Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden KOM (2005) 587 endg.; Ratsdok. 5912/06

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 7. Februar 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 31. Januar 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 411/93 = AE-Nr. 931685,
Drucksache 271/00 = AE-Nr. 001270 und
Drucksache 651/00 = AE-Nr. 002798
Drucksache 103/06 (PDF)

Begründung

1) Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Für den Europäischen Gesetzgeber ist eine angemessene Behandlung der mit der Überprüfung von Schiffen und Ausstellung von Schiffszeugnissen betrauten Organisationen, im Allgemeinen als Klassifikationsgesellschaften bezeichnet, seit jeher ein notwendiges Anliegen.

Bereits in ihrer Mitteilung "Erika I" äußerte die Kommission "ernsthafte Zweifel daran ob das ganze Klassifikationssystem ausreicht, um den erforderlichen Qualitätsstandard zu gewährleisten." Das bestehende System reicht nicht mehr aus und muss weiter verbessert werden, um die guten Organisationen von den schlechten zu unterscheiden Missstände angemessen aber effizient abzustellen und jene unverzüglich von dem System auszuschließen, die sich nicht an die Regeln halten.

Um diesen Anliegen Rechnung zu tragen, soll durch diesen Vorschlag das derzeitige, mit der Richtlinie 94/57/EG (ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20) eingeführte System der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Klassifikationsgesellschaften umgestaltet werden. Ziel ist es insbesondere,

(1) die Systeme zur Kontrolle der anerkannten Organisationen zu verbessern

(2) das bestehende System der normalen und der beschränkten Zulassung zu vereinheitlichen

(3) die Kriterien für die gemeinschaftsweite Anerkennung zu vereinfachen und besser zu strukturieren

(4) das Sanktionssystem neu zu gestalten

(5) den Geltungsbereich einiger Bestimmungen der Richtlinie zu klären bzw. deren Anwendung zu vereinfachen.

Im Interesse der Transparenz und Lesbarkeit gemeinschaftlicher Rechtsakte ist es sinnvoll für diese vierte Aktualisierung der Richtlinie auf das Verfahren der Neufassung zurückzugreifen. Dies ermöglicht neben den wesentlichen Änderungsvorschlägen auch eine Aktualisierung der Erwägungsgründe.

- Allgemeiner Kontext

Technische Sicherheitsnormen werden in der Praxis zum Teil von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Rahmen internationaler Übereinkommen(vorgeschriebene Normen), zum Teil von den Klassifikationsgesellschaften in Form technischer Vorschriften (Klassenvorschriften) festgelegt. Dabei hängt es von dem jeweiligen Übereinkommen, Fachgebiet oder Schiffstyp ab, welche Normen zur Anwendung kommen.

Die Klassenvorschriften beziehen sich auf die baulichen Aspekte eines Schiffes (z.B. seine Festigkeit, Stabilität und Schwimmfähigkeit), Maschinen (Motoren, Ruderanlage usw.), Bordausrüstungen sowie auf bestimmte Aspekte des Schiffsbetriebs (Rettungseinrichtungen,

Ausrüstungen für Sonderfrachten wie bei Öl- und Chemikalientankschiffen).

Zwar ist bei den großen Klassifikationsgesellschaften eine fortschreitende Angleichung der technischen Vorschriften zu beobachten, doch führt dies nicht automatisch (insbesondere im Bereich der Ausrüstungen) zu deren gegenseitigen Anerkennung.

Zur Anwendung der internationalen Übereinkommen führt der Flaggenstaat die geforderten Überprüfungen durch und stellt die entsprechenden Zeugnisse aus. Er kann aber die erstgenannte Aufgabe bzw. auch beide Aufgaben einer Klassifikationsgesellschaft übertragen.

Für die Ausstellung der wichtigsten internationalen Zeugnisse muss ein Schiff gemäß den technischen Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft gebaut und instand gehalten werden. Demnach genehmigen die Klassifikationsgesellschaften die Konstruktionspläne und überwachen den Bau eines Schiffes. Sie kontrollieren somit die grundlegenden Vorschriften und Überprüfungsverfahren, die sie zur Bescheinigung der Konformität eines neuen Schiffes anwenden. Wenn sie, wie es häufig geschieht, im Auftrag des Flaggenstaats handeln, stellen die Klassifikationsgesellschaften anschließend gemäß den internationalen Übereinkommen die entsprechenden Konformitätsbescheinigungen aus. Während der gesamten Lebensdauer eines Schiffes stellt die betreffende Klassifikationsgesellschaft beide Arten von Zeugnissen aus.

