A. Problem und Ziel
- Die Verabschiedung zweier EG-Verordnungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen macht eine Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung erforderlich.
- Bei den EG-Verordnungen handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
- Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung aufgehoben die nunmehr in den beiden EG-Verordnungen enthalten sind. Zudem werden Verstöße gegen die EG-Verordnungen strafbewehrt.
- Darüber hinaus wird bei der Definition von "Schuherzeugnissen" in der Bedarfsgegenständeverordnung ein Verweis auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz durch einen Verweis auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ersetzt.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung enthält die notwendigen Vorschriften, um der vorgenannten Zielstellung gerecht zu werden.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
- Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise können in geringem Umfang nicht gänzlich ausgeschlossen werden, Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau bzw. das Verbraucherpreisniveau sind aber nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 8. November 2007
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Vom ... 2008
Auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, des § 35 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 Abs. 3a wird aufgehoben.
- 2. § 8 Abs. 1b wird wie folgt gefasst:
- "(1b) Bei den in Artikel 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 28), genannten Materialien und Gegenständen dürfen Anteile der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 aufgeführten Stoffe, die von den Materialien oder Gegenständen auf Lebensmittel übergehen, die dort festgesetzten spezifischen Migrationshöchstwerte nicht überschreiten."
- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 Nr. 5 wird gestrichen.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände BFDGE verwendet oder
- 2. entgegen Artikel 4 bei der Herstellung der dort genannten Materialien oder Gegenstände NOGE verwendet."
- (2a) Nach § 58 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 28), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70), Deckel in Verkehr bringt."
- d) In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 3 oder 3a" ersetzt.
- 4. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 betreffende Angabe gestrichen.
- b) Abschnitt 3 wird aufgehoben.
- 5. In Anlage 11 Nr. 1 werden die Wörter "an den Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter "an die Verbraucherin oder den Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, wobei Gewerbetreibende, soweit sie einen Bedarfsgegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher nicht gleichstehen," ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den ... 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Inhalt der Verordnung
Mit der vorliegenden Verordnung werden Änderungen der Bedarfsgegenständeverordnung vorgenommen, die sich aus der Verabschiedung der folgenden zwei EG-Verordnungen ergeben: Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 der Kommission vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 28), sowie Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EU (Nr. ) L 92 S. 9, Nr. L 97 S. 70).
Die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 legt einen neuen Höchstwert für das Epoxyderivat BADGE und seine Hydratverbindungen fest und verbietet ferner die Verwendung der Stoffe NOGE und BFDGE. Darüber hinaus wird eine Verpflichtung aufgenommen, wonach den unter die Verordnung fallenden Lebensmittelbedarfsgegenständen eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU (Nr. ) L 338 S. 4) beizufügen ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 372/2007 legt Migrationshöchstwerte fest für sieben Weichmacher in Deckeln, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten, die zusammen aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialien bestehen. Die Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2008.
Mit der vorliegenden Verordnung werden Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung aufgehoben, die nunmehr in den beiden genannten EG-Verordnungen enthalten sind. Zudem werden Verstöße gegen die EG-Verordnungen strafbewehrt.
Darüber hinaus wird bei der Definition von "Schuherzeugnissen" in der Bedarfsgegenständeverordnung ein Verweis auf das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz durch einen Verweis auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ersetzt.
Kosten und Preise
Bund, Länder und Gemeinden werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung ebenfalls keine Kosten.
Kostenüberwälzungen, die zu einer nicht quantifizierbaren Erhöhung von Einzelpreisen führen, können nicht ausgeschlossen werden. Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Kontrollrates.
Geschlechtsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Dem gesundheitlichen Schutz von Frauen und Männern wird gleichermaßen Rechnung getragen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern nicht zu erwarten.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung)
Zu Nummer 1
Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 durch Streichung entsprechender Regelungen in der Bedarfsgegenständeverordnung.
Zu Nummer 2
Konkretisierung der Verbotsregelung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2005.
Einer Bewehrung des § 8 Abs. 1b in der Bedarfsgegenständeverordnung bedarf es nicht, da nach § 59 Abs. 1 Nr. 15 LFGB Verstöße gegen § 32 Abs. 2 Satz 2 LFGB strafbewehrt sind und damit auch das Inverkehrbringen oder das Verwenden von Materialien oder Gegenständen, die § 8 Abs. 1b der Bedarfsgegenständeverordnung nicht entsprechen.
Zu Nummer 3
Bewehrung von Verstößen gegen Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1895/2004 und gegen Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 372/2007.
Zu Nummer 4
Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 durch Streichung entsprechender Regelungen in der Bedarfsgegenständeverordnung.
Zu Nummer 5
Anpassung an das LFGB.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Verordnungsentwurf enthält keine Informationspflichten für Wirtschaft, Bürger und Verwaltung.
Mit dem Entwurf sollen Vorschriften der Bedarfsgegenständeverordnung, die nunmehr in zwei EG-Verordnungen enthalten sind, aufgehoben sowie entsprechende Strafvorschriften aufgenommen werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |