A. Problem und Ziel
Als Konsequenz aus dem Dioxin-Geschehen Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette erarbeitet. Das Bundeskabinett hat diesen Aktionsplan in seiner Sitzung am 19. Januar 2011 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ein Bestandteil dieses Aktionsplans ist die Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos (Punkt 6 des Aktionsplans).
Zur Umsetzung dieses Punktes des Aktionsplans sollen bestimmte Futtermittelunternehmer dazu verpflichtet werden, eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, entstehen.
Es hat sich gezeigt, dass die Koordinierung der behördlichen Aufgaben bei Geschehen wie das Vorkommen von EHEC-Keimen bei Lebensmitteln verbessert werden muss. Mit dem Gesetz soll deshalb die ausdrückliche Verpflichtung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit verankert werden. Ferner soll in diesem Zusammenhang die Informationsübermittlung seitens der zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung an die zuständigen Gesundheitsbehörden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Die erforderlichen Straf- und Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sind in das Gesetz aufzunehmen.
Durch eine Änderung des BVL-Gesetzes soll dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) ausdrücklich das Tätigkeitsgebiet eröffnet werden, die Bevölkerung über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse zu unterrichten.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes (SaatG) sollte erweitert werden um die Befugnis für den Verordnungsgeber, das Bundessortenamt (BSA) mit der Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut zu betrauen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die notwendigen Vorschriften, um die vorgenannte Zielsetzung zu erreichen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Den Ländern und Gemeinden entstehen durch die vorgesehenen Änderungen keine wesentlichen Kosten.
Durch das nunmehr ausdrücklich mit Änderung des BVL-Gesetzes dem Bundesamt eröffnete Tätigkeitsgebiet, die Öffentlichkeit unterrichten zu können, sind keine wesentlichen Kosten für das Bundesamt zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Erfüllungsaufwendungen für die Wirtschaft belaufen sich auf insgesamt höchstens ca. 850.000 € und resultieren zum einen aus der Verpflichtung für bestimmte Futtermittelunternehmen, eine Versicherung zur Deckung der durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels verursachten Schäden abzuschließen, und zum anderen aus Bürokratiekosten aus einer neuen Informationspflicht mit einmalig ca. 12.000 € und jährlich ca. 1.000 €.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Ein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden der Futtermittelüberwachung ergibt sich nicht.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder ergibt sich für die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 LFGB zuständigen Behörden aus der Verpflichtung zur Unterrichtung der für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde über Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist. Soweit die Länder Angaben zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand gemacht haben, beläuft sich dieser auf jährlich insgesamt ca. 8000 Euro.
Durch die Änderung des BVL-Gesetzes entstehen dem Bundesamt keine Kosten.
Auch die Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes führt nicht zu finanziellem Aufwand bei der öffentlichen Hand.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, durch die Änderung des LFGB werden nicht erwartet.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 21. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Fristablauf: 01.02.13
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch die Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der § 17 betreffenden Zeile wird folgende § 17a betreffende Zeile eingefügt:
" § 17a Versicherung".
- b) Nach der § 49 betreffenden Zeile wird folgende § 49a betreffende Zeile eingefügt:
" § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern".
2. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Versicherung
- (1) Ein Futtermittelunternehmer, der in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
- 1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
- 2. Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr fünf voraussichtlich mehr als 5000 Tonnen und nicht mehr als 50000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und 3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
- (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprüche ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versicherung vereinbarte Versicherungssumme muss für die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres betragen.
- (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, soweit er das Mischfuttermittel
- 1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen herstellt und
- 2. an einen Betrieb abgibt, der
- a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und
- b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert.
- (5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte seinen Sitz hat, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Versicherung des Futtermittelunternehmers sowie die Versicherungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.
- (6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Satz 1 bezeichnete Behörde."
3. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
- "5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in Berührung kommen oder auf diese einwirken, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen,
- 6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Materialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in Berührung zu kommen und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines Stoffs
- a) in das Tier übergehen und dies für die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann, oder
- b) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann."
4. § 23a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- b) Nummer 12 wird aufgehoben.
5. § 42 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde die Angaben
- 1. zu dem betroffenen Lebensmittel,
- 2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des Lebensmittels,
- 3. zum Ort und Zeitraum der Abgabe sowie
- 4. zum festgestellten Krankheitserreger einschließlich Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung des Krankheitserregers, zur Verfügung, soweit die Angaben der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde vorliegen und für die für die Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde erforderlich sind."
- b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 4 bis 7.
6. In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
7. Dem § 44 Absatz 4a und 5a wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1."
8. § 46 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hierfür zu regeln,".
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nachweisen über die Feststellung von oder über die Übermittlung von Informationen über
- a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen Betrieben beziehen oder an andere Betriebe abgeben,
- b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Abnehmer der in Buchstabe a genannten Erzeugnisse und lebenden Tiere,".
- bbb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:
- "3. Vorschriften zu erlassen, über Art, Umfang und Häufigkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probenahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
- 4. Vorschriften zu erlassen, über die Durchführung der Überwachung, die Handhabung der Kontrollen in Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden,".
- ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 5 und 6.
- aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- bb) In Satz 2 wird aaa) in Nummer 2 nach dem Wort "Begleitpapieren" ein Komma angefügt;
- bbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Satz 1 Nummer 2 können
- a) Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewahrung,
- b) Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt und auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,".
- bbb) nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
9. Nach § 49 wird folgender neuer § 49a eingefügt:
" § 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzelheiten können in Vereinbarungen geregelt werden; hierbei können insbesondere besondere Gremien für das Zusammenwirken vorgesehen werden."
10. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und g wird jeweils das Wort "von" gestrichen.
11. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom 25.10.2011, S 13), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1282/2011 (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 22) geändert worden ist, verstößt, indem er
- a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt oder
- b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, bei der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff einen nicht zugelassenen Stoff verwendet."
12. § 59 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte Versicherung besteht,".
- bb) In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe " § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5," durch die Angabe " § 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5," ersetzt.
- aa) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
- a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder
- b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Verkehr bringt."
13. § 60 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d, Nummer 2 bis 6 oder Nummer 7 oder Absatz 3".
- bb) Die Wörter "bezeichnete Handlung" werden durch die Wörter "bezeichneten Handlung" ersetzt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 Nummer 26 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe " § 23 Nummer 2 bis 4, § 23a Nummer 5 bis 9 oder Nummer 12" durch die Angabe " § 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe " § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe " § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, indem er
- a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu stellen oder
- b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- d) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter "des Absatzes 3 Nummer 1" durch die Wörter "des Absatzes 3 Nummer 1 und 3" ersetzt.
14. In § 72 Satz 1 werden nach den Wörtern "mit der Europäischen Kommission" die Wörter ", Einrichtungen der Europäischen Union" eingefügt.
15. § 75 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) § 17a ist erst ab dem ... [Einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung dieses Änderungsgesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden."
- b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes
§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.
- 2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
"12. Unterrichtung der Öffentlichkeit über Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen seiner Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen hat."
Artikel 3
Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird das Wort "sowie" gestrichen.
- b) Die bisherige Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 und 5 ersetzt:
- "4. die Zuständigkeit des Bundessortenamtes zur Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen sowie
- 5. das jeweilige Verfahren."
2. Nach § 61a werden folgende §§ 61b und 61c eingefügt:
" § 61b Rechtsverordnungen des Bundessortenamtes
In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen ganz oder teilweise auf das Bundessortenamt übertragen werden. Rechtsverordnungen des Bundessortenamtes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 61c Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."
Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
Als Konsequenz aus dem Dioxin-Geschehen Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette erarbeitet. Das Bundeskabinett hat diesen Aktionsplan in seiner Sitzung am 19. Januar 2011 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ein Bestandteil dieses Aktionsplans ist die Verpflichtung zur Absicherung des Haftungsrisikos (Punkt 6 des Aktionsplans).
Zur Umsetzung dieses Punktes des Aktionsplans sollen bestimmte Futtermittelunternehmer dazu verpflichtet werden, eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, entstehen.
Es hat sich gezeigt, dass die Koordinierung der behördlichen Aufgaben bei Geschehen wie das Vorkommen von EHEC-Keimen bei Lebensmitteln verbessert werden muss. Mit dem Gesetz soll deshalb die ausdrückliche Verpflichtung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit und Futtermittelsicherheit verankert werden. Ferner soll in diesem Zusammenhang die Informationsübermittlung seitens der zuständigen Behörden der Lebensmittelüberwachung an die zuständigen Gesundheitsbehörden auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
Die erforderlichen Straf- und Bußgeldbewehrungen für Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff (ABl. L 87 vom 2.4.2011, S. 1)geändert worden ist, sind in das Gesetz aufzunehmen.
Durch eine Änderung des BVL-Gesetzes soll dem BVL ausdrücklich das Tätigkeitsgebiet eröffnet werden, die Bevölkerung über die von ihm im Rahmen seiner Tätigkeiten gewonnenen Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse zu unterrichten.
§ 3 Absatz 3 Satz 2 SaatG sollte erweitert werden um die Befugnis für den Verordnungsgeber, das BSA mit der Festsetzung von Höchstmengen für das Inverkehrbringen von Saatgut zu betrauen. Darüber hinaus soll dem BSA aus Gründen der Praktikabilität die Möglichkeit zum Erlass eigener Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates eröffnet werden.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes (Recht der Lebens- und Futtermittel; Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut) sowie für die strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Vorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes.
Soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Bundesgesetzliche Regelungen sind zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, da die Anpassungen in diesem Gesetz hinsichtlich der Verpflichtung für bestimmte Betriebe, eine Versicherung zur Deckung der durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Futtermittels verursachten Schäden abzuschließen, für alle Wirtschaftsbeteiligten im Bundesgebiet gleichermaßen gelten müssen.
Eine Befristung des Gesetzes kommt nicht in Betracht, da die vorgesehenen Regelungen auf Dauer angelegt sind.
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das nunmehr ausdrücklich mit Änderung des BVL-Gesetzes dem Bundesamt eröffnete Tätigkeitsgebiet, die Öffentlichkeit unterrichten zu können, sind keine wesentlichen Kosten für das Bundesamt zu erwarten.
IV. Erfüllungsaufwand
IV.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch das Gesetz kein Erfüllungsaufwand.
IV.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich durch die Verpflichtung für bestimmte Unternehmen, eine Versicherung zur Deckung der durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels, das den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht, verursachten Schäden abzuschließen, ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Nach den Angaben im Statistischen Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 2011, herausgegeben vom BMELV, S. 226, trifft diese Verpflichtung 319 Mischfuttermittelbetriebe. Jeder dieser Mischfuttermittelbetriebe besitzt eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung, mit der Schäden zumindest bis zu 2 Mio. € versichert sind. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Deutschen Verbandes Tiernahrung eine Exzedenten-Versicherung, durch die die vorhandene Grundversicherung um die vereinbarte Versicherungssumme aufgestockt wird. Die darin vereinbarte Versicherungssumme übersteigt die in § 17a LFGB - neu - vorgesehene Mindestversicherungssumme. Die im Deutschen Raiffeisenverband eingebundenen Hauptgenossenschaften verfügen im Rahmen einer Gruppenlösung ebenfalls über Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen, mit der Schäden über die nach § 17a LFGB - neu - vorgesehene Mindestversicherungssumme hinaus versichert sind.
Die Verpflichtung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 2 und 3 LFGB - neu - wird, da sowohl die bestehende Exzedenten-Versicherung als auch die Gruppenlösung nach § 17a Absatz 3 - neu - LFGB bei der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme berücksichtigt werden, damit für die Mischfuttermittelhersteller bedeutsam, die weder Mitglied im Deutschen Verband Tiernahrung noch genossenschaftlich im Rahmen des Deutschen Raiffeisenverbandes organisiert sind. Es handelt sich dabei um ca. 45 Mischfuttermittelhersteller.
Im Jahr 2011 haben die 319 deutschen Mischfuttermittelbetriebe, soweit sie jeweils mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt haben, zusammen ca. 22,5 Millionen Tonnen Mischfuttermittel produziert. Ca. 40 dieser Betriebe haben dabei ca. 12 Millionen Tonnen Mischfuttermittel hergestellt. Diese Betriebe verfügen alle über Versicherungslösungen mit Versicherungssummen, die die in § 17a LFGB - neu - vorgesehene Mindestversicherungssumme übersteigen. Auf die verbleibenden ca. 280 Betriebe entfällt damit ein Produktionsvolumen von ca. 10 Millionen Tonnen Mischfuttermitteln, was einer durchschnittlichen Produktionsmenge je Betrieb von ca. 35.000 Tonnen entspricht. Unterstellt man, dass jeder dieser ca. 280 Betriebe eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung besitzt, mit der Schäden von lediglich bis zu 2 Mio. € versichert sind, ergäbe sich für die ca. 45 Mischfuttermittelbetriebe, die weder Mitglied im Deutschen Verband Tiernahrung noch genossenschaftlich im Rahmen des Deutschen Raiffeisenverbandes organisiert sind, eine sich aus der Verpflichtung nach § 17a LFGB - neu - ergebende Notwendigkeit zur Aufstockung der jeweils bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung. Eine solche Aufstockung würde, soweit eine Aufstockung der jeweils bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung von 2 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro erforderlich ist, zu einer jährlichen Beitragssteigerung von jeweils ca. 10.000 € und, soweit eine Aufstockung der jeweils bestehenden Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro erforderlich ist, zu einer jährlichen Beitragssteigerung von jeweils ca. 25.000 € führen. Unterstellt man, dass ca. 20 Betriebe ihre Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung von 2 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro und ca. 25 Betriebe ihre Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro aufstocken müssen, würde dies zu zusätzlichen Erfüllungsaufwendungen von insgesamt maximal jährlich ca. 825.000 € führen.
Darüber hinaus ergibt sich für die Wirtschaft ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand daraus, dass der Versicherer verpflichtet wird, der zuständigen Behörde den Beginn des Versicherungsvertrages mitzuteilen. Bei einem Zeitaufwand von 1,5 Stunden und einem Tarif von 23,90 € je Stunde ergibt sich dafür ein einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die betroffenen Versicherer von insgesamt ca. 12.000 €.