Einige Klassifikationsgesellschaften beklagen sich sogar öffentlich über den Druck, den sie von Seiten der Großwerften ausgesetzt sind. Diese sind wegen ihrer großen Produktionsmenge in der Lage, Einfluss auf den Markt und die Anwendung der technischen Vorschriften zu nehmen. Ist bei einem neuen Schiff die Wahl auf eine bestimmte Klassifikationsgesellschaft gefallen, so entscheidet diese letztlich über die zu installierende Bordausrüstung, da sie gegenüber den Ausrüstungsherstellern, die von den Verhandlungen zwischen Reederei, Werft und Klassifikationsgesellschaft in der Regel ausgeschlossen sind eine starke Stellung einnimmt. Nach Auslieferung des Schiffes und während seiner gesamten Lebensdauer stellt die Klassifikationsgesellschaft ihre Arbeit, sowohl die Klassifizierungs- als auch die hoheitlichrelevanten Tätigkeiten, der Reederei in Rechnung. Die Reederei wird somit zum einzigen Kunden.

Die Ausübung dieser Funktionen erfordert völlige Unabhängigkeit, einen strengen Verhaltenskodex, ein hohes Maß an Kompetenz und besondere, stets aktuelle Fachkenntnisse sowie ein äußerst konsequentes Qualitätsmanagement.

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Da die Gemeinschaft keine Regelung einführen kann, die sich von der internationalen Regelung grundsätzlich unterscheidet, stand sie vor der Notwendigkeit, deren Unzulänglichkeiten abzumildern und dabei zugleich die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Überprüfung und Sicherheitszertifizierung von Schiffen, die innerhalb des Binnenmarkts die Flagge eines Mitgliedstaates führen, zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage lässt die Richtlinie 94/57/EG den beschriebenen Ist-Zustand zwar im Wesentlichen unverändert, stellt jedoch als Voraussetzungen für die gemeinschaftsweite Anerkennung strenge Anforderungen an die Unabhängigkeit und fachliche Eignung.

Somit handelt es sich um ein zweigleisiges Verfahren: Zum einen müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe nach den Vorschriften einer anerkannten Organisation oder, in Ausnahmen, aufgrund gleichwertiger nationaler Vorschriften, konstruiert, gebaut und instand gehalten werden. Zum anderen können die sich aus internationalen Übereinkommen ergebenden Aufgaben nur anerkannten Organisationen übertragen werden.

- Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die Verstärkung der Schiffskontrollen hat unmittelbare Auswirkungen auf die Umwelt, da das Unfall- und damit auch das Verschmutzungsrisiko herabgesetzt werden.

Das geringere Unfall- und Verschmutzungsrisiko hat auch positive Auswirkungen auf die Wirtschaft. Ferner soll durch die Änderungen ein wettbewerbsorientiertes und gerechteres Marktumfeld für die Betreiber des Seeverkehrs geschaffen werden, indem unlauterer Wettbewerb durch unternormige Schiffe, für die strengere Sanktionen vorgesehen sind, abgebaut wird und qualitätsbewusste Betreiber in den Genuss von weniger strengen Kontrollen gelangen.

2) Anhörung von Interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Die Kommission hat im Februar 2005 eine Anhörung der Vertreter der Mitgliedstaaten und des Seeverkehrssektors durchgeführt. Sie stützte sich dabei auf Arbeitsdokumente ihrer Dienststellen, die einen genauen Fragenkatalog über die in Betracht gezogenen Möglichkeiten enthielten. Dabei ging es um a) die Trennung der hoheitlichen von den Klassifizierungsaufgaben, b) die Neugestaltung der beschränkten Anerkennung, c) die Reform des Sanktionssystems, d) die Neufassung der Anerkennungskriterien und e) bestimmte Aspekte bezüglich der Anwendung der Richtlinie.

Die Kommission hat die Beteiligten ferner zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und anschließend mit den Vertretern der Wirtschaft und der anerkannten Organisationen bilaterale Kontakte aufgenommen.

Dank einer Studie der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs konnte das Problem der Aufgabenhäufung besser bewertet werden. Außerdem lieferte die Studie die für eine detaillierte Folgenabschätzung erforderlichen Ausgangsdaten.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Gegen eine eventuelle Aufgabentrennung regte sich erheblicher Widerstand, sowohl von den anerkannten Organisationen selbst, als auch von den meisten Mitgliedstaaten, die eine verstärkte Durchführung so genannter "Vertical Contract Audits" bevorzugen.

