Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 124807 - vom 7. Dezember 2007.
Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 14. November 2007 angenommen.
Das Europäische Parlament,
- - unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards1,
- - in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1752/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Internationalen Finanzberichtsstandard (IFRS) 8 bezüglich der Berichterstattung über Geschäftssegmente,
- - gestützt auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse2,
- - gestützt auf den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG3,
- - unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2006 zu den Durchführungsbestimmungen für die Transparenzrichtlinie4 und die Prospektrichtlinie5 genannt ist,
- - unter Hinweis auf die Plenardebatte vom 25. April 2007, in der beschlossen wurde, die Abstimmung über den Entschließungsantrag zum Internationalen Finanzberichtsstandard (IFRS) 8 zu vertagen, weil die Kommissionsdienststellen vereinbart hatten, eine Folgenabschätzung durchzuführen und diese am 10. September dem Ausschuss für Wirtschaft und Währung vorzulegen;
- - unter Hinweis auf den von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten Bericht "Übernahme des IFRS 8 Geschäftssegmente - Analyse möglicher Auswirkungen" vom 3. September 2007,
- - gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Europäische Union beschlossen hat, internationale Rechnungslegungsstandards auf die konsolidierten Abschlüsse von börsennotierten EU-Unternehmen anzuwenden; in der Erwägung, dass diese Rechnungslegungsstandards im Wege des Komitologieverfahrens in das EU-Recht übernommen werden,
B. in der Erwägung, dass es durch die Annäherung der Rechnungslegungsstandards möglich werden muss, qualitativ bessere Jahresabschlüsse zu erstellen,
C. in der Erwägung, dass nach dem angestrebten Geschäftsmodell die Segmentberichterstattung, einschließlich geographischer Informationen, für das Verständnis der Jahresabschlüsse wichtig ist,
D. in der Erwägung, dass die Angabepflichten zu einzelnen Geschäftssegmenten vergleichbar sein müssen,
E. in der Erwägung, dass der Rat für internationale Rechnungslegungsstandards (IASB) zwei Jahre nach der Übernahme des IFRS 8 eine Überprüfung durchführen sollte,
F. in der Erwägung, dass sich alle in der Europäischen Union börsennotierten Unternehmen ungeachtet ihrer Größe an die Bestimmungen des EU-Rechts, einschließlich der von der Europäischen Union übernommenen IFRS, halten sollten,
G. in der Erwägung, dass die Kommission zugesagt hat, eine Bewertung der Auswirkungen des IFRS 8 vorzunehmen,
- 1. akzeptiert den Vorschlag der Kommission, IFRS 8 zu übernehmen, wodurch der amerikanische Standard SFAS 131 ("Statement of Financial Accounting Standard") in das EU-Recht integriert wird, wonach bei in der Europäischen Union börsennotierten Unternehmen die Offenlegung segmentspezifischer Informationen im Einklang mit der "Sicht des Managements" erfolgen muss;
- 2. bedauert, dass die Kommission bei ihrer Folgenabschätzung weder die Interessen der Anwender noch die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat sowie von lediglich auf lokaler Ebene tätigen Unternehmen ausreichend berücksichtigt hat;
- 3. weist darauf hin, dass die Annäherung der Regeln über die Rechnungslegung kein einseitiger Prozess ist, bei dem eine Partei lediglich die Rechnungslegungsstandards der anderen Partei übernimmt;
- 4. äußert Vorbehalte hinsichtlich der Analyse der Kommission, wonach die Offenlegung geographischer Informationen auf der Grundlage des IFRS 8 in der Praxis im Vergleich zur Situation mit dem IAS 14 (Internationaler Rechnungslegungsstandard) nicht reduziert würde, und hält es für wesentlich, dass das Management weiterhin für eine ausreichende Segmentberichterstattung sorgt, die es den Anwendern ermöglicht, die Risiken und die Einflussgrößen für Geschäfte hinsichtlich der geographischen Ansiedlung - erforderlichenfalls Land für Land - und der Geschäftssektoren zu bewerten und fordert die Kommission auf, dem Parlament sechs Monate nach Annahme dieser Entschließung über den Ausgang der diesbezüglichen Gespräche mit dem IASB Bericht zu erstatten;
- 5. stellt fest, dass der Begriff des "chief operating decision maker" als auf die Funktion bezogen verstanden werden und als solcher mit dem Konzept der kollektiven Verantworung des Vorstands, wie es im EU-Recht geregelt ist, übereinstimmen könnte;
- 6. fordert die Kommission auf, die Anwendung des IFRS 8 genau zu verfolgen und dem Europäischen Parlament spätestens bis 2011 Bericht zu erstatten, unter anderem hinsichtlich der Berichterstattung über geographische Segmente, Segmentgewinne oder -verluste und den Einsatz von nicht den IFRS entsprechenden Maßnahmen; unterstreicht dass die Kommission, falls sie Mängel bei der Anwendung des IFRS 8 feststellt verpflichtet ist, diese Mängel zu beheben;
- 7. betont, dass das Europäische Parlament aktiv von seinem Kontrollrecht Gebrauch machen wird; unterstreicht daher, dass die IASB/International Accounting Standards Committee Foundation und insbesondere die Kommission daher enger als bisher mit dem Europäischen Parlament und den europäischen Interessenvertretern zusammenarbeiten müssen, da in diesem Zusammenhang, wie etwa beim IFRS 8, schwerwiegende Probleme aufgetreten sind; fordert, dass das Parlament in einem möglichst frühen Stadium des Normsetzungsprozesses einbezogen wird, damit erhebliche Verzögerungen bei der Anerkennung vermieden werden;
- 8. fordert daher, dass die Kommission über freiwillige Leitlinien hinausgeht und die Entwicklung eines geeigneten Rechnungslegungsstandards unterstützt, der von der mineralgewinnenden Industrie eine länderbezogene Berichterstattung verlangt;
- 9. unterstreicht, dass die Kommission in allen Fällen nach ihren eigenen Grundsätzen der besseren Rechtsetzung verfahren sollte und dass sie insbesondere in Zusammenhang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards sicherstellen muss, dass in einem möglichst frühen Stadium der Entwicklung dieser internationalen Rechnungslegungsstandards oder deren Auslegung Folgenabschätzungen durchgeführt werden unterstreicht, dass solche Folgenabschätzungen auch quantitative Informationen enthalten und einen Ausgleich der Interessen zwischen den Akteuren umfassen müssen;
- 10. unterstreicht, dass Rechnungslegungsstandards entsprechend durchgesetzt werden müssen und dass insbesondere das Parlament befähigt sein muss, sein Kontrollrecht ordnungsgemäß auszuüben;
- 11. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- 1 ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
- 2 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- 3 ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.
- 4 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 114.
- 5 ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 116.