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Regelwerk, EU 2001

Richtlinie 2001/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 94/57/EG des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 19 vom 22.01.2002 S. 9)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses2,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags4,
aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 13. November 2001 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung können durch die ordnungsgemäße, zwingend vorgeschriebene Anwendung der international geltenden Übereinkommen durch die Flaggenstaaten verbessert werden.

(2) Durch die Richtlinie 94/57/EG des Rates5 wurde ein System der gemeinschaftsweiten Anerkennung von Organisationen eingeführt, die in Einklang mit den internationalen Übereinkommen in unterschiedlichem Umfang zur Überprüfung von Schiffen und zur Ausstellung der einschlägigen Sicherheitszeugnisse für die Mitgliedstaaten zugelassen werden können.

(3) Bei der Anwendung dieser Richtlinie zeigte sich, dass einige Anpassungen bei der gemeinschaftsweiten Anerkennung der Organisationen sehr zur Stärkung eines solchen Systems hätten beitragen und gleichzeitig die Kontroll- und Meldepflichten der Mitgliedstaaten vereinfachen können.

(4) Seit der Verabschiedung der Richtlinie 94/57/EG wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften in der Gemeinschaft und auf internationaler Ebene weiterentwickelt, so dass weitere Anpassungen der Richtlinie 94/57/EG erforderlich werden.

(5) Insbesondere ist es für die Zwecke der Richtlinie 94/57/EG angemessen, die nach der Verabschiedung der Richtlinie in Kraft getretenen Änderungen der internationalen Übereinkommen, die dazugehörigen Protokolle und die damit zusammenhängenden, rechtlich bindenden Kodizes, auf die in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 94/57/EG verwiesen wird, sowie die einschlägigen Entschließungen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) anzuwenden.

(6) Im Hinblick auf die wirksame Durchführung der in den internationalen Übereinkommen festgeschriebenen Verpflichtungen der Flaggenstaaten verabschiedete die IMO- Versammlung am 27. November 1997 die Entschließung A.847(20) über Leitlinien zur Unterstützung der Flaggenstaaten bei der Anwendung der IMO Instrumente.

(7) Mit ihrer Entschließung A.741(18) vom 4. November 1993 verabschiedete die IMO- Versammlung den Internationalen Code für die Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM- Code), der durch das neue Kapitel IX des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) bindend vorgeschrieben wurde.

(8) Um die einheitliche Anwendung des ISM- Codes zu gewährleisten, verabschiedete die IMO am 23. November 1995 mit ihrer Entschließung A.788(19) Leitlinien für seine Umsetzung durch die Seebehörden.

(9) Zur Harmonisierung der hoheitlich- relevanten Besichtigungen. und Überprüfungen, die aufgrund der internationalen Übereinkommen von den Verwaltungen der Flaggenstaaten durchzuführen sind, verabschiedete die IMO die Entschließung A.746(18) vom 4. November 1993 über Leitlinien für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems der Besichtigung und Zeugniserteilung.

(10) Ein guter Leistungsnachweis über die Sicherheit und Verschmutzungsverhütung - wobei die Leistung für alle von einer Organisation klassifizierten Schiffe unabhängig von der Flagge, die sie führen, gemessen wird - ist eine wichtige Aussage über die Leistungsfähigkeit einer Organisation und daher eine wesentliche Voraussetzung für die erstmalige Anerkennung und für die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung.

(11) Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Zulassung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, kann die Kommission zusammen mit den die Anerkennung beantragenden Mitgliedstaaten auf harmonisierte und zentralisierte Weise wirksamer beurteilen, inwieweit die Anforderungen der Richtlinie 94/57/EG erfüllt sind.

(12) Auch für die laufende ex- post- Überwachung der anerkannten Organisationen, bei der beurteilt wird, inwieweit diese die Anforderungen der Richtlinie 94/57/EG erfüllt haben, ist eine harmonisierte und zentralisierte Vorgehensweise wirksamer. Daher ist es angemessen, dass die Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat, der die Anerkennung beantragt, im Auftrag der gesamten Gemeinschaft mit dieser Aufgabe betraut wird.

(13) Neben der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Zulassung einer für sie tätigen Organisation auszusetzen, sollte auch die Gemeinschaft eine ähnliche Befugnis erhalten, so dass die Kommission im Wege des Ausschussverfahrens die Anerkennung einer Organisation für einen begrenzten Zeitraum aussetzen kann, falls die Leistungsfähigkeit der Organisation in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nachlässt und sie es versäumt, die angemessenen Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel zu ergreifen.

(14) Im Einklang mit dem gemeinschaftsweiten Ansatz ist die Entscheidung über den Entzug der Anerkennung einer Organisation, die die Bestimmungen der Richtlinie nicht erfüllt, einschließlich der Fälle, in denen die Leistungsfähigkeit in den Bereichen Sicherheit und Verschmutzungsverhütung nicht mehr zufrieden stellend ist, auf Gemeinschaftsebene, und damit von der Kommission, auf der Grundlage des Ausschussverfahrens zu treffen.

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