Eindeutig befürwortet wurde die Neugestaltung der beschränkten Anerkennung, wodurch die Schwerfälligkeit des Systems behoben und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der betreffenden Organisationen beseitigt werden sollen. Auch die Neufassung der Anerkennungskriterien fand ein positives Echo, ebenso wie die des Sanktionssystems, insbesondere auf Seiten der anerkannten Organisationen, die Besorgnis über dessen Verhältnismäßigkeit äußerten. All diese Aspekte, auf die auch bereits in der Folgenabschätzung der Kommission weitgehend eingegangen wurde, sind in dem Vorschlag berücksichtigt worden.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Ergebnisse der Anhörung: Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Die gesammelten Daten und genauen Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung sind in dem beigefügten Dokument SEC .../... enthalten, das nachstehend kurz zusammengefasst wird.

Die Kommission hat gemäß ihrem Legislativ- und Arbeitsprogramm eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der entsprechende Bericht ist im Intranet unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/impact/index_en.htm .

3) rechtliche Aspekte

- Zusammenfassung des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Ein getrenntes Vorgehen der Mitgliedstaaten ist unvereinbar mit dem Ziel, Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Überprüfung und Besichtigung der unter europäischer Flagge fahrenden Schiffe zu gewährleisten und zugleich durch besonders strenge Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der anerkannten Organisationen sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung für ein einheitlich hohes Sicherheitsniveau in der gesamten Gemeinschaft zu sorgen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

Die wirksame Überwachung der an die anerkannten Organisationen gestellten Anforderungen und die Verhängung von Sanktionen im Fall ihrer Nichterfüllung sind nur durch ein schnelles und einheitliches Vorgehen auf Gemeinschaftsebene möglich.

Die Maßnahmen können nur dann gerecht sein, wenn sie aufgrund einer kohärenten Bewertung aller anerkannten Organisationen ergriffen werden.

Der Vorschlag verbessert zwar die Verfahren des derzeitigen Gemeinschaftssystems, lässt es seinem Wesen nach allerdings unverändert, so dass die verfolgten Ziele besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Die Bestimmungen der bestehenden Richtlinie sollen somit durch den Vorschlag verstärkt werden, ohne allerdings ihre Ziele zu verändern oder ihren Anwendungsbereich zu erweitern.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die vorgeschlagenen Maßnahmen bedeuten keine stärkere Gemeinschaftsintervention.

Vielmehr wird eine allgemeine Grundlage für die Selbstregulierungsmechanismen der anerkannten Organisationen geschaffen (Kontrollverfahren), werden Schwerfälligkeiten des Systems behoben (beschränkte Anerkennung), bestehende Bestimmungen aktualisiert (Anerkennungskriterien) bzw. flexibler und effizienter angewandt (Reform des Sanktionssystems).

Der Vorschlag bedeutet weder für die Mitgliedstaaten noch für die Gemeinschaft eine finanzielle Mehrbelastung. Vielmehr werden die Sicherheit und der Schutz der Bürger verbessert während den Wirtschaftsakteuren durch die gewählten Maßnahmen keine bedeutenden Mehrkosten entstehen.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument/Vorgeschlagene Instrumente: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die aktuelle Richtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen, wäre schwer mit der derzeitigen Regelung in Einklang zu bringen, wonach die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse bezüglich der Überprüfung von Schiffen und der Ausstellung von Zeugnissen, die sie gemäß den internationalen Übereinkommen innehaben, übertragen können.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) weitere Angaben

- Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

Für den Vorschlag war oder ist eine Übergangszeit vorgesehen.

- Neufassung

Der Vorschlag beinhaltet die Neufassung von Rechtsvorschriften und ist Teil des Gemeinschaftsprogramms zur Aktualisierung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstandes.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

neu

94/57/EG (angepasst)

Vorschlag für eine Richtlinie //EG des Europäischen Parlaments und des Rates
über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Text von Bedeutung für den EWR)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 84 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c . 251 . des Vertrags4,
in Erwägung nachstehender Gründe:

neu

(1) Die Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden5 wurde mehrfach in wesentlichen Teilen geändert. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.


1 ABl. C vom , S. .
2 ABl. C vom , S. .
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).
6 ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

094/57/EG

(2) Der Rat hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr6 das Ziel vorgegeben, alle nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft auszuweisen, und er hat die wirksame und einheitliche Durchführung internationaler Regeln sowie die Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften im Rahmen eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft als prioritär eingestuft.

(3) Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung lassen sich durch die strikte Anwendung internationaler Übereinkommen, Kodizes und Entschließungen wirksam verbessern, während zugleich zur Herstellung der Dienstleistungsfreiheit beigetragen wird.

(4) Die Kontrolle darüber, dass die Schiffe den einheitlichen internationalen Normen für die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung entsprechen obliegt den Flaggen- und den Hafenstaaten.

(5) Die Mitgliedstaaten sind für die Ausstellung der in den Übereinkommen wie SOLAS 74, MARPOL 073/78 und dem Freibord-Übereinkommen 1966 vorgesehenen internationalen Sicherheits- und Verschmutzungsverhütungszeugnisse sowie für die Durchführung der Übereinkommen zuständig.

94/57/EG Erwägungsgrund 5

neu

(6) Im Einklang mit diesen diesem Übereinkommen können die Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang Fachorganisationen .. Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen, im Allgemeinen als Klassifikationsgesellschaften bezeichnet, .. ermächtigen die Einhaltung der betreffenden Vorschriften zu zertifizieren, und die Ausstellung der einschlägigen Sicherheitszeugnisse delegieren.

094/57/EG

(7) Die bestehenden Klassifikationsgesellschaften, die für nationale Verwaltungen tätig sind bieten in vielen Teilen der Welt keine Gewähr für eine angemessene Durchführung der Vorschriften oder für Zuverlässigkeit, da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hoch qualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würden.

94/57/EG Erwägungsgrund 7

1. Das Ziel der Anwendung geeigneter Normen auf Klassifikationsgesellschaften kann durch individuelle Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden es lässt sich besser auf Gemeinschaftsebene erreichen.

neu

(8) Außerdem haben diese Organisationen die Aufgabe, Vorschriften für den Entwurf, den Bau, die Instandhaltung und die Überprüfung von Schiffen zu erstellen und anzuwenden und die Anforderungen der internationalen Übereinkommen für die Ausstellung der einschlägigen Zeugnisse zu erfüllen. Um ihre Aufgabe in zufrieden stellender Weise wahrnehmen zu können, müssen sie völlig unabhängig sein sowie über sehr spezielle Fachkenntnisse und ein strenges Qualitätsmanagement verfügen.

(9) Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen sollten ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können und miteinander im Wettbewerb stehen und dabei für ein gleichmäßiges Niveau an Sicherheit und Umweltschutz sorgen. Die notwendigen fachspezifischen Standards für ihre Arbeit sollten deshalb einheitlich festgelegt und in der gesamten Gemeinschaft angewendet werden.

94/57/EG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(10) Es bietet sich an, der Erlaß einer Richtlinie des Rates an, die Mindestkriterien für die Anerkennung von Organisationen sollten festgelegt werden festzulegen festlegt die Anerkennung selbst sowie die Umsetzung und Durchführung der Richtlinie jedoch den Mitgliedstaaten überläßt.

94/57/EG Erwägungsgrund 9

2. Die Normen EN 45004 und EN 29001 in Verbindung mit den Bestimmungen des Internationalen Verbands der Klassifikationsgesellschaften (IACS) bieten eine angemessene Gewähr für die Leistungsqualität von Organisationen.

94/57/EG Erwägungsgrund 10

(11) Die Ausstellung des Funksicherheitszeugnisses für Frachtschiffe kann privaten Einrichtungen übertragen werden, die über genügend Erfahrung und qualifiziertes Personal verfügen.

94/57/EG Erwägungsgrund 11

3. Organisationen, die im Rahmen dieser Richtlinie anerkannt werden wollen, haben den Mitgliedstaaten vollständige Angaben vorzulegen sowie den Nachweis dafür zu erbringen daß sie den Mindestkriterien genügen; die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit, welche Organisationen sie anerkannt haben.

2001/105/EG Erwägungsgrund 11

neu

(12) Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Zulassung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, kann die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die oben genannten Mindestkriterien Anforderungen der Richtlinie 94/57/EG erfüllt sind.

94/57/EG Erwägungsgrund 12

4. Die Kommission kann Organisationen, die die im Anhang festgelegten Mindestanforderungen in bezug auf Anzahl und Tonnage der klassifizierten Schiffe sowie in bezug auf die Zahl der hauptamtlichen Besichtiger nicht erfüllen, wohl aber alle anderen Kriterien, eine auf drei Jahre befristete Anerkennung erteilen. Diesen Organisationen sollte nach Ablauf der Dreijahresfrist eine Verlängerung der Anerkennung erteilt werden, wenn sie weiterhin die gleichen Kriterien erfüllen. Die für drei Jahre erteilte Anerkennung sollte während dieser Zeit nur für den antragstellenden Mitgliedstaat gelten.

neu

(13) Ausschlaggebend für die Erteilung der Anerkennung sollte ausschließlich die Leistungsfähigkeit der Organisation in den Bereichen Qualität und Sicherheit sein. Es sollte sichergestellt werden, dass der Geltungsbereich der Anerkennung jederzeit mit der tatsächlichen Leistung der betreffenden Organisation im Einklang steht. Ferner sollte bei der Anerkennung den verschiedenen Rechtsformen und Unternehmensstrukturen anerkannter Organisationen Rechnung getragen und gleichzeitig die einheitliche Anwendung der oben genannten Mindestkriterien sowie die Effizienz der Gemeinschaftskontrollen sichergestellt werden.