Hinzu kommt ein aus der Verpflichtung für den Versicherer, der zuständigen Behörde die Beendigung oder Kündigung sowie jede wesentliche Änderung des Versicherungsvertrages mitzuteilen, ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 1.000 € (20 Mitteilungen bei einem Zeitaufwand von 2,0 Stunden und einem Tarif von 23,90 € je Stunde).
Insgesamt ergibt sich durch die Einführung von zwei neuen Informationspflichten für die betroffenen Versicherer ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 13.000 €, wovon ca. 1.000 € jährlich anfallen.
Aus den sonstigen Änderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes ergibt sich für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
Durch die Änderung des BVL-Gesetzes entstehen für die Wirtschaft keine Kosten
Die Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes führt ebenfalls nicht zu zusätzlichen Kosten für die betroffenen Unternehmen.
IV.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Ein nennenswerter zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden der Futtermittelüberwachung ergibt sich nicht.
Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Länder ergibt sich für die nach § 38 Absatz 1 Satz 1 LFGB zuständigen Behörden aus der Verpflichtung zur Unterrichtung der für Ermittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde über Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes verursacht werden kann oder verursacht worden ist. Soweit die Länder Angaben zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand gemacht haben, beläuft sich dieser auf jährlich insgesamt ca. 8000 Euro.
Durch die Änderung des BVL-Gesetzes entstehen dem Bundesamt keine Kosten.
Auch die Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes führt nicht zu finanziellem Aufwand bei der öffentlichen Hand.
V. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet.
VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Das Gesetzesvorhaben wurde darauf hin überprüft, ob Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung zu erwarten sind. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern sind nach dem Ergebnis dieser Prüfung nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
VII. Nachhaltigkeitsprüfung
Durch die Gesetzesänderung wird ein weiterer Punkt des als Konsequenz aus dem Dioxin-Geschehen Anfang des Jahres 2011 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erarbeiteten Aktionsplans Verbraucherschutz in der Futtermittelkette umgesetzt. Mit diesem Aktionsplan wurden die notwendigen Maßnahmen eingeleitet, um Schwachstellen in der Futtermittelkette zu beseitigen. Die zur Umsetzung der Nummer 6 des Aktionsplans vorgesehenen Regelungen leisten einen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Zukunftsvorsorge im Bereich der Landwirtschaft und fügen sich ein in den durch die übrigen Vorschriften des LFGB vermittelten dauerhaften Gesundheitsschutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auf hohem Niveau. Damit entspricht die Gesetzesänderung einer nachhaltigen Regelung.
Auswirkungen des Gesetzes auf die Generationengerechtigkeit, den sozialen Zusammenhalt und die internationale Verantwortung und auf die Lebensqualität sind nicht zu erkennen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht im Hinblick auf die Einfügung der neuen §§ 17a und 49a LFGB.
Zu Nummer 2
Als Konsequenz aus dem Dioxin-Geschehen Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011 hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette erarbeitet. Das Bundeskabinett hat diesen Aktionsplan in seiner Sitzung am 19. Januar 2011 zustimmend zur Kenntnis genommen. Ein Bestandteil dieses Aktionsplans ist die Verpflichtung der Betreiber von Mischfuttermittelunternehmen zur Absicherung des Haftungsrisikos.
Durch § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB wird ein Futtermittelunternehmer, der in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder teilweise an andere abgibt, verpflichtet für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht, dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung zur Deckung dieser Schäden besteht. Mit dieser Regelung werden die Ausführungen unter Punkt 6 des Aktionsplan Verbraucherschutz in der Futtermittelkette aufgegriffen, wonach bei einer Absicherung von Haftungsrisiken insbesondere den Fällen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss, in denen Futtermittel, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, nur zu einem geringen Anteil in andere Fu termittel eingemischt werden mit der t
Folge, dass sehr große Mengen nicht verkehrsfähiger Futtermittel hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, was dann eine große Zahl von Abnehmern, insbesondere Landwirte, trifft, die solche Futtermittel nicht verwenden dürfen oder auch Lebensmittel, die von damit gefütterten Tieren stammen, nicht auf den Markt bringen dürfen, wodurch ihnen erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen können.
