Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/12465 - zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 786/12 (PDF)
Deutscher Bundestag Drucksache 17/12465
17. Wahlperiode 26.02.2013
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 - Drucksachen 17/11314, 17/11717, 17/11718, 17/11940, 17/11950 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Michael Meister Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Carsten Kühl Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 beschlossene Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 26. Februar 2013
Der Vermittlungsausschuss
Böhrnsen Vorsitzender | Dr. Meister Berichterstatter | Dr. Kühl Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - Buchstabe a ( § 8b Absatz 4 KStG)
, Buchstabe b (§ 8b Absatz 10 Satz 1 KStG), Nummer 2 - neu - (§ 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu - KStG), Nummer 4 Buchstabe a - neu - (§ 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und 3 - neu - KStG), Artikel 2 - neu - Nummer 1 ( § 2 Absatz 2 InvStG), Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, jj, ll, mm - neu - InvStG), Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd, ff InvStG), Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG), Nummer 3 ( § 8 Absatz 1 InvStG), Nummer 4 Buchstabe a (§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG), Buchstabe b (§ 15 Absatz 1a - neu - InvStG), Nummer 5 (§ 16 Satz 3 InvStG), Nummer 6 (§ 18 Absatz 22 - neu - InvStG), Artikel 3 - neu - Nummer 1 (§ 24 Absatz 5 Satz 1 UmwStG), Nummer 2 (§ 27 Absatz 11 - neu - UmwStG), Artikel 4 - neu - (§ 5 Absatz 1 Nummer 39 - neu - FVG)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 und 2 vorangestellt:
'1. § 8b wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend. Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet. Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß. Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung. Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt. Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden. Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe, sind zusammenzurechnen."
- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 7 oder 8" durch die Wörter "Absatz 4, 7 oder 8" ersetzt.
2. Dem § 15 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet." '
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 3.
- c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4 und wie folgt gefasst:
'4. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 7a werden folgende Sätze angefügt:
" § 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 zufließen. § 8b Absatz 10 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf die Überlassung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt."
- b) Dem Absatz 13b werden folgende Sätze angefügt:
"(wie Nummer 2 des Gesetzesbeschlusses)" '
- a) Dem Absatz 7a werden folgende Sätze angefügt:
2. Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 2 bis 4 eingefügt:
'Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. Soweit ausgeschüttete inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. § 15 Absatz 1a und § 16 Satz 3 bleiben unberührt."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,"
- bbb) In den Doppelbuchstaben jj und ll werden jeweils die Wörter " § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt.
- ccc) Folgender Doppelbuchstabe mm wird angefügt:
"mm) Erträge im Sinne des § 18 Absatz 22 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes,"
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- bb) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ff werden jeweils die Wörter " § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt.
- aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Investmentanteils" die Wörter ", getrennt für natürliche Personen und für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen," eingefügt.
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn). Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören. § 15 Absatz 1a und § 16 Absatz 3 bleiben unberührt. Bei Beteiligungen des Investmentvermögen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden."
4. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "den Aktiengewinn" die Wörter "für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen" eingefügt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Bei Investmentvermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 auf Erträge des Investmentanteils ist, dass die Beteiligung des Investmentvermögens mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, des Vermögens oder der Summe der Geschäftsguthaben beträgt und der dem einzelnen Anleger zuzurechnende Anteil an dem Investmentvermögen so hoch ist, dass die auf den einzelnen Anleger anteilig entfallende Beteiligung an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, des Vermögens oder der Summe der Geschäftsguthaben beträgt. Für die Berechnung der Beteiligungsgrenze ist für die Beteiligung des Investmentvermögens auf die Höhe der Beteiligung an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auf die Beteiligung entfallenden Erträge dem Investmentvermögen zugerechnet werden; für den Anteil des Anlegers an dem Investmentvermögen ist auf den Schluss des Geschäftsjahres abzustellen. Über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Investmentanteile sind dem Mitunternehmer anteilig nach dem allgemeinen Gewinnmaßstab zuzurechnen. Eine einem Anleger über einen direkt gehaltenen Anteil an einem Investmentvermögen und über einen von einer Mitunternehmerschaft gehaltenen Anteil an demselben Investmentvermögen zuzurechnende Beteiligung an derselben Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind zusammenzurechnen. Eine Zusammenrechnung von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Anleger über andere Investmentvermögen oder ohne Einschaltung eines Investmentvermögens zuzurechnen sind, findet bei dem jeweiligen Investmentvermögen nicht statt. Ist der Anleger bereits unmittelbar zu mindestens 10 Prozent an dem Grund- oder Stammkapital einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt, gilt die Beteiligungsgrenze auch als überschritten, soweit der Anleger an dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auch über ein Investmentvermögen beteiligt ist, wenn der Anleger die Höhe der unmittelbaren Beteiligung gegenüber der Investmentgesellschaft nachgewiesen hat; eine mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Beteiligung gilt hierbei als unmittelbare Beteiligung. Vom Investmentvermögen entliehene Wertpapiere und Investmentanteile sowie vom Anleger entliehene Investmentanteile werden für die Berechnung einer Beteiligung dem Verleiher zugerechnet. Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen stehen für die Anwendung der vorstehenden Sätze einem Investmentvermögen gleich."
5. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
" § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entsprechend."
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:
(22) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a und § 16 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind ab dem 1. März 2013 anzuwenden. § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden. § 5 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Veröffentlichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgen. Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. Auf die Einnahmen im Sinne des § 8 Absatz 1 aus einer Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten."
Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3 und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den insoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung findet."
2. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) Für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes aufgrund einer Umwandlung ist § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] abweichend von § 34 Absatz 7a Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bereits erstmals vor dem 1. März 2013 anzuwenden, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 28. Februar 2013 erfolgt."
Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 38 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- 2. Folgende Nummer 39 wird angefügt:
"39. die Entlastung von Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 32 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes. Die Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten, die dem Bund durch diese Zuständigkeit entstehen, werden vom Bund und den Ländern je zur Hälfte getragen. Zwischen den einzelnen Ländern werden die Kosten im Sinne des Satzes 2 entsprechend dem in Absatz 2 geregelten Verhältnis aufgeteilt." '
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 5.