94/57/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(14) Die Vollendung des Binnenmarktes bringt den freien Dienstleistungsverkehr mit sich, so daß Organisationen, die bestimmte gemeinsame Kriterien hinsichtlich ihrer fachlichen Qualifizierung und ihrer Zuverlässigkeit erfüllen, nicht an der Erbringung von Dienstleistungen in der Gemeinschaft gehindert werden können, sofern ein Mitgliedstaat beschlossen hat, solche hoheitlichen Aufgaben abzutreten. Der jeweilige Ein Mitgliedstaat darf jedoch die Zahl der von ihm ermächtigten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren im Wege des Ausschußverfahrens eine Kontrolle ausübt.

94/57/EG Erwägungsgrund 14

5. Die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Schiffsüberprüfung und -besichtigung könnte in Stufen erfolgen, jedoch darf ein festgelegter Endtermin nicht überschritten werden.

2001/105/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(15) Da diese Richtlinie die Richtlinie 094/57/EG die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Gemeinschaft gewährleistet, sollte die Gemeinschaft befugt sein, mit den Drittländern, in denen einige der anerkannten Organisationen niedergelassen sind, über die Gleichbehandlung der in der Gemeinschaft niedergelassenen anerkannten Organisationen zu verhandeln.

94/57/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(16) Eine starke stärkere Beteiligung der nationalen Verwaltungen an den Schiffsbesichtigungen und der Ausstellung der entsprechenden Zeugnisse ist erforderlich damit die Erfüllung der internationalen Sicherheitsvorschriften auch dann gewährleistet ist, wenn die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf Organisationen außerhalb ihrer Verwaltungen übertragen; daher sollte zwischen den Verwaltungen und Organisationen ein enges Auftragsverhältnis festgelegt werden, was erfordern kann, dass eine Organisation in dem Mitgliedstaat, für den sie Aufgaben wahrnimmt eine Vertretung unterhält.

94/57/EG Erwägungsgrund 16

6. Es sollte ein Regelungsausschuß eingesetzt werden, der die Kommission unter Beachtung der einzelstaatlichen Ratifizierungsverfahren bei ihren Bemühungen unterstützt die wirksame Anwendung der geltenden Normen für die Sicherheit und den Umweltschutz auf See zu gewährleisten.

94/57/EG Erwägungsgrund 17

7. Die Kommission wendet das in Artikel 13 festgelegte Verfahren an, um Entwicklungen in den internationalen Gremien Rechnung zu tragen und die Mindestkriterien auf dem neuesten Stand zu halten.

94/57/EG Erwägungsgrund 18

8. Auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 über die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen übermitteln, entscheidet die Kommission im Wege des Verfahrens nach Artikel 13, ob sie einen Mitgliedstaat auffordert einer anerkannten Organisation, die die gemeinsamen Mindestkriterien nicht mehr erfüllt, die Anerkennung zu entziehen.

2001/105/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

neu

(17) Die unterschiedlichen Regelungen für die finanzielle Haftung der für die Mitgliedstaaten tätigen Organisationen stellten ein Problem bei der würden die ordnungsgemäßen Durchführung dieser Richtlinie behindern der Richtlinie 94/57/EG dar. Als Beitrag zur Lösung dieses Problems empfiehlt es sich, ein gewisses Maß an Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene in Bezug auf die Haftung für Ereignisse herbeizuführen, die von einer anerkannten Organisation verursacht wurden, wenn dies durch ein Gericht - auch im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens - festgestellt wurde.

2001/105/EG Erwägungsgrund 17

neu

(18) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden.

neu

(19) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die von den anerkannten Organisationen zu erfüllenden Mindestkriterien und Verpflichtungen, sollten auf dem neuesten Stand gehalten werden, wobei den Entwicklungen in den internationalen Gremien gemäß dem Ausschussverfahren Rechnung zu tragen ist.

neu

(20) Es ist äußerst wichtig, dass Verstöße der anerkannten Organisationen gegen die ihnen auferlegten Verpflichtungen zügig, wirksam und angemessen verfolgt werden können. Vorrangiges Ziel sollte die Behebung von Mängeln sein, damit mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt frühzeitig beseitigt werden können. Die Kommission sollte deshalb die notwendigen Befugnisse erhalten, um von den Organisationen die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu fordern und als Zwangsmaßnahmen Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen.