Eine Einbeziehung auch der Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen, Vormischungen oder Einzelfuttermitteln in die nach § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB für die Hersteller von Mischfuttermitteln vorgesehene Verpflichtung ist nicht geboten. Futtermittelzusatzstoffe sind nach § 3 Nummer 15 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 genannten Funktionen zu erfüllen. Futtermittelzusatzstoffe dürfen damit nicht für sich verfüttert werden, sondern nur nach Einmischung in andere Futtermittel als Mischfuttermittel. Dies gilt auch für Vormischungen. Vormischungen sind nach § 3 Nummer 16 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen oder Mischungen aus einem oder mehreren Futtermittelzusatzstoffen mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen oder Wasser als Trägern, die nicht für die direkte Verfütterung an Tiere bestimmt sind. Einzelfuttermittel sind nach § 3 Nummer 12 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2011 der Kommission vom 16. Juli 2011 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 25) sind ca. 600 Stoffe aufgeführt, die in der Europäischen Union als Einzelfuttermittel angesehen werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Erzeugnisse aus der Primärproduktion und daraus gewonnene Erzeugnisse. Solche Erzeugnisse werden ganz überwiegend unmittelbar an Mischfuttermittelunternehmen abgegeben. Soweit sie von einem Landwirt erzeugt und an andere Landwirte abgegeben werden, geschieht dies zum einen in der Regel auf einer sehr begrenzten regionalen Ebene und zum anderen beschränkt sich die Zahl der Abnehmer ganz überwiegend auf einen einzigen anderen Landwirt oder wenige andere Landwirte.
Die Verpflichtung dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung besteht, gilt nach § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB für den Futtermittelunternehmer, der in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen Mischfuttermittel herstellt. Bei der Beurteilung, ob diese Grenze aller Voraussicht nach erreicht wird, hat der Futtermittelunternehmer alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen heranzuziehen. Der Mischfuttermittelmenge, die der Futtermittelunternehmer im vorangegangenem Kalenderjahr hergestellt hat, dürfte in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukommen. Aber auch z.B. sich abzeichnende positive Geschäftsentwicklungen wird er zu berücksichtigen haben.
Die Verpflichtung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB besteht für den Fall, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht. Die Regelung greift damit dann nicht ein, wenn das Futtermittel zwar den futtermittelrechtlichen, jedoch anderen rechtlichen Anforderungen nicht entspricht.
In § 17a Absatz 1 Satz 1 -neu- LFGB wird die Art der abzuschließenden Versicherung nicht näher bestimmt. Geeignet zur Deckung der von § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB erfassten Schäden wäre z.B. eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung.
Nach § 17a Absatz 1 Satz 3 -neu- LFGB beträgt die Mindestversicherungssumme zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 500 Tonnen und nicht mehr als 5000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5000 Tonnen und nicht mehr als 50000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, und zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunternehmer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 50000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt, jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Mit dieser - anknüpfend an die voraussichtlich im Kalenderjahr hergestellte Mischfuttermittelmenge - vorgesehenen Staffelung der Mindestversicherungssumme wird berücksichtigt, dass die Höhe des Risikopotenzials auch und insbesondere von der Menge des hergestellten und abgegebenen Mischfuttermittels abhängig ist. Je größer die Menge des von einem Futtermittelunternehmer hergestellten Mischfuttermittels ist, je höher ist statistisch das Risiko, dass das Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen Schäden verursacht. Mit der Staffelung der Mindestversicherungssummen werden zudem die von den Unternehmen, die nur vergleichsweise wenig Mischfuttermittel herstellen, für den Abschluss einer entsprechenden Versicherung aufzuwendenden Mittel in einem vertretbaren Rahmen gehalten, wobei gleichzeitig sichergestellt ist, dass Deckung von Schäden auch in sehr umfangreichen Geschehen vorhanden ist.
Es erscheint eine gesetzliche Regelung dazu erforderlich, in welchen Fällen Ersatzansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können. Zwar kommt, wenn eine solche Regelung nicht getroffen worden ist, § 114 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zur Anwendung, wonach der Versicherungsvertrag Inhalt und Umfang der Versicherung näher bestimmen kann, soweit dadurch die Erreichung des Zwecks der Versicherung nicht gefährdet wird. In welchen Fällen dies der Fall ist, bedürfte indes der Auslegung und ggf. einer gerichtlichen Klärung. Um mehr Rechtsklarheit zu schaffen, ist es angezeigt zu bestimmen, dass von der Versicherung die Haftung für Ersatzansprüche ausgeschlossen werden kann, deren Ausschluss im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüblich ist. Dem dient § 17a Absatz 2 - neu - LFGB. Marktüblich im Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherungen im Mischfuttermittelbereich sind Haftungsausschlüsse insbesondere für Ersatzansprüche in Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen oder auch für Ersatzansprüche wissentlich in den Verkehr gebrachter Mischfuttermittel, die den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen.
Voraussetzung für die Freistellung von der Verpflichtung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB in § 17a Absatz 4 - neu - LFGB ist zunächst, dass der jeweilige Betrieb das Mischfuttermittel ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs hergestellt hat. Unter dem Gewinnen von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs ist die Urproduktion solcher Erzeugnisse durch ihre Ernte zu verstehen. Erzeugnisse, die der Betrieb nicht selbst gewonnen hat, also z.B. zugekaufte Erzeugnisse, dürfen für die Herstellung des Mischfuttermittels nicht verwendet werden. Weiter greift die Regelung nur dann, wenn das Mischfuttermittel an einen Betrieb abgegeben wird, der Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu gewinnen, und dieser Betrieb das bezogene Mischfuttermittel im eigenen Betrieb verfüttert. Damit wird die Ausnahmeregelung des § 17a Absatz 4 - neu - LFGB eng begrenzt auf den landwirtschaftlichen Bereich. Der Betrieb, der das Mischfuttermittel herstellt und abgibt, muss, unabhängig von seiner Rechtsform, ein Betrieb der Urproduktion sein. Dies gilt auch für den Betrieb, der das Mischfuttermittel bezieht.
