Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/12465 - zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen.

Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drucksache. 786/12 (PDF)

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12465
17. Wahlperiode 26.02.2013

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 - Drucksachen 17/11314, 17/11717, 17/11718, 17/11940, 17/11950 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Michael Meister Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Dr. Carsten Kühl Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 211. Sitzung am 29. November 2012 beschlossene Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 26. Februar 2013
Der Vermittlungsausschuss

Böhrnsen
Vorsitzender
Dr. Meister
Berichterstatter
Dr. Kühl
Berichterstatter

Anlage
Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09

Zu Artikel 1 Nummer 1 - neu - Buchstabe a ( § 8b Absatz 4 KStG)

, Buchstabe b (§ 8b Absatz 10 Satz 1 KStG), Nummer 2 - neu - (§ 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 - neu - KStG), Nummer 4 Buchstabe a - neu - (§ 34 Absatz 7a Satz 2 - neu - und 3 - neu - KStG), Artikel 2 - neu - Nummer 1 ( § 2 Absatz 2 InvStG), Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, jj, ll, mm - neu - InvStG), Doppelbuchstabe bb (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd, ff InvStG), Buchstabe b (§ 5 Absatz 2 Satz 1 InvStG), Nummer 3 ( § 8 Absatz 1 InvStG), Nummer 4 Buchstabe a (§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG), Buchstabe b (§ 15 Absatz 1a - neu - InvStG), Nummer 5 (§ 16 Satz 3 InvStG), Nummer 6 (§ 18 Absatz 22 - neu - InvStG), Artikel 3 - neu - Nummer 1 (§ 24 Absatz 5 Satz 1 UmwStG), Nummer 2 (§ 27 Absatz 11 - neu - UmwStG), Artikel 4 - neu - (§ 5 Absatz 1 Nummer 39 - neu - FVG)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 15 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] werden Beteiligungen der Organgesellschaft und Beteiligungen des Organträgers getrennt betrachtet." '

2. Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 2 bis 4 eingefügt:

'Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. Soweit ausgeschüttete inländische und ausländische Erträge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. § 15 Absatz 1a und § 16 Satz 3 bleiben unberührt."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sind § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören (positiver Aktiengewinn). Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie auf bereits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes gehören. § 15 Absatz 1a und § 16 Absatz 3 bleiben unberührt. Bei Beteiligungen des Investmentvermögen sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Wertes sind die Sätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

5. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entsprechend."

6. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:

(22) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a und § 16 Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] sind ab dem 1. März 2013 anzuwenden. § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 enden. § 5 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Veröffentlichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgen. Soweit ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche inländische und ausländische Erträge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013 zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. Auf die Einnahmen im Sinne des § 8 Absatz 1 aus einer Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zugeflossen sind oder als zugeflossen gelten."

Artikel 3
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes

Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die übernehmende Personengesellschaft veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Veräußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt nicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3 und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten Anteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den insoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes Anwendung findet."

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes aufgrund einer Umwandlung ist § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum der Verkündung und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] abweichend von § 34 Absatz 7a Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bereits erstmals vor dem 1. März 2013 anzuwenden, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach dem 28. Februar 2013 erfolgt."

Artikel 4
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: