fest, welche Sorgfaltspflichten in diesen Fällen anzuwenden sind. Die Artikel 5 bis 9, 18 bis 26 und 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 sind dann relevant für Verbriefungen, die ab dem 1. Januar 2019 emittiert werden.

Die Änderungen und Ergänzungen des § 29 KWG machen in der Folge auch eine entsprechende Anpassung der Prüfberichtsverordnung erforderlich.

Zu Nummer 9 (§ 36)

Zur Überschrift

Die Änderung der Überschrift berücksichtigt die über die Abberufung hinausgehenden Möglichkeiten, die sich aus den Regelungen des § 36 gegenüber Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans ergeben.

Zu Absatz 2

Die Änderung nimmt auch Verstöße gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 als Gründe für eine Abberufung und ein Tätigkeitsverbot eines Geschäftsleiters eines Originators, eines Sponsors oder einer Verbriefungszweckgesellschaft auf. Insoweit wird die Vorgabe des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 umgesetzt.

Zu Nummer 10 (§ 36a)

Zu den Absätzen 1 und 2

Die Änderung korrigiert ein Redaktionsversehen. Die bisherige Regelung berücksichtigte nicht die direkte Zuständigkeit der Europäischen Zentralbank für bedeutende CRR-Kreditinstitute.

Zu Absatz 3

Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 enthält die Vorgabe, dass den zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen die Möglichkeit eingeräumt sein muss, als unmittelbare Abhilfemaßnahme die verantwortlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Mitglied des Leitungsorgans waren, die künftige Wahrnehmung von Leitungsaufgaben vorübergehend zu untersagen. Diese Vorgabe setzt der neue Absatz 3 um. Das Wort "Aufsichtsbehörde" stellt sicher, dass entsprechende Maßnahmen auch bei Instituten möglich sind, die im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durch die Europäische Zentralbank beaufsichtigt werden.

Zu Nummer 11 (§ 44)

Zur Überschrift

Die Änderung berücksichtigt die Anpassung der Befugnisse des § 44, die nun auch gegenüber anderen Unternehmen bestehen können, sofern diese als Originatoren oder ursprüngliche Kreditgeber im Sinne des KWG aktiv werden oder diese als zugelassene Dritte im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 tätig werden.

Zu Absatz 1b

Der neue Absatz 1b stattet die Bundesanstalt mit Auskunfts- und Prüfungsrechten gegenüber Originatoren und ursprünglichen Kreditgebern, soweit diese nicht bereits von Absatz 1 erfasst sind, sowie gegenüber Verbriefungszweckgesellschaften und zugelassenen Dritten im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus. In dem neuen Absatz sind damit die Anforderungen des Artikels 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 enthalten.

Zu Nummer 12 (§ 48)

Die Vorschrift wird neu eingefügt, um in einer zentralen Vorschrift weitere Abhilfemaßnahmen bei bestimmten Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zu regeln.

Absatz 1 setzt die Vorgabe aus Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 um. Diese soll eine Wiederholung von Verstößen gegen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 verhindern. Die Vorgabe des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 wird in Absatz 2 umgesetzt. Hierdurch wird der Bundesanstalt die Möglichkeit eingeräumt, Originatoren und Sponsoren vorübergehend generell zu verbieten, Verbriefungen als STS-konform zu melden, unabhängig davon, ob bezüglich der fraglichen Verbriefung die Anforderungen der Artikel 19 bis 26 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 erfüllt sind. Diese Präventivmaßnahme ist möglich, wenn bezüglich einer als STS-konform gemeldeten Verbriefung ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft die STS-Anforderungen nicht erfüllt hat oder wenn eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung vorgenommen wurde. Absatz 3 setzt die Vorgabe des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 um. Er ermöglicht es der Bundesanstalt, sogenannten Dritten, die die Erfüllung von STS-Kriterien überprüfen (Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ), bei fehlerhaften Meldungen als Abhilfemaßnahme vorübergehend die Zulassung zu entziehen.

Zu Nummer 13 (§ 56)

Zu Absatz 5

Insoweit handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die sich aus der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 ergeben.