Die in § 17a Absatz 4 -neu- LFGB aufgegriffene Fallgestaltung unterscheidet sich von der eine Pflichtversicherung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB auslösenden Fallgestaltung in einer den Verzicht auf eine solche Pflichtversicherung rechtfertigenden Weise. Zum einen weisen die Mischfuttermittel, die danach abgegeben werden dürfen, da sie nur unter Verwendung von Einzelfuttermitteln und Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden sein dürfen, ein deutlich geringeres Risikopotenzial auf als unter Verwendung auch von Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen hergestellte Mischfuttermittel. Darüber hinaus vollzieht sich die Abgabe solcher Mischfuttermittel auf der Ebene der Urproduktion in aller Regel zw schen i dem Hersteller des Mischfuttermittels und einigen wenigen Betrieben der Urproduktion mit der Folge, dass, sollten die abgegebenen Mischfuttermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, nur ein einziger anderer Betrieb der Urproduktion oder wenige an Ur e dere Betriebe der produktion davon b troffen sein würden und in keinem Fall eine große Zahl von Abnehmern. Ferner ist auch nicht zu erwarten, dass, sollten die abgegebenen Mischfuttermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, unter Verwendung der abgegebenen Mischfuttermittel größere Mengen nicht verkehrsfähiger Futtermittel hergestellt werden, da die abgegebenen Mischfuttermittel in aller Regel als solche verfüttert werden.
Nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes wirkt ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Ein solcher Umstand kann dem Dritten nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Allerdings gilt § 117 Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Versicherungsvertragsgesetzes nach dessen Satz 5 nur, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zuständige Stelle bestimmt ist. Da dieser verbesserte Schutz der Geschädigten auch im Rahmen des neuen § 17a LFGB Anwendung finden soll, ist die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zu bestimmen. Dem dient § 17a Absatz 6 - neu -LFGB.
Zu Nummer 3 und Nummer 4:
Die neue Ermächtigung des § 23 Nummer 6 LFGB (Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzentwurfes) ermöglicht es, das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Materialien oder Gegenständen, die dazu bestimmt sind, beim Halten von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren in Berührung zu kommen und bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufgenommen werden, zu verbieten oder zu beschränken. Damit können z.B. Regelungen über das Verwenden oder das Inverkehrbringen von solcher Einstreu, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie von Tieren aufgenommen wird, erlassen werden, wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines in der Einstreu vorhandenen Stoffs in das Tier übergehen und dies für die von diesen Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrsverbot zur Folge haben kann oder auf das Tier mit einer möglichen Schädigung der tierischen Gesundheit einwirken können.
Die neue Nummer 5 wird aus rechtssystematischen Gründen aus § 23a in § 23 überführt. Die Zielrichtung dieser Ermächtigung ist der Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit. Dementsprechend wird die Ermächtigung in § 23a gestrichen (siehe Artikel 1 Nummer 4)
Zu Nummer 5:
Die Regelung unter Buchstabe a über den Informationsaustausch zwischen Lebensmittelüberwachungsbehörden und Gesundheitsämtern dient der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen. Es hat sich u.a. während des EHEC-Geschehens in Norddeutschland Mitte 2011 gezeigt, dass dieser Informationsfluss von besonderer Bedeutung ist, um etwaigen Infektionsgeschehen möglichst frühzeitig begegnen zu können.
Die Unterrichtungspflicht der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt besteht nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr, d.h., wenn die Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgrund der ihr bekannten Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen muss, dass durch das Verzehren eines in den Verkehr gebrachten Lebensmittels eine übertragbare Krankheit verursacht werden kann oder verursacht worden ist.
Vorliegende Proben, Isolate und Nachweise des jeweiligen Krankheitserregers muss die Lebensmittelüberwachungsbehörde dem Gesundheitsamt zur Verfügung stellen. Dies erleichtert und beschleunigt insbesondere bei epidemischen Ausbruchsgeschehen die Ermittlungen des Gesundheitsamtes erheblich.
Zu Nummer 6:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Nummer 7:
Es sollte klargestellt werden, dass die Überwachungsbefugnisse nach § 42 Absatz 4 auch im Rahmen des § 44 Absatz 4a und 5a Anwendung finden.
Zu Nummer 8:
Mit Buchstabe a wird die Ermächtigung des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b erweitert, um Besonderheiten bei der Probenahme im Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen Rechnung tragen zu können.
Mit Buchstabe b wird die Ermächtigung des § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 angepasst, um Verpflichtungen aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2) auch auf nationaler Ebene Rechnung tragen zu können.
Darüber hinaus werden in Absatz 2 Satz 1 zwei Ermächtigungsgrundlagen eingefügt. Diese waren bereits Bestandteil des LFGB-Gesetzentwurfs aus dem Jahre 2004. Aufgrund des Gutachtens "Organisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes" des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Beauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung werden die Vorschläge wieder aufgegriffen.
Zu Nummer 9:
Mit dem neuen § 49a sollen auch im Rahmen dieses Gesetzes die Folgerungen aus den Erfahrungen gezogen werden, die mit der im Zuge des EHEC-Geschehens im Jahr 2011 eingerichteten Task-Force gesammelt werden konnten. Durch Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern können sachgerechte Vorkehrungen getroffen werden, damit länderübergreifenden Ereignissen, bei denen eine erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, ausgelöst durch Lebensmittel oder Futtermittel, besteht, zügig und sachgerecht unter Zusammenführen des vorhandenen Sachverstandes begegnet werden kann.
Das EHEC-Geschehen hat insbesondere gezeigt, dass es notwendig sein kann, übergreifende Maßnahmen, wie etwa dem Ereignis angepasste einheitliche Strategien der Rückverfolgbarkeit, zu entwickeln und insbesondere die von dem Ereignis betroffenen Länder zu unterstützen und zu beraten.
Es hat sich ferner gezeigt, dass ein auf einer sachgerechten Vereinbarung beruhendes Gremium, etwa ein Sonderarbeitsstab, gebildet werden sollte, der kompetent und zügig den von Bund oder den Ländern bei entsprechenden Ereignissen eingerichteten Krisenstäben durch Übermittlung im Sonderarbeitsstab gewonnener Erkenntnisse und Empfehlungen zuarbeiten kann.
Zu Nummer 10:
Redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11:
Mit Nummer 11 wird durch Ergänzung des § 58 Absatz 2a die Strafbewehrung des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 sowie Artikel 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol A in Säuglingsflaschen aus Kunststoff (ABl. L 87 vom 2.4.2011, S. 1), soweit sie die Verwendung nach der Verordnung nicht zulässiger Stoffe oder deren Verwendung unter Nichteinhaltung der Verwendungsbeschränkungen oder Beschränkungen der zulässigen Gehalte bei der Herstellung der betreffenden Lebensmittelbedarfsgegenstände bzw. das unzulässige Inverkehrbringen solcher Bedarfsgegenstände erfassen, im Einklang mit der für § 32 Absatz 1 Nummer 2 LFGB durch § 58 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes sowie für § 32 Absatz 2 LFGB durch § 58 Absatz 1 Nummer 16 LFGB vorgesehenen Strafbewehrung geregelt.
Zu Nummer 12:
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird der Fall geregelt, dass ein Futtermittelunternehmer entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 - neu - LFGB nicht dafür Sorge trägt, dass eine entsprechende Versicherung besteht. Bei vorsätzlichem Handeln soll dies als Straftat geahndet werden. Aufgrund von § 60 Absatz 1 Nummer 2 (Nummer 13 Buchstabe a) ist die fahrlässige Begehung als Ordnungswidrigkeit eingestuft.
§ 7 Absatz 2 Nummer 2 ermächtigt das Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Verstöße gegen solche Festsetzungen bei vorsätzlichem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe zu bestrafen und bei fahrlässigem Handeln als Ordnungswidrigkeit ahnden zu können.
Buchstabe b regelt im Einklang mit der für entsprechende Verstöße gegen § 31 oder § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 2 LFGB in § 59 vorgesehenen Bewehrung die erforderlichen Strafbewehrungen des Artikels 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, soweit diese Vorschrift das Inverkehrbringen der betreffenden Bedarfsgegenstände unter Verletzung von Migrationsregelungen betrifft.
Zu Nummer 13
Mit Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird die Bußgeldbewehrung bei fahrlässigen Verstößen gegen die neue Nummer 10a des § 59 Absatz 1 bzw. die neue Nummer 7 des § 59 Absatz 2 festgelegt.
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b enthalten Folgeänderungen sowie eine redaktionelle Anpassung.
Mit Buchstaben c und d erfolgt die Bußgeldbewehrung des Artikels 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 10/2011, soweit diese Vorschrift Fälle des zur Verfügungstellens einer schriftlichen Erklärung sowie von Unterlagen betrifft.
Zu Nummer 14:
Die Änderung von § 72 Satz 1 ermöglicht es dem Bundesministerium, auch die Kommunikation und den Verkehr mit den Einrichtungen der Europäischen Union, beispielsweise mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, durch Rechtsverordnung nach Satz 2 auf näher bezeichnete andere Behörden zu übertragen.
