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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 186)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte geändert werden, um den Entwicklungen auf dem Markt und den bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden Rechnung zu tragen und insbesondere Diskrepanzen zwischen den nationalen Bestimmungen über die Aufgaben und Haftung der Verwahrstellen sowie die Vergütungspolitik und Sanktionen anzugehen.

(2) Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle der Risikobereitschaft von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf die Risikoprofile der von ihnen verwalteten OGAW auswirkt, eine Vergütungspolitik und -praxis festzulegen und anzuwenden, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist. Zu diesen Mitarbeiterkategorien sollten alle Angestellten und sonstigen Mitarbeiter auf Fonds- oder Teilfondsebene mit Entscheidungsfunktionen sowie Fondsmanager und Personen gehören, die tatsächlich Entscheidungen über Investitionen treffen, Personen, denen eine Einflussnahme auf diese Angestellten oder Mitarbeiter gestattet ist, darunter Anlageberater und Analysten, die Geschäftsleitung sowie alle Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung in derselben Einkommensstufe befinden wie Geschäftsleitung und Entscheidungsträger. Diese Bestimmungen sollten auch für Investmentgesellschaften gelten, die keine gemäß der Richtlinie 2009/65/EGzugelassene Verwaltungsgesellschaft benennen. Diese Vergütungspolitik und -praxis sollte unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auch für Dritte gelten, die aufgrund von Funktionen, die ihnen nach Artikel 13 der Richtlinie 2009/65/EG übertragen wurden, Investitionsentscheidungen treffen, welche sich auf das Risikoprofil der OGAW auswirken.

(3) Sofern OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften alle Grundsätze der Vergütungspolitik anwenden, sollten sie diese Politik je nach ihrer Größe, der Größe der von ihnen verwalteten OGAW, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten in unterschiedlicher Weise anwenden können.

(4) Während einige Handlungen von dem Leitungsorgan zu treffen sind, sollte sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft oder Investmentgesellschaft gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über unterschiedliche Organe zur Wahrnehmung spezifischer Aufgaben verfügt, die an das Leitungsorgan oder an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gerichteten Anforderungen auch oder stattdessen für diese Organe, wie die Hauptversammlung, gelten.

(5) Bei der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik und -praxis sollten die Mitgliedstaaten den in der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission 4 enthaltenen Grundsätzen, der Arbeit des Rates für Finanzstabilität und der Zusage der G20 zur Minderung der Risiken im Finanzdienstleistungssektor Rechnung tragen.

(6) Eine garantierte variable Vergütung sollte nur ausnahmsweise gewährt werden, weil sie nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar ist; sie sollte deshalb auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt sein.

(7) Die Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik sollten auch für Zahlungen gelten, die OGAW an Verwaltungsgesellschaften oder Investmentgesellschaften leisten.

(8) Die Kommission wird aufgefordert zu prüfen, worin die gemeinsamen Kosten und Ausgaben für Anlageprodukte für Kleinanleger in den Mitgliedstaaten bestehen und ob eine weitere Vereinheitlichung dieser Kosten und Ausgaben erforderlich ist, und dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Ergebnisse vorzulegen.

(9) Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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