Zu Absatz 5b,5c, 5d, 6, 6a und 6c

Die Ergänzungen führen Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e, f und g in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus. Die neu eingefügten Absätze 5b, 5c und 5d enthalten Bußgeldtatbestände, sofern von den Regelungen des KWG erfasste Unternehmen als Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber, Verbriefungszweckgesellschaften oder zugelassene Dritte gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 tätig sind. Es handelt sich insoweit um die Umsetzung des Artikels 32 Absatz 1 dieser Verordnung. Betroffen sind Verstöße gegen Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 27 Absatz 1 und 4 und 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 . Die Änderungen in den Absätzen 6, 6a und 6c betreffen die Vorgaben zu Sanktionshöhen aus Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 .

Zu Nummer 14 (§ 60c)

Zur Überschrift

Die Änderung berücksichtigt die Aufnahme des neuen Absatzes 6, der die Veröffentlichung von Maßnahmen und Verstößen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 regelt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat für jeden Einzelfall abzuwägen, ob die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person dieser einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde und ob ein hinreichendes Allgemeininteresse den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt.

Zu Absatz 6

Der neue Absatz führt Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Zu Artikel 2 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen der Inhaltsübersicht auf Grund der Einfügung des § 308c sowie der Änderung der §§ 319a und 356.

Zu Nummer 2 (§ 35)

Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 stellt sicher, dass die Jahresabschlussprüfer prüfen, ob das Unternehmen seinen zentralen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachkommt. Dabei muss der Abschlussprüfer jeweils prüfen, ob das Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 fällt. Wie in den anderen Fällen des § 35 Absatz 1 Satz 1 ist auch die Ergänzung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 eine Rechtsgrundverweisung. Gemäß der Artikel 29 Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 haben die national zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 6 bis 9 sowie 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zu überwachen. Die Artikel 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bringen dabei neue Anforderungen für die sogenannten "einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen". Im Rahmen dieser Verbriefungsart ist von der zuständigen Behörde also auch deren Einhaltung zu überwachen. Eine solche Überwachung durch die Bundesanstalt erfolgt auf regelmäßiger Basis auch durch eine entsprechende Kontrolle der Jahresabschlüsse der beaufsichtigten Unternehmen durch die Abschlussprüfer. Bei einem Verstoß gegen Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 greift die Bußgeldnorm des § 332 Absatz 4h. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Normen durch den Abschlussprüfer ist insoweit von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für die Überwachung des Artikels 8, der besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde an ESMA vorsieht. Die Aufnahme des Artikels 43 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 dient der Berücksichtigung von Verbriefungen, die vor dem 1. Januar 2019 emittiert worden sind. Die Regelungen legen insoweit fest, welche Sorgfaltspflichten in diesen Fällen anzuwenden sind.

Zu Nummer 3 (§ 295)

Die neu eingefügte Nummer 4 führt Artikel 29 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2024 aus.

Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bestimmt selbst die zuständigen Behörden für die Erfüllung der in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 festgelegten Verpflichtungen an institutionelle Anleger.

Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bestimmt ebenfalls die zuständigen Behörden für die Erfüllung der in den Artikeln 6 bis 9 dieser Verordnung für Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber festgelegten Verpflichtungen.

Zuständige Behörden sind somit jeweils diejenigen, die auch für die Aufsicht nach dem VAG zuständig sind. Dies sind nach §§ 320 ff. VAG die Bundesanstalt sowie die Landesaufsichtsbehörden.

Zu Nummer 4 (§ 303)

Die Änderung dient insbesondere der Umsetzung der Vorgabe des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 . Die Befugnis zur Abberufung von Geschäftsleitern besteht künftig auch bei schuldhaften Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 und jeweils dazu erlassene delegierte Rechtsakte. Die Regelung orientiert sich an § 36 KWG.

Zu Nummer 5 (§ 303a)

Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 enthält die Vorgabe, dass den zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen die Möglichkeit eingeräumt sein muss, verantwortlichen Personen, die zum Zeitpunkt des Verstoßes keine Leitungsposition innehatten, die Leitungstätigkeit für die Zukunft zu untersagen. Diese Vorgabe setzt der neu eingefügte Satz 2 um. Die Vorschrift lehnt sich an den bereits bestehenden § 36a KWG an.