2001/105/EG Erwägungsgrund 14

neu

(21) Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllt, wenn die oben genannten Maßnahmen sich als unwirksam erweisen oder die Organisation anderweitig eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, einschließlich der Fälle, in denen die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht mehr zufrieden stellend ist, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage des Ausschussverfahrens zu treffen.

94/57/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(22) Die Mitgliedstaaten müssen sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen wenn Sicherheit oder Umwelt ernsthaft gefährdet sind. Die Kommission entscheidet sollte nach dem genannten Verfahren baldmöglichst entscheiden , ob solche einzelstaatlichen Maßnahmen aufzuheben sind.

94/57/EG Erwägungsgrund 20

(23) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten genaue Angaben hierüber zuleiten.

2001/105/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(24) Auch für die laufende Expost-Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit diese die Anforderungen dieser Richtlinie der Richtlinie 094/57/EG erfüllt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der gesamten Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.

neu

(25) Die Besichtiger der Gemeinschaft müssen unbedingt Zugang zu Schiffen und Schiffsdokumenten unabhängig von der Flagge des Schiffs erhalten, um festzustellen, ob die anerkannten Organisationen bezüglich aller Schiffe und ihrer jeweiligen Klasse die Mindestkriterien erfüllen.

94/57/EG Erwägungsgrund 21

(26) Die Mitgliedstaaten als Hafenbehörden müssen die Sicherheit und die Verhütung von Verschmutzung in den Gewässern der Gemeinschaft dadurch verbessern, dass Schiffe, deren Zeugnisse von Organisationen stammen, die nicht den gemeinsamen Kriterien genügen vorrangig kontrolliert werden und damit gewährleistet wird, dass Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes nicht besser behandelt werden.

94/57/EG Erwägungsgrund 22

9. Der Ausschuß sollte nach dem Verfahren III Variante a) gemäß Artikel 2 des Beschlusses 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse8 beschließen.

94/57/EG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(27) Bisher gibt es für den Schiffskörper, die Maschine, die elektrischen sowie die Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen keine einheitlichen internationalen Normen, denen alle Schiffe sowohl im Baustadium als auch während ihrer gesamten Betriebsdauer genügen müssen. Solche Normen können auf der Grundlage der Regeln anerkannter Klassifikationsgesellschaften oder entsprechender Normen, über die die einzelstaatlichen Behörden nach dem Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 9 zu befinden haben, festgelegt werden.

neu

(28) Die Fähigkeit anerkannter Organisationen, Mängel in ihren Vorschriften, Verfahren und internen Kontrollen festzustellen und zu beseitigen, ist für die Sicherheit der von ihnen überprüften und zertifizierten Schiffe besonders wichtig. Diese Fähigkeit sollte durch eine unabhängige gemeinsame Stelle unterstützt werden, die gemeinsame Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung aller anerkannten Organisationen vorschlagen und produktive Beziehungen zur Kommission gewährleisten kann.

94/57/EG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

neu

(29) Anerkannte Organisationen sollten verpflichtet werden, ihre technischen Vorschriften auf dem neusten Stand zu halten und konsequent durchzusetzen, damit Sicherheitsnormen harmonisiert und internationale Vorschriften innerhalb der Gemeinschaft einheitlich angewendet werden. Von den weltweit existierenden Klassifikationsgesellschaften gewährleistet eine große Zahl nicht die hinreichende Durchführung der Vorschriften oder die Zuverlässigkeit, wenn sie für die nationalen Verwaltungen tätig sind da sie nicht über angemessene Strukturen und Erfahrungen verfügen, auf die sie sich stützen könnten und die ihnen eine hochqualifizierte Wahrnehmung ihrer Aufgaben ermöglichen würde. Bei Übereinstimmung oder großer Ähnlichkeit der technischen Vorschriften anerkannter Organisationen sollte die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen in Betracht gezogen werden.

2001/105/EG Erwägungsgrund 18

(30) Da Transparenz und Informationsaustausch zwischen den betroffenen Parteien sowie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Informationen von grundlegender Bedeutung für die Verhinderung von Unfällen auf See sind, sollten die anerkannten Organisationen sämtliche einschlägigen hoheitlichrelevanten Informationen hinsichtlich des Zustandes ihrer klassifizierten Schiffe an die für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Behörden übermitteln und sie der Öffentlichkeit zugänglich machen.

2001/105/EG Erwägungsgrund 19

neu

(31) Um den Klassenwechsel von Schiffen mit dem Ziel, notwendige Reparaturen zu umgehen, zu unterbinden, sollten die anerkannten Organisationen untereinander alle einschlägigen Informationen austauschen in Bezug auf die Bedingungen für Schiffe, welche die Klasse wechseln , und erforderlichenfalls den Flaggenstaat einbeziehen .

neu

(32) Die durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates10 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) sollte die für die Anwendung dieser Richtlinie notwendige Unterstützung liefern.

