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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 321/2011 der Kommission vom 1. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Beschränkung der Verwendung von Bisphenol a in Säuglingsflaschen aus Kunststoff

(ABl. Nr. L 87 vom 02.04.2011 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2011/8/EU der Kommission 2, die die Verwendung von Bisphenol a (2,2-Bis(4-hydroxyphenyl) propan) in Bezug auf Säuglingsflaschen aus Polycarbonat beschränkte, wurde die Richtlinie 2002/72/EG 3 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, geändert.

(2) Ab dem 1. Mai 2011 wird die Richtlinie 2002/72/EG ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 4.

(3) Die für Bisphenol a geltenden Beschränkungen, die mit der Richtlinie 2011/8/EU in der Richtlinie 2002/72/EG eingeführt wurden, sind in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 nicht enthalten.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher dahingehend geändert werden, dass sie die für Bisphenol a geltenden Verwendungsbeschränkungen widerspiegelt.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Tabelle 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird in Spalte 10 ("Beschränkungen und Spezifikationen") der Eintrag zum Stoff Nr. 151 mit der Bezeichnung "2,2-Bis(4-hydroxyphenyl) propan" folgender Text eingefügt:

"Nicht zu verwenden bei der Herstellung von Säuglingsflaschen * aus Polycarbonat. **

______________
*) Säugling im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 2006/141/EG.

**) Diese Beschränkung gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf die Herstellung und ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Europäische Union."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff herzustellen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2011 in Bezug auf das Verbot, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff in Verkehr zu bringen und in die Europäische Union einzuführen, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2011


1) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.

2) ABl. Nr. L 26 vom 29.01.2011 S. 11.

3) ABl. Nr. L 220 vom 15.08.2002 S. 18.

4) ABl. Nr. L 12 vom 15.01.2011 S. 1.

ENDE

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