Zu Nummer 6 (§ 308c)

Die Vorschrift wurde neu eingefügt, um in einer zentralen Vorschrift weitere Maßnahmen bei bestimmten Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zu regeln.

Absatz 1 setzt die Vorgabe aus Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 um. Die Vorgabe des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 wird in Absatz 2 umgesetzt.

Zu Nummer 7 (§ 319a)

Die Änderung dient der Umsetzung der Vorgaben des Artikels 32 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 . Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat für jeden Einzelfall abzuwägen, ob die Bekanntmachung der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person dieser einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde und ob ein hinreichendes Allgemeininteresse den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtfertigt.

Zu Nummer 8 (§ 332)

Die Ergänzungen führen Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus. Die neu eingefügten Absätze 4h, 4i und 4j enthalten Bußgeldtatbestände, die der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 unterfallende und nach dem VAG beaufsichtigte Unternehmen erfassen, sofern sie als Originatoren oder ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung im Sinne der Verordnung agieren. Betroffen sind Verstöße gegen Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 und 27 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 . Die Absätze 5, 6a, 7, 8 und 9 enthalten die Vorgaben zu Sanktionshöhen aus Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 . Die Regelung orientiert sich an § 56 Absatz 5b, 5c und 5d KWG.

Zu Nummer 9 (§ 356)

Die Übergangsvorschrift soll bezüglich der Ergänzung von § 35 (vergleiche die Ausführungen zu § 35) sicherstellen, dass eine Prüfung der Erfüllung der zusätzlichen Pflichten im Rahmen von Abschlussprüfungen im Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 für Geschäftsjahre gilt, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Der für Inhaberkontrollverfahren nach § 19 wichtige Begriff der "bedeutenden Beteiligung" war bisher bei mittelbaren Beteiligungen eingeschränkt auf Fälle, in denen die mittelbare Beteiligung durch ein oder mehrere Tochterunternehmen oder über ein gleichartiges Verhältnis vermittelt wurde. Diese Einschränkung ist nicht von den Definitionen der "bedeutenden Beteiligung" in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j) der Richtlinie 2009/65/EG oder Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ah) der Richtlinie 2011/61/EU gedeckt und wird daher gestrichen. Gleichzeitig wird mit dem neuen Wortlaut ein Gleichlauf mit der entsprechenden Definition der bedeutenden Beteiligung in § 7 Nummer 3 VAG und in § 1 Absatz 9 KWG, der auf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verweist, erreicht.

Zu Nummer 2 (§ 52)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen zur Berücksichtigung der Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG durch die Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen.

Zu Nummer 3 (§ 110)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassungen auf Grund der Änderung in Nummer 4 (§ 163).

Zu Nummer 4 (§ 163)

Durch die Streichung ist es nun nicht mehr erforderlich, dass der Antrag auf Genehmigung der Anlagebedingungen oder deren Änderung von den Geschäftsleitern der Kapitalverwaltungsgesellschaft handschriftlich unterschrieben werden muss. Der Antrag kann daher bei abweichender Vertretungsregelung auch von den Personen gestellt werden, die von der Kapitalverwaltungsgesellschaft dazu bevollmächtigt sind. Es gelten damit nunmehr die gleichen Formerfordernisse wie für den Erlaubnisantrag einer Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Zu Nummern 5 und 7 bis 10 (§§ 267, 340, 345, 351, 355)

Es handelt sich jeweils um redaktionelle Folgeanpassungen auf Grund der Änderung in Nummer 4 (§ 163).

Zu Nummer 6 (§ 339)

Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Der Verweis geht ins Leere, da der § 44 Absatz 2 durch das am 18. März 2016 in Kraft getretene OGAW-V-Umsetzungsgesetz aufgehoben wurde.

Zu Artikel 4 (Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen auf Grund der Änderung des § 12.