(33) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Verabschiedung gemeinsamer Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen in der Gemeinschaft und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34) Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber der Vorläuferrichtlinie darstellen. Die unveränderten Bestimmungen sind aufgrund dieser vorhergehenden Richtlinie umzusetzen.

(35) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen der in Anhang II Teil B angegebenen Richtlinien unberührt lassen -


7 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
8 ABl. L 197 vom 18.7.1987, S. 33.
9 ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37

094/57/EG

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten und Organisationen, die sich mit der Überprüfung, Besichtigung und Zertifizierung von Schiffen hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zur Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, zu befolgen sind und zugleich dem Ziel der Dienstleistungsfreiheit dienen. Hierzu gehören auch die Ausarbeitung und Durchführung von Sicherheitsvorschriften für Schiffskörper, Maschinen, elektrische sowie Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen von Schiffen, auf die die internationalen Übereinkommen anwendbar sind.


10 ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 724/2004, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 1.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 1

1 2002/84/EG Artikel 3 Absatz 1

neu

94/57/EG (angepasst)

neu

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

94/57/EG (angepasst)

1 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 2

neu

Artikel 3

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 4

neu

Artikel 5

Die Kommission verweigert die Anerkennung von Organisationen, die die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Anforderungen nicht erfüllen oder deren Leistungsfähigkeit auf Grundlage der nach Artikel 14 festgelegten Kriterien als unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt angesehen wird.

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 6

neu

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

neu

094/57/EG

Artikel 7

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a (angepasst)

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c

094/57/EG

Artikel 8

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a (angepasst)

094/57/EG

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b (angepasst)

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 6

Artikel 9

2002/84/EG Artikel 3 Absatz 2

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 6


11 ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

094/57/EG

Artikel 10

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 7 (angepasst)

094/57/EG

2002/84/EG Artikel 3 Absatz 3 (angepasst)

Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d und Artikel 6 8 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

neu

Artikel 11

Ist die Kommission der Ansicht, dass eine anerkannte Organisation die Kriterien in Anhang I oder ihre sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nicht erfüllt hat, oder dass die Leistungsfähigkeit der anerkannten Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung sich erheblich verschlechtert hat, ohne dass dies jedoch eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt darstellt, so verlangt sie von der betreffenden Organisation, die erforderlichen Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen zu ergreifen damit die genannten Kriterien und Pflichten vollständig erfüllt und insbesondere mögliche Bedrohungen für die Sicherheit oder die Umwelt beseitigt werden, oder damit die Ursachen der verschlechterten Leistungsfähigkeit anderweitig behoben werden.

Die Verhütungs- und Behebungsmaßnahmen können vorläufige Schutzmaßnahmen beinhalten wenn eine unmittelbare potenzielle Bedrohung für die Sicherheit oder die Umwelt besteht.

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 8

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 9 (angepasst)

Artikel 15

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 10 (angepasst)

neu

Artikel 16

neu

Artikel 17

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 11 (angepasst)

Artikel 18

In Wahrnehmung ihrer Überprüfungsrechte und -pflichten als Hafenstaaten melden die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden von ihnen festgestellten Fall, in dem eine für einen Flaggenstaat tätige Organisation gültigevorgeschriebeneZeugnisse für ein Schiff ausgestellt hat, das die einschlägigen Vorschriften der internationalen Übereinkommen nicht erfüllt, sowie alle bei einem Schiff, das ein gültiges Klassenzeugnis mit sich führt, festgestellten Mängel in Bereichen, für die dieses Zeugnis gilt; sie unterrichten hiervon den betreffenden Flaggenstaat. Für die Zwecke dieses Artikels sind nur solche Fälle zu melden, in denen ein Schiff eine ernsthafte Gefährdung von Sicherheit oder Umwelt darstellt oder in denen die Organisationen nachweislich besonders nachlässig gehandelt haben. Die betreffende anerkannte Organisation wird zum Zeitpunkt der anfänglichen Überprüfung über den Fall benachrichtigt, so dass sie unverzüglich geeignete Folgemaßnahmen ergreifen kann.

94/57/EG (angepasst)

1 2001/105/EG Artikel 1 Absatz 13

neu

Artikel 19

neu

094/57/EG

Artikel 20

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe a

neu

094/57/EG

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe b (angepasst)

neu


12 ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25; zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53).

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe c (angepasst)

neu

Die anerkannten Organisationen legen für Klassenwechsel, die besondere Vorkehrungen erfordern, geeignete gemeinsame Vorschriften fest und wenden diese an. Zu berücksichtigen sind dabei mindestens Klassenwechsel von Schiffen, die 15 Jahre alt oder älter sind, sowie Wechsel von einer anerkannten Organisation zu einer nicht anerkannten Organisation.


13 ABl. L vom , S. .

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 14 Buchstabe c

Die anerkannten Organisationen arbeiten zusammen, um die Bestimmungen dieses Absatzes ordnungsgemäß durchzuführen.

neu

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Im Verlauf der Bewertung gemäß Artikel 16 Absatz 3 prüft die Kommission, ob die Muttergesellschaft der Organisation Inhaberin der Anerkennung ist. Ist dies nicht der Fall, so wird die Anerkennung von der Kommission per Beschluss entsprechend geändert.

Wird die Anerkennung von der Kommission geändert, so passen die Mitgliedstaaten ihre Vereinbarungen mit der Organisation an, um der Änderung Rechnung zu tragen.

Artikel 24

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über den Stand der Durchführung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

94/57/EG (angepasst)

neu

Artikel 25

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 15

Artikel 26

Die Richtlinie 94/57/EG in ihrer durch die in Anhang II Teil A angegebenen Richtlinien geänderten Fassung wird mit Wirkung vom Datum des Inkrafttretens der neu gefassten Richtlinie aufgehoben; die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen und Anwendung der in Anhang II Teil B angegebenen Richtlinien bleiben hiervon unberührt.

Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang III.

Artikel 27

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel und die Nummern von Anhang I Artikel, oder Unterteilungen von Artikeln, und Nummern von Anhang I die im Vergleich mit der früheren Richtlinie nicht geändert wurden gelten ab dem Datum des Inkrafttretens der neu gefassten Richtlinie.

094/57/EG

Artikel 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident

Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Mindestkriterien für die IN Artikel 3 genannten Organisationen

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a

A. allgemeine Mindestkriterien

neu

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a (angepasst)

neu

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe a (angepasst)

neu

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe b

B. besondere Mindestkriterien

neu

094/57/EG

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe b (angepasst)

neu

7. Die Organisation muss ihre Fähigkeiten nachweisen,

neu

094/57/EG

2001/105/EG Artikel 1 Absatz 16 Buchstabe b (angepasst)

Anhang II

Teil A
Aufgehobene Richtlinie und ihre nachfolgenden Änderungen(gemäß Artikel 26)

Richtlinie 94/57/EG des Rates ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 20
Richtlinie 97/58/EG der Kommission ABl. L 274 vom 7.10.1997, S. 8
Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 9
Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 53

Teil B
Fristen für die Umsetzung in einzelstaatliches Recht(gemäß Artikel 26)

Richtlinie Umsetzungsfrist
94/57/EG 31. Dezember 1995
97/58/EG 30. September 1998
2001/105/EG 22. Juli 2003
2002/84/EG 23. November 2003

Anhang III
Entsprechungstrabelle

Richtlinie 94/57/EG Diese Richtlinie
Artikel 1Artikel 1
Artikel 2, einleitende Worte Artikel 2, einleitende Worte
Artikel 2 erster Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe a
Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe b
Artikel 2 dritter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe c
Artikel 2 vierter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe d
Artikel 2 fünfter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe e
- Artikel 2 Buchstabe f
Artikel 2 sechster Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe g
Artikel 2 siebter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe h
Artikel 2 achter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe i
- Artikel 2 Buchstabe j
Artikel 2 neunter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe k
Artikel 2 zehnter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe l
Artikel 2 elfter Gedankenstrich Artikel 2 Buchstabe m
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 4 Absatz 1 letzter Satz Artikel 6 Absatz 1
Artikel 4 Absätze 2 und 3 -
- Artikel 5 und Artikel 6 Absätze 2 und 3
Artikel 4 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 4
Artikel 4 Absatz 5 -
Artikel 5, 6, 7 und 8 Artikel 7, 8, 9 und 10Artikel 9 -
- Artikel 11 bis 14
Artikel 10 Absatz 1 Artikel 15
Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 -
Artikel 11 Artikel 16
- Artikel 17
Artikel 12 Artikel 18
Artikel 14 Artikel 19 Absätze 1 und 2
- Artikel 19 Absatz 3
Artikel 15 Artikel 20
- Artikel 21 bis 24
Artikel 16 Artikel 25
- Artikel 26
- Artikel 27
Artikel 17 Artikel 28
Anhang Anhang I
- Anhang II
- Anhang III

Finanzbogen

Der Finanzbogen befindet sich in der PDF-Datei