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Regelwerk, EU 2007, Lebensmittel EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 372/2007 der Kommission vom 2. April 2007 zur Festlegung vorläufiger Migrationsgrenzwerte für Weichmacher in Deckeldichtungen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(ABl. Nr. L 92 vom 03.04.2007 S. 9, ber. L 97 S. 70;
VO (EG) 597/2008 - ABl. Nr. L 164 vom 25.06.2008 S. 12aufgehoben)



aufgehoben gemäß Art. 2

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ("die Behörde"),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Jahr 1999 legte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss eine tolerierbare Tagesdosis (tolerable daily intake, TDI) für epoxidiertes Sojabohnenöl (ESBO) von 1 mg/kg Körpergewicht pro Tag fest. Aufgrund dieses TDI wurde in der Richtlinie 2002/72/EG der Kommission 2 ein spezifischer Migrationsgrenzwert (specific migration limit, SML) von 60 mg/kg Lebensmittel für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff festgelegt.

(2) Die Richtlinie 2007/19/EG der Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen 3, stellt klar, dass Deckeldichtungen in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/72/EG fallen. Demnach haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Mai 2008 Maßnahmen zu ergreifen, um den freien Verkehr von Deckeldichtungen zu erlauben, sofern die SML eingehalten werden. Deckeldichtungen, bei denen die SML nicht eingehalten werden, sind ab dem 1. Juli 2008 verboten.

(3) Es ist erforderlich, das Inverkehrbringen dieser Produkte bis zur Durchführung der Richtlinie 2007/19/EG zu regeln.

(4) Aktuelle Daten aus den Mitgliedstaaten und der Schweiz zeigen in der Tat, dass in fettigen Lebensmitteln wie Saucen und in Öl eingelegtem Gemüse oder Fisch ESBO-Konzentrationen von bis zu 1 150 mg/kg erreicht werden. Bei derart hohen Werten ist eine Überschreitung des TDI möglich.

(5) In jüngster Zeit haben Unternehmer Interesse an der Verwendung anderer Weichmacher als Ersatzstoffe für ESBO gezeigt; bei diesen liegt der TDI entweder höher oder sie migrieren in einem geringeren Ausmaß. Es sind deshalb auch spezielle Bestimmungen für diese Ersatzstoffe erforderlich.

(6) Außerdem ist die Rechtslage bei diesen Produkten zurzeit unklar. Die Richtlinie 2002/72/EG gilt für Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen oder die sich aus zwei oder mehr Schichten zusammensetzen, die ausschließlich aus Kunststoff bestehen. Dichtungen in Metalldeckeln könnten entweder als Kunststoffteil eines Materials oder Gegenstandes angesehen werden und somit unter die Richtlinie 2002/72/EG fallen, oder aber als Kunststoffbeschichtung auf einem metallischen Trägermaterial, so dass sie nicht von der Richtlinie 2002/72/EG erfasst würden.

(7) Dementsprechend wenden die Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Rechtsvorschriften an, die ein Handelshemmnis darstellen können.

(8) Es ist daher angemessen, vorläufige SML für die Summe bestimmter Weichmacher in Deckeldichtungen festzulegen, die mit fettigen Lebensmitteln in Berührung kommen, so dass keine Beeinträchtigung des freien Verkehrs dieser Produkte besteht und Deckel und Lebensmittel, die ein erhebliches Risiko darstellen, sofort aus dem Verkehr genommen werden; gleichzeitig wird damit der Industrie genügend Zeit eingeräumt, um die Entwicklung von Dichtungen abzuschließen, die den in der Richtlinie 2002/72/EG in der Fassung der Richtlinie 2007/19/EG festgelegten SML entsprechen.

(9) Die vorläufigen SML sollten so festgelegt werden, dass der TDI normalerweise nicht überschritten wird, wobei dem durchschnittlichen Verbrauch der betreffenden Lebensmittel und dem Gutachten der Behörde vom 16. März 2006 Rechnung zu tragen ist, aus der sich ergibt, dass der Weichmachergehalt bei 90 % der fettigen Lebensmittel in Glaskonserven unter 300 mg/kg Lebensmittel liegt.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 08

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2007/19/EG dürfen Deckel, die als Dichtungen Kunststoffschichten oder -beschichtungen enthalten, die zusammen aus zwei oder mehreren Schichten verschiedener Materialarten bestehen, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, wenn sie den im Anhang dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen und Spezifikationen entsprechen.

Artikel 2 08

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt bis zum 30. April 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2007

.

  Beschränkungen und Spezifikationen für Weichmacher, die in Deckeldichtungen verwendet werden Anhang
Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen
(1) (2) (3) (4)
88.640 008.013-07-8 Sojabohnenöl, epoxidiert (ESBO) Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) 1 2 = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses. Für Materialien und Gegenstände, die mit Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und mit Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) 2 = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

30.401 - Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, acetyliert Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) 2 = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) 2 = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

76.815 - Polyester aus Adipinsäure mit Glyzerin oder Pentaerythritol, Ester mit geradzahligen, nicht verzweigten C12-C22-Fettsäuren Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) 2 = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) 2 = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

93.760 000.077-90-7 Trin-butylacetylcitrat Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) 2 = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) 2 = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

56.800 030.899-62-8 Glycerinmonolauratdiacetat Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) 2 = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) 2 = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

30.340 330.198-91-9 12-(Acetoxy)-Stearinsäure, 2,3-Bis(acetoxy)propylester Für Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind, für welche die Richtlinie 85/572/EWG eine Prüfung mit dem Simulanzlösemittel D vorschreibt: SML(T) 2 = 300 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 50 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

Für Materialien und Gegenstände, die mit allen anderen Arten von Lebensmitteln in Berührung kommen oder dafür bestimmt sind: SML(T) 2 = 60 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 10 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.

76.866 - Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder Polypropylenglykol mit Adipinsäure, auch mit endständiger Essigsäure, oder C12-C18-Fettsäuren, oder n-Octanol und/oder n-Decanol SML = 30 mg/kg der Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien oder 5 mg/dm2 der gesamten mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche des Deckels und des verschlossenen Behältnisses.
1) "SML" bedeutet spezifischer Migrationsgrenzwert.

2) SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass der spezifische Migrationsgrenzwert durch die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe nicht überschritten werden darf: 88.640, 30.401, 76.815, 93.760, 56.800 und 30.340.

_______________
1) ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4.
2) ABl. Nr. L 220 vom 15.08.2002 S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/79/EG (ABl L 302 vom 19.11.2005 S. 35).
3) ) ABl. Nr. L 91 vom 31.03.2007 S. 17. Berichtigung im ABl. Nr. L 97 vom 12.04.2007 S. 50.

ENDE

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