847. Sitzung des Bundesrates am 19. September 2008
Der Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -In § 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
- 6a. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchgeführt werden,
Begründung
Der Einsatz eines Samenspenders im Natursprung bedingt die Gefahr einer Infektionsübertragung durch im Gesundheitsstatus ungeprüfte weibliche Tiere. Damit verliert der Samenspender seinen Gesundheitsstatus und kann diesen nur durch entsprechende Untersuchungen nach Anlage 2 wiederherstellen.
2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -In § 3 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:
- 10a. bei der Abgabe von Samen von Rindern, Schafen oder Ziegen aus einer Schutz- oder Kontrollzone nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz. 2006, AT46 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Mai 2008, die Anforderungen nach dem Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EU (Nr. ) L 283 S. 37), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 197 S. 18), eingehalten werden,
Begründung
Da die Blauzungenkrankheit über den Samen übertragen werden kann, sollte vor dem Hintergrund der aktuellen Seuchensituation in Deutschland die Pflicht zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit in die Samenverordnung aufgenommen werden.
3. Zu § 4
§ 4 ist wie folgt zu fassen:"
§ 4 Ausnahmen
Folgeänderungen:
- a) In § 3 Nr. 10 ist die Angabe "§ 4 Abs. 1" durch die Angabe "§ 4 Abs. 1 und 2" zu ersetzen.
- b) In Anlage 2 ist die Zeile
"Equiden | Equine Arteritis Virus | eine Blutprobe (Antikörpernachweis - Serumneutralisationstest SNT) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei Titer ≥ 1:4 Virusisolationstest im Samen PCR oder Nachweis über Gewebekultur | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 120 Tagen" |
wie folgt zu fassen:
"Equiden | Equine Arteritis Virus | bei serologisch negativem EAV-Titer (< 1:4) eine Blutprobe Methode: (Antikörpernachweis - Virusneutralisationstest) | Wiederholung der Untersuchung jeweils nach 30 Tagen |
bei serologisch positivem EAV-Titer (≥ 1:4) Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur | Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen |
bei Teilname an einem Impfprogramm: Samen Methode: Virusnachweis Zellkultur | Wiederholung der Untersuchung nach 120 Tagen" |
Begründung
Mit der Änderung sollen die unterschiedlichen Situationen im Equinen Virusarteritis - Status der Hengste berücksichtigt, die Weitergabe von infiziertem Samen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht und die Teilnahme an einem zugelassenen Impfprogramm gefördert werden.
Absatz 1 ermöglicht den Einsatz eines Hengstes, der auf Grund einer Infektion serologisch positiv ist, aber nachweislich das Virus mit dem Samen nicht ausscheidet.
Absatz 2 regelt den Einsatz eines Hengstes, der auf Grund der Teilnahme an einem Impfprogramm serologisch positiv ist.
Absatz 4 stellt sicher, dass die Verwendung des Samens eines Hengstes nach Absatz 3 (Ausscheider) unter überwachbaren Bedingungen erfolgt.
Zur Folgeänderung Buchstabe b:
Die Änderung ist auf Grund der Änderungen in § 4 erforderlich.
4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -Dem § 6 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
(4) Für die Kennzeichnung von Mischsamen gelten die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben, dass die Kennzeichnung der Samenportion
- 1. unmittelbar nach dem Mischvorgang erfolgt und
- 2. die Angaben aller Spendertiere umfasst."
Begründung
Auch Mischsamen, der insbesondere in der Schweinebesamung eine Rolle spielt, muss aus veterinärhygienischen Gründen der Rückverfolgbarkeit eindeutig gekennzeichnet sein.
5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2
In § 7 Abs. 1 ist Satz 2 wie folgt zu ändern:
- a) Im Eingangssatz sind die Wörter "ist mindestens" durch die Wörter "sind mindestens" zu ersetzen.
- b) In Nummer 2 sind die Wörter "den Namen" durch die Wörter "der Name" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Korrektur.
6. Zu § 10
§ 10 ist zu streichen.
Begründung
Es besteht keine zwingende Notwendigkeit für die Vorlage der beschriebenen Dokumente. Der mit der Regelung in § 10 verbundene Verwaltungsaufwand ist enorm hoch und nicht zu vertreten. Die Regelung würde auch nur dann Sinn machen, wenn gewährleistet ist, dass den Behörden in allen Ländern alle Informationen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Dies wäre jedoch nur durch die Installation einer zentralen Stelle zu gewährleisten. Selbst bei teilweiser Nutzung vorhandener Ressourcen und sparsamer Wirtschaftsweise entstehen sowohl für die Einrichtung wie für den laufenden Betrieb Kosten. Der Paragraf widerspricht eindeutig dem Ziel einer Reduzierung des Aufwandes für Verwaltung und betroffene Wirtschaft.
Bei Samen, der im Tierbestand eines Mitgliedes einer Züchtervereinigung eingesetzt wird, sind für die zeitnahe Eintragung der Besamung in den Zuchtbuchunterlagen bei der Züchtervereinigung Angaben zum Vatertier erforderlich. Um dies zu gewährleisten, ist bereits eine entsprechende Regelung in § 14 Abs. 4 Tierzuchtgesetz getroffen. Sofern die Züchtervereinigung feststellt, dass Angaben zur Abstammung, zur Leistung oder zum Zuchtwert fehlen, kann sie eine entsprechende Information an die zuständige Behörde geben, die dann für eine gezielte Weiterverfolgung der Angelegenheit zuständig ist.
7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a
§ 12 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Nummer 7 ist die Angabe "zu Nummer 7" durch die Angabe "zu Nummer 6" zu ersetzen.
- b) In Nummer 8 Buchstabe a ist die Angabe "Nummern 1 bis 4 und 6 bis 8" durch die Angabe "Nummern 1 bis 4, 6 und 7" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Richtigstellung.
8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b
In Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b sind die Wörter ", ausgenommen für Equiden" zu streichen.
Folgeänderung:
In § 3 Nr. 6 sind nach den Wörtern "bei Equiden" die Wörter "vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation sowie" einzufügen.
Begründung
Ein Verzicht auf Quarantänemöglichkeiten ist tierseuchenhygienisch nicht verantwortbar, im Falle des Auftretens von Krankheitssymptomen sind die betroffenen Tiere unverzüglich zu isolieren.
Quarantäneeinrichtungen sind im Rahmen verschiedener Verordnungen von landwirtschaftlichen Tierhaltungen vorzuhalten und auch für Besamungsstationen für Equiden unerlässlich, um einerseits eine Einstallungsquarantäne durchführen zu können und andererseits im Fall des Auftretens von Krankheitssymptomen in der Station betroffene Tiere unverzüglich isolieren zu können und so den Gesundheitsstatus der Station schnellstmöglich wiederherstellen zu können.
Zur Folgeänderung:
In Folge der Streichung in Anlage 1 ist analog der Regelung in Nummer 5 zu bestimmen, dass bei Equiden die Untersuchungen zu erfolgen haben, bevor sie in den Besamungsbereich eingestellt werden.
9. Zu Anlage 2 (Zeile "Equiden/...(Infektiöse Anämie)")
In Anlage 2 ist die Zeile, die die Infektiöse Anämie bei Equiden betrifft, in Spalte 3 um die Angabe der Methode "Methode: Coggins-Test" zu ergänzen.
Begründung
Es handelt sich um eine fachliche Präzisierung.