Zu Nummer 15:
Den Futtermittelunternehmern, die bislang noch keine Versicherung mit einer ausreichenden Versicherungssumme abgeschlossen haben, sollte dies ermöglicht werden. Deshalb wird bestimmt, dass § 17a erst ab dem ersten Tag des zweiten auf die Verkündung des Gesetzes folgendes Kalendermonats anzuwenden ist.
Zu Artikel 2
Durch eine Änderung des BVL-Gesetzes soll dem Bundesamt ausdrücklich das Tätigkeitsgebiet eröffnet werden, die Bevölkerung über Arbeitsergebnisse, die es im Rahmen seiner zugewiesenen Tätigkeiten und Befugnisse gewonnen hat, zu unterrichten.
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1:
In § 3 Absatz 3 Satz 2 des SaatG werden die Inhalte der nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des SaatG zu erlassenden Rechtsverordnungen näher bestimmt. Danach kann u.a. geregelt werden, dass das Saatgut nur unter Beachtung bestimmter Anforderungen an die Menge in den Verkehr gebracht werden darf. Diese Mengenregelung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden EU-Recht, welches diesbezüglich vorschreibt, den betroffenen Saatguterzeugern die in den Verkehr zu bringenden Saatgutmengen zuzuweisen und die jährlich in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachte Saatgutmenge der EU-Kommission mitzuteilen. Es ist aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung angezeigt, die Mengenzuweisung zentral durchzuführen. Deshalb soll das BSA mit dieser Aufgabe betraut werden. Der Regelungsumfang der Ermächtigung des SaatG ist entsprechend anzupassen.
Zu Nummer 2:
Zur Durchführung der ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist es erforderlich, dass das BSA entsprechende, für die Antragsteller verbindliche Verfahrensregelungen entwickelt und veröffentlicht. Aus Gründen der Transparenz soll deshalb das BSA in den jeweiligen Rechtsverordnungen ermächtigt werden können, die erforderlichen Verfahren in Form von Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates selbst zu erlassen. Die Zustimmung des Bundesrates kann hierbei deshalb entfallen, da der Regelungsumfang der durch das BSA zu regelnden Verfahren zuvor in Verordnungen des BMELV mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt wird. Darüber hinaus sollte angeordnet werden, dass Rechtsverordnungen nach dem SaatG abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes auch im Bundesanzeiger verkündet werden können.
Zu Artikel 4
Artikel 4 enthält eine Erlaubnis für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das LFGB neu bekannt zu machen.
Zu Artikel 5
Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1899:
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand: | insgesamt bis zu 825.000 Euro; ca. 45 betroffene Betriebe; pro Betrieb jährliche Mehrkosten von ca. 10.000 Euro bzw. 25.000 Euro durch höhere Versicherungsbeiträge |
Zwei neue Informationspflichten: | |
mit einmaligen Bürokratiekosten: | ca. 12.000 Euro |
mit jährlichen Bürokratiekosten: | ca. 1.000 Euro |
Länderverwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | ca. 8.000 Euro |
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Regelungsvorhaben werden Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelsicherheit und der Futtermittelsicherheit getroffen.
Bestimmte Futtermittelunternehmer werden dazu verpflichtet, eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschließen, die durch die Verfütterung eines von ihnen hergestellten Mischfuttermittels, das nicht den futtermittelrechtlichen Anforderungen entspricht, entstehen. Die Höhe der Mindestversicherungssumme ist dabei abhängig von der jährlichen Herstellungsmenge und reicht von 2 Mio. Euro über 5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro. Für ca. 45 Futtermittelbetriebe ergibt sich die Notwendigkeit, ihre jeweils bestehenden Versicherungen auf die geforderte Versicherungssumme aufzustocken. Die dadurch bedingte Erhöhung der Versicherungsprämie führt nach Einschätzung des Ressorts zu jährlichen Mehrkosten von ca. 10.000 Euro bzw. 25.000 Euro pro betroffenem Unternehmen. Insgesamt sind durch die höheren Versicherungsbeiträge zusätzliche Kosten von bis zu 825.000 Euro jährlich für die Wirtschaft zu erwarten.
Zudem werden zwei neue Informationspflichten eingeführt, denen zufolge Versicherungsunternehmen den zuständigen Behörden künftig bestimmte Angaben zu Versicherungsverträgen übermitteln müssen. Die hieraus zu erwartenden Bürokratiekosten beziffert das Ressort mit einmalig 12.000 Euro sowie jährlich 1.000 Euro.
Zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die zuständigen Behörden der Länder in Höhe von insgesamt ca. 8.000 Euro ergibt sich aus einer neuen Unterrichtungspflicht gegenüber den Gesundheitsämtern. Die Schätzung des zusätzlichen Aufwands beruht auf den Rückmeldungen von drei Bundesländern.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat die mit dem Regelungsvorhaben verbundene Änderung des Aufwands nachvollziehbar dargestellt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin