Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren
(Samenverordnung - SamEnV)

847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008

Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -In § 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:

Begründung

Der Einsatz eines Samenspenders im Natursprung bedingt die Gefahr einer Infektionsübertragung durch im Gesundheitsstatus ungeprüfte weibliche Tiere. Damit verliert der Samenspender seinen Gesundheitsstatus und kann diesen nur durch entsprechende Untersuchungen nach Anlage 2 wiederherstellen.

2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -In § 3 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:

Begründung

Da die Blauzungenkrankheit über den Samen übertragen werden kann, sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Seuchensituation in Deutschland die Pflicht zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit in die Samenverordnung aufgenommen werden.

3. Zu § 4

§ 4 ist wie folgt zu fassen:"

§ 4 Ausnahmen

Folgeänderungen:

Begründung

Mit der Änderung sollen die unterschiedlichen Situationen im Equinen Virusarteritis - Status der Hengste berücksichtigt, die Weitergabe von infiziertem Samen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht und die Teilnahme an einem zugelassenen Impfprogramm gefördert werden.

Absatz 1 ermöglicht den Einsatz eines Hengstes, der auf Grund einer Infektion serologisch positiv ist, aber nachweislich das Virus mit dem Samen nicht ausscheidet.

Absatz 2 regelt den Einsatz eines Hengstes, der auf Grund der Teilnahme an einem Impfprogramm serologisch positiv ist.

Absatz 4 stellt sicher, dass die Verwendung des Samens eines Hengstes nach Absatz 3 (Ausscheider) unter überwachbaren Bedingungen erfolgt.

Zur Folgeänderung Buchstabe b:

Die Änderung ist auf Grund der Änderungen in § 4 erforderlich.

4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -Dem § 6 ist folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion

Begründung

Auch Mischsamen, der insbesondere in der Schweinebesamung eine Rolle spielt, muss aus veterinärhygienischen Gründen der Rückverfolgbarkeit eindeutig gekennzeichnet sein.

5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2

In § 7 Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Redaktionelle Korrektur.

6. Zu § 10

§ 10 ist zu streichen.

Begründung

Es besteht keine zwingende Notwendigkeit für die Vorlage der beschriebenen Dokumente. Der mit der Regelung in § 10 verbundene Verwaltungsaufwand ist enorm hoch und nicht zu vertreten. Die Regelung würde auch nur dann Sinn machen, wenn gewährleistet ist, dass den Behörden in allen Ländern alle Informationen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Dies wäre jedoch nur durch die Installation einer zentralen Stelle zu gewährleisten. Selbst bei teilweiser Nutzung vorhandener Ressourcen und sparsamer Wirtschaftsweise entstehen sowohl für die Einrichtung wie für den laufenden Betrieb Kosten. Der Paragraf widerspricht eindeutig dem Ziel einer Reduzierung des Aufwandes für Verwaltung und betroffene Wirtschaft.

Bei Samen, der im Tierbestand eines Mitgliedes einer Züchtervereinigung eingesetzt wird, sind für die zeitnahe Eintragung der Besamung in den Zuchtbuchunterlagen bei der Züchtervereinigung Angaben zum Vatertier erforderlich. Um dies zu gewährleisten, ist bereits eine entsprechende Regelung in § 14 Abs. 4 Tierzuchtgesetz getroffen. Sofern die Züchtervereinigung feststellt, dass Angaben zur Abstammung, zur Leistung oder zum Zuchtwert fehlen, kann sie eine entsprechende Information an die zuständige Behörde geben, die dann für eine gezielte Weiterverfolgung der Angelegenheit zuständig ist.

7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a

§ 12 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Redaktionelle Richtigstellung.

8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b

In Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die Wörter ", ausgenommen für Equiden" zu streichen.

Folgeänderung:

In § 3 Nr. 6 sind nach den Wörtern "bei Equiden" die Wörter "vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie" einzufügen.

Begründung

Ein Verzicht auf Quarantänemöglichkeiten ist tierseuchenhygienisch nicht verantwortbar, im Falle des Auftretens von Krankheitssymptomen sind die betroffenen Tiere unverzüglich zu isolieren.

Quarantäneeinrichtungen sind im Rahmen verschiedener Verordnungen von landwirtschaftlichen Tierhaltungen vorzuhalten und auch für Besamungsstationen für Equiden unerlässlich, um einerseits eine Einstallungsquarantäne durchführen zu können und andererseits im Fall des Auftretens von Krankheitssymptomen in der Station betroffene Tiere unverzüglich isolieren zu können und so den Gesundheitsstatus der Station schnellstmöglich wiederherstellen zu können.

Zur Folgeänderung:

In Folge der Streichung in Anlage 1 ist analog der Regelung in Nummer 5 zu bestimmen, dass bei Equiden die Untersuchungen zu erfolgen haben, bevor sie in den Besamungsbereich eingestellt werden.

9. Zu Anlage 2 (Zeile "Equiden/...(Infektiöse Anämie)")

In Anlage 2 ist die Zeile, die die Infektiöse Anämie bei Equiden betrifft, in Spalte 3 um die Angabe der Methode "Methode: Coggins-Test" zu ergänzen.

Begründung

Es handelt sich um eine fachliche Präzisierung.