Zu Nummer 2 (§ 1)

§ 1 Absatz 19 Nummer 36 definiert den Begriff der Verbriefungszweckgesellschaften, der in der Ausnahmebestimmung des § 2 Absatz 1 Nummer 7 verwendet wird. Dieser Zusammenhang mit § 2 Absatz 1 Nummer 7 wird durch die Änderung klargestellt. Eine materielle Änderung erfolgt nicht. Diese Klarstellung erfolgt, da die Definition in § 1 Absatz 19 Nummer 36 von der Definition der Verbriefungszweckgesellschaften in Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 abweicht.

Zu Nummer 3 (§ 5)

Der neue Absatz 11 gibt der Bundesanstalt die Möglichkeit, gegen die Verwaltungsgesellschaften und Investmentvermögen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 vorzugehen. Die Regelung erfüllt damit die Anforderung des Artikels 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 , die den zuständigen nationalen Behörden die Aufsicht über die Einhaltung der Verordnung zuweist und bestimmt, dass die zuständigen Behörden mit entsprechenden Eingriffsbefugnissen ausgestattet werden sollen. Die Bundesanstalt kann nach Absatz 11 auch die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 genannten Anordnungen treffen und Verbote aussprechen.

Zu Nummer 4 (§ 9)

Der neue Absatz 13 führt Artikel 36 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Zu Nummer 5 (§ 12)

Zu Buchstabe a)

Die Überschrift wird unter Berücksichtigung des neu eingefügten Absatz 7a redaktionell angepasst.

Zu Buchstabe b)

Die Änderung in Absatz 6 Nummer 19 ergänzt die Pflicht der Bundesanstalt, bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidungen gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu melden um jene, welche auf einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zurückgehen und kommt damit der Verpflichtung aus Artikel 37 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nach.

Die neue Nummer 20 in Absatz 6 bestimmt, dass die Bundesanstalt der Europäischen Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde melden muss, sofern sie im Einzelfall eine Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 erlaubt. Damit wird der Verpflichtung aus Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachgekommen. Die neue Nummer 21 regelt die in Artikel 37 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 vorgegebenen Meldepflichten der Bundesanstalt gegenüber ESMA bezüglich verhängter verwaltungsrechtlicher Sanktionen und diesbezüglicher Rechtsbehelfsverfahren.

Zu Buchstabe c)

Der neu eingefügte Absatz 7a führt Artikel 36 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Zu Nummer 6 (§ 29)

Die Änderungen in Absatz 5 sowie der neu eingefügte Absatz 5b passen den Gesetzestext an Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 an, der eine Änderung des Artikels 17 der Richtlinie 2011/61/EU anordnet. Zugleich werden die Anforderungen an OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bisher in § 5 Absatz 1 Nummern 6 und 7 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsregeln nach dem Kapitalanlagegesetzbuch festgelegt waren, angepasst und in das Kapitalanlagegesetzbuch übernommen, da die Anforderungen aus der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 künftig gleichermaßen für OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften gelten. Der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bezieht sich auch auf deren Übergangsvorschriften nach Artikel 43 Absatz 5 und

6. § 29 Absatz 5 Satz 3 ersetzt künftig Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 bzw. setzt den durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 geänderten Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG um.

Zu Nummer 7 (§ 38)

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 stellt sicher, dass der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses prüft, ob die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren zentralen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachkommt. Gemäß der Artikel 29 Absatz 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 haben die national zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 6 bis 9 sowie 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zu überwachen. Die Artikel 18 bis 27 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 bringen dabei neue Anforderungen für die sogenannten "einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungen". Im Rahmen dieser Verbriefungsart ist von der zuständigen Behörde also auch deren Einhaltung zu überwachen. Eine solche Überwachung durch die Bundesanstalt erfolgt auf regelmäßiger Basis auch durch eine entsprechende Kontrolle der Jahresabschlüsse der beaufsichtigten Unternehmen durch die Abschlussprüfer. Bei einem Verstoß gegen Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 greift die auf Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zurückgehende Bußgeldnorm des § 340 Absatz 6b. Eine Überprüfung der Einhaltung dieser Normen durch den Abschlussprüfer ist insoweit von besonderer Bedeutung. Dies gilt auch für die Überwachung des Artikels 8, der besondere Mitteilungspflichten der zuständigen Behörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorsieht. Die Prüfung der Anforderungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ist Teil der Prüfung der Anforderungen nach § 29 Absatz 5 KAGB und damit bereits nach geltendem Recht vom Prüfungsumfang erfasst.

Zu Nummer 8 (§ 121)

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 1 stellt sicher, dass der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses prüft, ob die Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ihren zentralen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachkommt (vergleiche die Ausführungen zu § 38). Die Änderungen schaffen damit einen Gleichlauf zwischen der Prüfung der Jahresabschlüsse von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital und der Prüfung der Jahresabschlüsse von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Über den Verweis in § 148 Absatz 1 auf § 121 wird dieser Gleichlauf auch für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital hergestellt.

Zu Nummer 9 (§ 136)

Die Ergänzung in Absatz 3 Satz 2 stellt sicher, dass der Abschlussprüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses prüft, ob die offene Investmentkommanditgesellschaft ihren zentralen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 nachkommt (vergleiche die Ausführungen zu § 38). Die Änderungen in Absatz 3 Satz 2 schaffen damit einen Gleichlauf zwischen der Prüfung der Jahresabschlüsse von offenen Investmentkommanditgesellschaften und der Prüfung der Jahresabschlüsse von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften. Über den Verweis in § 159 auf § 136 wird dieser Gleichlauf auch für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften hergestellt.

Zu Nummer 10 (§ 340)

Die neuen Absätze 6b, 6c und 6d führen Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben e, f und g der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Zu Nummer 11 (§ 341a)

Die Änderungen führen Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 aus.

Zu Artikel 5 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes)

Es handelt sich um einen deklaratorischen Verweis auf die Spezialvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 zum Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger.

Unter sehr restriktiven Voraussetzungen erlaubt Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 den Verkauf von Verbriefungen auch an geeignete Kleinanleger.

Zu Artikel 6 (Änderungen der Solvabilitätsverordnung)

Die neue Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 sowie die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 machen verschiedene Anpassungen des KWG erforderlich, die in Artikel 1 dieses Gesetzes vorgenommen werden. Aus diesen Änderungen des KWG ergibt sich Angleichungsbedarf in der Solvabilitätsverordnung aufgrund der Bezugnahme in § 1 Absatz 27 KWG auf neue Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (diesem Angleichungsbedarf wird in Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 dieses Gesetzes nachgekommen) sowie der Bezugnahme in § 1 Absatz 35 KWG auf die Definition einer Verbriefungsposition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung Nr. 575/2013, die nach der Änderung durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 zukünftig auf Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 verweisen wird (diesem Angleichungsbedarf wird in Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes nachgekommen).

Zu Artikel 7 (Änderung der Prüfungsberichtsverordnung)

Bei den Änderungen der Prüfungsberichtsverordnung handelt es sich um redaktionelle Folgeänderungen, die sich aus der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 sowie der Anpassung des § 29 KWG aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 ergeben.

Zu Artikel 8 (Änderung der Kapitalanlage-Verhaltens- und - Organisationsverordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

§ 5 Nummern 6 und 7 entfallen, da ihr Regelungsgehalt in dem neuen Absatz 5b des § 29 KAGB aufgenommen wurde.

Zu Artikel 9 (Inkrafttreten)

Die Regelungen zur Anpassung an die Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 2017/2401 und (EU) Nr. 2017/2402 sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen treten zum 1. Januar 2019 und damit zeitgleich zum Geltungsbeginn der Verordnungen in Kraft. Hiervon werden die Regelungen zu Sanktionen ausgenommen, um zu vermeiden, dass im Falle einer Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens sanktionsbegründende Bestimmungen rückwirkend gelten. Diese Regelungen treten wie die Regelungen des Artikels 3 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) am Tag nach der Verkündung in Kraft. Vor dem 1. Januar 2019 ist kein Verstoß gegen die Vorgaben der erst ab 1. Januar 2019 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 möglich.