Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(SEStEG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 9. November 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 016/3315, 016/3369 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) - Drucksachen 016/2710, 016/2934 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 4210, 2003 1 S. 179), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S....), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung vom 10. Mai 2000 (BGBl. 1 S. 718), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ... ) wird wie folgt geändert:Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. 1 S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...), wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Umwandlungssteuergesetz

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 2 Steuerliche Rückwirkung

(1) Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers sind -so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.

(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit Einkünfte auf Grund abweichender Regelungen zur Rückbeziehung eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorgangs in einem anderen Staat der Besteuerung entzogen werden

Zweiter Teil
Vermögensübergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

§ 3 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

§ 4 Auswirkungen auf den Gewinn des übernehmenden Rechtsträgers

§ 5 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

§ 6 Gewinnerhöhung durch Vereinigung von Forderungen und Verbindlichkeiten

§ 7 Besteuerung offener Rücklagen

§ 8 Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen

§ 9 Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 10 Körperschaftsteuererhöhung

Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach § 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde.

Dritter Teil
Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft

§ 11 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft

§ 12 Auswirkungen auf den Gewinn der übernehmenden Körperschaft

§ 13 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft

§ 14 (weggefallen)

Vierter Teil
Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)

§ 15 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften

§ 16 Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

Fünfter Teil
Gewerbesteuer

§ 17 (weggefallen)

§ 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft

§ 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft

Sechster Teil
Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch

§ 20 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

§ 21 Bewertung der Anteile beim Anteilstausch

§ 22 Besteuerung des Anteilseigners

§ 23 Auswirkungen bei der übernehmenden Gesellschaft

Siebter Teil
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft

§ 24 Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft

Achter Teil
Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

§ 25 Entsprechende Anwendung des sechsten Teils

Neunter Teil

Verhinderung von Missbräuchen

§ 26 (weggefallen)

Zehnter Teil
Anwendungs-, Übergangsvorschrift und Ermächtigung

§ 27 Anwendungsvorschriften

§ 28 Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. 1 S. 230), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S.... ), wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen

Das Gesetz zur Beibehaltung der Mitbestimmung beim Austausch von Anteilen und der Einbringung von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen, in der Fassung vom 23. August 1994 (BGBl. 1 S. 2228), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. 1 S. ...) wird wie folgt geändert:

Artikel 1la
Änderung der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach

§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. 1 S. 2663), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. 1 S. 1427), wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 12
Inkrafttreten


Fristablauf: 07.12.06
Erster Durchgang: Drucksache. 542/06 (PDF)